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Geschäftsnummer: VB.2023.00216 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.07.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Wegweisung
Nichteintreten infolge Kautionssäumnisses. Abweisung UP.
Stichworte: - keine -
Rechtsnormen: - keine -
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2023.00216
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 13. Juli 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Wegweisung,
hat sich ergeben:
I.
A, ein 1991 geborener Staatsangehöriger des besetzten palästinensischen Gebiets mit einem Aufenthaltstitel in Italien, reiste eigenen Angaben zufolge am 26. Januar 2023 in die Schweiz ein, wo er am 31. Januar 2023 in Richterswil verhaftet wurde.
Mit Strafbefehl vom 1. Februar 2023 belegte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis A mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.- wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung, rechtswidrigen Aufenthalts und Hinderung einer Amtshandlung. Am Folgetag sprach das Staatssekretariat für Migration (SEM) ihm gegenüber ein vom 4. Februar 2023 bis am 3. Februar 2026 geltendes Einreiseverbot aus.
Ebenfalls am 2. Februar 2023 verfügte das Migrationsamt des Kantons Zürich die Wegweisung von A aus der Schweiz und hielt ihn zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz an.
II.
Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. April 2023 nicht ein.
III.
Am 22. April 2023 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und um Verlängerung der Beschwerdefrist ersuchen, damit er einen Anwalt konsultieren und eine begründete Beschwerde einreichen könne.
Mit Präsidialverfügung vom 26. April 2023 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A um Verlängerung der Beschwerdefrist bzw. Gewährung einer Nachfrist unter Hinweis auf seine rechtskundige Vertretung ab und setzte ihm wegen Auslandwohnsitzes eine Frist von 20 Tagen zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'070.- an. Am 9. Mai 2023 ersuchte A (sinngemäss) um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Dieses Gesuch wies die Vorsitzende mit Verfügung vom 17. Mai 2023 ab und setzte A eine neue Frist von zehn Tagen zur Leistung der Kaution an. Die Kaution ging bis zum heutigen Datum nicht beim Verwaltungsgericht ein.
Die Sicherheitsdirektion und das Migrationsamt verzichteten mit je separaten Eingaben vom 28. April 2023 auf Vernehmlassung bzw. Beschwerdebeantwortung.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht und die Wegweisung ausländischer Personen zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Die vorliegende Beschwerde ist angesichts ihrer offensichtlichen Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG durch die Einzelrichterin zu erledigen (vgl. VGr, 11. November 2022, VB.2022.00531, E. 1 mit Hinweis; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7).
2.
Hat eine Privatperson keinen Wohnsitz in der Schweiz, so kann sie unter der Androhung, dass auf ihr Begehren nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Ingress und lit. b VRG).
Gestützt auf die angeführten Bestimmungen erliess das Verwaltungsgericht hier die Kautionsverfügung vom 26. April 2023. Nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege bzw. Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2023 abgewiesen wurde und der Genannte die ihm aufgrund seines ausländischen Wohnsitzes auferlegte Kaution auch in der Folge nicht bezahlt hat, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss wegen Kautionssäumnisses nicht einzutreten (siehe Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 15 N. 58 ff.).
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist – wie schon mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2023 festgestellt – abzuweisen, da die Beschwerde als offenkundig aussichtslos einzustufen ist, ist doch weder dargetan noch auf den ersten Blick ersichtlich, dass bzw. inwiefern der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise an der Überprüfung der Rechtmässigkeit seiner Wegweisung noch ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse haben sollte (vgl. VGr, 25. August 2022, VB.2022.00427, E. 2).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Nachdem es im Hintergrund um die Wegweisung des Beschwerdeführers geht, kann die vorliegende Verfügung lediglich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde angefochten werden (Art. 83 lit. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; vgl. dazu BGr, 25. Juni 2018, 2D_32/2018, E. 1).
Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 570.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.