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Geschäftsnummer: VB.2023.00456 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.12.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe (Kostenauflage)
Sozialhilfe: Kostenauflage im Rekursverfahren. Der Bezirksrat trat auf einen "vorsorglich" erhobenen Rekurs der Beschwerdeführerin mangels Beschwer nicht ein und auferlegte ihr die Verfahrenskosten. Gemäss § 10 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden (GebO VB) werden für die Amtstätigkeit in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe in der Regel keine Gebühren verrechnet (E. 2). Dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin als infolge des Verfahrensausgangs des Nichteintretens unterliegender Partei die Verfahrenskosten auferlegte, ist nicht zu beanstanden (E. 4.2). Ebenso erweist sich das vorinstanzliche Abweichen vom Grundsatz der Kostenlosigkeit gemäss § 10 GebO VB als nicht rechtsverletzend: Nachdem die Beschwerdeführerin bereits etliche Rekursverfahren führte, kann sie nicht mehr als prozessual völlig unbeholfen bezeichnet werden. Die Vorinstanz durfte deshalb voraussetzen, der Beschwerdeführerin sei bekannt gewesen, dass grundsätzlich nur das Entscheiddispositiv massgebend sei. Weder durch dieses noch den Entscheid insgesamt erlitt sie einen Rechtsnachteil. Die Aussichtslosigkeit des Rekurses war demzufolge objektiv ersichtlich und leicht erkennbar. Es lag im Ermessen der Vorinstanz, deshalb von einer Ausnahme der grundsätzlichen Kostenlosigkeit auszugehen, welche sie plausibel begründete (E. 4.3). Abweisung. Gewährung UP.
Stichworte: AUSNAHME BESCHWER DISPOSITIV GEBÜHRENORDNUNG KOSTENAUFLAGE KOSTENLOS NICHTEINTRETEN REKURSVERFAHREN SOZIALHILFE VERFAHRENSKOSTEN WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen: § 1 GebührenO § 5 GebührenO § 10 GebührenO § 13 Abs. II VRG § 21 Abs. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2023.00456
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. Dezember 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe (Kostenauflage),
hat sich ergeben:
I.
A. A wurde seit 1. November 2021 (erneut) durch die Gemeinde B mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Ab dem Jahr 2022 erhob A diverse Rekurse und Aufsichtsbeschwerden gegen Entscheide der Sozialbehörde B an den Bezirksrat Hinwil.
B. Am 14. März 2023 beschloss der Sozialausschuss B, den Grundbetrag von A zufolge Verstosses gegen Auflagen um 30 % zu kürzen. Dagegen erhob A "Einsprache" (gemeint: Neubeurteilungsgesuch) beim Gemeinderat B. Mit Beschluss vom 22. Mai 2023 wies der Gemeinderat B das Neubeurteilungsgesuch ab und stützte damit den Beschluss des Sozialausschusses B vom 14. März 2023.
C. Am 26. Juni 2023 beschloss der Gemeinderat B, einer aufsichtsrechtlichen Anweisung des Bezirksrats Hinwil nachkommend, sein Beschluss vom 22. Mai 2023 (G-Nr. 01; Abweisung des Neubeurteilungsgesuchs betreffend den Entscheid des Sozialausschusses B vom 14. März 2023) werde in Wiedererwägung gezogen und aufgehoben. Weiter werde der Beschluss des Sozialausschusses (G-Nr. 02) über die Kürzung des Grundbedarfs um 30 % aufgehoben. Ebenso werde der Beschluss des Sozialausschusses B vom 25. April 2023 (G-Nr. 03) über die Leistungseinstellung aufgehoben. Der Gemeinderat B stellte zudem fest, dass die Leistungen an A bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids gegen den Beschluss des Sozialausschusses B vom 15. März 2022 nicht gekürzt werden dürften. Schliesslich stellte der Gemeinderat fest, dass die Leistungen an A erst dann eingestellt werden dürften, wenn die kumulativen Voraussetzungen von § 24a des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) rechtskräftig erfüllt seien. Der Beschluss war mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen.
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 9. Juli 2023 "vorsorglich" Rekurs an den Bezirksrat Hinwil. Darin führte sie sinngemäss aus, im Beschluss des Gemeinderats B vom 26. Juni 2023 sei keine Rechtsmittelbelehrung enthalten und sie gehe davon aus, dass sie wie bisher dagegen beim Bezirksrat Rekurs innert 30 Tagen zu erheben habe. Sie teilte mit, die Begründung des Rekurses nachzureichen.
Mit Beschluss vom 19. Juli 2023 trat der Bezirksrat Hinwil auf den "vorsorglich" erhobenen Rekurs von A gegen den Beschluss des Gemeinderats B vom 26. Juni 2023 nicht ein. Die Verfahrenskosten von total Fr. 278.60 auferlegte er A. Weiter wies der Bezirksrat Hinwil die Gemeinde B aufsichtsrechtlich auf die Anforderungen gemäss § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) hin, wonach Anordnungen mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen seien.
III.
Mit Beschwerde vom 7. August 2023 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Kostenauflage gemäss Beschluss des Bezirksrats Hinwil vom 19. Juli 2023.
Mit Eingabe vom 17. August 2023 nahm der Bezirksrat Hinwil Stellung. Die Gemeinde B verzichtete am 17. August 2023 auf eine Beschwerdeantwort. A nahm am 4. September 2023 nochmals Stellung. Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zuständig. Der Fall ist einzelrichterlich zu beurteilen, da der Streitwert (Fr. 278.60; vgl. unten E. 1.2) weniger als Fr. 20'000.beträgt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).
1.2 Streitgegenstand bildet einzig die vorinstanzliche Auflage der Kosten des Rekursverfahrens an die Beschwerdeführerin. Ihrer Höhe nach werden diese Kosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 100.- sowie einer Schreibgebühr von Fr. 168.und Porti in Höhe von Fr. 10.60, total Fr. 278.60, nicht beanstandet. Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Nichteintreten auf den Rekurs als solches.
2.
Zur Deckung der Kosten, die dem Staat durch Inanspruchnahme der Amtstätigkeit von Behörden, Beamten und Angestellten der Staats- und Bezirksverwaltung entstehen, werden, soweit nicht durch besondere Gesetze oder Verordnungen anderes bestimmt ist, Staats- und Schreibgebühren nach Massgabe der Bestimmungen der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (LS 682) erhoben (§ 1). Dies gilt namentlich auch für Rechtsmittelverfahren vor solchen Behörden (vgl. § 5). Gemäss § 10 der genannten Gebührenordnung werden für die Amtstätigkeit in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe in der Regel keine Gebühren verrechnet.
3.
3.1 Die Vorinstanz erwog bezüglich der Kostenauflage, § 10 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden, wonach in Fällen betreffend wirtschaftliche Hilfe in der Regel von einer Kostenauflage abzusehen sei, stehe einer Kostenauflage an die Beschwerdeführerin nicht entgegen: So diene der von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Juli 2023 erhobene Rekurs nicht der Durchsetzung ihres Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe, für welche Fälle die Kostenlosigkeit gemäss § 10 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden gedacht sei. Die Parteien seien denn auch bereits in einem anderen Verfahren darauf hingewiesen worden, dass die bisher praktizierte Kostenlosigkeit nicht ohne Weiteres in künftigen Verfahren zur Anwendung zu gelangen brauche.
3.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet zusammengefasst, sie habe bei jedem Rekurs beantragt, die Kosten seien entweder dem Sozialamt oder der Gemeinde aufzuerlegen. Als Sozialhilfeempfängerin könne sie keine Verfahrenskosten bezahlen. Der Bezirksrat habe ihr telefonisch erklärt, sie habe immer wieder gegen die monatlichen Protokolle der Sitzungen des Gemeinderats jeweils Rekurs zu erheben, was sie über das gesamte Jahr 2022 bis und mit heute getan habe. Sie könne nicht im Vornherein wissen, ob der Bezirksrat auf ihre Rekurse eingehe oder nicht. Die Erhebung der Rekurse diene der Durchsetzung ihres Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe. Dies gelte auch für den vorliegenden Rekurs, da der Gemeinderat eine Leistungskürzung zumindest in Wiedererwägung gezogen habe, weshalb von einer Kostenauflage abzusehen sei.
3.3 Die Vorinstanz nahm im Beschwerdeverfahren wie folgt Stellung: Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr sei seitens des Bezirksrats telefonisch erklärt worden, sie müsse halt immer wieder gegen die monatlichen Protokolle der Sitzungen des Gemeinderats Rekurs erheben, stimme so nicht. Die Beschwerdeführerin habe denn auch nicht jeden Monat Rekurs erhoben. Ihr sei erklärt worden, bezüglich jeweils konkret geschilderter Handlungen der Sozialabteilung, welche in die Rechtsstellung eingriffen, müsse sie einen anfechtbaren Entscheid des Sozialausschusses verlangen, daraufhin Neubeurteilung (von der Beschwerdeführerin als "Einsprache" bezeichnet) beim Beschwerdegegner verlangen und erst dagegen könne Rekurs beim Bezirksrat erhoben werden. Im Laufe der Zeit sei dieser Ablauf bei der Beschwerdeführerin als bekannt vorausgesetzt worden, sei doch auf zahlreiche ihrer direkt erhobenen Rekurse nicht eingetreten oder die Rekursschrift dem Gemeinderat zur Neubeurteilung überwiesen worden. Bis zum angefochtenen Entscheid seien der Beschwerdeführerin trotz ihres Unterliegens gestützt auf § 10 der Gebührenordnung für Verwaltungsbehörden nie Gebühren auferlegt worden. Bezüglich ihres Rekurses vom 9. Juli 2023 gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 26. Juni 2023 fehle es ihr mangels Eingriffs in ihre Rechtsstellung an einem Rechtsschutzinteresse bzw. der Beschwer. Auch ohne Kenntnis der Verfahrensgesetze sei es für die Beschwerdeführerin (welche aufgrund zahlreicher Hinweise in anderen beim Bezirksrat geführten Verfahren wisse, dass grundsätzlich nur das Entscheiddispositiv und nicht die Erwägungen massgebend seien) erkennbar gewesen, dass der von ihr mit Rekurs angefochtene Beschluss des Gemeinderats vom 26. Juni 2023 nichts enthalte, das zu ihrem Nachteil gereiche, seien doch damit sämtliche Beschlüsse des Beschwerdegegners vom 22. Mai 2023 wie auch des Sozialausschusses vom 14. März 2023 und 25. April 2023, welche die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin tangierten, aufgehoben und zusätzlich festgestellt worden, dass die Leistungen an die Beschwerdeführerin bis zu einem rechtskräftigen Entscheid nicht gekürzt werden dürften.
4.
4.1 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (sogenannte materielle Beschwer; § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; BGE 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Die Vorinstanz erachtete die Beschwerdeführerin – was diese weder rügt noch weiter zu prüfen ist – als durch den von ihr angefochtenen Beschluss nicht beschwert, was mangels eines aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses und somit des Fehlens einer Prozessvoraussetzung zum Nichteintreten führte.
4.2 § 13 Abs. 2 Satz 1 hält fest, dass mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen tragen, und statuiert damit das Unterlieger- bzw. Erfolgsprinzip. Im Rechtsmittelverfahren ist massgebend, ob und in welchem Umfang die anfechtende Partei – zum Nachteil der Gegenpartei – eine Änderung des vorinstanzlichen Entscheids zu bewirken vermag (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 50 f.). Wird ein Gesuch oder ein Rechtsmittel – unter Verzicht auf eine Rückweisung – ganz oder teilweise gutgeheissen oder abgewiesen oder wird nicht darauf eingetreten, so sind die Kosten des betreffenden Verfahrens in der Regel nach dem Unterliegerprinzip aufzuerlegen, ausnahmsweise nach dem Verursacherprinzip oder nach Billigkeitserwägungen (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 65). Dass der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz infolge des Verfahrensausgangs des Nichteintretens als unterliegender Partei die Verfahrenskosten auferlegt wurden, ist deshalb grundsätzlich nicht zu beanstanden.
4.3 Zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz vom in § 10 der Gebührenordnung der Verwaltungsbehörden vorgesehenen Grundsatz, in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe keine Gebühren zu verrechnen, abweichen durfte: Die Bestimmung bezweckt in erster Linie, dass der mittellose Hilfesuchende ohne Kostenrisiko ein Rechtsmittel ergreifen kann (vgl. Plüss, § 13 N. 20). Dies schliesst eine Kostenauflage im Rekursverfahren jedoch nur in der Regel aus. Eine Ausnahme von der Kostenlosigkeit des Rekursverfahrens ist etwa bei mutwilliger Prozessführung zu machen (VGr, 3. Juni 2009, VB.2009.00192, E. 6). Von Mutwilligkeit ist in Fällen auszugehen, in denen jede vernünftige Partei nach Treu und Glauben von der Anrufung eines Gerichts absähe. Sie setzt neben der objektiv feststellbaren Aussichtslosigkeit des Prozesses zusätzlich noch ein subjektives – tadelnswertes – Element voraus: Die Partei muss den Prozess geführt haben, obwohl sie die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen konnte. Das Verfahren muss wider besseres Wissen oder zumindest wider die von der betroffenen Person nach Lage der Dinge zu erwartende Einsicht betrieben worden sein (Plüss, § 5 N. 92). Obwohl aus der "vorsorglichen" Rekursschrift der Beschwerdeführerin vom 9. Juli 2023 weder konkrete Anträge noch begründete Rügen gegen den angefochtenen Entscheid hervorgehen, mag ihr aufgrund der Umstände, zumal der angefochtene Beschluss des Beschwerdegegners vom 26. Juni 2023 vor dem Hintergrund eines Aufsichtsverfahrens erging, zwar gerade noch keine mutwillige Prozessführung vorzuwerfen sein. Dennoch erweist sich das vorinstanzliche Abweichen vom Grundsatz der Kostenlosigkeit gemäss § 10 der Gebührenordnung der Verwaltungsbehörden nicht als rechtsverletzend: Nachdem die Beschwerdeführerin – wie sie selbst einräumt – bereits etliche Rekursverfahren führte, kann sie nicht mehr als prozessual völlig unbeholfen bezeichnet werden. Die Vorinstanz durfte daher mit Fug voraussetzen, der Beschwerdeführerin sei bekannt gewesen, dass grundsätzlich nur das Entscheiddispositiv massgebend sei. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, war die Beschwerdeführerin durch das Entscheiddispositiv des angefochtenen Beschlusses des Beschwerdegegners vom 26. Juni 2026 in keiner Weise beschwert. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie durch die in Wiedererwägung gezogene Leistungskürzung beschwert sei, erlitt sie weder aufgrund des Dispositivs noch des Entscheids insgesamt einen Rechtsnachteil. Die Aussichtslosigkeit des Rekurses war demzufolge objektiv ersichtlich und leicht erkennbar. Es lag im Ermessen der Vorinstanz, deshalb von einer Ausnahme der grundsätzlichen Kostenlosigkeit auszugehen, welche sie plausibel begründete. Das Abweichen vom Regelfall, dessen Möglichkeit sich aus dem klaren Wortlaut von § 10 der Gebührenordnung der Verwaltungsbehörden ergibt, ist schliesslich auch mit dem Sinn und Zweck der Bestimmung vereinbar.
Die Beschwerdeführerin reichte bei der Vorinstanz am 23. Juli 2023 – und somit nach Ergehen des angefochtenen Entscheids vom 19. Juli 2023 – eine verspätete Begründung ihres Rekurses ein. Selbst bei Rechtzeitigkeit hätte deren Berücksichtigung jedoch nichts an der mangelnden Betroffenheit durch den angefochtenen Entscheid geändert.
Anzumerken ist, dass wer von Rechtsmittelmöglichkeiten, namentlich leichtfertig oder aus Prinzip, Gebrauch macht, zu gewärtigen hat, sich auch in Angelegenheiten der öffentlichen Sozialhilfe – zumal § 10 der Gebührenordnung der Verwaltungsbehörden eben nur den Regelfall statuiert – im Fall des Unterliegens oder des Verursachens unnötigen Verfahrensaufwands mit Kostenfolgen konfrontiert zu sehen. Dieses Risiko musste der Beschwerdeführerin, nicht zuletzt aufgrund des unstreitig bereits in früheren, sie betreffenden Verfahren erfolgten Hinweises der Vorinstanz auf zukünftige mögliche Kostenfolgen, ebenfalls bekannt gewesen sein. Wenn sie sich dennoch in einem Fall ohne erkennbare eigene Betroffenheit zu einer "vorsorglichen" Rekurseinreichung hinreissen liess, durfte sie nicht mit der Kostenlosigkeit jenes Verfahrens rechnen.
4.4 Zusammengefasst erweist sich die Kostenauflage des vorinstanzlichen Verfahrens als nicht rechtsverletzend (§ 50 VRG). Um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren hat die Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht rechtzeitig ersucht. Es wird Sache der Vorinstanz sein, das am 27. Juli 2023 bei ihr eingegangene, undatierte Schreiben der Beschwerdeführerin, worin sie sich als nicht in der Lage erklärt, die streitigen Verfahrenskosten zu tragen, als sinngemässes Gesuch um nachträglichen Kostenerlass zu prüfen.
5.
5.1 Infolgedessen ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit dem Existenzminimum könne sie keine Verfahrenskosten bezahlen, womit sie sinngemäss um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ersucht. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Da die Mittellosigkeit bei Sozialhilfebeziehenden in der Regel bejaht wird (vgl. Plüss, § 16 N. 41) und das Begehren der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht als gerade offensichtlich aussichtslos erscheint, ist ihr die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren.
5.3 Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 145.-- Zustellkosten, Fr. 645.-- Total der Kosten.
3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat Hinwil.