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Geschäftsnummer: VB.2023.00275 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.09.2023 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken. [Die 44-jährige Beschwerdeführerin ersucht um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um hier einen Masterstudiengang zu absolvieren.] Kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG (E. 2.1). Gemäss ständiger Praxis werden in erster Linie Bewilligungen für eine Erstausbildung in der Schweiz erteilt. Das Masterstudium ist nicht Teil der Erstausbildung. Personen, die eine Erstausbildung bereits im Ausland erhalten haben, werden zugelassen, wenn die in der Schweiz angestrebte Aus- oder Weiterbildung der Vertiefung ihrer bereits erworbenen Kenntnisse dient (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin verfügt bereits über zwei akademische Bachelorgrade. Auch im Rahmen der Ersterteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist grundsätzlich zu prüfen, ob die beabsichtigte Aus- und Weiterbildung zielgerichtet verfolgt wird. Vorliegend studiert die Beschwerdeführerin seit zehn Jahren in ihrem Fachgebiet, wobei sie erst einen Bachelorabschluss aufweisen kann. Dass sie nach zwei Jahren ihr im Land E begonnenes Masterstudium nun aufgibt, um in der Schweiz im selben Fachbereich das Masterstudium wieder von vorne zu beginnen, deutet nicht auf eine logische Abfolge der Weiterbildung hin. Die Bedenken der Vorinstanz, es sei nicht absehbar ob die Beschwerdeführerin ihr Studium innert nützlicher Frist absolvieren könne, sind somit berechtigt: Denn neben den regulären ECTS hätte die Beschwerdeführerin zusätzlich 36 ECTS zu erwerben, was das Studium weiter in die Länge ziehen würde. Weiter scheitert die Beschwerdeführerin daran, im Sinn der dargelegten Praxis die Notwendigkeit ihrer Aus- und Weiterbildung in der Schweiz nachzuweisen, was zumindest bei der Interessenabwägung mitzuberücksichtigen ist. Im Land E stehen ihr äquivalente Studienmöglichkeiten zur Verfügung (E. 2.5). Abweisung.
Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUS- UND WEITERBILDUNG BACHELOR MASTER REGELSTUDIENDAUER STUDIENDAUER STUDIUM ZIELGERICHTETHEIT ZWEITAUSBILDUNG
Rechtsnormen: Art. 27 AIG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2023.00275
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. September 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A (geboren im Jahre 1979) ist kirgisische Staatsangehörige und wohnhaft in C (Land E). An der Kirgisisch-Russischen Slawischen Universität in D absolvierte sie einen Bachelorlehrgang, welchen sie 2001 mit einem Bachelor of Science in … abschloss. Danach war sie von 2002 bis 2012 in ihrem Heimatland erwerbstätig, insbesondere bei staatlichen Stellen im Bereich ... Im Oktober 2013 nahm sie an der Universität F in C ein Bachelorstudium in ... auf, welches sie im März 2020 mit einem Bachelor in ... abschloss. Ab Oktober 2020 war sie für den Masterstudiengang ... an der Universität G immatrikuliert. Am 28. Mai 2022 stellte A beim Schweizerischen Generalkonsulat Stuttgart einen Antrag auf Erteilung eines Einreisevisums, um an der Universität Zürich ein Masterstudium in ... zu absolvieren. Vorgängig hatte die Universität Zürich ihr Immatrikulationsgesuch unter Auflagen gutgeheissen bzw. von der Absolvierung zusätzlicher ECTS (36 Credits) abhängig gemacht. Mit Vorentscheid vom 16. August 2022 lehnte das Migrationsamt das Gesuch ab; ein rekursfähiger Entscheid könne bis 6. September 2022 schriftlich verlangt werden. Innert erstreckter Frist hielt A an ihrem Gesuch fest. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 wies das Migrationsamt das Gesuch um Einreise zur Absolvierung des Masterstudiengangs in ... an der Universität Zürich ab.
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 30. März 2023 ebenfalls ab.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Mai 2023 beantragte A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), der Rekursentscheid sei aufzuheben und es sei ihr in Gutheissung der Beschwerde eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken zu erteilen. Eventualiter sei die Sache an das Migrationsamt zum Neuentscheid zurückzuweisen. Zudem beantragte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2023 wurde von der im Land E wohnhaften Beschwerdeführerin die Leistung eines Prozesskostenvorschusses verlangt. Die Kaution ging fristgerecht auf dem Konto des Verwaltungsgerichts ein.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtete, ging keine Beschwerdeantwort des Migrationsamts ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- und Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c), und sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen (lit. d). Die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert die Voraussetzungen von Art. 27 AIG in Art. 23 VZAE ("Voraussetzungen für die Aus- und Weiterbildung") und Art. 24 VZAE ("Anforderungen an die Schulen"). Namentlich erfüllt die Ausländerin oder der Ausländer die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen (Art. 23 Abs. 2 VZAE). Gemäss Ziff. 5.1.1.1 der Weisungen AIG (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM] vom Oktober 2013, aktualisiert am 1. März 2023) sind bei der Prüfung des Einzelfalls insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen: die persönlichen Verhältnisse der Person (Alter, familiäre Situation, bisherige Schulbildung, soziales Umfeld), frühere Aufenthalte oder Gesuche, die Herkunftsregion (wirtschaftliche und politische Situation, heimatlicher Arbeitsmarkt für Hochschulabgänger). Sodann ist praxisgemäss auch die Notwendigkeit zur Aus- und Weiterbildung in der Schweiz nachzuweisen bzw. zumindest bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen (BVGr, 28. Juli 2020, F-5470/2019, E. 5.5; BVGr, 19. Februar 2019, F-1201/2017, E. 8.4.5; BVGr, 14. Februar 2013, C-6702/2011, E. 7.2.2; VGr, 22. Februar 2023, VB.2022.00774, E. 3.3.1; für eine Berücksichtigung im Rahmen der Ermessensausübung Martina Caroni/Lisa Ott in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AUG], Bern 2010, Art. 27 N. 11, unter Verweis auf BVGr, 2. Oktober 2008, C-503/2006, E. 7.3). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG besteht nicht (BGr, 6. Juni 2019, 2C_521/2019, E. 3.2; BVGr, 13. März 2020, F-217/2019, E. 5.2.3).
2.2 Gemäss ständiger Praxis werden in erster Linie Bewilligungen für eine Erstausbildung in der Schweiz erteilt. Das Masterstudium ist nicht Teil der Erstausbildung (BVGr, 23. Juli 2014, C-5485/2013, E. 6.3). Personen, die eine Erstausbildung bereits im Ausland erhalten haben, werden zugelassen, wenn die in der Schweiz angestrebte Aus- oder Weiterbildung der Vertiefung ihrer bereits erworbenen Kenntnisse dient (BVGr, 10. November 2020, F-7409/2018, E. 9.1; BVGr, 22. Juni 2020, F-2625/2018, E. 6.4; BVGr, 14. Februar 2013, C-6702/2011, E. 7.2.2; VGr, 24. Februar 2021, VB.2020.00820, E. 2.2; Caroni/Ott, Art. 27 Rz. 10).
2.3 Bei der Beurteilung des Rekurses befasste sich die Vorinstanz zunächst mit dem beruflichen Lebenslauf der Beschwerdeführerin: Diese sei nach Abschluss ihres Studiums in ... während zehn Jahren im Bereich ... im Heimatland erwerbstätig gewesen. Im fortgeschrittenen Alter von 34 Jahren sei sie ins Land E übersiedelt, wo sie im Oktober 2013 ein Bachelorstudium im Hauptfach ... begonnen habe. Mit dem Beginn dieses Zweitstudiums habe sie ausbildungsmässig und beruflich ihren angestammten Fachbereich gewechselt. Das ordentliche in rund drei Jahren zu absolvierende Bachelor-Vollzeitstudium mit 180 ECTS-Credits habe bis zum Abschluss sechseinhalb Jahre (13 Semester) gedauert und damit mehr als doppelt so lange wie vorgesehen. Nach Erhalt des Bachelor of Science in ... am 31. März 2020 habe sie ein Urlaubssemester eingelegt. Von Oktober 2020 bis Oktober 2022 sei sie für vier Semester an der Universität G für den Masterstudiengang ... eingeschrieben gewesen, den sie krankheitsbedingt habe unterbrechen müssen. Weshalb sie krankheitshalber ausgefallen sei, gehe aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor. Es sei davon auszugehen, dass das Masterstudium an der Universität G grundsätzlich innerhalb von vier Semestern (120 ECTS) hätte abgeschlossen werden können. Nach dem bereits überlangen Bachelorstudium sei der Beschwerdeführerin auch die Absolvierung des Masterstudiums im Land E nicht innert nützlicher Frist gelungen und es habe abgebrochen werden müssen. Die lange Studiendauer falle umso mehr ins Gewicht, als es sich um ein Zweitstudium auf Hochschulniveau handle. Das von ihr vorgesehene Masterstudium an der Universität Zürich umfasse 120 ECTS und dauere nach Mustercurriculum vier Semester. Gemäss Schreiben der Zulassungsstelle der Universität Zürich vom 8. März 2022 sei die Aufnahme des Studiums aber nur unter Auflagen möglich: Zusätzlich müsste sie weitere 36 ECTS-Credits erwerben. Selbst bei zügiger Durchführung des Masterstudiums müsse daher mit einer Studiendauer von mindestens sechs Semestern gerechnet werden. Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin im Land E bereits zehn Jahre in ihr Studium investiert habe und nicht absehbar sei, ob sie tatsächlich fähig und gewillt sei, in der Schweiz ihr Masterstudium innert nützlicher Frist zu absolvieren, könne nicht von einer zielgerichteten Ausbildung gesprochen werden. Unerheblich sei, ob die Universität Zürich im Rahmen ihres Masterprogramms angeblich Vertiefungsmodule in … anbiete, welche die Universität G oder andere Universitäten im Land E nicht oder nicht im selben Rahmen anbieten würden. Im Rahmen ihrer weitreichenden Mitwirkungspflicht im ausländerrechtlichen Verfahren gemäss Art. 90 AIG habe die Beschwerdeführerin weder näher ausgeführt noch belegt, dass gewisse fachspezifische Module ausschliesslich im Masterlehrgang der Universität Zürich angeboten würden. Die geäusserten Berufsabsichten, wonach der Masterabschluss Voraussetzung sei für die letztlich angestrebte Ausbildung zur …, liessen auf eine noch unbestimmtere Studiendauer schliessen. Aufgrund ihrer vagen Ausführungen bestehe überdies der Verdacht, dass die Beschwerdeführerin nicht nur einen vorübergehenden Aufenthalt zum Studium (angebliche Dauer: drei Jahre), sondern tatsächlich einen dauerhaften Aufenthalt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit anstrebe. Dies würde auf die Umgehung der ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften hindeuten.
2.4 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sämtliche persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG seien bei ihr erfüllt. Ihr Abschlussziel sei, die Ausbildung zur … zu absolvieren, verbunden mit einer beruflichen Karriere in der ... sowie in der ... Die Universität Zürich biete die einzige postgraduale Weiterbildung im Bereich … an, die es im Masterprogramm ermögliche, einige Vertiefungsmodule in der … zu absolvieren. Zwar habe sie für das Studium lange Zeit benötigt und sei das Masterstudium in Zürich nicht ihr End-Abschlussziel. Das heisse aber nicht, dass sie die Endausbildung als … in der Schweiz absolvieren wolle und einen längeren Aufenthalt in der Schweiz anstrebe. Ferner habe sie das Studium an der Universität G nur abbrechen müssen, weil dies die Universität Zürich infolge ihrer Aufnahme zum Masterstudium verlangt habe. Wäre sie von der Universität Zürich nicht aufgenommen worden, hätte sie das angefangene Studium in G weiterverfolgt. Ein Umgehungswille könne ihr nicht unterstellt werden.
2.5 Die Beschwerdeführerin verfügt bereits über zwei akademische Bachelorgrade (Bachelor of Science in … und in ...). Der Aufenthalt in der Schweiz dient somit nicht der Erstausbildung. Der von ihr angestrebte Masterabschluss in ... stellt eine unmittelbare Fortsetzung bzw. Erweiterung ihres Bachelorstudiums dar und fällt unter den Titel der Weiterbildung (vgl. dazu BVGr, 28. Juli 2020, F-5470/2019, E. 6.2). Auch im Rahmen der Ersterteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist grundsätzlich zu prüfen, ob die beabsichtigte Ausund Weiterbildung zielgerichtet verfolgt wird (vgl. dazu Art. 23 Abs. 3 Satz 2 VZAE; VGr, 22. Februar 2023, VB.2022.00774, E. 3.3.7). Vorliegend studiert die Beschwerdeführerin seit zehn Jahren ..., wobei sie erst einen Bachelorabschluss aufweisen kann. Zwar hat sie studienbegleitend als "Hiwi" bzw. als wissenschaftliche Hilfsassistentin in der … im Bereich der … gearbeitet. Die neben dem Studium ausgeübte Hilfstätigkeit vermag indes die lange Studiendauer nicht zu erklären. Zwar trifft zu, dass sie sich – um sich an der Universität Zürich immatrikulieren zu können – an der Universität G exmatrikulieren musste (siehe Ziff. 4 des Schreibens der Universität Zürich vom 8. März 2022). Das im Oktober 2020 begonnene Masterstudium an der Universität G hätte nach der Regelstudiendauer von vier Semestern von der Beschwerdeführerin bereits abgeschlossen werden können bzw. müssen. Dass sie nach zwei Jahren ihr im Land E begonnenes Masterstudium nun aufgibt, um in der Schweiz im selben Fachbereich das Masterstudium wieder von vorne zu beginnen, deutet nicht auf eine logische Abfolge der Weiterbildung hin. Dass sich die Beschwerdeführerin bereits auf Masterstufe im Bereich … spezialisieren möchte, spielt dabei keine Rolle, zumal die Masterabschlüsse in ... an der Universität G und an der Universität Zürich ungeachtet ihres Inhalts gemäss Bologna-System äquivalent sind. Die Bedenken der Vorinstanz, es sei nicht absehbar, ob die Beschwerdeführerin ihr Studium innert nützlicher Frist absolvieren könne, sind somit berechtigt: Denn neben den regulären ECTS hätte die Beschwerdeführerin zusätzlich 36 ECTS zu erwerben, was das Studium weiter in die Länge ziehen würde.
Weiter scheitert die Beschwerdeführerin daran, im Sinn der dargelegten Praxis die Notwendigkeit ihrer Aus- und Weiterbildung in der Schweiz nachzuweisen, was zumindest bei der Interessenabwägung mitzuberücksichtigen ist (siehe E. 2.1). Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin nicht darlegte, inwiefern die von ihr zu erwerben erwünschten Fachkenntnisse im Bereich … nicht auch an ihrer bisherigen Universität oder einer anderen Universität im Land E bzw. nur an der Universität Zürich erworben werden könnten. Die Notwendigkeit scheitert vorliegend auch daran, dass die heute 44-jährige Beschwerdeführerin gleich zwei verschiedene Bachelorabschlüsse aufweist und in der Vergangenheit bereits erfolgreich am Erwerbsleben teilnahm. Ein überwiegendes persönliches Interesse, hier die Zweitausbildung zu absolvieren, besteht nicht. Vielmehr stehen der Beschwerdeführerin im Land E äquivalente Studienmöglichkeiten zur Verfügung. Wohl sind die Bewilligungen zu Studienzwecken in der Schweiz nicht kontingentiert, doch ist angesichts der Überlastung der universitären Einrichtungen eine restriktive Bewilligungspraxis nicht zu beanstanden und Studierenden, welche eine Erstausbildung zu absolvieren wünschen, der Vorzug zu geben (vgl. dazu BVGr, 2. Februar 2023, F-2045/2022, E. 8.3.1; VGr, 22. Februar 2023, VB.2022.00774, E. 3.3.7).
Damit hat die Vorinstanz ihr Ermessen nicht rechtsverletzend ausgeübt. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).