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Geschäftsnummer: VB.2023.00282 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.01.2024 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.03.2024 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge Täuschung der Behörden betreffend Staatsangehörigkeit] Es bestehen hinreichend Indizien und Belege dafür, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einreise in die Schweiz pakistanischer Staatsbürger war und die afghanische Staatsangehörigkeit gar nie besass (E. 3.5.1 ff.). Durch die falschen Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit hatte er von der Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Afghanistan profitiert. Seine Rückkehrmöglichkeit nach Pakistan wäre der vorläufigen Aufnahme und der späteren Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegengestanden (E. 3.5.4 f.). Damit ist der Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gegeben (E. 3.6). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung sind verhältnismässig (E. 4). Abweisung.
Stichworte: AFGHANISTAN PAKISTAN REISEPASS STAATSANGEHÖRIGKEIT TÄUSCHUNG TÄUSCHUNG DER BEHÖRDEN VORLÄUFIGE AUFNAHME
Rechtsnormen: Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG Art. 8 Abs. 2 EMRK
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2023.00282
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. Januar 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Meret Lüdi.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A, geboren 1987, reiste am 4. September 2012 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Im Asylverfahren gab A an, afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Mit Asylentscheid vom 29. Januar 2015 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch von A ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Den Vollzug der Wegweisung schob es aufgrund der Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach Afghanistan zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Am 29. Mai 2019 erteilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine bis zum 26. Mai 2020 befristete Aufenthaltsbewilligung.
B. Am 26. Juli 2017 ersuchte A beim SEM um die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person und ein Rückreisevisum, um seine kranke Mutter besuchen zu können. Gemäss den vorgelegten Unterlagen befand sich seine Mutter in Swat in Pakistan in einem Spital in Behandlung. Das SEM beantwortete das Gesuch am 16. August 2017 abschlägig, da es ihm zumutbar sei, einen afghanischen Reisepass zu beantragen. Auf ein sinngemässes Wiedererwägungsgesuch ging das SEM am 6. September 2017 nicht ein.
Am 12. September 2017 ersuchte A um Erteilung eines Rückreisevisums beim SEM, wofür er einen afghanischen Reisepass, Nr. 8125, ausgestellt am 3. Mai 2016, einreichte. In der Folge stellten sowohl das SEM als auch das Forensische Institut Zürich fest, dass es sich beim eingereichten Pass um eine Totalfälschung handle. Ersteres wies daraufhin das Gesuch um ein Rückreisevisum am 22. Dezember 2017 ab.
Am 3. Juni 2019 reichte A vor dem Hintergrund des Gesuchs um eine Aufenthaltsbewilligung beim Migrationsamt eine Kopie eines afghanischen Passes Nr. 26/8 bzw. OA94…, ausgestellt am 27. September 2015 mit Gültigkeit bis 26. September 2020 ein. Am 8. Juli 2019 reichte A einen weiteren afghanischen Pass (Nr. 0247…. vom 24. Juni 2019) ein. Auch dieser erwies sich gemäss dem Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 21. Februar 2020 als Totalfälschung.
Vom 12. August bis 20. September 2019 hielt sich A in Pakistan auf, wo ihm am 11. September 2019 ein bis am 10. September 2024 gültiger pakistanischer Reisepass (Nr. CM411….) ausgestellt wurde. Das Forensische Institut Zürich hielt am 20. Dezember 2019 dazu in seinem Bericht fest, dass keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten.
Am 7. September 2020 legte A bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Tazkira (afghanische Identitätskarte) mit der Nummer 2750…. ins Recht, welche anschliessend von der afghanischen Botschaft in Genf als Fälschung (Foto ausgetauscht) beurteilt wurde.
C. Am 13. November 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch von A vom 19. Mai 2020 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab, weil er im Bewilligungsverfahren falsche Angaben über seine Staatsangehörigkeit gemacht habe. Die Sicherheitsdirektion hiess den von A dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 22. April 2021 teilweise gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das Migrationsamt zurück.
Nach der Einholung eines Berichts des Vertrauensanwalts der Schweizer Botschaft in Pakistan lehnte das Migrationsamt das Verlängerungsgesuch am 31. Oktober 2022 erneut ab und verwies A des Landes.
II.
Dagegen rekurrierte A am 2. Dezember 2022 an die Sicherheitsdirektion. Diese wies den Rekurs am 28. März 2023 ab und setzte ihm eine Ausreisefrist bis am 30. Mai 2023 an.
III.
A beantragte dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde vom 15./17. Mai 2023, überbracht am 19. Mai 2023, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung des Migrationsamts aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache an das Migrationsamt zurückzuweisen.
Am 17. Mai 2023 reichte A weitere Unterlagen ein. Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2023 forderte das Verwaltungsgericht A auf, den Nachweis der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung zu erbringen. Tags darauf reichte er Unterlagen zur Sendungsverfolgung ein.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. Mai 2023 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.
Der Beschwerdeführer übergab seine Beschwerdeschrift innerhalb der Beschwerdefrist der Schweizerischen Post. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Aufenthaltsbewilligung ist stets befristet und zweckgebunden (Art. 33 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Sie kann widerrufen werden, wenn die betroffene ausländische Person im Bewilligungsverfahren in Täuschungsabsicht falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Dieser Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende Mitwirkung der betroffenen Person bei der Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen (BGE 142 II 265 E. 3.1 f. = Pra 106 [2017] Nr. 10; VGr, 15. April 2021, VB.2020.00510, E. 2).
2.2 Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (vgl. [§ 7 Abs. 2 VRG in Verbindung mit] Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand erhoben werden können (BGE 138 II 465 E. 8.6.4; vgl. zum Ganzen auch BGr, 11. Januar 2022, 2C_718/2021, E. 3.2.2 mit Hinweisen). Insbesondere ist es Aufgabe der ausländischen Person, ihre behauptete Staatsbürgerschaft zu beweisen (Art. 90 lit. b und c AIG; BGr, 12. Dezember 2022, 2C_467/2022, E. 2.3.5). Anwendbar ist dieser Grundsatz sodann auch, wenn aufgrund der gesamten Sachlage die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand sich so verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, der strittige Tatbestand liege vor. Insofern besteht quasi eine Tatsachenvermutung. In solchen Konstellationen ist es an der betroffenen Person, den entsprechenden Gegenbeweis zu erbringen (BGr, 18. August 2020, 2C_424/2020, E. 4.3, und 31. Mai 2016, 2C_400/2015, E. 5.1; VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00644, E. 3.1 Abs. 4).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer gab bei der Befragung im Asylverfahren am 10. September 2012 zu Protokoll, afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Er sei in Sehr-e-Dinar (Provinz Kabul) geboren und habe dort bis zu seinem zweiten Altersjahr gelebt. Aufgrund der unsicheren Lage habe sich seine Familie dann nach Pakistan begeben, wo sie als Flüchtlinge aufgenommen worden seien, über die pakistanische Staatsangehörigkeit würden sie jedoch nicht verfügen. Den Kontakt zu seiner Familie, welche mit ihm nach Europa geflüchtet sei, habe er, nachdem sie auf der Flucht getrennt worden seien, verloren.
3.2 In der Rekurseingabe vom 16. Dezember 2020 erklärte der Beschwerdeführer, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz lediglich die afghanische Staatsbürgerschaft besessen. Es sei seinen Eltern erstmals am 12. August 2016 ein pakistanischer Pass ausgestellt worden. In diesen Pässen sei aber der Geburtsort seiner Eltern mit Swabi in Pakistan falsch erfasst worden, seine Eltern seien in Afghanistan geboren worden. Als er erfahren habe, dass auch er das Recht auf einen pakistanischen Pass erworben habe, sei er im August 2019 nach Pakistan gereist und habe sich auch einen pakistanischen Pass ausstellen lassen. Dem entgegen führte der Beschwerdeführer am 22. Juli 2021 aus, dass seine Eltern als Flüchtlinge in Pakistan leben würden, ihm sei ihr Aufenthaltsort nicht bekannt. Da sie verfolgt würden, hätten sie sich versteckt. Eine Verwurzelung in Pakistan bestehe nicht.
3.3 In den vom Beschwerdeführer vorgelegten afghanischen Reisepässen Nr. 8125 vom 3. Mai 2016 und Nr. 0247… vom 24. Juni 2019, welche sich als Totalfälschung erwiesen haben, wurde jeweils als Geburtsort Kunduz angegeben. Ebenso ist auf der Kopie des Passes Nr. 26/8 bzw. OA94…. vom 27. September 2015, als Geburtsort Kundoz angegeben. Im echten pakistanischen Pass vom 11. September 2019 (Nr. CM411….) ist als Geburtsort Karachi in Pakistan angegeben. In der verfälschten Tazkira ist kein Geburtsort genannt. In der vorgelegten afghanischen Geburtsurkunde wird als Geburtsort Ghazni in Afghanistan angegeben. Ebenso bestätigt die afghanische Botschaft Berlin den Geburtsort Ghazni, wie auch der Beschwerdeführer im Fragebogen vom 19. Juli 2021. Er gab an, dass er und alle seine Geschwister in Ghazni geboren worden seien. Dagegen hatte er am 19. Mai 2020 gegenüber der Einwohnerkontrolle Horgen angegeben, in Kunduz geboren zu sein.
3.4 Nachdem die Abklärungen in Pakistan ergeben hatten, dass die Mutter des Beschwerdeführers seit mindestens dem Jahr 1987 pakistanische Staatsangehörige sei und gemäss der Geburts- und Heiratsurkunde der 1990 geborenen Schwester des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2011 auch sie pakistanischer Staatsangehörigkeit und im Distrikt Swabi geboren worden sei, die Eltern in dieser Urkunde ebenso beide als Pakistani bezeichnet würden, die Familie bereits seit Generationen in Pakistan in Swat ansässig sei und dort Grundeigentum habe sowie der Beschwerdeführer in Schulunterlagen als Pakistani bezeichnet worden sei, gab der Beschwerdeführer nunmehr an, dass nur seine Mutter pakistanische Staatsangehörige gewesen sei, nicht aber sein Vater. Es sei ihm nach pakistanischem Recht nicht möglich gewesen, von seiner Mutter die Staatsbürgerschaft zu erhalten. Sein Vater sei erst seit 2016 Pakistani.
3.5
3.5.1 Auch wenn der Vertrauensanwalt eine pakistanische Geburtsurkunde oder einen älteren pakistanischen Reisepass weder des Beschwerdeführers noch von dessen Vater ausfindig hat machen können, bestehen hinreichende Indizien und Belege dafür, dass der Beschwerdeführer bereits bei seiner Einreise in die Schweiz Pakistani war und die afghanische Staatsangehörigkeit gar nie besass. So hat der Beschwerdeführer bis heute keinen echten afghanischen Pass vorlegen können. Den Reisepass mit der Nummer 26/8 bzw. OA94…. reichte er nur als Kopie ein. Die beiden vorgelegten afghanischen Reisepässe (Nr. 8125 sowie Nr. 0247….) und die Tazkira erwiesen sich als Fälschungen. Einzig die Geburtsurkunde aus Afghanistan sowie jene der Botschaft in Berlin wurden bislang nicht amtlich als Fälschungen taxiert. Sollten diese aber echt sein, wäre es nicht nachvollziehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer bis heute nicht möglich ist, sich mit Hilfe dieser Urkunden einen echten afghanischen Pass ausstellen zu lassen. Es ist Aufgabe des Beschwerdeführers, seine behauptete afghanische Staatsangehörigkeit zu beweisen, zumal er bereits mehrere gefälschte Pässe und eine verfälschte Tazkira vorwies und unbestritten ist, dass er und seine Eltern die pakistanische Staatsangehörigkeit besitzen. Es ist ihm nicht gelungen, den Gegenbeweis zu erbringen, dass sein Vater (und seine Mutter) in Afghanistan und nicht, wie in ihren pakistanischen Pässen erfasst, in Swabi in Pakistan geboren worden sind. Der Beschwerdeführer legte zu keinem Zeitpunkt Geburtsurkunden, afghanische Reisepässe oder Tazkiras seiner Familienangehörigen vor.
3.5.2 Weiter hat die Botschaft in Berlin entgegen dem Beschwerdeführer seine – von der Schweiz als gefälscht beurteilten – afghanischen Dokumente nicht für echt erklärt, sondern lediglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer eine Geburtsurkunde der afghanischen Botschaft in Berlin mit der Nummer 408 erworben habe, woraus hervorgehe, dass er am … 1987 in Ghazni geboren, mit der Tazkira Nr. 2750…. als afghanischer Staatsangehöriger registriert und dass ein Reisepass mit der Nummer 0247…. am 24. Juni 2019 auf seinen Namen ausgestellt worden sei. Die Bestätigung stützt sich somit mehrheitlich auf nachweislich gefälschte Dokumente. Kommt hinzu, dass der Botschaft in Deutschland weder die Tazkira mit der Nummer 2750…. noch der Reisepass 0247…. im Original vorlagen, nachdem der Beschwerdeführer der Botschaft nur einen Scan des Passes einreichte sowie sich die Tazkira seit dem 7. September 2020 bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bzw. bei der afghanischen Botschaft in Genf befand. Ausserdem war es dem Beschwerdeführer offenbar nicht möglich, eine gleiche Bestätigung wie von der Botschaft in Berlin von der afghanischen Botschaft in Genf zu erhalten. Vielmehr beurteilte letztere die Tazkira des Beschwerdeführers als gefälscht (das Foto sei ausgetauscht worden) und war offenbar nicht bereit, ihm einen Reisepass auszustellen. Denn der Beschwerdeführer hatte im Jahr 2017 um die Ausstellung eines schweizerischen Reisepasses für ausländische Personen ersucht. Weiter erklärte sich der Beschwerdeführer am 5. März 2020 nach der Vorlage seines pakistanischen Reisepasses damit einverstanden, dass "im Zentralen Migrationssystem meine richtige Nationalität Pakistan erfasst wird". Schliesslich stellte er am 12. Januar 2021 nach der Wegweisungsverfügung des Migrationsamts während des Rekursverfahrens in Italien ein Asylgesuch.
3.5.3 Der Beschwerdeführer hat sein widersprüchliches Verhalten auch vor Verwaltungsgericht nicht schlüssig erklärt. Er hat seine Aussagen im Lauf des Verfahrens immer wieder angepasst, was seine Argumente nicht als glaubhaft erscheinen lässt. Auch die unterschiedlichen Angaben zu seinen angeblichen Geburtsorten sowie jenen seiner Eltern und seiner Schwester sowie die behaupteten unterschiedlichen Zeitpunkte des Erwerbs der pakistanischen Staatsangehörigkeit durch die jeweiligen Familienmitglieder vermag der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu begründen, geschweige denn zu belegen. Nicht verständlich ist insbesondere, weshalb seine 1990 geborene Schwester (im Unterschied zu ihm) mindestens seit dem Jahr 2011 pakistanische Staatsangehörige ist, obwohl der Vater bis 2016 Ausländer gewesen sein soll, aber vor dem Jahr 2000 geborene Kinder die Staatsangehörigkeit der Mutter gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hätten erwerben können. Seine Behauptung, seine Familie lebe entgegen den Abklärungen der Schweizer Botschaft nicht seit Generationen als pakistanische Staatsangehörige in Pakistan, vielmehr seien seine Eltern, er und seine Geschwister dort zunächst nur als afghanische Flüchtlinge aufgenommen worden, bleibt unsubstanziiert und unbelegt, wogegen der Vertrauensanwalt seine Darstellung mit amtlichen Dokumenten untermauert hat. Der Beschwerdeführer stützt auch seine Angaben, dass afghanisch-paschtunischen Familien jenseits der Durand-Linie die pakistanische Staatsbürgerschaft erteilt werde und ihm deshalb ein pakistanischer Reisepass ausgestellt worden sei, nicht mit konkreten Belegen. Eine entsprechende Einbürgerungspraxis der pakistanischen Behörden ist jedoch nicht bekannt, erst recht nicht für Afghanen, welche – wie der 2012 in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer – bereits seit Jahren nicht mehr auf pakistanischem Staatsgebiet leben (vgl. VGr, 6. April 2022, VB.2022.00055, E. 2.5).
3.5.4 Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Abklärungen des Sachverhalts. Zeugen- und Parteieinvernahmen haben nicht zum Zweck, die beschwerdeführende Partei von der Mitwirkungs- und Substanziierungspflicht zu entlasten. Nach dem Gesagten lässt sich aufgrund der Akten einzig der Schluss ziehen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in die Schweiz pakistanischer und nicht afghanischer Staatsangehöriger war und deshalb unter falschen Angaben von der Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Afghanistan profitiert hatte. Weiter war für den Beschwerdeführer ohne Weiteres ersichtlich, dass seine Rückkehrmöglichkeit nach Pakistan der vorläufigen Aufnahme und der späteren Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung entgegengestanden wäre und er diesen Umstand deshalb bereits im Asylverfahren hätte offenlegen müssen. Dass er später von sich aus auf seine pakistanische Staatsbürgerschaft hinwies, widerlegt sodann nicht seine vorangegangene Täuschungsabsicht, sondern lässt lediglich darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer fälschlicherweise davon ausging, dass sein weiterer Aufenthalt nach der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht mehr gefährdet sein würde.
3.5.5 Am Vorliegen einer Täuschungsabsicht vermag dabei auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat in einem parallel geführten Strafverfahren eine solche als nicht erwiesen erachtete und das Verfahren am 30. August 2022 einstellte. Wohl gebieten der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und die Rechtssicherheit, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb eine Verwaltungsbehörde nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abweichen soll (BGE 139 II 95 E. 3.2, 137 I 363 E. 2.3.2). Allerdings gelten im Strafverfahren, wo die Unschuldsvermutung gilt, andere Massstäbe als im vorliegenden migrationsrechtlichen Verfahren, wo der Beschwerdeführer für seine behauptete afghanische Staatsangehörigkeit beweispflichtig ist. Kommt hinzu, dass die Strafbehörde fälschlicherweise davon ausging, dass die afghanische Botschaft in Berlin eine Echtheitsüberprüfung insbesondere des Reisepasses 0247…. des Beschwerdeführers vorgenommen und diesen für echt erklärt habe. Das Schreiben der afghanischen Botschaft in Berlin steht jedoch – wie ausgeführt – bei genauer Betrachtung nicht im Widerspruch zum Befund des Forensischen Instituts Zürich, welches den Pass als Totalfälschung qualifizierte. Es besteht deshalb eine erhebliche Veranlassung, von den strafrechtlichen Feststellungen der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. August 2022 abzuweichen.
3.6 Zusammenfassend ist die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zuerst die Asylbehörden und hernach die Migrationsbehörden über seine Staatsangehörigkeit getäuscht hat, damit er nicht nach Pakistan weggewiesen wird, sondern in der Schweiz bleiben darf. Er hat damit einen falschen Anschein über eine wesentliche Tatsache erweckt; der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG ist erfüllt.
4.
4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung; diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sich der Widerruf unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse der Betroffenen als verhältnismässig erweist (BGE 135 II 377 E. 4.3). Dabei ist unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration einer ausländischen Person eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen (Art. 96 AIG). Diese Interessenabwägung kann in einem Schritt mit jener nach Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vorgenommen werden (vgl. BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5).
4.2 Eine Berufung auf das von Art. 8 EMRK garantierte Familienleben ist bei Vorliegen eines gefestigten Konkubinats möglich, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3). Vorliegend ist ein solches anspruchsbegründendes Konkubinatsverhältnis weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Es liegt unstreitig kein Zusammenwohnen vor und auch eine Heiratsabsicht wird nicht geltend gemacht. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Berufung auf das Recht auf Achtung des Familienlebens verwehrt.
4.3 Unter bestimmten Umständen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme in das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK eingreifen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen dafür nicht; erforderlich sind vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1). Regelmässig der Fall ist dies bei Ausländern der zweiten Generation (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 139 I 16 E. 2.2.2). Im Sinn einer Leitlinie gilt überdies, dass der Anspruch nach zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz tangiert ist; weil davon ausgegangen werden kann, dass nach einer solchen Zeitdauer in der Schweiz enge soziale Bindungen bestehen, bedarf es für eine Aufenthaltsbeendigung in solchen Fällen besonderer Gründe (BGE 146 I 185 E. 5.2, 144 I 266 E. 3.9) bzw. ist bei Vorliegen einer mindestens zehnjährigen bewilligten Landesanwesenheit der Anspruch auf Schutz des Privatlebens gestützt auf eine Gesamtabwägung zu beurteilen (BGE 144 I 266 E. 3.8). Allerdings kann es gemäss BGE 144 I 266 E. 3.9 auch vorkommen, dass der Anspruch auf Achtung des Privatlebens aufgrund besonders intensiver gesellschaftlicher und beruflicher Bindungen schon vor Ablauf von zehn Jahren betroffen ist und deshalb eine Gesamtabwägung vorzunehmen ist. Somit ist auch in Fällen, in welchen erst durch Hinzurechnung der Anwesenheit während des Wegweisungsverfahrens oder der Zeit der vorläufigen Aufnahme die Vorgabe von zehn Jahren erreicht wird, der Schutzbereich berührt, soweit eine besonders ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz vorliegt (BGr, 24. August 2020, 2C_413/2020, E. 3.1, und 15. Juli 2019, 2C_638/2018, E. 3.2; vgl. BGE 147 I 268, E. 1.2.7). Bei der Interessenabwägung ist aber zu berücksichtigen, dass dem prozeduralen Aufenthalt aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln weniger Gewicht beizumessen ist (BGr, 24. August 2020, 2C_413/2020, E. 3.1; vgl. auch BGr, 15. Juli 2019, 2C_638/2018, E. 3.2).
4.4 Ob sich der Beschwerdeführer überhaupt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens berufen kann, nachdem ihm erstmals 2019 eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde, er vorher seit 2015 nur vorläufig aufgenommen war und seit dem Jahr 2020 nur über ein prozedurales Aufenthaltsrecht verfügt, ist sehr fraglich, kann vorliegend aber letztlich offenbleiben, da dieses Recht bei überwiegenden öffentlichen Interessen eingeschränkt werden kann (Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 8 Abs. 2 EMRK). Wie sich sogleich zeigt, rechtfertigt das private Interesse vorliegend den Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht.
4.5 Das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ergibt sich nach den Ausführungen in der Beschwerde aus der langen Aufenthaltsdauer und der guten Integration. Dabei kommt dem gesamten Aufenthalt jedoch nur untergeordnete Bedeutung zu, weil er von Anfang an mit Falschangaben erschlichen worden ist (BGr, 12. Dezember 2022, 2C_467/2022, E. 3.1). Der Beschwerdeführer mag sich sodann beruflich, sozial und sprachlich integriert haben; überdurchschnittlich enge Bindungen in der Schweiz sind aber nicht ersichtlich. Auch hat er in der Schweiz vier Strafbefehle erwirkt, wobei eine grobe Verkehrsregelverletzung nicht mehr dem Bagatellbereich zuzuordnen ist. Über familiäre Beziehungen in der Schweiz verfügt er nicht.
4.6 Was schliesslich die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Pakistan betrifft, so hat der Beschwerdeführer dort einen Grossteil seiner Jugend- und Erwachsenenjahre verbracht. Er verfügt mit seinen Eltern und zwei Brüdern über enge Familienmitglieder in Pakistan. Sodann hat der Beschwerdeführer den pakistanischen Reisepass gerade deshalb beschafft, um seine Familie in Pakistan besuchen zu können und er hat sich in den letzten Jahren besuchshalber wiederholt in Pakistan aufgehalten. Die Rückkehr ist ihm zumutbar.
4.7 Dem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz steht das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung jener Bewilligungen entgegen, die durch falsche Angaben und Verschweigen von wesentlichen Tatsachen erlangt worden sind (BGr, 24. Februar 2022, 2C_889/2021, E. 7.3, und 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.6). Dieses öffentliche Interesse überwiegt im vorliegenden Fall. Es liegt kein Verstoss gegen das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind damit auch verhältnismässig. Der Schluss der Vorinstanz, seine Aufenthaltsbewilligung sei auch nicht in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 96 AIG zu verlängern, ist rechtmässig.
4.8 Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und bleibt diesem eine Parteientschädigung versagt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.