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Zürich Verwaltungsgericht 26.06.2023 VB.2023.00207

26 juin 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,969 mots·~15 min·6

Résumé

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Verneinung eines nachehelichen Härtefalls. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Streitgegenstand: Der neuen Beziehung der Beschwerdeführerin wurde vorinstanzlich zu Recht keine Entscheidrelevanz zugemessen und die Noven zur geplanten Hochzeit sprengen den Verfahrensgegenstand (E. 2). Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheitert vorliegend bereits an den zeitlichen Voraussetzungen (E. 3). Nachehelicher Härtefall: Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Misshandlungen betreffen hauptsächlich ihre vorangegangene erste Ehe in Nordmazedonien und nicht ihre bewilligungsrelevante zweite Ehe. Ansonsten vermag sie nicht glaubhaft zu machen, in einem massgeblichen Umfang Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein oder in Härtefallbegründender Weise Opfer nachehelicher Diskriminierung werden zu können. Auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall ist aufgrund der Dauer ihres Aufenthalts und ihrer nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration nicht ersichtlich. (E. 4). Verneinung konventionsrechtlich geschützter Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung, Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung und Fehlen von Vollzugshindernissen (E. 5-7). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren (E. 8). Rechtsmittelbelehrung (E. 9). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00207   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.06.2023 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Verneinung eines nachehelichen Härtefalls. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Streitgegenstand: Der neuen Beziehung der Beschwerdeführerin wurde vorinstanzlich zu Recht keine Entscheidrelevanz zugemessen und die Noven zur geplanten Hochzeit sprengen den Verfahrensgegenstand (E. 2). Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG scheitert vorliegend bereits an den zeitlichen Voraussetzungen (E. 3). Nachehelicher Härtefall: Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Misshandlungen betreffen hauptsächlich ihre vorangegangene erste Ehe in Nordmazedonien und nicht ihre bewilligungsrelevante zweite Ehe. Ansonsten vermag sie nicht glaubhaft zu machen, in einem massgeblichen Umfang Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein oder in Härtefallbegründender Weise Opfer nachehelicher Diskriminierung werden zu können. Auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall ist aufgrund der Dauer ihres Aufenthalts und ihrer nicht über übliche Erwartungen hinausgehenden Integration nicht ersichtlich. (E. 4). Verneinung konventionsrechtlich geschützter Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung, Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung und Fehlen von Vollzugshindernissen (E. 5-7). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren (E. 8). Rechtsmittelbelehrung (E. 9). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: AUSSICHTSLOSIGKEIT DISKRIMINIERUNG EHELICHE GEWALT EHEVORBEREITUNG EHEVORBEREITUNG HÄUSLICHE GEWALT KONKUBINAT KONNEXITÄT NACHEHELICHER HÄRTEFALL NORDMAZEDONIEN NOVEN OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT STIGMATISIERUNG STREITGEGENSTAND VERFAHRENSGEGENSTAND VERLOBT

Rechtsnormen: Art. 17 Abs. II AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 43 Abs. I AIG Art. 50 AIG Art. 83 AIG Art. 90 AIG Art. 96 Abs. I AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK § 7 Abs. I VRG § 16 VRG § 20a VRG § 52 Abs. I VRG Art. 77 VZAE

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

VB.2023.00207

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. Juni 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die 1992 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A (nachfolgend: Beschwerdeführerin) heiratete am 24. August 2018 den im Kanton Zürich niedergelassenen Landsmann C. Hernach reiste sie am 17. Oktober 2019 in die Schweiz ein, wo ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erteilt wurde.

Nachdem der Ehewille der Beschwerdeführerin bereits Monate zuvor erloschen war, wurde die eheliche Wohngemeinschaft am 1. Oktober 2021 aufgehoben. Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 24. November 2022 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und setzte dieser eine Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2023.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 22. März 2023 (irrtümlich dat. 22. März 2022) ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. Mai 2023. Weiter bestellte sie antragsgemäss die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin und gewährte die unentgeltliche Prozessführung.

III.  

Mit Beschwerde vom 21. April 2023 liess die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid (bis auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege) aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Weiter ersuchte sie um die Zusprechung einer Parteientschädigung und die (erneute) Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wobei die Belegung der Mittellosigkeit "in den nächsten Tagen" in Aussicht gestellt und diesbezüglich um Fristansetzung ersucht wurde.

Mit Präsidialverfügung vom 24. April 2023 machte das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam. Weiter hielt es fest, dass die Beschwerdeführerin noch bis zum Ablauf der Beschwerdefrist Zeit habe, ihre Mittellosigkeit zu belegen und eine verspätete Belegung zur Folge haben könne, dass ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erst zum Zeitpunkt der hinreichenden Belegung der Mittellosigkeit bewilligungsfähig wäre. Überdies wurde angekündigt, dass nach Akteneingang oder Eingang des in der Beschwerde in Aussicht gestellten Scheidungsurteils darüber zu befinden sei, inwieweit die von der Beschwerdeführerin behauptete Konkubinatsbeziehung zu D Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden könne bzw. müsse.

Mit Eingabe vom 12. Mai 2023 übermittelte das Migrationsamt ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 28. April 2023, in welchem die Ehe der Beschwerdeführerin geschieden und die hierzu getroffene Scheidungsvereinbarung genehmigt wurde. Gemäss letzterer wohnte die Beschwerdeführerin seit dem 1. Oktober 2021 getrennt von ihrem damaligen Ehemann.

Mit Eingabe vom 19. Mai 2023 – und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist – reichte die Beschwerdeführerin ebenfalls das Scheidungsurteil vom 28. April 2023 sowie Lohnabrechnungen und einen Lohnausweis 2022 nach. Gemäss den eingereichten Unterlagen erzielte sie im Januar und Februar 2023 jeweils einen Bruttolohn von Fr. 3'800.-. Am 7. Juni 2023 reichte sie eine Rechtskraftbescheinigung für das Scheidungsurteil nach und stellte die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens für die geplante Heirat mit D nach zivilstandsamtlicher Eintragung der Scheidung in Aussicht.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch zu den nachfolgenden Eingaben vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Streitgegenstand ist die im Rechtsmittelbegehren enthaltene Rechtsfolgebehauptung im Rahmen des Umfangs der angefochtenen Verfügung. Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Auf Begehren, über welche die Vorinstanz weder entschieden hat noch hätte entscheiden sollen, ist nicht einzutreten (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5).

Nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 5). Hingegen liegt ein unzulässiges neues Sachbegehren vor, wenn zwar dieselben Rechts­folgen wie mit dem verfahrensauslösenden Gesuch bezweckt werden, dieses sich aber auf neue Tatsachen abstützt, welche vom ursprünglich zu beurteilenden Sachverhalt wesentlich abweichen. Dies ist im Bereich des Ausländerrechts der Fall, wenn sich der Anwesenheits­anspruch auf einen neuen Sachverhalt bezieht, welcher von den Vorinstanzen noch gar nicht beurteilt wurde (vgl. VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52 N. 17 und § 20a N. 10, 17 und 20; vgl. auch Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 19–28a N. 44 ff.).

2.2 Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Gehörsgewährung durch das Migrationsamt am 10. November 2022 erstmals geltend, seit März 2022 eine feste Beziehung mit dem Schweizer D zu führen, mit welchem sie seit dem 10. Oktober 2022 auch in einem Konkubinat zusammenlebe. Eine Hochzeit mit D wurde zwar schon im Rekursverfahren in Aussicht gestellt, war aber aufgrund der damals noch nicht vollzogenen Scheidung weder rechtlich möglich noch unmittelbar bevorstehend.

2.3 Damit musste vor den Vorinstanzen lediglich die Frage Verfahrensgegenstand bilden, ob die (noch relativ kurze) Beziehung zu D der Beschwerdeführerin ein Anwesenheitsrecht in der Schweiz vermitteln könnte. Dies ist klarerweise nicht der Fall, war doch eine Heirat bei Fällung der vorinstanzlichen Entscheide noch gar nicht absehbar und mangels Scheidung der damals bestehenden Ehe auch rechtlich noch gar nicht möglich. Sodann war die neue Beziehung der Beschwerdeführerin zumindest bei Fällung des vorinstanzlichen Entscheids schon aufgrund ihrer kurzen Dauer und des soeben erst aufgenommenen Zusammenlebens nicht mit einem eheähnlichen, gefestigten Konkubinat zu vergleichen, welches unter Umständen ein Aufenthaltsrecht hätte vermitteln können (vgl. dazu die vorinstanzlichen Erwägungen und zu den Anforderungen an ein gefestigtes Konkubinat BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1 f.; BGr, 24. Juni 2015, 2C_208/2015, E. 1.2; BGr, 23. Februar 2014, 2C_458/2013, E. 2.1).

Die Vorinstanzen haben der neuen Beziehung der Beschwerdeführerin deshalb zu Recht keine Entscheidrelevanz zugemessen und die vor Verwaltungsgericht vorgebrachten Noven zur geplanten Hochzeit sprengen den Verfahrensgegenstand, nachdem die vorinstanzlichen Entscheide sich hierzu weder äussern mussten noch äussern konnten. Der Beschwerdeführerin steht es aber frei, beim Migrationsamt um die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu ersuchen, sobald und soweit sich ihre Hochzeitspläne weiter konkretisiert haben und mit der Scheidung ihrer vorangegangenen Ehe auch rechtlich umsetzbar sind. Das Migrationsamt wird sodann zu entscheiden haben, ob sie den entsprechenden Bewilligungsentscheid in Anwendung von Art. 17 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) in der Schweiz abwarten darf.

Im vorliegenden Verfahren bleibt damit zu prüfen, inwiefern die Beschwerdeführerin aus ihrer vorangegangenen Ehe mit einem Landsmann ein nacheheliches Aufenthaltsrecht ableiten kann.

3.  

3.1 Die ausländische Ehegattin eines hier niedergelassenen Ausländers hat Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 43 Abs. 1 AIG). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind, sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2 AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind.

3.2 Es ist unbestritten und offenkundig, dass ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG bereits an der zeitlichen Voraussetzung einer mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft in der Schweiz scheitert.

4.  

4.1  

4.1.1 Auch wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiederein­gliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

4.1.2 Trotz Untersuchungsgrundsatz im Sinn von § 7 Abs. 1 VRG trifft die ausländische Person bei der Feststellung eines nachehelichen Härtefalls eine weitreichende Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG sowie BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression muss in geeigneter Weise glaubhaft gemacht werden. Nach Art. 77 Abs. 5 f. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) können Nachweise für das Vorliegen ehelicher Gewalt – insbesondere Arztzeugnisse, Polizeirapporte, Strafanzeigen, verfügte Gewaltschutzmassnahmen und entsprechende strafrechtliche Verurteilungen – verlangt werden. Gemäss Art. 77 Abs. 6bis VZAE können auch die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen mitberücksichtigt werden. Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; es muss die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (BGr, 23. März 2018, 2C_460/2017, E. 3.3 mit Hinweisen).

4.1.3 Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und zum damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem der­artigen Konnex, kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Im Gegensatz zum nachehelichen Härtefall liegt die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der "Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG jedoch im (pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde.

4.2  

4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, während ihrer Ehe in der Schweiz misshandelt und kontrolliert worden zu sein. Ihr damaliger Ehemann habe ihren Lohn einbehalten, ihr allein die Haushaltsarbeiten überlassen und auch körperliche Gewalt ausgeübt. Bei zwei Fehlgeburten habe er sich nicht emphatisch gezeigt. Weiter verweist sie darauf, als zweifach geschiedene Frau in ihrer patriarchisch bzw. muslimisch geprägten Heimatkultur stigmatisiert und diskriminiert zu werden und bereits während ihrer vorangegangenen ersten Ehe misshandelt worden zu sein.

4.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, bereits vor ihrer Einreise in die Schweiz in einer vorangegangenen (ersten) Ehe misshandelt worden zu sein, ist dies nicht geeignet, einen nachehelichen Härtefall zu begründen, da hierfür grundsätzlich lediglich die in der Schweiz während der ehelichen Gemeinschaft erlebten Gewalterfahrungen relevant sind. Entsprechend ist ihren im Bericht ihrer Therapeuten vom 3. November 2022 dokumentierten Gewalterfahrungen während ihrer ersten Ehe in Mazedonien keine entscheidende Bedeutung zuzumessen.

4.2.3 In Bezug auf die zweite, in der Schweiz geführte Ehe beschränken sich die von den Therapeuten und der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfälle weitgehend auf den Vorwurf, dass die Ehe arrangiert gewesen sei, ihr gesamter Monatslohn "beschlagnahmt" und für die mazedonische Verwandtschaft ihres Ehegatten verwendet worden sei. Physische Gewalt wird im Bericht der Therapeuten in Bezug auf die Ehe in der Schweiz nicht konkret erwähnt. In der Beschwerdeschrift wird dazu lediglich ein konkreter Vorfall geschildert, wo ihr damaliger Ehemann ihr das Handy entrissen und zertrümmert haben soll. In einer früheren Stellungnahme ihrer Rechtsvertreterin vom 12. Oktober 2022 liess sich die Beschwerdeführerin noch dahingehend vernehmen, dass ihre Gewalterfahrungen "nicht so schlimm" gewesen seien und sie keine weiteren Aussagen dazu mache, weil sie nicht wolle, dass ihr Ehemann oder das familiäre Umfeld hiervon erfahren würden. Vor Vorinstanz wird zudem auf eine WhatsApp-Kommunikation mit ihrer Mutter verwiesen, wo die angebliche Misshandlung dokumentiert sei.

4.2.4 Die physischen Gewaltvorwürfe gegen den letzten Ehemann der Beschwerdeführerin sind damit vage und weitgehend unbelegt sowie im Bericht der behandelnden Therapeuten unerwähnt geblieben. Die eingereichte WhatsApp-Kommunikation mit Fotos der angeblichen Misshandlungen ist undatiert und lässt aufgrund der Qualität der Bilder keine Gewaltspuren erkennen. Beweiskräftigere Unterlagen wie Arztberichte, Polizeirapporte, Strafanzeigen der Verurteilungen liegen nicht vor. Auch wenn es denkbar ist, dass es auch während der zweiten Ehe zu einzelnen Handgreiflichkeiten gekommen ist, ist eine systematische Gewaltanwendung durch den zweiten Ehegatten weder dokumentiert noch ausreichend substanziiert oder glaubhaft gemacht worden.

4.2.5 Hinsichtlich der weiteren, auch im Bericht der Therapeuten erwähnten Vorwürfe bzw. Gründe für einen Härtefall ist folgendes festzuhalten:

-            Die Beschwerdeführerin erhob bei der Beantwortung der migrationsamtlichen Trennungsfragen im September 2022 keinerlei Gewaltvorwürfe gegen ihren Ehemann und begründete die Trennung mit "vielen Meinungsverschiedenheiten", sodass "auch die Liebe verloren gegangen" sei. Selbst wenn ihre Ehe entgegen dieser Darstellung arrangiert gewesen sein sollte, wäre dies nicht mit einer Zwangsehe gleichzusetzen, zumal die Beschwerdeführerin nicht behauptet, zum Eheschluss gezwungen worden zu sein. Allein hieraus lässt sich kein nachehelicher Härtefall ableiten.

-            Für die behauptete Einziehung des gesamten Lohns der Beschwerdeführerin bestehen in den Akten bis auf die eigene Aussage der Beschwerdeführerin und die gestützt hierauf erstellten Stellungnahmen ihrer Therapeuten und ihres Anwalts keinerlei Anhaltspunkte. Bereits der Umstand, dass sie sich schon vor der räumlichen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft eine eigene Wohnung organisieren, die entsprechende Miete im Voraus begleichen und ein Depot von Fr. 2'790.leisten konnte, widerspricht ihrer Darstellung. Dass (fast) ihr kompletter Lohn von ihrem damaligen Ehegatten einbehalten wurde, erscheint damit unglaubhaft, wobei darauf hinzuweisen ist, dass sie sich ihm Rahmen ihrer ehelichen Beistandspflicht ohnehin auch an der Deckung der Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft zu beteiligen hatte.

-            Weiter erscheint es angesichts des zeitweise geringen Erwerbspensums der Beschwerdeführerin und der in ihrem kulturellen Umfeld nicht unüblichen Rollenaufteilung keineswegs ungewöhnlich, dass sie hauptsächlich oder gar ganz für die Haushaltsführung verantwortlich war. Soweit hierüber zwischen den Eheleuten unterschiedliche Vorstellungen herrschten, ergibt sich allein hieraus noch kein ehelicher Härtefall.

-            Auch dass der Ehemann sich der Beschwerdeführerin gegenüber selbst nach zwei Fehlgeburten wenig empathisch verhalten habe, vermag keinen nachehelichen Härtefall zu begründen, da nach dargelegter Rechtslage nicht jede unglückliche oder in den Erwartungen an den Ehepartner enttäuschte Beziehung hierfür ausreicht.

-            Soweit die Beschwerdeführerin auf die Diskriminierung mehrfach geschiedener Frauen in ihrer Heimatkultur verweist, fehlt es an jeglicher Konkretisierung. Scheidungen sind in Nordmazedonien nicht mehr ungewöhnlich und es ist nicht hinreichend substanziiert worden, inwiefern die Beschwerdeführerin aufgrund des Scheiterns ihrer zweiten, kinderlos geblieben Ehe in ihrer Heimat besonderer Ächtung ausgesetzt sein sollte (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00583, E. 4.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist in einem urbanen Umfeld in E (Nordmazedonien) aufgewachsen, wo eine massgebliche Diskriminierung geschiedener Frauen im Sinn der vor­instanzlichen Erwägungen kaum zu erwarten ist. Auch die gymnasiale und die (abgebrochene) höhere Ausbildung der Beschwerdeführerin lässt es wenig glaubhaft erscheinen, dass sie sich in ihrer Heimat in einem besonders wertkonservativen Umfeld bewegte. Zudem ist die Beschwerdeführerin nicht gezwungen, in ihr (angeblich) besonders patriarchisch-religiös geprägtes familiäres Umfeld zurückzukehren.

4.2.6 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der eingereichte Bericht vom 3. November 2022 von behandelnden Therapeuten stammt, allein auf die eigene Darstellung der Beschwerdeführerin abstellt, die Berichtserstellung in offenkundigem Zusammenhang mit dem hängigen Bewilligungsverfahren steht und der Bericht gemäss den zutreffenden vor­instanzlichen Erwägungen zumindest in Bezug auf die Gewalterfahrungen während der für das vorliegende Verfahren ohnehin nicht zentralen ersten Ehe in Nordmazedonien offenkundige Übertreibungen enthält. Dem Bericht ist damit ohnehin nur beschränkte Aussagekraft zuzusprechen, soweit darin überhaupt bewilligungsrelevante Gewaltvorfälle geschildert werden. Die im Bericht diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung hat sich sodann nicht massgeblich auf die Arbeits- und Integrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgewirkt und steht offenbar vor allem auch in Zusammenhang mit der vorangegangenen ersten Ehe in Nordmazedonien.

Es ist damit nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in einem massgeblichen Umfang Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder in einer härtefallbegründenden Weise Opfer nachehelicher Diskriminierung werden könnte.

4.2.7 Die Beschwerdeführerin ist erst vor wenigen Jahren in die Schweiz gekommen. Soweit aus den Akten ersichtlich, geht ihre soziale und wirtschaftliche Integration nicht über übliche Integrationserwartungen hinaus. Auch ihre sprachliche Integration bewegt sich, soweit diese überhaupt belegt ist, noch innerhalb üblicher Integrationserwartungen. Sie ist noch nicht derart verwurzelt, als dass ihr die Reintegration in Nordmazedonien nicht mehr zuzumuten wäre, selbst wenn sie dort über kein grosses soziales oder familiäres Umfeld mehr verfügen sollte oder nicht mehr in dieses zurückkehren will. Sodann vermag weder das enttäuschte Vertrauen auf ein (Ehe-)Leben in der Schweiz noch die generell schwierige wirtschaftliche Situation in der Heimat einen Härtefall zu begründen, zumal Letzteres auch nicht in einem relevanten Zusammenhang zur gescheiterten Ehegemeinschaft steht. Ihre psychischen Leiden kann sie auch in ihrer Heimat behandeln lassen, wo adäquate Behandlungsmöglichkeiten existieren (BVGr, 28. November 2022, E-5325/2022, E. 9.4). Sodann ist der im erwähnten Fachbericht vom 3. November 2022 erwähnten Suizidgefahr im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen gegebenenfalls mit einer sorgfältigen Vollzugsplanung Rechnung zu tragen, ohne dass sich hieraus jedoch ein Härtefall oder ein sonstiges Wegweisungshindernis ergibt. Indes hat sich die Beschwerdeführerin gegenüber ihren Therapeuten ohnehin glaubhaft von konkreten Suizidgedanken distanziert.

Damit ist weder ein nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG noch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich.

5.  

Besonders intensive und nach Art. 8 Abs. 1 (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung sind bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Dauer ihres Aufenthalts noch nicht zu erwarten und werden auch nicht substanziiert geltend gemacht (vgl. BGE 144 I 266 E. 3 zum bedingten Aufenthaltsanspruch nach 10-jähriger rechtmässiger Landesanwesenheit).

6.  

Die Praxis des Migrationsamts, wonach eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger als drei Jahre bestanden hat, in der Regel nur dann im pflichtgemässen Ermessen erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Es finden sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG in qualifizierter Form unangemessen ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Die Bewilligungsverweigerung erscheint damit auch verhältnismässig.

7.  

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nach dargelegter Sachlage ebenfalls nicht ersichtlich und werden auch nicht substanziiert geltend gemacht.

Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese im Rahmen des Streitgegenstands überhaupt einzutreten ist.

8.  

8.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Sodann erscheinen die Begehren der Beschwerdeführerin zumindest im verwaltungsgerichtlichen Verfahren offensichtlich aussichtslos, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – anders als noch vor Vorinstanz – abzuweisen ist (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Ohnehin hatte es die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin trotz verwaltungsgerichtlicher Aufforderung und Hinweis auf die entsprechenden Rechtsfolgen versäumt, ihre Mittellosigkeit noch vor Ablauf der Beschwerdefrist zu belegen, weshalb selbst bei Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege lediglich der hernach angefallene Vertretungsaufwand entschädigungsfähig gewesen wäre. Es kann offenbleiben, ob ihr entsprechendes Gesuch aufgrund der eingereichten Lohnausweise und des dort ausgewiesenen Einkommens mangels Mittellosigkeit nicht ohnehin hätte abgewiesen werden müssen. Ebenso kann offenbleiben, ob die bei Einreichung am 19. Mai 2023 bereits mehrere Monate alten Lohnabrechnungen von Januar und Februar 2023 überhaupt geeignet gewesen wären, die aktuelle finanzielle Situation der Beschwerdeführerin zu belegen.

9.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;          die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--           Zustellkosten, Fr. 2'070.--           Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).

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