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Zürich Verwaltungsgericht 28.09.2023 VB.2023.00192

28 septembre 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·765 mots·~4 min·7

Résumé

Androhung des Patententzugs | Eine Gutheissung der Beschwerde brächte dem rechtskundigen Beschwerdeführer keinen praktischen Nutzen, wiegt die von ihm beantragte Ermahnung doch jedenfalls nicht leichter als die angefochtene Einräumung einer Bewährungsfrist von sechs Monaten (E.2.2). Nichteintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00192   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.09.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Androhung des Patententzugs

Eine Gutheissung der Beschwerde brächte dem rechtskundigen Beschwerdeführer keinen praktischen Nutzen, wiegt die von ihm beantragte Ermahnung doch jedenfalls nicht leichter als die angefochtene Einräumung einer Bewährungsfrist von sechs Monaten (E.2.2). Nichteintreten.

  Stichworte: BEWÄHRUNGSFRIST ERMAHNUNG GASTWIRTSCHAFTSPATENT NICHTEINTRETEN PRAKTISCHER NUTZEN SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE

Rechtsnormen: - keine -

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00192

Beschluss

der 4. Kammer

vom 28. September 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Androhung des Patententzugs,

hat sich ergeben:

I.  

A ist seit März 2001 im Besitz eines Patents zur Führung einer Gastwirtschaft mit Alkoholausschank für den Betrieb "B" an der D-Strasse in B.

Am 2. Juni 2021 führte die Verwaltungspolizei der Stadt B in besagtem Betrieb eine Kontrolle betreffend die Einhaltung der verwaltungsrechtlichen Patentauflagen sowie der im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Covid-19-Epidemie erlassenen bundesrätlichen und kantonalen Regelungen durch. Gestützt auf die Erkenntnisse aus dieser Kontrolle verfügte die Stadtpolizei B am 26. Juli 2021, dass A "im Sinne einer Bewährungsfrist von 6 Monaten ab Verfügungsdatum der Patententzug zur Führung einer Gastwirtschaft mit Alkoholausschank betreffend das Lokal 'B' [...] angedroht" werde. Eine dagegen erhobene Einsprache von A wies die Stadtpolizei B mit Verfügung vom 7. Oktober 2021 (sinngemäss) ab und drohte dem Genannten erneut den Entzug seines Gastwirtschaftspatents "im Sinne einer Bewährungsfrist von 6 Monaten ab Verfügungsdatum" an; darüber hinaus auferlegte sie A eine Verwarnungsgebühr in Höhe von Fr. 365.30.

Am 8. November 2021 ersuchte A den Stadtrat B um Neubeurteilung. Mit Beschluss vom 30. November 2021 wies der Stadtrat das Gesuch ab und erhob eine Gebühr von Fr. 390.30.

II.  

Am 3. Januar 2022 rekurrierte A dagegen bei der Volkswirtschaftsdirektion, die das Rechtsmittel mit Verfügung vom 13. März 2023 abwies (Dispositiv-Ziff. I), A die Rekurskosten in Höhe von insgesamt Fr. 1'032.- auferlegte (Dispositiv-Ziff. II) und in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigungen zusprach.

III.  

A erhob am 14. April 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 13. März 2023, der Beschluss der Stadt B vom 30. November 2021 und die Verfügung der Stadtpolizei B vom 7. Oktober 2021 aufzuheben und sei er lediglich zu ermahnen, eventualiter sei die Sache an die Volkswirtschaftsdirektion zurückzuweisen.

Die Volkswirtschaftsdirektion verzichtete am 20. April 2023 auf Vernehmlassung. Die Stadt B schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Hierzu äusserte sich A nicht mehr.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Volkswirtschaftsdirektion im Bereich des Gastgewerberechts zuständig (vgl. § 4 lit. b des Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 1996 [LS 935.11] in Verbindung mit § 1 und § 17 der Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 1997 [LS 935.12] sowie §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

2.  

2.1 Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Neben der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss die beschwerdeführende Person einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen. Ihre Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter Weise beeinflusst werden können, wenn sie mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (BGr, 29. Juni 2018, 2C_1156/2016, E. 2.2.2; Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 21 N. 15).

Die Entscheidbefugnis des Verwaltungsgerichts ist durch die Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei beschränkt. Es darf dieser namentlich nicht mehr zusprechen, als sie mit ihrem Rechtsbegehren verlangt (§ 63 Abs. 2 VRG).

2.2 Mit der Ausgangsverfügung wird dem Beschwerdeführer eine Bewährungsfrist von sechs Monaten angesetzt und ihm für den Fall der Nichtbewährung der Patententzug angedroht. Dies bedeutet, die Androhung fiele – so oder anders – dahin, wenn sich der Beschwerdeführer während des genannten Zeitraums wohlverhalten sollte. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer aber nicht bewährte, hätte dies nicht automatisch den Entzug seines Gastwirtschaftspatents zur Folge. Vielmehr bedarf es hierfür einer gewissen Schwere der Verfehlungen und ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob diese Schwelle erreicht wird, auch wenn vorgängig bereits eine Verwarnung bzw. eine Ermahnung ergangen ist und eine Bewährungsfrist läuft (vgl. VGr, 6. Oktober 2010, VB.2010.00167, E. 2.3 mit Hinweisen). Dies ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]).

Insofern ist vorliegend nicht ersichtlich, welchen praktischen Nutzen eine Gutheissung der Beschwerde dem rechtskundigen Beschwerdeführer brächte, beantragt dieser doch vor Verwaltungsgericht neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheids ausdrücklich die Anordnung einer Ermahnung.

2.3 Damit fehlt es dem Beschwerdeführer an einem schutzwürdigen Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der ihm gegenüber angeordneten Bewährungsfrist.

3.  

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und kann er keine Parteientschädigung erhalten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellungskosten, Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Volkswirtschaftsdirektion.

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