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Geschäftsnummer: VB.2023.00198 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.08.2023 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.05.2024 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Niederlassungsbewilligung
[Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit: Der Beschwerdeführer ist u.a. wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt worden.] Verzicht auf eine persönliche Anhörung der Kinder (E. 2). Der Beschwerdeführer hat mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten einen Widerrufsgrund gesetzt (E. 3). Die Freiheitsstrafe indiziert ein grosses migrationsrechtliches Verschulden, welches durch die Anzahl und Art der Delikte (Anlassdelikt) noch erhöht wird. Es besteht ein gewichtiges Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (E. 4.2). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als verhältnismässig (E. 4.3 ff.). Abweisung der Beschwerde.
Stichworte: - keine -
Rechtsnormen: - keine -
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
VB.2023.00198
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. August 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1979, Staatsangehöriger des Kosovo, reiste am 31. Juli 1985 als 6-Jähriger im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Im Jahr 2001 heiratete er die Landsfrau C, geboren 1983, die am 1. August 2002 in die Schweiz einreiste und - wie A - im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist. Aus der Ehe gingen der Sohn D, geboren 2005, und die Tochter E, geboren 2010 hervor.
Zwischen 1996 und 2016 führte A (mit längeren Unterbrüchen und teils parallel zu seiner Ehe) eine sexuelle On-off-Beziehung mit der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Spanierin F, geboren 1979. Am 25. August 2016 fügte A ihr diverse Verletzungen während sexueller Handlungen zu; dies gab Anlass für eine (weitere) Strafuntersuchung und führte am 15. Juni 2020 zu der bisher schwersten strafrechtlichen Verurteilung von A.
Während seines Aufenthalts in der Schweiz erwirkte A folgende Strafen:
- Mit Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 19. November 2002 wurde er der groben Verletzung der Verkehrsregeln und des Führens eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft.
- Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. September 2006 wurde er des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, der Drohung, der einfachen Körperverletzung, der Hinderung einer Amtshandlung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten (Probezeit von 2 Jahren; 138 Tage durch Untersuchungshaft erstanden) bestraft.
Infolgedessen wurde A mit Verfügung vom 15. Juni 2007 ausländerrechtlich verwarnt.
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Oktober 2014 wurde er des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.- (Probezeit von zwei Jahren) und einer Busse von Fr. 300.- bestraft.
- Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 7. Juli 2020 wurde er der Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwerte (Mobiltelefon) schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 100.- bestraft.
- Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2020 (Berufung durch die Privatklägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Januar 2019) wurde er der sexuellen Nötigung, der Nötigung und des Versuchs hierzu, der mehrfachen einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten (zwei Tage davon durch Untersuchungshaft erstanden) und mit einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgelegt.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete an, er habe das schweizerische Staatsgebiet bis am 9. April 2023 zu verlassen. Einem allfälligen Rekurs gegen diese Verfügung und dem Lauf der Rekursfrist entzog es die aufschiebende Wirkung.
II.
Den gegen die Verfügung vom 9. Januar 2023 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. März 2023 ab und setzte A eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis 19. Juli 2023.
III.
Mit Beschwerde vom 17. April 2023 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 20. März 2023 aufzuheben. Eventualiter sei er zu verwarnen, alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2023 stellte der Abteilungspräsident die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder her und setzte A eine Frist von 20 Tagen, um die Kosten des Verfahrens durch einen Vorschuss sicherzustellen, ansonsten nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. Die Kaution wurde fristgerecht geleistet.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Vorinstanzen Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK) verletzt hätten, indem sie die Kinder nicht persönlich angehört haben.
2.1 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV] haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung. Andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3). Das Gericht kann Beweisanträge ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs ablehnen, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde. Gleichermassen kann es das Beweisverfahren schliessen, wenn die Anträge nicht erhebliche Tatsachen betreffen (BGE 144 II 427 E. 3.1.3).
Nach Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK stellt einen direkt anwendbaren Rechtssatz dar. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (vgl. BGE 147 I 149 E. 3.2; BGr, 24. Juni 2022, 2c_538/2021, E. 3).
2.2 Die Interessen des Beschwerdeführers und seiner Kinder sind im vorliegenden Verfahren gleichläufig, da es in ihrem gemeinsamen Interesse ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz verbleiben kann. Diese Voraussetzung für einen Verzicht auf eine persönliche Anhörung ist damit erfüllt. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte die Gelegenheit, alle von ihm als relevant erachteten Umstände und insbesondere die Ansicht der Kinder ausreichend in das Verfahren einzubringen. Da vorliegend, wie dies nachstehend darzulegen sein wird (vgl. E. 4.5.2.2), das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers jedoch ungeachtet des schweren Eingriffs in das Recht auf Familienleben überwiegt, kann den Vorinstanzen keine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV bzw. von Art. 12 KRK vorgeworfen werden. Folglich konnte und kann auf eine persönliche Anhörung der Kinder verzichtet werden und erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz.
3.
3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristige Freiheitsstrafe eine solche von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGE 139 I 31 E. 2.1).
3.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2020 zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt und hat damit einen Widerrufsgrund gesetzt, wobei der Beschwerdeführer für Straftaten verurteilt wurde, die er vor dem 1. Oktober 2016 begangen hat. Auf die damit bestraften Taten fand somit aus intertemporalrechtlichen Gründen die Art. 66a ff. Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; Landesverweisung) und Art. 63 Abs. 3 AIG keine Anwendung.
4.
4.1
4.1.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf muss sich als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK]; Art. 96 Abs. 1 AIG). Vorzunehmen ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Schwere des Delikts und das Verschulden des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145; BGE 135 II 377). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit im Land befindet, soll aus Gründen der Verhältnismässigkeit nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn die Betroffenen hier geboren wurden und ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht haben (BGE 139 I 16 E. 2.2.2; BGr, 5. Dezember 2019, 2C_773/2019, E. 3.3; BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2). Bei schweren Straftaten wiegt das öffentliche Interesse an einer Fernhaltung der ausländischen Person regelmässig schwer und muss selbst ein geringes Restrisiko von Beeinträchtigungen der dadurch gefährdeten Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Bei ausländischen Personen, die sich – wie der Beschwerdeführer – nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) berufen können, muss sodann nicht allein auf die Rückfallgefahr bzw. -wahrscheinlichkeit abgestellt, sondern kann auch generalpräventiven Überlegungen Rechnung getragen werden (BGr, 5. April 2019, 2C_188/2019, E. 2.2.2; BGr, 28. Februar 2018, 2C_290/2017, E. 4.2).
4.1.2 Bei der Interessenabwägung ist sodann auch dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 BV geschützten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Rechnung zu tragen. Auf das Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1). In den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Über die Kernfamilie hinaus kann Art. 8 EMRK für nahe Verwandte einer in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Person ein Aufenthaltsrecht entstehen lassen. Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern ist dabei nur geeignet, einen Bewilligungsanspruch zu begründen, falls – über die üblichen Bindungen im Eltern-Kind-Verhältnis hinaus – ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (BGE 129 II 11 E. 2; BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.1).
4.2
4.2.1 Ausgangspunkt und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 23. April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen).
Die gegen den Beschwerdeführer verhängte Freiheitsstrafe von 27 Monaten liegt weit über der Einjahresgrenze, ab welcher praxisgemäss eine längerfristige Freiheitsstrafe angenommen wird. Sodann liegt diese Strafe auch über der Zweijahresgrenze, ab welcher gemäss der sogenannten Reneja-Praxis selbst bei einem mit einer schweizerischen Staatsangehörigen verheirateten Delinquenten ein Bewilligungswiderruf in Betracht zu ziehen ist (BGE 110 Ib 201; BGE 135 II 377 E. 4.4).
4.2.2 Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil, das Alter bei der jeweiligen Tatbegehung sowie die Art, Anzahl und Frequenz der Delikte. Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).
4.2.2.1 Der das vorliegende Verfahren auslösenden Verurteilung lag gemäss dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2020 folgender Sachverhalt zugrunde: Am 25. August 2016 kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Geschädigten, mit der er zwischen 1996 und 2016 teils parallel zu seiner Ehe eine sexuelle On-off-Beziehung führte. Dabei schlug der Beschwerdeführer mit der Fernbedienung gegen den Kopf der Geschädigten (mit der Folge von Schmerzen, Druckdolenz und einer Beule am Kopf), trat gegen ihren linken Unterschenkel, als sie auf dem Boden lag (mit der Folge eines Blutergusses von ca. 12 cm), schlug ihr auf die Hand (mit der Folge eines nicht dislozierten Bruchs an der Basis des 3. Mittelhandknochens links, einer Therapie und Arbeitsunfähigkeit), ohrfeigte und schlug sie mehrmalig mit der Faust (ohne körperliche Schädigung), schlug sie mit dem Besenstiel auf Rücken und Beine, brachte eine Videokamera im Gang ihrer Wohnung zu ihrer Kontrolle, Einschüchterung und Einschränkung ihrer Freiheit an, und forderte sie zu einem Geständnis auf, ihn betrogen zu haben und dies auf Tonband aufzuzeichnen, ansonsten er ihr das Liebste wegnehmen, d. h. ihre Familie umbringen würde. Nach Ansicht des Obergerichts habe der Beschwerdeführer die Taten wissentlich und willentlich begangen. Ihm müsse klar gewesen sein, dass er die Geschädigte damit beeinträchtigt, mitunter körperlich verletzt bzw. in Angst versetzt und sie mitunter in ihrem freien Willen eingeschränkt habe. Das Obergericht bezog weitere, von der Geschädigten vorgetragene Gewalthandlungen und Drohungen von Juni bis 25. August 2016 in seinem Strafurteil ein (Schläge mit der Fernbedienung auf den Kopf, Faustschläge in die Rippen, Treten mit den Füssen, Schlagen mit Gürtel, Stöcken, Besenstiel, Schuhen, Kabel und Messmeter), erwog indes, dass diese zeitlich schwer einzuordnen gewesen seien und nicht als genügendes Anklagefundament getaugt hätten, selbst wenn auch bei diesen Aussagen ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sie der Wahrheit entsprächen. Jedoch sah das Gericht bei einigen (namentlich sexuellen, mit einer Prostituierten vorgenommenen) Handlungen, die sich auf objektivierten Umständen abstützen liessen (mit Folge einer Bandruptur des Daumengelenks, Rippenfraktur, Schlägen beim Oralsex), einzelne Anklageziffern als erstellt. Beim Oralsex habe es sich angesichts der vom Beschwerdeführer aufgebauten Kulisse und der Fernbedienung in der Hand (als bereits eingesetztes Schlagwerkzeug) um einen erzwungenen sexuellen Kontakt und demgemäss um eine sexuelle Nötigung gehandelt. Der Beschwerdeführer machte sich der sexuellen Nötigung, der Nötigung sowie des Versuchs der mehrfachen einfachen Körperverletzung und mehrfachen Tätlichkeiten schuldig. Vom Vorwurf der Vergewaltigung, der weiteren mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Gefährdung des Lebens sowie der weiteren mehrfachen einfachen Körperverletzung sprach ihn das Obergericht frei.
Das Obergericht ging beim schwersten Delikt, der sexuellen Nötigung, objektiv von einer eher moderaten Tatschwere und subjektiv von vorsätzlichem Verhalten aus. Straferhöhend wirkten sich die weiteren (oben erwähnten) Delikte aus, wobei das Gericht die objektive Tatschwere jeweils als eher noch leicht einstufte. Nach Auffassung des Gerichts habe der Beschwerdeführer mit direktem Vorsatz, aus vollkommen egoistischen, selbstsüchtigen Motiven und zur Aufrechterhaltung seiner Machtposition gehandelt, weshalb das subjektive Verschulden das objektive jeweils nicht zu relativieren vermocht habe. Daneben wirkte sich die zwei Jahre zurückliegende, nicht einschlägige Vorstrafe (Verbrechen gegen das Waffengesetz, bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen) leicht straferhöhend aus.
4.2.2.2 Die sexuelle Nötigung gehört zu den schweren Straftaten, die nach Art. 121 Abs. 3 lit. b BV in Verbindung mit Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB nach heutiger Rechtslage grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung nach sich ziehen (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Vorliegend ist die Bestimmung zwar nicht anwendbar, weil die Straftat vor Inkrafttreten der Änderung des Strafgesetzbuchs begangen wurde, indessen darf die darin zum Ausdruck kommende verfassungsrechtliche Wertung berücksichtigt werden (BGr, 24. August 2018, 2C_914/2017, E. 3.1; VGr, 31. Oktober 2019, VB.2019.00183, E. 4.2.1). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer ein Anlassdelikt zuschulden hat kommen lassen, ist nach ständiger Rechtsprechung dergestalt zu berücksichtigen, dass von einem erheblichen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. VGr, 1. Juli 2020, VB.2019.00859, E. 4.2.1).
4.2.2.3 Verschuldenserhöhend ist weiter zu würdigen, dass der Beschwerdeführer schon mehrfach strafrechtlich verurteilt worden ist: Seit 2002 sind fünf strafrechtliche Verurteilungen zu Bussen von insgesamt Fr. 1'400.-, Geldstrafen von 30 Tagessätzen und Freiheitsstrafen von 39 Monaten ergangen. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. September 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, einfachen Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Das Migrationsamt hat ihn in der Folge migrationsrechtlich verwarnt. Der Beschwerdeführer hat sodann drei weitere strafrechtliche Verurteilungen wegen Strassenverkehrsdelikten und Vergehen gegen das Waffengesetz erwirkt. Der Beschwerdeführer bekundet offenbar grosse Mühe damit, sich an die in der Schweiz geltenden Regeln zu halten. Er beanstandet, das Migrationsamt würde sich zu Unrecht auf Vorstrafen berufen, welche bereits gelöscht worden seien. Entgegen seiner Meinung ist es den Migrationsbehörden nicht verwehrt, strafrechtlich relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden oder ihnen anderweitig bekannt sind bzw. werden, namentlich solche, die Anlass zu einer ausländerrechtlichen Verwarnung gaben, nach deren Entfernung aus dem Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens der ausländischen Person während ihrer gesamten Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen (vgl. beispielsweise BGr, 30. Oktober 2013, 2C_136/2013, E. 4.2; BGr, 13. Februar 2017, 2C_618/2016, E. 2.2; VGr, 1. Juli 2017, VB.2020.00187, E. 4.6.3). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen für die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers sämtliche strafrechtlichen Verurteilungen mitberücksichtigt haben.
4.2.2.4 Was sodann die behauptete gute Legalprognose betrifft, weil er seit 2016 nicht mehr delinquiert habe und durch die Bezahlung der Genugtuungsansprüche Reue gezeigt habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Die ausländerrechtliche Rückfallgefahr muss bereits wegen der wiederholten und schweren Delinquenz des Beschwerdeführers bejaht werden. Er liess sich nicht von Verwarnungen, Probezeiten oder strafrechtlichen Verurteilungen davon abhalten, immer wieder straffällig zu werden. Es muss davon ausgegangen werden, dass er nicht willens und/oder fähig ist, sich rechtskonform zu verhalten. Das das vorliegende Verfahren auslösende Urteil des Obergerichts erging zudem erst am 15. Juni 2020. Seinem Wohlverhalten kommt nur wenig Bedeutung zu, befand er sich doch bis dahin in Haft bzw. in einem hängigen Strafverfahren und steht er seither unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens. Der Beschwerdeführer ist zudem am 7. Juli 2020 erneut straffällig geworden, als er wegen Vornahme einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeugs (Mobiltelefon) erschwerte, schuldig und mit einer Busse von Fr. 100.- bestraft werden musste. Der zeitliche Abstand zur Tat lässt daher keine verlässliche Aussage über die Rückfallgefahr zu, weshalb der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten aus der Tatsache ableiten kann, dass er seit der Tat nicht wieder schwer delinquiert hat. Aufgrund der Drittstaatsangehörigkeit des Beschwerdeführers kommt der Rückfallgefahr ohnehin nur eine untergeordnete Bedeutung zu, da abgesehen von der aktuellen Gefährdung auch generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt werden dürfen (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/201, E. 3; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2).
4.2.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 27 Monaten ein grosses migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Anzahl und Art der Delikte (Anlassdelikt) noch erhöht wird. Der Beschwerdeführer demonstrierte durch seine Taten eine inakzeptable Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Es besteht damit ein gewichtiges Interesse daran, den Beschwerdeführer zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von der Schweiz fernzuhalten.
4.3
4.3.1 Diesem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.
Angesichts der Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers, der sich bislang weder durch Verurteilungen noch von strafrechtlichen Probezeiten vom weiteren Delinquieren abhalten liess, des erheblichen Strafmasses von 27 Monaten Freiheitsstrafe, müssten ausserordentliche Gründe vorliegen, damit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung nicht verhältnismässig wären. Solche sind hier nicht ersichtlich:
4.3.2 Der heute 44-jährige Beschwerdeführer wurde im Kosovo geboren und hat dort die ersten Jahre seiner Kindheit verbracht. Er lebt seit 38 Jahren in der Schweiz und hat hier die Schulen besucht. Seinen Angaben im Rahmen des rechtlichen Gehörs zufolge spricht er Deutsch, Albanisch, Spanisch, Italienisch und Portugiesisch. Er habe nach der obligatorischen Schulzeit als … gearbeitet. Da man ihm keine Lehrstelle angeboten habe, habe er gekündigt und in der Folge Kurse als … absolviert und auf diesem Beruf gearbeitet. Aufgrund des Schichtbetriebs und der schlechten Bezahlung habe er die Arbeitsstelle gekündigt und danach auf dem Bau angefangen zu arbeiten. Seither arbeite er im Baugewerbe, derzeit bei der G AG im Vollzeitpensum. Das Bruttoeinkommen belaufe sich auf Fr. 6'350.-. Es ist somit von einer sprachlichen und beruflichen Integration des Beschwerdeführers auszugehen. Seinen Kenntnissen der deutschen Sprache ist im Rahmen der Interessenabwägung indes keine nennenswerte Bedeutung beizumessen, können diese doch erwartet werden, nachdem der Beschwerdeführer seit 38 Jahren in der Schweiz lebt. Bezüglich der sozialen Integration des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und den beiden Kindern (17-jähriger Sohn und 12-jährige Tochter) sowie den im selben Haushalt lebenden Eltern zusammen. Er gibt an, dass sein Freundeskreis grösstenteils aus Italienern bestehe. Er habe auch einige Schweizer Kollegen und ein paar gute serbische Kollegen. Er treffe seine Kollegen nach Möglichkeit auf ein Bier am Wochenende. Sodann verbringe er seien Freizeit mit seinen Kindern. Er fahre gerne Fahrrad mit seinem Sohn und gehe mit seiner Tochter Schwimmen. Zudem sei bei der Gewerkschaft H nicht nur Mitglied, sondern auch freiberuflich engagiert. Es ist damit zwar davon auszugehen, dass er über gewisse soziale Bindungen in der Schweiz verfügt, die soziale Integration muss ihm jedoch bereits aufgrund der andauernden Straffälligkeit abgesprochen werden. Insgesamt ist – trotz der langen Anwesenheitsdauer – keine besonders enge Beziehung zur Schweiz erkennbar.
4.4 Die Wegweisung des Beschwerdeführers verletzt damit auch nicht sein Recht auf Privatleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV). Das Bundesgericht hat zwar in einem neueren Urteil festgehalten, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden könne, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall könne es sich freilich anders verhalten, wenn die Integration zu wünschen übriglasse (BGE 144 I 266 E. 3.9). Angesichts der genannten Umstände drängt sich der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer nicht mit der wirtschaftlichen und sozialen Integration des Beschwerdeführers korreliert. Somit liegen besondere Gründe vor, um den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz zu beenden (vgl. BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.5.2).
4.5 Weiter ist zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer und seiner Familie entstehen, sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen.
4.5.1 Zur Verhältnismässigkeitsprüfung gehört auch die Prüfung der Frage, welche Zustände der Betroffene im Heimatstaat oder einem Drittstaat antreffen würde, und ob ihm im Hinblick hierauf eine Rückkehr zumutbar erscheint. Als Grundsatz ist davon auszugehen, dass dem Betroffenen aus der Rückkehrpflicht in der Regel kein ernstlicher Nachteil erwächst, soweit ihn mit der Heimat nicht ausschliesslich noch allein die Staatsbürgerschaft verbindet.
Es ist unbestritten, dass die Rückkehr in den Kosovo mit einer gewissen Härte verbunden ist, jedoch ist mit den Vorinstanzen festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit der Kultur und Sprache sowie den örtlichen Verhältnissen in seinem Heimatland vertraut sein sollte, nicht zuletzt aufgrund wiederholter und häufiger Ferienaufenthalte. Es erscheint ihm grundsätzlich zumutbar, sich in seiner Heimat eine neue Existenz aufzubauen. Es sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse für eine Wiedereingliederung in den Kosovo ersichtlich.
4.5.2 Weiter ist zu prüfen, welche Nachteile dem Beschwerdeführer und seiner Familie entstehen, sollte er in sein Heimatland zurückkehren müssen.
4.5.2.1 Betroffen vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der damit verbundenen Wegweisung des Beschwerdeführers sind insbesondere die Ehefrau und die zwei gemeinsamen Kinder (17-jähriger Sohn und 12-jährige Tochter). Die Ehefrau stammt ebenfalls aus dem Kosovo und reiste im Alter von 29 in die Schweiz ein. Sie im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Die gemeinsamen Kinder wurden in der Schweiz geboren. Eine Übersiedlung in das gemeinsame Heimatland erscheint zumindest den Kindern nicht zumutbar. Diese könnten jedoch bei einer Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland bei ihrer Mutter in der Schweiz verbleiben. Die Wegweisung des Beschwerdeführers würde folglich nicht zur Trennung von beiden Elternteilen führen, zumal davon auszugehen ist, dass die Mutter und die Kinder dem Beschwerdeführer nicht ins Heimatland folgen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers müsste daher die Kinder für eine gewisse Zeit alleine erziehen und die Kinder müssten ohne ihren Vater aufwachsen. Die Kinder würden jedoch in ihrem vertrauten Umfeld bei der Kindsmutter bleiben.
4.5.2.2 Weder Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV noch das KRK vermitteln einem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kind einen absoluten Anspruch darauf, in der Schweiz in einem gemeinsamen Haushalt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 KRK; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGr, 3. Februar 2016, 2C_989/2015, E. 3.5.3). Bei der Interessenabwägung ist dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes indes Rechnung zu tragen – als einem wesentlichen Element unter anderen –, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteil des EGMR El Ghatet gegen die Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] §§ 27, 28 und 46: "... must place the best interests of the child at the heart of their considerations and attach crucial weight to it"). Das Kindsinteresse ist bei allen Entscheiden vorrangig zu berücksichtigen (vgl. Art. 3 KRK), was ausländerrechtlich im Rahmen der Interessenabwägung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu geschehen hat, da die Kinderrechtskonvention und der verfassungsmässige Anspruch auf Schutz der Kinder und Jugendlichen (Art. 11 BV) keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden, eigenständigen Bewilligungsansprüche verschaffen (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2 mit Hinweisen; BGr, 26. September 2018, 2C_877/2017, E. 4.3).
Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis ist allerdings zu berücksichtigen, dass je schwerer die begangene Rechtsgutsverletzung wiegt bzw. je häufiger ein ausländischer Elternteil straffällig geworden ist, desto eher das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters selbst das Interesse seiner Kinder zu überwiegen vermag, durch beide Elternteile in der Schweiz betreut zu werden. Dies ist auch mit Blick darauf gerechtfertigt, dass der Umstand, wonach ein Kind mit einem bestimmten Elternteil aufwachsen kann, nicht einfach pauschal immer als positiv zu gelten hat, sondern insbesondere ein Zusammenleben von Kindern mit delinquenten und sozial nicht eingegliederten, überforderten Elternteilen das Kindeswohl auch negativ beeinträchtigen kann (BGr, 12. Februar 2018, 2C_408/2017, E. 4.5.2).
4.5.2.3 Es steht ausser Frage, dass eine räumliche Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern einen wesentlichen Eingriff in das Familienleben bedeutet; die entsprechenden Beziehungen können in diesem Fall nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden. Auch wenn familiäre Beziehungen dazu führen können, dass von einer Entfernung eines straffällig gewordenen Ausländers abzusehen ist, wenn die Massnahme wegen der Unzumutbarkeit der Ausreise für die Familienangehörigen zu einer Trennung der Familiengemeinschaft führt. Die Art und Schwere der hier zur Diskussion stehenden Delikte sowie das Verschulden des Beschwerdeführers lassen eine solche Rücksichtnahme indessen nicht zu. Dem Beschwerdeführer musste nach der ausländerrechtlichen Verwarnung bewusst sein, dass das Migrationsamt allenfalls seine Niederlassungsbewilligung widerrufen und er aus der Schweiz weggewiesen würde. Mit seiner wiederholten und teilweise schweren Straffälligkeit hat er den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig aufs Spiel gesetzt und das Wohl seiner Kinder in negativer Weise gefährdet. Daher ist es hinzunehmen, wenn die familiären Beziehungen künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden können. Dem Beschwerdeführer ist es umgekehrt zumutbar, die Beziehung zu seiner Gattin und den Kindern besuchsweise und über die neuen Medien zu pflegen. Die geographische Distanz zwischen der Schweiz und dem Kosovo verhindert entsprechende Kontakte nicht. Hinweise, dass das Kindeswohl im Fall einer Trennung konkret gefährdet wäre, liegen keine vor und solches wird vom Beschwerdeführer auch nicht substanziiert aufgezeigt oder belegt. Eine Trennung würde die Familie zwar sicherlich hart treffen, erweist sich aber nicht als rechtsverletzend.
4.6 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich im Ergebnis als verhältnismässig und damit als konventions- und bundesrechtskonform. Damit ist auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers, er sei zu verwarnen, abzuweisen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).