Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 11.09.2024 VB.2023.00304

11 septembre 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,185 mots·~16 min·7

Résumé

Sozialhilfe | Sozialhilfe. Erwägungen zur Rechtzeitigkeit des Rekurses (E. 1.2). Der Streitgegenstand ist auf die Frage der sanktionsweisen Kürzung des GBL der Beschwerdeführerin um 15 % für die Dauer von sechs Monaten wegen des angeblichen Verstosses gegen die Auflage, an einem Integrationsprogramm teilzunehmen, beschränkt (E. 1.3). Ungeachtet der fehlenden Anfechtbarkeit gemäss § 21 Abs. 2 SHG sind Auflagen und Weisungen klar zu kommunizieren und in Verfügungsform zu erlassen. Einerseits haben Auflagen und Weisungen damit in formeller Hinsicht die für Anordnungen bzw. Verfügungen geltenden Anforderungen, insbesondere in Bezug auf die Schriftlichkeit und die Mitteilung bzw. Eröffnung, einzuhalten. Andererseits muss daraus für die betroffene Person unmissverständlich hervorgehen, was von ihr verlangt wird und welche Konsequenzen die Nichterfüllung einer Auflage nach sich zieht (E. 4.1). Die fragliche Weisung wurde der Beschwerdeführerin bloss mündlich eröffnet. Damit wurde sie aber nicht in der erforderlichen Verfügungsform erlassen, weshalb sie keine Wirkung entfalten konnte und auch die Kürzung des GBL nicht zuässig war (E. 4.2). Gutheissung, soweit Eintreten.

Texte intégral

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2023.00304   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.09.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe. Erwägungen zur Rechtzeitigkeit des Rekurses (E. 1.2). Der Streitgegenstand ist auf die Frage der sanktionsweisen Kürzung des GBL der Beschwerdeführerin um 15 % für die Dauer von sechs Monaten wegen des angeblichen Verstosses gegen die Auflage, an einem Integrationsprogramm teilzunehmen, beschränkt (E. 1.3). Ungeachtet der fehlenden Anfechtbarkeit gemäss § 21 Abs. 2 SHG sind Auflagen und Weisungen klar zu kommunizieren und in Verfügungsform zu erlassen. Einerseits haben Auflagen und Weisungen damit in formeller Hinsicht die für Anordnungen bzw. Verfügungen geltenden Anforderungen, insbesondere in Bezug auf die Schriftlichkeit und die Mitteilung bzw. Eröffnung, einzuhalten. Andererseits muss daraus für die betroffene Person unmissverständlich hervorgehen, was von ihr verlangt wird und welche Konsequenzen die Nichterfüllung einer Auflage nach sich zieht (E. 4.1). Die fragliche Weisung wurde der Beschwerdeführerin bloss mündlich eröffnet. Damit wurde sie aber nicht in der erforderlichen Verfügungsform erlassen, weshalb sie keine Wirkung entfalten konnte und auch die Kürzung des GBL nicht zuässig war (E. 4.2). Gutheissung, soweit Eintreten.

  Stichworte: AUFLAGE BESCHÄFTIGUNGSPROGRAMM GRUNDBEDARF KÜRZUNG MÜNDLICH SCHRIFTLICHKEIT VERFÜGUNGSFORM WEISUNG

Rechtsnormen: § 21 Abs. I SHG § 21 Abs. II SHG § 24 Abs. I SHG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00304

Urteil

des Einzelrichters

vom 11. September 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde C,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird – mit Unterbrüchen – seit mehreren Jahren von der Gemeinde C mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Mit Beschluss vom 30. November 2021 sprach ihr der Sozialausschuss der Gemeinde C erneut Sozialhilfe zu. Am 15. März 2022 beschloss der Sozialausschuss die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) von A um 15 % und die Streichung eines allfälligen Einkommensfreibetrags und einer allfälligen Integrationszulage vom 1. April 2022 bis 30. September 2022. Als Begründung führte der Sozialausschuss an, A habe gegen die Auflagen, am Integrationsprogramm des Zentrums B teilzunehmen, Beratungsgespräche bei der Sozialabteilung wahrzunehmen und überprüfbare Unterlagen einzureichen, verstossen.

B. Mit Eingabe vom 21. April 2022 erhob A Rekurs beim Bezirksrat Hinwil und beantragte im Wesentlichen, der Beschluss vom 15. März 2022 sei aufzuheben, ihr GBL sei zu erhöhen, auf die Zuweisung in ein Integrationsprogramm sei zu verzichten und es sei ihr ein Laptop im Wert von Fr. 600.- zu finanzieren. Der Bezirksrat trat mit Präsidialverfügung vom 28. April 2022 auf den Rekurs nicht ein und überwies die Eingabe zuständigkeitshalber bzw. zur Behandlung als Neubeurteilungsbegehren an den Gemeinderat C. Mit Beschluss vom 11. Juli 2022 wies der Gemeinderat das Neubeurteilungsbegehren ab.

C. Den dagegen von A erhobenen Rekurs vom 3. August 2022 wies der Bezirksrat mit Beschluss SO.2022.25 vom 5. Dezember 2022 ab, soweit er darauf eintrat. Hinsichtlich der von A sinngemäss geltend gemachten Rechtsverzögerung in Bezug auf die mit Beschluss vom 15. März 2022 angeordnete Kürzung ihres GBL hiess er den Rekurs jedoch gut; der Gemeinderat habe darüber im Rahmen des Beschlusses vom 11. Juli 2022 (noch) nicht entschieden. Der Bezirksrat wies den Gemeinderat deshalb an, den Beschluss vom 15. März 2022 aufgrund des Gesuchs von A vom 21. April 2022 insofern neu zu beurteilen und einen anfechtbaren Entscheid zu fällen. Mit Beschluss Nr. 180 vom 19. Dezember 2022 wies der Gemeinderat "das Gesuch vom 21. April 2022 um Neubeurteilung der Beschlüsse des Sozialausschusses C vom 30. November 2021 und vom 15. März 2022" im Sinn der Erwägungen ab.

II.  

A. Mit Eingabe vom "6.2.2022" (Eingang am 8. März 2023) erhob A beim Bezirksrat Hinwil "Rekurs gegen das Protokoll vom 19.12.2022" (vgl. hinten E. 1.2.3). Der Bezirksrat nahm diese Eingabe als Rekurs gegen den Beschluss Nr. 180 des Gemeinderats vom 19. Dezember 2022 entgegen, legte das Verfahren mit der Geschäftsnummer SO.2023.9 an und forderte A mit Präsidialverfügung vom 13. März 2023 auf, den Rekurs innert einer einmaligen nicht erstreckbaren Frist von zehn Tagen mit rechtsgenügenden Anträgen zu versehen und rechtsgenügend zu begründen sowie allfällige Beweismittel zu bezeichnen und wenn möglich beizulegen. Bei Säumnis würde auf den Rekurs nicht eingetreten.

B. Am 14. März 2023 erreichte ein vom 10. März 2023 datierendes Schreiben von A den Bezirksrat. Einerseits wiederholte A damit, Rekurs gegen den Beschluss vom 19. Dezember 2023 zu erheben. Andererseits gab sie an, diesen Beschluss am 10. März 2023 erhalten zu haben, und fragte nach, ob ihr gemäss der Rechtsmittelbelehrung 30 Tage zur Begründung des Rekurses zustünden. Da er der Ansicht war, dass A die Rechtsmittelfrist nicht abgekürzt werden dürfe, änderte der Bezirksrat die Präsidialverfügung vom 13. März 2023 in der Folge mit Präsidialverfügung vom 15. März 2023 insofern ab, als er A eine Frist bis 11. April 2023 – entsprechend dem letzten Tag der Rekursfrist von 30 Tagen – zur Verbesserung des Rekurses ansetzte. Mit Eingabe vom 20. März 2023 kam A dieser Aufforderung nach, wobei sie sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 19. Dezember 2023 und dazu sämtlicher "Leistungskürzungen, Androhungen und Sanktionen" beantragte. Daraufhin eröffnete der Bezirksrat mit Präsidialverfügung vom 24. März 2023 den Schriftenwechsel. Zugleich trat er auf den "Rekursantrag" von A, die Leistungskürzung von 30 % sei aufzuheben, nicht ein, da es A insofern an einem schutzwürdigen Interesse fehle bzw. es sich um eine abgeurteilte Sache handle. Er – der Bezirksrat – habe mit Entscheid vom 3. Februar 2023 den Beschluss des Gemeinderats vom 26. September 2022, womit das Neubeurteilungsgesuch von A gegen diese vom Sozialausschuss am 16. August 2022 beschlossene Leistungskürzung abgewiesen worden sei, bereits aufgehoben.

C. Mit Beschluss vom 17. Mai 2023 wies der Bezirksrat den Rekurs von A gegen den Beschluss Nr. 180 des Gemeinderats vom 19. Dezember 2022 ab, soweit er darauf eintrat. Der GBL von A werde ab 1. Juni 2023 bis längstens 30. November 2023 um 15 % gekürzt (Dispositivziffer I). Die seitens der Gemeinde C mit Eingabe vom 30. März 2023 zurückgesandten Akten retournierte der Bezirksrat der Gemeinde C unter Hinweis auf die Aktenführungspflicht (Dispositivziffer II). Verfahrenskosten erhob der Bezirksrat keine (Dispositivziffer III).

III.  

A. Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 25. Mai 2023 (Poststempel vom 30. Mai 2023) an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses vom 17. Mai 2023, soweit der Bezirksrat ihren Rekurs gegen die Kürzung ihres GBL abgewiesen hatte. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2023 beantragte die Gemeinde C, die Beschwerde sei abzuweisen.

B. Mit Eingabe vom 23. Juni 2023 nahm A Bezug auf ihre Beschwerde vom 25. Mai 2023, wiederholte die damit gestellten Anträge und erkundigte sich, ob über die Beschwerde bereits entschieden worden sei.

C. Der Bezirksrat verwies mit Eingabe vom 3. Juli 2023 auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung.

D. Am 11. Juli 2023 (Datum des Eingangs) reichte der Bezirksrat Hinwil unaufgefordert seinen Beschluss SO.2023.13 vom 4. Juli 2023 zu den Akten.

E. A reichte am 18. Juli 2023 ihre Replik ein, wozu sich die Gemeinde C in der Folge nicht vernehmen liess.

F. Mit Präsidialverfügung vom 12. April 2024 forderte das Verwaltungsgericht die Gemeinde C auf, zum aktuellen Unterstützungsverhältnis mit A Stellung zu nehmen. Anlass hierfür war ein weiteres Beschwerdeverfahren, welches die Frage aufwarf, ob A noch in der Gemeinde C wohnhaft war bzw. ist (vgl. die Verfügung VB.2024.00034 des Verwaltungsgerichts vom 15. Februar 2024). Mit Eingabe vom 22. April 2022 antwortete die Gemeinde C, A sei zurück nach C gezogen und werde seit dem 9. April 2024 wieder mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. A reichte unaufgefordert ebenfalls eine Stellungnahme ein, datierend vom 19. April 2024. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

G. Mit Präsidialverfügung vom 2. September 2024 forderte das Verwaltungsgericht den Bezirksrat auf, die Akten SO.2022.25 einzureichen, welche in der Folge am 6. September 2024 eingingen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt und zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG; zum Streitgegenstand vgl. hinten E. 1.3).

1.2  

1.2.1 Die obere Rechtsmittelinstanz hat von Amtes wegen zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (statt vieler VGr, 14. Juli 2022, VB.2022.00200, E. 2.1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). Vorliegend drängen sich einige Bemerkungen zur Rechtzeitigkeit des Rekurses der Beschwerdeführerin auf, zumal der Bezirksrat im Beschluss vom 17. Mai 2023 hierzu unerklärlicherweise keine Erwägungen anstellte.

1.2.2 Gemäss § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes, ohne solche am Tag nach seiner amtlichen Veröffentlichung und ohne solche am Tag nach seiner Kenntnisnahme (§ 22 Abs. 2 VRG). Nach § 11 Abs. 1 VRG wird der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Mitteilung eines Entscheids bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Ist der letzte Tag einer Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhetag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhetage im Laufe der Frist werden mitgezählt. Gemäss § 11 Abs. 2 Satz 1 VRG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben sein.

1.2.3 Die Beschwerdeführerin machte mit Eingabe vom "6.2.2022" (Eingang am 8. März 2023, Poststempel gemäss act. … vom 7. März 2023; vorn II.A.) geltend, bereits am 24. Januar 2023 Rekurs gegen das "Protokoll vom 19.12.2022" bzw. den Beschluss des Gemeinderats vom 19. Dezember 2022, der ihr per Einschreiben zugestellt worden sei, erhoben zu haben. Nun habe sie erfahren, dass ein weiterer Beschluss des Gemeinderats vom 19. Dezember 2022 existiere; diesen habe sie jedoch nie erhalten. Die Eingabe vom "6.2.2022" erfolgte aufgrund eines Telefongesprächs der Beschwerdeführerin mit dem Bezirksrat vom 6. März 2023, anlässlich welchem die Beschwerdeführerin mitteilte, den Beschluss des Gemeinderats Nr. 181 vom 19. Dezember 2022 erhalten und dagegen schon Rekurs erhoben zu haben, während sie den Beschluss Nr. 180 des Gemeinderats vom 19. Dezember 2022 nie erhalten habe. Der Bezirksrat riet der Beschwerdeführerin, den Beschluss Nr. 180 beim Gemeinderat einzuholen und dagegen "vorsorglich" Rekurs zu erheben.

Dem Beschluss des Bezirksrats vom 17. Mai 2023 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Januar 2023 Rekurs gegen ein (weiteres) "Protokoll vom 19.12.2022" erhoben habe, womit der Gemeinderat ihr Neubeurteilungsgesuch vom 2. Dezember 2022 gegen den Beschluss des Sozialausschusses vom 8. November 2022 abgewiesen habe. Mit Beschluss vom 3. Februar 2023 sei der Bezirksrat auf diesen Rekurs nicht eingetreten.

Noch vor Eingang der Eingabe vom "6.2.2022" führte der Bezirksrat am 8. März 2023 ein Telefongespräch mit dem Abteilungsleiter Soziales der Gemeinde C. Demnach konnte eine Zustellung des Beschlusses Nr. 180 an die Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen werden. In der Folge wurde der Beschluss Nr. 180 zusammen mit einem Schreiben vom "20. Februar 2023" an die Beschwerdeführerin versandt und dieser anscheinend am 8. März 2023 zugestellt. Die Beschwerdeführerin reagierte darauf mit Schreiben an den Bezirksrat vom 10. März 2023, wobei sie geltend machte, den fraglichen Beschluss "heute" erhalten zu haben. Anschliessend forderte der Bezirksrat die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 15. März 2023 auf, den Rekurs bis 11. April 2023 zu verbessern (vorn II.B.).

1.2.4 Gemäss dem Vorstehenden wurde der vorliegend massgebliche Beschluss Nr. 180 des Gemeinderats vom 19. Dezember 2022 (zum Streitgegenstand vgl. sogleich E. 1.3) der Beschwerdeführerin nachweislich erstmals bzw. frühestens am 8. März 2023 zugestellt, womit die Rekursfrist, wie der Bezirksrat mit Präsidialverfügung vom 15. März 2023 korrekt festhielt, unter Berücksichtigung der Osterfeiertage bis 11. April 2023 lief. Folglich erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Rekurs. Dass die Beschwerdeführerin den Beschluss Nr. 180 früher erhalten haben soll, lässt sich nicht (mehr) belegen und wäre hier wohl auch nicht relevant, kann doch dem Schreiben vom "20. Februar 2023" nicht entnommen werden, dass es sich dabei um eine zweite, nicht fristauslösende Zustellung handeln sollte (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 80).

1.3 Die Beschwerdegegnerin traf den Beschluss Nr. 180 vom 19. Dezember 2022 in Nachachtung des – unangefochten gebliebenen – Beschlusses des Bezirksrats vom 5. Dezember 2022, womit dieser den Rekurs der Beschwerdeführerin vom 3. August 2022 gegen den Beschluss des Gemeinderats vom 11. Juli 2022 in der Sache abgewiesen, hinsichtlich der sinngemäss geltend gemachten Rechtsverzögerung in Bezug auf die mit Beschluss vom 15. März 2022 angeordnete Kürzung des GBL jedoch gutgeheissen hatte (vorn I.C.). Der Streitgegenstand ist somit auf die Frage der sanktionsweisen Kürzung des GBL der Beschwerdeführerin um 15 % für die Dauer von sechs Monaten wegen des angeblichen Verstosses gegen die Auflage, am Integrationsprogramm B teilzunehmen, beschränkt (vgl. hinten E. 3.1; Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 44). Die Beschwerdeführerin beantragte mit Beschwerde denn auch im Wesentlichen die Aufhebung des Beschlusses vom 17. Mai 2023 insofern, als der Bezirksrat ihren Rekurs gegen die Kürzung ihres GBL abgewiesen hatte (vorn III.A.). Soweit ihre übrigen Anträge und Ausführungen – auch in ihren weiteren Eingaben – nicht diesen Streitgegenstand betreffen, ist darauf nicht einzutreten bzw. einzugehen.

1.4 Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 171.1) sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat, solche gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen. Soweit die Beschwerdeführerin um Zusprechung von Schadenersatz und/oder einer Genugtuung zulasten der Beschwerdegegnerin ersucht, ist das Verwaltungsgericht hierfür nicht zuständig und ist auf die Beschwerde auch diesbezüglich nicht einzutreten.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Nach § 21 Abs. 1 SHG darf die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Gemäss § 24 Abs. 1 SHG sind die Sozialhilfeleistungen unter anderem dann angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende gegen Anordnungen, Auflagen oder Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst (lit. a) und er schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden ist (lit. b). Die SKOS-Richtlinien sehen vor, dass der GBL um 5 bis 30 % gekürzt werden kann. Kürzungen von 20 % und mehr sind auf maximal sechs Monate zu befristen, unter 20 % ist eine Kürzung je nach Fehlverhalten für maximal zwölf Monate möglich. Gekürzt werden können sodann auch Zulagen für Leistungen (Einkommensfreibetrag und Integrationszulage) sowie fördernde situationsbedingte Leistungen (SKOS-Richtlinien Kap. F.2).

2.3 Gemäss § 21 Abs. 2 SHG sind Weisungen und Auflagen nicht selbständig anfechtbar. Eine Anfechtung ist vielmehr erst mit dem "Endentscheid" möglich. Mithin ist im Rahmen der Beurteilung eines Kürzungs- oder gar Einstellungsentscheids vorab zu prüfen, ob die angeordnete Auflage oder Weisung rechtmässig war (vgl. statt vieler VGr, 10. Februar 2022, VB.2020.00682, E. 2.2).

3.  

3.1  

3.1.1 Der Bezirksrat erwog im Beschluss vom 17. Mai 2023, auf den Rekurs sei nur insoweit einzutreten, als die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Kürzung ihres GBL um 15 % verlange, da allein dies Streitgegenstand bilde und vor dem Hintergrund von § 21 Abs. 2 SHG anfechtbar sei. Die Beschwerdeführerin gebe sodann nicht an, welche angeblichen Falschaussagen das Sozialamt über sie mache oder gemacht habe, sodass auch auf ihren Antrag, wonach das Sozialamt keine Falschaussagen über sie machen dürfe, nicht eingetreten werden könne (E. 2).

3.1.2 Soweit der Gemeinderat die Kürzung des GBL der Beschwerdeführerin mit deren eigenmächtigen Abmeldung vom Termin am Zentrum B vom 11. Februar 2022 begründete, erwog der Bezirksrat, der Beschwerdeführerin sei bereits mit Beschluss vom 30. November 2021 unter anderem die Auflage erteilt worden, auf Weisung der Sozialabteilung C hin an Programmen zur beruflichen und sozialen Integration teilzunehmen. Mit gleichem Beschluss sei die Beschwerdeführerin auch auf die Sanktionsmöglichkeiten im Fall des Verstosses gegen Auflagen und Weisungen hingewiesen worden. Am Beratungsgespräch vom 14. Januar 2022 habe sich die Beschwerdeführerin gegenüber dem Sozialberater mit einer Teilnahme beim Berufsintegrationsprogramm B einverstanden erklärt, ihrem Wunsch entsprechend mit einem anfänglichen Pensum vom 60 % und im Bereich ... Damit könne davon ausgegangen werden, dass die im Beschluss vom 30. November 2021 erwähnte Weisung am Beratungsgespräch vom 14. Januar 2022 mündlich erfolgt sei, mithin konkret das Zentrum B ins Auge gefasst worden sei. Eine "schriftliche Abfassung der Weisung", am Beschäftigungsprogramm B teilzunehmen, sei angesichts der damals vorhandenen Bereitschaft der Beschwerdeführerin nicht erforderlich gewesen. Nichtsdestotrotz habe der Sozialarbeiter mit Einschreiben an die Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2022 schriftlich unter anderem die Weisung festgehalten, dass die Teilnahme an Integrationsprogrammen und dergleichen verbindlich sei. Dass die Rekurrentin den Termin beim Zentrum B vom 11. Februar 2022 mit E-Mail vom 9. Februar 2022 abgesagt habe, sei – so der Bezirksrat – unbestritten und aktenkundig und der Verstoss gegen die "Weisung, am Arbeitsintegrationsprogramm B teilzunehmen" sei erstellt. Die Beschwerdeführerin liege einerseits falsch, wenn sie der Ansicht sei, das von ihr erhobene Rechtsmittel hindere die Wirkung der erteilten Auflagen und Weisungen. Andererseits bringe sie nicht vor und sei auch nicht ersichtlich, dass die erteilte Weisung nicht zumutbar und/oder unverhältnismässig sei. Die Teilnahme am fraglichen Berufsintegrationsprogramm habe zum Ziel, die wirtschaftliche Selbständigkeit der Beschwerdeführerin durch Verbesserung ihrer Chancen im ersten Arbeitsmarkt nach langer Abwesenheit von diesem zu fördern; die Weisung sei damit zulässig (E. 3.3.2.1).

3.1.3 In der Absage des Termins vom 24. Februar 2022 beim Sozialamt und in der einmaligen Schwärzung der Ausgaben auf den eingereichten Bankauszügen durch die Beschwerdeführerin sah der Bezirksrat demgegenüber keine die Kürzung des GBL rechtfertigenden Verstösse gegen Auflagen bzw. Weisungen (E. 3.3.2.2 f.).

3.1.4 Schliesslich erwog der Bezirksrat, nach dem Gesagten vermöge einzig die Terminabsage beim B, die auf eine Weigerung der Teilnahme am Berufsintegrationsprogramm hinauslaufe und damit einen Verstoss gegen Auflagen darstelle, eine Kürzung des GBL zu rechtfertigen. Da es sich bei der Verminderung der Sozialhilfeabhängigkeit um ein gewichtiges Ziel handle und die Beschwerdeführerin keine triftigen Gründe für die Absage des Termins habe vorbringen können, stehe eine Kürzung des GBL um 15 % für die Dauer von sechs Monaten in einem angemessenen Verhältnis zum Fehlverhalten der Beschwerdeführerin. Die Dauer der Kürzung sei neu vom 1. Juni 2023 bis längstens 30. November 2023 anzusetzen (E. 3.3.2.4).

3.2 Den Streitgegenstand (vgl. vorn E. 1.3) betreffend machte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde geltend, sich anlässlich des Beratungsgespräch vom 14. Januar 2022 nicht damit einverstanden erklärt zu haben, am Beschäftigungsprogramm B teilzunehmen. Vielmehr habe sie ihrem Sozialarbeiter gesagt, dass sie dort nicht hingehen wolle. Auch existiere keine "schriftliche Abfassung der Weisung zur Teilnahme". Das Einschreiben vom 24. Februar 2022 habe der Sozialarbeiter erst erstellt, nachdem sie den Termin beim Zentrum B vom 11. Februar 2022 schon am 9. Februar 2022 abgesagt habe.

4.  

4.1 Auflagen und Weisungen sind gemäss § 21 Abs. 2 SHG nicht selbständig anfechtbar und können grundsätzlich nur zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (vorn E. 2.3). Ungeachtet dieser fehlenden Anfechtbarkeit sind Auflagen und Weisungen klar zu kommunizieren und in Verfügungsform zu erlassen. Einerseits haben Auflagen und Weisungen damit in formeller Hinsicht die für Anordnungen bzw. Verfügungen geltenden Anforderungen, insbesondere in Bezug auf die Schriftlichkeit und die Mitteilung bzw. Eröffnung (§§ 10 und 10a VRG), einzuhalten. Andererseits muss daraus für die betroffene Person unmissverständlich hervorgehen, was von ihr verlangt wird und welche Konsequenzen die Nichterfüllung einer Auflage nach sich zieht (VGr, 14. September 2022, VB.2021.00591, E. 4.1; 5. November 2020, VB.2020.00480, E. 4.2, mit Hinweis; 31. Juli 2020, VB.2020.00240, E. 2.1.4; SKOS-Richtlinien Kap. F.1, Erläuterungen a); leicht missverständlich Kap. 14.1.01 Ziff. 1 des Sozialhilfehandbuchs des Kantonalen Sozialamts, Version vom 28. September 2021, https://www.zh.ch/de/soziales/sozialhilfe/sozialhilfehandbuch.html).

4.2 Wie der Bezirksrat zutreffend erwog (vorn E. 3.1.2), wurde der Beschwerdeführerin bereits mit Beschluss vom 30. November 2021 – in unspezifischer Weise – die Auflage erteilt, auf Weisung der Sozialabteilung C hin an Programmen zur beruflichen und sozialen Integration teilzunehmen (Dispositivziffer 6); zugleich wurde die Beschwerdeführerin auf die Sanktionsmöglichkeiten im Fall des Verstosses gegen Auflagen und Weisungen aufmerksam gemacht (Dispositivziffer 9). Ebenso zutreffend ist jedoch, dass den Akten nicht entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführerin in der Folge schriftlich die konkrete Weisung erteilt wurde, am Beschäftigungsprogramm B teilzunehmen. Gegenteiliges macht auch die Beschwerdegegnerin nicht geltend. Auch gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin (vorn E. 3.2) wurde sie vielmehr bloss mündlich, anlässlich des Beratungsgesprächs vom 14. Januar 2022, zur Teilnahme am Beschäftigungsprogramm B aufgefordert. Die Weisung wurde damit aber nicht in der erforderlichen Verfügungsform erlassen, weshalb sie keine Wirkung entfalten konnte. Daran ändert weder, dass sich die Beschwerdeführerin am Beratungsgespräch zur Teilnahme bereit erklärt haben soll, was sie ohnehin bestreitet, noch, dass der Sozialarbeiter mit Schreiben vom 24. Februar 2022 festhielt, dass "die Teilnahme an Integrationsprogrammen und dergleichen" verbindlich sei, zumal die Beschwerdeführerin den Termin vom 11. Februar 2022 bereits mit E-Mail vom 9. Februar 2022 abgesagt hatte und auch in diesem Schreiben das Beschäftigungsprogramm B keine Erwähnung findet. Der Einladung des Zentrums B vom 4. Februar 2022 für den Termin vom 11. Februar 2022 kommt kein Verfügungscharakter zu. Konnte aber die fragliche Weisung keine Wirkung entfalten, so erweist sich auch die angeordnete Kürzung des GBL der Beschwerdeführerin aufgrund des angeblichen Verstosses gegen dieselbe als unzulässig (vgl. vorn E. 2.3).

4.3 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass das Erfordernis der Schriftlichkeit der Rechtssicherheit dient. Es zwingt die verfügende Behörde, die Rechte und Pflichten der Betroffenen klar festzulegen, und hält deren Willen beweissichernd fest (VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00780, E. 4.2.3, mit Hinweisen). Insofern muss es auch im Interesse der Beschwerdegegnerin liegen, mittels schriftlicher Verfügungen unter klarer Androhung der Konsequenzen bei Nichterfüllung unmissverständliche und konkrete Auflagen und Weisungen zu erteilen. Dies gilt gerade in Bezug auf die Beschwerdeführerin, scheint das Unterstützungsverhältnis doch besonders anspruchsvoll zu sein.

5.  

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Dispositivziffer I des Beschlusses SO.2023.9 des Bezirksrats Hinwil vom 17. Mai 2023 und der Beschluss Nr. 180 des Gemeinderats C vom 19. Dezember 2022 sind aufzuheben.

5.2 Da die Beschwerdeführerin in der Hauptsache obsiegt und lediglich in untergeordneten Punkten auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Umtriebsentschädigung ist der Beschwerdeführerin mangels besonderen Aufwands nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. Juni 2023 (vorn III.B.) wurde der Beschwerdegegnerin bis anhin nicht zugestellt. Dies ist mit dem vorliegenden Urteil nachzuholen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Dispositivziffer I des Beschlusses SO.2023.9 des Bezirksrats Hinwil vom 17. Mai 2023 und der Beschluss Nr. 180 des Gemeinderats C vom 19. Dezember 2022 werden aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    245.--     Zustellkosten, Fr. 1'045.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführerin wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Hinwil.