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Zürich Verwaltungsgericht 07.07.2023 VB.2023.00334

7 juillet 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·4,429 mots·~22 min·7

Résumé

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen die Nichtverlängerung der Schutzmassnahmen betreffend die beiden jüngeren Kinder der Parteien.] Weder aus den Darstellungen der Parteien noch aus den (übrigen) Akten ergeben sich Hinweise dafür, dass die jüngeren Kinder der Parteien bis dato unmittelbar im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG – gleichsam als Adressaten – von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdegegners betroffen gewesen wären (E. 5.1). Der Umstand, dass die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes ausübt, kann zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (E. 5.2.1). Vorliegend kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die bereits seit geraumer Zeit andauernden Streitigkeiten zwischen den Parteien ihre jüngeren Kinder belasten. Indes ist nicht auf eine – bereits vorbestehende – Traumatisierung zu schliessen; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass den jüngeren Kindern allein schon durch die Auseinandersetzungen der Eltern bzw. das Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern, welches vorliegend nicht zu beurteilen ist, eine dauerhafte oder derart starke Traumatisierung ausgelöst worden wäre, die einem Kontakt zum Beschwerdegegner gleichsam generell entgegenstehen würde (E. 5.2.2). Gewaltschutzmassnahmen können nicht allein auf Zusehen hin und aufgrund früherer Situationen noch zu einem späteren Zeitpunkt darauf rückblickend erlassen werden. Ob die jüngeren Kinder in Zukunft von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdegegners betroffen sein könnten, ist somit nicht zu prüfen; diesbezügliche Annahmen wären denn auch rein spekulativ (E. 5.3). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer den Kontakt mit den Kindern zur verbotenen Kontaktaufnahme zur Beschwerdeführerin missbraucht (E. 5.4). Dem Haftrichter kann keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn er dasKontaktverbot des Beschwerdegegners betreffend die beiden jüngeren Kinder der Parteien aufhob (E. 5.5). Gutheissung der Gesuche beider Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (E. 6.3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00334   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.07.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Beschwerde gegen die Nichtverlängerung der Schutzmassnahmen betreffend die beiden jüngeren Kinder der Parteien.] Weder aus den Darstellungen der Parteien noch aus den (übrigen) Akten ergeben sich Hinweise dafür, dass die jüngeren Kinder der Parteien bis dato unmittelbar im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG – gleichsam als Adressaten – von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdegegners betroffen gewesen wären (E. 5.1). Der Umstand, dass die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes ausübt, kann zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (E. 5.2.1). Vorliegend kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die bereits seit geraumer Zeit andauernden Streitigkeiten zwischen den Parteien ihre jüngeren Kinder belasten. Indes ist nicht auf eine – bereits vorbestehende – Traumatisierung zu schliessen; es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass den jüngeren Kindern allein schon durch die Auseinandersetzungen der Eltern bzw. das Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern, welches vorliegend nicht zu beurteilen ist, eine dauerhafte oder derart starke Traumatisierung ausgelöst worden wäre, die einem Kontakt zum Beschwerdegegner gleichsam generell entgegenstehen würde (E. 5.2.2). Gewaltschutzmassnahmen können nicht allein auf Zusehen hin und aufgrund früherer Situationen noch zu einem späteren Zeitpunkt darauf rückblickend erlassen werden. Ob die jüngeren Kinder in Zukunft von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdegegners betroffen sein könnten, ist somit nicht zu prüfen; diesbezügliche Annahmen wären denn auch rein spekulativ (E. 5.3). Es bestehen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer den Kontakt mit den Kindern zur verbotenen Kontaktaufnahme zur Beschwerdeführerin missbraucht (E. 5.4). Dem Haftrichter kann keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn er das Kontaktverbot des Beschwerdegegners betreffend die beiden jüngeren Kinder der Parteien aufhob (E. 5.5). Gutheissung der Gesuche beider Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (E. 6.3). Abweisung.

  Stichworte: AUFHEBUNG DER MASSNAHME KONTAKTVERBOT NICHTVERLÄNGERUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)

Rechtsnormen: Art. 2 Abs. I lit. a GSG Art. 3 Abs. II lit. c GSG Art. 10 Abs. I GSG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00334

Urteil

des Einzelrichters

vom 7. Juli 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegner,

und

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und C sind verheiratet, leben jedoch getrennt; am Bezirksgericht Hinwil ist ein Eheschutzverfahren anhängig. A und C sind die Eltern von E (geb. 2009), F (geb. 2012), G (geb. 2015) und H (geb. 2019), die zusammen mit ihrer Mutter in I wohnen.

B. Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG, LS 351) gegenüber C für die Dauer von jeweils 14 Tagen ein Kontaktverbot zu A und den gemeinsamen Kindern sowie ein Rayonverbot betreffend deren Wohnort in I an.

II.  

A. Mit Eingabe vom 17. Mai 2023 ersuchte A das Bezirksgericht Hinwil (Zwangsmassnahmengericht) um Verlängerung der von der Kantonspolizei angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C. Mit Verfügung vom 19. Mai 2023 verlängerte der Haftrichter sämtliche Schutzmassnahmen vorläufig – mithin ohne vorgängige Anhörung der Parteien – bis 23. August 2023. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien allfällige Kontaktaufnahmen über Behörden, Amtspersonen oder Rechtsanwälte. Verfahrenskosten erhob der Haftrichter keine, eine Umtriebsentschädigung sprach er A nicht zu.

B. In der Folge erhob C mit Eingabe vom 30. Mai 2023 Einsprache und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A sei die Verfügung vom 19. Mai 2023 insoweit aufzuheben, als die Schutzmassnahmen verlängert worden seien. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Am 6. Juni 2023 hörte der Haftrichter die Parteien persönlich an. Mit Verfügung desselben Datums hob der Haftrichter das Kontaktverbot von C gegenüber den Kindern G und H mit sofortiger Wirkung auf (Dispositivziffer 1). Die weiteren mit Verfügung der Kantonspolizei vom 9. Mai 2023 angeordneten Schutzmassnahmen, das heisst das Kontaktverbot gegenüber A und den beiden Söhnen E und F sowie das Rayonverbot, verlängerte er demgegenüber definitiv bis und mit 23. August 2023. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien allfällige Kontaktaufnahmen über Behörden, Amtspersonen oder Rechtsanwälte (Dispositivziffer 2). Verfahrenskosten erhob der Haftrichter keine (Dispositivziffer 4), Umtriebsentschädigungen sprach er nicht zu (Dispositivziffer 5). Mit separater, ebenfalls vom 6. Juni 2023 datierender Verfügung gewährte der Haftrichter sodann beiden Parteien die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

III.  

A. Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 13. Juni 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von C sei Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 6. Juni 2023 ersatzlos aufzuheben. Dispositivziffer 2 derselben Verfügung sei insofern zu ergänzen, als die definitive Verlängerung der angeordneten Schutzmassnahmen (Rayon- und Kontaktverbot) bis zum 23. August 2023 weiterhin auch für die beiden Kinder G und H gelte. Sodann beantragte A, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Ferner ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Mit Eingaben vom 16. Juni 2023 bzw. 20. Juni 2023 verzichteten der Haftrichter bzw. die Kantonspolizei auf Vernehmlassung. C beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2023, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A inklusive des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Daneben ersuchte er seinerseits um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

B. Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2023 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.

C. Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 hielt A an ihren Anträgen fest. Weitere Eingaben in der Sache erfolgten nicht. Auf telefonische Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin reichten die Vertreter der Parteien am 5. Juli 2023 ihre Honorarnoten ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

1.2 Angesichts der Beschwerdeanträge (vorn III.A.) ist der Streitgegenstand vorliegend auf die Frage beschränkt, ob der Haftrichter zu Recht von der Verlängerung der Schutzmassnahmen zugunsten von G und H absah, bzw. ob er die Schutzmassnahmen auch für G und H um drei Monate hätte verlängern müssen.

2.  

2.1 Gemäss dessen § 1 Abs. 1 bezweckt das Gewaltschutzgesetz den Schutz, die Sicherheit und die Unterstützung von Personen, die von häuslicher Gewalt (lit. a) oder Stalking (lit. b) betroffen sind. Häusliche Gewalt liegt nach § 2 Abs. 1 GSG vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt (lit. a) oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (lit. b) der Fall sein.

2.2 In Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet innert vier Arbeitstagen über solche Gesuche (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht weist das Gesuch um Aufhebung der Schutzmassnahmen ab oder heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Dabei entscheidet es vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist, und setzt dieser bzw. diesem eine Frist von fünf Tagen an, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben (§ 10 Abs. 2 GSG; § 11 Abs. 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sie bzw. er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 24. März 2023, VB.2023.00110/00043, E. 2.4).

3.  

3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdegegner am Abend des 9. Mai 2013 auf dem Fussballplatz in I anlässlich einer zunächst verbalen Auseinandersetzung den Sohn F gepackt und ihn mehrfach mit der offenen Hand ins Gesicht geschlagen habe. Infolgedessen habe die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner mit der offenen Hand von Hinten an den Kopf geschlagen, woraufhin sich der Beschwerdegegner umgedreht und die Beschwerdeführerin geschlagen habe.

3.2 Mit Verfügung vom 19. Mai 2023 erwog der Haftrichter, die Beschwerdeführerin habe glaubhaft ausgeführt, dass der Beschwerdegegner am 9. Mai 2023 am Rand des Fussballplatzes in I auf dem Parkplatz den gemeinsamen Sohn F mehrfach mit der offenen Hand ins Gesicht geschlagen habe, woraufhin es auch zwischen ihr und dem Beschwerdegegner zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Sodann hätten zwei Auskunftspersonen gegenüber der Kantonspolizei bestätigt, dass der Beschwerdegegner zunächst ein Kind geschlagen und geschüttelt habe und es sodann zu einer Rangelei mit der Beschwerdeführerin gekommen sei. Zudem seien der Polizei bereits mehrere ähnliche Vorfälle zwischen den Beteiligten bekannt, was die Parteien denn auch selber bestätigt hätten. Es sei daher – so der Haftrichter – ernsthaft zu befürchten, dass es bei künftigen Aufeinandertreffen zwischen den Beteiligten erneut zu körperlichen Auseinandersetzungen kommen könnte, wobei sich beim jüngsten Vorfall gezeigt habe, dass der Beschwerdegegner auch im Umgang mit seinen Kindern nicht vor körperlicher Gewalt zurückschrecke. Aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin sowie der Auskunftspersonen erscheine glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in ihrer körperlichen Integrität beeinträchtigt seien. Überwiegende Interessen des Beschwerdegegners, die der beantragten Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots entgegenstünden, seien derzeit nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen erscheine eine Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen um die maximale Dauer von drei Monaten zum Schutz der Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern als angemessen.

3.3 Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 erwog der Haftrichter, aufgrund der übereinstimmenden Ausführungen der Parteien sowie der übrigen Akten sei erstellt, dass es am 9. Mai 2023 auf dem Parkplatz beim Fussballplatz in I zwischen den Parteien unter Beteiligung des Sohnes F zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Uneinigkeit bestehe darüber, wer von wem tätlich angegangen worden sei. Eine Auskunftsperson habe gegenüber der Kantonspolizei ausgeführt, er habe gesehen, dass ein Mann einen Knaben geschüttelt und geohrfeigt habe. Anschliessend sei eine Frau dazwischen gegangen, worauf es zu einer Rangelei zwischen dem Mann und der Mutter gekommen sei. Eine andere Auskunftsperson habe gegenüber der Kantonspolizei ausgesagt, sie habe gesehen, dass ein Mann ein Kind geschüttelt und geschlagen habe, woraufhin eine Frau dazugekommen sei, versucht habe, den Mann zurückzuziehen, und ihm eine Ohrfeige gegeben habe. Danach sei der Mann auf die Frau losgegangen und habe auf sie eingeschlagen. Aufgrund der Angaben der beiden Auskunftspersonen und der Beschwerdeführerin im Polizeirapport sei – so der Haftrichter – glaubhaft, dass der Beschwerdegegner seinen Sohn F geschüttelt und mehrmals geohrfeigt habe. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin eine Ohrfeige gegeben habe. Die Ausübung von Gewalt durch den Beschwerdegegner sei damit genügend dargetan. Dies könne auch dann nicht toleriert werden, wenn der Beschwerdegegner damit auf Tätlichkeiten oder Beschimpfungen von F bzw. der Beschwerdeführerin reagiert haben sollte, was indes offenbleiben müsse. Selbst der Beschwerdegegner habe in seiner Eingabe vom 30. März 2023 von einer aussergewöhnlich strittigen elterlichen Konfliktsituation gesprochen, und es sei bei den Parteien bis anhin zu mehreren polizeilichen Interventionen wegen häuslicher Gewalt gekommen, weswegen gleichgelagerte Fälle bei den Zürcher Polizeikorps verzeichnet seien. In Anbetracht der Umstände, insbesondere aufgrund des anhaltenden Elternkonflikts, sei zu befürchten, dass es zwischen den Parteien sowie zwischen dem Beschwerdegegner und seinen beiden älteren Söhnen zu weiteren Gewaltvorfällen kommen könnte, zumal die Beschwerdeführerin E und F für sich eingenommen habe, die beiden Söhne für ihre Mutter Partei ergriffen hätten und sie derzeit Kontakte zum Beschwerdegegner ablehnten. Somit erscheine eine Verlängerung der polizeilich angeordneten Massnahmen in Bezug auf die Beschwerdeführerin sowie die beiden Söhne F und E um drei Monate als verhältnismässig. Die beiden jüngeren Kinder G und H pflegten hingegen Kontakte zum Beschwerdegegner, und dieser habe ihnen gegenüber keine Gewalt ausgeübt. Sodann habe die zuständige Einzelrichterin im hängigen Eheschutzverfahren ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Parteien in Auftrag gegeben, und die Gutachterin habe dem Gericht am 5. Juni 2023 telefonisch empfohlen, von einer Verlängerung der Schutzmassnahmen für die beiden jüngeren Kinder abzusehen. Das Kontaktverbot gegenüber G und H sei folglich sofort aufzuheben.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, es sei nicht von Bedeutung, ob der Beschwerdegegner in der Vergangenheit Gewalt gegenüber G und H angewendet habe. Vielmehr sei entscheidend, ob in der Zukunft eine Gefährdung der Kinder glaubhaft sei. Angesichts des impulsiven Charakters des Beschwerdegegners sei dies zu bejahen, und eine solche Gefährdung gelte es präventiv zu verhindern. Schlage der Beschwerdegegner eines seiner Kinder (F), so sei genauso gut möglich, mithin ernsthaft zu befürchten, dass er auch ein anderes seiner Kinder schlage, sobald dieses nicht seinen Vorstellungen entspreche. Dass der Beschwerdegegner nun erstmals in der grösseren Öffentlichkeit Gewalt ausgeübt und Drohungen ausgesprochen habe, stelle eine neue Eskalationsstufe dar. Die Meinung der Gutachterin sei irrelevant, zumal Kontakte zwischen den Eltern und den Kindern immer zu fördern seien und sich Kontaktunterbrüche stets ungünstig auswirkten. Weit schädlicher für die Beziehung zum betreffenden Elternteil sei jedoch, wenn Kinder bei Gewaltanwendungen anwesend seien oder aber davon anschliessend von einem Geschwister Kenntnis erhielten. Dies habe der Haftrichter nicht in Betracht gezogen.

4.2 Der Beschwerdegegner macht in der Beschwerdeantwort geltend, der Haftrichter habe die Schutzmassnahmen gegenüber G und H zu Recht aufgehoben. G und H seien bis heute nicht selber von häuslicher Gewalt betroffen gewesen. Schutzmassnahmen seien von ihrem Zweck her auf akute Krisensituationen ausgerichtet und dürften nicht auf Vorrat angeordnet werden. Einerseits könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Gefährdung gegenüber Kindern gewissermassen automatisch vorliege, wenn es in der Vergangenheit zu ehelichen Streitigkeiten gekommen sei. Andererseits lasse sein – des Beschwerdegegners – Verhalten beim Vorfall vom 9. Mai 2013 nicht auf ein kontinuierliches und systematisches Muster schliessen, selbst wenn sich dieser so zugetragen haben sollte, wie die Beschwerdeführerin unzutreffenderweise behaupte. Vielmehr versuche die Beschwerdeführerin mit allen Mitteln, die Kontakte zwischen ihm und den Kindern zu unterbinden. F und E habe sie bereits instrumentalisiert, hätten keinen Kontakt zu ihm und sogar ein feindliches Bild von ihm. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin selber bestätigt, dass G und H noch gerne zu ihm gingen. Da sie nicht von häuslicher Gewalt betroffen (gewesen) seien, sei ein sofortiger Schutz im Sinn einer Deeskalation nicht angezeigt. Schutzmassnahmen kämen nur dann nur infrage, wenn den angeblich drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden könnte. Dies sei bei einem laufendem Eheschutzverfahren und nachdem bereits ein Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag gegeben worden sei, offensichtlich nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund verfange auch der Einwand der Beschwerdeführerin nicht, es sei nicht die Aufgabe der Gutachterin, sich in das vorliegende Verfahren einzumischen. Der Haftrichter habe im Rahmen der Würdigung des Sachverhalts und der Verhältnismässigkeitsprüfung den Einwand der Gutachterin zu prüfen gehabt und sich darauf auch abstützen dürfen.

4.3 In der Eingabe vom 3. Juli 2023 wiederholt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre bisherigen Ausführungen. Zudem macht sie geltend, das Kontaktverbot betreffend G und H wäre – ungeachtet einer eigenen, direkten Gefährdung, welche hier aber vorliege – gestützt auf § 3 Abs. 2 lit. c GSG zu ihrem – der Beschwerdeführerin – und dem Schutz von E und F zu verlängern gewesen. H könne das Besuchsrecht nicht selber ausüben, und über sie und G werde es immer wieder zu Begegnungen mit dem Beschwerdegegner kommen. Dieser habe überdies das Kontaktverbot verletzt, indem er ihr – der Beschwerdeführerin – am 24. Mai 2023 eine SMS geschrieben habe, was zeige, dass er jede Gelegenheit nutzen werden, um mit ihr in Kontakt zu treten.

5.  

5.1 Es ist unbestritten, dass die Beziehung zwischen den Parteien schon seit geraumer Zeit belastet und von regelmässigen Auseinandersetzungen geprägt ist, wobei sich die Parteien hierfür gegenseitig die Schuld zuweisen. Indes ergeben sich weder aus den Darstellungen der Parteien noch aus den (übrigen) Akten Hinweise dafür, dass G und H bis dato unmittelbar im Sinn von § 2 Abs. 1 GSG – gleichsam als Adressaten – von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdegegners betroffen gewesen wären. Sollte die Beschwerdeführerin – anders noch als mit Beschwerde – nun mit Eingabe vom 3. Juli 2023 eine direkte Gewaltanwendung in der Vergangenheit geltend machen wollen (vgl. vorn E. 4.1 und 4.3), so erwiesen sich ihre Ausführungen jedenfalls als zu wenig substanziiert, um auf eine solche schliessen zu können.

5.2  

5.2.1 Nach der Rechtsprechung kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein minderjähriges Kind regelmässig oder gewissermassen automatisch selber von häuslicher Gewalt betroffen ist, wenn vom Vater gegenüber der Mutter oder umgekehrt Gewalt ausgeübt wird. Auch darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, es aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen führen. Solche Schwierigkeiten bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar (statt vieler VGr, 8. Juni 2021, VB.2021.00319 E. 5.2). Dasselbe muss gelten, wenn ein Elternteil häusliche Gewalt gegenüber einem Geschwister ausübt. Jedoch kann der Umstand, dass die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes ausübt, zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht. Zudem ist ein Kind als Zeuge von häuslicher Gewalt in seinem Wohl gefährdet, da das Miterleben von Gewalt in der Elternbeziehung Auswirkungen auf seine psychische Gesundheit zeitigt (statt vieler VGr, 21. Dezember 2022, VB.2022.00758, E. 4.3; Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, in: FamPra 2011 S. 525 ff., S. 540, 551). Ist ein Kind nicht selber von häuslicher Gewalt betroffen, so stellt sich in einem zweiten Schritt die Frage, ob ein Grund für eine Ausdehnung der Schutzmassnahmen auf eine nahestehende Person im Sinn von § 3 Abs. 2 lit. c GSG vorliegt.

5.2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass sich aus der angefochtenen Verfügung vom 6. Juni 2023 nicht ergibt, dass der Haftrichter diese Frage geprüft hätte. Indes ist auch unter diesem Titel eine Verlängerung des Kontaktverbots zu G und H nicht angezeigt. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die bereits seit geraumer Zeit andauernden Streitigkeiten zwischen den Parteien sowie der Vorfall vom 9. Mai 2013 G und H belasten, wobei G bei diesem nicht zugegen war und die Angaben der Parteien in Bezug auf die Kenntnisnahme und die Reaktion seitens von H divergieren. Angesichts der Empfehlung der Gutachterin, von einer Verlängerung der Schutzmassnahmen für die beiden jüngeren Kinder abzusehen, ist entgegen der unsubstanziierten Behauptung der Beschwerdeführerin indes nicht auf eine – bereits vorbestehende – Traumatisierung von G und H zu schliessen. Auch den übrigen Akten lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass bei G und H allein schon durch die Auseinandersetzungen der Eltern bzw. das Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin und ihren Geschwistern, welches vorliegend nicht zu beurteilen ist, eine dauerhafte oder derart starke Traumatisierung ausgelöst worden wäre, die einem Kontakt zum Beschwerdegegner gleichsam generell entgegenstehen würde. Nicht in Abrede gestellt werden soll dabei, dass die Auseinandersetzungen für G und H schwierige Situationen darstellen.

5.3 Aus Sicht der Beschwerdeführerin ist denn auch entscheidend, dass eine Gefährdung von G und H durch Anwendung physischer Gewalt seitens des Beschwerdegegners in Zukunft glaubhaft sei. Wie dieser zu Recht einwendet, bezwecken jedoch Schutzmassnahmen gemäss dem Gewaltschutzgesetz, unmittelbare Gefährdungssituationen zu entschärfen. Sie können bzw. müssen daher umgehend – so auch der Gesetzeswortlaut von § 3 Abs. 1 GSG – von der Polizei erlassen werden. Demgegenüber stehen für Situationen, in welchen länger dauernde Massnahmen notwendig sind, (zivilrechtliche) Eheschutz- oder Kindesschutzmassnahmen sowie allenfalls strafprozessuale Zwangsmassnahmen infrage. Gewaltschutzmassnahmen zielen ausschliesslich auf eine Deeskalation der Gewaltsituation und dienen – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder Kindesschutzmassnahmen – nicht der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen den betroffenen Personen. Mithin gewähren sie einen sofort notwendigen, durch andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete Personen. Wenig Bedeutung kommt demgegenüber dem Gesichtspunkt einer dauerhaften Lösung der (Beziehungs-)Probleme der involvierten Personen zu (statt vieler VGr, 29. November 2022, VB.2022.00605, E. 4.2; Weisung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Juli 2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005, S. 762 ff., S. 769 und S. 777 f.; Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 130 ff.). Mithin können Gewaltschutzmassnahmen nicht allein auf Zusehen hin und aufgrund früherer Situationen noch zu einem späteren Zeitpunkt darauf rückblickend erlassen werden (VGr, 31. August 2022, VB.2022.00445, E. 4.1; 29. März 2021, VB.2021.00075, E. 5.9). Ob G und H, die wie dargelegt keine gefährdeten Personen im Sinn des Gewaltschutzgesetzes sind, in Zukunft von häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdegegners betroffen sein könnten, ist somit nicht zu prüfen; diesbezügliche Annahmen wären denn auch rein spekulativ. Ob der Vorfall vom 9. Mai 2023, über deren Verlauf die Schilderungen der Parteien auseinandergehen, eine "neue Eskalationsstufe" darstellt, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, ist damit nicht von Bedeutung, umso weniger, als sich die Gewalt gegen F (und die Beschwerdeführerin) und nicht gegen G oder H gerichtet haben soll und das Verhältnis des Beschwerdegegners zu den beiden älteren Söhnen unbestrittenermassen deutlich belasteter ist als zu den beiden jüngeren Kindern.

5.4 Nach der Rechtsprechung kann ein Kontaktverbot gemäss § 3 Abs. 2 lit. c GSG auf der gefährdeten Person nahestehende Personen ausgedehnt werden, auch wenn diese selbst nicht unmittelbar gefährdet im Sinn von § 2 Abs. 4 GSG sind. Eine solche Ausdehnung ist etwa dann zulässig, wenn dies zum Schutz des gefährdeten Elternteils notwendig ist, weil Hinweise dafür bestehen, dass der Kontakt mit dem Kind zur verbotenen Kontaktaufnahme zur gefährdeten Person missbraucht wird, um diese weiterhin zu bedrohen (statt vieler VGr, 28. April 2021, VB.2021.00137, E. 5.3; Conne/Plüss, S. 137). Für einen solchen Missbrauch bestehen im vorliegenden Fall allerdings keine ausreichenden Hinweise, ebenso wenig dafür, dass der Beschwerdegegner G und H gegen die Beschwerdeführerin instrumentalisieren würde. Der Beschwerdegegner mag mit seiner SMS vom 24. Mai 2023 das Kontaktverbot zur Beschwerdeführerin verletzt haben. Der Inhalt der auf Albanisch verfassten SMS ist aber gemäss der Beschwerdeführerin selbst nicht von Bedeutung. Mithin scheint der Beschwerdegegner damit das Kontaktrecht zu G und H nicht zulasten der Beschwerdeführerin missbraucht zu haben, indem er ihr beispielsweise gedroht hätte.

5.5 Nach dem Gesagten kann dem Haftrichter, dem im Zusammenhang mit der Frage, ob Schutzmassnahmen zu verlängern sind, ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zukommt (vorn E. 2.3), keine Ermessensverletzung vorgeworfen werden, wenn er das Kontaktverbot betreffend G und H aufhob. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Der Beschwerdegegner ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er das Kontaktrecht zu G und H bis und mit 23. August 2023 nur unter Einhaltung der während dieser Zeit geltenden Schutzmassnahmen (Rayonverbot sowie Kontaktverbote zur Beschwerdeführerin, E und F) wahrnehmen kann. Eine Kontaktaufnahme zu G und H steht ihm mithin nur dann offen, wenn es ihm gelingt, den Kontakt über Behörden, Amtspersonen oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte herzustellen.

6.  

6.1 Wird das Gesuch um Aufhebung einer Schutzmassnahme gemäss § 5 GSG gutgeheissen, werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. In den übrigen Fällen können die Kosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn gegen sie Massnahmen nach § 3 Abs. 2 GSG erlassen oder verlängert werden (§ 12 Abs. 1 GSG). Jede Partei hat die Gegenpartei nach Massgabe ihres Unterliegens für Kosten und Umtriebe zu entschädigen (§ 12 Abs. 2 GSG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die in § 12 Abs. 1 GSG statuierte Kostenbefreiung gefährdeter Personen auch im Beschwerdeverfahren anwendbar und ist daher eine Kostenauflage in Anwendung des Unterliegerprinzips (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) zulasten der gefährdeten Person auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht statthaft (VGr, 24. Januar 2023, VB.2022.00764, E. 6.2). Demzufolge sind die Gerichtskosten vorliegend nicht der – unterliegenden – Beschwerdeführerin aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.2 Mangels Obsiegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG). Auch dem obsiegenden Beschwerdegegner ist indes keine solche zuzusprechen. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (dazu hinten E. 6.3.3) entbindet die gesuchstellende Person im Unterliegensfall grundsätzlich zwar nicht von der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei. Sofern diese jedoch selbst in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege gekommen ist (hinten E. 6.3.4), hat sie für ihre Entschädigung keinen Anspruch gegenüber der bedürftigen Partei (BGr, 19. Juli 2012, 8C_292/2012, E. 6.4; VGr, 29. Dezember 2022, VB.2021.00262, E. 2.2; 28. April 2021, VB.2021.00137, E. 7.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 57).

6.3 Zu prüfen bleiben die Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

6.3.1 Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.3.2 Mangels Kostenbelastung durch den vorliegenden Entscheid (vorn E. 6.1) werden die Gesuche der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos.

6.3.3 Angesichts ihrer Unterstützung durch das Sozialamt ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Obwohl ihre Beschwerde abzuweisen ist, kann diese sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und die Bedeutsamkeit der Angelegenheit für die rechtsunkundige Beschwerdeführerin sowie schliesslich unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit zu bejahen (Plüss, § 16 N. 86). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist folglich gutzuheissen und ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

6.3.4 Aufgrund der eingereichten Unterlagen ist ebenso von der Mittellosigkeit des Beschwerdegegners auszugehen. Aufgrund seiner Parteistellung gilt für ihn das Kriterium der fehlenden offensichtlichen Aussichtslosigkeit nicht (Plüss, § 16 N. 44). Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertreterin ist für den Beschwerdegegner aus denselben Gründen wie für die Beschwerdeführerin zu bejahen. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist daher ebenfalls gutzuheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

6.4  

6.4.1 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3) entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-.

6.4.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weist in seiner Honorarnote für einen Zeitaufwand von insgesamt 9,65 Stunden aus. Gegenüber vergleichbaren Gewaltschutzverfahren erscheint dies zwar als hoch, jedoch gerade noch gerechtfertigt. Die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 50.40 sind nicht zu beanstanden. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (auf Fr. 2'173.40, entsprechend Fr. 2'123.- zuzüglich Fr. 50.40) ist Rechtsanwalt B folglich mit Fr. 2'340.75 aus der Kasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

6.4.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners weist in ihrer Honorarnote einen Zeitaufwand von insgesamt 6,3 Stunden aus Dies ist ebenso wenig zu beanstanden wie die geltend gemachten Barauslagen von insgesamt Fr. 27.70. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (auf Fr. 1'430.70, entsprechend Fr. 1'386.- zuzüglich Fr. 27.70) ist Rechtsanwältin D folglich mit Fr. 1'522.55 aus der Kasse des Verwaltungsgerichts zu entschädigen.

6.5 Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner werden auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    255.--     Zustellkosten, Fr. 1'455.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Die Gesuche der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'340.75 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin D wird für ihren Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'522.55 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Mitbeteiligte; c)    das Bezirksgericht Hinwil; d)    die Kasse des Verwaltungsgerichts.

VB.2023.00334 — Zürich Verwaltungsgericht 07.07.2023 VB.2023.00334 — Swissrulings