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Geschäftsnummer: VB.2023.00268 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.10.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zufolge Scheinehe] Die Beschwerdeführerin hat aufgrund der Ehe mit ihrem Schweizer Ehemann grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch. Dieser steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs, worunter unter anderem die Scheinehe fällt (E. 2.1 f.). Die Indizienlage lässt einzig den Schluss zu, dass die Beschwerdeführenden die Ehe allein aus ausländerrechtlichen Motiven eingingen (E. 2.3.1). Trotz diesbezüglicher Aufforderung durch das Verwaltungsgericht vermochten die Beschwerdeführenden nicht darzutun, dass sie eine tatsächliche gelebte Ehe führen (E. 2.3.2). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 3). Abweisung.
Stichworte: ALTERSUNTERSCHIED SCHEINEHE SCHEINEHEVERDACHT SRI LANKA
Rechtsnormen: Art. 42 AIG Art. 50 AIG Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2023.00268
Urteil
der 4. Kammer
vom 12. Oktober 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A. A ist eine 1988 geborene Staatsangehörige Sri Lankas. Sie hielt sich vom 12. September 2017 bis am 11. September 2020 im Rahmen eines Ausbildungsaufenthalts in der Schweiz auf. Nach Abschluss ihres Masters in „…“ an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) erhielt sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Stellensuche mit Gültigkeit bis am 10. März 2021. Am 24. März 2021 verliess A die Schweiz.
B. Am 1. Juni 2021 beantragte B, ein im Jahr 1967 geborener Schweizer, eine Einreisebewilligung für A zur Vorbereitung der Heirat. Am 25. August 2021 reiste A in die Schweiz ein, wo sie und B am 6. September 2021 in F die Ehe schlossen. In der Folge erhielt sie im Familiennachzug eine Aufenthaltsbewilligung.
Am 19. April 2022 ging beim Migrationsamt ein anonymes Schreiben ein, wonach B und A eine Scheinehe eingegangen seien und sich Letztere bei einem Ehepaar in L aufhalte. In einem weiteren Schreiben, das am 13. Juni 2022 beim Migrationsamt einging, bezichtigt die Verfasserin A einer ausserehelichen Affäre. Gestützt auf diese Schreiben beauftragte das Migrationsamt die Kantonspolizei Zürich am 11. August 2022 mit verschiedenen Abklärungen. Gleichentags ersuchte A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 10. Januar 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und wies A aus der Schweiz weg, weil die Eheleute getrennt wohnten.
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. April 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 15. Mai 2023 liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung der Ersteren zu verlängern. Sie brachten vor, seit Anfang März in einer gemeinsamen Wohnung zu leben. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Mai 2023 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Mit Verfügung vom 31. August 2023 setzte die Vorsitzende A und B eine Frist von 20 Tagen an, um dem Verwaltungsgericht eine Stellungnahme zur Vermutung einzureichen, dass sie eine Scheinehe eingegangen sind, und dabei insbesondere detailliert Auskunft zum ehelichen Zusammenleben zu erteilen und entsprechende Belege beizubringen. In der Folge reichten A und B am 25. September 2023 eine Stellungnahme samt Beilagen ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden einen Mietvertrag für eine Wohnung in D (ab dem 1. März 2023) ein. Dort haben sie sich per 2. März 2023 auch offiziell angemeldet. Anders als noch vor Vorinstanz ist das Erfordernis des Zusammenlebens somit als erfüllt zu erachten.
2.2 Die Ansprüche aus Art. 42 AIG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG). Unter den Begriff des Rechtsmissbrauchs fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Eheleute (oder zumindest jemand von ihnen) nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGr, 5. April 2011, 2C_820/2010, E. 3.1).
2.2.1 Die Verwaltungsbehörde trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Scheinehe. Ob eine solche vorliegt, entzieht sich dabei in der Regel dem direkten Beweis und lässt sich nur durch Indizien erstellen (BGE 127 II 49 E. 5a, 122 II 289 E. 2b; BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.2). Solche Indizien können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (wie etwa den Willen der Ehegatten) betreffen (BGr, 12. November 2019, 2C_218/2019, E. 4.3, und 16. September 2019, 2C_186/2019, E. 4.3). Dabei darf nicht leichthin auf eine Scheinehe geschlossen werden (BGr, 5. Oktober 2011, 2C_273/2011, E. 3.3). Für die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs ist daher eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls unerlässlich. Es bedarf konkreter Hinweise für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten und mithin dafür, dass die Eheleute nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft im Sinn einer wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung führen wollen, sondern die Ehe nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen sind bzw. aufrechterhalten haben (BGr, 11. März 2019, 2C_746/2018, E. 4.2, und 8. Januar 2019, 2C_599/2018, E. 3.2 f., je mit weiteren Hinweisen).
2.2.2 Es liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Dabei handelt es sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet, dass von seinem Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (BGr, 4. April 2019, 2C_631/2019, E. 2.3; VGr, 19. Dezember 2019, VB.2019.00200, E. 4.2 Abs. 2 – 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.3).
2.2.3 Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten unter anderem folgende Umstände: die Tatsache, dass die nachzuziehende Person von einer Wegweisung bedroht ist oder ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erlangen kann; das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten; die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, so etwa eine kurze Bekanntschaft vor der Heirat oder geringe Kenntnisse eines Ehegatten über den anderen; das Führen einer Parallelbeziehung; die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat; der Umstand, dass die Eheleute nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00180, E. 2.4.2 – 12. Mai 2016, VB.2015.00407, E. 2.3). Zur bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung von Scheinehen gehören insbesondere finanziell schlecht gestellte oder verschuldete Personen (VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00386, E. 2.4 – 2. Oktober 2019, VB.2019.00429, E. 2.4). Auch widersprüchliche Aussagen der Beteiligten können deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2; VGr, 26. August 2015, VB.2015.00325, E. 5.1).
2.3
2.3.1 Vorliegend bestehen zahlreiche Indizien dafür, dass die Beschwerdeführenden ihre Ehe lediglich aus ausländerrechtlichen Überlegungen eingegangen sind:
die Beschwerdeführerin wollte nach Abschluss ihrer Ausbildung in der Schweiz verbleiben, was ihr aber nicht gelang;
der Altersunterschied zwischen den Beschwerdeführenden von rund 20 Jahren;
der Eheschluss nur kurze Zeit nach dem Kennenlernen, lediglich in Anwesenheit der Trauzeugen und ohne anschliessende Feier;
das anonyme Schreiben, das am 19. April 2022 beim Beschwerdegegner einging, welches die Beschwerdeführenden einer Scheinehe bezichtigt; dabei scheint der Urheber oder die Urheberin die Beschwerdeführenden gut zu kennen, zumal er oder sie neben dem genauen Hochzeitsdatum auch die Adresse des Beschwerdeführers sowie die Nummer von dessen Schweizer Identitätskarte kannte;
das am 13. Juni 2022 beim Beschwerdegegner eingegangene Schreiben, worin die Verfasserin die Beschwerdeführerin einer ausserehelichen Affäre bezichtigt;
das Getrenntleben der Eheleute nach der Einreise der Beschwerdeführerin in die Schweiz bis am 1. März 2023, obwohl die Beschwerdeführerin gegenüber dem Beschwerdegegner zweimal angegeben hatte, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer an der E-Strasse 01 in F zu wohnen;
der in (gebrochenem) Englisch verfasste Chatverlauf, obwohl die Beschwerdeführenden mit Tamil über eine gemeinsame Sprache verfügen und sich gemäss eigenen Angaben auch in dieser Sprache unterhalten; es entsteht der Eindruck, dass diese Nachrichten zielgerichtet als Beleg im Rahmen des Einreiseverfahrens erstellt worden waren; überdies fällt auf, dass der Chatverlauf lediglich wenige Tage (18., 19., 21., 22. und 26. März, 14. und 19. April sowie 21. und 27. Juni 2021) erfasst und die Beschwerdeführenden teilweise während Tagen keinen Kontakt (per Chat) hatten;
dass die Eheleute anlässlich ihrer polizeilichen Befragung lediglich zu denjenigen Themen übereinstimmende Angaben machen konnten, bei denen bekannt ist, dass danach gefragt wird (etwa Geburtsdatum, Aussehen, Essgewohnheiten);
dass sich die Angaben der Beschwerdeführenden zur Verwendung einer Lesebrille in ungewöhnlicher Weise widersprechen: der Beschwerdeführer gab an, er selbst trage keine Brille, die Beschwerdeführerin brauche jedoch eine, "weil sie nicht mehr gut lesen kann"; die Beschwerdeführerin ihrerseits gab an, sie habe keine Brille, sie trage Linsen, und auch der Beschwerdeführer trage keine Brille, nutze aber eine Lesebrille;
dass viele weitere Angaben anlässlich der Befragung sehr vage und ausweichend sind (etwa Datum und Ort des Heiratsantrags, Wohnort des Trauzeugen [ein Kollege] des Beschwerdeführers, Zeitpunkt des Kennenlernens);
dass der Beschwerdeführer sich für zahlreiche Aspekte des Lebens seiner Ehefrau nicht interessiert (Name des aktuellen Arbeitgebers, frühere Anstellungen, Ausbildungszertifikate, Zeitpunkt des Kennenlernens, Grund für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei H.G. und K.G.) und er auch wenig Interesse daran zeigte, seine Freizeit mit ihr zu verbringen;
dass der Beschwerdeführer angab, sie hätten noch nie gemeinsam Ferien verbracht und sie hätten keine gemeinsamen Freunde;
dass das Ehepaar G, bei dem die Beschwerdeführerin nach ihrer Einreise in die Schweiz während längerer Zeit lebte, den Beschwerdeführer nicht kannte;
dass dieses Ehepaar die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in die Schweiz im August 2021 am Flughafen abholte und nicht ihr zukünftiger Ehemann;
dass H.G. gegenüber der Polizei im August 2022 angab, er wisse nicht, ob die Beschwerdeführenden "eine glückliche Beziehung" führten, da die Beschwerdeführerin "jeweils nichts darüber erzählen" wolle;
dass die Suche nach einer gemeinsamen Wohnung der Eheleute erst nach Erhalt der Ausgangsverfügung vom 10. Januar 2023 und damit der Wegweisung der Beschwerdeführerin dokumentiert ist (wo der Beschwerdeführer zunächst behauptet, er sei zwei Wohnungen anschauen gegangen, auf Nachfrage aber angab, "[d]as war nur telefonisch gewesen", und wo der Beschwerdeführer angab, er habe den Vorabend der polizeilichen Befragung unter anderem mit Wohnungssuche verbracht).
2.3.2 Mit ihrer Stellungnahme vom 25. September 2023 sowie den damit eingereichten Belegen vermögen die Beschwerdeführenden die gestützt auf diese Indizien bestehende Vermutung einer Scheinehe nicht umzustossen:
Mit Blick auf das Schreiben von I (genannt "J"), die die Beschwerdeführerin einer Affäre bezichtigte, bringen sie vor, es sei bedenklich, wenn darauf "als Indiz oder Beweis" abgestellt werde. Sollte der Inhalt dieses "verleumderische[n] Schreibens" als relevant betrachtet werden, so müssten vorgängig die Umstände näher abgeklärt werden. Daraus können sie aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn weder dieses Schreiben von "J" noch das anonyme Schreiben vom 19. April 2022, sondern die darauf gestützt vorgenommenen Abklärungen bzw. die daraus hervorgegangenen Erkenntnisse liegen hier der Vermutung der Scheinehe zugrunde (vgl. BGr, 27. Februar 2009, 2C_589/2008, E. 1.6.2; VGr, 8. Juni 2023, VB.2022.00742, E. 2.2 Abs. 2). Ohnehin konnten sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde sowie in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2023 zu den Umständen der Schreiben äussern. Auf die dazu beantragten Partei- und Zeugenbefragungen kann vor diesem Hintergrund verzichtet werden.
Bezüglich Chatverlauf in gebrochenem Englisch verweisen die Beschwerdeführenden darauf, dass auf Computern, Tablets und Mobiltelefonen das Englische die Standardsprache sei und die Tastatur lediglich den "lateinischen Schriftsatz" enthalte. Damit vermögen sie aber den Eindruck, der ursprünglich eingereichte Chatverlauf sei zweckgerichtet erstellt worden, nicht zu entkräften. Aus den im Rahmen der Stellungnahme vom 25. September 2023 eingereichten Chatverläufen der Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter, ihrer Tante und Cousins/Cousinen geht zwar hervor, dass sie auf Deutsch, Englisch und Tamil (phonetisch) kommunizieren. Daraus können die Beschwerdeführenden aber vorliegend nichts zu ihren Gunsten ableiten, zumal diese Chatverläufe keinen Bezug zu ihrer Beziehung bzw. ihrem Eheleben aufweisen. Vielmehr hätten sie dazu etwa aktuelle Chatverläufe zwischen ihnen beibringen können.
Was die Wohnungssuche der Beschwerdeführenden anbelangt, so bringen sie (erneut) vor, sie hätten "nach langer Suche" per 1. März 2023 eine geeignete Wohnung gefunden. Wie bereits erwähnt, sind jedoch Suchbemühungen erst nach Erhalt der Ausgangsverfügung vom 10. Januar 2023 dokumentiert. Überdies wird der Bezug einer gemeinsamen Wohnung im März 2023 nicht infrage gestellt (vgl. vorn, E. 2.1). Dieser erfolgte jedoch erst unter dem Eindruck des ausländerrechtlichen Verfahrens bzw. nach Erhalt der Ausgangsverfügung.
Des Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, sie lebten ihre Beziehung auch "in sozialer Hinsicht" und pflegten "regen Kontakt" zur Familie des jeweils anderen. Zum Beleg verweisen sie auf insgesamt vier Bilder, die sie – gemeinsam mit Familienangehörigen – zeigen. Damit vermochten die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht nicht darzutun, dass sie eine echte eheliche Gemeinschaft leben, zumal sie mit Präsdialverfügung vom 31. August 2023 ausdrücklich aufgefordert worden waren, dem Verwaltungsgericht detailliert Auskunft zum ehelichen Zusammenleben zu erteilen. Die eingereichten Fotos stellen überdies lediglich Momentaufnahmen dar; sie lassen keine verlässlichen Rückschlüsse auf die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden als solche zu (vgl. BGr, 7. April 2014, 2C_645/2013, E. 2.4; VGr, 1. September 2022, VB.2022.00027, E. 5.6.3). Ohnehin wird nicht in Abrede gestellt, dass sich die Beschwerdeführenden und auch deren Familien kennen; damit ist aber noch keine tatsächliche eheliche Beziehung belegt.
Schliesslich wirkt das Foto, das die Beschwerdeführenden gemeinsam mit H.G. und K.G. zeigt, zweckgerichtet erstellt, nämlich zum Beleg der Bekanntschaft zwischen dem Beschwerdeführer und den ehemaligen Logisgebern seiner Ehefrau. Es ändert jedoch nichts am Umstand, dass H.G. rund ein Jahr nach dem Eheschluss der Beschwerdeführenden den Beschwerdeführer nicht gekannt hat, obwohl die Beschwerdeführerin damals bei H.G. und dessen Ehefrau in L wohnte.
2.4 Nach dem Gesagten ist hinreichend erstellt, dass die Beschwerdeführenden die Ehe lediglich schlossen, um der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. Sie brachten mit ihrer Stellungnahme vom 25. September 2023 denn auch kaum etwas vor, was auf eine tatsächlich gelebte Beziehung bzw. einen tatsächlich vorhandenen Ehewillen hindeuten würde. Demnach ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung erloschen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG).
3.
3.1 Unabhängig davon, ob auf die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ein Anspruch besteht, muss sich die Nichtverlängerung einer einmal erteilten Bewilligung als verhältnismässig erweisen. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der betroffenen Person zu berücksichtigen.
3.2 Die heute 35-jährige Beschwerdeführerin reiste im August 2021 letztmals in die Schweiz ein und hält sich seither hier auf. Davor hielt sie sich zwischen September 2017 und September 2020 im Rahmen eines Ausbildungsaufenthalts in der Schweiz auf. Der aktuelle Aufenthalt beruht – wie aufgezeigt – im Wesentlichen auf einer Täuschung der Behörden. Mit Sri Lanka, wo die Beschwerdeführerin die Schule besuchte und den überwiegenden Teil ihres Lebens verbrachte, ist sie weiterhin bestens vertraut. Die Beschwerdeführerin hielt sich zwar zwischen 2009 und 2012 für eine Ausbildung in Dänemark auf; danach kehrte sie jedoch nach Sri Lanka zurück, wo sie von 2013 bis zu ihrer (ersten) Einreise in die Schweiz im September 2017 in Colombo als "Account-Executive" arbeitete. In ihrer Heimat leben ihre Mutter und ihre Grossmutter.
Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer (erneuten) Einreise in die Schweiz vor rund drei Jahren erwerbstätig und hat sich darum bemüht, Deutsch zu lernen. Dass gegen sie keine Betreibungen verzeichnet sind, sie keine Sozialhilfe bezog und sie auch in strafrechtlicher Hinsicht nicht in Erscheinung trat, entspricht einem Verhalten, das grundsätzlich erwartet werden kann; diese Umstände sind hier nicht ausschlaggebend. Eine gewisse soziale Integration in der Schweiz – insbesondere der Kontakt zum Ehepaar G – ist positiv zu würdigen.
Insgesamt lässt die Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz eine Rückkehr nach Sri Lanka nicht als unzumutbar erscheinen. Ihr sollte es ohne grössere Schwierigkeiten möglich sein, sich in Sri Lanka sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder zu integrieren. Demnach erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin als verhältnismässig.
4.
4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.