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Zürich Verwaltungsgericht 10.04.2025 VB.2023.00280

10 avril 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,160 mots·~16 min·8

Résumé

Waldfeststellung | [Waldfeststellung] Begriff des Waldes in der Bundesgesetzgebung und im kantonalen Recht (E. 3). Bestimmung des (Mindest-)Alters der hier interessierenden Bestockung (E. 4.1-6). Berechnung der Waldfläche im konkreten Fall; Flächenberechnung von isolierten Kleinflächen und Waldzungen (E. 4.7). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00280   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.04.2025 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Waldfeststellung

[Waldfeststellung] Begriff des Waldes in der Bundesgesetzgebung und im kantonalen Recht (E. 3). Bestimmung des (Mindest-)Alters der hier interessierenden Bestockung (E. 4.1-6). Berechnung der Waldfläche im konkreten Fall; Flächenberechnung von isolierten Kleinflächen und Waldzungen (E. 4.7). Abweisung.

  Stichworte: WALD WALDBEGRIFF WALDFESTSTELLUNG WALDKRITERIEN

Rechtsnormen: Art. 2 Abs. I WaG Art. 2 Abs. IV WaG § 2 WaldG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00280

Urteil

der 3. Kammer

vom 10. April 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

Gemeinde C,

Mitbeteiligte,

betreffend Waldfeststellung,

hat sich ergeben:

I.  

A ist Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. 01 in der Gemeinde C. Mit Verfügung vom 28. September 2022 setzte die Baudirektion (Amt für Landwirtschaft und Natur [ALN]) des Kantons Zürich auf diesem Grundstück die Abgrenzung von Wald und Bauzone sowie die statische Waldgrenze gemäss Waldgrenzenplan 1:1'000 vom 24. Juni 2022 fest (Dispositivziffern II und III), wies eine am 22. Juli 2022 von A gegen den Waldgrenzenplan vom 24. Juni 2022 erhobene Einsprache ab (Dispositivziffer I) und lud die Gemeinde C ein, die Waldgrenzen in den kommunalen Nutzungsplan zu überführen und in der amtlichen Vermessung nachzuführen (Dispositivziffer IV).

II.  

A liess dagegen am 31. Oktober 2022 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich rekurrieren und beantragen, unter Entschädigungsfolge seien 1. die Verfügung vom 28. September 2022 betreffend Waldfeststellung vollumfänglich aufzuheben, 2. die im ÖREB-Kataster und allenfalls in weiteren Dokumenten eingetragenen (projektierten) Waldgrenzen auf seinem Grundstück ersatzlos zu löschen und 3. die im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) und allenfalls in weiteren Dokumenten eingetragene (projektierte) Waldabstandslinie auf seinem Grundstück ersatzlos zu löschen. Mit Entscheid vom 13. April 2023 trat das Baurekursgericht auf den Rekursantrag 3 nicht ein und wies das Rechtsmittel im Übrigen ab (Dispositivziffer I in Verbindung mit E. 1). Die Rekurskosten von insgesamt Fr. 4'705.- auferlegte es A (Dispositivziffer II) und verweigerte ihm die Zusprechung einer Parteientschädigung (Dispositivziffer III).

III.  

Am 16. Mai 2023 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sowie in Aufhebung des Entscheids vom 13. April 2023 seien die im ÖREB-Kataster und allenfalls in weiteren Dokumenten eingetragenen (projektierten) Waldgrenzen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in C ersatzlos zu löschen. Das Baurekursgericht schloss am 1. Juni 2023 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2023 die Abweisung des Rechtsmittels. Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin reichte sie am 15. Mai 2024 ergänzende Akten ein. A nahm dazu am 14. Juni 2024 Stellung. Die Baudirektion liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) sowie § 33a des kantonalen Waldgesetzes vom 7. Juni 1998 (KWaG, LS 921.1) für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Baurekursgerichts über in Anwendung der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons über den Wald ergangene Anordnungen zuständig.

Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten.

2.  

Das teilweise streitbetroffene Grundstück mit einer Fläche von 7'587 m2 und mit ungefähr rechteckiger Form befindet sich mehrheitlich in der kantonalen Landwirtschaftszone und im südöstlichen Teil in der Kernzone D, in welcher sich Ruinen von fünf Gebäuden einer ehemaligen Spinnerei befinden. Das Grundstück grenzt im Süden unmittelbar an einen Fluss, im Übrigen an Parzellen, welche der kantonalen Landwirtschaftszone zugeschieden sind. Die hier umstrittene Waldfeststellung bezieht sich auf eine (in der Landwirtschaftszone gelegene) Teilfläche des Grundstücks, welche sich nördlich der genannten Kernzone befindet. Nördlich und nordöstlich der ausgeschiedenen Waldfläche verläuft eine Landwirtschaftsstrasse (Kat.-Nr. 02).

3.  

3.1 Das (eidgenössische) Waldgesetz vom 4. Oktober 1991 (WaG, SR 921.0) stellt mit Bezug auf den Waldbegriff in erster Linie auf qualitative Merkmale ab (Alain Griffel, Umweltrecht in a nutshell, 3. A., Zürich/St. Gallen 2023, S. 248). Nach der Legaldefinition des Art. 2 Abs. 1 WaG gilt als Wald jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen (gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG namentlich Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion) erfüllen kann, wobei Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch nicht massgebend sind. Es kommt mithin primär darauf an, ob die typischen qualitativen Waldmerkmale erfüllt sind. Dazu zählen insbesondere einheimische Baum- und Straucharten, eine Waldbodenvegetation mit einheimischer Strauch- und Krautschicht, ein gestufter Waldrand sowie das Vorhandensein eines Waldinnenklimas (BGE 122 II 72 E. 2d; Roland Norer in: Thomas Abt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Waldgesetz, Zürich/Genf 2022, Art. 2 N. 16 mit Hinweisen; Griffel, S. 248).

3.2 In Ergänzung zu den qualitativen Merkmalen können die Kantone auch quantitative Kriterien festlegen. Sie können innerhalb eines vom Bundesrat festgesetzten Rahmens bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 Satz 1 WaG). Art. 1 Abs. 1 der (bundesrätlichen) Waldverordnung vom 30. November 1992 (WaV, SR 921.01) sieht entsprechend vor, dass die Kantone die Werte, ab welchen eine bestockte Fläche als Wald gilt, innerhalb der folgenden Bereiche bestimmen: eine Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes von 200–800 m2 (lit. a), eine Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes von 10–12 m (lit. b) und ein Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen von 10–20 Jahren (lit. c). Vorbehalten bleibt die Waldfunktion nach qualitativen Kriterien, und die kantonalen quantitativen Kriterien sind von vornherein nicht anwendbar, wenn die Bestockung in besonderem Mass Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen erfüllt (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 WaG).

3.3 Gestützt auf diese bundesrechtlichen Vorgaben legt das kantonale Waldgesetz fest, dass eine mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockte Fläche als Wald gilt, wenn sie die folgenden Minimalerfordernisse aufweist: 800 m2 Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes, 12 m Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes und ein Alter von 20 Jahren bei Einwuchsflächen (§ 2 KWaG). Diesen quantitativen Kriterien kommt nur eine Hilfsfunktion zu, braucht eine Bestockung doch eine gewisse Grösse und Breite sowie ein gewisses Alter, damit sich ein Waldinnenklima, ein abgestufter Waldsaum und ein charakteristischer Waldboden ausbilden können (BGE 122 II 72 E. 3b). Es handelt sich dabei um Schwellenwerte, bei deren Überschreitung eine Bestockung ohne nähere Prüfung als Wald gilt (Griffel, S. 250 f., auch zum Nachstehenden). Sind sie hingegen unterschritten, so kommt es allein auf die qualitativen Merkmale an; auch dann kann es sich bei einer Bestockung also um Wald handeln. Wald im Rechtssinn ist mit anderen Worten grundsätzlich bzw. vorbehältlich aussergewöhnlicher Verhältnisse zu bejahen, wo die quantitativen Waldkriterien erfüllt sind. Hingegen ist der Umkehrschluss – es liege kein Wald vor, wo sie nicht gegeben sind – nicht zulässig, da auch kleinere Bestockungen unter Umständen den qualitativen Waldbegriff erfüllen können (BGr, 19. Juli 2019, 1C_113/2019, E. 2; VGr, 26. Februar 2003, VB.2002.00302, E. 3d/aa, beide mit Hinweisen).

Das Bundesgericht hat im Rahmen einer abstrakten Überprüfung des § 2 KWaG denn auch festgehalten, dass die Bestimmung unvollständig und missverständlich sei, weil sie den unzutreffenden Eindruck erwecke, dass Vorliegen von Wald hänge lediglich von quantitativen Kriterien ab, welche jedoch unter dem Vorbehalt der im Bundesrecht enthaltenen qualitativen Kriterien stünden (BGE 125 II 440 E. 3a). Weil § 2 KWaG indes einer bundesrechtskonformen Auslegung zugänglich sei und mit einer entsprechenden Rechtsanwendung gerechnet werden könne, sah das Bundesgericht von einer Aufhebung der Norm ab (BGE 125 II 440 E. 3c ff.).

3.4 Bei der Prüfung, ob eine Bestockung Wald im Rechtssinn darstellt, ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich der im Zeitpunkt des (erstinstanzlichen) Entscheids tatsächliche Wuchs und dessen Funktion massgebend; ausnahmsweise ist trotz ganzen oder teilweisen Fehlens einer Bestockung Wald anzunehmen, wenn Flächen ohne Bewilligung gerodet worden sind (BGE 124 II 85 E. 4d).

3.5 Die Waldgesetzgebung des Bundes geht grundsätzlich von einem dynamischen Waldbegriff aus (Griffel, S. 251; Norer, Art. 2 N. 79 mit zahlreichen Hinweisen, auch zum Folgenden). Durch das Vordringen von jungem Waldwuchs in offenes Land kann – gewollt oder ungewollt – jederzeit neuer Wald entstehen. Dem Wald als Naturphänomen wird eine weitgehende Unbestimmtheit seiner Ausdehnung zugestanden, die jeweils nur für den Zeitpunkt ihrer forstbehördlichen Feststellung verbindlich festgelegt werden kann und sich von da an wieder weiterentwickelt. Durchbrochen wird der dynamische Waldbegriff zum einen mit Bezug auf Gebiete, in denen Bauzonen an Wald grenzen (Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG), und zum andern mit Bezug auf Gebiete ausserhalb der Bauzonen, in denen ein Kanton eine Zunahme des Waldes verhindern will (Art. 10 Abs. 2 lit. b WaG). Solche (statischen) Waldgrenzen, welche gemäss Art. 10 Abs. 2 WaG festgestellt worden sind, werden in den Nutzungsplänen eingetragen (Art. 13 Abs. 1 WaG). Neue Bestockungen ausserhalb der gestützt auf Art. 10 Abs. 2 WaG festgesetzten (statischen) Waldgrenzen gelten gemäss Art. 13 Abs. 2 WaG nicht als Wald, selbst wenn sie die qualitativen und quantitativen Waldmerkmale erfüllen. Gemäss dem kantonalen Richtplan soll die Waldfläche im gesamten Kantonsgebiet nicht zunehmen (Richtplantext Ziff. 3.31). Die Waldgrenzen werden deshalb im ganzen Kantonsgebiet statisch festgesetzt (Richtplantext Ziff. 3.3.3 Lit. a).

4.  

4.1 Mit Beschluss vom 13. Mai 1998 stellte der Regierungsrat des Kantons Zürich fest, dass in der Gemeinde C keine Wälder an die Bauzone grenzen (RRB Nr. 1065/1998). Die Beschwerdegegnerin führte dazu in der Ausgangsverfügung vom 28. September 2022 im Einklang mit den öffentlich (unter www.map.geo.admin.ch) einsehbaren Luftbildern von swisstopo aus, dass damals im hier interessierenden Bereich des streitbetroffenen Grundstücks bereits eine Bestockung deutlich erkennbar gewesen sei; diese sei indes aufgrund ihres Alters noch nicht als Wald beurteilt worden. Entsprechend wurde (auch) auf dem hier interessierenden Grundstück keine statische Waldgrenze gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG festgelegt. Die fragliche Bestockung wurde im Jahr 2012 ohne forstrechtliche Bewilligung vom Grundeigentümer entfernt. In der Folge leitete die Beschwerdegegnerin ein Waldfeststellungsverfahren im Sinn von Art. 10 WaG ein. Gemäss der Ausgangsverfügung vom 28. September 2022 wurde dabei gestützt auf die kantonalen Waldfeststellungsrichtlinien eine Waldfläche von 1'220 m2 mit einer maximalen Breite von 21 m ermittelt und in einem Plan der E AG vom 20. April 2012 verzeichnet. Aufgrund der Dichte, der Fläche und der Breite der entfernten Bestockung sei anzunehmen, dass ein Waldinnenklima bestanden habe. Die Mitbeteiligte sei aufgefordert worden, den Waldgrenzenplan öffentlich aufzulegen. Aufgrund anderweitiger Planungsarbeiten sei jedoch von einer solchen öffentlichen Auflage "vorläufig" abgesehen worden, weshalb der Waldgrenzenplan nicht rechtskräftig habe festgesetzt werden können. Eine Festsetzung der statischen Waldgrenzen wurde somit mit Bezug auf die hier interessierende Bestockung erstmalig am 28. September 2022 vorgenommen. Bis zum Erlass der Ausgangsverfügung war mithin der dynamische Waldbegriff massgeblich (BGr, 11. Juni 2008, 1C_242/2007, E. 2.2; vgl. Richtplantext Ziff. 3.3.3 lit. c).

4.2 Während umstritten ist, ob es sich bei der mit Verfügung vom 28. September 2022 festgesetzten Fläche gemäss dem Waldgrenzenplan vom 24. Juni 2022 um Wald im Rechtssinn handelt, sind sich die Parteien – zu Recht (oben E. 3.4) – einig, dass in erster Linie auf die Verhältnisse im Jahr 2012 vor der Entfernung der Bestockung abzustellen ist, wie dies denn auch die Vorinstanz getan hat.

4.3 Die Beschwerdegegnerin erwägt in der Ausgangsverfügung, im hier interessierenden Grundstücksbereich bzw. am Hang nördlich der Kernzone sei in den vergangenen Jahrzehnten mangels Unterhalts der Bestockung Wald eingewachsen. Im Rahmen des 2012 eingeleiteten Waldfeststellungsverfahrens sei die entfernte Bestockung anhand der übrig gebliebenen Baumstrünke beurteilt und dabei festgestellt worden, dass die entfernten Bäume ein Alter von mehr als 20 Jahren aufgewiesen hätten. Die quantitativen Kriterien gemäss § 2 KWaG seien angesichts der ermittelten Fläche der Bestockung von 1'220 m2, ihrer Breite von 8–25 m sowie des Alters von mehr als 20 Jahren vollständig erfüllt gewesen. Die Bestockung habe grösstenteils aus Eschen und Ahorn sowie Hasel, mithin aus einheimischen Waldbaum- bzw. Straucharten, bestanden. Auch sei eine durchgängige Krautschicht vorhanden gewesen und habe die Bestockung ein typisches Waldinnenklima aufgewiesen. Die entfernte Bestockung hätte sich aufgrund der Ausdehnung und des Alters sowie der Holzzusammensetzung zur Holzproduktion geeignet. Ebenso sei ihr eine wichtige Wohlfahrtsfunktion zugekommen, und habe sie insbesondere für Kleintiere und Vögel einen wichtigen Lebensraum geboten. Angesichts ihrer Lage zwischen dem offenen Landwirtschaftsland und dem Gewässer habe sie zudem ein wichtiges ökologisches Vernetzungselement gebildet. Die Bestockung habe mithin mehrere Waldfunktionen erfüllt. Auch die qualitativen Waldeigenschaften seien somit gegeben gewesen. Das Ergebnis der Waldfeststellung sei dem Grundeigentümer bzw. Beschwerdeführer sowie der Mitbeteiligten am 16. Mai 2012 vor Ort und am 14. Juni 2012 per E-Mail mitgeteilt worden.

4.4 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, die Bestockung sei im Jahr 1998 unbestrittenermassen weniger als 20 Jahre alt gewesen. Es sei jedoch nicht bekannt, wie alt sie damals gewesen sei, weshalb nicht erstellt sei, dass sie 14 Jahre später bzw. 2012 mindestens 20 Jahre alt gewesen sei. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach 2012 anhand einer Beurteilung der Baumstrünke festgestellt worden sei, dass die entfernten Bäume ein Alter von mehr als 20 Jahren aufgewiesen hätten, seien unbelegt; auch gebe es keine Belege betreffend den "Charakter des Bodens". Es sei deshalb davon auszugehen, dass 2012 kein Wald im Rechtssinn vorhanden gewesen sei, weshalb er (der Beschwerdeführer) die Bestockung ohne forstrechtliche Bewilligung habe entfernen dürfen. Die seit 2012 nachgewachsene Bestockung sei noch nicht 20 Jahre alt und könne schon deshalb nicht als Wald bezeichnet werden. Auch die weiteren quantitativen Voraussetzungen gemäss § 2 KWaG seien nicht erfüllt; bei einer korrekten Ermittlung der tatsächlichen Ausdehnung der Bestockung bzw. bei richtiger Anwendung der von der Beschwerdegegnerin beigezogenen Waldfeststellungsrichtlinien werde die Mindestfläche von 800 m2 nicht erreicht.

4.5 Auf dem Plan der E AG vom 20. April 2012 ist nebst der hier interessierenden Waldfläche auf dem streitbetroffenen Grundstück Kat.-Nr. 01 eine weitere Waldfläche verzeichnet, welche sich auch bzw. hauptsächlich auf das östliche Nachbargrundstück Kat.-Nr. 03 ausdehnt. Die Beschwerdegegnerin führt an, nur die westlich gelegene – hier im Streit liegende – Fläche erfülle die Waldkriterien. Da sich das im Plan der E AG vom 20. April 2012 ausgewiesene Mass von 1220 m2 nur auf die Waldfläche auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 bezieht, ist dies entgegen dem Beschwerdeführer mit Bezug auf die Frage, ob die hier interessierende Bestockung die quantitativen Waldkriterien erfüllt bzw. erfüllte, unerheblich.

Über die Beschaffenheit oder das Alter der Bestockung gibt der Plan der E AG vom 20. April 2012 keine Auskunft. Nämliches gilt für die von der Beschwerdegegnerin beigebrachte E-Mail-Korrespondenz mit dem Beschwerdeführer vom Juni 2012. Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. Juni 2012 unter Bezugnahme auf eine Begehung vom 16. Mai 2012 mitteilt, es handle sich bei der vermessenen Fläche um Wald im Sinn des § 2 KWaG. Die fragliche E-Mail erscheint indes bloss informativer Natur, indem darin die behördliche Einschätzung vorab bekannt gegeben wird; eine (materielle) Verfügung kann darin nicht erblickt werden. Sie legt denn auch die nächsten Verfahrensschritte dar, wonach die Mitbeteiligte den Waldgrenzenplan öffentlich auflegen werde, bevor eine "Verfügung […] zur Festsetzung der Waldgrenze" erlassen werde. Der Beschwerdeführer hatte deshalb auch keinen Anlass, der E-Mail vom 16. Juni 2012 zu widersprechen. Er weist sodann zutreffend darauf hin, dass aus seiner Anfrage, ob "eine flächengleiche Verschiebung des Waldes gegen Osten auf Kat.-Nr. 03" möglich sei, nicht abgeleitet werden könne, er habe die Einschätzung, wonach es sich bei der streitbetroffenen Bestockung um Wald im Rechtssinn gehandelt habe, "anerkannt". Nachdem die Akten keinerlei Belege betreffend die angeblich Mitte 2012 vorgenommene Beurteilung der Baumstrünke enthalten, bleibt zu prüfen, ob sich anhand von Luftaufnahmen hinreichend rekonstruieren lässt, welches Alter die im Jahr 2012 entfernte Bestockung zum damaligen Zeitpunkt (mindestens) aufwies.

4.6 Die Vorinstanz stützt sich insoweit massgeblich auf eine in den Akten liegende Luftaufnahme aus dem Jahr 1987. Auch auf dem öffentlich (unter www.map.geo.admin.ch) einsehbaren Luftbild aus dem Jahr 1992 von swisstopo ist ersichtlich, dass bereits damals eine geschlossene Bestockung im Bereich zwischen den Gebäuden F-Strasse 04, 05 und 06 der ehemaligen Spinnerei und der nördlich des streitbetroffenen Grundstücks verlaufenden Landwirtschaftsstrasse Kat.-Nr. 02 bestand (vgl. auch die unter www.geo.ktzh.ch einsehbaren Daten der amtlichen Vermessung). Wie sich anhand weiterer Luftbilder, etwa aus den Jahren 1994, 2002, 2006, 2007 und 2010 nachvollziehen lässt, dehnte sich diese Bestockung in den folgenden Jahren weiter aus – auch in den östlich der Spinnereigebäude gelegenen Teil der Kernzone hinein –, bevor sie 2012 entfernt wurde (vgl. das Luftbild aus dem Jahr 2013). Im gleichen Zeitraum verfielen die ehemaligen Spinnereigebäude mit Ausnahme des Gebäudes F-Strasse 06 weitgehend. Es ist mithin davon auszugehen, dass zumindest die Bestockung, welche zwischen den genannten Gebäuden der ehemaligen Spinnerei und der nördlich davon gelegenen Landwirtschaftsstrasse eingewachsen war, bei ihrer Entfernung im Jahr 2012 ein Alter von mehr als 20 Jahren aufgewiesen hatte. Weiter überzeugt die – ohnehin unwidersprochene – Darlegung der Beschwerdegegnerin, dass die fragliche Bestockung infolge mangelnden Unterhalts und mithin "natürlich" eingewachsen ist. Es ist deshalb zu vermuten, dass es sich bei der 2012 entfernten Bestockung um einheimische Bäume und Sträucher handelte. Etwas anderes tut denn auch der Beschwerdeführer nicht oder jedenfalls nicht substanziiert dar.

4.7  

4.7.1 Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass die seit mindestens 1992 bestehende Bestockung im Jahr 2012 ihre maximale Breite von knapp 23 m im südwestlichen Teil aufwies, sich gegen Nordosten verschmälerte und eine Länge von (mindestens) 66 m aufwies. Diese Ausdehnungen sind in tatsächlicher Hinsicht unbestritten. Die Parteien gehen sodann übereinstimmend davon aus, dass die Bestockung nur teilweise mehr als 12 m breit war. Uneinig sind sie sich darüber, welche Folgen dies für die Berechnung der massgeblichen (Wald-)Fläche zeitigt bzw. wie diese Fläche vorliegend zu berechnen ist.

4.7.2 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Bestockung nur insoweit in die Flächenberechnung miteinbezogen werden darf, als sie eine Mindestbreite von 12 m aufweise. Die Vorinstanz erwägt demgegenüber, bei der fraglichen Bestockung habe es sich um eine isolierte Kleinfläche im Sinn von Ziff. 1.2.4 der kantonalen Waldfeststellungsrichtlinien gehandelt. Isolierte Kleinflächen, die nur teilweise über 12 m breit sind, gelten demgemäss als Wald, wenn das minimale Waldareal von 8 Aren bzw. 800 m2 auf einer Länge von 66 m erreicht wird. Dass die fragliche Bestockung die im Durchschnitt erreichte Breite von 12 m lediglich auf etwa einem Drittel der Länge von 66 m erreiche, sei daher nicht massgeblich, zumal ein ununterbrochener Wuchszusammenhang gegeben sei und die Fläche 842 m2 betrage.

4.7.3 In diesem Zusammenhang ist zunächst daran zu erinnern, dass die quantitativen Minimalerfordernisse des § 2 KWaG – und damit auch jenes der geforderten Breite von 12 m (lit. b) – bundesrechtskonform bzw. im Licht des oben in E. 3.3 erwähnten bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 125 II 440 E. 3a) auszulegen sind. Mit Blick darauf sowie auf den bundesrechtlichen Rahmen der geforderten Mindestbreite von 10–12 m (Art. 1 Abs. 1 lit. b WaV) vermag die vom Beschwerdeführer favorisierte Auslegung, wonach nur eine Bestockung mit einer durchgängigen Breite von mindestens 12 m als Waldfläche qualifiziert werden könne, nicht zu überzeugen. Das vom Beschwerdeführer implementierte Zusatzerfordernis, wonach eine Bestockung die genannte Mindestbreite durchgängig aufweisen müsse, findet denn auch weder im Wortlaut der Bestimmung noch im Bundesrecht eine Stütze (vgl. Norer, Art. 2 N. 61 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin ist der bundesgerichtlichen Forderung nach einer bundesrechtskonformen Anwendung der kantonalen quantitativen Waldkriterien im Bestreben, eine rechtsgleiche Verwaltungspraxis zu gewährleisten, mit Erlass der genannten Waldfeststellungsrichtlinien nachgekommen und spricht sich darin in der hier interessierenden Ziff. 1.2.4 (Abs. 1) betreffend isolierte Kleinflächen zu Fällen aus, in denen eine Bestockung zwar die gemäss § 2 lit. a KWaG erforderliche Mindestfläche, hingegen nicht durchgängig die Mindestbreite gemäss § 2 lit. b KWaG aufweist. Die entsprechende Erläuterung sowie die angeführte Skizze machen deutlich, dass eine Verschmälerung der Bestockungsbreite auf unter 12 m für die Flächenberechnung der isolierten Kleinfläche nicht massgeblich ist, soweit die Mindestfläche von 800 m2 auf einer Länge von maximal 66 m erreicht wird. Zu beachten ist sodann Ziff. 1.2.5 der kantonalen Waldfeststellungsrichtlinien betreffend Waldzungen. Soweit von einer mehr als 12 m breiten Bestockung ausgegangen wird, gelten auch solche Verjüngungen als Wald, es sei denn, es handle sich um eine einzelne Baumreihe. Auch unter diesem Blickwinkel erscheint die Flächenberechnung der Beschwerdegegnerin bzw. deren Überprüfung durch die Vorinstanz als richtig. Es ist mithin davon auszugehen, dass die massgebliche Bestockung, welche seit mindestens 1992 bestand und bis zu ihrer Entfernung im Jahr 2012 zwischen den Gebäuden der ehemaligen Spinnerei und der Landwirtschaftsstrasse eingewachsen war, eine Fläche von mehr als 800 m2 aufwies. Sie erfüllte demnach bei ihrer Entfernung die quantitativen Waldkriterien bzw. stellte Wald im Rechtssinn dar.

4.7.4 Diese Bestockung bzw. der Wald hatte sich schon im Jahr 2012 – wie dem entsprechenden Luftbild unschwer zu entnehmen ist – weiter nach Nordwesten ausgebreitet und umfasste das gesamte von der Waldfeststellung betroffene Gebiet. Bei Erlass der Ausgangsverfügung bzw. 2022 bedeckte die Bestockung sodann nicht nur praktisch die gesamte nördlich der Kernzone verlaufende Grundstücksfläche, sondern erstreckte sich auch auf den in der Kernzone gelegenen, westlichen Grundstücksteil (vgl. die online [unter www.map.geo.admin.ch] einsehbare Luftaufnahme aus dem Jahr 2022). Die Beschwerdegegnerin schloss eine Ausdehnung des Walds in die Kernzone bzw. eine Anwendbarkeit des dynamischen Waldbegriffs auf die darin gelegene Bestockung ausdrücklich aus und beschränkte die Waldfeststellung auf den innerhalb der Landwirtschaftszone gelegenen Teil der Bestockung. Dass diese Beschränkung zu Recht erfolgte, obwohl auf dem streitbetroffenen Grundstück noch keine statische Waldgrenze im Sinn von Art. 10 Abs. 2 lit. a WaG festgelegt worden war, erscheint fraglich, braucht aber angesichts des Verböserungsverbots gemäss § 63 Abs. 2 VRG nicht abschliessend beurteilt zu werden. Der Beschwerdegegnerin kann jedenfalls nicht vorgeworfen werden, sie sei im Rahmen der hier interessierenden Waldfeststellung von einer zu grossen Ausdehnung der Waldfläche ausgegangen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, erhob und erhebt der Beschwerdeführer denn auch keine auf die konkrete Festsetzung der Waldgrenze bezogenen Rügen.

4.8  Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die quantitativen Waldkriterien zu Recht als erfüllt betrachtet. Mangels gegenteiliger Hinweise ist mithin davon auszugehen, dass die im Waldgrenzenplan vom 24. Juni 2022 abgegrenzte Fläche auf dem streitbetroffenen Grundstück Wald im Rechtssinn darstellt. Ergänzend kann unter Verweis auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG) festgehalten werden, dass die Bestockung bzw. der Wald ohne Weiteres geeignet erscheint, Waldfunktionen zu erfüllen. Namentlich stellt sie bzw. er einen wichtigen Vernetzungskorridor zwischen der offenen Landwirtschaftsfläche und dem Gewässer dar (Wohlfahrtsfunktion).

5.  

Die Beschwerde ist abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    280.--     Zustellkosten, Fr. 4'280.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht; c)    das Bundesamt für Umwelt (BAFU); d)    das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).

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