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Geschäftsnummer: VB.2023.00235 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.12.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung und Ausnahmebewilligung
Baubewilligung und Ausnahmebewilligung: Legitimation. Das Baurekursgericht trat auf einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Bewilligung einer Luft-/Wasser-Wärmepumpe auf einem in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück mangels Legitimation nicht ein. Im Grundsatz ist bezüglich der räumlichen Distanz zum Streitobjekt nicht relevant, ob es sich in Bezug auf das betroffene (Nachbars-)Grundstück um Eigentum, Miete oder Pacht handelt. Auch ein Mieter oder Pächter kann grundsätzlich zur Anfechtung legitimiert sein, sofern sein zivilrechtliches Verhältnis geeignet ist, den Zusammenhang zwischen der Beeinträchtigung des Grundstücks und der besonderen Betroffenheit des Anfechtenden herzustellen. Soll daraus eine legitimationsbegründende räumliche Nähe zum Streitobjekt abgeleitet werden, muss das jeweilige rechtliche Verhältnis zumindest glaubhaft dargelegt und/oder belegt werden. Der Beschwerdeführer legte im Rekursverfahren nicht dar, von welchen Grundstücken er die räumliche Nähe ableite bzw. in welchem rechtlichen Verhältnis er zu diesen stehe, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz von seiner Wohnadresse ausging (E. 4.3). Ungeachtet der Zulässigkeit der neuen Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren, in welchem dieser erstmals verschiedene Grundstücke "in seinem Besitz oder seiner Pacht" geltend macht, liesse sich auch daraus keine Legitimation ableiten: Die geltend gemachten Grundstücke können aufgrund der räumlichen Distanz - ungeachtet der rechtlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu diesen - von vorneherein nicht legitimationsbegründend sein (E. 4.5). Bezüglich des einzigen ebenfalls in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücks mit einer Distanz von unter 100 m beruft sich der Beschwerdeführer auf einen mündlichen Pachtvertrag, ohne dies weiter zu belegen. Ungeachtet des behaupteten Pachtverhältnisses fallen beim landwirtschaftlich genutzten Grundstück allfällige legitimationsbegründende Lärmimmissionen ausser Betracht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der eigenen landwirtschaftlichen Nutzung einen Nachteil erleidet oder in seiner Arbeit beeinträchtigt wäre. Die geltend gemachten allgemeinen öffentlichen Interessen sind nicht legitimationsbegründend (E. 4.6). Abweisung, soweit Eintreten.
Stichworte: AUSNAHMEBEWILLIGUNG AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BAUBEWILLIGUNG LANDWIRTSCHAFTSZONE LÄRMIMMISSIONEN LEGITIMATION LEGITIMATIONSBEGRÜNDEND LEGITIMATIONSBEGRÜNDUNG LEGITIMATIONSVORAUSSETZUNGEN NACHBARGRUNDSTÜCK NOVEN ÖFFENTLICHE INTERESSEN PACHT WÄRMEPUMPE
Rechtsnormen: § 338a Abs. I PBG § 21 Abs. I VRG § 49 VRG § 52 Abs. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2023.00235
Urteil
der 3. Kammer
vom 7. Dezember 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Ausschuss Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
3. B, dieser vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung und Ausnahmebewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 22. Februar 2023 erteilte der Ausschuss Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach B die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer aussen aufgestellten Luft-/Wasser-Wärmepumpe an der südwestlichen Fassade des Bauernhauses auf dem Grundstück altKat.-Nr. 01 (neu Kat.-Nr. 02) an der D-Strasse 03 in Bülach. Mit diesem Entscheid wurde zudem die Gesamtverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 9. Dezember 2022 betreffend Ausnahmebewilligung für zonenwidrige Bauten ausserhalb der Bauzone eröffnet.
II.
Dagegen rekurrierte A am 13. März 2023 an das Baurekursgericht und beantragte, " (1.) das Haupt-Baugesuch Nr. … vom 30. Januar 2019 mit 1. Projektänderung vom 28. August 2019 Beschluss Nr. … und Beschluss Nr. … des Stadtrats Bülach soll mit dem Baugesuch Nr. … vom 20. Juli 2022 zusammengeführt werden. (2.) Ein Einbau der Luft-/Wasser-Wärmepumpe in die bestehenden Gebäude soll geprüft werden".
Das Baurekursgericht trat mit Entscheid vom 30. März 2023 mangels Legitimation von A auf den Rekurs nicht ein.
III.
Dagegen erhob A am 28. April 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte: "(1.) Der Entscheid vom 30.03.2023 soll aufgehoben und dem Beschwerdeführer die Legitimation zum Rekurrieren erteilt werden. (2.) Das Haupt-Baugesuch Nr. … vom 30. Januar 2019 mit 1. Projektänderung vom 28.08.2019 Beschluss Nr. … und Beschluss Nr. … des Ausschuss Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach, 8180 Bülach soll mit dem Baugesuch Nr. … vom 20.07.2022 zusammengeführt werden. (3.) Die Bewilligung für die Luft-/Wasser-Wärmepumpe soll zurückgewiesen und ein Einbau in die bestehenden Gebäude geprüft werden. (4.) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft.".
Das Baurekursgericht beantragte am 11. Mai 2023 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde und reichte seine Akten ein. Der Ausschuss Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach verzichtete mit Eingabe vom 12. Mai 2023 auf eine Stellungnahme. Die Baudirektion des Kantons Zürich beantragte am 26. Mai 2023 unter Verweis auf den Mitbericht des Amts für Raumentwicklung vom 25. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde. A liess sich hierzu unter Festhalten an seinen Anträgen am 5. Juli 2023 vernehmen. Mit Eingabe vom 30. August 2023 zeigte B seine anwaltliche Vertretung an und gab Verzicht auf Beschwerdeantwort bekannt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig.
1.2 Nimmt die Vorinstanz einen Rekurs nicht an die Hand, ist die formell unterlegene rekurrierende Person legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58). Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist folglich zu bejahen. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Vorinstanz trat mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht auf dessen Rekurs ein. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob die Vorinstanz die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.
2.2 Zum Rekurs und zur Beschwerde ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat.
Ein schutzwürdiges Interesse liegt aber nicht schon vor, wenn irgendwelche negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und erkennbar sind, sondern nur dann, wenn die Einwirkungen so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen; eine besondere (subjektive) Empfindlichkeit der betroffenen Person verdient keinen Rechtsschutz (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00310, E. 3.1; vgl. Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 20; RB 1995 Nr. 9). Wird eine ideelle Beeinträchtigung wie die Veränderung des Landschaftsbilds gerügt, so muss der damit verbundene Eingriff in der Regel ein ungleich stärkeres Ausmass annehmen als sogenannte materielle Beeinträchtigungen wie Lärm oder Gerüche, damit die Legitimation bejaht werden kann (VGr, 27. Oktober 2016, VB.2015.00595, E. 1.1 mit Hinweisen).
2.3 Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz. Das Beschwerderecht wird in der Regel bejaht, wenn die Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird (BGr, 16. Juli 2010, 1C_236/2010, E. 1.4 mit Hinweisen). Die Einsprachelegitimation ergibt sich jedoch nicht schon aus der blossen räumlichen Nähe, sondern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffenheit (BGr, 17. Juni 2004, 1P.164/2004, E. 2.5). Die Legitimation wird innerhalb eines Umkreises von bis ca. 100 Meter um ein streitbetroffenes Grundstück regelmässig bejaht (BGE 140 II 214 E. 2.3; vgl. BGr, 1. Februar 2012, 1C_346/2011, E. 2.3 ff.; VGr, 13. Juni 2019, VB.2019.00069, E. 3.4.1). Erst bei grösseren Distanzen muss die besondere Betroffenheit näher erörtert werden (Bertschi, § 21 N. 56; VGr, 19. Januar 2023, VB.2022.00485, E. 2.2). Allerdings wird betont, dass nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden dürfe, sondern eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich sei (BGE 136 II 281 E. 2.3.2).
2.4 Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit der Legitimation ist grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen, was die Rechtsuchenden jedoch nicht davon entbindet, ihre Legitimation zu substanziieren. Wenn die legitimationsbegründenden Sachverhaltsumstände nicht offensichtlich sind, sind sie so weit darzutun, dass die Rechtsmittelinstanzen nicht danach zu forschen haben. Die Anforderungen an den Grad des Legitimationsnachweises sind unterschiedlich; in der Regel wird Glaubhaftmachen verlangt (Bertschi, § 21 N. 38 f.).
2.5 Entscheidet das Verwaltungsgericht als zweite gerichtliche Instanz, sind neue Tatsachenbehauptungen nur so weit zulässig, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist (§ 52 Abs. 2 VGR).
3.
3.1 Die Vorinstanz erwog, vorliegend sei aufgrund der Distanz bei objektiver Betrachtungsweise zulasten des Beschwerdeführers keine hinreichend enge Raumbeziehung und kein rechtserheblicher bzw. baurechtlich relevanter sowie persönlicher Nachteil durch die bewilligte Projektänderung auszumachen. Der geltend gemachte Sichtbezug genüge nicht zur Begründung der Legitimation. Insbesondere sei zu beachten, dass das beschwerdeführerische Wohngrundstück durch mehrere Gebäude sowie Strassen vom Bauernhaus des privaten Beschwerdegegners 3 getrennt und die Sicht daher von vorneherein sehr eingeschränkt sei. Der Beschwerdeführer rüge ausserdem keine ästhetischen Mängel der geplanten Anlage. Soweit er eine Beeinträchtigung durch die Luft-/Wasser-Wärmepumpe infolge Lärmimmissionen beanstande, sei zu bemerken, dass aufgrund der Distanz zwischen dem Baugrundstück und der Liegenschaft des Beschwerdeführers von ca. 200 m sowie der Überbauungssituation die Immissionen auf seiner Liegenschaft kaum wahrnehmbar bzw. in jedem Fall nicht dergestalt seien, dass sie zu einer legitimationsbegründenden Betroffenheit des Beschwerdeführers führten.
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Rekursverfahren vorgebracht, es bestehe eine räumliche Beziehung, weil der Streitgegenstand in Sichtweite sei. Er habe aber nicht angegeben, von welchem Grundstück er diese räumliche Nähe ableite. Von der Vorinstanz sei lediglich seine Wohnadresse berücksichtigt worden, nicht aber weitere, sich in seinem Besitz oder in Miete/Pacht befindlichen Grundstücke in unmittelbarer Nähe zum Streitobjekt. Die Distanz zur Parzelle Kat.-Nr. 04 betrage weniger als 100 m, womit ein genügender räumlicher Bezug gegeben sei. Zudem sei er legitimiert, da er bereits im Verfahren BG-Nr. … mitgewirkt habe. Seine Legitimation ergebe sich auch, weil die Baubehörde mit der erteilten Bewilligung für die Luft-/Wasser-Wärmepumpe gegen geltendes öffentliches Baurecht verstosse. In seiner Replik ergänzt er, nicht behauptet zu haben, Eigentümer der Parzelle Kat.-Nr. 04 zu sein. Sämtliche erwähnten Grundstücke seien auf der kantonalen Flächenerhebung Agricola-Pool seinem Betrieb zugewiesen, wobei vor allem zu erwähnen sei, dass Pachtverträge auch in mündlicher Form gültig seien.
4.
4.1 Das streitbetroffene Grundstück altKat.-Nr. 01 (neu Kat.-Nr. 02), auf dem die Luft-/Wasser-Wärmepumpe erstellt werden soll, befindet sich in der kantonalen Landwirtschaftszone.
4.2 Der Beschwerdeführer führt im Beschwerdeverfahren – ausser dem Grundstück Kat.-Nr. 05 an der E-Strasse, auf welchem sich seine Wohnliegenschaft befindet – erstmals die folgenden Grundstücke an, welche sich in "seinem Besitz oder seiner Pacht" befänden und die folgenden Distanzen zum Streitobjekt aufweisen würden:
1. Kat.-Nr. 04, Distanz weniger als 100 m
2. (Kat.-Nr. 05, E-Strasse [Wohnort], Distanz ca. 238 m)
3. Kat.-Nr. 06, Distanz ca. 300 m
4. Kat.-Nr. 07, Distanz ca. 970 m
5. Kat.-Nr. 08, Distanz ca. 292 m
6. Kat.-Nr. 09 [recte: 11], Distanz ca. 320 m
7. Kat.-Nr. 10, Distanz ca. 340 m
4.3 Im Grundsatz ist mit dem Beschwerdeführer festzuhalten, dass bezüglich der räumlichen Distanz zum Streitobjekt nicht relevant ist, ob es sich in Bezug auf das betroffene (Nachbars-)Grundstück um Eigentum, Miete oder Pacht handelt. Auch ein Mieter oder Pächter kann zur Anfechtung grundsätzlich legitimiert sein, sofern sein zivilrechtliches Verhältnis geeignet ist, den Zusammenhang zwischen der Beeinträchtigung des Grundstücks und der besonderen Betroffenheit des Anfechtenden herzustellen (VGr, 10. Mai 2000, VB.2000.00040, E. 2b mit Hinweisen; BGE 126 III 274; BGE 117 Ia 302, E. 3). Soll daraus jedoch eine legitimationsbegründende räumliche Nähe zum Streitobjekt abgeleitet werden, muss das jeweilige rechtliche Verhältnis zumindest glaubhaft dargelegt und/oder belegt werden. Handelt es sich wie vorliegend nicht um die Wohnadresse des Nachbarn, sondern um anderweitig genutzte Grundstücke, stellt dies einen Sachverhaltsumstand dar, welcher nicht ohne Weiteres als offensichtlich zu bezeichnen ist. Solche Tatsachen, welche bezüglich der Legitimation relevant sein könnten, wären vom Beschwerdeführer rechtzeitig darzulegen gewesen (vgl. oben E. 2.5). Im Rekursverfahren hat der Beschwerdeführer dies nicht getan: In seiner Rekursschrift bezog er sich zur Begründung seiner Legitimation lediglich darauf, dass die Bauten in seiner Sichtweite seien und er durch den baurechtlichen Entscheid am Verfahren beteiligt sei. Von welchen Grundstücken er diese räumliche Nähe ableitet bzw. in welchem rechtlichen Verhältnis er zu diesen steht, wurde nicht erläutert. Der Vorinstanz ist deshalb nicht vorzuwerfen, wenn sie zur Beurteilung der Legitimation allein auf die Wohnadresse des Beschwerdeführers abstellte. Der Beschwerdeführer wohnt an der E-Strasse (Grundstück Kat.-Nr. 05), welche Adresse sich rund 230 m von der Luft-/Wasser-Wärmepumpe auf dem Baugrundstück entfernt befindet. Das Grundstück des Beschwerdeführers ist durch mehrere Gebäude und Strassen vom streitbetroffenen Grundstück getrennt, was zu einer eingeschränkten Sicht führt. Es ist demzufolge auch nicht zu beanstanden, dass der Sichtbezug nicht als legitimationsbegründend beurteilt wurde. Die von der Luft-/Wasser-Wärmepumpe zu erwartenden Immissionen können auf diese Entfernung ebenfalls nicht zu einer legitimationsbegründenden Belästigung des Beschwerdeführers führen. Selbst wenn von seinem Wohnort her – wie er geltend macht – eine Beziehung durch eine öffentliche Strasse zum Streitobjekt existiert, ist mit Bezug auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass damit keine hinreichend enge Raumbeziehung besteht. Da der Beschwerdeführer seine Legitimation im Rekursverfahren nicht mit weiteren – sei es in Pacht und/oder Besitz befindlichen – Grundstücken begründete, war die Vorinstanz im Übrigen auch nicht gehalten, ihm eine Nachfrist zu setzen, um darlegen zu können, inwieweit er diesbezüglich legitimationsbegründend betroffen sei (vgl. BGr, 5. August 2020, 1C_588/2019, E. 2.4).
4.4 Da der Beschwerdeführer sich im Rekursverfahren weder auf die weiteren Grundstücke bezog noch geltend machte, seine Legitimation aus einem Pachtverhältnis abzuleiten, stellen diese Vorbringen neue Tatsachenbehauptungen dar (§ 52 VRG; vgl. oben E. 2.5). Diese Tatsachen hat der Beschwerdeführer nicht erst nachträglich entdeckt; bei Anwendung der erforderlichen Umsicht hätte er sie rechtzeitig vorbringen können. Die Sachlage hat sich auch seit dem Rekursentscheid nicht wesentlich verändert. Damit macht der Beschwerdeführer auch nicht eine neue rechtliche Argumentation geltend (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 23 f.). Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit der neuen Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers, liesse sich daraus – wie nachfolgend zu zeigen ist – ohnehin keine Legitimation ableiten.
4.5 Aufgrund der räumlichen Distanz können die Grundstücke Kat.-Nrn. 06, 07, 08, 09 und 10 ungeachtet der rechtlichen Beziehung des Beschwerdeführers zu diesen Grundstücken von vornherein nicht legitimationsbegründend sein. Mit der im Beschwerdeverfahren eingereichten Foto-Dokumentation, womit der Beschwerdeführer von verschiedenen Grundstücken (Kat.-Nrn. 11, 10, 07, 08, 06, 04, 05) aus eine Sichtverbindung zum Streitobjekt geltend macht, vermag er ebenso wenig eine besondere Betroffenheit belegen.
4.6 Mit einer Distanz von unter 100 m wäre deshalb einzig Kat.-Nr. 04 näher zu prüfen. Erst mit seiner Replik reicht der Beschwerdeführer ein an die Vorinstanz gerichtetes Schreiben vom 13. Juni 2023 – mithin nach Ergehen des vorinstanzlichen Entscheids vom 30. März 2023 – ein, womit er seine Eigentümerschaft bzw. Pacht bezüglich der weiteren Grundstücke geltend macht. Darin führt er aus, für Kat.-Nr. 04 bestehe ein mündlicher Vertrag mit einem privaten Eigentümer. Das Grundstück habe eine Fläche von … Aren und falle somit nicht unter das bäuerliche Bodenrecht. Der Beschwerdeführer reicht weder einen (schriftlichen) Pachtvertrag noch eine schriftliche Bestätigung des Verpächters bezüglich einer mündlichen Vereinbarung oder Ähnliches ein, woraus das Pachtverhältnis ersichtlich wäre. Der pauschale Verweis auf die grundsätzliche Gültigkeit eines mündlichen Pachtvertrags ist insoweit nicht weiter zielführend.
Mit seiner Replik reichte der Beschwerdeführer zudem eine (vermutungsweise) von ihm selbst zusammengestellte Liste mit Auszügen aus dem Verzeichnis "Agricola-Pool" (Agrarinformationssystem der Kantone, worunter auch der Kanton Zürich) ein. Die Software Agricola wird für die Erfassung und Verwaltung der Daten zur Berechnung der Direktzahlungen für Landwirtschaftsbetriebe eingesetzt (vgl. RRB-2022 Nr. 1024 E. A). Die eingefügten Titel mit Kat.-Nrn. und Hinweis auf "mündlicher Vertrag" (Kat.-Nr. 04), "Eigentümer" (Kat.-Nr. 05, 06, 07, 11, 10) sowie "schriftlicher Pachtvertrag" (Kat.-Nr. 08) ergeben sich jedoch nicht aus dem Verzeichnis selbst. Gemäss dem vom Beschwerdeführer kopierten Ausschnitt aus dem Verzeichnis Agricola-Pool handelt es sich beim ebenfalls in der kantonalen Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 04 um "übrige Dauerwiesen (ohne Weiden) und Hochstamm-Feldobstbäume", mithin um ein ausschliesslich landwirtschaftlich genutztes Grundstück. Es bestehen darauf keine lärmempfindlichen Wohnbauten, womit – ungeachtet des behaupteten Pachtverhältnisses – auch allfällige legitimationsbegründende Lärmimmissionen ausser Betracht fielen.
Der private Beschwerdegegner 3 hat gemäss der Verfügung des Ausschusses Bau und Infrastruktur der Stadt Bülach vom 22. Februar 2023 die Nebenbestimmung zu erfüllen, die Luft-/Wasser-Wärmepumpe im Sinn der kantonalen Gesamtverfügung mit einheimischen, standortgerechten Pflanzen zu kaschieren. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer einen Nachteil in der eigenen landwirtschaftlichen Nutzung erleidet oder in seiner Arbeit beeinträchtigt würde. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer ausschliesslich allgemeine öffentliche Interessen geltend, die nicht legitimationsbegründend sind.
4.7 Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Legitimation schliesslich auf einen Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2012 (VB.2012.00157), in welchem die Frage nach dem genauen Abstand zwischen den Grundstücken – deren Eigentumsverhältnisse jedoch nicht infrage standen – offenbleiben konnte, da sich das Baugrundstück in direktem Sichtbereich jenes Beschwerdeführers befand und dieser durch die mit dem Bauvorhaben (Ökonomiegebäude mit Laufstall, Mistlagerplatz und Jauchesilo) zweifelsohne verbundenen Immissionen (Lärm, Geruch) tatsächlich stärker als die Allgemeinheit betroffen war. Daraus kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal die vorliegend befürchteten Immissionen einer handelsüblichen Luft-/Wasser-Pumpe keinesfalls vergleichbare Immissionen annehmen und das Grundstück Kat.-Nr. 04 wie erwähnt nicht mit einem Wohnhaus überstellt ist.
4.8 Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Gesetzmässigkeit und des öffentlichen Interesses rügt sowie die materielle Rechtmässigkeit der streitbetroffenen Baute bezüglich weiterer Punkte wie die Balkone in Frage stellt, steht dies im vorliegenden Verfahren nicht zur Diskussion. Auch seine Beschwerdeanträge auf Zusammenführung der Baugesuche sowie auf die Prüfung des Einbaus der Luft-/Wasser-Wärmepumpe in die bestehenden Gebäude sind nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (vgl. oben E. 2.1). Auf diese Anträge ist folglich nicht einzutreten.
4.9 Nach dem Gesagten verneinte die Vorinstanz zu Recht die Legitimation des Beschwerdeführers. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 315.-- Zustellkosten, Fr. 2'515.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE).