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Zürich Verwaltungsgericht 07.08.2023 VB.2023.00386

7 août 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·807 mots·~4 min·6

Résumé

Vorsorgliche Einstellung im Amt | [Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; Zwischenentscheid] Nach § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 lit. a VRG hat die Beschwerde gegen eine Einstellung im Amt keine aufschiebende Wirkung. Gemäss § 25 Abs. 3 VRG kann die Rechtsmittelinstanz aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung treffen. Würde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, nähme dies den Entscheid in der Hauptsache vorweg. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Rechtsmittelbehörde kann deshalb nur in Frage kommen, wenn andernfalls ein schwerer Nachteil drohte, der auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr wiedergutgemacht werden könnte (E. 2.2). Abweisung des Gesuchs.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00386   Entscheidart und -datum: Zwischenentscheid vom 07.08.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Personalrecht Betreff: Vorsorgliche Einstellung im Amt

[Gesuch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung; Zwischenentscheid] Nach § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 lit. a VRG hat die Beschwerde gegen eine Einstellung im Amt keine aufschiebende Wirkung. Gemäss § 25 Abs. 3 VRG kann die Rechtsmittelinstanz aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung treffen. Würde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, nähme dies den Entscheid in der Hauptsache vorweg. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Rechtsmittelbehörde kann deshalb nur in Frage kommen, wenn andernfalls ein schwerer Nachteil drohte, der auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr wiedergutgemacht werden könnte (E. 2.2). Abweisung des Gesuchs.

  Stichworte: AUFSCHIEBENDE WIRKUNG EINSTELLUNG IM AMT NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL

Rechtsnormen: § 25 Abs. 2 lit. a VRG § 25 Abs. 3 VRG § 55 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00386

Verfügung

des Vorsitzenden

vom 7. August 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Gerichtsschreiber David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Vorsorgliche Einstellung im Amt,

hat sich ergeben:

I.  

A ist Rektorin der Berufsschule D. Mit Beschluss vom 31. Mai 2023 stellte der Regierungsrat A vorsorglich im Amt ein (Dispositiv-Ziff. I) und ermächtige die Bildungsdirektion, die Stellvertretung der Rektorin während deren vorsorglicher Einstellung im Amt zu regeln (Dispositiv-Ziff. III). Zudem hielt der Regierungsrat unter Hinweis auf § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) fest, dass einer dagegen erhobenen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.

II.  

Mit Beschwerde vom 5. Juli 2023 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei festzustellen, dass Dispositiv-Ziff. I und III des Beschlusses des Regierungsrats nichtig seien und sie ihr Amt als Rektorin mit sofortiger Wirkung wieder ausüben dürfe, eventualiter sei die Rechtswidrigkeit von Dispositiv-Ziff. I und III des Beschlusses des Regierungsrats festzustellen und ihr eine Entschädigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen zuzusprechen. Zudem ersuchte sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 10. Juli 2023 wurde dem Regierungsrat Frist angesetzt, um sich innert 30 Tagen zur Beschwerde und innert 10 Tagen zum Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu äussern. Namens des Regierungsrats schloss die Bildungsdirektion mit Stellungnahme vom 20. Juli 2023 auf Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. A äusserte sich hierzu am 3. August 2023.

Der Vorsitzende erwägt:

1.  

Nach §§ 41 ff. VRG ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung einer Beschwerde gegen einen Beschluss des Regierungsrats betreffend Einstellung im Amt der Rektorin einer Berufsschule zuständig.

Wie es sich mit den weiteren Eintretensvoraussetzungen verhält, kann einstweilen offenbleiben.

2.  

2.1 Nach § 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 lit. a VRG hat die Beschwerde gegen eine Einstellung im Amt keine aufschiebende Wirkung. Gemäss § 25 Abs. 3 VRG kann die Rechtmittelinstanz aus besonderen Gründen eine gegenteilige Anordnung treffen; die Zuständigkeit für diesen Entscheid liegt hier beim Vorsitzenden der Kammer (vgl. auch § 18 Abs. 1 Satz 1 der Organisationsverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [LS 175.21]).

2.2 Bei den im Gesetz genannten besonderen Gründen handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einzelfallbezogen zu konkretisieren ist. Dabei müssen überzeugende Gründe vorliegen, um im Einzelfall von der gesetzgeberischen Konzeption abzuweichen (vgl. Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 25 N. 25 ff.).

Die vorsorgliche Einstellung im Amt hat zum Zweck, eine Angestellte einstweilen freizustellen, etwa um einen strittigen Sachverhalt näher abzuklären. Würde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, vereitelte das diesen Zweck und nähme damit den Entscheid in der Hauptsache vorweg. Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch die Rechtsmittelbehörde kann deshalb nur in Frage kommen, wenn andernfalls ein schwerer Nachteil drohte, der auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr wiedergutgemacht werden könnte. Diesen Nachteil hat die gesuchstellende Person darzutun.

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Einstellung im Amt widerspreche dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Betrieb der Berufsschule. Sie legt indes nicht dar, inwiefern ihr daraus ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohen könnte. Soweit sie in diesem Zusammenhang Interessen der Berufsschule D anführt, fehlt ihr die Legitimation, diese in eigenem Namen geltend zu machen. Damit liegen keine besonderen Gründe vor, welche rechtfertigten, der Beschwerde ausnahmsweise aufschiebende Wirkung beizugeben.

Es braucht deshalb einstweilen auch nicht geprüft zu werden, ob das Verwaltungsgericht eine Einstellung im Amt überhaupt aufheben könnte (vgl. § 63 Abs. 3 in Verbindung mit § 27a Abs. 1 VRG), was zwingende Voraussetzung dafür wäre, dass der Beschwerde überhaupt aufschiebende Wirkung zukommen könnte; mit einer vorsorglichen Massnahme kann nicht mehr angeordnet werden, als die gesuchstellende Person mit ihren Rechtsbegehren in der Hauptsache erreichen könnte (vgl. hierzu betreffend Kündigung VGr, VB.2020.00762, Zwischenentscheid vom 2. Februar 2021, E. 3.3).

3.  

Nach dem Gesagten ist das Gesuch, der Beschwerde aufschiebende Wirkung beizugeben, abzuweisen.

Über die Kosten dieser Verfügung ist erst mit dem Endentscheid zu befinden (vgl. Kiener, § 6 N. 34).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung im nachfolgenden Dispositiv ist Folgendes zu erläutern:

Gemäss Art. 83 lit. g des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse nur zulässig, wenn sie eine vermögensrechtliche Angelegenheit oder die Gleichstellung der Geschlechter betrifft; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der sich beim Bundesgericht nur anfechten lässt, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).

Demgemäss verfügt der Vorsitzende:

1.    Das Gesuch, der Beschwerde aufschiebende Wirkung beizugeben, wird abgewiesen.

2.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

3.    Mitteilung an die Parteien.

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