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Zürich Verwaltungsgericht 21.08.2023 VB.2023.00180

21 août 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,141 mots·~6 min·7

Résumé

Einbürgerung | [Anfechtung eines Rückweisungsentscheids] Der angefochtene Beschluss, mit welchem die Sache zur erneuten Durchführung des Einbürgerungsgesprächs im Sinn der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, ist ein Zwischenentscheid. Dieser könnte nur angefochten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder die Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen könnte. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Voraussetzungen hier erfüllt sein sollten (zum Ganzen E. 2). Nichteintreten.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00180   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.08.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 28.03.2024 abgewiesen. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Einbürgerung

[Anfechtung eines Rückweisungsentscheids] Der angefochtene Beschluss, mit welchem die Sache zur erneuten Durchführung des Einbürgerungsgesprächs im Sinn der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde, ist ein Zwischenentscheid. Dieser könnte nur angefochten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder die Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen könnte. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern diese Voraussetzungen hier erfüllt sein sollten (zum Ganzen E. 2). Nichteintreten.

  Stichworte: NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL RÜCKWEISUNGSENTSCHEID ZWISCHENENTSCHEID

Rechtsnormen: Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG § 19a VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00180

Beschluss

der 4. Kammer

vom 21. August 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch MLaw C,

Beschwerdeführende,

gegen

Gemeinde D, vertreten durch den Gemeinderat D,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Einbürgerung,

hat sich ergeben:

I.  

A und B (beide geboren 1964), russische Staatsangehörige, sind seit 2010 in D wohnhaft. Am 26. Oktober 2020 stellten sie beim Gemeindeamt des Kantons Zürich ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung. Das Gemeindeamt übermittelte das Gesuch am 14. April 2021 an die Gemeinde D zum Entscheid über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht.

Der Gemeinderat der Gemeinde D wies das Gesuch mit Beschluss vom 14. Dezember 2021 ab. Zur Begründung führte er insbesondere aus, nach dem Einbürgerungsgespräch vom 26. Mai 2021 hätten erhebliche Zweifel bestanden, ob A und B die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen. Die Möglichkeit, die Erfüllung derselben im Rahmen eines zweiten Einbürgerungsgesprächs darzulegen, hätten A und B nicht wahrgenommen.

II.  

Einen gegen den Beschluss vom 14. Dezember 2021 gerichteten Rekurs hiess der Bezirksrat Horgen am 2. März 2023 teilweise gut, hob den Gemeinderatsbeschluss vom 14. Dezember 2021 auf und wies die Sache zur erneuten Durchführung des Einbürgerungsgesprächs im Sinn der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Gemeinde D zurück (Dispositiv-Ziff. I).

III.  

Mit Beschwerde vom 3. April 2023 liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der zweite Satz von Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Horgen vom 2. März 2023 aufzuheben "und das Bürgerrecht der Gemeinde D sei ohne Weiteres zu erteilen".

Der Bezirksrat Horgen beantragte am 11. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat der Gemeinde D schloss mit Beschwerdeantwort vom 18. April 2023 ebenfalls auf Abweisung. Am 16. Mai 2023 verzichteten A und B auf eine Replik.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Gemeinde betreffend das Bürgerrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

2.  

2.1 Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regina Kiener, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 29; vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 13 ff.). Teil-, Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) anfechtbar.

2.2 Die Vorinstanz hiess den Rekurs der Beschwerdeführenden (teilweise) gut und wies die Sache zur erneuten Durchführung des Einbürgerungsgesprächs "im Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid" an die Beschwerdegegnerin zurück. In den Erwägungen hielt sie unter anderem fest, dass die Beschwerdegegnerin die weitere Behandlung des Einbürgerungsgesuchs gestützt auf ungenügende Beweiserhebungen verweigert habe. Dieser Mangel führe zu einer Rückweisung zur erneuten Durchführung des Einbürgerungsgesprächs; eine Gesamtwürdigung sei aufgrund der unzureichenden Sachverhaltsfeststellungen der Beschwerdegegnerin nicht möglich.

2.3 Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 25. Mai 2021, VB.2021.00045, E. 1.2.2 mit Hinweis). Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2, 138 I 143 E. 1.2). Dies ist etwa dann nicht der Fall, wenn die untere Instanz ihr Ermessen ausüben kann oder ergänzende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen hat (Bertschi, § 19a N. 64 f. mit Hinweisen).

Da die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin zu weiteren Sachverhaltsabklärungen verpflichtete und keine Vorgaben machte, wie diese (danach) zu entscheiden habe, stellt der angefochtene Rückweisungsentscheid einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen anfechtbar ist. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist mithin nur zulässig, wenn der Rückweisungsentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

2.4 Die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden äussern sich mit keinem Wort zur Frage, ob bzw. inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen. Dazu wären sie jedoch gehalten gewesen (vgl. zu den entsprechenden Begründungs- und Substanziierungsanforderungen BGE 141 IV 289 E. 1.3, 137 III 324 E. 1.1; Bertschi, § 19a N. 47 und 54). Ohnehin liegen diese aber nicht vor:

Zunächst stellt die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens grundsätzlich keinen irreparablen Nachteil dar (BGE 140 V 282 E. 4.2, 140 II 315 E. 1.3.1, 136 II 165 E. 1.2.1, 134 III 188 E. 2.2). Es ist nicht ersichtlich, weshalb es sich vorliegend ausnahmsweise anders verhalten sollte. Ausserdem ist keine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung zu erkennen (vgl. dazu BGE 135 III 127 E. 1.3; VGr, 24. September 2020, VB.2020.00479, E. 2.1 mit Hinweisen).

Ebenso ist nicht ersichtlich, weshalb durch die vorinstanzlichen Anordnungen ein weitläufiges Beweisverfahren drohen würde, das einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten verursachen würde. Die Organisation und Durchführung des Einbürgerungsgesprächs durch die Beschwerdegegnerin sowie die Mitwirkung bzw. die Teilnahme der Beschwerdeführenden daran genügt dafür nicht (vgl. hierzu etwa BGr, 8. Februar 2013, 1C_457/2012, E. 1.2 betreffend Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens, und 20. April 2009, 8C_1038/2008, E. 2.2 betreffend ergänzende medizinische Abklärungen; VGr, 4. Dezember 2017, VB.2017.00325, E. 1.2 Abs. 2 betreffend ergänzende Sachverhaltsabklärungen im Rahmen eines Ehevorbereitungsverfahrens; ferner VGr, 14. März 2018, VB.2018.00007, E. 1.2 Abs. 2). Ob die kumulativ zu erfüllende Voraussetzung der Möglichkeit eines sofortigen Endentscheids (BGE 143 III 290 E. 1.4; Bertschi, § 19a N. 53) hier gegeben ist, braucht somit nicht geprüft zu werden.

Insgesamt liegt damit kein anfechtbarer Zwischenentscheid vor.

3.  

3.1 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.2 Ausgangsgemäss sind die – angemessen zu reduzierenden (vgl. § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [LS 175.252]) – Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. b BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen. Entsprechend ist auch das gesamte kantonale und kommunale Einbürgerungsverfahren von der Beschwerde ausgenommen (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 48). Es steht somit bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Da der vorinstanzliche Beschluss einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende sodann ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 25. Mai 2021, VB.2021.00045, E. 3). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 Abs. 1 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Horgen.

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