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Zürich Verwaltungsgericht 27.06.2023 VB.2023.00285

27 juin 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,662 mots·~8 min·6

Résumé

Zwischenentscheid; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung | Entzug der aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit der baurechtlichen Beurteilung der Erstellung von zwei – auf drei Jahre befristeten – provisorischen Notunterkünften. Nach § 25 Abs. 3 VRG ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung nur aus besonderen Gründen zulässig, das heisst, es müssen bedeutende und dringliche öffentliche und/oder private Anliegen den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit der Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen (E. 2.2). Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist zudem zu prüfen, ob sich der Entzug der Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie die sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Zusätzlich können die Prozessaussichten miterwogen werden, sofern sie klar zutage treten (E. 2.3). Die Verletzung der Pflicht, genügend Unterkünfte für Asylsuchende zur Verfügung zu stellen, ist grundsätzlich geeignet, einen besonderen Grund bzw. schweren Nachteil im Sinn der genannten Rechtsprechung darzustellen (E. 3.3) Der Entzug der aufschiebenden Wirkung erweist sich im vorliegenden Fall aufgrund der – selbst im Rahmen der gebotenen summarischen Beurteilung offensichtlichen – mangelnden Bewilligungsfähigkeit des zu beurteilenden Bauvorhabens als unzulässig (E. 3.4). Abweisung, soweit darauf einzutreten ist.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00285   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.06.2023 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Zwischenentscheid; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

Entzug der aufschiebenden Wirkung im Zusammenhang mit der baurechtlichen Beurteilung der Erstellung von zwei – auf drei Jahre befristeten – provisorischen Notunterkünften. Nach § 25 Abs. 3 VRG ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung nur aus besonderen Gründen zulässig, das heisst, es müssen bedeutende und dringliche öffentliche und/oder private Anliegen den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit der Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen (E. 2.2). Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist zudem zu prüfen, ob sich der Entzug der Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie die sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Zusätzlich können die Prozessaussichten miterwogen werden, sofern sie klar zutage treten (E. 2.3). Die Verletzung der Pflicht, genügend Unterkünfte für Asylsuchende zur Verfügung zu stellen, ist grundsätzlich geeignet, einen besonderen Grund bzw. schweren Nachteil im Sinn der genannten Rechtsprechung darzustellen (E. 3.3) Der Entzug der aufschiebenden Wirkung erweist sich im vorliegenden Fall aufgrund der – selbst im Rahmen der gebotenen summarischen Beurteilung offensichtlichen – mangelnden Bewilligungsfähigkeit des zu beurteilenden Bauvorhabens als unzulässig (E. 3.4). Abweisung, soweit darauf einzutreten ist.

  Stichworte: AUFSCHIEBENDE WIRKUNG BEFRISTUNG CONTAINER-BAUTE PROZESSAUSSICHTEN TEMPORÄR VORSORGLICHE MASSNAHME

Rechtsnormen: Zus. 9 AfV § 7 AfV § 8 AfV § 9 AfV § 25 Abs. 3 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2023.00285

Urteil

der 1. Kammer

vom 27. Juni 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

In Sachen

1.    Politische Gemeinde Seuzach,

2.    Gemeinderat Seuzach,

beide vertreten durch RA A und/oder RA B,

Beschwerdeführende,

gegen

1.    C,

2.    D,

3.    E,

4.    F,

5.    G,

alle vertreten durch RA H,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Zwischenentscheid; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 13. April 2023 (berichtigt mit Schreiben des Gemeinderats vom 17. April 2023) erteilte der Gemeinderat Seuzach der politischen Gemeinde Seuzach die Baubewilligung für zwei provisorische Notunterkünfte und entzog allfälligen Rekursen die aufschiebende Wirkung.

II.  

Hiergegen erhoben C, D, E, F und G am 25. April 2023 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2023 stellte das Baurekursgericht antragsgemäss die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her, untersagte die Ausführung der Bauarbeiten und entzog einer allfälligen Beschwerde hiergegen die aufschiebende Wirkung.

III.  

Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 (am Verwaltungsgericht eingegangen am 23. Mai 2023) gelangten die Beschwerdeführenden an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen baurekursgerichtlichen Präsidialverfügung vom 10. Mai 2023 und die Wiederherstellung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung. Eventualiter sei die Präsidialverfügung aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid über die aufschiebende Wirkung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST. Zudem sei, zunächst superprovisorisch, der angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben.

Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2023 wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch um superprovisorische Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Am 1. Juni 2023 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2023 beantragte die Beschwerdegegnerschaft, auf die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden – nicht einzutreten. Eventuell sei die Beschwerde abzuweisen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide unter anderem zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.

1.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Gemeinde Seuzach – wenn dem Rekurs aufschiebende Wirkung zukomme – ihre gesetzliche Pflicht, Asylsuchende aufzunehmen, nicht erfüllen könne. Drei ihnen zugewiesene Familien müssten ab dem 13. Juni 2023 vorübergehend in einer Militärunterkunft ohne Tageslicht in Oberohringen untergebracht werden.

Die Frage, ob ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im von den Beschwerdeführenden behaupteten Sinn gegeben ist, erweist sich – da sie (potenziell) auch für den materiellen Ausgang des Verfahrens relevant ist (vgl. E. 2 f.) – als doppelrelevant. Sie ist hier offenzulassen und gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Beurteilung zu behandeln.

1.3 Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.  

2.1 Gemäss § 339 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. September 1975 hindern Rechtsmittel gegen eine baurechtliche Bewilligung den Baubeginn und den Baufortgang nur soweit, als der Ausgang des Verfahrens die Bauausführung beeinflussen kann.

Diese Bestimmung umschreibt für das Baurecht im Sinn einer lex specialis den Grundsatz der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gemäss § 25 Abs. 1 VRG näher. Gemäss letzterer Bestimmung kommt einem Rekurs aufschiebende Wirkung zu. Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und der Vorsitzende der Rekursinstanz können jedoch gegenteilige Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG).

2.2 Nach § 25 Abs. 3 VRG ist der Entzug der aufschiebenden Wirkung nur aus besonderen Gründen zulässig, das heisst, es müssen bedeutende und dringliche öffentliche und/oder private Anliegen den Interessen an einem Aufschub der Wirksamkeit der Anordnung bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage vorgehen. An die in § 25 VRG aufgeführten besonderen Gründe sind relativ hohe Anforderungen zu stellen (BEZ 2004 Nr. 43 E. 4 mit Hinweis). Es muss sich um qualifizierte und überzeugende Gründe handeln, ohne dass allerdings ganz ausserordentliche Gründe vorliegen müssten. Es ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, falls die aufschiebende Wirkung nicht entzogen würde (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 25 N. 26).

2.3 Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist zudem zu prüfen, ob sich der Entzug der Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie die sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Zusätzlich können die Prozessaussichten miterwogen werden, sofern sie klar zutage treten (VGr, 31. März 2010, VB.2010.00079, E. 3.1 mit Hinweis; Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 28). Der Entzug bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in einem summarischen Verfahren zu beurteilen (vgl. Kiener, Kommentar VRG, § 25 N. 35).

3.  

3.1 Die Gemeinde Seuzach plant die Erstellung von zwei – auf drei Jahre befristeten – provisorischen Notunterkünften auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück Kat.-Nr. 01, I-Gasse 02, Seuzach, das gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Seuzach vom 15. September 2014 (BZO) der Wohnzone mit Gewerbeerleichterung WG.2.2 und der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III zugewiesen ist.

In einer ersten Etappe soll das östliche Provisorium erstellt werden, das Platz für maximal 24 Personen bietet. Im Rahmen seines Beschlusses vom 13. April 2023 entzog der Gemeinderat Seuzach allfälligen Rekursen die aufschiebende Wirkung und erwog, dass der Gemeinde mit Schreiben vom 6. März 2023 vom Vorsteher der kantonalen Sicherheitsdirektion offiziell mitgeteilt worden sei, dass die Aufnahmequote von Personen aus dem Asylbereich für Gemeinden auf den 1. Juni 2023 von 0,9 auf 1,3 % zu erhöhen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die Gemeinde über keine Reserven verfügt, zusätzliche Asylsuchende unterzubringen. Einzelne Asylsuchende, die bereits in der Gemeinde leben würden, seien aktuell in zeitlich begrenzten Wohnlösungen einquartiert. Der Gemeinde bleibe nur sehr wenig Zeit, um geeigneten Wohnraum zu finden bzw. zu schaffen. Sie habe verschiedene Optionen geprüft und verwerfen müssen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung erscheine – unter anderem aufgrund der zeitlichen Befristung und Reversibilität der Provisorien – verhältnismässig.

Mit Schreiben vom 17. Mai 2023 wurden der Gemeinde Seuzach per 13. Juni 2023 12 Asylsuchende zugeteilt. Die Gemeinde Seuzach spricht von drei Familien mit minderjährigen Kindern.

3.2 Die Vorinstanz vertrat die Ansicht, die Tatsache, dass die Gemeinde ihrer gesetzlichen Pflicht, genügend Unterkünfte für Asylsuchende zur Verfügung zu stellen, nicht nachkommen können werde, begründe keinen schweren Nachteil. Unter Verweis auf § 9 der Asylfürsorgeverordnung vom 25. Mai 2005 (AfV) führte sie aus, es seien für die Gemeinde damit bloss fiskalische Folgen verbunden. Da der Kanton dafür sorge, dass Asylsuchende anderweitig untergebracht würden, wenn eine Gemeinde ihrer Aufnahmepflicht nicht nachkomme, seien auch sonst keine schweren Nachteile ersichtlich.

3.3 Aus den §§ 7 f. AfV ergibt sich eine Pflicht der Zürcher Gemeinden, eine vom Kanton zugewiesene Zahl Asylsuchender aufzunehmen (vgl. dazu BGr, 17. September 2014, 1C_704/2013/1C_742/2013, E. 6.4.2). Es handelt sich um eine Aufnahmequote in Prozenten der Bevölkerungszahl der Gemeinden (§ 8 AfV). Auf den 1. Juni 2023 hin wurde diese Quote vor dem Hintergrund der anhaltenden Zuwanderung von Geflüchteten aus der Ukraine sowie auch ansonsten seigender Asylgesuche von 0,9 % auf 1,3 % erhöht; vgl. www.zh.ch > News > Kanton und Gemeinden bewältigen Asyl-Aufgabe gemeinsam, Medienmitteilung vom 6. März 2023), nachdem sie erst vergangenes Jahr von 0,5 % auf 0,9 % erhöht worden war (www.zh.ch > News > Kanton erhöht Asyl-Aufnahmequote, Medienmitteilung vom 8. April 2022).

An der Errichtung von Wohnraum für Asylsuchende in Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung nach den §§ 7 f. AfV besteht ein grosses öffentliches Interesse (vgl. BGr, 17. September 2014, 1C_704/2013/1C_742/2013, E. 6.5.4). Dass der Kanton nach § 9 AfV explizit subsidiär über die rechtliche Möglichkeit der Ersatzvornahme sowie der Überwälzung sämtlicher Kosten auf die säumige Gemeinde verfügt, mindert dieses öffentliche Interesse im Grundsatz nicht.

Dementsprechend ist die Verletzung der Pflicht, genügend Unterkünfte für Asylsuchende zur Verfügung zu stellen, grundsätzlich geeignet, einen besonderen Grund bzw. schweren Nachteil im Sinn der genannten Rechtsprechung darzustellen (vgl. E. 2.2; in der Vergangenheit ging die [vormalige] Baurekurskommission im Zusammenhang mit der Bewilligung eines Provisoriums für Asylbewerbende von einer "Notlage" aus [BEZ 1992 Nr. 8]).

3.4 Ob im konkreten Fall hinsichtlich des genannten öffentlichen Interesses sowie allenfalls auch hinsichtlich privater Interessen tatsächlich ein schwerer Nachteil droht, wenn die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wird, oder hinsichtlich der Unterbringung der Asylsuchenden Alternativen bestehen, kann vorliegend jedoch offengelassen werden.

Unabhängig davon erweist sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall nämlich aufgrund der – selbst im Rahmen der gebotenen summarischen Beurteilung offensichtlichen – mangelnden Bewilligungsfähigkeit des zu beurteilenden Bauvorhabens als unzulässig. Letzteres hält gegenüber dem östlichen Nachbarsgrundstück nur gerade den kleinen Grundabstand von 5 m gemäss Art. 10 Abs. 1 BZO ein.

Die in der BZO festgelegten Grundabstände gelten nach Art. 15 Abs. 1 BZO für Fassadenlängen bis 20 m. Mit 24,42 m überschreitet der östlich geplante Container dieses Mass. Der Grenzabstand wäre nach Art. 15 Abs. 2 BZO um ein Drittel der Mehrlänge – höchstens jedoch bis auf den doppelten Grundabstand – zu vergrössern gewesen.

Ob gegenüber dem östlichen Nachbarsgrundstück sogar – wie die Beschwerdegegnerschaft geltend macht – der grosse Grundabstand von 8 m (plus Mehrlängenzuschlag) einzuhalten wäre (vgl. Art. 10 Abs. 1, Art. 14 und Art. 15 BZO), muss deshalb vorliegend nicht beurteilt werden.

4.  

4.1 Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Verfahrensausgang steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Hingegen sind die Beschwerdeführerenden zu einer angemessenen Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerschaft zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist sodann auf Art. 98 BGG, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann, und auf Art. 46 Abs. 2 lit. a BGG, wonach bei Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen die Fristen während der Gerichtsferien nicht stillstehen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 2'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführenden werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht.

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