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Zürich Verwaltungsgericht 20.12.2023 VB.2023.00251

20 décembre 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,719 mots·~9 min·8

Résumé

Baubewilligung | Baubewilligung. [Nachdem die Gemeindeversammlung eine Initiative angenommen hatte, welche die Einstellung des streitbetroffenen Bauvorhabens und eine Neuprojektierung verlangt hatte, brachte die Gemeinde im Rahmen des Schriftenwechsels vor Verwaltungsgericht vor, am umstrittenen Bauprojekt nicht mehr festzuhalten, und ersuchte sinngemäss um Abschreibung des Beschwerdeverfahrens.] Da es sich bei der Beschwerdegegnerin 3, die Baugesuchstellerin ist, um eine Gemeinde handelt, genügt es, sie auf die Erklärung, am Bauprojekt nicht mehr festzuhalten, zu behaften, und kann vom Nachweis für den Rückzug des Baugesuchs bei der Baubehörde verzichtet werden. Aufgrund des Wegfalls des Streitgegenstands ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der Rekursentscheid kann aufgrund der Gegenstandslosigkeit keine Bindungswirkung im Hinblick auf die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens entfalten (E. 2.1). Da das nachträgliche Absehen vom Bauprojekt im vorliegenden Fall rechtlich nicht einer Anerkennung der beschwerdeführerischen Standpunkte gleichkommt, ist die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung nicht grundsätzlich an jene für das Beschwerdeverfahren anzupassen (E. 3.1). Der vorinstanzliche Entscheid stellt sich nach einer summarischen Prüfung nicht ohne Weiteres als unzutreffend heraus. Von einer Neuregelung der Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens ist daher abzusehen (E. 3.2 ff.). Die Beschwerdegegnerin 3 hat die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens verursacht, weshalb ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind und sie zu verpflichten ist, den Beschwerdeführenden eine angemessene Entschädigung für ihre Umtriebe für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu bezahlen (E. 4.2 f.). Abweisung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00251   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.12.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung

Baubewilligung. [Nachdem die Gemeindeversammlung eine Initiative angenommen hatte, welche die Einstellung des streitbetroffenen Bauvorhabens und eine Neuprojektierung verlangt hatte, brachte die Gemeinde im Rahmen des Schriftenwechsels vor Verwaltungsgericht vor, am umstrittenen Bauprojekt nicht mehr festzuhalten, und ersuchte sinngemäss um Abschreibung des Beschwerdeverfahrens.] Da es sich bei der Beschwerdegegnerin 3, die Baugesuchstellerin ist, um eine Gemeinde handelt, genügt es, sie auf die Erklärung, am Bauprojekt nicht mehr festzuhalten, zu behaften, und kann vom Nachweis für den Rückzug des Baugesuchs bei der Baubehörde verzichtet werden. Aufgrund des Wegfalls des Streitgegenstands ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Der Rekursentscheid kann aufgrund der Gegenstandslosigkeit keine Bindungswirkung im Hinblick auf die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens entfalten (E. 2.1). Da das nachträgliche Absehen vom Bauprojekt im vorliegenden Fall rechtlich nicht einer Anerkennung der beschwerdeführerischen Standpunkte gleichkommt, ist die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung nicht grundsätzlich an jene für das Beschwerdeverfahren anzupassen (E. 3.1). Der vorinstanzliche Entscheid stellt sich nach einer summarischen Prüfung nicht ohne Weiteres als unzutreffend heraus. Von einer Neuregelung der Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens ist daher abzusehen (E. 3.2 ff.). Die Beschwerdegegnerin 3 hat die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens verursacht, weshalb ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind und sie zu verpflichten ist, den Beschwerdeführenden eine angemessene Entschädigung für ihre Umtriebe für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu bezahlen (E. 4.2 f.). Abweisung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden.

  Stichworte: ANERKENNUNG AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN GEGENSTANDSLOSIGKEIT SUMMARISCHE PRÜFUNG

Rechtsnormen: § 236 PBG § 238 Abs. II PBG § 13 VRG § 13 Abs. II VRG § 38b Abs. I lit. b VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00251

Urteil

des Einzelrichters

vom 20. Dezember 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

3.    C,

alle vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

gegen

1.    Baukommission Herrliberg, vertreten durch RA Dr. F,

2.    Baudirektion des Kantons Zürich,

3.    Gemeinde Herrliberg, vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die Baukommission der Gemeinde Herrliberg bewilligte der politischen Gemeinde Herrliberg am 20. Juni 2022 den Neubau eines Garderobengebäudes mit Kiosk sowie die Erweiterung und Sanierung der Badeanstalt Steinrad auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01, 02, 03 und 04 in Herrliberg. Gleichzeitig wurde die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 13. Juni 2022 eröffnet, mit der unter Nebenbestimmungen die Bewilligungen im kantonalen Zuständigkeitsbereich erteilt wurden (BVV 22-1113).

II.  

Dagegen gelangten A, B und C gemeinsam mit Rekurs vom 2. August 2022 an das Baurekursgericht. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Entscheide, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht wies das Rechtsmittel mit Entscheid vom 14. März 2023 ab. Parteientschädigungen sprach es keine zu.

III.  

Am 8. Mai 2023 erhoben A, B und C gemeinsam Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie stellten Antrag auf Aufhebung des Rekursentscheids und der erstinstanzlichen Entscheide, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Baurekursgericht beantragte am 25. Mai 2023 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde und reichte die Akten ein. Die Baudirektion ersuchte am 7. Juni 2023, unter Beilage eines Mitberichts des kantonalen Amts für Raumentwicklung vom 1. Juni 2023, um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Baukommission Herrliberg beantragte am 10. Juni 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerschaft. In der Replik vom 12. Juli 2023 legten die Beschwerdeführenden dar, dass die Gemeindeversammlung vom 28. Juni 2023 eine Initiative angenommen hatte, welche die Einstellung des streitbetroffenen Bauvorhabens und eine Neuprojektierung verlangt hatte. Sie brachten die Erwartung zum Ausdruck, dass das umstrittene Bauprojekt zurückgezogen werde. Der Gemeinderat Herrliberg bestätigte in der Eingabe vom 27. Juli 2023, dass der Bau nicht mehr ausgeführt werden solle, und bat um Einstellung des Verfahrens. Daraufhin bekräftigten die Beschwerdeführenden am 11. August 2023 das Begehren um angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren im Rahmen der Verfahrensabschreibung. Der Gemeinderat entgegnete am 12. September 2023, die Kosten- und Entschädigungsregelung des Baurekursgerichts sei nicht anzutasten und für das Beschwerdeverfahren sei ein Entscheid nach Billigkeit zu treffen. In der Eingabe vom 13. Oktober 2023 hielten die Beschwerdeführenden an den Anträgen zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen fest.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. sogleich E. 2), ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).

2.  

2.1 Die Beschwerdegegnerin 3 hat in der Eingabe vom 27. Juli 2023 vorgebracht, am umstrittenen Bauprojekt nicht mehr festzuhalten, und sinngemäss um Abschreibung des Beschwerdeverfahrens ersucht. Da es sich bei der Beschwerdegegnerin 3, die Baugesuchstellerin ist, um eine Gemeinde handelt, genügt es, sie auf diese Erklärungen zu behaften, und kann vom Nachweis für den Rückzug des Baugesuchs bei der Baubehörde verzichtet werden. Aufgrund des Wegfalls des Streitgegenstands ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 6). Dabei ist in den Erwägungen festzuhalten, dass der Rekursentscheid vom 14. März 2023 aufgrund der in der Folge eingetretenen Gegenstandslosigkeit keine Bindungswirkung im Hinblick auf die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens entfalten kann (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 24 f.). Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsregelung hat der vorinstanzliche Entscheid hingegen den Gegenstand nicht verloren (vgl. dazu unten E. 3).

2.2 Die Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des angefochtenen Entscheids vom 14. März 2023 erfordert, wenn auch im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung (unten E. 3.1), einen materiellen Entscheid. Insofern liegt demnach ein Erkenntnis und nicht eine alleinige formelle Erledigung – aufgrund der Gegenstandslosigkeit in der eigentlichen Streitsache – der Beschwerde vor (VGr, 24. August 2023, VB.2023.00247, E. 1.3; 3. März 2020, VB.2019.00727, E. 4.4).

3.  

3.1 Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Diesfalls ist eine Änderung der vorinstanzlichen Kostenregelung aus prozessökonomischen Gründen nur dann gerechtfertigt, wenn sich der vorinstanzliche Entscheid unschwer als falsch bzw. ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen ist zu verzichten. Wenn die Vorinstanz – wie vorliegend – die Kosten nach dem Unterliegerprinzip (§ 13 Abs. 2 VRG) verteilt hat, ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist, was aufgrund einer summarischen Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache zu beurteilen ist (vgl. VGr, 2. Mai 2018, VB.2017.00868, E. 3.1 mit Hinweisen; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77). Da das nachträgliche Absehen vom Bauprojekt im vorliegenden Fall rechtlich nicht einer Anerkennung der beschwerdeführerischen Standpunkte gleichkommt, ist die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung nicht grundsätzlich an jene für das Beschwerdeverfahren (dazu unten E. 4) anzupassen (vgl. VGr, 30. Mai 2012, VB.2011.00628, E. 2.2).

3.2 Die vor dem Verwaltungsgericht vorgebrachten Streitpunkte betreffen hauptsächlich die Auswirkungen des Bauprojekts auf die Erschliessung der beschwerdeführerischen Parzelle Kat.-Nr. 05 – die zwar nicht Bestandteil des Baugesuchs, aber im Perimeter des Bauvorhabens integriert war – sowie die Einordnung des Bauprojekts. Die Beschwerdeführenden wehrten sich gegen die geplante Mauer entlang der Seestrasse zur Abgrenzung der Parzellen Kat.-Nrn. 02, 05 und 04 gegen den Strassenraum. Auch beanstandeten sie die Nebenbestimmung in der kantonalen Gesamtverfügung, wonach Kat.-Nrn. 02, 05 und 04 durch bauliche Massnahmen unbefahrbar und dauerhaft auf der ganzen Anstosslänge gegen das Strassengebiet abzugrenzen seien, ausgenommen die bestehende Zu- und Ausfahrt der Parkplatzanlage. Sie behaupteten, im Rahmen dieses Bauvorhabens müsse in verbindlicher Weise genügend Raum für eine spätere Zufahrt auf Kat.-Nr. 05 belassen werden. Der mittels Mauerdurchbruch vorgesehene Fussgängerzugang im Schnittbereich von Kat.-Nrn. 02 und 05 sei ungenügend. Bezüglich der Einordnung des Bauvorhabens rügten die Beschwerdeführenden eine ungenügende Schonung des Objekts D (in Herrliberg) des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) sowie einen Verstoss gegen das Gebot der besonderen Rücksichtnahme auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes gemäss § 238 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1).

3.3 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, bei dem ausserhalb der Bauzonen gelegenen und nicht überbauten Grundstück Kat.-Nr. 05 sei wegen der fehlenden Zufahrt kein Erschliessungsmangel gegeben. § 236 PBG verlange lediglich eine genügende Zugänglichkeit, was nicht in jedem Fall eine Zufahrt für Fahrzeuge bedinge. Die geplante Mauer rechtfertigte die Vorinstanz mit Gründen der Verkehrssicherheit und der Weiterführung der bisherigen Verhältnisse. Bei einem künftigen Erschliessungsbedürfnis für Kat.-Nr. 05 wäre es möglich und verhältnismässig, die Mauer anzupassen. Weiter schloss sich die Vorinstanz der in die kantonale Gesamtverfügung aufgenommenen Stellungnahme der kantonalen Fachstelle vom 18. Mai 2022 an, wonach keine erhebliche Beeinträchtigung des ISOS-Schutzobjekts anzunehmen und deshalb keine Begutachtung nach Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) erforderlich sei. Zudem würdigte die Vorinstanz die Dimensionierung und Lage des geplanten Gebäudes dahingehend, dass es – mit den Bepflanzungen in der Umgebung – nur unauffällig in Erscheinung treten werde. Bei der Fotovoltaikanlage sei ebenfalls kein Mangel in Bezug auf die Gestaltung des Gebäudes erkennbar. Die im ISOS erwähnte "schmale Badewiese" bleibe erhalten. Die Vorinstanz kam zum Schluss, das Bauprojekt wahre die Schutzziele des ISOS und erfülle die Anforderungen von § 238 Abs. 2 PBG.

3.4 Die Beurteilung der Vorinstanz, dass die umstrittene Baubewilligung und die angesprochene Nebenbestimmung in der kantonalen Gesamtverfügung – als Teil der strassenpolizeilichen Bewilligung – eine rechtsgenügliche Erschliessung von Kat.-Nr. 05 nicht nachteilig präjudizieren und auch im Übrigen keine zusätzliche Rücksichtnahme auf Erschliessungsbedürfnisse für diese Parzelle geboten ist, lässt sich nicht ohne Weiteres von der Hand weisen. Ebenso wenig kann im Rahmen einer lediglich summarischen Prüfung gesagt werden, der Rekursentscheid sei im Hinblick auf die Handhabung der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung sowie die Überprüfung der Einordnung des Bauprojekts klar unhaltbar. Vor diesem Hintergrund ist von einer Neuregelung der Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens abzusehen.

4.  

4.1 Zu entscheiden bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens.

4.2 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen, wobei es berücksichtigt, wer die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat oder welche Partei vermutlich obsiegt hätte; insbesondere bei Versagen dieser Kriterien kann auch anderswie Billigkeit geübt werden (vgl. VGr, 31. Mai 2016, VB.2016.00029, E. 4.2; Plüss, § 13 N. 74 f.). Die Beschwerdegegnerin 3 hat nach ihren Angaben aufgrund eines kommunalpolitischen Gesinnungswandels während des Beschwerdeverfahrens Abstand vom Bauprojekt genommen und die Abschreibung des Verfahrens bewirkt (vgl. oben E. 2). Bei dieser Ausgangslage erscheint es sachgerecht, ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Verursacherin der Gegenstandslosigkeit zu überbinden.

4.3 Nach § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. Trotz des einschränkenden Wortlauts von § 17 Abs. 2 VRG kann das Verursacherprinzip gemäss Rechtsprechung auch bei der Regelung der Entschädigungsfolgen berücksichtigt werden (VGr, 30. Mai 2012, VB.2011.00628, E. 4.2). Die Zusprechung von Parteientschädigungen erfolgt bei Gegenstandslosigkeit grundsätzlich nach denselben Prinzipien wie die Verlegung der Gerichtskosten (vgl. Plüss, § 17 N. 31). Die Beschwerdegegnerin 3, welche die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens verursacht hat, ist daher zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine angemessene Entschädigung für ihre Umtriebe für das Verfahren vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Für das Beschwerdeverfahren erscheint im Lichte der sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen – und unter Einbezug der Eingaben nach Eintritt der Gegenstandslosigkeit – eine Parteientschädigung von gesamthaft Fr. 3'000.- (inkl. MWST) als angemessen. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 haben keine Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    615.--     Zustellkosten, Fr. 1'115.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin 3 auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin 3 wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht.

       c)    das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).

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