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Zürich Verwaltungsgericht 28.11.2023 VB.2023.00197

28 novembre 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,402 mots·~12 min·7

Résumé

Disziplinarstrafe | Disziplinarstrafe. Nach drei ausgesprochenen Verwarnungen wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoss gegen allgemeine Ordnungsvorschriften mit einer Busse von Fr. 40.- belegt. Der Beschwerdeführer vermag die vorinstanzlichen Erwägungen zu den drei ausgesprochenen Verwarnungen nicht infrage zu stellen, setzt er sich doch nur am Rande bzw. gar nicht damit auseinander. So ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die drei Sachverhalte als erstellt erachtete und das Verhalten des Beschwerdeführers als zu Recht disziplinarisch sanktioniert beurteilte (E. 3.3). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdegegner einräumte, eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unstimmigkeit bezüglich des Sachverhalts werde anerkannt, sei jedoch für die Verwarnung nicht von Relevanz gewesen (E. 3.4). Zu Recht erachtete die Vorinstanz die Busse als gerechtfertigt und angemessen, zumal strafschärfend zu berücksichtigen war, dass der Beschwerdeführer bereits wegen desselben Verstosses diszipliniert werden musste (E. 3.7). Abweisung.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00197   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.11.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Disziplinarstrafe

Disziplinarstrafe. Nach drei ausgesprochenen Verwarnungen wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoss gegen allgemeine Ordnungsvorschriften mit einer Busse von Fr. 40.- belegt. Der Beschwerdeführer vermag die vorinstanzlichen Erwägungen zu den drei ausgesprochenen Verwarnungen nicht infrage zu stellen, setzt er sich doch nur am Rande bzw. gar nicht damit auseinander. So ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die drei Sachverhalte als erstellt erachtete und das Verhalten des Beschwerdeführers als zu Recht disziplinarisch sanktioniert beurteilte (E. 3.3). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdegegner einräumte, eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unstimmigkeit bezüglich des Sachverhalts werde anerkannt, sei jedoch für die Verwarnung nicht von Relevanz gewesen (E. 3.4). Zu Recht erachtete die Vorinstanz die Busse als gerechtfertigt und angemessen, zumal strafschärfend zu berücksichtigen war, dass der Beschwerdeführer bereits wegen desselben Verstosses diszipliniert werden musste (E. 3.7). Abweisung.

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG DISZIPLINARBUSSE DISZIPLINARMASSNAHME DISZIPLINARSTRAFE ORDNUNGSVORSCHRIFT STRAFVOLLZUG VERWARNUNG

Rechtsnormen: § 164 Abs. II JVV § 165 Abs. I JVV Art. 91 Abs. I StGB Art. 91 Abs. II StGB Art. 91 Abs. III StGB § 23b Abs. I StJVG § 23b Abs. II lit. a StJVG § 23c Abs. I StJVG § 23c Abs. I Ziff. g StJVG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00197

Urteil

des Einzelrichers

vom 28. November 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, zzt. JVA B

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Disziplinarverfügung des Amts für Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: JuWe), Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies, vom 5. Januar 2023 wurde A wegen eines Verstosses gegen allgemeine Ordnungsvorschriften im Sinn von § 23b Abs. 1 lit. a des Strafund Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) mit einer Busse von Fr. 40.- bestraft. Die Disziplinarmassnahme wurde, da ihr keine aufschiebende Wirkung zukommt, sofort vollstreckt.

II.  

Dagegen erhob A am 8. Januar 2023 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und beantragte, die angefochtene Disziplinarverfügung sei aufzuheben und der Betrag von Fr. 40.- sei ihm zurückzuerstatten.

Mit Verfügung Nr. … vom 8. März 2023 wies die Justizdirektion den Rekurs ab. Die Kosten des Verfahrens wurden A auferlegt.

III.  

Mit Eingabe vom 16. April 2023 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 8. März 2023, insbesondere der zu seinen Lasten erfolgten Kostenauflage. Sinngemäss stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Die Justizdirektion beantragte am 25. April 2023 die Abweisung der Beschwerde und reichte ihre Akten ein. Das JuWe beantragte am 10. Mai 2023 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

A machte am 18. Mai 2023 eine als Aufsichtsbeschwerde betitelte Eingabe an das Verwaltungsgericht. Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2023 wurde diese Eingabe zu den Akten des vorliegenden Verfahrens genommen. Für den Fall, dass A die Eingabe vom 18. Mai 2023 als ein eigenständiges, neues Rechtsmittel verstanden haben wolle, wurde ihm Frist angesetzt, die Eingabe vom 18. Mai 2023 mit seiner Originalunterschrift versehen (erneut) einzureichen, ansonsten Verzicht auf Einleitung eines neuen Beschwerdeverfahrens angenommen würde (Prot. S. 3 f.). Am 5. Juni 2023 teilte A telefonisch mit, er habe damit kein neues Beschwerdeverfahren anhängig machen wollen. Das JuWe nahm am 6. Juni 2023 unter Festhalten an seinen Anträgen zur Eingabe vom 18. Mai 2023 Stellung. A liess sich hierzu nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Fall ist vom Einzelrichter zu entscheiden, weil er den Justizvollzug betrifft (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG) und ihm keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG zukommt.

1.2 Der Beschwerdeführer teilte in Bezug auf seine als Aufsichtsbeschwerde betitelte (und nicht eigenhändig unterzeichnete) Eingabe vom 18. Mai 2023, worin er die aufsichtsrechtliche Beurteilung des Personals des Beschwerdegegners, namentlich Aufseher und Werkmeister/innen beantragt, mit, er habe damit kein neues Beschwerdeverfahren anhängig machen wollen und insofern verzichte er auf die "Wiedereinreichung" der Aufsichtsbeschwerde mit Originalunterschrift. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen. Ohnehin kommen dem Verwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktionen gegenüber dem Beschwerdegegner zu (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85), weshalb es für eine aufsichtsrechtliche Überprüfung des Verhaltens von Mitarbeitenden des Beschwerdegegners nicht zuständig wäre. Gemäss § 30 StJVG können Personen, die sich im Straf- oder Massnahmenvollzug befinden, gegen das Verhalten von Mitarbeitenden des Justizvollzugs bei der Leitung der betreffenden Verwaltungseinheit Beschwerde führen.

2.  

2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG), die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG) oder Weisungen und Ermahnungen des Personals zuwiderhandelt (§ 23b Abs. 2 lit. k StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem eine Busse bis zu Fr. 200.- infrage (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG).

2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein Ermessensspielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (statt vieler VGr, 27. Januar 2023, VB.2022.00226, E. 3.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV; LS 331.1]). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).

3.  

3.1 Der angefochtenen Disziplinarverfügung des Beschwerdegegners, JVA Pöschwies, vom 5. Januar 2023 lagen drei Verwarnungen des Beschwerdeführers zugrunde: Verwarnung Nr. 1 vom 30. Dezember 2022 (Zeitung lesen während der Arbeitszeit); Verwarnung Nr. 2 vom 3. Januar 2023 (Bilder an Hochschrank mit Klebeband befestigt) und Verwarnung Nr. 3 vom 4. Januar 2023 (Duschen während der Arbeitszeit). Der Beschwerdeführer habe am 4. Januar 2023 auf eine Anhörung verzichtet. Straferhöhend habe sich ausgewirkt, dass der Beschwerdeführer bereits am 9. Dezember 2022 wegen desselben Verstosses habe diszipliniert werden müssen.

3.2  

3.2.1 Die Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 8. März 2023, zu der ersten Verwarnung habe der Beschwerdeführer ausgeführt, die Zeitung sei von niemandem gelesen worden, sondern sie habe auf dem Arbeitstisch gelegen, da ein anderer Insasse diese mitgenommen und in der Mittagspause in der Zelle habe lesen wollen. Das Personal sei mit ihm auf Konfrontationskurs und seit er sich in der Übergangsgruppe befinde, werde ihm der Aufenthalt zunehmend erschwert. Der Beschwerdegegner mache demgegenüber geltend, der Werkmeister habe den Beschwerdeführer – entgegen dessen Ausführungen – während der Arbeit mit aufgeschlagener Zeitung und beim Lesen derselben gesehen. Bereits am Vortag habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen werden müssen, dass während der Arbeitszeit nicht gelesen werden dürfe, weshalb er schliesslich verwarnt worden sei. Die Aussage des Beschwerdegegners sei schlüssig und glaubhaft. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme, insbesondere, da die Leistung und das Verhalten des Beschwerdeführers nur wenige Tage vor dem umstrittenen Sachverhalt im Vollzugsgewerbe mit "ungenügend" bewertet worden seien. Aus der Bewertung gehe hervor, dass der Beschwerdeführer ständig auf Regeln aufmerksam gemacht werden müsse und einen aktiven und/oder passiven Widerstand gegen Anweisungen pflege. Es sei zudem unbestritten, dass sich eine Zeitung im Arbeitsraum befunden habe. Zudem bestreite der Beschwerdeführer auch nicht, dass er am Vortag wegen des Zeitungslesens bei der Arbeit verwarnt worden sei. Vor diesem Hintergrund erscheine es glaubhaft, dass der Beschwerdeführer während der Arbeitszeit Zeitung gelesen habe, womit der Sachverhalt zu der ersten Verwarnung erstellt sei.

3.2.2 Zur zweiten Verwarnung bringe der Beschwerdeführer vor, die Bilder bereits bei der dazu erfolgten ersten Verwarnung (vom 9. Dezember 2022) umgehend demontiert und sie an der Pinnwand aufgehängt zu haben. Der Beschwerdegegner führe dazu aus, das Personal habe die Bilder vorgängig vom Schrank weggenommen und den Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen, das Aufhängen der Bilder am Hochschrank zu unterlassen. Kurze Zeit später habe der Beschwerdeführer die Bilder erneut am Hochschrank befestigt, statt wie vorgesehen an der Pinnwand. Der Beschwerdeführer sei wegen der gleichen Sache bereits am 9. Dezember 2022 verwarnt worden, was zusammen mit weiteren Verwarnungen zur einer Disziplinarverfügung geführt habe. Da der Beschwerdeführer bereits zuvor unter anderem wegen der Bilder am Hochschrank habe diszipliniert werden müssen, erschienen die Sachverhaltsdarstellungen des Beschwerdegegners klar wahrscheinlicher als diejenigen des Beschwerdeführers. Es bestünden damit keine Gründe, an den Ausführungen des Beschwerdegegners zu zweifeln, weshalb auch der Sachverhalt zur zweiten Verwarnung erstellt sei.

3.2.3 Bezüglich der dritten Verwarnung bestreite der Beschwerdeführer nicht, während der Arbeitszeit geduscht zu haben. Er bringe jedoch vor, er habe eine Krankenabsenz gehabt und sei um 7.31 Uhr zurück zur Zelle. Diese sei jedoch verschlossen gewesen. Er habe dann in Boxershorts und Badetuch eine halbe Stunde lang im Gang warten müssen, bis ihm schliesslich eine Aufseherin die Tür geöffnet habe. Üblicherweise würden die Zellentüren immer um 7.40 Uhr geschlossen, nur an diesem Tag sei dies absichtlich früher erfolgt, um eine Verwarnung gegen ihn aussprechen zu können. Aus seinem Führungsbericht sei ersichtlich, dass er ein Jahr lang nicht diszipliniert worden sei. Der Beschwerdegegner stelle nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für diesen Tag gehabt habe. Er bringe jedoch vor, der Gefangene habe unabhängig von einem solchen bis um 7.30 Uhr Zeit zum Duschen und werde anschliessend in seiner Zelle eingeschlossen. Der Beschwerdeführer habe sich um 7.30 Uhr noch in der Dusche befunden, weshalb die Zelle vorschriftsgemäss bereits abgeschlossen worden sei. Als das Personal die morgendliche Kontrolle beendet habe, habe sich der Beschwerdeführer im Gang befunden, weshalb er aufgefordert worden sei, den Schlüssel im Aufsichtsbüro abzuholen. Dieser Aufforderung sei er zunächst nicht nachgekommen; schliesslich habe er sich zum Aufsichtsbüro begeben, um den Schlüssel zu holen. Aus diesem Grund sei er schriftlich verwarnt worden. Der Beschwerdeführer habe hierzu repliziert, er sei tatsächlich aufgefordert worden, den Schlüssel im Aufsichtsbüro zu holen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdegegners sei er dieser Aufforderung jedoch nicht nachgekommen, sondern habe sich den Schlüssel bringen lassen. Es sei unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer um 7.30 Uhr nicht in der Zelle, sondern noch unter der Dusche befunden habe. Damit sei der Sachverhalt der dritten Verwarnung erstellt.

Die Regeln sowie die Zelleneinschlusszeiten der JVA Pöschwies gälten für alle Gefangenen und seien auch bei Vorliegen eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses zu beachten. Dass die Verwarnung trotz des Zeugnisses als "Duschen während der Arbeitszeit" bezeichnet worden sei, sei dabei unerheblich, zumal der Beschwerdeführer in der JVA Pöschwies einer Arbeit nachgehe, diese jedoch aufgrund des Zeugnisses am besagten Tag nicht habe ausführen können. Dieser Umstand entbinde ihn nicht davon, die Tagesordnung und die Zelleneinschlusszeiten zu befolgen. Den Gefangengen werde genügend Zeit zum Duschen eingeräumt und wie sie sich diese einteilten, liege in ihrer Verantwortung. Der Beschwerdeführer befinde sich bereits seit über einem Jahr in der JVA Pöschwies, weshalb erwartet werden dürfe, dass er die Regeln kenne. Es erscheine deshalb wenig glaubhaft, dass die Zellenschliessung um 7.40 Uhr erfolgen soll. Ausserdem sei nicht näher begründet worden, weshalb der Beschwerdegegner die Zellentüre absichtlich früher geschlossen haben soll, mit dem Ziel, dem Beschwerdeführer eine Verwarnung auszusprechen. Vielmehr zeigten bereits die früheren Disziplinarmassnahmen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, die Regeln zu befolgen. Aus dem von ihm eingereichten Führungsbericht könne nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, zumal lediglich Seite 2 eingereicht worden sei und es sich dabei offenbar um eine Beurteilung zum Aufenthalt in der Sicherheitsabteilung 2 handle, in welcher sich der Beschwerdeführer nicht mehr befinde. Die ausgesprochene Verwarnung sei damit nicht zu beanstanden.

3.3 Der Beschwerdeführer vermag diese Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen, setzt er sich doch nur am Rande bzw. gar nicht damit auseinander. So ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die drei Sachverhalte als erstellt erachtete und das Verhalten des Beschwerdeführers entsprechend als zu Recht disziplinarisch sanktioniert beurteilte.

3.4 Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren mit Stellungnahme vom 6. Juni 2023 einräumte, dass eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unstimmigkeit, namentlich, dass er sich den Schlüssel, wie er geltend mache, habe bringen lassen und er diesen nicht im Aufsichtsbüro abgeholt habe, denn auch dem Beschwerdeführer gegenüber anerkannt und mit interner Meldung vom 3. März 2023 abgelegt worden sei. Dieser Umstand sei jedoch für die Verwarnung nicht von Relevanz gewesen. Nachdem der Verwarnung im Wesentlichen der Sachverhalt des "Duschens während der Arbeitszeit" zugrunde lag und die sich in der Folge daraus ergebende Situation des Wartens im Gang für die Disziplinierung nicht ausschlaggebend war, ist dem nichts hinzuzufügen.

3.5 Der Beschwerdeführer rügt, dass aus seinem Führungsbericht nichts zu seinen Gunsten abgeleitet worden sei, zumal er bis im November 2022 keine Disziplinierungen vorzuweisen hatte. Die Vorinstanz legte begründet dar, weshalb aus dem Bericht bzw. der einzelnen daraus kopierten und überdies undatierten Seite bezüglich der Verwarnung nichts abgeleitet werden könne (vgl. oben E. 3.2.3). Daran ändert auch der im Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer vollständig eingereichte Führungsbericht vom 24. Oktober 2022, aus welchem die einzelne Seite stammte, nichts. Mit Disziplinarverfügungen vom 12. Dezember 2022 und 27. Dezember 2022 musste der Beschwerdeführer bereits vor der angefochtenen Disziplinierung mehrfach sanktioniert werden.

3.6 Ob schliesslich, wie der Beschwerdeführer weiter zur "Verdeutlichung seiner Behauptungen" geltend macht, der Psychiaterin ein Fehler unterlaufen sei, indem sie den Namen einer anderen Person mit seinem verwechselt habe und der Eintrag nun in seiner Krankenakte nicht mehr gelöscht werden könne, weshalb der Bericht über ihn irreführend und unwahr sei, ist vorliegend nicht Streitgegenstand. Ebenso wenig ist aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Aktennotiz der Kantonspolizei C vom 6. August 2021 etwas bezüglich der hier zu beurteilenden Disziplinierung abzuleiten.

3.7 Zu Recht erachtete die Vorinstanz schliesslich auch die Busse von Fr. 40.- in diesem Fall als gerechtfertigt und angemessen, zumal strafschärfend zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer bereits am 9. Dezember 2022 wegen desselben Verstosses habe diszipliniert werden müssen (Disziplinarwesen: Disziplinarverfügung vom 12. Dezember 2022 [Bilder an Hochschrank befestigt]). Die verhängte Sanktion kann deshalb nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden, bzw. kann dem Beschwerdegegner insofern keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden.

3.8 Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aufgrund seines Unterliegens im Rekursverfahren die Verfahrenskosten auferlegte, ist nicht zu beanstanden: Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Da die Vorinstanz den Rekurs abwies, was vorliegend bestätigt wird, war es folgerichtig, dass sie dem Beschwerdeführer gestützt auf diese Bestimmung die Kosten des Rekursverfahrens auferlegte. Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung stellte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht. Zu beanstanden sind sodann weder die Höhe der Staatsgebühr von Fr. 100.-, die sich am unteren Rahmen des Möglichen bewegt, noch die Schreibgebühren und Kanzleiauslagen von zusammen Fr. 110.- (vgl. §§ 5 und 7 der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 [LS 682]).

3.9 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei bekanntermassen mittellos und könne die Verfahrenskosten nicht bezahlen. Das damit sinngemäss gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    220.--     Zustellkosten, Fr. 1'220.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Justizdirektion;

       c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

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