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Zürich Verwaltungsgericht 01.12.2023 VB.2023.00419

1 décembre 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,661 mots·~13 min·7

Résumé

Rückforderung von Sozialhilfeleistungen | [Das Sozialamt überwies einem Fürsorgeempfänger einen ihm zustehenden Anteil eines Ausbildungsbeitrags aus Versehen zweimal. Der Aufforderung des Sozialamts zur Rücküberweisung des irrtümlich ausbezahlten Betrags kam der Fürsorgeempfänger nur teilweise nach. Die Sozialbehörde verpflichtete ihn daher, den noch ausstehenden Betrag zurückzubezahlen und verrechnetete ihre Rückforderung mit seinen laufenden Unterstützungsansprüchen.] Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz dürfen Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund oder im Irrtum über die Leistungspflicht erfolgten, zurückgefordert werden. Für solche Rückforderungen sind im öffentlichen Recht die privatrechtlichen Bestimmungen über die Entstehung der Obligationen aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR) analog anwendbar (E. 3.1). Eine Rückforderung entsteht namentlich bei nochmaliger Bezahlung einer bereits beglichenen Forderung (E. 3.2). Der Sozialhilfeempfänger wurde bereits wenige Tage nach Eingang der Doppelzahlung auf seinen Konto auf den Irrtum hingewiesen und zur Rücküberweisung aufgefordert. Dass er damals bereits nicht mehr bereichert gewesen bzw. das Geld in guten Treuen ausgegeben gehabt hätte, ist nicht anzunehmen. Eine allfällig später erfolgte Entreicherung steht der Rückforderung nicht entgegen (E. 3.3). Die Verrechnung der Rückforderung mit den fürsorgerechtlichen Ansprüchen ist hier grundsätzlich zulässig (E. 4.1). Mit der Verrechnung geht eine Kürzung der Unterstützungsleistungen des Fürsorgeemfängers einher. Der Sozialbehörde kommt bei Kürzungsentscheiden ein gewisser Beurteilungsspielraum zu; sie muss jedoch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. Vorliegend ist für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der mit der Verrechnung einhergehenden Kürzung der Sozialhilfeleistungen jedenfalls kein strengerer Massstab anzuwenden, als er bei einer Kürzung infolge der Rückforderung unrechtmässig erbrachter Sozialhilfeleistungen zurAnwendung kommt (E. 4.2-4). In betragsmässiger Hinsicht ist die Verrechnung bzw. Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 20 % nicht zu beanstanden; in zeitlicher Hinsicht hätte sie hingegen einstweilen auf sechs Monate beschränkt werden müssen (E. 4.5). Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Teilweise Gutheissung.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00419   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.12.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Rückforderung von Sozialhilfeleistungen

[Das Sozialamt überwies einem Fürsorgeempfänger einen ihm zustehenden Anteil eines Ausbildungsbeitrags aus Versehen zweimal. Der Aufforderung des Sozialamts zur Rücküberweisung des irrtümlich ausbezahlten Betrags kam der Fürsorgeempfänger nur teilweise nach. Die Sozialbehörde verpflichtete ihn daher, den noch ausstehenden Betrag zurückzubezahlen und verrechnetete ihre Rückforderung mit seinen laufenden Unterstützungsansprüchen.] Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz dürfen Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund oder im Irrtum über die Leistungspflicht erfolgten, zurückgefordert werden. Für solche Rückforderungen sind im öffentlichen Recht die privatrechtlichen Bestimmungen über die Entstehung der Obligationen aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR) analog anwendbar (E. 3.1). Eine Rückforderung entsteht namentlich bei nochmaliger Bezahlung einer bereits beglichenen Forderung (E. 3.2). Der Sozialhilfeempfänger wurde bereits wenige Tage nach Eingang der Doppelzahlung auf seinen Konto auf den Irrtum hingewiesen und zur Rücküberweisung aufgefordert. Dass er damals bereits nicht mehr bereichert gewesen bzw. das Geld in guten Treuen ausgegeben gehabt hätte, ist nicht anzunehmen. Eine allfällig später erfolgte Entreicherung steht der Rückforderung nicht entgegen (E. 3.3). Die Verrechnung der Rückforderung mit den fürsorgerechtlichen Ansprüchen ist hier grundsätzlich zulässig (E. 4.1). Mit der Verrechnung geht eine Kürzung der Unterstützungsleistungen des Fürsorgeemfängers einher. Der Sozialbehörde kommt bei Kürzungsentscheiden ein gewisser Beurteilungsspielraum zu; sie muss jedoch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. Vorliegend ist für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der mit der Verrechnung einhergehenden Kürzung der Sozialhilfeleistungen jedenfalls kein strengerer Massstab anzuwenden, als er bei einer Kürzung infolge der Rückforderung unrechtmässig erbrachter Sozialhilfeleistungen zur Anwendung kommt (E. 4.2-4). In betragsmässiger Hinsicht ist die Verrechnung bzw. Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 20 % nicht zu beanstanden; in zeitlicher Hinsicht hätte sie hingegen einstweilen auf sechs Monate beschränkt werden müssen (E. 4.5). Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: IRRTÜMLICHE ZAHLUNG EINER NICHTSCHULD KÜRZUNG KÜRZUNGSUMFANG RES IUDICATA RÜCKFORDERUNG SOZIALHILFE UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG VERRECHNUNG

Rechtsnormen: Art. 62 OR Art. 64 OR

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00419

Urteil

des Einzelrichters

vom 1. Dezember 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Illnau-Effretikon, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Rückforderung von Sozialhilfeleistungen,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird von der Sozialbehörde Illnau-Effretikon mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Für ein Fernstudium an der Hochschule B erhielt er vom kantonalen Amt für Jugend- und Berufsberatung ein Darlehen in der Höhe von Fr. 9'300.-, wobei dieser Betrag an die Sozialbehörde Illnau-Effretikon ausbezahlt wurde. Die Sozialbehörde Illnau-Effretikon entschied mit Beschluss vom 14. Juni 2021 nebst anderem, A von diesem Darlehen den Betrag von Fr. 4'858.- für Lehrmittel und Studiengebühren auszubezahlen und den Restbetrag von Fr. 4'442.- an die wirtschaftliche Hilfe anzurechnen. A rekurrierte dagegen am 18. Juli 2021 an den Bezirksrat Pfäffikon und verlangte sinngemäss, es sei ihm das gesamte Darlehen unter Verzicht auf eine Anrechnung an die wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen auszubezahlen.

Mit E-Mail vom 31. Juli 2021 ersuchte A die Leiterin der Sozialhilfe der Stadt Illnau-Effretikon sinngemäss darum, ihm den unumstrittenen Teilbetrag des Ausbildungsdarlehens von Fr. 4'858.auszubezahlen. Das Sozialamt nahm die gewünschte Überweisung auf das Konto von A am 3. August 2021 vor. Am 26. August 2021 überwies es A denselben Betrag erneut. Die zweite Zahlung ging A am Folgetag zu. Mit Schreiben vom 30. August 2021 teilte die Leiterin der Sozialhilfe A mit, dass ihm der Betrag von Fr. 4'858.- irrtümlich ein zweites Mal ausbezahlt worden sei, und ersuchte um Rückerstattung. A bestätigte am 31. August 2021 per E-Mail, dass er zwei Auszahlungen à Fr. 4'858.- (insgesamt Fr. 9'716.-) erhalten habe. Da ihm – aus seiner Sicht – das gesamte Ausbildungsdarlehen von Fr. 9'300.- zustehe, seien ihm nur Fr. 416.zu viel ausbezahlt worden, welchen Betrag er rücküberweise. Im Mehrbetrag bzw. im Umfang von Fr. 4'442.- nehme er keine Rückzahlung vor. "Nach dem anstehenden Entscheid zu [seinem] Darlehen [bzw. betreffend den Beschluss der Sozialbehörde Illnau-Effretikon vom 14. Juni 2021 könne] das Gericht prüfen, ob eine eventuelle Kürzung gerechtfertigt" sei.

Der Bezirksrat Pfäffikon wies den Rekurs von A gegen den Beschluss der Sozialbehörde Illnau-Effretikon vom 14. Juni 2021 am 10. Januar 2022 ab. A erhob dagegen am 9. Februar 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss, auf die Anrechnung des Ausbildungsdarlehens an die wirtschaftliche Sozialhilfe im Umfang von Fr. 4'442.- sei zu verzichten, und es sei ihm der gesamte Darlehensbetrag (Fr. 9'300.-) auszubezahlen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 28. November 2022 ab (VB.2022.00074). Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A mit Urteil vom 6. Februar 2023 nicht ein (8C-754/2022).

B. Mit Beschluss vom 20. März 2023 forderte die Sozialbehörde Illnau-Effretikon Fr. 4'442.- von A zurück (Dispositivziffer 1) und verrechnete ihren Rückforderungsanspruch ab dem 1. April 2023 mit den A zustehenden Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 206.20 pro Monat (entsprechend 20 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt; Dispositivziffer 2).

II.  

A erhob am 19. April 2023 beim Bezirksrat Pfäffikon Rekurs gegen den Beschluss der Sozialbehörde Illnau-Effretikon vom 20. März 2023 und beantragte im Wesentlichen sinngemäss, von der Rückforderung sowie einer Kürzung seiner Sozialhilfeansprüche sei abzusehen, eventualiter sei die Kürzung zu beschränken auf eine Dauer von höchstens 12 Monaten sowie maximal 15 % seines Grundbedarfs für den Lebensunterhalt. Der Bezirksrat Pfäffikon hiess den Rekurs mit Beschluss vom 21. Juni 2023 teilweise gut und ersetzte Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Sozialbehörde Illnau-Effretikon vom 20. März 2023 wie folgt: "Der Rückforderungsbetrag von Fr. 4'442.- wird nach Eintritt der Rechtskraft, jedoch frühestens ab dem 1. September 2023, in monatlichen Raten von Fr. 206.20 mit den Sozialhilfeleistungen von A […] verrechnet. Die Verrechnung erfolgt vorerst beschränkt während einer Dauer von 12 Monaten." (Dispositivziffer II). Im Übrigen wies der Bezirksrat Pfäffikon das Rechtsmittel ab (Dispositivziffer III). Verfahrenskosten erhob er nicht (Dispositivziffer IV).

III.  

Am 19./20. Juli 2023 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, von der Rückforderung sowie einer Kürzung seiner sozialhilferechtlichen Ansprüche sei abzusehen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Die Stadt Illnau-Effretikon beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2023, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Bezirksrat Pfäffikon verzichtete am 10. August 2023 auf Vernehmlassung. A äusserte sich am 18. August 2023 erneut. Die Stadt Illnau-Effretikon verzichtete am 8. September 2023 auf eine weitere Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über kommunale Anordnungen im Bereich der Sozialhilfe zuständig.

Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Umstritten sind vorliegend die von der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 20. März 2023 geltend gemachte Rückforderung von Fr. 4'442.- und deren Verrechnung mit den sozialhilferechtlichen Ansprüchen des Beschwerdeführers. Da der Streitwert mithin weniger als Fr. 20'000 beträgt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG; § 38b Abs. 2 e contrario VRG).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass ihm der Anteil an seinem Ausbildungsdarlehen in der Höhe von Fr. 4'858.-, welcher ihm gemäss dem Beschluss der Sozialbehörde Illnau-Effretikon für Lehrmittel und Studiengebühren auszurichten war, zweimal ausbezahlt wurde. Auch verneint er nicht, die zweite Zahlung lediglich im Umfang von Fr. 416.- an die Beschwerdegegnerin zurücküberwiesen zu haben. Er wendet gegen die umstrittene Rückforderung vielmehr sinngemäss und in grundsätzlicher Weise ein, es hätte ihm das gesamte Ausbildungsdarlehen (mithin Fr. 9'300.-) ausbezahlt werden müssen und eine Anrechnung an die wirtschaftliche Sozialhilfe – wie sie die Sozialbehörde Illnau-Effretikon mit Beschluss vom 14. Juni 2021 angeordnet hatte – hätte nicht erfolgen dürfen.

2.2 Die fragliche Berücksichtigung eines Teils des Ausbildungsdarlehens im Rahmen der Bemessung der Fürsorgeleistungen wurde freilich wie oben Ziff. I.A. dargelegt vom Verwaltungsgericht überprüft und mit Urteil vom 28. November 2022 (VB.2022.00074) bestätigt; das Bundesgericht trat auf eine gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 28. November 2022 gerichtete Beschwerde am 6. Februar 2023 (8C_754/2022) nicht ein. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2022 (und damit die darin bestätigte Anrechnung des Ausbildungsdarlehens im Umfang von Fr. 4'442.- an die wirtschaftliche Sozialhilfe) ist mithin in Rechtskraft erwachsen (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 7).

Rechtskräftige Rechtsmittelentscheide sind rechtsbeständig, das heisst inhaltlich grundsätzlich unabänderlich. Die beurteilte Sache darf deshalb – als sogenannte res iudicata – nicht Gegenstand eines neuen Verfahrens werden. Wenn sie als Vorfrage in einem anderen Verfahren zu behandeln ist, sind die Behörden an den Rechtsmittelentscheid gebunden. Die damit angesprochene Bindungswirkung gilt auch für die Behörde bzw. das Gericht, das entschieden hat (zum Ganzen Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 6).

2.3 Inwieweit das Ausbildungsdarlehen an den Beschwerdeführer auszubezahlen bzw. im Rahmen der Bemessung seiner Unterstützungsleistungen zu berücksichtigen war, ist nach dem Gesagten im vorliegenden Verfahren nicht erneut zu überprüfen. Auch der Vorwurf der Rechtsverzögerung des Beschwerdeführers bezieht sich auf das abgeschlossene Verfahren der Ausbildungsfinanzierung. Auf seine entsprechenden Rügen ist nicht einzugehen. Vielmehr ist festzuhalten, dass Fr. 4'442.des Ausbildungsdarlehens für die Finanzierung des Lebensunterhalts des Beschwerdeführers verwendet bzw. im Rahmen der Bemessung seiner wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen berücksichtigt werden durften und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Auszahlung dieses Betrags bzw. freie Verwendung desselben hat(te).

3.  

3.1 Das öffentliche Recht anerkennt den allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund oder im Irrtum über die Leistungspflicht erfolgten, zurückgefordert werden können. Im Sinn einer Lückenfüllung finden die privatrechtlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung nach Art. 62 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) analoge Anwendung, und es muss diese Regelung nach der Rechtsprechung auch im öffentlichen Recht integral angewendet werden unter Einschluss der Verjährungsregel von Art. 67 OR. Diese ist im öffentlichen Recht im Gegensatz zum Privatrecht von Amtes wegen zu berücksichtigen, wenn das Gemeinwesen Gläubiger und der Private Schuldner der Forderung ist (VGr, 29. Juni 2020, VB.2020.00087, E. 5.1 mit Hinweisen).

3.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Eine Zuwendung "ohne jeden gültigen Grund" liegt namentlich bei nochmaliger Bezahlung einer bereits beglichenen Forderung vor (Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 11. A., Zürich 2020, Rz. 1482). Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat, wobei die Rückforderung dann ausgeschlossen ist, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde (Art. 63 Abs. 1 und 2 OR). Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR).

3.3 Wie sich dem oben Ziff. I.A Abs. 2 Ausgeführten, den Akten und den vorinstanzlichen Erwägungen, auf welche ergänzend verwiesen werden kann, entnehmen lässt, liegt hier ein Fall einer irrtümlichen Doppelzahlung vor; die Beschwerdegegnerin überwies dem Beschwerdeführer den ihm zustehenden Anteil des Ausbildungsdarlehens aus Versehen zweimal (insgesamt Fr. 9ꞌ716.anstelle von Fr. 4ꞌ858.-). Der Beschwerdeführer wurde durch die versehentlich ausgeführte zweite Überweisung mithin um Fr. 4ꞌ858.bereichert. Er wurde sodann bereits wenige Tage nach Eingang der Doppelzahlung auf den Irrtum hingewiesen und aufgefordert, die grundlos geleistete Zahlung an die Beschwerdegegnerin zurückzuüberweisen. Dass der Beschwerdeführer dannzumal bereits nicht mehr bereichert gewesen wäre bzw. das Geld in guten Treuen ausgegeben gehabt hätte, machte und macht er nicht geltend und ist auch nicht anzunehmen. Eine Rückzahlung an die Beschwerdegegnerin hat er sodann unbestrittenermassen nur im Umfang von Fr. 416.- veranlasst. Dass er den Rest des ihm versehentlich überwiesenen Geldes (Fr. 4ꞌ442.-) nach der erstmaligen Rückforderung durch die Beschwerdegegnerin bzw. nach Erhalt des Schreibens vom 30. August 2021 ausgegeben haben und mithin zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr bereichert sein mag, steht der Rückforderung der Beschwerdegegnerin nicht entgehen (vgl. Art. 64 OR). Vielmehr hat Letztere einen Anspruch auf (vollständige) Rückerstattung der irrtümlichen Doppelzahlung und somit des ausstehenden Betrags von Fr. 4ꞌ442.-. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Beschlusses im angefochtenen Entscheid geschützt worden ist.

4.  

4.1 Die Vorinstanz hielt zur Verrechnung des Rückerstattungsanspruchs der Beschwerdegegnerin mit den sozialhilferechtlichen Ansprüchen des Beschwerdeführers und der damit einhergehenden Kürzung seiner wirtschaftlichen Unterstützungsleistungen zutreffend fest, dass der streitbetroffene Rückforderungsanspruch sowie der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe zwischen denselben Parteien (der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer) bestünden und die Rückforderung noch nicht verjährt sei. Sie ordnete zudem an, dass eine Verrechnung erst erfolgen dürfe, wenn der Entscheid über die Rückforderung in Rechtskraft erwachsen sei. Ergänzend dazu ist darauf hinzuweisen, dass die Verrechnung einer öffentlich-rechtlichen Forderung des Gemeinwesens keiner Zustimmung des bzw. der betroffenen Privaten bedarf (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 787 ff.). Eine Verrechnung der beschwerdegegnerischen Rückforderung mit den fürsorgerechtlichen Ansprüchen des Beschwerdeführers ist daher grundsätzlich möglich, was der Beschwerdeführer denn auch nicht bestreitet.

4.2 Er erhebt indes Einwände gegen den Umfang der Verrechnung bzw. der damit einhergehenden Kürzung seiner sozialhilferechtlichen Ansprüche und macht geltend, da ihm kein oder jedenfalls kein schwerwiegendes Fehlverhalten vorzuwerfen sei, dürften die Leistungen zur Deckung seines Grundbedarfs für den Lebensunterhalt nicht so weitgehend gekürzt werden, wie dies die Vorinstanzen getan hätten.

4.3 Nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis dürfen auf unrechtmässigen Sozialhilfebezug im Sinn des § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) gestützte Rückerstattungsforderungen der öffentlichen Hand in betragsmässiger und zeitlicher Hinsicht nur in jenem Rahmen mit den laufenden Unterstützungsansprüchen verrechnet werden, wie er nach den SKOS-Richtlinien bei der Kürzung von Leistungen gestützt auf § 24 SHG zu beachten wäre (VGr, 16. Juli 2020, VB.2020.00278, E. 2.1 mit Hinweisen). Nach dieser Bestimmung sind die Sozialhilfeleistungen als Sanktion von bestimmten Pflichtverletzungen der unterstützten Person angemessen zu kürzen. Dabei sind die berechtigten Interessen von Minderjährigen angemessen zu berücksichtigen (§ 24 Abs. 2 SHG). Der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen darf durch die Kürzung der Unterstützungsleistungen nicht gefährdet werden (vgl. § 24 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV, LS 851.11]).

Die SKOS-Richtlinien sehen vor, dass der Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 5 bis 30 % gekürzt werden kann. Kürzungen von 20 % und mehr sind auf maximal sechs Monate zu befristen, unter 20 % ist eine Kürzung je nach Fehlverhalten für maximal zwölf Monate möglich (VGr, 4. Mai 2022, VB.2020.00877, E. 4.3, und 3. Oktober 2023, VB.2023.00435, E. 2.4, je mit Hinweis auf Kapitel F.2 der SKOS-Richtlinien samt Erläuterungen, in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Eine Kürzung um 20 bis 30 % ist nur bei wiederholtem oder schwerwiegendem Fehlverhalten zulässig (VGr, 4. Mai 2022, VB.2020.00877, E. 4.3 mit Hinweis u. a. auf Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kap. 14.2.01, Ziff. 3, 28. September 2021 [zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch]).

Der Sozialbehörde kommt bei einem Kürzungsentscheid zwar ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, sie muss dabei jedoch stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berücksichtigen. Da die Rückerstattungsforderung hier nicht auf ein unrechtmässiges Verhalten des Beschwerdeführers im Sinn des § 26 SHG, sondern auf einen Fehler der Beschwerdegegnerin zurückzuführen ist (sogleich E. 4.4), ist für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Kürzung jedenfalls kein strengerer Massstab als soeben skizziert anzusetzen.

4.4 Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, liegt hier eine Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 20 % im Streit. Die rechtsgrundlose zweite Überweisung des dem Beschwerdeführer zustehenden Anteils an seinem Ausbildungsdarlehen ist auf einen Fehler im Wirkungskreis der Beschwerdegegnerin zurückzuführen; dem Beschwerdeführer kann insoweit kein Fehlverhalten vorgeworfen werden. Es entspricht indes einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass grundlos erbrachte Leistungen zurückgefordert werden können. Der Beschwerdeführer musste deshalb und jedenfalls seit der bereits am 30. August 2021 erfolgten Aufforderung der Beschwerdegegnerin zur Rücküberweisung des fraglichen Betrags ernsthaft damit rechnen, dass er zur Rückerstattung verpflichtet würde. Sollte er das ihm irrtümlich überwiesene Geld daher bereits ausgegeben haben, hätte er dies nicht in guten Treuen getan. Vielmehr läge darin ein Versuch, vor dem Abschluss der gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 14. Juni 2021 gerichteten Rechtsmittelverfahren mit Bezug auf den von ihm frei bzw. für die Studienkosten verwendbaren Anteil des Ausbildungsdarlehens Fakten zu schaffen. Dass die Vorinstanzen diesen Umstand im Ergebnis einem schwerwiegenden Fehlverhalten gleichstellten, ist nicht rechtsverletzend. Sodann ist der Beschwerdeführer alleinstehend, weshalb der Kürzung keine Interessen mitbetroffener, insbesondere minderjähriger Familienangehöriger entgegenstehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erweist sich die Verrechnung der Rückforderung in betragsmässiger Hinsicht mithin als verhältnis- und rechtmässig. In zeitlicher Hinsicht ist die Kürzung von 20 % hingegen übermässig und hätte sie einstweilen auf sechs Monate beschränkt werden müssen, was deren Weiterführung nach Überprüfung der Situation nicht ausschliesst (oben E. 4.3).

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In teilweiser Abänderung von Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrats Pfäffikon vom 21. Juni 2023 hat die Verrechnung der beschwerdegegnerischen Rückforderung mit den sozialhilferechtlichen Ansprüchen des Beschwerdeführers vorerst beschränkt auf eine Dauer von sechs Monaten zu erfolgen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Bei diesem Ausgang erscheint der Beschwerdeführer als überwiegend unterliegend. Die Gerichtskosten sind deshalb ihm zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung:

6.2 Nach § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

Die Mittellosigkeit des sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführers ist zu bejahen, und sein Begehren erscheint angesichts des Verfahrensausgangs nicht als offenkundig aussichtslos. Folglich gilt es ihm unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; die ihn treffenden Verfahrenskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Der Beschwerdeführer ist auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.        Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In teilweiser Abänderung von Dispositivziffer II des Beschlusses des Bezirksrats Pfäffikon vom 21. Juni 2023 wird die Verrechnung der Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin mit den sozialhilferechtlichen Ansprüchen des Beschwerdeführers vorerst auf eine Dauer von sechs Monaten beschränkt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    145.--     Zustellkosten, Fr.    645.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird gutgeheissen.

4.    Die Gerichtskosten werden zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin und zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer auferlegt; die den Beschwerdeführer treffenden Kosten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Pfäffikon; c)    die Gerichtskasse.

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