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Geschäftsnummer: VB.2023.00134 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.09.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.02.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Nachzug der Eltern bzw. Schwiegereltern
Die Beschwerdeführenden ersuchen um Nachzug ihrer Eltern bzw. Schwiegereltern (belarussische Staatsangehörige) nach den Bestimmungen des FZA. Voraussetzung eines Anspruchs auf Nachzug der Eltern nach den Bestimmungen des FZA ist unter anderem, dass die nachziehende Person der nachzuziehenden Person Unterhalt gewährt und dass diese Unterhaltsgewährung zur Deckung der Grundbedürfnisse notwendig ist. Aus der Tatsache, dass die ausländische Person in ihrem Heimatland für ihre Lebenshaltung eine bestimmte Summe verbraucht, kann nicht geschlossen werden, dass diese Summe lediglich der Deckung der Grundbedürfnisse dient (E. 3.2). Die von den Beschwerdeführenden eingereichte Aufstellung der Ausgaben im Dezember 2021 zeugt von einem gehobeneren Lebensstandard und ist nicht geeignet, die zur Deckung der Grundbedürfnisse notwendigen Ausgaben festzustellen (E. 3.5). Die nachzuziehenden Personen verfügen über eine überdurchschnittlich hohe Rente, die dem Äquivalent von mehr als fünf Existenzminima oder fast drei Mindestlöhnen für Vollzeitarbeit entspricht. Vor diesem Hintergrund ist nicht dargetan, dass die nachzuziehenden Personen von der finanziellen Unterstützung der Beschwerdeführenden abhängig sind. Abweisung.
Stichworte: FAMILIENNACHZUG NACHZUG ZUM KIND UNTERSTÜTZUNGSBEDÜRFTIGKEIT
Rechtsnormen: Art. 3 Abs. 1 FZA Art. 3 Abs. 2 lit. b FZA
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung
VB.2023.00134
Urteil
der 4. Kammer
vom 28. September 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA Dr. C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nachzug der Eltern bzw. Schwiegereltern,
hat sich ergeben:
I.
A, eine am 1982 geborene Staatsangehörige Deutschlands, ist in der Schweiz niederlassungsberechtigt und lebt zusammen mit ihrem Ehemann B, welcher Schweizer Bürger ist, im Kanton Zürich.
Am 15. März 2021 ersuchte A im Namen ihrer Eltern, der belarussischen Staatsangehörigen D und E (geboren 1958 und 1957), das Migrationsamt des Kantons Zürich um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei A und B. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 26. April 2021 ab und die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 29. Oktober 2021 ab.
Am 15. Januar bzw. 25. März 2022 reisten D und E mit einem Besuchsvisum in die Schweiz ein. Am 7. April 2022 ersuchten A und B das Migrationsamt des Kantons Zürich erneut um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme von D und E bei A und B. Das Migrationsamt wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 26. September 2022 ab.
II.
Den dagegen von A und B erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 3. Februar 2023 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 8. März 2023 liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, D und E eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Mit Verfügung vom 9. März 2023 ordnete der stellvertretende Abteilungspräsident an, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber D und E bis auf Weiteres zu unterbleiben habe.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. März 2023 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten auch die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie (Eltern, Grosseltern), denen Unterhalt gewährt wird. Die entsprechende Eigenschaft ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen von der bzw. vom Aufenthaltsberechtigten zumindest teilweise und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit materiell sichergestellt wird (vgl. zum Ganzen BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1 mit Hinweisen; Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich 1995, S. 327).
2.2 Die Vertragsparteien dürfen nach Art. 3 Abs. 3 lit. c Anhang I FZA in diesem Zusammenhang von den gesuchstellenden Personen eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung verlangen, in der bestätigt wird, dass die nachziehende (aufenthaltsberechtigte) Person der bzw. dem nachzuziehenden Familienangehörigen tatsächlich Unterhalt gewährt oder beide in diesem Staat in einer häuslichen Gemeinschaft leben. Diese Bestimmung legt das Bundesgericht praxisgemäss dahingehend aus, dass die tatsächliche Unterhaltsgewährung mit geeigneten Mitteln nachgewiesen werden müsse, wobei die "blosse Verpflichtungserklärung" der aufenthaltsberechtigten Person oder ihres Ehegatten, zum Unterhalt der bzw. des betroffenen Familienangehörigen beizutragen, nicht als geeigneter Nachweis in diesem Sinn angesehen wird (BGr, 26. August 2021, 2C_184/2021, E. 3.2 – 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.5 – 14. November 2018, 2C_929/2018, E. 5.1 – 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.1 und E. 3.4.4; vgl. auch EuGH, 16. Januar 2014, Rs. C-423/12, Reyes, N. 20).
2.3 Die Beschwerdeführenden belegen, dass sie D und E nach der erstinstanzlichen Abweisung des ersten Familiennachzugsgesuchs zwischen dem 12. Mai 2021 und dem 28. Februar 2022 mit insgesamt EUR 9'500.- und damit in erheblichem Masse unterstützt haben.
3.
3.1 Zu klären bleibt, ob diese Unterstützung zur Deckung des erforderlichen Unterhalts notwendig ist oder ob D und E ihren Unterhalt auch aus eigenen Mitteln decken könnten. Hierbei kommt es darauf an, ob die nachzuziehende (verwandte) Person in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, ihre Grundbedürfnisse selber zu decken, oder ob sie zusätzliche Mittel benötigt, die von der hier aufenthaltsberechtigten Person erbracht werden. Nicht massgeblich sind die spezifischen Gründe für die Inanspruchnahme der Unterstützung, wohl aber das Bestehen des Unterhaltsbedarfs, andernfalls das Erfordernis der Gewährung des Unterhalts im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA jegliche Konturen verlöre (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1 und E. 4.3 – 6. Februar 2019, 2C_629/2018, E. 4.1 – 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.4 [jeweils mit Hinweisen]; siehe auch Marc Spescha in: ders. et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 3 Anhang I FZA N. 14; Christina Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz. Ausgewählte rechtliche Aspekte zum Personenfreizügigkeitsabkommen, Zürich etc. 2010, S. 167).
3.2 Aus der Tatsache, dass die ausländische Person in ihrem Heimatland für ihre Lebenshaltung eine bestimmte Summe verbraucht, kann nicht geschlossen werden, dass diese Summe lediglich der Deckung der Grundbedürfnisse dient. Ebenso wenig kann aus der Tatsache, dass die nachziehende Person finanzielle Unterstützung in einer bestimmten Höhe gewährt, die Höhe des zur Deckung der Grundbedürfnisse notwendigen Betrags geschlossen werden. Vielmehr ist in jedem Einzelfall konkret zu belegen, wie hoch der finanzielle Bedarf zur Deckung der Grundbedürfnisse ist. Welche Ausgaben von den Grundbedürfnissen umfasst sind, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Heimatland. Auf die Verhältnisse in der Schweiz ist nur dann abzustellen, wenn sich nachzuziehende Familienangehörige bereits seit mehreren Jahren rechtmässig im Land aufhalten; hingegen sind die Verhältnisse im Herkunftsland entscheidend, wenn ein unmittelbarer Nachzug aus dem Ausland in die Schweiz erfolgt oder die Person, um deren Nachzug ersucht wird, sich im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs bloss mit einem Touristenvisum oder anderweitig ohne dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält (zum Ganzen BGE 135 II 369 E. 3.1 f.; BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1, und 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.3 f. [jeweils mit Hinweisen]; siehe auch EuGH, 5. September 2012, Rs. C-83/11, Rahman, N. 33; VGr, 5. September 2018, VB.2018.00382, E. 3.3).
3.3 D und E sind mit einem Besuchsvisum in die Schweiz eingereist und verfügen über keine dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, womit für die Frage der Unterstützungsbedürftigkeit auf die Verhältnisse in Belarus abzustellen ist.
3.4 Die Beschwerdeführenden stellen für die behauptete Unterstützungsbedürftigkeit auf den Monat Dezember 2021 ab, da dies der letzte volle Monat sei, in dem sich D und E in Belarus aufgehalten hätten. Sie machen für Dezember 2021 Ausgaben von umgerechnet Fr. 1'272.32 geltend, wovon Fr. 509.44 insbesondere für Reisen ausgegeben worden seien und deshalb nicht die Grundbedürfnisse betroffen hätten. Insgesamt machen die Beschwerdeführenden folglich geltend, D und E hätten unter den Titeln Wohnung, Lebensmittel, Wasch-, Putzmittel und Drogerie, Haushaltswaren, Arztkosten, Medikamente sowie persönliche Ausgaben insgesamt BYN 2'097.91 oder Fr. 762.88 ausgegeben. Diese Summe sei monatlich zur Deckung der Grundbedürfnisse von D und E notwendig.
Diesen geltend gemachten Grundbedürfnissen sei ein Renteneinkommen von BYN 1'164.25/Fr. 423.- entgegengestanden, weshalb D und E zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse auf die Unterstützung der Beschwerdeführenden angewiesen seien.
3.5 Die Beschwerdeführenden bringen im Hauptstandpunkt vor, alle getätigten Lebensmitteleinkäufe in Höhe von BYN 924.44/Fr. 336.16 hätten der Deckung der Grundbedürfnisse gedient. Aus den eingereichten Kassenbelegen ergeben sich allerdings diverse Einkäufe, die klarerweise über die Deckung der Grundbedürfnisse hinausgehen. So kauften D und E im Dezember 2021 insgesamt 5 Flaschen Wodka, 2 Flaschen Cognac (коньяк; wiss. translit.: kon'jak), Kaviar (икра; wiss. translit.: ikra), Schaumwein (шампанское wiss. translit.: šampanskoe) und mehrmals pro Woche exotische Früchte ein. Aus den von den Beschwerdeführenden vorgelegten Kassenbelegen ergibt sich, dass nicht bloss Grundbedürfnisse gedeckt, sondern ein gehobenerer Lebensstandard erzielt wurde. Dasselbe zeigt sich auch daran, dass die Beschwerdeführenden noch in ihrem ersten Gesuch um Familiennachzug vom 15. März 2021 geltend machten, die Grundbedürfnisse von D und E unter dem Titel Lebensmittel seien mit BYN 650.-/Fr. 231.08 zu veranschlagen. Angesichts der Tatsache, dass die Teuerung auf Lebensmittel in Belarus zwischen März und Dezember 2021 6,5 Prozent betrug, ist eine Steigerung des Grundbedürfnisses nach Lebensmitteln von über 42 Prozent nicht glaubhaft (vgl. Index der Konsumentenpreise nach Waren- und Dienstleistungsgruppen in der Republik Belarus für die Monate März und Dezember 2021, abrufbar unter: https://www.belstat.gov.by/ofitsialnaya-statistika/realny-sector-ekonomiki/tseny/potrebitelskie-tseny/operativnye-dannye/indeks-potrebitelskikh-tsen-v-gruppirovke-klassifikatora-individualnogo-potrebleniya-po-tselyam-kipts/).
Auch andere im Dezember 2021 getätigte Ausgaben stellen keine monatlich anfallenden Ausgaben zur Deckung der Grundbedürfnisse dar. Dies betrifft insbesondere die geltend gemachten Ausgaben für "Kleine OP", "Brille C", "Optik", "Brille E", "Brillehülle", "Weihnachtsdeko" und "Neues Jahr Deko", die insgesamt BYN 386.65/etwa Fr. 139.- ausmachen.
Die eingereichte Aufstellung der Ausgaben im Dezember 2021 zeugt von einem gehobeneren Lebensstandard und ist nicht geeignet, die zur Deckung der Grundbedürfnisse notwendigen Ausgaben festzustellen. Dass die Beschwerdeführenden im Eventualstandpunkt einige ausgewählte Ausgaben weglassen, vermag daran nichts zu ändern. Der gehobenere Lebensstandard von D und E ergibt sich nicht aus einzelnen Ausgaben, sondern aus einer Gesamtbeurteilung aller Ausgaben.
Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass die durch den Kauf einer Wohnung erzielten Ersparnisse ebenfalls berücksichtigt werden müssen, ist ihnen nicht zu folgen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Wohnung durch die Beschwerdeführenden mitfinanziert wurde (vgl. BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 3.2.3).
3.6 Das Existenzminimum für eine pensionerte Person betrug in Belarus im Dezember 2021 BYN 224.10/etwa Fr. 80.- (Nationales statistisches Komitee der Republik Belarus, Soziale Situation und Lebensstandard der Bevölkerung der Republik Belarus 2023, S. 58, abrufbar unter https://www.belstat.gov.by/upload/iblock/747/h2d3js5a6ro9svs5xv2zi0fb8ov7o41i.p df; vgl. auch die nicht entscheidend höhere Einschätzung von: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Weissrussland: Gesundheitssystem und soziale Sicherheit, S. 12, abrufbar unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Europa/Weissrussland/190606-bel-systeme-de-sante-protection-sociale-de.pdf); der Mindestlohn für eine Vollzeit erwerbstätige Person betrug im Dezember 2021 BYN 418.17/etwa Fr. 150.- (Ministerium für Arbeit und Soziale Sicherheit der Republik Belarus, Höhe des monatlichen Mindestlohns, abrufbar unter https://www.mintrud.gov.by/ru/razmer-mesyachnoy-minimalnoy-zarabotnoy-platy-ru). Die durchschnittliche Rente in Belarus betrug im Jahr 2021 BYN 541.41/etwa Fr. 195.- (Nationales statistisches Komitee der Republik Belarus, Durchschnittliche Höhe der zugeteilten Rente jeweils auf das Ende der Zeitperiode, abrufbar unter http://dataportal.belstat.gov.by/Indicators/Preview?key=142340). Mit ihrer Rente in Höhe von zusammengezählt BYN 1'164.25/etwa Fr. 419.- (Stand Dezember 2021) verfügen D und E über das Äquivalent von mehr als fünf Existenzminima oder fast drei Mindestlöhnen für Vollzeitarbeit. Ihre Rente ist überdurchschnittlich hoch. Sodann leben sie in einer Eigentumswohnung und haben keine Ausgaben für eine Wohnungsmiete oder für Hypothekarzinsen. Vor diesem Hintergrund ist nicht dargetan, dass D und E regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit von der finanziellen Unterstützung der Beschwerdeführenden abhängig sind, um die Grundbedürfnisse decken zu können.
3.7 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass D und E ihre Grundbedürfnisse mit ihrem eigenen Renteneinkommen decken können. Sie haben folglich keinen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Anhang I FZA.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, D und E hätten gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Anspruch auf eine Härtefallbewilligung. Belarus befinde sich "in einem Kriegszustand gegen den gesamten Westen". Den nach Westen orientierten D und E sei eine Rückkehr in ihr diktatorisches Heimatland nicht zumutbar und eine Wiedereingliederung sei ausserordentlich erschwert. Zudem seien gegenseitige Besuche im Falle einer Rückkehr nach Belarus verunmöglicht.
Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2). Vorliegend ist keine persönliche Notlage ersichtlich. Weder die Tatsache, dass der belarussische Präsident Lukaschenko den russischen Krieg gegen die Ukraine unterstützt, noch die daraus folgenden westlichen Sanktionen gegen Belarus und die Erschwerung gegenseitiger Besuche begründen eine persönliche Notlage. Eine Rückkehr nach Belarus ist D und E zumutbar.
Folglich erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, den Beschwerdeführenden auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend.
4.2 Gemäss Beschwerde sei für den Fall, dass diese abgewiesen würde, dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zu beantragen, D und E in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eine Rückkehr nach Belarus sei ihnen angesichts "der aktuellen Kriegssituation" nicht zumutbar.
Gemäss Art. 83 Abs. 1 AIG verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist. Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Belarus befindet sich nicht in einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt, auch wenn die Situation aufgrund der politischen Lage im Land, des Kriegs zwischen Russland und der Ukraine und der gegen Belarus verhängten Sanktionen schwierig ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung nach Belarus (generell) zumutbar (BVGr, 13. April 2023, D-787/2023, E. 9.3).
Der Wegweisungsvollzug ist somit zumutbar. Weitere Vollzugshindernisse werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und ist ihnen eine Parteientschädigung zu versagen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Sicherheitsdirektion; c) das Staatssekretariat für Migration.