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Zürich Verwaltungsgericht 23.08.2023 VB.2023.00408

23 août 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,844 mots·~19 min·8

Résumé

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Entgegen dem Beschwerdeführer erfüllten die Beschwerdeantwort und die Duplik der Beschwerdegegnerin sämtliche Anforderungen an elektronische Eingaben (E. 1.2). Eine mündliche Verhandlung vor Verwaltungsgericht ist nicht durchzuführen (E. 1.3). Auch auf eine Einvernahme von Zeugen, den Beizug weiterer Akten und die Einholung eines Gutachtens ist zu verzichten (E. 1.4 f.). Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Ausführungen macht, die nicht zum vorliegenden Streitgegenstand gehören, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.6). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter das Vorliegen einer häuslichen Gewaltsituation bejahte, zumal der Beschwerdeführer den Vorfall vom 20. Juni 2023 nicht ausdrücklich abstreitet und einräumt, dass er bereits in der Vergangenheit "in vereinzelten, hitzigen Situationen das gesellschaftlich geduldete Mass überschritten" habe (E. 4.2). Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass der Haftrichter vom Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin ausging. Angesichts des inzwischen seit Jahren angespannten Verhältnisses der Parteien, des Umstands, dass beide in derselben Firma tätig sind und gerade in diesem Zusammenhang Konflikte entstanden, sowie in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer nunmehr arbeitsrechtliche Ansprüche gegenüber der Firma bzw. der Beschwerdegegnerin geltend macht und das Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren einleitete, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Situation bis dato entscheidend beruhigt hat (E. 4.3). Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers – sei es für die Firma, sei es in eigenen Angelegenheiten – in den Büros der Firma und seine sich dort befindlichen elektronischen Unterlagen stehen einer Verlängerung des Rayonverbots nicht entgegen. Die Interessen der Beschwerdegegnerin überwiegen grundsätzlich die Interessen des Beschwerdeführers am Zugang zu seinem Arbeitsplatz; der Beschwerdegegnerin ist eine zeitliche Regelung der Anwesenheitszeitenin den Räumlichkeiten der Firma nicht zumutbar (E. 4.4.3). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen (E. 5.2). Abweisung, soweit Eintreten.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00408   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.08.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. Entgegen dem Beschwerdeführer erfüllten die Beschwerdeantwort und die Duplik der Beschwerdegegnerin sämtliche Anforderungen an elektronische Eingaben (E. 1.2). Eine mündliche Verhandlung vor Verwaltungsgericht ist nicht durchzuführen (E. 1.3). Auch auf eine Einvernahme von Zeugen, den Beizug weiterer Akten und die Einholung eines Gutachtens ist zu verzichten (E. 1.4 f.). Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Ausführungen macht, die nicht zum vorliegenden Streitgegenstand gehören, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.6). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter das Vorliegen einer häuslichen Gewaltsituation bejahte, zumal der Beschwerdeführer den Vorfall vom 20. Juni 2023 nicht ausdrücklich abstreitet und einräumt, dass er bereits in der Vergangenheit "in vereinzelten, hitzigen Situationen das gesellschaftlich geduldete Mass überschritten" habe (E. 4.2). Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass der Haftrichter vom Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin ausging. Angesichts des inzwischen seit Jahren angespannten Verhältnisses der Parteien, des Umstands, dass beide in derselben Firma tätig sind und gerade in diesem Zusammenhang Konflikte entstanden, sowie in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer nunmehr arbeitsrechtliche Ansprüche gegenüber der Firma bzw. der Beschwerdegegnerin geltend macht und das Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren einleitete, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Situation bis dato entscheidend beruhigt hat (E. 4.3). Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers – sei es für die Firma, sei es in eigenen Angelegenheiten – in den Büros der Firma und seine sich dort befindlichen elektronischen Unterlagen stehen einer Verlängerung des Rayonverbots nicht entgegen. Die Interessen der Beschwerdegegnerin überwiegen grundsätzlich die Interessen des Beschwerdeführers am Zugang zu seinem Arbeitsplatz; der Beschwerdegegnerin ist eine zeitliche Regelung der Anwesenheitszeiten in den Räumlichkeiten der Firma nicht zumutbar (E. 4.4.3). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen (E. 5.2). Abweisung, soweit Eintreten.

  Stichworte: ELEKTRONISCHE EINGABE FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG KONTAKTVERBOT MÜNDLICHE ANHÖRUNG OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) WEGWEISUNG ZEUGENEINVERNAHME

Rechtsnormen: Art. 2 Abs. I GSG Art. 9 Abs. III GSG Art. 10 Abs. I GSG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00408

Urteil

des Einzelrichters

vom 23. August 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

B, vertreten durch RA C und/oder RA D,

Beschwerdegegnerin,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B sind seit 2004 verheiratet. Seit dem Auszug von B aus der ehelichen Wohnung in E Anfang März 2023 leben sie getrennt. Sie arbeiten jedoch weiterhin in derselben Firma (F AG), deren einziges Verwaltungsratsmitglied gemäss dem Eintrag im Handelsregister des Kantons Y (eingesehen am 8. August 2023) B ist.

B. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 ordnete die Kantonspolizei Zürich gestützt auf das Gewaltschutzgesetz vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Rayonverbot betreffend den Arbeitsort von B in G und ein Kontaktverbot zu B an.

II.  

Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 und Ergänzung vom 27. Juni 2023 ersuchte A das Bezirksgericht Affoltern (Zwangsmassnahmengericht) um gerichtliche Beurteilung und Aufhebung der Verfügung vom 20. Juni 2023. Das Bezirksgericht eröffnete daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer GS230008-A. Mit Eingabe vom 28. Juni 2023 ersuchte B ihrerseits das Bezirksgericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. In der Folge eröffnete das Bezirksgericht ein weiteres Verfahren mit der Geschäftsnummer GS230009-A. Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 vereinigte der Haftrichter dieses Verfahren mit dem Verfahren GS230008-A und schrieb das Verfahren GS230009-A als dadurch erledigt ab. Am 29. Juni 2023 hörte der Haftrichter die Parteien persönlich an. Mit Verfügung desselben Datums wies er das Gesuch von A um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab (Dispositivziffer 1). In Gutheissung des Gesuchs von B verlängerte er demgegenüber das Kontakt- und das Rayonverbot um drei Monate bis und mit 5. Oktober 2023 (Dispositivziffer 2). Verfahrenskosten erhob der Haftrichter keine (Dispositivziffer 4), ebenso wenig sprach er Umtriebsentschädigungen zu (Dispositivziffer 5).

III.  

Nunmehr anwaltlich vertreten gelangte A mit Beschwerde vom 14. Juli 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Haftrichters vom 29. Juni 2023 sei aufzuheben. Von einer Verlängerung der Schutzmassnahmen sei abzusehen, eventualiter sei das Rayonverbot zeitlich zu beschränken und ihm zu Randzeiten und an den Wochenenden Zugang zu den Büroräumlichkeiten der F AG in G zu gewähren. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen, und B sei zu verpflichten, ihm eine Parteientschädigung zu bezahlen. Mit Eingaben vom 20. Juli 2023 und 24. Juli 2023 verzichteten die Kantonspolizei bzw. der Haftrichter auf Vernehmlassung. B, nunmehr ebenfalls anwaltlich vertreten, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2023, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit eigenhändig verfasster Eingabe vom 28. Juli 2023 (Poststempel vom 31. Juli 2023), in der er darauf hinwies, nicht (mehr) anwaltlich vertreten zu sein, stellte A die folgenden Anträge:

" 1.    Es sei A ein unentgeltliches Rechtsverfahren zu bewilligen, es seien sämtliche Kosten (auch solche für RA H) auf die Gerichtskasse zu nehmen, eventualiter seien solche Kosten der Ehefrau und Arbeitgeberin des Ehemannes vollumfänglich aufzuerlegen.

   2.    Es sei die Beschwerde-Antwort vom 24. Juli 2023 vollständig aus dem Recht zu weisen.

   3.    Es seien die Anträge der Eingabe auf Seite 2 vollumfänglich abzuweisen.

   4.    Es sei eine Amtsperson (z.B. Gemeindeammann der Gemeinde G oder eine andere vom Verwaltungsgericht zu bestimmende Person) als Begleitperson zu beauftragen, den Antragstellen (Arbeitnehmer der Firma F AG (nachfolgend F AG) A beim Zugang zu den Geschäftsräumen der Arbeitgeberin F AG zu begleiten und von den abzuholenden Gegenständen ein Protokoll zu verfassen.

                      Die Begleitung soll kurzfristig organisiert werden, z.B. Freitag, 4. August 2023, z.B. 10.00 Uhr am Morgen.

   5.    Es sei Vormerk zu nehmen, dass RA H wegen Abwesenheit für das weitere Verfahren A nicht vertreten kann, sowie weil A über keine flüssigen finanziellen Mittel verfügt (seit 2004 bis 31. Dezember 2022 und nun insbesondere seit Januar 2023 verweigert die Arbeitgeberin (F AG) dem Ehemann Lohnabrechnungen zuzustellen und verweigert sämtliche Salär Zahlungen auf ein eigenes Bankkonto des Antragsstellers.

   6.    Es sei die Arbeitgeberin (F AG) aufzufordern, sämtliche Entschädigungen für geleistete Arbeiten (Vollzeit-Beschäftigung und Überstunden mit einer Abrechnung pro Kalenderjahr (ab Juli 2004 bis Dezember 2022 und ab Januar 2023 bis Juni 2023) an den Arbeitnehmer A zuzustellen, und zwar per Freitag, 4. August 2023.

   7.    Es sei die Arbeitgeberin (F AG) zu verpflichten, Nachzahlungen für Arbeitsleistungen vollumfänglich auszugleichen, eventuell sei die Ehefrau als Organ der Arbeitgeberin zu verpflichten, für aufgelaufene Guthaben (aus dem Arbeitsverhältnis mit der F AG) persönlich eine Schuldanerkennung zu unterzeichne und sich solche Forderungen im Ehescheidungsverfahren anrechnen zu lassen.

   8.    a) Es sei eine Untersuchung durchzuführen, weshalb auf einem gemeinsamen Bankkonto lautend auf A und/oder B unter Mitwirkung von Frau I viel grosse Transaktionen (Einzahlungen/Auszahlungen) über dieses Konto abgewickelt wurden. Ebenfalls sei zu untersuchen, welche Verträge zwischen der Geschäftsleiterin (Arbeitgeberin B) und der Mitarbeiterin I bestehen, insbesondere welche Vollmachten dieser Mitarbeiterin erteilt worden sind.

                      b) Es seien von der Arbeitgeberin sämtliche Darlehensverträge für geschäftliche Bereiche (F AG, Banken usw.) sowie für sämtliche privaten Bereiche (insbesondere erhaltene Darlehen von Dritten, Darlehensverträge usw.) durch EDITION beizuziehen.

   9.    Es sie der Vormerk zu nehmen, dass der Ehemann A bei zuständigem Gericht einen Antrag auf gemeinsames Begehren Ehescheidung mit «einvernehmlicher Scheidungskonvention» wegen tiefer Zerrüttung der Ehe eingereicht hat. Sobald das Gericht einen Entscheid erlassen wird, wird ein solcher Entscheid den beiden Ehegatten (Ehefrau und Ehemann) zugestellt werden. lm Verfahren betreffend Ehescheidung wird der Ehemann NICHT durch eine Rechtsperson vertreten.

                      Weil die Arbeitgeberin (F AG) und auch die Geschäftsleiterin (Organ mit Einzelunterschrift) mit riesigen Schulden zu kämpfen haben, soll das Verfahren mit einem TEIL-Entscheid (Ehescheidung per sofort, Gütertrennung per 1. Juli 2023) fortgesetzt werden.

                      Betreffend Güterrechtlicher Auseinandersetzung inkl. Berücksichtigung von Pensionskassen-Auszahlungen an die Ehefrau während der Ehe (Jahr 2014) sowie Feststellung von EIGENGUT usw. soll das Verfahren in einem separaten Teil abgewickelt werden.

10.     Es sei eine Gerichtsverhandlung in Anwesenheit der Parteien durchzuführen.

   11.  Es sei ein Beweisverfahren durchzuführen mit Einvernahme von Zeuge, EDITION von Akten, Gutachten usw.

   12.  Es sei B zu verbieten, eigene Fehlleistungen zu vertuschen."

B nahm dazu mit Eingabe vom 9. August 2023 Stellung. Mit Eingabe vom 15. August 2023 liess sich A ein weiteres Mal vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] und § 38b Abs. 2 VRG).

1.2 Beschwerden und weitere Eingaben können dem Verwaltungsgericht sowohl in Papierform als auch elektronisch eingereicht werden (§ 71 VRG in Verbindung mit Art. 130 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]). Das Verwaltungsgericht nimmt eine elektronische Eingabe jedoch nur dann entgegen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV, SR 272.1) erfüllt. Demnach sind alle Dokumente im PDF-Format einzureichen und muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet sowie fristgerecht an das Verwaltungsgericht (kanzlei@vgrzh.ch) über eine anerkannte Zustellplattform übermittelt werden (VGr, 20. Juli 2022, VB.2022.00365, E. 1.3; 8. Dezember 2021, SB.2021.00139/140, E. 2.5; https://www.zh.ch/de/politik-staat/streitigkeiten-vor-verwaltungsgericht/informationen-zum-gerichtsverfahren.html#-1832422115). Die Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2023 und die Duplik vom 9. August 2023 der Beschwerdegegnerin erfüllten sämtliche dieser Anforderungen. Eine vorgängige Einwilligung des Beschwerdeführers, ihre Eingaben dem Verwaltungsgericht elektronisch einreichen zu dürfen, brauchte die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht. Somit besteht kein Anlass, die Beschwerdeantwort (und die Duplik) "aus dem Recht zu weisen", wie dies der Beschwerdeführer beantragt.

1.3 Der Beschwerdeführer verlangt die Durchführung einer "Gerichtsverhandlung in Anwesenheit der Parteien". Sowohl er als auch die Beschwerdegegnerin wurden jedoch nach Massgabe von § 9 Abs. 3 GSG bereits durch den Haftrichter angehört; eine weitere Anhörung im Beschwerdeverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen. Vorliegend ist auch nicht ersichtlich, dass bzw. inwiefern eine mündliche Verhandlung entscheidwesentlich sein könnte. So scheint der Beschwerdeführer damit – gleich wie mit der Einvernahme von Zeugen im Rahmen eines Beweisverfahrens (sogleich E. 1.4) – allein zu bezwecken, die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin und von I mittels Befragung über – nicht zum Streitgegenstand gehörende (hinten E. 1.6) – geschäftliche Tätigkeiten der F AG infrage zu stellen. Wie noch zu zeigen sein wird, ist indes nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter auf die Angaben der Beschwerdegegnerin und von I abstellte (hinten E. 4.2). Eine mündliche Verhandlung ist folglich nicht durchzuführen.

1.4 Aus denselben Gründen ist auch auf eine Einvernahme von I als Zeugin zu verzichten. Angesichts der relativ geringen Anforderungen an das Beweismass betreffend den Fortbestand der Gefährdung, der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts bei der Überprüfung der haftrichterlichen Anordnung (hinten E. 2.3) und vor allem des auf eine kurze Dauer und einen möglichst raschen Entscheid ausgelegten Gewaltschutzverfahrens kommt eine Zeugeneinvernahme durch das Verwaltungsgericht in solchen Verfahren in der Regel bereits aus grundsätzlichen Überlegungen nicht in Betracht (statt vieler VGr, 25. November 2020, VB.2020.00721, E. 1.5).

1.5 Im Übrigen ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert dargelegt, welche neuen Erkenntnisse der Beizug weiterer Akten oder die Einholung eines Gutachtens – notabene wiederum im Zusammenhang mit der hier nicht relevanten geschäftlichen Tätigkeit der F AG – zur Sachverhaltsabklärung beitragen könnte, zumal es angesichts des herabgesetzten Beweismasses und der angestrebten Verfahrensbeschleunigung nicht notwendig ist, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (statt vieler VGr, 15. Mai 2023, VB.2023.00132, E. 2.4). Auf den Beizug weiterer Akten sowie die Einholung eines Gutachtens ist deshalb ebenso zu verzichten; der massgebliche Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt.

1.6 Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Ausführungen macht, die nicht zum vorliegenden Streitgegenstand – die Rechtmässigkeit der Verlängerung der Schutzmassnahmen – gehören, sondern allfällige arbeitsrechtliche Ansprüche seinerseits gegenüber der F AG, die geschäftliche Tätigkeit der F AG, das Eheschutz- bzw. Ehescheidungsverfahren oder die Finanzen der Parteien betreffen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (zum Streitgegenstand vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a VRG, N. 44 ff.).

1.7 Das Verwaltungsgericht kann der Beschwerdegegnerin nicht verbieten, ihre "Fehlleistungen zu vertuschen". Insofern ist auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b).

2.2 In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Neben anderem kann die Polizei der gefährdenden Person untersagen, von ihr bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands der Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 15. Mai 2023, VB.2023.00132, E. 2.4).

3.  

3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin seit Januar 2021 wiederholt tätlich und verbal angegriffen habe. Beim letzten Vorfall am 20. Juni 2023 am gemeinsamen Arbeitsort in G habe der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin gegen ihren Willen an den Oberarmen festgehalten. Anschliessend habe er mit seiner Hand ihren Mittelfinger festgehalten und ihr gedroht, diesen zu brechen, wenn sie ihre Hand nicht nach unten nehme.

3.2  

3.2.1 Zum Gesuch des Beschwerdeführers um Aufhebung der Schutzmassnahmen erwog der Haftrichter in der Verfügung vom 29. Juni 2023, die Beschwerdegegnerin habe gegenüber der Polizei ausgesagt, der Auslöser für ihr Gesuch um Erlass von Gewaltschutzmassnahmen sei ein Vorfall vom 20. Juni 2023 gewesen, als der Beschwerdeführer sie zuerst vor einer Mitarbeiterin angeschrien und danach an den Oberarmen gepackt habe. Als sie die Hand in der Luft gehabt habe, habe der Beschwerdeführer ihren Mittelfinger gepackt und ihr gesagt, dass er ihr diesen breche, wenn sie ihn nicht runternehme. Dann habe er von ihr verlangt, zu ihm zu sagen, dass sie ihn verstanden habe. Erst als sie dies getan habe, habe er einen Schritt zurück gemacht. Sie könne sich nicht erinnern, wann die psychische Gewalt in der Beziehung begonnen habe. Physische Gewalt habe der Beschwerdeführer aber zum ersten Mal im Januar 2021 ausgeübt, als er sie mit einer Hand festgehalten und mit der anderen Hand gewürgt habe; dies sei bis anhin der schlimmste Vorfall gewesen. Sie habe Angst vor dem Beschwerdeführer und befürchte, dass dieser plötzlich auftauchen und gegen Menschen oder Dinge gewalttätig werden könnte. Die breiten und vor allem detaillierten Schilderungen der Beschwerdegegnerin, so der Haftrichter, erschienen spontan wiedergegeben, wirkten lebensnah erzählt und machten daher a priori einen plausiblen Eindruck. Mithin habe die Beschwerdegegnerin genügend glaubhaft dargetan, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber Gewalt ausgeübt habe, welche ihre körperliche wie auch psychische Integrität verletzt oder zumindest gefährdet habe. Dass sich die Vorfälle vorwiegend am gemeinsamen Arbeitsplatz und nicht (nur) in der ehelichen Liegenschaft ereignet hätten, spiele keine Rolle. Sodann scheine der Beschwerdeführer – im Gegensatz zur Beschwerdegegnerin – in der F AG nur eine untergeordnete Rolle einzunehmen, weshalb die Anordnung des Rayonverbots zur konsequenten Durchsetzung des Kontaktverbots und die damit einhergehende höhere Gewichtung des Schutzes der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Zugang zur Geschäftsliegenschaft nicht zu beanstanden sei. Insgesamt erweise sich die Verfügung der Kantonspolizei vom 20. Juni 2023 somit als recht- und verhältnismässig.

3.2.2 Zum Gesuch der Beschwerdegegnerin um Verlängerung der Schutzmassnahmen erwog der Haftrichter, die Beschwerdegegnerin habe ihre Ausführungen gegenüber der Polizei anlässlich der Anhörung vom 29. Juni 2023 bestätigt, wonach sie wiederholt physische Gewalt seitens des Beschwerdeführers erfahren habe (Würgen, Stossen etc.). Insbesondere habe sie geschildert, immer wieder Panikattacken zu haben. Vor dem Hintergrund der behördlichen Intervention durch die Polizei und das Zwangsmassnahmengericht befürchte sie, der Beschwerdeführer könnte Amok laufen, zumal er schon immer jähzornig und impulsiv gewesen sei. Der Beschwerdeführer gebe ihr die Schuld an der Steuerverschuldung im Jahr 2017, und seither sei es vermehrt zu psychischer und später – ca. ab Januar 2021 – auch zu physischer Gewalt gekommen. Der Beschwerdeführer sei ständig gereizt, und seine Wutanfälle kämen teilweise völlig unvorhersehbar. Der Beschwerdeführer, so der Haftrichter, bestreite den Vorfall vom 20. Juni 2023 nicht; die diesbezüglichen Schilderungen der Beschwerdegegnerin seien denn auch von der Mitarbeiterin I gegenüber der Polizei bestätigt worden. Vielmehr stelle der Beschwerdeführer lediglich die Intensität seines Handelns und deren Auswirkungen infrage. Zudem habe er gegenüber der Polizei eingeräumt, dass der Vorfall vom 20. Juni 2023 nicht der erste gewesen sei, wo er gegenüber der Beschwerdegegnerin handgreiflich geworden sei. Hingegen bestreite der Beschwerdeführer den Vorfall vom Januar 2021, anlässlich dessen er seine Ehefrau gewürgt haben solle. Insgesamt erschienen die Ausführungen des Beschwerdeführers sehr pauschal, oberflächlich und oft auch ausweichend und wirkten von daher weniger glaubhaft als diejenigen der Beschwerdegegnerin. Dies gelte auch in Bezug auf seine Rolle in der F AG. Der Haftrichter kam zum Schluss, insbesondere aufgrund der konfliktbeladenen Beziehung der Parteien, der glaubhaft geschilderten Vorfälle vom 20. Juni 2023 und 27. Januar 2021 und weil zurzeit keine Anzeichen bestünden, dass die Auseinandersetzungen bei Wiederaufnahme der geschäftlichen Beziehungen nachlassen würden, sei nicht auszuschliessen, dass es erneut zu Tätlichkeiten seitens des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin kommen könnte, womit eine Gefährdungssituation bzw. der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft sei.

3.2.3 Schliesslich erachtete der Haftrichter die Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate als verhältnismässig. Das Kontaktverbot sei geeignet, zur Deeskalation der Situation zwischen den Parteien beizutragen. Eine mildere Massnahme, um dem Schutzbedürfnis der Beschwerdegegnerin gerecht zu werden, sei nicht ersichtlich.

4.  

4.1 Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag die Erwägungen des Haftrichters nicht infrage zu stellen. Diesem kann keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn er den Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin als gegeben erachtete und das Kontakt- und das Rayonverbot deswegen um drei Monate verlängerte.

4.2 Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass der Haftrichter das Vorliegen einer häuslichen Gewaltsituation bejahte. So streitet der Beschwerdeführer den Vorfall vom 20. Juni 2023, der für sich allein zwar nicht als besonders schwerwiegend bezeichnet werden kann, aber dennoch den Tatbestand von § 2 Abs. 1 lit. a GSG erfüllt, mit Beschwerde ausdrücklich nicht ab und räumt er ein, dass "zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin Probleme existieren" und er bereits in der Vergangenheit "in vereinzelten, hitzigen Situationen das gesellschaftlich geduldete Mass überschritten" habe. Auch gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin und von I, welche der Haftrichter zu Recht als glaubhaft erachtete und der Beschwerdeführer in weitgehend pauschaler Weise als unwahr bezeichnet, kam es schon seit geraumer Zeit zu Vorfällen ähnlich demjenigen vom 20. Juni 2023. Der Umstand allein, dass I der Beschwerdegegnerin in der Vergangenheit Darlehen gewährt haben soll, lässt ihre Aussagen gegenüber der Polizei jedenfalls nicht als unglaubhaft erscheinen. Die Steuerverschuldung im Jahr 2017, die der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin auch heute noch vorwirft, scheint dabei ein massgeblicher Auslöser der andauernden Spannungen gewesen zu sein. In Bezug auf den Vorfall vom 20. Juni 2023 macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass dieser Vorfall "eine neue Eskalationsstufe in der Konfliktsituation" dargestellt habe, sei es doch "zur Anwendung von physischer Gewalt durch den Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin in unmittelbarer Anwesenheit einer Drittperson" gekommen. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

4.3 Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass der Haftrichter vom Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin ausging. Angesichts des inzwischen seit Jahren angespannten Verhältnisses der Parteien, des Umstands, dass beide in derselben Firma tätig sind und gerade in diesem Zusammenhang Konflikte entstanden, sowie in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer nunmehr arbeitsrechtliche Ansprüche gegenüber der F AG bzw. die Beschwerdegegnerin geltend macht und das Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren einleitete, was zu einer weiteren Belastung der Beziehung führen dürfte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Situation bereits nach 20 Tagen bzw. bis dato entscheidend beruhigt hat. Eine rechtsverletzende Ausübung seines Ermessens kann dem Haftrichter jedenfalls nicht vorgeworfen werden, wenn er die Schutzmassnahmen um die Maximaldauer von drei Monaten verlängerte.

4.4  

4.4.1 Der Umfang und die Dauer sowohl des Rayonverbots als auch des Kontaktverbots, an dem sich der Beschwerdeführer ohnehin nur im Zusammenhang mit dem ihm untersagten Aufsuchen der Räumlichkeiten der F AG zu stören scheint, erweisen sich auch als verhältnismässig.

4.4.2 Soweit der Beschwerdeführer die Eignung der Schutzmassnahmen – generell oder speziell in Bezug auf seine berufliche Situation – anzweifeln wollte, da damit die Klärung der Konflikte nur aufgeschoben werde, verkennt er, dass solche Massnahmen bezwecken, unmittelbare Gefährdungssituationen zu entschärfen. Demgegenüber stehen für Situationen, in welchen länger dauernde Massnahmen notwendig sind, vordergründig die Massnahmen des Persönlichkeitsschutzes nach Art. 28b des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) zur Verfügung. Je nach Situation kommen auch Eheschutz- oder Kindesschutzmassnahmen sowie allenfalls strafprozessuale Zwangsmassnahmen infrage. Die Gewaltschutzmassnahmen zielen ausschliesslich auf eine Deeskalation der Gewaltsituation und dienen – im Unterschied etwa zu gewissen Eheschutzmassnahmen – nicht der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den betroffenen Personen. Sie gewähren mithin einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete Personen. Nur wenig Bedeutung kommt demgegenüber dem Gesichtspunkt einer dauerhaften Lösung der (Beziehungs-)Probleme der involvierten Personen zu (statt vieler VGr, 29. November 2022, VB.2022.00605, E. 4.2).

4.4.3 Der Haftrichter kam sodann zu Recht zum Schluss, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers – sei es für die F AG, sei es in eigenen Angelegenheiten – in den Büros der F AG und seine sich dort befindlichen elektronischen Unterlagen einer Verlängerung des Rayonverbots nicht entgegenstehen. Dabei ist festzuhalten, dass die Interessen der Beschwerdegegnerin – der Schutz ihrer psychischen und physischen Integrität – grundsätzlich die Interessen des Beschwerdeführers am Zugang zu seinem Arbeitsplatz überwiegen. Wie die Beschwerdegegnerin sodann nachvollziehbar einwendet, ist ihr eine zeitliche Regelung der Anwesenheitszeiten in den Räumlichkeiten der F AG, wie dies der Beschwerdeführer vorschlägt, nicht zumutbar. Als Geschäftsführerin und Einzelzeichnungsberechtigte der F AG sowie gefährdete Person ist ihr der jederzeitige, uneingeschränkte Zugang zu den Räumlichkeiten der F AG zu gewährleisten – ohne dass sie befürchten müsste, dem Beschwerdeführer zu begegnen. Insofern verfängt denn auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht, die Polizei habe ein zu grosses Rayon festgelegt und dieses nicht auf die eigentlichen Räumlichkeiten der F AG beschränkt, zumal er nicht geltend macht, nicht nur die Büros, sondern – unabhängig davon – auch deren Umgebung betreten zu müssen.

4.4.4 Im Übrigen äussert die Beschwerdegegnerin berechtigterweise gewisse Zweifel an der Behauptung des Beschwerdeführers, auf den Zugang zu seinem Büro während der Dauer der Schutzmassnahmen angewiesen zu sein. So sagte die Beschwerdegegnerin bereits gegenüber der Polizei und dem Haftrichter aus, der Beschwerdeführer sei lediglich ein "freier Mitarbeiter" und im Unternehmen "verzichtbar". Gemäss ihren Angaben sind denn auch die vom Beschwerdeführer für die F AG ausgeführten Arbeiten seit Erlass der Gewaltschutzmassnahmen von einer anderen Person übernommen worden. Gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei auch auf den Zutritt zu den Räumlichkeiten der F AG angewiesen, weil er diese ebenso für eigene Tätigkeiten (Verwaltung der Liegenschaften seiner Mutter, Betreuung von Umbauprojekten) benutze, spricht die in inzwischen erfolgte Verlegung seines Wohnsitzes in den Kanton Z. Die nicht mit der F AG zusammenhängenden Arbeiten scheint der Beschwerdeführer somit tatsächlich nicht ausschliesslich in den Büros der F AG ausüben zu müssen.

4.4.5 Die Beschwerdegegnerin bietet schliesslich Hand dafür, dem Beschwerdeführer den Zugriff auf die in den Büroräumlichkeiten befindlichen, persönlichen Daten, Werkzeuge und Unterlagen zu ermöglichen. Zu Recht macht sie jedoch geltend, dass dies in Aufrechterhaltung des Kontakt- und Rayonverbots organisiert werden kann. Es ist Sache des Beschwerdeführers, insofern und in Beachtung der Schutzmassnahmen aktiv zu werden. Einer entsprechenden Anordnung des Verwaltungsgerichts, wie er dies beantragt, bedarf es hierzu nicht.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG). Zudem ist dieser zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei sich ein Betrag von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erweist (§ 12 Abs. 2 GSG, § 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist mit Verweis auf die vorstehenden Erwägungen aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Sofern sie überhaupt den Streitgegenstand beschlagen (vgl. vorn E. 1.6), beschränkte sich der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften im Wesentlichen darauf, die Erwägungen des Haftrichters in pauschaler Weise zu bestreiten. Sodann zweifelte der Beschwerdeführer zwar an verschiedenen Stellen die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin an, unterliess es aber, dies in der Folge zu substanziieren.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    255.--     Zustellkosten, Fr. 1'455.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien

       b)    die Mitbeteiligte c)    das Bezirksgericht Affoltern.