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Zürich Verwaltungsgericht 31.08.2023 VB.2023.00387

31 août 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,108 mots·~6 min·6

Résumé

Klassenzuteilung (Nichteintreten) | Die blosse Zuteilung eines Kindes zu einer bestimmten Klasse (gleicher Art) innerhalb desselben Schulhauses ist in der Regel nicht anfechtbar. Umstände, die hier nach der ausnahmsweisen Einräumung einer Anfechtungsmöglichkeit verlangten, sind weder substanziiert dargetan noch ersichtlich. Die Vorinstanz trat daher auf den Rekurs der Beschwerdeführenden zu Recht nicht ein (zum Ganzen E. 2.4 f.). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00387   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.08.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Klassenzuteilung (Nichteintreten)

Die blosse Zuteilung eines Kindes zu einer bestimmten Klasse (gleicher Art) innerhalb desselben Schulhauses ist in der Regel nicht anfechtbar. Umstände, die hier nach der ausnahmsweisen Einräumung einer Anfechtungsmöglichkeit verlangten, sind weder substanziiert dargetan noch ersichtlich. Die Vorinstanz trat daher auf den Rekurs der Beschwerdeführenden zu Recht nicht ein (zum Ganzen E. 2.4 f.). Abweisung.

  Stichworte: ANFECHTBARE ANORDNUNG KLASSENZUTEILUNG NICHTEINTRETEN RECHTSWEGGARANTIE SCHULORGANISATORISCHE AKTE

Rechtsnormen: § 19 Abs. 1 lit. a VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00387

Urteil

der 4. Kammer

vom 31. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

1.    B,

2.    A,

Beschwerdeführende,

gegen

Schulpflege Opfikon,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Klassenzuteilung (Nichteintreten),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 teilte die Schulleitung der Schule "E" der Stadt Opfikon A und B mit, ihr Sohn C (geboren 2011) werde im kommenden Schuljahr 2023/2024 die Klasse 01 bei F und G besuchen und der Zwillingsbruder von C, D, die Klasse 02 bei H.

Eine dagegen erhobene Einsprache von A und B wies der Präsident der Schulpflege Opfikon mit Verfügung vom 26. Juni 2023 ab.

II.  

Hiergegen rekurrierten A und B am 27. Juni 2023 beim Bezirksrat Bülach und verlangten, ihre beiden Söhne seien der gleichen ersten Klasse der Sekundarschule "E" zuzuteilen. Der Bezirksrat Bülach trat auf den Rekurs mit Präsidialverfügung vom 3. Juli 2023 nicht ein und verzichtete auf die Erhebung von Rekurskosten; "[d]amit auf Beginn des neuen Schuljahres über die Zuteilung von C in die 1. Sekundarklasse von F und G sowie von D in die 1. Sekundarklasse von H im Schulhaus 'E' Klarheit besteht", entzog er einer allfälligen Beschwerde zudem die aufschiebende Wirkung.

III.  

Am 7. Juli 2023 erhoben A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht und ersuchten darum, ihren "Zwillingen zu erlauben, in der 7. Klasse der 'E'-Schule in derselben Klasse/Abteilung zu lernen".

Der Bezirksrat Bülach verzichtete am 12. Juli 2023 auf eine Vernehmlassung. Die Schulpflege Opfikon schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu liessen sich A und B nicht mehr vernehmen; stattdessen erkundigten sie sich am 29. August 2023 nach dem Verfahrensstand.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Schulpflege betreffend die Klassenzuteilung einer Schülerin bzw. eines Schülers nach § 75 Abs. 2 in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) sowie §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Nimmt die Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden ist folglich zu bejahen.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Vorinstanz begründet ihren Nichteintretensentscheid damit, dass der Entscheid betreffend die Zuteilung in eine bestimmte Klasse als interne schulorganisatorische Massnahme gelte, die nicht anfechtbar sei, weil "kein durch Gesetz gesicherter Anspruch betroffen ist oder dem Kind besondere Nachteile zugemutet werden.

2.2 Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a VRG können mit Rekurs unter anderem Anordnungen angefochten werden. Der Begriff der Anordnung entspricht grundsätzlich demjenigen der Verfügung (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 13 ff.). Eine Verfügung ist ein individueller, an den Einzelnen gerichteter Hoheitsakt, durch den eine konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (vgl. Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 18).

Nach der Praxis des Bundesgerichts ist für die Beurteilung der Frage, ob eine beanstandete Handlung als anfechtbarer Hoheitsakt einzustufen ist, zu berücksichtigen, wieweit das betreffende Verhalten geeignet ist, Grundrechte oder andere Rechtsschutzbedürfnisse zu verletzen. Die Anfechtbarkeit muss von der materiellen Rechtslage und den damit verbundenen Bedürfnissen nach gerichtlicher Kontrolle her konzipiert werden. Das ergibt sich aus Art. 29a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), wonach (gesetzliche Ausnahmen vorbehalten) jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat (zum Ganzen BGr, 9. Juli 2012, 2C_272/2012, E. 4.3). Massgebend unter dem Gesichtspunkt der Rechtsweggarantie ist daher, ob ein Eingriff in eine schützenswerte Rechtsposition vorliegt.

2.3 Massnahmen wie die Zuteilung zu einer Schule, die Festlegung der Unterrichtszeiten oder aber die Einteilung in eine bestimmte Klasse werden im Schrifttum und in der Rechtsprechung zwar grundsätzlich als Verwaltungsakte (schul-)organisatorischer Natur eingestuft, die von der Anfechtbarkeit ausgenommen sind (BGr, 9. Juli 2012, 2C_272/2012, E. 4.4.1; Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 22); gleichzeitig ist aber (mit Blick auf die Rechtsweggarantie in Art. 29a BV) allgemein anerkannt, dass die betreffenden Massnahmen dann Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens bilden können, wenn sie in erheblicher Weise in das Leben und in den Tagesablauf des betroffenen Kindes eingreifen (vgl. BGr, 28. März 2003, 2P.324/2001, E. 3.4; siehe auch BGr, 9. Juli 2012, 2C_272/2012, E. 4.4.3, wonach eine Rechtsmittelmöglichkeit dann gegeben sein muss, wenn es um die Rechtsstellung der Schülerinnen bzw. Schüler geht oder wenn diesen besondere Pflichten oder sonstige Nachteile auferlegt werden, die nicht bereits mit dem Sonderstatus als solchen verbunden sind; ferner BGr, 28. März 2002, 2P.324/2001, E. 3.3).

Das Verwaltungsgericht bejahte daher etwa im Jahr 2013 die Anfechtbarkeit des Beschlusses einer Schulleitung, einen Zweitklässler aus seiner angestammten Schulklasse in eine Mehrjahrgangsklasse umzuteilen, nachdem diese Massnahme nach fachärztlicher Auffassung mit erheblichen Nachteilen für die seelische und schulische Entwicklung des Schülers verbunden gewesen wäre (VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00557, E. 2; die betreffende Feststellung hielt einer Willkürprüfung durch das Bundesgericht stand, siehe dazu BGr, 19. Juni 2014, 2C_1123/2013, E. 2.3.1). Mit Urteil vom 1. September 2020 im Verfahren VB.2020.00532 erwog das Verwaltungsgericht zudem, dass die (Erst-)Zu- bzw. Einteilung eines vor wenigen Monaten in die Schweiz eingereisten Kindes in die kognitiv am wenigsten anspruchsvolle Abteilung einer 2. Sekundarklasse nicht als eine rein interne schulorganisatorische Anordnung einzustufen sei, sondern individuell schützenswerte Rechtspositionen des Jugendlichen tangiere, sodass diesem bzw. seinen Eltern im Bestreitungsfall eine Anfechtungsmöglichkeit offenstehen müsse (VGr, 1. September 2020, VB.2020.00532, E. 1).

2.4 Die blosse Zuteilung eines Kindes zu einer bestimmten Klasse (gleicher Art) innerhalb desselben Schulhauses vermag in der Regel die erforderliche Schwelle der Eingriffsintensität nicht zu erreichen. Umstände, die vorliegend nach einer abweichenden Einschätzung verlangten, sind weder substanziiert dargetan noch ersichtlich. Namentlich genügt hierfür nicht, dass die Einteilung von C und D in zwei unterschiedliche Sekundarklassen – laut einem aktuellen Arztbericht vom 5. Juli 2023 – für die Entwicklung der Zwölfjährigen voraussichtlich nicht von Vorteil wäre, zumal die beiden auch weiterhin das gleiche Schulhaus besuchen und in den Niveaufächern sogar miteinander unterrichtet werden.

2.5 Die Vorinstanz trat demnach auf den Rekurs der Beschwerdeführenden zu Recht nicht ein.

3.  

Nicht folgen lässt sich den Beschwerdeführenden auch insofern, als sie (sinngemäss) in formeller Hinsicht rügen, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem die Beschwerdegegnerin sie vor der Klassenzuteilung nicht konsultiert habe. Den unwidersprochen gebliebenen Angaben der früheren Klassenlehrerin ihrer Söhne zufolge, unterhielt sich diese vor dem anstehenden Zuteilungsentscheid nämlich mit dem Beschwerdeführer darüber und erklärte ihm, dass die Einteilung in verschiedene Klassen für beide Kinder "einen Gewinn bringen würde".

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Bülach.

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