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Zürich Verwaltungsgericht 04.09.2023 VB.2023.00437

4 septembre 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,769 mots·~14 min·6

Résumé

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Stalking. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin wiederholt gegen ihren ausdrücklichen Willen und nach Abbruch der Beziehung kontaktiert sowie sich zu ihr nach Hause begeben und bei Nachbarn Erkundigungen über sie angestellt. Nachdem er von der Beschwerdegegnerin für Anrufe blockiert worden war, versuchte er über verschiedene Angehörige und eine Kollegin, welche sie anriefen, mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt zu treten. Eine echte Akzeptanz des von der Beschwerdegegnerin gewünschten Kontaktabbruchs ist nicht erkennbar. Sodann ist glaubhaft, dass das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin Ängste und Stress sowie damit verbundene Verhaltensanweisungen gegenüber ihren Kindern auslöste. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht das Verhalten als Stalking qualifizierte, einen Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft erachtete und die polizeilichen Schutzmassnahmen verlängerte (E. 4.1). Ein strafrechtliches Verhalten ist nicht zwingend vorausgesetzt. Eine allfällige Gegenseitigkeit des streitauslösenden Verhaltens vermindert das polizeiliche Schutzbedürfnis nicht (E. 4.2). Da der Beschwerdeführer ausführte, weiterhin mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt treten zu wollen und sie auch während des Kontaktverbots angerufen hatte, rechtfertigt sich die Verlängerung um drei Monate (E. 4.3). Zudem rechtfertigt sich auch die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern der Beschwerdegegnerin, zumal glaubhaft gemacht wurde, diese würden ebenfalls unter der Situation leiden (E. 4.5.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00437   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.09.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Stalking. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin wiederholt gegen ihren ausdrücklichen Willen und nach Abbruch der Beziehung kontaktiert sowie sich zu ihr nach Hause begeben und bei Nachbarn Erkundigungen über sie angestellt. Nachdem er von der Beschwerdegegnerin für Anrufe blockiert worden war, versuchte er über verschiedene Angehörige und eine Kollegin, welche sie anriefen, mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt zu treten. Eine echte Akzeptanz des von der Beschwerdegegnerin gewünschten Kontaktabbruchs ist nicht erkennbar. Sodann ist glaubhaft, dass das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin Ängste und Stress sowie damit verbundene Verhaltensanweisungen gegenüber ihren Kindern auslöste. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht das Verhalten als Stalking qualifizierte, einen Fortbestand der Gefährdung als glaubhaft erachtete und die polizeilichen Schutzmassnahmen verlängerte (E. 4.1). Ein strafrechtliches Verhalten ist nicht zwingend vorausgesetzt. Eine allfällige Gegenseitigkeit des streitauslösenden Verhaltens vermindert das polizeiliche Schutzbedürfnis nicht (E. 4.2). Da der Beschwerdeführer ausführte, weiterhin mit der Beschwerdegegnerin in Kontakt treten zu wollen und sie auch während des Kontaktverbots angerufen hatte, rechtfertigt sich die Verlängerung um drei Monate (E. 4.3). Zudem rechtfertigt sich auch die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern der Beschwerdegegnerin, zumal glaubhaft gemacht wurde, diese würden ebenfalls unter der Situation leiden (E. 4.5.3). Abweisung.

  Stichworte: GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZGESETZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN GLAUBHAFTMACHUNG KINDER KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT SCHUTZMASSNAHMEN STALKING VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERLÄNGERUNG

Rechtsnormen: Art. 2 GSG Art. 2 Abs. II GSG Art. 10 Abs. I GSG Art. 11a Abs. I GSG Art. 12 Abs. II GSG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00437

Urteil

der Einzelrichterin

vom 4. September 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B lernten sich über eine Online-Plattform kennen und trafen sich ab Februar 2023, woraus sich eine Art (freundschaftliche) Beziehung entwickelte. Gemäss B habe sie den Kontakt zu A im Juni 2023 beenden wollen.

B. Am 26. Juni 2023 verfügte die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen bzw. bis und mit 11. Juli 2023 ein Kontaktverbot zu B und deren beiden Töchtern sowie ein Betretverbot um deren Wohnort; unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB).

II.  

A. Am 1. Juli 2023 ersuchte B das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Hinwil (fortan: Zwangsmassnahmengericht Hinwil) um Verlängerung der mit Verfügung der Kantonspolizei vom 26. Juni 2023 angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht Hinwil die Schutzmassnahmen vorläufig bis und mit 11. Oktober 2023.

B. Dagegen erhob A am 17. Juli 2023 Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht Hinwil. Nach Anhörung von A und B bestätigte dieses mit Verfügung vom 27. Juli 2023 die vorläufig verlängerten Schutzmassnahmen, womit diese bis 11. Oktober 2023 fortdauern.

III.  

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 4. August 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Hinwil vom 27. Juli 2023 sowie das Absehen von den ihm gegenüber verfügten Schutzmassnahmen.

Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 7. August 2023 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht Hinwil verzichtete am 8. August 2023 auf Vernehmlassung und reichte seine Akten ein. Diese Eingaben wurden den Parteien am 15. August 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt.

B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. August 2023 unter Entschädigungsfolge zulasten von A die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Hinwil vom 27. Juli 2023. A und die Kantonspolizei Zürich liessen sich hierzu nicht mehr vernehmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a sowie § 38b Abs. 2 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen.

1.2 Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation oder bei Stalking angeordnet (§ 1 Abs. 1 GSG; statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2).

2.2 Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Gemäss Weisung zum GSG fallen unter den Begriff des Stalkings Verhaltensweisen wie zwanghaftes Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches Nachstellen oder Bedrohen eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei ist typisch, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden. Stalking kann bei den Opfern gravierende psychische und physische Leiden hervorrufen und diese in der Lebensführung stark beeinträchtigen (Weisung des Regierungsrats zum GSG vom 20. März 2019, ABl 2019-03-22 bzw. KR-Nr. 2019/5528, im Folgenden: Weisung GSG, S. 3). Eine häufige Erscheinungsform sind unerwünschte Telefonanrufe. Aber auch andere Verhaltensweisen, wie ein Herumtreiben in der Nähe, die Kontaktaufnahme über Dritte oder das Nachfragen im Umfeld, sind verbreitet. Problematisch ist, dass jede dieser Verhaltensweisen geeignet ist, beim Opfer zumindest ein beklemmendes Gefühl auszulösen (Daniel Nussbaumer, Massnahmen gegen nicht fassbare Gewalt, Dissertation der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich, Kilchberg 2008, S. 54).

2.3 Liegt ein Fall von Stalking vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Es heisst das Gesuch um Verlängerung der Massnahmen gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich angeordneten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.4 Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, das über die Verlängerung von Schutzmassnahmen zu entscheiden hat, genügt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Ferner steht dem Zwangsmassnahmengericht Ermessen zu. Zum einen kann sich dieses im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat (VGr, 16. November 2022, VB.2022.00633, E. 2.4; VGr, 5. Mai 2022, VB.2022.00219, E. 2.4). Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 24. Mai 2022, VB.2022.00198, E. 2.4).

3.  

3.1 Die Mitbeteiligte ordnete die Schutzmassnahmen an, da der Beschwerdeführer am 17. Juni 2023 unerlaubt das Grundstück der Beschwerdegegnerin betreten habe. Er habe ihr zudem verbal gedroht, sie fertig zu machen und sie werde sehen, was er nun mache, er werde es ihren Kindern sagen etc., wodurch sich die Beschwerdegegnerin in Angst und Schrecken versetzt gefühlt habe. Zudem habe sie grosse Angst um ihre Kinder gehabt. Durch die Aussagen des Beschwerdeführers habe sich die Beschwerdegegnerin zudem genötigt gefühlt, ihren Urlaub (Trainingslager) abzubrechen und zurück an ihren Wohnort zu ihren Kindern zu fahren.

3.2 Die Beschwerdegegnerin sagte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme am 26. Juni 2023 im Wesentlichen aus, dass sie sich durch den Beschwerdeführer bedroht fühle und eine Bedrohung für ihre Kinder festgestellt habe. Seit dem Kennenlernen habe der Beschwerdeführer ihr überdurchschnittlich viele WhatsApp-Nachrichten geschickt und sie angerufen. Obwohl klar vereinbart gewesen sei, dass er sie nicht an ihrem Wohnort aufsuche, habe er am 12. April 2023 mit einer Rose vor ihrer Tür gestanden, was einen Polizeieinsatz nach sich gezogen habe, da er der Blumenverkäuferin gesagt habe, er würde sich umbringen. In der Folge sei es zu weiteren Auffälligkeiten gekommen und er habe sie an verschiedenen Orten unaufgefordert aufgesucht bzw. nach ihr gesucht. Am 17. Juni 2023 hätten ihr Nachbarn berichtet, der Beschwerdeführer habe an ihrem Wohnort nach ihr gesucht und Fragen gestellt. Nachdem sie ihm klar gesagt habe, es sei fertig zwischen ihnen, und sie ihn auf ihrem Telefon blockiert habe, habe sie Anrufe von seinen Eltern, seinem Bruder und einer Kollegin von ihm erhalten. Als sie in ihr Trainingslager gefahren sei, habe sie erfahren, dass der Beschwerdeführer bereits dort angerufen, sich als ihr Mann ausgegeben und Erkundigungen über sie und ihr Zimmer angestellt habe. Bei seinem letzten Anruf habe er ihr ausrichten lassen, dass wenn sie ihn in den nächsten zehn Minuten nicht anrufe, er zu ihren Kindern gehen würde. Sie habe dann an ihrem Auto an der Rückscheibe eingeklemmte Rosen vorgefunden. Bei dem darauffolgenden persönlichen Aufeinandertreffen mit dem in der Nähe des Trainingslagers weilenden Beschwerdeführer sei die Situation eskaliert und er habe ihr gedroht, sie fertig zu machen und es ihren Kindern zu sagen. Sie fühle sich beschmutzt, abhängig, ohnmächtig, wütend und ausgeliefert.

3.3 Der Beschwerdeführer verweigerte in seiner polizeilichen Einvernahme am 27. Juni 2023 weitgehend seine Aussage. Er akzeptierte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt nicht und führte aus, nicht zu verstehen, weshalb die Beschwerdegegnerin Angst vor ihm habe, vielmehr sei sie es gewesen, welche ihn tätlich angegangen und ihm gedroht hätte.

3.4 In ihrem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen vom 1. Juli 2023 schilderte die Beschwerdegegnerin eingehend die Ereignisse zwischen dem Beschwerdeführer und ihr sowie weshalb diese ihr Leben stark beeinflusst hätten. Sie habe dem Beschwerdeführer von Anfang an mitgeteilt, nicht für eine ernste Beziehung bereit zu sein, worauf sich bald gezeigt habe, dass er nur schwer damit habe umgehen können. Er habe sie sehr oft kontaktiert und immer wissen wollen, was sie wo und mit wem mache. Er sei an Orten aufgetaucht, von denen er gewusst habe, dass sie sich dort aufhalte. Nachdem sie ihn auf dem Telefon blockiert habe, hätten sich seine Familienangehörigen bei ihr gemeldet. Bei ihren Töchtern und ihr herrsche eine innere Unruhe und die letzte Zeit habe ihnen sehr zugesetzt. Anlässlich ihrer Befragung durch das Zwangsmassnahmengericht am 27. Juli 2023 erklärte die Beschwerdegegnerin ebenfalls, sie habe gegenüber dem Beschwerdeführer die Beziehung klar und deutlich beendet, doch befürchte sie, er habe es nicht verstanden oder wolle es nicht verstehen. Sie habe mit dem Bruder des Beschwerdeführers am 19. Juni 2023 Kontakt gehabt, weil sie Angst gehabt habe, der Beschwerdeführer tue sich etwas an.

3.5 Der Beschwerdeführer räumte anlässlich der Befragung durch das Zwangsmassnahmengericht am 27. Juli 2023 ein, dass es zu wiederholten Diskussionen zwischen der Beschwerdegegnerin und ihm gekommen sei und sie seine Nummer am 17. Juni 2023 blockiert habe. Er stritt jedoch ab, ihr nachgestellt zu haben; die Begegnungen seien jeweils zufällig gewesen. Er bestätigte, dass seine Familie die Beschwerdegegnerin nach ihrem Kontaktabbruch zu ihm kontaktiert habe. Er bestritt hingegen, im Trainingslager angerufen und sich als der Ehemann der Beschwerdegegnerin ausgegeben zu haben. Die Treffen in C mit der Beschwerdegegnerin seien Zufall gewesen. Er könne die Schutzmassnahmen nicht verstehen und akzeptieren, da er keinen Grund dafür sehe.

3.6 Das Zwangsmassnahmengericht erwog in der angefochtenen Verfügung vom 27. Juli 2023 zusammengefasst, es sei entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft, dass dieser wiederholt gegen den Willen der Beschwerdegegnerin mit ihr Kontakt aufgenommen habe, auf ihrem Grundstück erschienen sei und ihr auch nach Beendigung der Beziehung nachgestellt habe. Er sei offenbar auch nicht davor zurückgeschreckt, Drittpersonen dazu zu instrumentalisieren, sie zu kontaktieren. Insbesondere könne auch als erstellt gelten, dass er ihr angedroht habe, ihre Kinder aufzusuchen, wenn sie ihn nicht zurückrufe, was die Beschwerdegegnerin in Angst und Schrecken versetzt habe. Mit seinem Verhalten schränke der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in ihrer Handlungsfähigkeit ein und habe sie dazu gezwungen, Schutzmassnahmen für ihre Kinder zu ergreifen. Sie fühle sich nach wie vor bedroht und der Beschwerdeführer scheine das Ende der Beziehung nicht akzeptieren zu wollen. Vorliegend seien zudem keine milderen Massnahmen ersichtlich, mit denen der glaubhaft gemachten Gefährdung der psychischen Integrität ausreichend begegnet werden könnte. Die Aufrechterhaltung der Schutzmassnahmen sei somit verhältnismässig.

4.  

4.1 Die Erscheinungsformen von Stalking sind sehr vielfältig (vgl. oben E. 2.2; Weisung GSG S. 3 und 7). Es gilt damit von Einzelfall zu Einzelfall die Handlungen, ihre Intensität und Häufigkeit etc. abzuwägen: Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin wiederholt gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen kontaktiert und sich zumindest zweimal entgegen der Absprache, dies zu unterlassen, an ihren Wohnort begeben. Zudem kontaktierte er die Beschwerdegegnerin über verschiedene Angehörige und stellte bei Nachbarn Erkundigungen über sie an. Hinzu kommen die verbalen Drohungen, er werde sie fertigmachen und ihr schaden, wo er nur könne, sie werde sehen, wozu er fähig sei etc. Seine Handlungen reichten bereits aus, zu einer aktiven Verhaltensänderung der Beschwerdegegnerin zu führen, indem diese ihren Aufenthalt abbrechen und die Töchter instruieren musste, nachts nicht allein zuhause zu sein (vgl. unten E. 4.5.2). Es ist aus den Aussagen der Beschwerdegegnerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme als auch der gerichtlichen Anhörung (vgl. oben E. 3.2 und 3.4) nachvollziehbar und glaubhaft, dass diese Verhaltensweisen des Beschwerdeführers bei ihr Ängste und Unruhe auslösten und sie in ihrer Handlungsfreiheit einschränkten. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist deshalb als Stalking im Sinn von § 2 Abs. 2 GSG zu qualifizieren (vgl. VGr, 28. Juni 2022, VB.2022.00341, E. 6.1).

4.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, noch nie gegen jemanden Gewalt in irgendeiner Form angewandt und der Beschwerdegegnerin nichts angetan zu haben. Für den Erlass von Schutzmassnahmen ist jedoch nicht massgebend, ob die von der gefährdenden Person vorgenommenen Handlungen (auch) in strafrechtlicher oder persönlichkeitsrechtlicher Hinsicht geahndet werden könnten, sondern ob sie geeignet sind, die gefährdete Person in ihrer Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen oder zu gefährden (§ 2 Abs. 2 GSG). Dazu ist ein strafrechtliches Verhalten nicht zwingend vorausgesetzt (vgl. VGr, 19. November 2020, VB.2020.00674, E. 4.3).

Daraus, dass der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe ihn bedroht und geschubst, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerdegegnerin räumte ein, den Beschwerdeführer im Rahmen einer Konfrontation mit von ihm erfolgten verbalen Drohungen geschubst zu haben. Eine allfällige Gegenseitigkeit des streitauslösenden Verhaltens vermindert das polizeiliche Schutzbedürfnis nicht. Es spricht vielmehr für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdegegnerin, wenn diese auch ihre eigene Beteiligung an der Auseinandersetzung einräumt.

4.3 Wie der Beschwerdeführer ausführte, würde er ein Rayonverbot akzeptieren (vgl. unten E. 4.4), ein Kontaktverbot hingegen nicht, und er werde versuchen, mit der Beschwerdegegnerin friedlich Kontakt zu haben. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht einen Fortbestand der Gefährdung durch weitere Kontaktaufnahmen als glaubhaft erachtete und die Schutzmassnahmen verlängerte. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was zu einer anderen Beurteilung führte. Vielmehr reichte die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren eine vom Telekommunikationsanbieter erstattete Auskunft zu missbräuchlichen Anrufen und Nachrichten ein, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer sie am 12. Juli 2023 – und somit während der Geltungsdauer des Kontaktverbots – angerufen hatte. Mit Blick auf die konkreten Umstände und das glaubhaft geschilderte Bedürfnis der Beschwerdegegnerin, sie müsse zur Ruhe kommen und sich davon erholen können, erscheint deshalb auch die Dauer der Massnahmenverlängerung um drei Monate (vgl. § 6 Abs. 3 GSG) nicht als rechtsverletzend.

4.4 Der Beschwerdeführer erachtete insbesondere die Betretverbote als zu weit gehend, indem er geltend machte, sein "Recht auf freie Bewegung" sei in den zwei Wochen der polizeilichen Schutzmassnahmen genügend eingeschränkt worden. Schliesslich räumte er jedoch ein, die Beschwerdegegnerin müsse keine Angst haben, dass er ihr Rayon betrete. Das streitbetroffene Rayon beschränkt sich auf den Wohnort der Beschwerdegegnerin, von welchem der Beschwerdeführer rund 80 km entfernt wohnt. Wie bereits vor der Vorinstanz unterlässt es der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren substanziiert darzutun, welche konkreten und unzumutbaren Nachteile ihm aus dem beanstandeten Rayonverbot um den Wohnort der Beschwerdegegnerin erwüchsen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, habe der Beschwerdeführer weder private noch berufliche Gründe, das Rayon betreten zu müssen und sein theoretisches Anliegen überwiege das Schutzinteresse der Beschwerdegegnerin keinesfalls. Da es sich zudem um eine zeitlich beschränkte Schutzmassnahme handelt, ist sie dem Beschwerdeführer zumutbar. Die Schutzmassnahmen sind verhältnismässig und deren Verlängerung zugunsten der Beschwerdegegnerin erweist sich insgesamt als rechtskonform.

4.5  

4.5.1 Die Mitbeteiligte bezog die beiden Töchter (17 und 18 Jahre alt) der Beschwerdegegnerin in die Schutzmassnahmen mit ein. Die Töchter sind unbestrittenermassen nicht selber von häuslicher Gewalt oder Stalking durch den Beschwerdeführer betroffen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob ein Grund für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf nahestehende Personen im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt.

4.5.2 Nachdem der Beschwerdeführer der älteren Tochter eine Freundschaftsanfrage geschickt habe, habe die Beschwerdegegnerin ihn gemäss ihren Aussagen gebeten, dies zu unterlassen. Die jüngere Tochter habe den Beschwerdeführer hingegen selbst kontaktiert, weil sie ihn darum habe bitten wollen, ihre Mutter in Ruhe zu lassen. Der Beschwerdeführer habe der Tochter sodann intime Details über das Sexleben der Beschwerdegegnerin erzählt. Die Beschwerdegegnerin führte weiter aus, mit den Töchtern vereinbart zu haben, dass während ihrer Abwesenheit niemand allein zuhause schlafe. Wie der Beschwerdeführer mit ihrer Tochter kommuniziert habe, entspreche nicht der Art und Weise, wie man mit Jugendlichen umgehe.

4.5.3 Zwischen dem Beschwerdeführer und den Töchtern der Beschwerdegegnerin besteht keine verwandtschaftliche (und auch keine sonstige) Beziehung. Es sind auch keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers ersichtlich, welche gegen die Schutzmassnahme des Kontaktverbots sprächen. Das Bedürfnis der Beschwerdegegnerin, keine Angst vor weiteren Kontaktaufnahmen seitens des Beschwerdeführers in ihrer Familie haben zu müssen, überwiegt, zumal der Beschwerdeführer, auch nachdem er blockiert worden war, nicht davor zurückschreckte, über Drittpersonen an die Beschwerdegegnerin zu gelangen. Schliesslich involvierte er ihre Töchter in seine verbalen Drohungen (vgl. oben E. 3.2). Die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie und die Töchter bei anonymen Anrufen aufschrecken und alle unter der Situation leiden würden, sind angesichts der vorliegenden Umstände glaubhaft. Es ist deshalb nicht rechtsverletzend, wenn die Vorinstanz das Kontaktverbot auch gegenüber den Töchtern der Beschwerdegegnerin verlängerte, wobei sich auch hier die Dauer von drei Monaten rechtfertigt.

4.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm mangels Obsiegens nicht zuzusprechen. Hingegen rechtfertigt es sich, unter Berücksichtigung der belegten Aufwendungen für die Anrufabklärung, der Beschwerdegegnerin eine Umtriebsentschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen, wobei eine solche in der Höhe von Fr. 100.- angemessen erscheint (§ 12 Abs. 2 GSG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 VRG).

Die von der im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin geltend gemachten Kosten für anwaltliche Rechtsberatung betreffen einerseits gemäss der eingereichten Honorarnote das Strafverfahren und andererseits war die Beschwerdegegnerin in der Lage, ihre Beschwerdeantwort selbst zu erstatten.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    155.--     Zustellkosten, Fr. 1'255.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 100.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Hinwil.

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