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Zürich Verwaltungsgericht 29.06.2023 VB.2023.00339

29 juin 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·759 mots·~4 min·6

Résumé

Abstimmung "Erschliessung der Stadt Wetzikon mit Fernwärme aus KEZO und ARA" | [Lauf der Rekursfrist in Stimmrechtssachen, Fristwiederherstellung] Der Beschwerdeführer hätte spätestens fünf Tage nach Erhalt der Abstimmungsweisung Stimmrechtsrekurs erheben müssen (E. 2.1). Weder die Komplexität der Vorlage noch der Irrtum des Beschwerdeführers über die Beschwerdefrist rechtfertigen eine Fristwiederherstellung (E. 2.2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00339   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.06.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 17.08.2023 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Abstimmung "Erschliessung der Stadt Wetzikon mit Fernwärme aus KEZO und ARA"

[Lauf der Rekursfrist in Stimmrechtssachen, Fristwiederherstellung] Der Beschwerdeführer hätte spätestens fünf Tage nach Erhalt der Abstimmungsweisung Stimmrechtsrekurs erheben müssen (E. 2.1). Weder die Komplexität der Vorlage noch der Irrtum des Beschwerdeführers über die Beschwerdefrist rechtfertigen eine Fristwiederherstellung (E. 2.2). Abweisung.

  Stichworte: FRISTWIEDERHERSTELLUNG REKURSFRIST STIMMRECHTSREKURS

Rechtsnormen: § 12 Abs. II VRG § 22 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00339

Urteil

der 4. Kammer

vom 29. Juni 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Wetzikon, vertreten durch den Stadtrat Wetzikon,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Abstimmung "Erschliessung der Stadt Wetzikon mit Fernwärme aus KEZO und ARA",

hat sich ergeben:

I.  

Am 18. Juni 2023 stimmten die Stimmberechtigten der Stadt Wetzikon an der Urne der Vorlage "Erschliessung der Stadt Wetzikon mit Fernwärme aus KEZO und ARA […]" mit 4'482 Ja-Stimmen zu 1'282 Nein-Stimmen zu (www.wetzikon.ch/politik/abstimmungen/abstimmungsresultate/2023/18-juni-2023).

II.  

Noch vor dem Abstimmungstag hatte A am 5. Juni 2023 Stimmrechtsrekurs erhoben und im Wesentlichen beantragt, die Abstimmung sei "abzusagen". Der Bezirksrat Hinwil trat auf den Rekurs mit Beschluss vom 13. Juni 2023 nicht ein, weil dieser zu spät erhoben worden sei.

III.  

A erhob hiergegen am 15. Juni 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Rekursfrist sei wiederherzustellen und der Bezirksrat Hinwil anzuweisen, den Rekurs materiell zu behandeln. Der Bezirksrat Hinwil verzichtete am 22. Juni 2023 auf Vernehmlassung; der Stadtrat Wetzikon beantragte gleichentags, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide der Bezirksräte in Stimmrechtssachen zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2] in Verbindung mit § 161 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 [LS 161]).

1.2 Nimmt eine Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Partei legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

1.3 Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 22 Abs. 1 VRG beträgt die Rekursfrist in Stimmrechtssachen fünf Tage. Richtet sich der Stimmrechtsrekurs gegen eine Vorbereitungshandlung für eine Wahl oder Abstimmung, müssen die Mängel nach der Rechtsprechung sofort gerügt werden; es darf nicht bis zur Auswertung der Wahl- oder Abstimmungsresultate bzw. bis nach einer Gemeindeversammlung oder dem Urnengang zugewartet werden (zum Ganzen VGr, 2. September 2021, VB.2021.00422, E. 2.2.2 mit Hinweis; ferner BGr, 18. April 2012, 1C_62/2012, E. 3 mit Hinweisen). Der Stimmrechtsrekurs ist mithin innert fünf Tagen ab Kenntnis des Mangels zu erheben.

Der Beschwerdeführer gab in seinem Stimmrechtsrekurs an, die Abstimmungsweisung sei ihm am 24. Mai 2023 zugestellt worden, womit er Kenntnis von den behaupteten Mängeln nehmen konnte. Die Vorinstanz kam deshalb zum Schluss, dass der erst am 5. Juni 2023 eingereichte Stimmrechtsrekurs verspätet sei.

2.2 Der Beschwerdeführer stellt den Schluss der Vorinstanz zu Recht nicht in Frage, macht aber geltend, es lägen Gründe für eine Fristwiederherstellung vor. Aufgrund der Komplexität der Materie habe er für den Stimmrechtsrekurs länger gebraucht; zudem sei er davon ausgegangen, es gelte eine "übliche 'schweizerische' Rekursfrist von 30 oder 10 Tagen".

Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG lässt sich eine versäumte Frist nur wiederherstellen, wenn der säumigen Person keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und sie innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist dabei nicht leichthin anzunehmen. Eine fehlende grobe Nachlässigkeit ist deshalb nur zu bejahen, wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar war, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (VGr, 14. September 2022, VB.2022.00265, E. 5.1 – 3. März 2022, VB.2021.00771, E. 3.2 – 28. Oktober 2021, VB.2021.00497, E. 3.1).

Die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe vermögen eine Fristwiederherstellung nicht zu rechtfertigen. Die Komplexität einer Vorlage ist per se kein Grund für eine faktische Erstreckung einer gesetzlichen Frist; der behauptete Irrtum über die Dauer der Frist ist Folge einer groben Nachlässigkeit des Beschwerdeführers, der seine Meinung nicht durch Konsultation des Verwaltungsrechtspflegegesetzes überprüfte.

Schliesslich ist nicht entscheidend, dass die Vorinstanz für die Bearbeitung des Stimmrechtsrekurses angeblich zehn (richtig: acht) Tage benötigte. Bearbeitungszeit und Rechtsmittelfristen sind nicht deckungsgleich.

2.3 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten und besteht keine Veranlassung, die verpasste Rekursfrist wiederherzustellen. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

3.  

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich aussichtslos, weshalb die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Hinwil.

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