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Zürich Verwaltungsgericht 11.04.2024 VB.2023.00203

11 avril 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,792 mots·~9 min·6

Résumé

Baubewilligung | Umweltrechtlicher Bagatellfall; Massnahmen der Vorsorge. Offenlassen der Frage der besonderen Betroffenheit (E. 1.2.2). Grundsätzlich sind Geruchs- wie auch andere Immissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Nach der Rechtsprechung besteht allerdings kein Anlass zu solchen Anordnungen, wenn von vornherein feststeht, dass die betreffende Anlage nur bedeutungslose Immissionen verursacht, mithin ein umweltschutzrechtlicher Bagatellfall vorliegt (E. 3.2). Bei einzelnen Kehrichtcontainern ist von einem umweltrechtlichen Bagatellfall auszugehen (E. 3.3). Selbst wenn auch bei umweltrechtlichen Bagatellfällen von der Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips auszugehen wäre, würde sich vorliegend keine abweichende Regelung rechtfertigen, da sich die vorgeschlagenen Alternativen als unverhältnismässig erweisen (E. 3.5). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00203   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.04.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 23.05.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung

Umweltrechtlicher Bagatellfall; Massnahmen der Vorsorge. Offenlassen der Frage der besonderen Betroffenheit (E. 1.2.2). Grundsätzlich sind Geruchs- wie auch andere Immissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Nach der Rechtsprechung besteht allerdings kein Anlass zu solchen Anordnungen, wenn von vornherein feststeht, dass die betreffende Anlage nur bedeutungslose Immissionen verursacht, mithin ein umweltschutzrechtlicher Bagatellfall vorliegt (E. 3.2). Bei einzelnen Kehrichtcontainern ist von einem umweltrechtlichen Bagatellfall auszugehen (E. 3.3). Selbst wenn auch bei umweltrechtlichen Bagatellfällen von der Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips auszugehen wäre, würde sich vorliegend keine abweichende Regelung rechtfertigen, da sich die vorgeschlagenen Alternativen als unverhältnismässig erweisen (E. 3.5). Abweisung.

  Stichworte: ABFALLCONTAINER GERUCHSIMMISSIONEN UMWELTRECHTLICHER BAGATELLFALL VORSORGEPRINZIP

Rechtsnormen: Art. 11 Abs. I USG Art. 11 Abs. II USG § 21 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2023.00203

Urteil

der 1. Kammer

vom 11. April 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.

In Sachen

A AG, vertreten durch RA G,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.    B AG, vertreten durch RA C,

2.    Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 17. Oktober 2022 bewilligte das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich der B AG Abänderungspläne zum mit Entscheid vom 7. Juli 2020 bewilligten Neubau von vier Mehrfamilienhäusern an der D-Strasse 01, am E-Weg 02, 03 und 04 sowie an der F-Strasse 05 und 06 in Zürich.

II.  

Hiergegen erhob die A AG am 23. November 2022 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte den Beschluss dergestalt abzuändern, dass die Containerabstellplätze zu verlegen seien, eventualiter seien die Container in einem überdachten, allseitig geschlossenen Gebäude unterzubringen. Das Baurekursgericht wies den Rekurs am 3. März 2023 ab.

III.  

Gegen diesen Entscheid gelangte die A AG mit Beschwerde vom 19. April 2023 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Dispositiv-Ziffern I.14 und I.20 der Baubewilligung vom 17. Oktober 2022. Die Containerabstellplätze (Kehricht und Grüngut) von Haus 1, 2 und 3 seien in die Tiefgarage zu verlegen, eventualiter in einem überdachten, allseitig geschlossenen Gebäude im Sinn von § 2 ABV unterzubringen, das den Mindestabstand gegenüber dem E-Weg von 6,0 m einhalte, subeventualiter neben der Tiefgarageneinfahrt an der D-Strasse zu platzieren. Im Falle der Verlegung in die Tiefgarage seien entsprechend geänderte Pläne der Tiefgarage und deren Entlüftung zur Bewilligung einzureichen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In prozessualer Hinsicht beantragte die A AG, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die (Fortsetzung der) Bauarbeiten so weit zu untersagen, als diese die Verlegung der Containerstandorte ins Innere des Gebäudes, die Verlegung an einen anderen Aussenstandort und die Verlegung neben die Tiefgarageneinfahrt verunmöglichen oder erschweren würden.

Das Baurekursgericht beantragte am 11. Mai 2023 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2023 beantragte die B AG die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. um ein Verbot der Fortsetzung der Bauarbeiten sei abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich verzichtete am 24. Mai 2023 auf eine Beschwerdeantwort.

Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2023 hielt der Abteilungspräsident fest, dass der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung zukomme, als sie sich gegen Dispositiv-Ziffer I.14 und I.20 der Baubewilligung vom 17. Oktober 2022 richtet. Das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen wurde abgewiesen.

Die A AG replizierte am 19. Juni 2023 und erneuerte ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung. Die B AG duplizierte am 30. Juni 2023 und beantragte, auf das erneute Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei nicht einzutreten, eventualiter sei das Gesuch abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2023 wurde auf das erneute Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht eingetreten. Die A AG äusserte sich am 15. August 2023 erneut.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2  

1.2.1 Die private Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da aufgrund der geringen Beeinträchtigung die Legitimationsvoraussetzungen nicht gegeben und auch die Standorte der Container bereits rechtskräftig bewilligt worden seien.

1.2.2 Gemäss § 21 VRG und § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Rechtsmittelbefugnis eines Nachbarn gegeben, wenn einerseits eine hinreichend enge räumliche Beziehung zum Baugrundstück besteht, er andererseits durch das Bauvorhaben mehr als irgendeine Drittperson oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er Mängel rügt, deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (VGr, 27. Juli 2017, VB.2017.00352, E. 3.1; 24. November 2015, VB.2015.00464, E. 3.3; 25. April 2012, VB.2012.00025, E. 2). Ein schutzwürdiges Interesse liegt damit nicht schon vor, wenn irgendwelche negativen Folgen des Bauvorhabens möglich und erkennbar sind, sondern nur, wenn die Einwirkungen so beschaffen sind, dass sie auch bei objektivierter Betrachtungsweise als Nachteil empfunden werden müssen; eine besondere (subjektive) Empfindlichkeit der betroffenen Person verdient keinen Rechtsschutz (vgl. zum Ganzen VGr, 25. Juli 2019, VB.2019.00421, E. 2.1, und 27. Juli 2017, VB.2017.00352, E. 3.1; RB 1995 Nr. 9; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 560 ff.; sowie etwa BGr, 1C_236/2010, 16. Juli 2010, E. 1.3 f., auch zum Folgenden).

Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis des Bundesgerichts die räumliche Distanz zum Bauvorhaben bzw. zur Anlage. Die Rechtsprechung bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m zum Baugrundstück befinden. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden. Allerdings ergibt sich die materielle Beschwer nicht allein aus der in Metern gemessenen Distanz zum Baugrundstück und darf nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Distanzwerte) abgestellt werden; vielmehr ist eine Gesamtwürdigung anhand der konkreten Verhältnisse erforderlich (BGE 140 II 214 E. 2.3 und 136 II 281 E. 2.3.2; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 56).

Die räumliche Nähe des Grundstücks der Beschwerdeführerin zum nur durch eine Strasse getrennten Baugrundstück ist unbestrittenermassen gegeben. Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, insbesondere im Sommer bei über 30° sei sie durch die Geruchsemmissionen zumindest eines Abfallcontainers als direkte Nachbarin betroffen. Ob die besondere Betroffenheit vorliegt, deckt sich im Wesentlichen mit der materiell-rechtlichen Frage, ob ein umweltrechtlicher Bagatellfall vorliegt bzw. ob auch bei einem umweltrechtlichen Bagatellfall Massnahmen der Vorsorge zu treffen sind. Ist dies zu verneinen, so wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten; anderenfalls kann die Eintretensfrage offenbleiben, weil die Beschwerde jedenfalls abzuweisen wäre (vgl. dazu auch BGr, 12 Dezember 2013, 1C_250/2013, E. 3 und 28. September 2010, 1C_216/2010, E. 1). Demgemäss kann die Frage der besonderen Betroffenheit offenbleiben.

1.2.3 Da in der Baubewilligung vom 17. Oktober 2022 die Auflage statuiert war, auf die Überdachung der Containerabstellplätze zu verzichten oder deren Standort zu ändern, lag ein neuer Sachverhalt vor, weshalb die Containerabstellplätze vorliegend gerügt werden können.

2.  

Das Baugrundstück befindet sich in der Wohnzone W2bI gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO). Das Bauvorhaben umfasst vier Mehrfamilienhäuser und eine Unterniveaugarage. Vorliegend strittig sind einzig die mit Abänderungsplänen bewilligten Standorte für die Abfall- und Grüngutcontainer.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die geplanten Abfallcontainer seien zu verschieben, es liege kein umweltrechtlicher Bagatellfall vor und das umweltrechtliche Vorsorgeprinzip müsse angewandt werden. Die Vorinstanz habe es sodann unterlassen, Sachverhaltsabklärungen betreffend die Geruchsimmissionen zu tätigen.

3.2 Gerüche sind Luftverunreinigungen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 und 3 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und müssen in erster Linie durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1 USG). Grundsätzlich sind Geruchs- wie auch andere Immissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 4 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 [LRV]). Nach der Rechtsprechung besteht allerdings kein Anlass zu solchen Anordnungen, wenn von vornherein feststeht, dass die betreffende Anlage nur bedeutungslose Immissionen verursacht, mithin ein umweltschutzrechtlicher Bagatellfall vorliegt (BGE 124 II 219 E. 8b mit Hinweisen; VGr, 31. Oktober 2013, VB.2013.00440, E. 4.3.1, 18. Mai 2017, VB.2017.00013, E. 7.3; Fritzsche/Bösch/ Wipf/Kunz, S. 908 f.). Aus dem Vorsorgeprinzip kann mit anderen Worten kein absoluter Schutz vor Emissionen abgeleitet werden. Vielmehr sind mit Blick auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz geringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. A., Bern 2022, S. 408 ff.).

3.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall nicht mit mehr als geringfügigen Geruchseinwirkungen zu rechnen ist. Der Kehricht ist in der Regel in Plastiksäcke verpackt, und auch im Fall von nicht verpackten Grüngutabfällen sind durch die mit Deckeln verschlossenen Container keine erheblichen Geruchsbelästigungen zu erwarten. Die Emissionen sind vernachlässigbar und damit hinzunehmen; es wäre unverhältnismässig, ihretwegen gestützt auf das Vorsorgeprinzip Anordnungen zu treffen bzw. die Bewilligung des Standplatzes zu versagen. Das Verwaltungsgericht hat die von einzelnen Kehrichtcontainern ausgehenden Geruchsemissionen denn auch in verschiedenen Entscheiden als typisches Beispiel für einen umweltrechtlichen Bagatellfall bezeichnet (VGr, 7. November 2019, VB.2019.00384, E. 3.2 [eine dagegen erhobene Beschwerde wurde abgewiesen: BGr, 16. Juni 2020, 1C_4/2020]; 16. November 2017, VB.2017.00324, E. 3.2; 31. Oktober 2013, VB.2013.00440, E. 4.3.1; 23. November 2011, VB.2011.00344, E. 3.6; 11. Februar 2009, VB.2008.00517, E. 5.3 [nicht publiziert]).

3.4 Ob an dieser Rechtsprechung festzuhalten ist, liess das Bundesgericht offen (BGr, 16. Juni 2020, 1C_4/2020, E. 4). In einem unlängst ergangenen Entscheid hielt das Bundesgericht lediglich fest: Bezüglich der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen sei zu beachten, dass gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Recht darauf bestehe, dass eine Anlage absolut geruchsfrei funktionieren müsse, weshalb eine geringfügige Belästigung der Umgebung durch Gerüche grundsätzlich zumutbar sei. Bei solchen sogenannten umweltrechtlichen Bagatellfällen seien Massnahmen der Vorsorge nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn sich die geringfügigen Emissionen mit kleinem Aufwand erheblich verringern liessen (BGr, 23. Februar 2023, 1C_373/2022, E. 2.5).

3.5 Selbst wenn jedoch auch bei umweltrechtlichen Bagatellfällen von der Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips auszugehen wäre, würde sich vorliegend keine abweichende Regelung rechtfertigen. Bei einer Verschiebung der Containerstandorte in die Tiefgarage bzw. mit der Erstellung eigener besonderer Gebäude für die Container wären Planungsmassnahmen und Änderungen am Bauprojekt sowie zusätzliche Ausgaben notwendig, welche sich auch angesichts der Grösse des Bauprojekts in Anbetracht der geringfügigen Emissionen als unverhältnismässig erweisen. Dies in Bezug auf den (wenn überhaupt) kaum vorhandenen Nutzen, welchen sie allenfalls bringen könnten. Sodann erweist sich auch eine Verschiebung der Abfallcontainer neben die Tiefgarageneinfahrt als untauglich und damit unverhältnismässig, da dadurch zwar die Beschwerdeführerin nicht mehr direkt von den Containern betroffen wäre, dafür jedoch andere Nachbarn, wodurch ebenfalls keine umweltrechtlich bessere Lösung gefunden wäre, mit welcher weniger Personen durch allfällige Geruchsimmissionen betroffen wären. Zudem würde sich der Weg zu den Abfallcontainern für die Häuser 2 und 3 stark verlängern.

3.6 Das Verwaltungsgericht ging bislang wie dargelegt in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Kehricht und Grünabfälle (korrekt verpackt) keine mehr als geringfügige Geruchsimmissionen verursachen. Demgemäss hatte die Vorinstanz bzw. hat vorliegend das Verwaltungsgericht keine weiteren Beweismassnahmen anzuordnen, da diese Tatsachen als erstellt gelten können. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, inwiefern im vorliegenden Fall mehr Immissionen verursacht würden, als dies normalerweise bei korrekt verpacktem Kehricht und Grünabfällen der Fall ist, zumal die fraglichen Abfallcontainerstandorte auch noch durch den E-Weg vom Grundstück der Beschwerdeführerin getrennt werden und nicht etwa unmittelbar an dieses angrenzen.

Schliesslich ist nicht ersichtlich, inwiefern die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Vereinbarung zwischen den privaten Parteien ihr in der Sache dienen soll, wäre sie diesbezüglich doch an den Zivilrichter zu verweisen.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihr keine Parteienschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen ist die Beschwerdeführerin zu einer angemessenen Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    230.--     Zustellkosten, Fr. 2'730.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht; c)    das Bundesamt für Umwelt (BAFU).

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