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Zürich Verwaltungsgericht 16.05.2024 VB.2023.00398

16 mai 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,726 mots·~14 min·6

Résumé

Sozialhilfe | Der Beschwerdeführer gelangte durch die Teilauszahlung seines Erbschaftsanteils aus dem Nachlass seines Vaters in Höhe von Fr. 12'670.35 nicht in finanziell günstige Verhältnisse, nachdem dieser Betrag die massgebende Schwelle von Fr. 30'000.- nicht überschritt und der Beschwerdeführer nicht von der Sozialhilfe abgelöst werden konnte. Eine Rückforderung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG scheidet deshalb aus, woran die Rechtshängigkeit eines Gerichtsverfahrens betreffend eine weitere Auszahlung aus der Erbschaft in Höhe von Fr. 47'746.60 nichts ändert (E. 4.1.1). Ab dem Todestag des Vaters liegt eine Bevorschussungssituation vor, weshalb der Sozialhilfe für die ab diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 20 SHG ein Rückforderungsrecht zusteht (E. 4.1.2). Aus der rechtsgleichen Behandlung von Konkubinatspartnern mit Ehepartnern bei der Ermittlung der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit bzw. der Höhe des Konkubinatsbeitrages kann der Beschwerdeführer nicht ableiten, dass ihm und seiner Konkubinatspartnerin vorliegend derselbe Vermögensfreibetrag zugestanden wird wie Ehepaaren. Da Konkubinatspartner keine Unterstützungseinheit bilden, sind sie nicht solidarisch zur Rückerstattung von Sozialhilfe verpflichtet, sondern nur für die von ihnen selbst bezogene Sozialhilfe. Somit ist jedem Konkubinatspartner ein Freibetrag von Fr. 4'000.-, insgesamt also gleich viel wie Ehegatten, nämlich Fr. 8'000.-, zu gewähren (E. 4.2.4). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer nach dem Zufluss von Fr. 12'670.35 infolge Erbschaft unter Gewährung eines Freibetrags von Fr. 4'000.- zur Rückerstattung von Fr. 8'670.35 an rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet wurde (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde, UP-Gewährung

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00398   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.05.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Der Beschwerdeführer gelangte durch die Teilauszahlung seines Erbschaftsanteils aus dem Nachlass seines Vaters in Höhe von Fr. 12'670.35 nicht in finanziell günstige Verhältnisse, nachdem dieser Betrag die massgebende Schwelle von Fr. 30'000.- nicht überschritt und der Beschwerdeführer nicht von der Sozialhilfe abgelöst werden konnte. Eine Rückforderung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG scheidet deshalb aus, woran die Rechtshängigkeit eines Gerichtsverfahrens betreffend eine weitere Auszahlung aus der Erbschaft in Höhe von Fr. 47'746.60 nichts ändert (E. 4.1.1). Ab dem Todestag des Vaters liegt eine Bevorschussungssituation vor, weshalb der Sozialhilfe für die ab diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 20 SHG ein Rückforderungsrecht zusteht (E. 4.1.2). Aus der rechtsgleichen Behandlung von Konkubinatspartnern mit Ehepartnern bei der Ermittlung der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit bzw. der Höhe des Konkubinatsbeitrages kann der Beschwerdeführer nicht ableiten, dass ihm und seiner Konkubinatspartnerin vorliegend derselbe Vermögensfreibetrag zugestanden wird wie Ehepaaren. Da Konkubinatspartner keine Unterstützungseinheit bilden, sind sie nicht solidarisch zur Rückerstattung von Sozialhilfe verpflichtet, sondern nur für die von ihnen selbst bezogene Sozialhilfe. Somit ist jedem Konkubinatspartner ein Freibetrag von Fr. 4'000.-, insgesamt also gleich viel wie Ehegatten, nämlich Fr. 8'000.-, zu gewähren (E. 4.2.4). Demnach ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer nach dem Zufluss von Fr. 12'670.35 infolge Erbschaft unter Gewährung eines Freibetrags von Fr. 4'000.- zur Rückerstattung von Fr. 8'670.35 an rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet wurde (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde, UP-Gewährung

  Stichworte: ERBSCHAFT FREIBETRAG KONKUBINAT RECHTSGLEICHHEIT RECHTSHÄNGIGKEIT RÜCKERSTATTUNG SISTIERUNGSGESUCH WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 20 Abs. I SHG § 27 Abs. I lit. c SHG § 27 Abs. I Ziff. b SHG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00398

Urteil

der Einzelrichterin

vom 16. Mai 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Samuel Boller.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Pfäffikon,

vertreten durch die Sozialbehörde,

diese vertreten durch RA B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird gemäss Beschluss der Sozialbehörde Pfäffikon (fortan: Sozialbehörde) vom 23. Mai 2019 rückwirkend seit dem 1. Februar 2019 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Der Vater von A, C, verstarb am 1. März 2019 und hinterliess zwei Grundstücke, Barvermögen und Wertschriften. Diese Erbschaft konnte aufgrund von Unstimmigkeiten zwischen den Erben zunächst nicht verteilt werden.

Die Sozialbehörde stellte mit Beschluss vom 23. September 2021 fest, dass A zusammen mit seiner Lebenspartnerin D infolge diverser verschwiegener Zahlungen auf sein Bankkonto – darunter zwei Teilauszahlungen der Erbschaft seines Vaters in Höhe von insgesamt Fr. 28'300.- –  unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe in Höhe von insgesamt Fr. 50'043.83 bezogen habe und verpflichtete A, die Hälfte des Betrags (Fr. 25'021.92) zuzüglich 5 % Schuldzinsen zurückzuerstatten. Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat Pfäffikon mit Beschluss vom 11. Oktober 2022 teilweise gut und reduzierte die Höhe des zurückzuerstattenden Betrags auf Fr. 25'009.01 samt Verzugszinsen. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Juni 2023 im Verfahren VB.2022.00684 ab.

B. Mit Beschluss vom 30. Juni 2022 verpflichtete die Sozialbehörde A zur Rückerstattung von rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe in Höhe von Fr. 8'747.92, da A gemäss dem Entwurf des Erbteilungsvertrages aus der väterlichen Erbschaft ein Restguthaben von Fr. 12'747.92 erhalte, wovon ein Vermögensfreibetrag gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) von Fr. 4'000.- abzuziehen sei. Den hiergegen erhobenen Rekurs hiess der Bezirksrat mit Beschluss vom 14. November 2022 im Sinne der Erwägungen gut, hob den Beschluss der Sozialbehörde vom 30. Juni 2022 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an diese zurück, da A mit dem nicht unterzeichneten Erbteilungsentwurf nicht über einen realisierbaren Vermögenswert in Form einer unverteilten Erbschaft verfüge.

C. Am 6. Juli 2022 erhielt A eine Auszahlung aus der Erbschaft seines Vaters in Höhe von Fr. 12'670.35 (Auszug vom 29. Juli 2022 aus dem Privatkonto des Beschwerdeführers bei der Bank E). Mit Beschluss vom 16. Februar 2023 verpflichtete die Sozialbehörde A nach Abzug eines Vermögensfreibetrages von Fr. 4'000.- zur Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe sowie ausgerichteter Krankenkassenprämien in Höhe von Fr. 8'670.35.

II.  

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 24. März 2023 Rekurs beim Bezirksrat und beantragte die Aufhebung des Beschlusses der Sozialbehörde vom 16. Februar 2023. Mit Beschluss vom 12. Juni 2023 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, wobei er keine Verfahrenskosten erhob.

III.  

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 12. Juli 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Entscheide der Vorinstanzen seien aufzuheben, wobei auf allfällige Verfahrenskosten zu verzichten sei. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde, die Vorinstanz erklärte am 10. August 2023 ihren Verzicht auf eine Vernehmlassung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall überdies keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist er von der Einzelrichterin zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Hat eine um Sozialhilfe ersuchende Person Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem Umfang, deren Realisierung ihr nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird in der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt. Darin verpflichtet sich die hilfesuchende Person, die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden (§ 20 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Es geht hier also um Vermögensbestandteile, welche der unterstützten Person im Zeitpunkt der Hilfeleistung bereits zustehen, die aber nicht realisierbar sind, weshalb die Sozialhilfe den notwendigen Lebensunterhalt ganz oder teilweise ''bevorschussen'' muss (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.2.04, 5. Januar 2021, Ziff. 1; VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 2.1 sowie E. 5.2).

2.2 Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann gemäss § 27 Abs. 1 SHG unter anderem dann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt (lit. b; E. 2.2.1) oder wenn die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt sind (lit. c; E. 2.2.2).

2.2.1 Finanziell günstige Verhältnisse im Sinne von § 27 Abs. 1 lit. b SHG liegen nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag überschritten ist (statt vieler VGr, 25. Mai 2022, VB.2021.00060, E. 2.1). Nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) sind für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe die SKOS-Richtlinien massgeblich, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Gemäss der derzeit gültigen Fassung der SKOS-Richtlinien beträgt der Vermögensfreibetrag für Einzelpersonen Fr. 30'000.- (Kap. E. 2.1 Abs. 2 lit. a). Wird gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG die Rückerstattung verfügt, ist der verpflichteten Einzelperson demnach ein Freibetrag von Fr. 30'000.- zu belassen.

2.2.2 Eine auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG gestützte Rückforderung von ''überbrückungshalber'' von der Sozialhilfe geleisteten Bevorschussungen (vgl. E. 2.1) ist auch dann zulässig, wenn keine Rückerstattungsverpflichtung im Sinn von § 20 SHG unterzeichnet worden ist (VGr, 24. August 2023, VB.2021.00537, E. 5.5.1; 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 2.3). Die Rückerstattung aufgrund Bevorschussungen stellt die rechtsgleiche Anwendung des Subsidiaritätsprinzips bei nachträglichen Leistungen sicher: Da die Sozialhilfe den notwendigen Lebensunterhalt rechtzeitig sicherzustellen hat, muss sie ihre Leistungen bei Bedürftigkeit sofort erbringen und geht daher den vorrangigen Eigenmitteln (z. B. unverteilte Erbschaft) zeitlich häufig vor (Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. Aufl., Basel/Zürich 2023, Rz. 788). Bei einer auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG gestützten Rückforderung von Sozialhilfeleistungen wird daher kein Freibetrag gewährt, d. h. es gelten dieselben Freibeträge wie für die Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe, folglich für Einzelpersonen ein Freibetrag von Fr. 4'000.- und für Ehepaare ein solcher von Fr. 8'000.- (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kap. 15.2.04, 5. Januar 2021, Ziff. 3; SKOS-Richtlinien Kap. D.3.1 Abs. 4 lit. a und b). Dies gebietet die Rechtsgleichheit, andernfalls würden Personen, die nachträglich (der Sozialhilfe vorrangige) Leistungen erhalten, besser behandelt als Personen, welche diese Leistungen rechtzeitig erhalten und diese sich (bei Unterstützungsbeginn) anrechnen lassen müssen.

2.2.3 Mithin ist die Unterscheidung der Anspruchsgrundlage der Rückforderung für die Höhe des Freibetrags von Bedeutung (VGr, 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 5.2).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe mit dem Versterben seines Vaters am 1. März 2019 während der Unterstützung durch das Sozialamt einen Vermögensanspruch erworben, der am 6. Juli 2022 mit der Auszahlung des Erbschaftsanteils über Fr. 12'670.35 zumindest teilweise realisiert worden sei (E. 3.7, E. 3.7.1). Damit gelangten dieselben Vermögensfreigrenzen zur Anwendung, wie wenn der Beschwerdeführer vor Unterstützungsbeginn bereits über diesen Wert verfügt hätte. Die Beschwerdegegnerin habe ihm daher korrekterweise einen Freibetrag von Fr. 4'000.gewährt. Das Argument des Beschwerdeführers, er lebe in einem Konkubinat und werde anders behandelt als Ehepaare, ändere daran nichts. Indem die gesetzlichen Grundlagen Freibeträge für Einzelpersonen sowie für Ehepaare vorsähen, sei eine Regelung geschaffen worden, die an den Status der Ehe anknüpfe. Eine Ungleichbehandlung von im Konkubinat lebenden Personen sei nicht zu beanstanden, komme diese doch in diversen Rechtsgebieten vor (E. 3.7.1).

3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, er habe im Zeitpunkt der Hilfestellung, also am 1. Februar 2019, über keinerlei Vermögensbestandteile oder Anwartschaften verfügt. Erst mit dem Tod seines Vaters am 1. März 2019 sei der Anspruch auf eine Erbschaft entstanden und sei der Beschwerdeführer folglich in finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Für die Beurteilung einer allfälligen Rückerstattungspflicht sei daher § 27 Abs. 1 lit. b SHG einschlägig. Weshalb die Vorinstanz beschlossen habe, dass ihm ein Vermögensfreibetrag gewährt werden müsse, wie wenn er bereits vor Unterstützungsbeginn über den Vermögensbestandteil verfügt hätte, habe sie nicht genauer erläutert und sei in keiner Weise nachvollziehbar. Sofern vor Beginn der Unterstützungsleistung ein Anspruch auf Vermögen bestehe, komme lit. c und falls der Anspruch während der Unterstützungsleistung entstehe, komme lit. b von § 27 Abs. 1 SHG zur Anwendung (S. 2 f.). Konkubinatspartner dürften sodann nicht schlechter gestellt werden als Ehepartner und eingetragene Partner. Der Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin würden hinsichtlich ihres sozialhilferechtlichen Anspruchs wie ein Ehepaar behandelt. Es sei deshalb nur konsequent, dass sie hinsichtlich des Vermögensfreibetrages ebenso wie ein Ehepaar behandelt würden (S. 3 f.). Schliesslich sei das Verfahren hinsichtlich der Direktauszahlung eines Teils der Erbschaft in Höhe von Fr. 47'746.60 durch die Willensvollstreckerin an das Betreibungsamt Pfäffikon noch hängig, nachdem er am 19. Juni 2022 Beschwerde gegen diese Auszahlung bzw. die Pfändungsabrechnung eingereicht habe. Aus seiner Sicht hätte die Auszahlung der Erbschaft an ihn erfolgen müssen, was eine Ablösung von der Sozialhilfe möglich gemacht hätte. Vor diesem Hintergrund bitte er um Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis im anderen Verfahren ein Endentscheid vorliege (S. 4 Mitte).

4.  

4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die wirtschaftliche Hilfe vom Beschwerdeführer gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b oder auf § 27 Abs. 1 lit. c SHG zurückgefordert werden kann.

4.1.1 Der Beschwerdeführer gelangte durch die Teilauszahlung seines Erbschaftsanteils aus dem Nachlass seines Vaters am 6. Juli 2022 in Höhe von Fr. 12'670.35 nicht in finanziell günstige Verhältnisse, nachdem dieser Betrag die massgebende Schwelle von Fr. 30'000.- (oben E. 2.2) nicht überschritt und der Beschwerdeführer nicht von der Sozialhilfe abgelöst werden konnte. Eine Rückforderung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG scheidet deshalb aus. Daran würde auch nichts ändern, wenn der Beschwerdeführer mit seiner derzeit offenbar beim Bezirksgericht Pfäffikon hängigen Beschwerde gegen die Pfändungsabrechnung durchdringen und ihm ein weiterer Teil der Erbschaft in Höhe von bis zu Fr. 47'746.60 zugesprochen würde. Erst im Zeitpunkt der effektiven Verfügungsmacht über dieses Vermögen bzw. des effektiven Mittelzuflusses würde er allenfalls in finanziell günstige Verhältnisse gelangen, was eine Rückforderung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG auslösen könnte (Wizent, Rz. 802; VGr, 26. Januar 2012, VB.2011.00735, E. 3.2 und E. 5.2). Im Rahmen dieses allfälligen weiteren Rückerstattungsverfahrens wäre sodann zu prüfen, ob und inwieweit die vorliegende Teilauszahlung und die dadurch hier zu beurteilende ausgelöste Rückerstattungspflicht bzw. die zurückgeforderte Summe und der gewährte Vermögensfreibetrag im Gesamtbetrag der Rückforderung zu berücksichtigen wäre. Der Sistierungsantrag des Beschwerdeführers (oben E. 3.2) ist daher abzuweisen. Mit der Beschwerdegegnerin hat der Ausgang des hängigen betreibungsrechtlichen Verfahrens keinen Einfluss auf die vorliegend zu beurteilende Rückerstattungspflicht.

4.1.2 Bei der Rückforderung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c i.V.m. § 20 SHG geht es um Vermögensbestandteile, welche der unterstützten Person zu Beginn oder während des Zeitraums des Bezugs von Sozialhilfeleistungen bereits zustanden, die aber nicht realisierbar waren (oben, E. 2.2.2). Damit umfasst ist etwa der Anspruch auf die Erbschaft eines verstorbenen Erblassers, nicht jedoch die blosse Anwartschaft auf die Erbschaft eines noch nicht verstorbenen Erblassers (VGr; 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 5.2).

Der Vater des Beschwerdeführers verstarb am 1. März 2019. Somit ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass ihm bei Unterstützungsbeginn am 1. Februar 2019 noch keine Vermögenswerte aus der Erbschaft seines Vaters zustanden. Dies ist indes auch nicht erforderlich, sondern nur, dass der Anspruch auf die Erbschaft während der Hilfeleistung entstand (vgl. E. 2.2.2). Ab dem 1. März 2019 liegt jedoch eine Bevorschussungssituation vor, weshalb der Sozialhilfe für die ab diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen ein Rückforderungsrecht zusteht. Die Tatsache, dass der Erbanfall vom 1. März 2019 vorliegend zeitlich erst nach dem – wenn auch erst am 23. Mai 2019 rückwirkend verfügten – Unterstützungsbeginn vom 1. Februar 2019 erfolgte, hat somit nur, aber immerhin zur Folge, dass der Rückerstattungsanspruch erst die ab 1. März 2019 gewährte wirtschaftliche Hilfe beschlägt und der Monat Februar 2019 von der Rückerstattung ausgenommen wird (vgl. VGr; 27. Oktober 2011, VB.2011.00461, E. 5.4-5). Dies hat indes vorliegend keine Auswirkungen, da aufgrund der langjährigen Unterstützung mit wirtschaftlicher Hilfe deren Gesamtbetrag die Höhe des vorliegend strittigen Rückerstattungsbetrags von Fr. 8'670.35 bei Weitem übersteigt.

Sodann ist festzuhalten, dass vom Gemeinwesen bezahlte Prämien der obligatorischen Krankenversicherung nicht als Sozialhilfeleistung gelten. Deren Rückforderung kann daher nicht gestützt auf § 26 SHG (Rückerstattung bei unrechtmässigem Verhalten) oder § 27 SHG (Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug) erfolgen. Vielmehr richtet sich gemäss § 26 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG KVG) das verwaltungsinterne (kantonale) Verfahren betreffend Rückforderung von übernommenen Krankenkassenprämien nach dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1; vgl. dazu VGr, 25. Mai 2022, VB.2021.00060, E. 3.2.1). Auch dies bleibt vorliegend ohne Auswirkungen, da aufgrund der langjährigen Unterstützung mit wirtschaftlicher Hilfe deren Gesamtbetrag – auch ohne die von der Gemeinde übernommenen Krankenkassenprämien – die Höhe des vorliegend strittigen Rückerstattungsbetrags von Fr. 8'670.35 bei Weitem übersteigt.

4.2  

4.2.1 Nach dem Gesagten (oben E. 4.1) unterliegt die Teilauszahlung der Erbschaft in Höhe von Fr. 12'670.35 grundsätzlich der Rückerstattungspflicht nach § 27 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 20 SHG. Es bleibt die Höhe des in Abzug zu bringenden Vermögensfreibetrags zu prüfen.

4.2.2 Der Vermögensfreibetrag beträgt gemäss den SKOS-Richtlinien für Einzelpersonen Fr. 4'000.- und für Ehepaare Fr. 8'000.- (oben E. 2.2.2). Er dient als Minimum an Geldeigentum ("Notgroschen") zur ausreichenden grundrechtlichen Selbstbestimmung und zur Stärkung der Eigenverantwortung (Erläuterungen zu den SKOS-Richtlinien Kap D.3.1, lit. b; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 442 f.). Für Einzelpersonen, welche in einem stabilen Konkubinat leben, sehen die SKOS-Richtlinien keinen anderen Freibetrag vor als für Einzelpersonen, welche allein, in einer Wohngemeinschaft, in einem nicht stabilen Konkubinat sowie in anderen Wohnverhältnissen oder Beziehungen leben. Es erschiene im Licht des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) nicht als statthaft, einer in einem Konkubinat lebenden Person einen grösseren "Notgroschen" zuzugestehen als anderen Personen, fehlt es doch hierfür an einem vernünftigen Unterscheidungsgrund in den zu regelnden Verhältnissen.

4.2.3 Nach dem Subsidiaritätsprinzip (§ 2 Abs. 2 SHG) wird Sozialhilfe nur gewährt, soweit die Einzelperson keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Leben Partner in einem stabilen Konkubinat und wird nur eine Person unterstützt, dürfen Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners "angemessen" berücksichtigt werden. Gemäss Praxishilfe ''Erweitertes SKOS-Budget'' vom September 2020 sind in einem stabilen Konkubinat dem erweiterten SKOS-Budget der nicht unterstützten leistungspflichtigen Person sämtliche Einnahmen gegenüberzustellen. Der Einnahmenüberschuss ist sodann im Budget der antragstellenden Person vollumfänglich als Einnahme (Konkubinatsbeitrag) anzurechnen. Ein solches Vorgehen erachtet die bundesgerichtliche Rechtsprechung als "angemessen", obwohl das Konkubinat zwar nicht mit der Ehe auf dieselbe Ebene zu stellen, aber aufgrund des gemeinsamen Wirtschaftens und der tatsächlich gelebten Solidarität unter den Konkubinatspartnern diesbezüglich mit der Ehe rechtsgleich zu behandeln sei (BGE 142 V 513 E. 5.2.1; BGE 141 I 153 E. 5.2; BGE 129 I 1 E. 3.2.4; BGr, 19. Juli 2010, 8C_196/2010, E. 5.3; VGr, 7. November 2019, VB.2018.00357, E. 3.1.; VGr, 29. Januar 2015, VB.2014.00490, E. 3; SKOS-Richtlinien, Kap. D.4.4 Abs. 1; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, Kap. 6.2.03, 1. März 2021 sowie Kap. 17.5.01, 1. März 2021).

4.2.4 Aus dieser rechtsgleichen Behandlung von Konkubinatspartnern mit Ehepartnern bei der Ermittlung der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit bzw. der Höhe des Konkubinatsbeitrages möchte der Beschwerdeführer ableiten, dass ihm und seiner Konkubinatspartnerin derselbe Vermögensfreibetrag zugestanden wird wie Ehepaaren, nämlich Fr. 8'000.- (oben E. 3.2).

Zuzugestehen ist, dass durch die vollumfängliche Anrechnung des Einnahmenüberschusses und Berücksichtigung des Vermögens des nicht unterstützungsbedürftigen Konkubinatspartners an den Lebensunterhalt des hilfesuchenden Konkubinatspartners diese wie Ehegatten, die einen gemeinsamen Haushalt führen, behandelt werden. Auch wenn zwecks Berechnung des Konkubinatsbeitrags das sog. erweiterte SKOS-Budget zugrunde gelegt wird, womit aber grundsätzlich bloss tatsächlich höhere finanzielle Belastungen des nicht unterstützungsbedürftigen Konkubinatspartners berücksichtigt werden (z. B. die höhere Steuerlast infolge des anwendbaren Grundtarifs), so erhält ein Konkubinatspartner faktisch nur dann wirtschaftliche Hilfe, wenn beide Konkubinatspartner gemeinsam insgesamt nicht für ihren Lebensunterhalt aufzukommen vermögen. Ob ein nicht unterstützungsbedürftiger Konkubinatspartner damit faktisch auf ein sozialhilferechtliches Existenzminimum gesetzt werden darf und beim unterstützungsbedürftigen Konkubinatspartner ohne weiteres freiwillige Leistungen Dritter (Konkubinatsbeitrag) als anrechenbares Einkommen berücksichtigt werden dürfen, ist jedoch im vorliegenden Fall nicht zu beurteilen (siehe dazu Karin Anderer, Das Konkubinat in der Sozialhilfe, in: Jusletter 14. November 2016), zumal es vorliegend um die Höhe des Vermögensfreibetrags bei einer Rückerstattung gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 20 SHG geht und beide Konkubinatspartner im massgeblichen Zeitraum von der Sozialhilfe unterstützt wurden.

Im Unterschied zu Eheleuten bilden Konkubinatspartner jedoch sozialhilferechtlich keine Unterstützungseinheit. Sind – wie vorliegend – beide bedürftig, steht bei der Ermittlung der Bedürftigkeit beiden je ein Freibetrag von Fr. 4'000.- zu, was in der Summe Fr. 8'000.- ergibt (vgl. E. 4.2.2). Dasselbe gilt bei Rückerstattungen: Da sie keine Unterstützungseinheit bilden, sind sie nicht solidarisch zur Rückerstattung von Sozialhilfe verpflichtet (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. E. 2.5 Abs. 2), sondern nur für die von ihnen selbst bezogene Sozialhilfe. Im Falle einer Rückforderung von Unterstützungsleistungen ist somit jedem Konkubinatspartner je ein Freibetrag von Fr. 4'000.-, insgesamt also gleich viel wie Ehegatten, nämlich Fr. 8'000.-, zu gewähren (vgl. VGr, 29. Juni 2023, VB.2022.00684, E. 3.2).

4.3 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nach dem Zufluss von Fr. 12'670.35 infolge Erbschaft unter Gewährung eines Freibetrags von Fr. 4'000.- zur Rückerstattung von Fr. 8'670.35 an rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe verpflichtete.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Nachdem die Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 VRG erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Er wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    870.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)       die Parteien; b)      den Bezirksrat Pfäffikon.

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