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Zürich Verwaltungsgericht 24.08.2023 VB.2023.00247

24 août 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,506 mots·~18 min·11

Résumé

Vorladung in den Strafvollzug Wiederaufnahme von VB.2021.00679 | Vorladung in den Strafvollzug. [Wiederaufnahme von VB.2021.00679 aufgrund des Urteils 6B_388/2022 des Bundesgerichts vom 27. April 2023.] Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts hat die Prüfung der Kompatibilität des Vollzugsbefehls mit der EU-Rückführungsrichtlinie im Vollzugsstadium anhand der Akten des Migrationsamts stattzufinden. Eine solche Prüfung erfolgte vorliegend weder seitens des Verwaltungsgerichts noch der Justizdirektion. Zur Gewährung des vollständigen Instanzenzugs wäre die Sache hierfür in Gutheissung der Beschwerde an sich an die Justizdirektion zur neuen Entscheidung zurückzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer hat die Geldstrafe jedoch in der Zwischenzeit bezahlt. Damit ist der Streitgegenstand – die Vorladung des Beschwerdeführers in den Strafvollzug – weggefallen und ist das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 3.1). Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids; die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewähren müssen (E. 4). In einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (E. 5.1.2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (E. 5.2). Gutheissung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00247   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.08.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Vorladung in den Strafvollzug Wiederaufnahme von VB.2021.00679

Vorladung in den Strafvollzug. [Wiederaufnahme von VB.2021.00679 aufgrund des Urteils 6B_388/2022 des Bundesgerichts vom 27. April 2023.] Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts hat die Prüfung der Kompatibilität des Vollzugsbefehls mit der EU-Rückführungsrichtlinie im Vollzugsstadium anhand der Akten des Migrationsamts stattzufinden. Eine solche Prüfung erfolgte vorliegend weder seitens des Verwaltungsgerichts noch der Justizdirektion. Zur Gewährung des vollständigen Instanzenzugs wäre die Sache hierfür in Gutheissung der Beschwerde an sich an die Justizdirektion zur neuen Entscheidung zurückzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer hat die Geldstrafe jedoch in der Zwischenzeit bezahlt. Damit ist der Streitgegenstand – die Vorladung des Beschwerdeführers in den Strafvollzug – weggefallen und ist das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (E. 3.1). Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids; die Vorinstanz hätte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewähren müssen (E. 4). In einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (E. 5.1.2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (E. 5.2). Gutheissung, soweit nicht Abschreibung als gegenstandslos geworden.

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ERSATZFREIHEITSSTRAFE GEGENSTANDSLOSIGKEIT KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN RÜCKFÜHRUNGSRICHTLINIE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VORLADUNG WIEDERAUFNAHME

Rechtsnormen: § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00247

Urteil

des Einzelrichters

vom 24. August 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Vorladung in den Strafvollzug Wiederaufnahme von VB.2021.00679,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat bestrafte A mit Strafbefehl vom 18. März 2020 wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 und 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 10.-, unter Anrechnung eines bereits durch Haft erstandenen Tagessatzes. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

B. Da A die Geldstrafe in der Folge nicht bezahlte, lud ihn Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) mit Verfügung vom 22. März 2021 auf den 7. Juni 2021 zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe von 59 Tagen im Gefängnis D vor.

II.  

Mit Eingabe vom 16. April 2021 erhob A, vertreten durch Rechtsanwalt C, Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 22. März 2021. Das JuWe sei vorsorglich anzuweisen, die Vorladung in den Strafvollzug einstweilen für die Dauer des Verfahrens abzunehmen. Weiter ersuchte A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des JuWe bzw. der Staatskasse. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 24. August 2021 ab und lud A neu auf den 4. Oktober 2021 in den Strafvollzug vor (Dispositivziffern I und II). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies die Justizdirektion ebenfalls ab (Dispositivziffer III). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A, eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu (Dispositivziffern IV und V).

III.  

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 27. September 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 24. August 2021. Sodann sei das JuWe anzuweisen, ihm für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'791.50 zu bezahlen, eventualiter sei ihm in Aufhebung der Dispositivziffern III und IV der angefochtenen Verfügung die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren zu gewähren. Weiter ersuchte A um Beizug der Akten des Migrationsamts sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des JuWe bzw. der Staatskasse. Mit Urteil VB.2021.00679 vom 10. Februar 2022 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut, hob Dispositivziffer III der Verfügung der Justizdirektion vom 24. August 2021 auf, gewährte A für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und bestellte ihm in der Person von Rechtsanwalt C einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Zu dessen Entschädigung für das Rekursverfahren wies das Verwaltungsgericht die Sache an die Justizdirektion zurück. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab (Dispositivziffer 1). Sodann lud es A neu auf den 11. April 2022 in den Strafvollzug vor (Dispositivziffer 2). Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren hiess das Verwaltungsgericht gut (Dispositivziffer 4). Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'270.- auferlegte es zu 4/5 A und zu 1/5 dem JuWe. Den auf A entfallenden Anteil nahm das Verwaltungsgericht einstweilen auf die Gerichtskasse (Dispositivziffer 5). Eine Parteientschädigung sprach das Verwaltungsgericht nicht zu (Dispositivziffer 6). Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren hiess es gut und bestellte ihm in der Person seines Rechtsvertreters einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, der für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'570.15 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt werde (Dispositivziffer 7).

IV.  

In der Folge erhob A mit Eingabe vom 18. März 2022 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2022 sei aufzuheben, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen worden sei. Die Vorladung in den Strafvollzug sei abzunehmen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung unter Beizug der migrationsrechtlichen Verfahrensakten zurückzuweisen. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorladung in den Strafvollzug für die Dauer des Beschwerdeverfahrens abzunehmen. Daneben ersuchte A um unentgeltliche Rechtspflege, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse bzw. des JuWe. Mit Verfügung vom 28. März 2022 erkannte die Präsidentin der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Mit Urteil 6B_388/2022 vom 27. April 2023 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2022 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an dasselbe zurück. Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege schrieb das Bundesgericht als gegenstandslos geworden ab. Gerichtskosten erhob es keine. Schliesslich verpflichtete es den Kanton Zürich, dem Rechtsvertreter von A eine Parteientschädigung zu bezahlen.

V.  

Am 15. Mai 2023 teilte der Rechtsvertreter von A dem Verwaltungsgericht telefonisch mit, dass sich A mittlerweile legal in der Schweiz aufhalte und er die Geldstrafe gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. März 2020 zu bezahlen beabsichtige. Hierfür benötige er jedoch Zeit, weshalb das Verwaltungsgericht mit seinem Neuentscheid zuwarten möge. In der Folge nahm das Verwaltungsgericht das Verfahren VB.2021.00679 mit Präsidialverfügung vom 15. Mai 2023 als Verfahren VB.2023.00247 wieder auf und sistierte dieses einstweilen bis 30. Juni 2023. Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 informierte A das Verwaltungsgericht darüber, dass er die Geldstrafe in der Zwischenzeit bezahlt habe, und ersuchte um Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Im Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale Verfahren in dem Zustand wieder aufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Für die erneute Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des Bundesgerichts verbindlich (statt vieler VGr, 14. Mai 2021, VB.2020.00835, E. 1.1; Johanna Dormann, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], 3. A., Basel 2018, Art. 107 N. 18).

1.2 Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Einzelrichterin oder des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da sich bei der Beurteilung der Beschwerde vom 27. September 2021 Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellten, wurde das Urteil VB.2021.00679 vom 10. Februar 2022 von der Kammer gefällt (§ 38 Abs. 2 VRG). Diese Fragen wurden nun vom Bundesgericht mit Urteil 6B_388/2022 vom 27. April 2023 höchstrichterlich beantwortet. Zudem ist das als Verfahren VB.2023.00247 wieder aufgenommene Verfahren VB.2021.00679 – jedenfalls was die streitgegenständliche Vorladung des Beschwerdeführers in den Strafvollzug betrifft – als gegenstandslos geworden abzuschreiben (hinten E. 3.1; vgl. § 38b Abs. 1 lit. b VRG). Zum Entscheid berufen ist somit der Einzelrichter.

1.3 Die Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der angefochtenen Verfügung vom 24. August 2021 erfordert, wenn auch im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung, einen materiellen Entscheid (hinten E. 4). Insofern liegt demnach ein Erkenntnis und nicht eine alleinige formelle Erledigung – aufgrund der Gegenstandslosigkeit in der eigentlichen Streitsache – der Beschwerde vor (VGr, 3. März 2020, VB.2019.00727, E. 4.4).

2.  

2.1 Das Bundesgericht erwog im Urteil vom 27. April 2023, die Schweiz sei über das Schengen-Übereinkommen (SR 0.362.31) verpflichtet, die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (fortan: EU-Rückführungsrichtlinie) anzuwenden. Diese Richtlinie bezwecke eine minimale Harmonisierung der Verfahren zur Wegweisung und Rückführung von sich illegal aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und räume nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EuGH dem verwaltungsrechtlichen Rückführungsverfahren den Vorrang vor strafrechtlichen Sanktionen ein. Sie stehe der Bestrafung wegen illegalen Aufenthalts nicht entgegen, jedoch dürfe die Sanktion die effektive Rückführung nicht gefährden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts sei die Verhängung einer Geldstrafe mit der EU-Rückführungsrichtlinie vereinbar, vorausgesetzt sie erschwere das Verfahren der Entfernung nicht. Eine solche Sanktion könne unabhängig von den für die Umsetzung der Wegweisung erforderlichen Massnahmen ausgesprochen werden. Hingegen sei auf die Verhängung und den Vollzug einer Freiheitsstrafe zu verzichten, wenn gegen den Betroffenen mit illegalem Aufenthalt ein Wegweisungsentscheid ergangen sei und die erforderlichen Entfernungsmassnahmen, zu denen auch Zwangsmassnahmen im Sinn von Art. 8 der EU-Rückführungsrichtlinie gehörten, noch nicht ergriffen worden seien.

Im Urteil 6B_1464/2020 vom 3. November 2021 habe das Bundesgericht festgehalten, dass sich aus dem Urteil C-430/11 des EuGH in Sachen Sagor vom 6. Dezember 2012 nicht ableiten lasse, eine Geldstrafe, die in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden könne, sei unzulässig. Für eine Vereinbarkeit von Geldstrafen im Sinn von Art. 35 f. des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) mit der EU-Rückführungsrichtlinie spreche, dass die Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht zwingend sei, da im Falle einer Nichtbezahlung auch die Möglichkeit bestehe, die Geldstrafe auf dem Betreibungsweg erhältlich zu machen (vgl. Art. 35 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 1 StGB). Zwar erfolge die Umwandlung der von einem Gericht ausgesprochenen uneinbringlichen Geldstrafe gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB von Gesetzes wegen, mithin sei ein gerichtlicher Entscheid unter geltendem Recht nicht mehr notwendig. Erforderlich sei jedoch ein entsprechender Strafvollzugsbefehl. Gegen eine allfällige Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe könne sich der Beschwerdeführer daher gegebenenfalls mit Beschwerde gegen den entsprechenden Vollzugsbefehl zur Wehr setzen.

2.2 Vorliegend sei der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt worden. Da er diese in der Folge nicht bezahlt habe, sei diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt worden. Der Beschwerdeführer wehre sich gegen den Vollzugsbefehl und beanstande die Konformität der Ersatzfreiheitsstrafe mit der EU-Rückführungsrichtlinie. Das Recht, diese Frage gerichtlich überprüfen zu lassen, stehe ihm gestützt auf die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu.

2.3 Anders als das Verwaltungsgericht erwogen habe, führe eine Überprüfung der Konformität der Ersatzfreiheitsstrafe mit der EU-Rückführungsrichtlinie im Rahmen der Anfechtung des Vollzugsbefehls nicht dazu, dass das Strafgericht im Strafentscheid (bzw. die Staatsanwaltschaft im Strafbefehl) von einer Beschränkung auf eine angemessene, für die betroffene Person tragbare Geldstrafe entbunden wäre. Die Kriterien zur Festlegung einer Geldstrafe seien vielmehr gesetzlich vorgeschrieben. So richte sich die Anzahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB), während die Höhe der einzelnen Tagessätze gestützt auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten im Zeitpunkt des Urteils bestimmt werde (Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB). Dass sich eine "beliebig hohe Geldstrafe" aussprechen liesse, treffe damit entgegen dem Verwaltungsgericht nicht zu.

2.4 Der Beschwerdeführer habe im Verfahren vor Verwaltungsgericht den Beizug der Akten des kantonalen Migrationsamts beantragt. Diese Akten seien vom Verwaltungsgericht nicht beigezogen worden; es habe sich im angefochtenen Urteil nicht zum entsprechenden Beweisantrag geäussert und damit stillschweigend auf den beantragten Aktenbeizug verzichtet. Mangels Kenntnis des aktuellen Stands des Rückweisungsverfahrens sei es dem Bundesgericht nicht möglich, sich zur Frage zu äussern, ob gegen den Beschwerdeführer ein Wegweisungsentscheid ergangen sei, ob die erforderlichen Entfernungsmassnahmen (bereits) ergriffen worden seien und ob die erfolgte Umwandlung der ausgesprochenen rechtskräftigen Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 59 Tagen das Rückweisungsverfahren des Beschwerdeführers erschweren würde. Das Verwaltungsgericht hätte die Akten des kantonalen Migrationsamts beiziehen und die Frage der Kompatibilität des Vollzugsbefehls mit der EU-Rückführungsrichtlinie beantworten müssen. Indem es dies nicht getan habe, habe es Bundesrecht verletzt.

3.  

3.1 Entgegen dem Verwaltungsgericht – und auch der Justizdirektion – hat gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts die Prüfung der Kompatibilität des Vollzugsbefehls mit der EU-Rückführungsrichtlinie im Vollzugsstadium anhand der Akten des Migrationsamts stattzufinden. Eine solche Prüfung erfolgte weder seitens des Verwaltungsgerichts noch der Justizdirektion. Zur Gewährung des vollständigen Instanzenzugs wäre die Sache hierfür in Gutheissung der Beschwerde an sich an die Justizdirektion zur neuen Entscheidung zurückzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer hat die Geldstrafe gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. März 2020 jedoch in der Zwischenzeit bzw. am 25. Mai 2023 bezahlt (vorn V.). Damit ist der Streitgegenstand – die Vorladung des Beschwerdeführers in den Strafvollzug – weggefallen und ist das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Marco Donatsch in Alain Griffel (Hrsg.), Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 6).

3.2 Zu prüfen bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen der Verfügung der Justizdirektion vom 24. August 2021; daran hat der Beschwerdeführer weiterhin ein Rechtsschutzinteresse. Da das Bundesgericht das Urteil vom 10. Februar 2022 in Gänze aufhob, ist vorliegend auch erneut über die damit vom Verwaltungsgericht gutgeheissenen Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren zu befinden (sogleich E. 4).

4.  

4.1 Die Nebenfolgenregelung des vorinstanzlichen Entscheids wird bei Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft. Neu festzusetzen sind die Nebenfolgen nur dann, wenn sich ihre Regelung ohne Weiteres als unzutreffend herausstellt. Dabei fordert die Prozessökonomie grundsätzlich, auf die eingehende Behandlung hypothetisch gewordener Fragen zu verzichten. Wenn die Vorinstanz Kosten und Parteientschädigungen nach dem Unterliegerprinzip verteilt hat (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), so ist ihre Regelung der Nebenfolgen dann fehlerhaft, wenn der betreffende Entscheid im Ergebnis nicht haltbar ist. Dementsprechend nimmt das Verwaltungsgericht in solchen Fällen, wenn ein materieller Entscheid angefochten worden ist, eine summarische Prüfung des angefochtenen Entscheids in der Hauptsache vor (statt vieler VGr, 24. März 2023, VB.2023.00110/00043, E. 3.3, Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 77).

4.2  

4.2.1 Den Erwägungen des Bundesgerichts folgend wäre die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung der Justizdirektion vom 24. August 2021 (vollumfänglich) aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an die Justizdirektion zurückzuweisen gewesen.

4.2.2 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f., mit Hinweisen; VGr, 22. Dezember 2022, VB.2022.00285, E. 7; Donatsch, § 64 N. 5). Dementsprechend sind die Kosten des Rekursverfahrens von total Fr. 510.dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser ist sodann zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen, wobei Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen erscheinen und der Beschwerdegegner die Parteientschädigung infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (dazu sogleich E. 4.2.3) direkt an den Vertreter des Beschwerdeführers zu leisten hat (Plüss, § 17 N. 45).

4.2.3 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Eine Rechtsvertretung ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsbeistands oder einer Rechtsbeiständin erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren ist mangels Auferlegung von Verfahrenskosten als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Wie das Verwaltungsgericht bereits im Urteil vom 10. Februar 2022 erwog (E. 5.4), kann sich die Mittellosigkeit einer gesuchstellenden Person auch aufgrund der Akten oder Umstände ergeben, ohne dass ein handfester Beleg eingefordert werden muss (Plüss, § 16 N. 41). Vorliegend liessen die im Rekursverfahren vorhandenen Akten, namentlich der Strafbefehl vom 18. März 2020, ohne Weiteres auf die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers schliessen. Hinweise, welche das Gegenteil nahelegen würden, bestanden demgegenüber keine. Die Justizdirektion hätte in diesem Fall somit nicht bereits mangels Eingabe von Belegen und namentlich ohne solche danach einzufordern, die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers verneinen dürfen (vgl. BGr, 11. August 2021, 6B_578/2020, E. 3.4). Der Rekurs kann sodann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen wäre die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters für das Rekursverfahren ebenfalls zu bejahen gewesen. Dementsprechend hätte die Justizdirektion dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren müssen. Dabei ist festzuhalten, dass die Justizdirektion den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bis dato nicht gemäss Dispositivziffer 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 10. Februar 2022 als unentgeltlichen Rechtsbeistand für seinen Aufwand im Rekursverfahren entschädigt hat.

4.2.4 Nach § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin oder der unentgeltliche Rechtsbeistand den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2016 (AnwGebV) entschädigt. Der notwendige Zeitaufwand bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Falls. Auslagen werden separat vergütet. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Vorliegend ist kein Grund ersichtlich, um davon abzuweichen bzw. den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 250.- pro Stunde zu entschädigen; das Honorar ist entsprechend zu kürzen. Der in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand von 6,58 Stunden für das Rekursverfahren erweist sich demgegenüber als angemessen. Die geltend gemachten Auslagen für Porti und Fotokopien von total Fr. 17.60 sind ebenso wenig zu beanstanden. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer und unter Anrechnung der vom Beschwerdegegner zu leistenden Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer; vorn E. 4.2.2) ist Rechtsanwalt C für das Rekursverfahren deshalb mit Fr. 578.- (Fr. 1'578.- abzüglich Fr. 1'000.-) aus der Staatskasse zu entschädigen.

4.2.5 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

4.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Dispositivziffer III der Verfügung der Justizdirektion vom 24. August 2021 ist aufzuheben, und dem Beschwerdeführer ist für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Rechtsanwalt C ist für das Rekursverfahren unter Anrechnung der vom Beschwerdegegner für das Rekursverfahren zu leistenden Parteientschädigung mit Fr. 578.- aus der Staatskasse zu entschädigen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. In Abänderung von Dispositivziffer IV der Verfügung der Justizdirektion vom 24. August 2021 sind die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Sodann ist Dispositivziffer V der Verfügung der Justizdirektion vom 24. August 2021 aufzuheben, und der Beschwerdegegner ist zu verpflichten, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.  

5.1  

5.1.1 Weiter ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Verfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen und gestützt auf eine summarische Beurteilung der Akten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des zur Gegenstandslosigkeit führenden Grundes über die Kostenund Entschädigungsfolgen. Dabei zieht es in erster Linie in Betracht, welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Beschwerdeverfahren verursacht hat. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien dürfen die Verfahrenskosten aber auch nach Billigkeit verlegt werden (statt vieler VGr, 1. September 2022, VB.2022.00144, E. 2.2; Plüss, § 13 N. 74 ff.).

5.1.2 Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde aufgrund des Urteils des Bundesgerichts vom 27. April 2023 in der Sache gutzuheissen gewesen und obsiegt der Beschwerdeführer in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die abgewiesenen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren gemäss der Verfügung der Justizdirektion vom 24. August 2021. Hingegen ist die Gegenstandslosigkeit der Beschwerde vom Beschwerdeführer zu vertreten, bezahlte er doch im Nachgang des bundesgerichtlichen Urteils die Geldstrafe gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. März 2020, obwohl das Verwaltungsgericht (bzw. die Justizdirektion) über die Vollziehbarkeit der Ersatzfreiheitsstrafe erneut zu befinden gehabt hätte und somit kein unmittelbarer Anlass für die Bezahlung der Geldstrafe bestand. In einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt es sich daher, die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

5.1.3 Mangels überwiegenden Obsiegens ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

5.2 Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

5.2.1 Insbesondere aufgrund der eingereichten Kostengutsprache der Sozialbehörde für seinen Aufenthalt in einer betreuten Wohneinrichtung ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sodann kann die Beschwerde ebenso wenig wie der Rekurs als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, und die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters ist auch für das Beschwerdeverfahren zu bejahen (vorn E. 4.2.3). Demnach ist dem Beschwerdeführer – wie bereits mit Urteil vom 10. Februar 2022 – für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und in der Person seines Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.2.2 Auch in Bezug auf das Beschwerdeverfahren ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 250.- pro Stunde zu entschädigen wäre; das Honorar ist entsprechend zu kürzen. Der in der Honorarnote ausgewiesene Zeitaufwand von 6,58 Stunden erweist sich demgegenüber als angemessen. Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 10.30 sind ebenso wenig zu beanstanden. Hinzuzurechnen ist schliesslich die Mehrwertsteuer von 7,7 %. Rechtsanwalt C wurde dementsprechend bereits am 18. Februar 2022 mit Fr. 1'570.15 aus der Gerichtskasse entschädigt. Dies gilt es festzustellen.

5.2.3 Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 bzw. der beigelegten Honorarnote macht der Vertreter des Beschwerdeführers weiteren Aufwand ab 9. Mai 2023 geltend. Da dieser im Zusammenhang mit der Bezahlung der Geldstrafe und der sich daraus ergebenden Gegenstandslosigkeit der Beschwerde angefallen ist, wofür – wie erwähnt (vorn E. 5.1.2) – keine Veranlassung bestand, ist Rechtsanwalt C hierfür jedoch nicht zu entschädigen.

5.2.4 Der Beschwerdeführer wird nochmals auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

Dispositivziffer III der Verfügung der Justizdirektion vom 24. August 2021 wird aufgehoben, und dem Beschwerdeführer wird für das Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt C ist für das Rekursverfahren unter Anrechnung der vom Beschwerdegegner für das Rekursverfahren zu leistenden Parteientschädigung mit Fr. 578.- aus der Staatskasse zu entschädigen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

In Abänderung von Dispositivziffer IV der Verfügung der Justizdirektion vom 24. August 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

Dispositivziffer V der Verfügung der Justizdirektion vom 24. August 2021 wird aufgehoben, und der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 1'870.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

4.    Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt C für seinen Aufwand im Beschwerdeverfahren bereits mit Fr. 1'570.15 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt wurde. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Weiterer Aufwand wird nicht entschädigt.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Justizdirektion; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

VB.2023.00247 — Zürich Verwaltungsgericht 24.08.2023 VB.2023.00247 — Swissrulings