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Zürich Verwaltungsgericht 27.10.2023 VB.2023.00353

27 octobre 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,215 mots·~6 min·7

Résumé

Verkehrsanordnung | [temporäre Verkehrsanordnungen; Beschwerderückzug] Die Beschwerdeführerin hat ihr Rechtsmittel vor Versand des Beschwerdeentscheids ausdrücklich, vollständig und vorbehaltslos zurückgezogen; das Verfahren ist folglich als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (E. 1.2). Der bis zum Eingang des Beschwerderückzugs getätigte Aufwand des Verwaltungsgerichts ist im Rahmen der Kostenfestsetzung des Abschreibungsentscheids mitzuberücksichtigen (E. 2.1). Vorliegend rechtfertigt sich angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums nur eine gemässigte Kostenreduktion (E. 2.2). Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00353   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.10.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Verkehrsanordnung

[temporäre Verkehrsanordnungen; Beschwerderückzug] Die Beschwerdeführerin hat ihr Rechtsmittel vor Versand des Beschwerdeentscheids ausdrücklich, vollständig und vorbehaltslos zurückgezogen; das Verfahren ist folglich als durch Rückzug erledigt abzuschreiben (E. 1.2). Der bis zum Eingang des Beschwerderückzugs getätigte Aufwand des Verwaltungsgerichts ist im Rahmen der Kostenfestsetzung des Abschreibungsentscheids mitzuberücksichtigen (E. 2.1). Vorliegend rechtfertigt sich angesichts des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums nur eine gemässigte Kostenreduktion (E. 2.2). Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

  Stichworte: KOSTENBEMESSUNG RÜCKZUG

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00353

Verfügung

des Einzelrichters

vom 27. Oktober 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

Klinik A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonspolizei Zürich,

Verkehrstechnische Abteilung,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Verkehrsanordnung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der internationale Radsportverband (Union Cycliste Internationale [UCI]) vergab 2018 die Rad-Strassen-Weltmeisterschaft 2024, an welchem Anlass erstmals auch die Para-Cycling-Strassen-Weltmeisterschaft integriert werden sollte, an die Schweiz. Die Stadt und der Kanton Zürich bewarben sich in der Folge gemeinsam als Austragungsort, wobei die Eckpunkte der Rennstreckenführungen entsprechend den Anforderungen der UCI, namentlich auch jene der mehrfach zu befahrenden Schlussrunde (Circuit Normal), mit dem Sechseläutenplatz als Zielort in der Bewerbung dargelegt wurden. Im März 2019 erhielten die Stadt und der Kanton Zürich den Zuschlag vom Radsportverband Swiss Cycling. In der Folge gründeten sie zusammen mit dem Verband Schweizer Radsport Swiss Cycling den "Verein UCI-Weltmeisterschaften Rad- und Para-Cycling Strasse Zürich 2024", welcher Veranstalter der Rad- und Para-Cycling-Strassen-Weltmeisterschaft und Vertragspartner der UCI ist (vgl. www.zh.ch > Sport & Kultur > Sport > Rad-WM 2024 [besucht am 18. September 2023]). Am 22. November 2022 erteilte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich dem Veranstalter in Anwendung von Art. 52 Abs. 2 und 3 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) einstweilen und unter Nebenbestimmungen die Bewilligung, die UCI Rad- und Para-Cycling-Strassen-Weltmeisterschaften 2024 vom (Samstag,) 21. bis (Sonntag,) 29. September 2024 samt Volksrennen im Kanton Zürich durchzuführen. Geplant sind im genannten Zeitraum insgesamt rund 50 Radrennen sowie zwei Volksrennen. Zu den Rennen der Rad-Strassen-Weltmeisterschaft werden rund 1'000 Fahrerinnen und Fahrer aus 75 Nationen, zu jenen der Para-Cycling-Strassen-Weltmeisterschaft rund 300 Athletinnen und Athleten aus 40 Ländern erwartet (vgl. www.zh.ch > Sport & Kultur > Sport > Rad-WM 2024 [besucht am 18. September 2023]).

B. Die Kantonspolizei Zürich wie auch die Stadt Zürich erarbeiteten auf Grundlage der geplanten Rennstreckenführungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit Verkehrskonzepte. Der Regierungsrat des Kantons Zürich nahm jenes der Kantonspolizei mit Beschluss Nr. 112/2023 vom 1. Februar 2023 zur Kenntnis und hielt fest, dass die Umsetzung des Verkehrskonzeptes den fachlich zuständigen Direktionen obliege. Am 9. Februar 2023 erliess die Kantonspolizei Zürich gestützt auf den regierungsrätlichen Beschluss vom 1. Februar 2023 und in Erwägung der Zustimmung der betroffenen Anrainergemeinden eine sehr detaillierte Verfügung betreffend temporäre Verkehrsanordnungen für die Durchführung der UCI Rad- und Para-Cycling-Strassen-Weltmeisterschaft 2024. Diese Verfügung wurde in der Folge (durch Verweisung) im Amtsblatt des Kantons Zürich (ABl 2023-02-10, Meldungs-Nr. VE-ZH06-0000000598 bzw. ABl 2023-02-22, Meldungs-Nr. VE-ZH06-0000000603) sowie in den Publikationsorganen der massnahmenbetroffenen Gemeinden veröffentlicht.

Die Vorsteherin des Sicherheitsdepartementes der Stadt Zürich hatte am 23. Dezember 2022 ihrerseits temporäre Verkehrsanordnungen zur Durchführung der UCI Rad- und Para-Cycling-Strassenweltmeisterschaft vom 21. bis 29. September 2024 für die Stadtkreise 1, 2, 7, 8, 11 und 12 verfügt, publiziert am 18. Januar 2023 im Amtsblatt der Stadt Zürich.

II.  

Die Klinik A erhob am 10. März 2023 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich Rekurs gegen die Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 9. Februar 2023 und beantragte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge seien die temporären Verkehrsanordnungen vollumfänglich aufzuheben, eventualiter seien "die temporären Verkehrsanordnungen so anzupassen und die Durchführung der Rad- und Para-Cycling Weltmeisterschaft 2024 […] so zu gestalten, dass die Sicherheit der Patientinnen und Patienten der Klinik und der Versorgungsauftrag der Klinik jederzeit gewährleistet werden" könne. Am 27. April 2023 ersuchte die Klinik A in prozessualer Hinsicht darum, das Rekursverfahren mit einem gegen die Verfügung der Vorsteherin des Stadtzürcherischen Sicherheitsdepartementes vom 23. Dezember 2022 gerichteten Neubeurteilungsverfahrens vor dem Stadtrat der Stadt Zürich "zu koordinieren". Mit Entscheid vom 25. Mai 2023 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit er nicht – mit Bezug auf ein prozessuales Ansinnen – gegenstandslos geworden war (Dispositivziffer I), auferlegte die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'425.- der Klinik A (Dispositivziffer II) und verweigerte ihr die Zusprechung einer Parteientschädigung (Dispositivziffer III). Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer V).

III.  

Am 23. Juni 2023 führte die Klinik A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, in vollumfänglicher Aufhebung des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 25. Mai 2023 sowie der Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 9. Februar 2023 und unter Entschädigungsfolge sei "[d]as bestehende und bewährte Verkehrsregime" beizubehalten, eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und zu neuem Entscheid an die Sicherheitsdirektion oder (subeventualiter) an die Kantonspolizei Zürich zurückzuweisen, "subsubeventualiter" sei "eine alternative Streckenführung, ohne Einbezug der Zufahrtswege zur Klinik" festzulegen; in prozessualer Hinsicht ersuchte die Klinik A um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie darum, das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit dem vor dem Stadtrat der Stadt Zürich hängigen Neubeurteilungsverfahren betreffend die temporären Verkehrsanordnungen der Stadt Zürich "zu koordinieren".

Die Sicherheitsdirektion liess sich am 29. Juni 2023 vernehmen. Die Kantonspolizei Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2023, auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter seien das prozessuale Ersuchen sowie das Rechtsmittel abzuweisen. Mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2023 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Die Klinik A hielt am 21. August 2023 an ihren Beschwerdeanträgen fest.

Mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 erklärte die Klinik A den Rückzug ihrer Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen der Kantonspolizei betreffend temporäre Verkehrsanordnungen zuständig.

1.2 Eine Beschwerde kann bis zum Versand des Beschwerdeentscheids zurückgezogen werden (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 5 mit Hinweis u. a. auf VGr, 28. September 2011, VB.2011.00376, auch zum Folgenden; vgl. ferner RB 1965 Nr. 13). Die Beschwerdeführerin hat den Rückzug ausdrücklich, unmissverständlich und bedingungslos erklärt, und die Rückzugserklärung umfasst das gesamte Beschwerdebegehren. Das Verfahren ist somit als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Dies kann kraft des § 38b Abs. 1 lit. b VRG und weil es sich auch nicht im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG um eine Angelegenheit prinzipieller Bedeutung handelt, in einzelrichterlicher Kompetenz geschehen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 8, 17 und 20 ff.; Donatsch, § 63 N. 2, 5 und 9).

2.  

2.1 Wer seine Begehren zurückzieht, bewirkt die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und hat nach dem Unterliegerprinzip die Kosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 79). Verringert sich der Verfahrensaufwand infolge des Rückzugs bzw. eines damit verbundenen Verzichts auf einen materiellen Entscheid erheblich, so können die Gerichtsgebühren herabgesetzt werden (vgl. § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr, LS 175.252]); erfolgt der Rückzug jedoch erst in einem fortgeschrittenen Verfahrensstadium, ist (auch) der bis dahin getätigte Aufwand bei der Festsetzung der Kosten des Abschreibungsentscheids zu berücksichtigen (vgl. Plüss, § 13 N. 79).

2.2 Das vorliegende, vergleichsweise anspruchsvolle Verfahren wurde abteilungsintern priorisiert, um dem nachvollziehbaren Bedürfnis nach einer raschen Überprüfung des beschwerdegegnerischen Verkehrsregimes sowohl der mit den Vorbereitungsarbeiten für die Rad- und Para-Cycling-Strassen-Weltmeisterschaften 2024 befassten Akteurinnen und Akteure als auch jenem der von den umstrittenen Verkehrsanordnungen betroffenen Personen und Institutionen Rechnung zu tragen. Die Referentin stellte ihren Antrag an die Kammer am 5. Oktober 2023 fertig und übergab die Verfahrensakten an den Koreferenten, welcher sich im Hinblick auf die für den 9. November 2023 beabsichtigte Urteilsberatung umgehend mit dem Fall bzw. Referat befasste. Der Beschwerderückzug vom 24. Oktober 2023 erfolgte mithin erst im fortgeschrittenen Verfahrensstadium. Zudem bedingte das Verfahren den Erlass einer gesonderten Präsidialverfügung über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (oben Ziff. III). Es rechtfertigt sich daher lediglich eine gemässigte Herabsetzung der Verfahrenskosten.

2.3 Eine Parteientschädigung ist der als unterliegend zu betrachtenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; oben E. 2.1).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 3'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an:

       a)    die Parteien;

       b)    die Sicherheitsdirektion;

       c)    das Bundesamt für Strassen (ASTRA).

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