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Geschäftsnummer: VB.2023.00329 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.01.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens und Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen. Nachdem der Beschwerdeführerin im Kanton Aargau eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem neuen Ehemann erteilt wurde, ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (E. 1). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen beurteilen sich grundsätzlich nach Massgabe des Verfahrensausgangs (Unterliegerprinzip). Bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen in erster Linie nach den summarisch zu prüfenden Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin berief sich darauf, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein, und machte einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG geltend. Nachdem das gegen den Ehemann geführte Strafverfahren nach einer Rückweisung durch das Obergericht und nach Durchführung einer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ein zweites Mal eingestellt worden war, kam die Vorinstanz zum Schluss, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis für die erlittene körperliche Gewalt nicht erbringen können. Dieser Schluss der Vorinstanz wäre durch das Verwaltungsgericht zu bestätigen gewesen: Mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung darf die Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den Feststellungen der Strafbehörde abweichen. Dies trifft insbesondere auf den vorliegenden Fall zu: Die Eheleute wurden mehrfach polizeilich befragt und schliesslich auch im Beisein ihrer Rechtsvertreter von der Staatsanwaltschaft befragt. Gestützt auf die Befragungen erging eine einlässlich begründete zweite Einstellungsverfügung. Die Einstellungsverfügung wurde – ebenfalls mit eingehender Begründung – durch das Obergericht des Kantons Zürich bestätigt. Bei dieser Sachlage hätten sich die strafrechtlich geltend gemachten Vorfälle auch in migrationsrechtlicher Hinsicht als haltlos erwiesen und hätte die Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ableiten können (E. 2.2). Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit / Abweisung uP/URB.
Stichworte: ABSCHREIBUNG ABSCHREIBUNGSVERFÜGUNG AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EHELICHE GEWALT EINSTELLUNG EINSTELLUNGSVERFÜGUNG GEGENSTANDSLOSIGKEIT KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN OBERGERICHT PROZESSAUSSICHTEN STAATSANWALTSCHAFT STRAFBEHÖRDEN STRAFVERFAHREN WICHTIGE PERSÖNLICHE GRÜNDE
Rechtsnormen: Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. II AIG § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2023.00329
Verfügung
des Einzelrichters
vom 13. Januar 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A, geboren 1980, chinesische Staatsangehörige, heiratete am 3. Mai 2017 den Schweizer Bürger C und reiste zuletzt am 31. Juli 2017 in die Schweiz ein. Am 5. September 2017 erteilte ihr der Kanton Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehegatten. Mit Urteil vom 20. August 2019 berechtigte das Bezirksgericht Zürich die Eheleute zum Getrenntleben. Am 26. November 2018 hatte A Strafanzeige gegen ihren Ehemann erhoben, u. a. wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung. Am 27. Januar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft I (Schwere Gewaltkriminalität) das Strafverfahren ein. Dagegen erhob A Beschwerde an das Obergericht. Mit Beschluss vom 27. Juli 2020 hiess das Obergericht die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung gut, hob diese auf und wies die Sache im Sinn der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück. Dabei sollten die Ehegatten staatsanwaltschaftlich einvernommen werden.
B. Mit Verfügung vom 17. September 2020 stellte das Migrationsamt fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A erloschen sei. Zudem wies es ihr Gesuch vom 25. Juni 2019 um (Wieder-)Erteilung bzw. Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ab. Ferner wies es A aus der Schweiz weg und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis am 16. Dezember 2020.
II.
Hiergegen rekurrierte A am 15. Oktober 2020 an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Mit Schreiben vom 14. April 2021 teilte diese den Parteien mit, dass sie das Rekursverfahren so lange informell sistieren werde, bis die Staatsanwaltschaft in dem gegen den Ehemann geführten Strafverfahren erneut entschieden habe.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2023 wurde das Strafverfahren ein zweites Mal eingestellt, wogegen A wiederum Beschwerde an das Obergericht erhob.
Am 9. Mai 2023 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis 14. August 2023. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen und die Rekurskosten A auferlegt. Eine Parteientschädigung wurde ihr nicht zugesprochen.
III.
Mit Beschwerde vom 11. Juni 2023 beantragte A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche Entscheid sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. ihr eine solche zu erteilen. Sinngemäss stellte sie überdies ein Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens und ersuchte darum, den Abschluss des Verfahrens vor Obergericht abzuwarten. Zudem sei das vorinstanzlich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und sei ihr auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.
Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2023 erwog der Abteilungspräsident, da die Beschwerdeführerin massive Vorwürfe gegen ihren Ehemann bezüglich ehelicher Gewalt erhebe und namentlich Vergewaltigungsvorwürfe und sexuelle Nötigung im Raum stehen würden und gegen die Einstellungsverfügung erneut Beschwerde beim Obergericht erhoben worden sei, welche nach wie vor rechtshängig sei, wobei das Verwaltungsgericht in ausländerrechtlicher Hinsicht zu prüfen habe, ob die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt geworden sei und sie daraus einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch ableiten könne, ziehe das Gericht in Erwägung, das Beschwerdeverfahren zu sistieren. Zur beabsichtigten Sistierung gewährte es den Parteien das rechtliche Gehör. Am 4. August 2023 erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der Sistierung einverstanden. Das Migrationsamt verzichtete auf Stellungnahme. Mit Präsidialverfügung vom 27. September 2023 sistierte das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren einstweilen bis 31. März 2024.
Am 20. Dezember 2023 liessen sich die Ehegatten C/A scheiden.
Mit Beschluss vom 3. Januar 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab und bestätigte die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I vom 7. Februar 2023. Daraufhin hob das Verwaltungsgericht die Sistierung des Beschwerdeverfahrens mit Präsidialverfügung vom 28. März 2024 auf und setzte den Parteien Frist an, um zum Beschluss des Obergerichts Stellung zu nehmen. Daraufhin liess sich die Beschwerdeführerin am 24. April 2024 vernehmen, unter dem Hinweis auf ihre Wiederverheiratung. Denn sie hatte am 9. April 2024 in der Gemeinde D den im Kanton E niedergelassenen chinesischen Staatsangehörigen F geheiratet. Ferner erklärte sie, es rechtfertige sich, das Verfahren erneut zu sistieren, weil sie im Kanton E ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe. Hierauf teilte der Abteilungspräsident den Parteien mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2024 mit, es werde erneut eine Sistierung beabsichtigt. Das Migrationsamt liess sich hierzu nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 12. Juni 2024 wurde das Beschwerdeverfahren VB.2023.00329 schliesslich ein weiteres Mal sistiert, bis einstweilen 30. November 2024.
Am 18. Dezember 2024 erteilte das Migrationsamt des Kantons E der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehegatten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das zwischenzeitliche Erteilen einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin im Kanton E hat der vorliegenden Beschwerde den Hauptverfahrensgegenstand genommen; insofern ist diese entsprechend abzuschreiben (vgl. VGr, 26. August 2009, VB.2009.00052, E. 1; Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kanton Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 25; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6). Die Verfahrensabschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen beurteilen sich grundsätzlich nach Massgabe des Verfahrensausgangs (Unterliegerprinzip, § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren richten sich die Kosten- und Entschädigungsfolgen in erster Linie nach den summarisch zu prüfenden Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit und ansonsten danach, wer das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei wem die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben (VGr, 8. Juni 2022, VB.2021.00692, E. 2.1 mit Hinweisen [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 ff. und § 17 N. 31, sowie Donatsch, § 63 N. 7). In die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist aus prozessökonomischen Gründen nur einzugreifen, wenn sich der Entscheid unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt (RB 2003 Nr. 4, E. 3; RB 2006 Nr. 15, E. 3.1; Plüss, § 13 N. 74 ff.).
2.2 Es folgt eine summarische Prüfung der Prozessaussichten der am 11. Juni 2023 eingereichten Beschwerde:
Die Beschwerdeführerin berief sich darauf, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein, und beanspruchte eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 (in der bis 31. Dezember 2024 gültigen Fassung) des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG). Die Beschwerdeführerin rügte insbesondere eine unrichtige und ungenügende Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz. Es sei nicht sachgerecht gewesen, bereits jetzt in dieser Sache einen Entscheid zu fällen und den Entscheid des Obergerichts nicht abzuwarten. Die von ihr behaupteten Vorfälle seien zu schwerwiegend, als dass sie im Fall der Weiterführung des Strafverfahrens bei der Beurteilung der Aufenthaltsbewilligung einfach ausser Acht gelassen werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe sich dem BIF anvertraut, wobei die gegenüber dem BIF geschilderten Vorfälle dermassen zahlreich und gravierend gewesen seien, dass ihr das BIF geraten habe, eine Strafanzeige gegen den Ehemann einzureichen. Anlässlich des Strafverfahrens habe sie einen Teil der verschiedenen Vorfälle bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft eindrücklich und ausführlich zu Protokoll gegeben. Sämtliche Protokolle lägen in den Akten. Ebenfalls in den Akten liege ein Bericht der ehemaligen Psychologin, Frau lic. phil. G, vom 20. Januar 2020. Gemäss diesem Bericht würden nach und nach traumatische Erfahrungen der häuslichen Gewalt zum Vorschein kommen, worunter sie immer noch psychisch wie auch somatisch leide. Besonders perfide sei der Psychoterror des Ex-Manns, der sie wiederholt aufgefordert habe, sich das Leben zu nehmen. Ihre Schilderung gemäss den Protokollen sowie gemäss dem Bericht würden eine Reihe von Gewaltausübungen umfassen, welche die vom Bundesgericht geforderte Konstanz und Intensität von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG fraglos überschreiten würden, was wohl unbestritten sei. Umstritten sei einzig, ob ihren Schilderungen geglaubt werden könne. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz, welche sich letztlich in der unkritischen Übernahme der Meinung der Staatsanwaltschaft gemäss Einstellungsverfügung erschöpften, gebe es keinen Grund, ihr keinen Glauben zu schenken. Sie habe die Vorfälle sehr eindrücklich und lebensnah geschildert. Vorhandene Widersprüche würden sich zumeist in Details erschöpfen und seien auf Übersetzungsschwierigkeiten zurückzuführen.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen ihren damaligen Ehemann schwerwiegende Vorwürfe: Mehrere Vorwürfe betrafen die Zeit vor dem Eheschluss, weitere hätten sich u. a. im April 2017 und Juli 2018 ereignet. Im April 2017 habe er sie zu Oralsex gezwungen; im Juli 2018 habe er sie auf dem Balkon vergewaltigt. So habe er sie am 30. Juli 2018 auf den Balkon seiner Wohnung gestossen und gesagt, etwas "Neues" mit ihr ausprobieren zu wollen. Sie habe ihm "nein" gesagt. Dennoch habe er ihr Pyjama ausgezogen und sei auf dem Balkon von hinten vaginal in sie eingedrungen. Er habe sie an den Schultern/Oberarmen in die Haut gekniffen, was zu blauen Flecken geführt habe, und er habe sie auch auf den Rücken geschlagen. Sie könne sich gut erinnern, dass es geregnet habe, denn sie sei auf dem Balkon am Rücken nass geworden und habe aufgrund dessen unbedingt zurück in das Zimmer gewollt, was er nicht zugelassen habe. Er habe ihr gesagt, dass sie nicht zurück in den Wohnbereich gehen könne, solange sie ihn nicht befriedige. Danach habe sie Bauchschmerzen verspürt. Es habe noch einen Vorfall in der Toilette der Wohnung von C gegeben; dabei habe sie sich auf das WC legen müssen und er sei von hinten vaginal und anal in sie eingedrungen. Wann dieser Vorfall gewesen sei, könne sie aber nicht mehr sagen, sie könne diesen Vorfall zeitlich nicht mehr einordnen. Im Februar oder März 2018 habe er sie 30 Minuten in der Dusche eingesperrt, weil er nicht gewollt habe, dass sie seine Kinder über die Heirat informiere. Zuvor habe er sie gestossen und sich mit ihr in der Toilette eingesperrt. Im Duschraum habe er sie an den Haaren gezogen und gegen die Glaswand der Dusche gestossen. Auch am Arm habe er sie gekniffen. Weiter habe er ihr anlässlich eines Telefonats am 7. Oktober 2018 gesagt, wenn sie den von ihm vorbereiteten Scheidungsvertrag nicht unterschreibe, werde er sie mithilfe des Schweizer Gesetzes zu Tode quälen. Als sie den Vertrag am Folgetag zerrissen habe, habe er sie geschubst, sodass sie zu Boden gegangen und für einen Moment bewusstlos geworden sei. Anschliessend habe er sie am Hals gewürgt. Als sie daraufhin die Polizei habe rufen wollen, habe er sie mit dem Tod bedroht. Ausserdem habe er zu ihr gesagt, wenn sie den Vertrag nicht innert drei Monaten unterschreibe, "bringe" er sie zum Tod.
Die Vorinstanz erwog hierzu, dass die Beschwerdeführerin den geforderten Nachweis, dass sie durch ihren Ehemann körperliche Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG erlitten habe, nicht habe erbringen können. So sei das infolge ihrer Strafanzeigen gegen C eingeleitete Strafverfahren betreffend Vergewaltigung etc. bereits zweimal eingestellt worden, dies auch mit Bezug auf die angeblich vor der Ehe erfolgten sexuellen Übergriffe. Nach der ersten Einstellungsverfügung sei die Staatsanwaltschaft auch nach der mit Entscheid des Obergerichts vom 27. Juli 2020 angeordneten parteiöffentlichen Befragung der Eheleute erneut zum Schluss gekommen, dass sich die von der Beschwerdeführerin angezeigten strafbaren Handlungen, welche ihr Ehemann begangen haben solle, durch ihre Aussagen nicht nachweisen liessen, weshalb das Verfahren mit Verfügung vom 7. Februar 2023 wiederum eingestellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft habe u. a. erwogen, die von ihr durchgeführte Befragung vom 30. September 2022 habe deutlich gemacht, dass die Beschwerdeführerin keine klaren Sachverhalte gegen ihren Ehemann vorzubringen vermocht habe und Neues, insbesondere anderes als in den vorherigen Befragungen erzählt habe. Sei die Ohnmacht im Wohnzimmer vom Oktober 2018 gegenüber der Polizei noch als Ursache eines Schubsers dargestellt worden, wolle die Rekurrentin vier Jahre nach dem Ereignis zusätzlich mit Fusstritten während der Ohnmacht traktiert worden sein, dies während des Gewürgtwerdens. Und dies, obschon sie bislang immer geltend gemacht habe, während der Ohnmacht nichts mitbekommen zu haben und sich deshalb auch nicht näher an den Vorfall erinnern zu können. Auch der Vorfall im Badezimmer im Februar oder März 2018, wohin der Ehemann sich mit der Rekurrentin eingeschlossen haben soll, sei anlässlich der Befragung vom 30. September 2022 ganz anders geschildert worden als gegenüber der Polizei. Damals habe sie nicht davon berichtet, alleine im Badezimmer eingesperrt worden zu sein, vielmehr habe sie gesagt, mit C im Badezimmer gewesen zu sein. Sie habe nicht kongruent und nicht detailliert von konkreten, dem Ehemann angelasteten strafbaren Handlungen berichtet. Vorgebrachte Sachverhalte seien von ihr immer wieder markant anders und mit nicht ausräumbaren Widersprüchen geschildert worden. Mit Bezug auf den angeblichen Vorfall vom 30. Juli 2018, an dem die Beschwerdeführerin auf dem Balkon bei nacktem Oberkörper Regen gespürt haben wolle, sei festzustellen, dass an jenem Tag über der Ortschaft kein Regentropfen gefallen sei. Der angebliche Hergang vom Oktober 2018, wie die Rekurrentin anlässlich der Vorlage des Scheidungsvertrages zu Boden gekommen sein wolle, falle sehr vage und ohne konkret umschriebene Interaktion aus. Ihre Aussage, wonach ihr Ehemann in seiner Wohnung gesagt habe, sie zu töten, wenn sie die Polizei rufe, ergebe keinen Sinn, zumal er ihr gleichzeitig gesagt haben soll, sie dürfe nicht in seiner Wohnung sterben. Ferner sei die Beschwerdeführerin in der Lage, ohne Weiteres in Ohnmacht zu fallen. Die Vorinstanz schloss aus dem Gesagten, dass die auf den Vorakten und der nachgeholten parteiöffentlichen Befragung der Eheleute beruhenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 7. Februar 2023 klar, konzise und überzeugend seien. Es bestehe kein Anlass, von der Einschätzung der Staatsanwaltschaft abzuweichen, wonach der Ehemann keine Straftaten gegenüber der Ehefrau begangen habe.
Dieser Schluss der Vorinstanz wäre durch das Verwaltungsgericht zu bestätigen gewesen: Mit Blick auf die Einheit der Rechtsordnung darf die Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den Feststellungen der Strafbehörde abweichen (BGr, 14. November 2019, 2C_21/2019, E. 4.2.3.1). Dies trifft insbesondere auf den vorliegenden Fall zu: Die Eheleute wurden mehrfach polizeilich befragt und schliesslich auch im Beisein ihrer Rechtsvertreter von der Staatsanwaltschaft am 30. September 2022. Gestützt auf die Befragungen erging am 7. Februar 2023 eine einlässlich begründete zweite Einstellungsverfügung. Die Einstellungsverfügung wurde – ebenfalls mit eingehender Begründung – durch das Obergericht des Kantons Zürich bestätigt. Gemäss Beschluss des Obergerichts vom 3. Januar 2024 wiesen die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme weitere und teilweise erhebliche Widersprüche auf, wobei teilweise völlig neue Details zu den vorgebrachten Sachverhalten geschildert worden seien. Insgesamt seien die vorgebrachten Sachverhalte immer wieder markant anders und teilweise mit nicht ausräumbaren Widersprüchen geschildert worden. Zudem habe die Beschwerdeführerin fertig ausgedruckte Zusammenfassungen an die Befragung mitgebracht und im Laufe der Einvernahme unbemerkt hervorgenommen und daraus abgelesen. Bei dieser Sachlage hätten sich die strafrechtlich geltend gemachten Vorfälle auch in migrationsrechtlicher Hinsicht als haltlos erwiesen und hätte die Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltsanspruch aus Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ableiten können. An diesem Schluss hätte auch der allgemein gehaltene Bericht der behandelnden Psychologin vom 20. Januar 2020 nichts geändert. Ebenso wenig verletzte die Vorinstanz mit ihrem "unangekündigten" Entscheid den Grundsatz von Treu und Glauben: Dass die Vorinstanz den Abschluss des obergerichtlichen Verfahrens nicht abgewartet hat oder der Beschwerdeführerin – nachdem ihr bereits am 28. Februar 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden war und jene die Möglichkeit am 22. März 2023 auch wahrgenommen hatte – nicht erneut Frist zur Stellungnahme angesetzt habe, um nochmals umfassend zum Sachverhalt und der persönlichen und finanziellen Situation Stellung zu nehmen, ist nicht zu beanstanden. Gerade das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung muss bereits im Beschwerdezeitpunkt begründet werden und die gesuchstellende Person muss von sich aus sämtliche zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darstellen und belegen (Plüss, § 16 N. 38). Bei einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse während der Verfahrensdauer darf von der rechtskundig vertretenen Gesuchstellerin erwartet werden, dass die Rechtsvertretung proaktiv aktuelle Unterlagen einreicht (vgl. Plüss, § 16 N. 40). Im Weiteren richtete sich die Beschwerdeführerin gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung und die Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen fehlender Mittellosigkeit. Nachdem sich auch der Rekurs als offensichtlich aussichtslos erwiesen hat, ist die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz im Ergebnis zu bestätigen (vgl. VGr, 1. Dezember 2021, VB.2020.00127, E. 4.2). Zudem hatte es die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin unterlassen, ihrer Mitwirkungs- und Begründungspflicht hinsichtlich der geltend gemachten Mittellosigkeit vor Vorinstanz nachzukommen und diese durch proaktive Einreichung geeigneter Belege nachzuweisen (vgl. VGr, 13. November 2019, VB.2019.00338, E. 6.2), weshalb die Vorinstanz das Gesuch zu Recht wegen fehlender Mittellosigkeit abweisen durfte.
Nach dem Gesagten wäre die Beschwerdeführerin nach einer summarischen Prüfung der Prozessaussichten im Beschwerdeverfahren unterlegen. Die reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens sind daher der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.
Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung für das Beschwerdeverfahren. Nach dem Gesagten sind die in der Beschwerde vom 11. Juni 2023 gestellten Begehren als offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Ob die Beschwerdeführerin mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist, kann daher offengelassen werden.
4.
Verfügungen des Verwaltungsgerichts in ausländerrechtlichen Angelegenheiten können grundsätzlich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird, ansonsten die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offensteht. Anders als bei einer Verfahrensabschreibung zufolge Beschwerderückzugs erwächst bei einer Verfahrensabschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit nicht bloss der angefochtene Entscheid (oder die diesem zugrunde liegenden Anordnungen) mit der Zustellung des Abschreibungsentscheids in Rechtskraft, sondern das gesamte Verfahren (inklusive des Verwaltungsverfahrens) wird hinfällig (vgl. Donatsch, § 63 N. 4, und Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 24). Anders als bei einem Beschwerderückzug ist ein Abschreibungsentscheid wegen Gegenstandslosigkeit deshalb als negative Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg und nicht etwa mit Revision anfechtbar (VGr, 11. Januar 2024, VB.2021.00260, E. 3 mit Hinweisen; Markus Müller in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Art. 5 VwVG N. 106). Der Rechtsweg in Nebenpunkten wie den Kosten- und Entschädigungsfolgen folgt grundsätzlich dem in der Hauptsache massgeblichen Rechtsweg (VGr, 11. Januar 2024, VB.2021.00260, E. 3 mit Hinweis; BGE 134 I 159 E. 1.1; Plüss, § 17 N. 91).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen.
2. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 570.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).