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Zürich Verwaltungsgericht 23.08.2023 VB.2023.00279

23 août 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,348 mots·~17 min·7

Résumé

Familiennachzug (Einreise zum Verbleib beim Vater) | [Der Beschwerdeführer 1, ein in der Schweiz aufenthaltsberechtigter türkischer Staatsangehöriger, ersuchte nach Ablauf der Frist für den Familiennachzug um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an seine heute 15-jährige Tochter, die Beschwerdeführerin 3. Diese lebt bei ihrer Mutter in der Türkei.] Der Beschwerdeführer 1 verfügt in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht, weshalb ihm und der Beschwerdeführerin 3 grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug zukommt (E. 5). Die Frist für den Familiennachzug haben sie aber verpasst. Daraus, dass der Familiennachzug stets beabsichtigt gewesen sei, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin 3 sowie ihrer Mutter vermögen den verspäteten Familiennachzug nicht zu rechtfertigen (E. 8). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00279   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.08.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.06.2024 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Familiennachzug (Einreise zum Verbleib beim Vater)

[Der Beschwerdeführer 1, ein in der Schweiz aufenthaltsberechtigter türkischer Staatsangehöriger, ersuchte nach Ablauf der Frist für den Familiennachzug um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an seine heute 15-jährige Tochter, die Beschwerdeführerin 3. Diese lebt bei ihrer Mutter in der Türkei.] Der Beschwerdeführer 1 verfügt in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht, weshalb ihm und der Beschwerdeführerin 3 grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug zukommt (E. 5). Die Frist für den Familiennachzug haben sie aber verpasst. Daraus, dass der Familiennachzug stets beabsichtigt gewesen sei, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin 3 sowie ihrer Mutter vermögen den verspäteten Familiennachzug nicht zu rechtfertigen (E. 8). Abweisung.

  Stichworte: FAMILIENNACHZUG NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG PSYCHISCHE PROBLEME WICHTIGE FAMILIÄRE GRÜNDE

Rechtsnormen: Art. 44 Abs. 1 AIG Art. 47 AIG Art. 47 Abs. 4 AIG Art. 8 EMRK Art. 12 KRK Art. 73 VZAE Art. 73 Abs. 3 VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00279

Urteil

der 4. Kammer

vom 23. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

3.    C,

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug (Einreise zum Verbleib beim Vater),

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1980 geborener Staatsangehöriger der Türkei, reiste am 7. September 2017 in die Schweiz ein und heiratete gleichentags in Winterthur eine in der Schweiz niedergelassene italienische Staatsangehörige. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm daraufhin am 9. Oktober 2017 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am 29. Juli 2021 erfolgte die Scheidung. Seit dem 12. April 2022 ist er mit der Schweizer Bürgerin B, geboren 1974, verheiratet. Er verfügt über eine gültige Aufenthaltsbewilligung.

A hat zwei Kinder aus seiner im Jahr 2013 geschiedenen Ehe mit der türkischen Staatsangehörigen E: Tochter C, geboren 2008, und Sohn F, geboren 2010. Sie sind beide in der Türkei geboren und (bislang) dort aufgewachsen.

Am 24. Mai 2022 ersuchte A um Erteilung einer Einreisebewilligung an seine beiden Kinder zwecks Familiennachzug. Das Migrationsamt hiess das Gesuch für Sohn F gut. Dasjenige für Tochter C wies es mit Verfügung vom 23. Januar 2023 ab, da die Frist für den Familiennachzug verpasst sei und keine wichtigen Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vorlägen.

II.  

Gegen die Verfügung des Migrationsamts vom 23. Januar 2023 rekurrierten A, seine Ehefrau B sowie seine Tochter C am 17. Februar 2023 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 27. April 2023 ab.

III.  

Am 17. Mai 2023 erhoben A, B und C Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid sowie die Verfügung des Migrationsamts aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug von C gutzuheissen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Sicherheitsdirektion bzw. das Migrationsamt zurückzuweisen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 23. Mai 2023 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion betreffend Einreise und Aufenthalt nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 3 sind beschwerdelegitimiert. Die weiteren Prozessvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Ob auch die Beschwerdeführerin 2 – die Stiefmutter der Beschwerdeführerin 3 – beschwerdelegitimiert ist, kann offenbleiben, da ohnehin auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.  

2.1 Nach Art. 47 Abs. 4 Satz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) werden Kinder über 14 Jahre zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Nach Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen ihn berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn ein Kind durch seine Eltern vertreten wird und die Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht des Kindes auch ohne persönliche Anhörung durch seine Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2).

2.2 Im vorliegenden Verfahren haben der Beschwerdeführer 1 sowie die Beschwerdeführerin 3 gleichläufige Interessen. Sie beide beantragen die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin 3, damit diese mit ihrem Vater, dem Beschwerdeführer 1, in der Schweiz leben kann. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden hatten Gelegenheit, alle von ihnen als relevant erachteten Umstände und insbesondere auch die Ansicht der Beschwerdeführerin 3 ausreichend in das Verfahren einzubringen. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin 3 eine eigene Stellungnahme zuhanden der Vorinstanz verfasste und so ihre persönliche Meinung bereits darlegen konnte. Vorliegend ist zudem nicht ersichtlich, welche entscheidrelevanten Tatsachen nur in einer Anhörung der Tochter ermittelt werden könnten. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Anhörung der Beschwerdeführerin 3 etwas am Ausgang des Verfahrens ändern würde, weshalb darauf verzichtet werden kann (vgl. BGr, 19. April 2023, 2C_837/2022, E. 3, und 6. Dezember 2021, 2C_678/2021, E. 3.3; VGr, 8. Juni 2023, VB.2022.00642, E. 2, und 8. Juni 2023, VB.2022.00742, E. 3.3).

3.  

3.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und minderjährige Kinder von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

3.2 Der Beschwerdeführer 1 verfügt nicht über das Schweizer Bürgerrecht, seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2, hingegen schon. Da diese nicht die Mutter der Beschwerdeführerin 3 ist, kommt ein Familiennachzug gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG nicht in Betracht (BGE 137 I 284 E. 1.2; BGr, 31. März 2010, 2C_537/2009, E. 2.2.2; Peter Uebersax/Stefan Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022, S. 403 ff., Rz. 9.278; Marc Spescha, in: ders. et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 42 N. 1 AIG).

3.3 Daraus, dass die Familiennachzugsregelung für Staatsangehörige von EU-Staaten grosszügiger ist als diejenige für Schweizerinnen und Schweizer, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht die Benachteiligung von Schweizerinnen und Schweizern im Bereich des Familiennachzugs dem Willen des Gesetzgebers und ist hinzunehmen (BGr, 6. Dezember 2021, 2C_678/2021, E. 5.4.2 – 18. März 2020, 2C_836/2019, E. 2.1 – 13. Juli 2012, 2C_354/2011, E. 2.6 f.; vgl. auch Spescha, Art. 42 N. 2 und 10 AIG).

4.  

4.1 Nach Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten und Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit der nachziehenden Person zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

4.2 Anders als die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43 AIG) räumt Art. 44 AIG keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284 E. 1.2 und E. 2.3.2). Hingegen lässt sich aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten bzw. der Ehegattin und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2, 137 I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3; VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen). Ein solches liegt praxisgemäss vor, wenn die sich hier aufhaltende Person das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt oder sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 I 266 E. 3.3 mit Hinweisen).

4.3 Ein auf Art. 8 EMRK gestützter Anspruch auf Familiennachzug besteht grundsätzlich nur, wenn durch die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung eine intakte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einem in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Mitglied der Kernfamilie beeinträchtigt bzw. verunmöglicht wird. Aber auch Beziehungen zu anderen Familienangehörigen, die nicht Mitglied der Kernfamilie sind, können in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung vorliegt. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Dabei gelten Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten nur dann als ausreichend eng, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen, wenn zwischen der gefestigt anwesenheitsberechtigten Person und der um eine Bewilligung nachsuchenden Person ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGr, 3. September 2021, 2C_642/2021, E. 3.1; vgl. Uebersax/Schlegel, Rz. 9.243).

5.  

5.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, es sei davon auszugehen, dass zwischen der 15-jährigen Beschwerdeführerin 3 und ihrem 13-jährigen Bruder ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, weshalb deren Trennung Art. 8 EMRK verletze. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der vorgenannten Rechtsprechung und die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführenden fallen äusserst oberflächlich aus. Mit Blick auf das Alter der Beschwerdeführerin 3 und ihres Bruders scheint ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis unwahrscheinlich. Gestützt auf die familiäre Beziehung zu ihrem Bruder kann die Beschwerdeführerin 3 daher keinen Aufenthaltsanspruch ableiten.

5.2 Durch das Zusammenleben mit seiner Schweizer Ehefrau kommt dem Beschwerdeführer 1 ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu, womit er über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt. Die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer 1 und seiner Tochter, der Beschwerdeführerin 3, wird im Rahmen des möglichen gelebt und ist intakt. Somit können sich der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 3 grundsätzlich auf das Recht auf Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen.

5.3 Da dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwerdeführerin 3 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug zukommt, haben die zuständigen Behörden nicht nur in pflichtgemässem Ermessen nach Art. 44 AIG über das Nachzugsbegehren zu entscheiden, sondern dürfen den beantragten Nachzug nur aus guten Gründen verweigern. Solche Gründe liegen vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 AIG nicht erfüllt oder die Nachzugsfristen gemäss Art. 47 AIG bzw. Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) nicht eingehalten sind, sowie wenn Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen bzw. der Anspruch rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (BGE 146 I 185 E. 6.2, 139 I 330, E. 2.4.1, 137 I 284 E. 2.6; VGr, 6. April 2023, VB.2022.00459, E. 3.1 – 17. Februar 2022, VB.2021.00072, E. 5 – 18. November 2020, 2020.00527, E. 2.3 – 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 4.1).

6.  

6.1 Nach Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE müssen Gesuche um Familiennachzug von Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden (Satz 1); Kinder über zwölf Jahre müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden (Satz 2). Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. b AIG bzw. Art. 73 Abs. 2 VZAE).

6.2 Der Beschwerdeführer 1 verfügt seit dem 9. Oktober 2017 über eine Aufenthaltsbewilligung. Die Frist für den Familiennachzug der Beschwerdeführerin 3 begann gleichentags und reduzierte sich mit dem Erreichen ihres zwölften Lebensjahrs am … 2020 auf ein Jahr. Sie endete somit am … 2021. Damit war die ordentliche Nachzugsfrist nach Art. 47 Abs. 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 1 VZAE im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits seit fast zwölf Monaten abgelaufen.

7.  

Ein Nachzug nach Ablauf der Nachzugsfrist kommt gemäss Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG bzw. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 VZAE nur in Betracht, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden.

7.1 Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern sind gemäss Art. 75 VZAE gegeben, wenn das Kindeswohl nur durch einen Familiennachzug gewahrt werden kann. Es bedarf diesbezüglich einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente. Dabei ist auch dem Sinn der Fristenregelung in Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE Rechnung zu tragen, wonach die Integration der Kinder bzw. Jugendlichen möglichst frühzeitig erfolgen soll. Zudem geht es darum, Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden und im Resultat die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft bezwecken. Wenn die Fristenregelung nicht ihres Sinns entleert werden soll, hat die Bewilligung des Nachzugs ausserhalb der Fristen die Ausnahme zu bleiben (vgl. zum Ganzen BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.3 mit Hinweisen, und 7. Juli 2016, 2C_132/2016, E. 2.3.1; VGr, 25. August 2022, VB.2022.00319, E. 4.3).

7.2 Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt, überwiegen regelmässig die der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegenden legitimen Interessen an der Einwanderungsbeschränkung sowie an der möglichst frühzeitigen Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe etwas anderes nahelegen. Ein nachträglicher Familiennachzug kommt nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung der Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Namentlich dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (BGr, 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 mit zahlreichen Hinweisen – 14. August 2018, 2C_634/2017, E. 3.4.4 – 29. Mai 2017, 2C_1093/2016, E. 3.2 – 18. Mai 2015, 2C_914/2014, E. 3.1; VGr, 25. August 2022, VB.2022.00319, E. 4.3).

7.3 Die Rechtsprechung bejaht einen wichtigen Grund für einen späteren bzw. verspäteten Nachzug von Kindern etwa dann, wenn deren weiterhin notwendige Betreuung im Herkunftsland beispielsweise wegen Todes oder schwerer Krankheit der betreuenden Person nicht mehr gewährleistet ist und keine sinnvolle Alternative in der Heimat gefunden werden kann (vgl. BGr, 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.5 mit Hinweisen). Für den Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland bestehen umso höhere Anforderungen, je älter das nachzuziehende Kind ist und je grösser die Integrationsschwierigkeiten erscheinen, die ihm in der Schweiz drohen (BGr, 14. April 2022, 2C_970/2021, E. 4.2, und 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 5.1.2, je mit Hinweisen).

7.4 Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit Art. 8 EMRK und Art. 13 BV vereinbar. Mit Art. 47 AIG wird legitimen öffentlichen Interessen Ausdruck verliehen, und die Norm dient als gesetzliche Grundlage für einen Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK in diese. Was die sämtlichen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, ist eine solche regelmässig nicht nochmals vorzunehmen, wenn wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG verneint werden. Dabei ist Art. 47 Abs. 4 AIG so zu handhaben, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 f. – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2, je mit Hinweisen).

7.5 Es obliegt im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten der nachzugswilligen Person, die wichtigen familiären Gründe nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 5.1.2, und 19. Februar 2016, 2C_767/2015, E. 5.1.3; VGr, 25. August 2022, VB.2022.00319, E. 4.3, und 21. April 2021, VB.2021.00149, E. 5.3).

8.  

8.1 Die Beschwerdeführenden führen bezüglich der wichtigen familiären Gründe aus, der Familiennachzug der Beschwerdeführerin 3 sei stets vorgesehen gewesen. Dennoch hätten sie erst im Jahr 2022 um Familiennachzug ersucht, weil dem Beschwerdeführer 1 zuvor die finanziellen Mittel sowie eine angemessene Wohnung gefehlt hätten. Zudem sei die Betreuung der Beschwerdeführerin 3 in der Türkei nicht mehr gewährleistet, da deren Mutter an einer psychischen Krankheit leide. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführerin 3 nun selber auf psychiatrische Behandlung angewiesen. Betreuungsalternativen würden in der Türkei keine bestehen. Weiter geben die Beschwerdeführenden an, die Trennung der Beschwerdeführerin 3 von ihrem Bruder würde dem Kindeswohl widersprechen. Da die Beschwerdeführerin 3 bereits über Deutschkenntnisse verfüge und mit der Schweizer Kultur vertraut sei, sei auch nicht mit Integrationsschwierigkeiten zu rechnen. In der Türkei habe die Beschwerdeführerin 3 keine Lehrstelle, kein Studium und keine Erwerbstätigkeit in Aussicht.

8.2 Am 2. August 2013 liessen sich der Beschwerdeführer 1 und die Mutter der Beschwerdeführerin 3 in der Türkei scheiden. Das Gericht teilte das Sorgerecht für die Beschwerdeführerin 3 und ihren Bruder im Scheidungsurteil dem Beschwerdeführer 1 zu und räumte der Mutter ein Besuchsrecht ein. In dieser Regelung des Sorge- und Besuchsrechts ist kein wichtiger Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG zu sehen. Entgegen der im Scheidungsurteil vor knapp zehn Jahren getroffenen Regelung war es seither die Mutter, die die Beschwerdeführerin 3 vollumfänglich betreute. Aus dem Urteil ergibt sich, dass die getroffene Regelung des Sorge- und Besuchsrechts sowohl dem Antrag des Beschwerdeführers 1 als auch demjenigen der Mutter der Beschwerdeführerin 3 entsprach. Daher ist davon auszugehen, dass das Gericht massgeblich auf die Präferenzen der Beteiligten abgestellt hat. Materielle Gründe, die für einen Umzug der Beschwerdeführerin 3 in die Schweiz sprechen würden, ergeben sich aus dem Urteil nicht. Die im Scheidungsurteil getroffene Regelung des Sorge- und Besuchsrechts ist daher im vorliegenden Verfahren nicht massgebend (vgl. VGr, 6. Juli 2023, VB.2023.00162, E. 6.3, und 17. März 2022, VB.2021.00812, E. 5.4.1 mit Hinweisen).

8.3 Daraus, dass der Familiennachzug stets beabsichtigt gewesen sei, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Umstand, dass es dem Wunsch der Beteiligten entsprechen würde, wenn ein Kind fortan in der Schweiz leben könnte, stellt für sich genommen keinen wichtigen Grund für einen nachträglichen Familiennachzug dar (VGr, 17. März 2022, VB.2021.00812, E. 5.4.1).

Auch dass der Beschwerdeführer 1 zunächst ein höheres Einkommen erzielen sowie eine grössere Wohnung suchen musste, rechtfertigt den verspäteten Familiennachzug nicht. Dass es einer nachzugswilligen Person nicht gelungen ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu schaffen, stellt in der Regel keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG dar. Ein Nachzugsbegehren muss auch dann rechtzeitig gestellt werden, wenn es zu diesem Zeitpunkt nur beschränkte Aussichten auf Erfolg hat (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 2.3.4 und 3.4.1; VGr, 26. August 2020, VB.2020.00396, E. 5.3). Zudem verfügt der Beschwerdeführer 1 bereits seit dem 1. November 2020 über eine unbefristete Anstellung in einem 100%-Pensum. Nach Antritt der Stelle hätte er noch über ein halbes Jahr Zeit gehabt, um den Nachzug der Beschwerdeführerin 3 innert Frist zu beantragen, was er jedoch unterliess.

8.4 Die Beschwerdeführenden machten im Rekursverfahren erstmals geltend, die Mutter der Beschwerdeführerin 3 sei psychisch krank und vernachlässige die Beschwerdeführerin 3. Der Beschwerdeführer 1 habe sofort ein Nachzugsgesuch gestellt, als er vom Ausmass der psychischen Krankheit der Mutter erfahren habe. Zuvor erwähnten die Beschwerdeführenden die psychische Krankheit der Mutter nicht, obschon sie vom Beschwerdegegner nach den Gründen für den nachträglichen Familiennachzug gefragt wurden. Sie gaben vielmehr an, es sei schon immer ein Familiennachzug beabsichtigt gewesen, sobald der Beschwerdeführer 1 in der Schweiz über einen geregelten Lebensmittelpunkt verfüge. Die Aussage, die psychische Krankheit der Mutter führe zu einer Vernachlässigung der Beschwerdeführerin 3 bzw. zur Betreuungsunfähigkeit, erscheint daher nachgeschoben und unglaubhaft. Die eingereichten Arztberichte bestätigen denn auch nur die – mindestens seit dem Jahr 2016 bestehende – psychische Krankheit, nicht jedoch eine daraus resultierende wesentliche Einschränkung der Betreuungsfähigkeit.

8.5 Die Beschwerdeführenden gaben ferner an, die Mutter der Beschwerdeführerin 3 würde Druck auf diese ausüben und sie kontinuierlich darauf hinweisen, dass sie sie nur noch während einer bestimmten Zeit toleriere. Da die Beschwerdeführenden ausführten, die Mutter der Beschwerdeführerin 3 verhalte sich bereits seit mehreren Jahren bzw. seit dem Jahr 2020 so, ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie nicht innerhalb der Frist um Familiennachzug ersucht haben. Das entsprechende Vorbringen vermag daher einen nachträglichen Familiennachzug nicht zu rechtfertigen.

8.6 Die Beschwerdeführerin 3 lebt seit Geburt bei ihrer Mutter in der Türkei. Wann genau der Beschwerdeführer 1 die Türkei verlassen hat, lässt sich gestützt auf die Akten nicht abschliessend beurteilen. Nach eigener Angabe zog er im Jahr 2013 nach Schweden. Folglich lebt er seit rund zehn Jahren nicht mehr mit der Beschwerdeführerin 3 in einem Haushalt. Es ist davon auszugehen, dass seither die Mutter der Beschwerdeführerin 3 deren Hauptbezugs- und Hauptbetreuungsperson ist. Der Beschwerdeführer 1 arbeitet in einem 100%-Pensum. Würde die Beschwerdeführerin 3 in die Schweiz ziehen, würde sich die Beschwerdeführerin 2 um deren Betreuung kümmern. Ob sich die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 bereits persönlich kennenlernten, ist fraglich. Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich lediglich geltend, die Beschwerdeführerin 3 würde auch mit der Beschwerdeführerin 2 regelmässig telefonieren.

Die Beschwerdeführerin 3 ist 15 Jahre alt. Sie ist in der Türkei aufgewachsen und ging bzw. geht dort zur Schule. Im Schuljahr 2022/2023 besuchte sie die 9. Klasse in einem Gymnasium. Damit steht sie bereits am Ende ihrer obligatorischen Schulzeit. Soweit ersichtlich war die Beschwerdeführerin 3 noch nie in der Schweiz, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass sie – trotz dem Kontakt zu ihrem Vater – mit den Gegebenheiten in der Schweiz nicht vertraut ist. Angesichts ihres Alters dürfte sie im Fall einer Einreise in die Schweiz mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten konfrontiert sein. Dass sie im Schuljahr 2022/2023 Deutsch als zweite Fremdsprache in der Schule gelernt hat, ändert daran nur wenig. Das eingereichte E-Mail vom 9. Mai 2023 betreffend ein Vorstellungsgespräch in einer Kindertagesstätte bietet entgegen den Beschwerdeführenden keine Gewähr für einen erfolgreichen Übertritt in den Schweizer Arbeitsmarkt.

8.7 Die Beschwerdeführerin 3 war vom 8. September 2021 bis zum 6. Oktober 2021 in psychologischer Behandlung. Gemäss Bestätigung vom 9. September 2022 leidet sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund unzureichender und instabiler familiärer Beziehungen. Allfällige psychische Probleme der Beschwerdeführerin 3 sind jedoch nicht als wichtiger Grund für einen nachträglichen Familiennachzug zu qualifizieren. Insbesondere haben die Beschwerdeführenden nicht belegt, dass ein Verbleib bei der Mutter eine Kindeswohlgefährdung darstellen würde. Im Fall eines Umzugs der Beschwerdeführerin 3 in die Schweiz müsste sie zudem ihre bisherige Umgebung und ihr vertrautes Beziehungsnetz verlassen und könnte den Kontakt zu ihrer Mutter, ihrer bisherigen Hauptbetreuungs- und Hauptbezugsperson, nur noch eingeschränkt pflegen. Vor diesem Hintergrund vermag die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin 3 den verspäteten Familiennachzug nicht zu rechtfertigen.

8.8 Nach dem Gesagten liegen insgesamt keine wichtigen Gründe vor, die ausnahmsweise einen verspäteten Familiennachzug rechtfertigten. Die Bestimmung von Art. 47 AIG bzw. Art. 73 VZAE räumt keinen Anspruch ein, jüngere und ältere Geschwister gemeinsam nachzuziehen (BGr, 26. August 2013, 2C_97/2013, E. 3.1.2 mit Hinweis). Weder die Betreuungssituation in der Türkei noch das allgemeine Kindeswohl stellen vorliegend wichtige Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 75 VZAE bzw. Art. 73 Abs. 3 VZAE dar.

Die Vorinstanzen wiesen das Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung an die Beschwerdeführerin 3 zu Recht ab. Der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV wurde dadurch nicht verletzt.

9.  

9.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

9.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 11); eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

10.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin 3 geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration.

VB.2023.00279 — Zürich Verwaltungsgericht 23.08.2023 VB.2023.00279 — Swissrulings