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Zürich Verwaltungsgericht 11.01.2024 VB.2023.00383

11 janvier 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,440 mots·~7 min·8

Résumé

Nichtbestehen des Moduls "BWL 1" | Der Beschwerdeführer beantragt, eine von ihm an der Universität Zürich absolvierte Prüfung sei nicht mit der Note 3,75, sondern als genügend zu bewerten. Die streitgegenständliche Prüfung enthielt Multiple-Choice-Aufgaben. Der Beschwedeführer bringt vor, die von ihm gewählte Antwortvariante, und nicht die in der Musterlösung als richtig bezeichnete Antwortvariante, sei korrekt. Aus der vom Beschwerdeführer angeführten Fachliteratur ergibt sich nicht, dass die von ihm ausgewählte Antwortvariante korrekt ist (E. 3.4). Auch die Bewertung der als korrekt bezeichneten Variante ist nicht zu beanstanden (E. 3.5). Abweisung.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00383   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.01.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Bildung Betreff: Nichtbestehen des Moduls "BWL 1"

Der Beschwerdeführer beantragt, eine von ihm an der Universität Zürich absolvierte Prüfung sei nicht mit der Note 3,75, sondern als genügend zu bewerten. Die streitgegenständliche Prüfung enthielt Multiple-Choice-Aufgaben. Der Beschwedeführer bringt vor, die von ihm gewählte Antwortvariante, und nicht die in der Musterlösung als richtig bezeichnete Antwortvariante, sei korrekt. Aus der vom Beschwerdeführer angeführten Fachliteratur ergibt sich nicht, dass die von ihm ausgewählte Antwortvariante korrekt ist (E. 3.4). Auch die Bewertung der als korrekt bezeichneten Variante ist nicht zu beanstanden (E. 3.5). Abweisung.

  Stichworte: PRÜFUNGSBEWERTUNG

Rechtsnormen: § 46 Abs. 4 UniversitätsG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00383

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. Januar 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.

In Sachen

A, vertreten durch RA B und RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Universität Zürich, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Nichtbestehen des Moduls "BWL 1",

hat sich ergeben:

I.  

A ist Student der Volkswirtschaftslehre an der Universität Zürich und absolvierte im Herbstsemester 2021 die Prüfung im Modul "Betriebswirtschaftslehre I", nachdem er dieses Modul bereits im Herbstsemester 2020 mit der Note 3,25 nicht bestanden hatte. Am 25. Februar 2022 wurde A der Leistungsausweis für die bis Herbstsemester 2021 absolvierten Leistungen zugestellt, woraus sich ergibt, dass er das Modul "Betriebswirtschaftslehre I" mit der Note 3,75 und damit ohne Erfolg absolviert hatte.

Eine gegen die Bewertung des Moduls "Betriebswirtschaftslehre I" erhobene Einsprache wies der Prüfungsdelegierte Wirtschaftswissenschaften der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich mit Verfügung vom 7. Juni 2022 ab.

II.  

Dagegen liess A am 7. Juli 2022 Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erheben, welche das Rechtsmittel mit Beschluss vom 25. Mai 2023 abwies (Dispositiv-Ziff. I), A die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 659.- auferlegte (Dispositiv-Ziff. II und III) und keine Parteientschädigung zusprach (Dispositiv-Ziff. IV).

III.  

Am 6. Juli 2023 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, der Beschluss der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 25. Mai 2023 sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben. Die Frage 2.7 der Prüfung sei mit 1,5 Punkten zu bewerten, eventualiter sei von einer Bewertung der Frage 2.7 abzusehen. Insgesamt sei A für das Modul "Betriebswirtschaftslehre I" mindestens die Note 4 zu erteilen.

Die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität Zürich schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am 7. September 2023 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Universität Zürich zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [UniG, LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 46 Abs. 4 UniG können Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998 [LS 415.111.7]). Die Kognition der Rekurskommission entspricht damit derjenigen des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren (vgl. § 50 VRG und dazu Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG] § 50 N. 25 ff.).

2.2 Das Vorliegen einer Rechtsverletzung prüft das Verwaltungsgericht im Allgemeinen mit freier Kognition; es kann diese jedoch einschränken, wenn die Natur der Streitsache einer unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies ist namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen der Fall. Hier schreitet das Verwaltungsgericht erst ein, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (vgl. VGr, 14. September 2022, VB.2022.00217, E. 2.2; Donatsch, § 20 N. 88).

Werden im Zusammenhang mit der Überprüfung von Examensleistungen allerdings Ver­-fahrensmängel oder die Auslegung bzw. Anwendung von Rechtssätzen gerügt, besteht kein Anlass für eine solche gerichtliche Zurückhaltung. In diesen Fällen muss die Rechtsmittel­instanz ihre (uneingeschränkte) Überprüfungsbefugnis voll ausschöpfen (VGr, 30. April 2020, VB.2019.00558, E. 2.2 Abs. 2; Donatsch, § 20 N. 89).

3.  

3.1 Die streitgegenständliche Prüfung enthielt Multiple-Choice-Aufgaben, wobei die Studierenden für die Auswahl einer korrekten Antwortvariante 1,5 Punkte erhielten, während ihnen für die Auswahl einer falschen Antwortvariante 1,5 Punkte abgezogen wurden. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Aufgabe 2.7 korrekt gelöst, weshalb ihm für diese Aufgabe 1,5 Punkte zu erteilen – und nicht abzuziehen – seien.

3.2 Die umstrittene Aufgabe lautete wie folgt:

"Teilaufgabe 2.7: Gründungsmanagement: Finanzierungsquellen (1.5 Punkte)

Welche der folgenden Aussagen zu möglichen Finanzierungsquellen von Unternehmensgründungen ist richtig?

Nur eine der vier Antwortoptionen (A, B, C, D) enthält die gesuchte richtige Aussage.(Bitte beachten Sie, dass es für falsche Antworten einen Abzug von -1.5 Punkten gibt.)

A: Der Hauptunterschied zwischen Venture Capital Gesellschaften und Business Angels ist der, dass Venture Capitalists nur ihr Kapital in Neugründungen investieren, wohingegen Business Angels das Gründerteam zusätzlich beraten und mit Fachwissen unterstützen.

B: Die Aufnahme von übermässigem Fremdkapital kann zu der Verwässerung von Eigentumsrechten führen.

C: Die Eignung der verschiedenen Finanzierungsquellen ist abhängig von der Gründungsphase. Familiendarlehen eignen sich besonders in der Wachstumsphase.

D: Im Gegensatz zum Eigenkapital ist Fremdkapital in der Regel befristet und es fallen normalerweise Zinszahlungen dafür an.

X: Ich möchte diese Frage nicht beantworten. (=0 Punkte)"

Der Beschwerdeführer wählte die Variante A aus, laut Musterlösung der Beschwerdegegnerin wäre die Variante D korrekt gewesen.

3.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, aus einschlägiger wissenschaftlicher Literatur ergebe sich, dass die von ihm ausgewählte Variante A korrekt sei. Er verweist hierzu auf ein Werk von Avdeitchikova, Landström und Månsson, in welchem die Begriffe "Institutional venture capitalists" und "Business angels" wie folgt definiert werden:

"Institutional venture capitalists

Investors carrying out professional investments of long-term unquoted risk equity finance in new firms, where the primary reward is eventual capital gains supplemented by dividends.

Business angels

High net worth individuals who invest a proportion of their assets in high-risk, high-return entrepreneurial ventures […]. Apart from investing money, business angels contribute their commercial skills, experience, business know-how and contacts, playing a hands-on role in the company […]."

Sodann verweist der Beschwerdeführer auf ein Werk von Van Osnabrugge, in welchem das Folgende ausgeführt wird:

"Structural differences between the investor types:

Because of the agency concerns of their fund providers (i.e. the VC’s principals), VCs must demonstrate competent behaviour to them from the very start of their investment process. This involves competent screening, due diligence and contract formulation before investment is placed in risky portfolio firms (i.e. the principal agent approach is followed). Conversely, since BAs invest their own money, they are not under such pressure to behave professionally and may wish to control agency problems more ex post through active involvement (i.e. the incomplete contracts approach). Clearly, this highlights the diversity of their respective investor bases."

3.4 Variante A ist nicht korrekt, weil sowohl Venture-Capital-Gesellschaften als auch Business Angels die neugegründeten Unternehmen, in welche sie investiert haben, beraten und mit Fachwissen unterstützen. Aus den vom Beschwerdeführer zitierten Werken ergibt sich, dass Venture-Capital-Gesellschaften mit ihren Investitionen in erster Linie finanzielle Ziele verfolgen, Business Angels neben Geld auch ihre Fähigkeiten und Erfahrung investieren und dass sich diese beiden Investorengruppen in der Überprüfung ihrer Investitionsobjekte unterscheiden. Nichts davon bedeutet, dass Variante A korrekt ist. Dass Venture-Capital-Gesellschaften mit dem Hauptziel der Renditeerzielung in Neugründungen investieren, bedeutet nicht, dass sie das Gründerteam nicht auch zusätzlich beraten und mit Fachwissen unterstützen. Genauso wenig sagt die Art und Intensität der vorgängigen Überprüfung möglicher Investitionsobjekte etwas darüber aus, ob diese nach erfolgter Investition beraten und mit Fachwissen unterstützt werden.

3.5 Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, Variante D sei nicht korrekt. Er beruft sich hierbei auf Art. 313 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220), wonach ein Darlehen ausserhalb des kaufmännischen Verkehrs nur dann verzinslich ist, wenn ein Zins verabredet wurde. Sodann verweist er auf Art. 317 OR, wonach ein Darlehen mangels anderer Abrede unbefristet ist.

Dem ist nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer legte keine zivilrechtliche Prüfung ab und das Obligationenrecht bildete weder Inhalt der Vorlesung noch Prüfungsstoff. Welche dispositiven vertragsrechtlichen Normen der Gesetzgeber aufstellt, hat nichts mit der Frage zu tun, zu welchen Bedingungen in der Mehrheit der Fälle Fremdkapital für Neugründungen von Unternehmen gewährt wird. Letzteres ist keine juristische Frage, sondern eine wirtschaftswissenschaftliche Frage der Üblichkeit im Geschäftsverkehr. Nur diese Frage hatte der Beschwerdeführer zu beantworten. Die Beschwerdegegnerin begründet in nachvollziehbarer Weise, dass die Variante D in einem betriebswirtschaftlichen Kontext der Neugründung von Unternehmen korrekt ist. Weder die Formulierung der Variante D noch deren Bewertung als "korrekt" ist zu beanstanden.

3.6 Nach dem Gesagten ist die Bewertung der Modulprüfung "Betriebswirtschaftslehre I" des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Die Frage 2.7 ist zudem entgegen dem Beschwerdeführer nicht untauglich, sondern verständlich formuliert und eindeutig beantwortbar. Dem Beschwerdeführer stehen keine weiteren Punkte zu und auf eine Bewertung der Frage 2.7 ist nicht zu verzichten. Die Bewertung der Prüfung als "nicht bestanden" ist nicht zu beanstanden.

4.  

Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Zur Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021, 2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

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