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Geschäftsnummer: VB.2023.00276 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.06.2023 Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Eingrenzung (G.-Nr. GI230026-L)
Ausübung der Religionsfreiheit. Dem Beschwerdeführer steht es offen, um eine Ausnahmebewilligung für die von ihm gewünschten Synagogenbesuche bzw. Tora-Unterrichtsstunden zu ersuchen. So muss die zuständige Behörde auf begründetes Gesuch hin Ausnahmen von der Eingrenzung bewilligen, soweit die entsprechenden Grundbedürfnisse nicht sachgerecht und grundrechtskonform im bezeichneten Aufenthaltsgebiet selber abgedeckt werden können (E. 4.3.2). Arztbesuche bedürfen keiner vorgängigen Ausnahmebewilligung (E. 4.3.3). Die Eingrenzung erweist sich als verhältnismässig. Gewährung URB. Abweisung.
Stichworte: ARZT AUSNAHMEBEWILLIGUNG EINGRENZUNG RELIGIONSFREIHEIT SYNAGOGE
Rechtsnormen: Art. 74 Abs. I lit. b AIG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung
VB.2023.00276
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. Juni 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Eingrenzung (G.-Nr. GI230026-L),
hat sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 7. [richtig: 8.] Februar 2023 gegen A im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG eine Eingrenzung auf das Gebiet des Bezirks Horgen an. Die Gültigkeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner ordnete das Migrationsamt an, dass für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons vorgängig eine Ausnahmebewilligung einzuholen sei.
II.
Am 10. März 2023 gelangte A an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung der Eingrenzung. Das Zwangsmassnahmengericht wies die Beschwerde am 12. April 2023 ab (Dispositiv-Ziffer 1) und erhob keine Kosten (Dispositiv-Ziffer 2).
III.
A erhob am 17. Mai 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils sowie der Verfügung des Migrationsamts vom 7. [richtig: 8.] Februar 2023. Ausgangsgemäss seien die vorinstanzliche Entschädigungsfolgen neu festzulegen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person des Unterzeichnenden.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 22. Mai 2023 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.
2.
Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die verfügte Eingrenzung sei nicht verhältnismässig. Im Bezirk Horgen könne er weder eine Synagoge besuchen noch Tora-Unterricht nehmen oder die ihm empfohlenen Psychiater aufsuchen.
3.
3.1 Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat.
3.2 Der Beschwerdeführer ist kubanischer Staatsangehöriger und stellte am 22. November 2019 ein Asylgesuch, welches das Staatssekretariat für Migration mit Entscheid vom 6. Januar 2022 abwies, wobei es ihn aus der Schweiz auswies und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids zu verlassen. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz bis zum 2. Juni 2022 zu verlassen. Die ihm angesetzte Ausreisefrist ist damit schon seit Längerem verstrichen.
3.3 Bei dieser Sachlage liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch die Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG offenkundig vor. Damit ist die Eingrenzung des Beschwerdeführers grundsätzlich möglich.
4.
4.1 Die Eingrenzung muss als staatliche Anordnung verhältnismässig, das heisst geeignet, erforderlich und zumutbar sein.
4.2 Der Zweck der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG liegt darin, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren sowie ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen (Andreas Zünd, in: Marc Spescha/Hanspeter Thür/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck, Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 74 AuG N. 5). Da die Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie dieser eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht auch dann ein grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass rechtskräftige Wegweisungsverfügungen verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann auch dazu dienen, die spontane Ausreise zu fördern und ist insofern erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2 und E. 4.8).
Eine freiwillige Ausreise nach Kuba ist aktuell möglich. Die Eignung der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG ist gegeben.
4.3
4.3.1 Für die Frage, ob die Eingrenzung erforderlich und zumutbar ist, ist sodann zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegt. Die Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten haben Zweck und Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen. Besteht kein schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Eingrenzung und war der Betroffene erreichbar, so bestehen vorbehältlich einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse bereits nach Ablauf einer zweijährigen Eingrenzung vermutungsweise Zweifel an der Verhältnismässigkeit einer Verlängerung (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 4; ferner VGr. 24. Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.4.4); dies auch vor dem Hintergrund, dass mehrjährige Eingrenzungen laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht auf unabsehbare Zeit erhalten bleiben können (vgl. BGr, 24. Mai 2011, 6B_808/2011, E. 1.3, und 13. Juli 1995, 2A.193/1995 E. 2c). Das Bundesgericht hat in seiner Praxis Eingrenzungen bis zu zwei Jahren als verhältnismässig bezeichnet (BGr, 22. März 2021, 2C_993/2020, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 144 II 16 E. 5.3; zum Ganzen VGr, 13. Januar 2022, VB.2021.00478, E. 6.3.1 – 16. November 2021, VB.2021.00586, E. 5.3.1 – 14. April 2021, VB.2021.00203, E. 5.3.1 [jeweils mit Hinweisen]).
4.3.2 Bei den vorliegenden Gegebenheiten ist eine Eingrenzung auf einen Bezirk gestützt auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung grundsätzlich verhältnismässig (vgl. VGr, 6. August 2020, VB.2020.00053, E. 2.5.1 [nicht publiziert] – 27. März 2017, VB.2017.00026, E. 2.6.3 – 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.3). Der Bezirk Horgen hat eine Fläche von 104,24 km2, besteht aus neun Gemeinden und verfügt über eine gute Infrastruktur. Auf dem eingegrenzten Gebiet kann der Beschwerdeführer in angemessener Weise leben und seine elementaren Lebensbedürfnisse befriedigen. Zwar scheint es im Bezirk Horgen keine Synagoge zu geben, dem Beschwerdeführer steht es jedoch offen, um eine entsprechende Ausnahmebewilligung für die von ihm gewünschten Synagogenbesuche bzw. Tora-Unterrichtsstunden zu ersuchen. So muss die zuständige Behörde auf begründetes Gesuch hin Ausnahmen von der Eingrenzung bewilligen, soweit die entsprechenden Grundbedürfnisse nicht sachgerecht und grundrechtskonform im bezeichneten Aufenthaltsgebiet selber abgedeckt werden können (BGr, 22. März 2021, 2C_993/2020, E. 3.1). Dieses Vorgehen ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich zumutbar, auch wenn dies, wie von ihm vorgebracht, gar wöchentlich zu erfolgen hätte. So sind die jeweiligen Gesuche gleichgerichtet und müsste wöchentlich grundsätzlich nur das Datum angepasst werden.
4.3.3 Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Arztbesuche ist festzuhalten, dass gemäss Ziffer 4 der Verfügung vom 7. Februar 2023 Arztbesuche keiner vorgängigen Ausnahmebewilligung bedürfen. Der Aufenthalt ausserhalb des Rayons ist (nur) für die Dauer des Termins sowie die direkte Anund Abreise erlaubt und eine Terminbestätigung muss mitgeführt werden.
4.4 Insgesamt erweist sich die verfügte Eingrenzung damit als verhältnismässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwalt B als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen.
5.3 Der Rechtsvertreter reichte mit der Beschwerde seine Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand von 6,08 Stunden sowie die Auslagen von Fr. 6.40 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die sich darin stellenden Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 GebV VGr). Somit beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf insgesamt Fr. 1'448.30.
5.4 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt. Dieser wird dafür mit Fr. 1'448.30 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich; c) die Gerichtskasse; d) das Staatssekretariat für Migration (SEM).
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
GebV VGR Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)