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Zürich Verwaltungsgericht 26.10.2023 VB.2023.00403

26 octobre 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,215 mots·~16 min·8

Résumé

Hundehaltung | Hundehaltung: Definitive Beschlagnahmung. [Nach Meldungen aus der Öffentlichkeit sowie polizeilichen Interventionen wurde der Hund der Beschwerdeführerin vorsorglich beschlagnahmt. Anschliessend wurde verfügt, es werde festgestellt, dass ihr der Hund unter Einhaltung von bezeichneten Auflagen zurückgegeben werde. Nach Rechtskraft dieser Verfügung scheiterte die Terminvereinbarung zur Übergabe des Hundes nach über zwei Monaten diesbezüglicher Kontaktaufnahmen und Korrespondenz. Daraufhin erfolgte die definitive Beschlagnahmung und Weiterplatzierung des Hundes.] Verzicht auf mündliche Verhandlung, da nach Rechtskraft der Verfügung, mit welcher eine Rückgabe des Hundes unter Auflagen vorgesehen wurde, im vorliegenden Verfahren nicht mehr der persönliche Eindruck der Beschwerdeführerin ausschlaggebend ist (E. 2). Die Einwände der Beschwerdeführerin, die unterbliebene Terminvereinbarung zur Rückgabe des Hundes sei auf ihren damaligen Rechtsvertreter zurückzuführen, gehen angesichts der vor Erlass der definitiven Beschlagnahmungsverfügung erfolgten Kontaktaufnahmen, der Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter und den mehrmaligen Fristerstreckungen fehl (E.5.2-3). Es entspricht der Praxis, dass bei anwaltlich vertretenen Parteien die Korrespondenz in der Regel über den Rechtsvertreter erfolgt (E. 5.5). Die Verhältnismässigkeit der definitiven Beschlagnahmung ist angesichts des Zeitablaufs seit Rechtskraft der Verfügung über die Hundehaltungsauflagen und der von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommenen Terminvereinbarung zum Rückerhalt ihres Hundes bzw. der unterbliebenen Auflagenerfüllung zu bejahen (E. 5.7.4). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (E. 6.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00403   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.10.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Hundehaltung

Hundehaltung: Definitive Beschlagnahmung. [Nach Meldungen aus der Öffentlichkeit sowie polizeilichen Interventionen wurde der Hund der Beschwerdeführerin vorsorglich beschlagnahmt. Anschliessend wurde verfügt, es werde festgestellt, dass ihr der Hund unter Einhaltung von bezeichneten Auflagen zurückgegeben werde. Nach Rechtskraft dieser Verfügung scheiterte die Terminvereinbarung zur Übergabe des Hundes nach über zwei Monaten diesbezüglicher Kontaktaufnahmen und Korrespondenz. Daraufhin erfolgte die definitive Beschlagnahmung und Weiterplatzierung des Hundes.] Verzicht auf mündliche Verhandlung, da nach Rechtskraft der Verfügung, mit welcher eine Rückgabe des Hundes unter Auflagen vorgesehen wurde, im vorliegenden Verfahren nicht mehr der persönliche Eindruck der Beschwerdeführerin ausschlaggebend ist (E. 2). Die Einwände der Beschwerdeführerin, die unterbliebene Terminvereinbarung zur Rückgabe des Hundes sei auf ihren damaligen Rechtsvertreter zurückzuführen, gehen angesichts der vor Erlass der definitiven Beschlagnahmungsverfügung erfolgten Kontaktaufnahmen, der Korrespondenz mit dem Rechtsvertreter und den mehrmaligen Fristerstreckungen fehl (E.5.2-3). Es entspricht der Praxis, dass bei anwaltlich vertretenen Parteien die Korrespondenz in der Regel über den Rechtsvertreter erfolgt (E. 5.5). Die Verhältnismässigkeit der definitiven Beschlagnahmung ist angesichts des Zeitablaufs seit Rechtskraft der Verfügung über die Hundehaltungsauflagen und der von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommenen Terminvereinbarung zum Rückerhalt ihres Hundes bzw. der unterbliebenen Auflagenerfüllung zu bejahen (E. 5.7.4). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (E. 6.3). Abweisung.

  Stichworte: ANHÖRUNG AUFLAGEN BESCHLAGNAHMUNG DEFINITIVE BESCHLAGNAHMUNG HUND HUNDEHALTUNG RÜCKGABE TERMINPLANUNG TIERSCHUTZ TIERSCHUTZRECHT VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 80 BV Art. 6 Ziff. I EMRK § 9 Abs. I HundeG § 18 Abs. I HundeG Art. 1 TSchG Art. 3 lit. b Ziff. I TSchG Art. 23 Abs. I TSchG Art. 24 Abs. I TSchG § 59 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00403

Urteil

der 3. Kammer

vom 26. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Hundehaltung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist Halterin des Hundes B (Rasse C, geboren 2021).

B. Nach einer Drittmeldung beim Veterinäramt des Kantons Zürich (fortan: VETA) am 9. Februar 2022, demzufolge der Hund von A wiederholt ohne Aufsicht frei im Dorf herumgerannt sei, nach weiteren Abklärungen des VETA, wonach der Hund wegen notfallmässigen Einweisungen von A in eine Klinik im Januar und Februar 2022 wiederholt im Tierheim habe untergebracht werden müssen sowie nach einer polizeilichen Meldung, dass A am 16. Februar 2022 regungslos am Boden liegend und stark alkoholisiert aufgefunden worden sei, der Hund an einer Leine um sie herumgerannt sei und von ihr nicht mehr habe kontrolliert werden können, beschlagnahmte das VETA den Hund B am 24. Februar 2022 vorsorglich.

C. In der Folge führte das VETA weitere Abklärungen durch, wozu A, unterdessen rechtkundig vertreten, das rechtliche Gehör gewährt wurde, wobei sie mehrfach um Fristerstreckung ersuchte. Schliesslich verfügte das VETA am 13. Oktober 2022, es werde festgestellt, dass ihr der Hund B unter Auflagen (u. a. monatliches Einreichen eines ärztlichen Berichts betreffend Alkoholkonsum und psychische Verfassung sowie Sicherstellung der Betreuung des Hundes in Notfallsituationen) nach Eintreten der Rechtskraft der Verfügung zurückgegeben werde. Im Weiteren verpflichtete das VETA A, bei Erwerb eines neuen Tieres die vorgängige Zustimmung des VETA einzuholen und vorgängig Unterlagen einzureichen, nach deren Vorliegen geprüft werde, ob einer Haltung allenfalls unter Auflagen zugestimmt werden könne. Diese Verfügung blieb unangefochten.

D. Nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung vom 13. Oktober 2022 forderte das VETA A bzw. deren Rechtsvertreter mehrmals auf, einen Termin zur Rückgabe des Hundes zu vereinbaren. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 wies das VETA A darauf hin, dass bei ausbleibender Rückmeldung innert Frist bis am 6. Januar 2022 (recte: 2023) die Einleitung weiterer verwaltungsrechtlicher Schritte wie die definitive Beschlagnahmung des Hundes vorgesehen sei. Nachdem A sich innert Frist nicht mit einem Terminvorschlag meldete, hingegen per E-Mail mitteilte, sie sehe sich gezwungen, den Hund freizugeben, jedoch unter der Bedingung, ihr sei die Kontaktadresse des neuen Haltungsorts mitzuteilen, stellte das VETA die definitive Beschlagnahmung und Weiterplatzierung des Hundes in Aussicht. Es setzte dazu Frist an zur Gewährung des rechtlichen Gehörs mit dem Hinweis, dass auch noch im Rahmen dieser Frist ein Terminvorschlag zur Übergabe des Hundes unterbreitet werden könne und dass das VETA den Antrag um Mitteilung der neuen Halteradresse aus Sicherheitsgründen abzulehnen beabsichtige. Nachdem A sich innert Frist bzw. bis zum Erlass der nachgenannten Verfügung nicht beim VETA bezüglich einer Terminvereinbarung gemeldet habe, verfügte das VETA am 16. Februar 2023 die definitive Beschlagnahmung und Weiterplatzierung des Hundes (Dispositivziffer I). Den Antrag auf Freigabe des Hundes zur Weiterplatzierung unter der Bedingung, dass A der neue Haltungsort bekanntgegeben werde, wies es ab (Dispositivziffer II). Die Kosten wurden A auferlegt (Dispositivziffer III).

II.  

Dagegen rekurrierte A am 9. März 2023 an die Gesundheitsdirektion und beantragte die Aufhebung der definitiven Beschlagnahmung bzw. sinngemäss von Dispositivziffer I der Verfügung des VETA vom 16. Februar 2023.

Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs von A ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten.

III.  

Mit Beschwerdeschrift vom 12. Juli 2023 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 14. Juni 2023. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um mündliche Anhörung durch das Verwaltungsgericht und sinngemäss um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie um unentgeltliche Prozessführung.

Mit Präsidialverfügung vom 14. Juli 2023 wurde A Frist angesetzt, um umfassend ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen, unter Androhung, dass bei Säumnis oder unzureichender Auskunftserteilung der Nachweis der Mittellosigkeit als nicht erbracht erachtet würde (Prot. S. 2 f.).

Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 (eingegangen am 17. Juli 2023) reichte A Beilagen zu ihrer Beschwerdeschrift ein. Diese wurden dem VETA zur Kenntnisnahme zugestellt.

Die Gesundheitsdirektion beantragte am 19. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde und reichte ihre Akten ein. Das VETA beantragte am 7. August 2023 unter Verzicht auf eine weitere Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde. A liess sich zu diesen Eingaben nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie aufgrund des kräfteraubenden Kampfes zur Rückgewinnung ihres Hundes sowie der erniedrigenden Aussagen des Beschwerdegegners und einiger boshafter Drittpersonen, welche sie regelrecht zerstört hätten, dringend eine direkte Anhörung des Verwaltungsgerichts benötige.

2.2 Weder nach § 59 Abs. 1 VRG noch nach Art. 29 Abs. 2 oder Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) besteht ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen oder öffentlichen Verhandlung (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich 2014, [Kommentar VRG], § 59 N. 4 f.). Ein selbständiger Anspruch auf Durchführung einer solchen Verhandlung besteht nur in Verfahren, die in den Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) fallen (BGE 136 I 279 E. 1). Die Geltendmachung dieses Anspruchs setzt jedoch einen klaren und vorbehaltlosen Parteiantrag voraus; blosse Beweisabnahmeanträge etwa zur Durchführung einer persönlichen Befragung oder einer Zeugeneinvernahme reichen nicht aus (BGE 134 I 140 E. 5.2; BGr, 3. Januar 2013, 8C_752/2012, E. 3.2; Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 11).

2.3 Der Antrag der Beschwerdeführerin ist als solcher auf eine mündliche Verhandlung zu verstehen. In einem jüngeren Entscheid beurteilte das Bundesgerichts die öffentliche und mündliche Verhandlung im Fall eines zu beurteilenden Tierhalteverbots und einer Beschlagnahmung als notwendig, wenn u. a. die Beurteilung der Angelegenheit vom persönlichen Eindruck abhängt oder wenn das Gericht weitergehende Abklärungen zu gewissen Punkten treffen muss (vgl. BGr, 7. Februar 2023, 2C_42/2022, E. 2.3.2). Im Gegensatz hierzu kommt es im vorliegenden Verfahren aufgrund der zu entscheidenden Rechtsfragen nach Rechtskraft der Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. Oktober 2022, mit welchem die Rückgabe des Hundes an die Beschwerdeführerin unter Auflagen verfügt wurde, jedoch nicht mehr auf den persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin an. Mit ihren Rügen zielt die Beschwerdeführerin letztlich auf eine Überprüfung der ihr nicht genehmen Auflagen ab, an welche die Rückgabe des Hundes geknüpft ist. Dies liegt jedoch nach der – wie bereits erwähnt – rechtskräftigen Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. Oktober 2022 ausserhalb des gegenwärtigen Streitgegenstands. Der für den vorliegend zu treffenden Entscheid massgebliche Sachverhalt ergibt sich zudem rechtsgenügend aus den Akten. Ebenso hat die Beschwerdeführerin ihren persönlichen Standpunkt in ihrer Beschwerdeschrift sowie ihrer weiteren Eingabe samt Beilagen dargelegt. Daneben hatte sie im Rekursverfahren vor der Vorinstanz ebenfalls ausreichend Gelegenheit, sich zu äussern. Überdies erweist sich die Beschwerde – wie gezeigt werden wird – in materieller Hinsicht als offensichtlich unbegründet. Auf eine mündliche Verhandlung kann deshalb verzichtet werden.

3.  

3.1 Entsprechend der verfassungsrechtlichen Grundlage in Art. 80 BV besteht der Normzweck des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) darin, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen (Art. 1 TSchG). Die Würde des Tieres liegt gemäss Art. 3 lit. a TSchG in seinem Eigenwert, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Gemäss Art. 3 lit. b Ziff. 1 und 2 TSchG ist das Wohlergehen von Tieren namentlich gegeben, wenn die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind.

3.2 Gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG kann die zuständige Behörde insbesondere das Halten von Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein. Sie kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig, lässt sie die Tiere verkaufen oder töten (Art. 24 Abs. 1 TSchG). Nach der vorsorglichen Beschlagnahmung gemäss Art. 24 Abs. 1 TSchG kann anhand einer neuen Verfügung die definitive Beschlagnahmung angeordnet werden. Eine definitive Beschlagnahmung eines Tieres kommt in Betracht, wenn die zuständige Behörde nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass der Tierhalter auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen (Antoine F. Goetschel/Alexander Ferrari, Gal Tierleitfaden 1.1 für Schweizer Vollzugsbehörden, Zürich 2018, S. 25 ff.; Gieri Bolliger/Antoine F. Goetschel/Michelle Richner/Alexandra Spring, Tier im Recht Transparent, Zürich etc. 2008, S. 57 f.).

3.3 Das Hundegesetz vom 14. April 2018 (LS 554.5) sieht bezüglich der allgemeinen Anforderungen der Hundehaltung vor, dass Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen sind, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raums beeinträchtigen und die Umwelt nicht gefährden (§ 9 Abs. 1). Im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier sind die erforderlichen Massnahmen zu treffen (§ 18 Abs. 1). Im Massnahmenkatalog von § 18 Abs. 1 ist auch der Entzug des Hundes zur Neuplatzierung (lit. j), der mit einer definitiven Beschlagnahmung gleichzusetzen ist, aufgeführt (vgl. dazu BGr, 3. Juni 2013, 2C_1200/2012, E. 4.1).

4.  

Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe wiederholte Male um Rückmeldung betreffend die Terminvereinbarung zur Rückgabe des Hundes gebeten, doch habe die Beschwerdeführerin allen Aufforderungen nie Folge geleistet. Sie übersehe, dass kein neuer Antrag zur Rückgabe des Hundes erforderlich gewesen sei, sondern vielmehr eine Kontaktaufnahme zwecks Terminvereinbarung genügt hätte. Dass die unterbliebene Meldung auf Unzulänglichkeiten im Kontakt mit ihrem Rechtsvertreter zurückzuführen sei, mute angesichts der aktenkundigen zahlreichen Bemühungen und Kontakte des Rechtsvertreters nicht glaubhaft an. Vielmehr müsse sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen, dass die Adressaten ihrer E-Mails vom 20. Dezember 2022 und vom 16. Januar 2023 (worunter nebst dem Beschwerdegegner auch ihr Rechtsvertreter), in denen sie einer Freigabe und Weiterplatzierung zugestimmt habe, zu Recht (einstweilen) von ihrem Verzicht auf den Hund hätten ausgehen dürfen, ehe die Beschwerdeführerin dann schliesslich am 18. Januar 2023 mitgeteilt habe, auf den Hund (doch) nicht verzichten zu wollen. Es sei also aktenkundig, dass sich der Beschwerdegegner etliche Male darum bemüht habe, die Übergabe des Hundes so bald als möglich vornehmen zu können. Angesichts der über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten hinweg ausgebliebenen Terminvereinbarung seitens der Beschwerdeführerin sei die Annahme in der angefochtenen Verfügung, die Beschwerdeführerin wolle den Hund nicht mehr halten, nicht zu beanstanden. Dabei zielten auch die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin an der Sache vorbei. Der Beschwerdegegner habe die massgeblichen Vorbringen und Belege berücksichtigt und gestützt darauf zunächst erwogen, der Hund könne der Beschwerdeführerin zurückgegeben werden. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin, wäre sie mit den Auflagen, die mit einer neuerlichen Haltung des Hundes verbunden gewesen wären, nicht einverstanden gewesen, die Verfügung vom 13. Oktober 2022 anfechten können. Im Rekursverfahren habe die Beschwerdeführerin zudem einzig die definitive Beschlagnahme beanstandet, aber nicht konkret um Rückgabe des Hundes zur eigenen Haltung ersucht.

Auch aus jetziger Perspektive habe die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dargelegt, wie sie dem Hund ein stabiles Zuhause gewähren könnte, zumal sie sich während der Dauer des Rekursverfahrens in einer stationären Behandlung befunden habe und es ihr daher mutmasslich nicht möglich gewesen wäre, den Hund zu halten. Sie habe auch im weiteren Verfahrensverlauf kein ärztliches Zeugnis vorgelegt und auch sonst nicht dargetan, wie sie nunmehr jederzeit eine tierschutzkonforme Haltung sicherstellen könne. Es habe daher keine Veranlassung für eine Neubeurteilung der definitiven Beschlagnahmung gegeben. Aus Tierschutzgründen habe es sich aufgedrängt, für eine anderweitige beständige Haltesituation zu sorgen, weshalb der Beschwerdegegner zu Recht die definitive Platzierung des Hundes veranlasst habe.

5.  

5.1 Streitgegenstand bildet die definitive Beschlagnahmung und Weiterplatzierung des Hundes (Dispositivziffer I der erstinstanzlichen Verfügung vom 16. Februar 2023), hingegen prozessual nicht mehr Dispositivziffer II jener Verfügung (Nichtbekanntgabe des neuen Haltungsorts). Die entsprechenden Festlegungen zum Streitgegenstand im angefochtenen Entscheid stellt die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nicht konkret in Frage. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend begründet, weshalb der Beschwerdegegner zum berechtigten Schluss gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin den Hund gemäss den mit Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. Oktober 2022 gemachten Auflagen nicht mehr halten wolle. Darauf sowie auf die Erläuterungen des Beschwerdegegners in dessen Verfügung vom 16. Februar 2023 kann in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vorab verwiesen werden. Im Besonderen ist aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin Folgendes zu erwähnen:

5.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die unterbliebene Nennung eines Termins zur Abholung des Hundes beim Beschwerdegegner sei auf ihren damaligen Rechtsvertreter zurückzuführen. Dieser Einwand geht jedoch fehl: Die Verfügung vom 13. Oktober 2022, mit welcher die Rückgabe des Hundes unter Auflagen verfügt wurde, wurde der Beschwerdeführerin von ihrem Rechtsvertreter gemäss dessen E-Mail vom 29. Oktober 2022 zugestellt. Nachdem diese Verfügung in Rechtskraft erwuchs, stellte sich die Frage nach dem Termin zur Übergabe des Hundes. Die diesbezügliche Korrespondenz mit dem damaligen Rechtsvertreter ist aktenkundig. Daraus geht hervor, dass der Rechtsvertreter erstmals am 8. Dezember 2022 vom Beschwerdegegner per E-Mail gebeten wurde, sich telefonisch zu melden, um einen Termin für die Rückgabe des Hundes zu vereinbaren. Gleichentags teilte der Rechtsvertreter telefonisch mit, die Beschwerdeführerin noch nicht erreicht zu haben, weshalb noch kein Terminvorschlag möglich sei. Bei einem nächsten Telefonat am 13. Dezember 2022 teilte er mit, gleichentags einen Termin mit der Beschwerdeführerin zu haben und sich zu melden. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 setzte der Beschwerdegegner Frist bis am 6. Januar 2023 an, um eine Rückmeldung bezüglich der Terminvereinbarung zu geben. Weitere verwaltungsrechtliche Schritte wie die definitive Beschlagnahmung wurden angedroht; ebenso wurde auf die Möglichkeit einer Verzichtserklärung betreffend den Hund hingewiesen. Am 6. Januar 2023 ersuchte der Rechtsvertreter um eine kurze Fristerstreckung. Am 16. Januar 2023 teilte die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner selbst per E-Mail, in Kopie an ihren Rechtsvertreter, mit, sie könne nicht mehr weiterkämpfen und werde sich gezwungen fühlen, den Hund freizugeben. Gleichentags teilte der Beschwerdegegner dem Rechtsvertreter, in Kopie an die Beschwerdeführerin, mit, dass aus dieser E-Mail sinngemäss der Verzicht auf den Hund hervorgehe. Am 18. Januar 2023 teilte die Beschwerdeführerin wiederum selbst mit, nicht auf den Hund verzichten zu wollen, doch sich dazu genötigt zu sehen, da sie keine Kraft mehr habe zu kämpfen. Mit Schreiben vom 27. Januar 2023, dem Rechtsvertreter am 1. Februar 2023 zugestellt, räumte der Beschwerdegegner nochmals eine Frist von zehn Tagen ein, um sich bezüglich der Terminvereinbarung zu melden, wobei die definitive Beschlagnahmung konkret in Aussicht gestellt wurde. Bis zum Erlass der Verfügung vom 16. Februar 2023 (gemäss Sendungsverfolgung am 22. Februar 2023 zugestellt) ging, soweit dies aus den Akten ersichtlich ist, keine weitere Kontaktaufnahme seitens der Beschwerdeführerin (oder ihres Rechtsvertreters) ein.

5.3 Mit Blick auf die vor Erlass der angefochtenen Verfügung ergangenen etlichen Kontaktaufnahmen, mehrmals eingeräumten sowie erstreckten Fristen und den langen Zeitraum, welcher der Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner gewährt wurde, um einen Termin zu vereinbaren, an welchem sie den Hund hätte abholen können, ist die Auffassung der Vorinstanz zu bestätigen, wonach das Ausbleiben der Kontaktaufnahme den berechtigten Schluss zugelassen habe, eine neuerliche Haltung des Hundes werde von der Beschwerdeführerin, aus welchen Gründen auch immer, nicht mehr angestrebt.

5.4 Die Rüge der Beschwerdeführerin, der Informationsaustausch habe zufolge ihrer Rechtsvertretung nicht wirklich reibungslos ablaufen können, ist mit Blick auf das oben Ausgeführte unbegründet. Wie bereits im Rekursverfahren legt sie nicht substanziiert dar, weshalb ihrerseits ein Terminvorschlag zur Abholung des Hundes unterblieben ist. Wenn sie in der Beschwerde geltend macht, sie habe keine Ahnung gehabt, dass von ihr ein Terminvorschlag zur Rücknahme des Hundes gefordert worden sei, steht dem die aktenkundige Korrespondenz (vgl. oben E. 5.2), welche sich über einen Zeitraum vom 8. Dezember 2022 bis zur definitiven Beschlagnahmung am 16. Februar 2023 erstreckte, entgegen. Ebenso wenig war von der Beschwerdeführerin, wie sie ausführt, ein "neuer Antrag auf Rückgabe des Hundes" erforderlich.

5.5 Die Beschwerdeführerin bezeichnet es in ihrer Beschwerde als Fehler, im letzten Jahr eine Rechtsvertretung mandatiert zu haben, weil ihr damit der direkte Kontakt mit dem Beschwerdegegner untersagt worden sei. Daraus kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Beschwerdegegner teilte der Rechtsvertretung zwar (mehrmals) mit, seiner Klientin mitzuteilen, die Korrespondenz habe über den Rechtsvertreter zu erfolgen. Dies entspricht der Praxis, wonach bei anwaltlich vertretenen Parteien die Korrespondenz in der Regel über den Rechtsvertreter erfolgt.

5.6 Bezüglich der Auflagen des Beschwerdegegners, unter welchen dieser eine Rückgabe des Hundes mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 vorsah, ist ebenfalls auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Wenn die Beschwerdeführerin nunmehr in der Beschwerde geltend macht, sie habe ihrer Rechtsvertretung mehrmals geschrieben, mit den extremen Bedingungen des Beschwerdegegners zur Rückgewinnung ihres Hundes, unter Androhung von Busse bei Nichteinhaltung, nicht einverstanden zu sein, ändert dies weder an der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 13. Oktober 2022 noch am angefochtenen Entscheid etwas.

5.7  

5.7.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die definitive Beschlagnahmung und Weiterplatzierung ihres Hundes sei unverhältnismässig.

5.7.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich 2020, Rz. 514 ff.). Massnahmen im Interesse des Tierschutzes müssen somit in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch sie bewirkten Eingriff in die Rechtsstellung des Tierhalters stehen (VGr, 16. März 2023, VB.2021.00839, E. 5.2.2; 15. Dezember 2022, VB.2022.00586, E. 4.2).

5.7.3 Die Verhältnismässigkeit der definitiven Beschlagnahmung ist mit der Auffassung der Vorinstanz zu bejahen: Angesichts des Zeitablaufs seit Feststellung der Rechtskraft der Verfügung vom 13. Oktober 2022 und der während über zwei Monaten von der Beschwerdeführerin nicht wahrgenommenen Terminvereinbarung zum Rückerhalt ihres Hundes (vgl. oben E. 5.2), ist der Beschwerdegegner nach sorgfältiger Prüfung der Sachlage zum nicht zu beanstandenden Schluss gekommen, dass nur noch die definitive Beschlagnahmung und die Weiterplatzierung des seit über einem Jahr in einem Tierheim untergebrachten Hundes dem Tierwohl gerecht werde. Der Beschwerdeführerin muss der Verzicht auf ihren Hund folglich zugemutet werden, auch wenn sie diese Massnahme nach ihrem Bekunden sehr hart treffen mag.

5.7.4 Es bleibt anzufügen, dass die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren nicht konkret aufgezeigt hat, die rechtskräftig festgelegten Auflagen zur Hundehaltung zu erfüllen. Solches lässt sich zudem weder aus der von ihr eingereichten Bestätigung einer Drittperson, wonach die Beschwerdeführerin den Hund gut betreue, noch aus Bestätigungen einer sie behandelnden Klinik, wonach aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen zur Betreuung eines Hundes bestünden bzw. anderen Drittpersonen, welche den Hund auch betreuen könnten, ableiten.

5.8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf den Erlass von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.3 Nachdem die Beschwerdeführerin der Aufforderung, umfassend ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu belegen, nicht nachgekommen ist, ist der Nachweis der Mittellosigkeit androhungsgemäss als nicht erbracht zu erachten (vgl. Prot. S. 3.) Die Beschwerdeführerin mandatierte keine Rechtsvertretung. Wie in der Präsidialverfügung vom 14. Juli 2023 (Prot. S. 2 f.) erwogen, gab es keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, dies selbständig zu tun. Da die Begehren angesichts des Verfahrensausgangs überdies als aussichtslos zu bezeichnen sind, ist das (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 2'320.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Gesundheitsdirektion; c)    das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).

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