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Zürich Verwaltungsgericht 14.03.2024 VB.2023.00121

14 mars 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·4,095 mots·~20 min·8

Résumé

Sozialhilfe | Streitgegenstand ist die Rückforderung zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen gestützt auf § 26 lit. a SHG (E. I, E. 2.2). Im Zentrum steht die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 20. September 2012 bis zum 8. April 2015 als selbständiger Taxifahrer arbeitete und bejahendenfalls, welche Einnahmen er dabei erzielte (vgl. E. 4.1). Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen. Entgegen früherer Entscheide des Verwaltungsgerichts begründet dies keine Beweislastumkehr (E. 2.3). Aufgrund eines Polis-Eintrags (E. 5.2, E. 6.1.1), des IK-Auszugs (E.5.3, E. 6.1.2), der Aussagen des Beschwerdeführers 1 sowie der weiterhin aufrechterhaltenen Taxibewilligung und des weiterhin eingebauten Fahrtenschreibers (E. 5.1, E. 5.5, E. 6.1.3) besteht eine solide Basis für die Vermutung, dass der Beschwerdeführer 1 in den Jahren 2012 und 2013 als Taxichauffeur erwerbstätig war (E. 6.1.4). Die Beschwerdeführenden vermögen keine erheblichen Zweifel zu wecken, die diese Vermutung umzustürzen vermöchten (E. 6.1.5). Ab Februar 2014 kann indes mangels entsprechender Indizien nicht mehr von einer Chauffeurtätigkeit ausgegangen werden (E. 6.3). Die Vorinstanz hat sich wie schon die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Erwerbseinkommens auf die höchstrichterlich anerkannte Praxis der ESTV zur ermessensweisen Ermittlung des der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsatzes von Taxifahrern gestützt und ein Durchschnittseinkommen pro gefahrenen Kilometer von Fr. 2.04 angenommen (E. 7.2). Es ist nicht rechtsverletzend, dass die Vorinstanzen davon ausgingen, bei diesem Preis seien alle Fahrten - insbesondere auch private Fahrten - mitberücksichtigt. Dennoch rechneten sie dem Beschwerdeführer 1 bei derHochrechnung zusätzlich 7'068 km pro Jahr an privaten Fahrten an. Isoliert betrachtet erscheint dies als zu grosszügig, nachdem die behaupteten Reisen und Ausflüge etc. unbelegt und mit einem knappen Sozialhilfe-Haushaltsbudget kaum zu finanzieren sind. In einer Gesamtbetrachtung ist der zusätzliche Abzug indes nicht zu beanstanden: Die Nicht-Anrechnung von 7'068 km pro Jahr anlässlich der Hochrechnung der Taxikilometer kommt einer Berücksichtigung von jährlichen Betriebskosten in der Höhe von Fr. 14'418.72 (7'068 km x 2.04 Fr./km) gleich. Dieser Betrag erscheint als keinesfalls zu tief. Damit ist dem Argument der Beschwerdeführenden, wonach mit der Hochrechnung nur der Umsatz berechnet werde, ohne von diesem die Auslagen abzuziehen, der Boden entzogen. Mit ihrer Berechnungsweise übte die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss aus (E. 7.4.2). Es resultieren nach Anpassung der vorinstanzlichen Berechnungsweise auf den kürzeren nun erstellten Zeitraum vom 20. September 2012 bis 31. Januar 2014 als Nettoeinkommen Einnahmen von Fr. 45'459.36, welche von den Beschwerdeführenden nicht deklariert wurden und gestützt auf § 26 lit. a SHG zurückzuerstatten sind (E. 7.5). Zusammen mit weiteren Rückerstattungsbeträgen (E. 3) besteht insgesamt eine Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 48'371.51 (E. 8). Teilweise Gutheissung, ausgangsgemässe Kostenauflage: Beschwerdeführende sieben Zehntel, Beschwerdegegnerin drei Zehntel.

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00121   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.03.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Streitgegenstand ist die Rückforderung zu Unrecht bezogener Sozialhilfeleistungen gestützt auf § 26 lit. a SHG (E. I, E. 2.2). Im Zentrum steht die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 20. September 2012 bis zum 8. April 2015 als selbständiger Taxifahrer arbeitete und bejahendenfalls, welche Einnahmen er dabei erzielte (vgl. E. 4.1). Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person nicht deklarierte Einkünfte erzielte, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen. Entgegen früherer Entscheide des Verwaltungsgerichts begründet dies keine Beweislastumkehr (E. 2.3). Aufgrund eines Polis-Eintrags (E. 5.2, E. 6.1.1), des IK-Auszugs (E.5.3, E. 6.1.2), der Aussagen des Beschwerdeführers 1 sowie der weiterhin aufrechterhaltenen Taxibewilligung und des weiterhin eingebauten Fahrtenschreibers (E. 5.1, E. 5.5, E. 6.1.3) besteht eine solide Basis für die Vermutung, dass der Beschwerdeführer 1 in den Jahren 2012 und 2013 als Taxichauffeur erwerbstätig war (E. 6.1.4). Die Beschwerdeführenden vermögen keine erheblichen Zweifel zu wecken, die diese Vermutung umzustürzen vermöchten (E. 6.1.5). Ab Februar 2014 kann indes mangels entsprechender Indizien nicht mehr von einer Chauffeurtätigkeit ausgegangen werden (E. 6.3). Die Vorinstanz hat sich wie schon die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Erwerbseinkommens auf die höchstrichterlich anerkannte Praxis der ESTV zur ermessensweisen Ermittlung des der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsatzes von Taxifahrern gestützt und ein Durchschnittseinkommen pro gefahrenen Kilometer von Fr. 2.04 angenommen (E. 7.2). Es ist nicht rechtsverletzend, dass die Vorinstanzen davon ausgingen, bei diesem Preis seien alle Fahrten - insbesondere auch private Fahrten - mitberücksichtigt. Dennoch rechneten sie dem Beschwerdeführer 1 bei der Hochrechnung zusätzlich 7'068 km pro Jahr an privaten Fahrten an. Isoliert betrachtet erscheint dies als zu grosszügig, nachdem die behaupteten Reisen und Ausflüge etc. unbelegt und mit einem knappen Sozialhilfe-Haushaltsbudget kaum zu finanzieren sind. In einer Gesamtbetrachtung ist der zusätzliche Abzug indes nicht zu beanstanden: Die Nicht-Anrechnung von 7'068 km pro Jahr anlässlich der Hochrechnung der Taxikilometer kommt einer Berücksichtigung von jährlichen Betriebskosten in der Höhe von Fr. 14'418.72 (7'068 km x 2.04 Fr./km) gleich. Dieser Betrag erscheint als keinesfalls zu tief. Damit ist dem Argument der Beschwerdeführenden, wonach mit der Hochrechnung nur der Umsatz berechnet werde, ohne von diesem die Auslagen abzuziehen, der Boden entzogen. Mit ihrer Berechnungsweise übte die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss aus (E. 7.4.2). Es resultieren nach Anpassung der vorinstanzlichen Berechnungsweise auf den kürzeren nun erstellten Zeitraum vom 20. September 2012 bis 31. Januar 2014 als Nettoeinkommen Einnahmen von Fr. 45'459.36, welche von den Beschwerdeführenden nicht deklariert wurden und gestützt auf § 26 lit. a SHG zurückzuerstatten sind (E. 7.5). Zusammen mit weiteren Rückerstattungsbeträgen (E. 3) besteht insgesamt eine Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 48'371.51 (E. 8). Teilweise Gutheissung, ausgangsgemässe Kostenauflage: Beschwerdeführende sieben Zehntel, Beschwerdegegnerin drei Zehntel.

  Stichworte: BERECHNUNGSMETHODE BEWEISLAST BEWEISWÜRDIGUNG ERMESSEN ERMESSENSKONTROLLE ERMESSENSÜBERPRÜFUNG HOCHRECHNUNG KILOMETERPAUSCHALE RC 11 FÜRSORGE/SOZIALHILFE/JUGENDHILFE RÜCKERSTATTUNG TAXIFAHRER UMSATZ UNRECHTMÄSSIGER BEZUG VERMUTUNG VERMUTUNGSBASIS VERMUTUNGSFOLGE WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 18 Abs. I SHG § 26 lit. a SHG § 28 SHV § 20 Abs. I lit. a VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00121

Urteil

der 3. Kammer

vom 14. März 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Samuel Boller.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A und B wurden zusammen mit ihren drei Kindern von Juni 2000 bis November 2005, von Januar bis Juni 2010 und von August 2012 bis Januar 2017, zeitweise ergänzend zu Arbeitslosentaggeldern bzw. Krankentaggeldern, durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich (fortan: Soziale Dienste) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt.

Mit Entscheid vom 8. Februar 2019 verpflichtete die Zentrumsleitung des Sozialzentrums D die Eheleute A/B, die in der Zeit vom 1. September 2012 bis zum 29. Februar 2016 infolge unvollständiger Deklaration von Einnahmen und Vermögenswerten zu Unrecht bezogenen Leistungen im Betrag von Fr. 79'819.40 den Sozialen Diensten zurückzuerstatten. Das Begehren der Eheleute A/B um Neubeurteilung vom 15. März 2019 hiess die Sozialbehörde der Stadt Zürich (fortan: Sozialbehörde) mit Entscheid vom 11. Juni 2020 teilweise gut und reduzierte die Rückerstattungssumme auf den Betrag von Fr. 56'990.15 (Dispositivziffer 1), wobei die Forderung sofort zur Zahlung fällig werde (Dispositivziffer 2). Verfahrenskosten wurden keine erhoben (Dispositivziffer 3) und der Antrag auf Parteientschädigung abgewiesen (Dispositivziffer 4).

II.  

Daraufhin erhoben die Eheleute A/B mit Eingabe vom 22. Juli 2020 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragten, Dispositivziffer 1 des Entscheids der Sozialbehörde vom 11. Juni 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Eheleute A/B der Sozialbehörde keine Rückerstattung von bezogenen Sozialhilfeleistungen schuldeten. Mit Beschluss vom 26. Januar 2023 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er auf ihn eintrat und ihn nicht abschrieb. In Abänderung von Dispositivziffer 1 Satz 2 des Entscheids der Sozialbehörde vom 11. Juni 2020 wurden die Eheleute A/B verpflichtet, zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen von Fr. 68'533.35 an die Sozialen Dienste zurückzuerstatten (Dispositivziffer I). Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben (Dispositivziffer II) und keine Parteientschädigung zugesprochen (Dispositivziffer III).

III.  

Die Eheleute A/B gelangten in der Folge mit Beschwerde vom 1. März 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragten, es seien Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats vom 26. Januar 2023 und Dispositivziffer 1 des Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2020 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerin keine Rückerstattung von bezogenen Sozialhilfeleistungen schuldeten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (S. 2). Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 7. März 2023 auf eine Vernehmlassung, die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2023 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des Fr. 20'000.übersteigenden Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (statt vieler VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273, E. 2.1). Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person.

2.2 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne aufseiten der hilfeempfangenden Person ein schuldhaftes Verhalten vorauszusetzen. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt vor, wenn die betreffende Person gegen ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Eine Rückerstattung kann nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung dieser Pflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, wird im den verschwiegenen Tatsachen entsprechenden Umfang die materielle Unrechtmässigkeit des Bezugs vermutet (vgl. statt vieler VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273, E. 2.2).

2.3 Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende Person beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte oder eine nicht deklarierte Liegenschaft besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen. Entgegen der diesbezüglich widersprüchlichen Klammerbemerkung in früheren Entscheiden des Verwaltungsgerichts (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273, E. 2.3; 16. September 2021, VB.2021.00191, E. 2.3; 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.4, mit zahlreichen Hinweisen) begründet dies keine Beweislastumkehr (VGr, 22. Februar 2021, VB.2020.00553, E. 4; BGE 130 II 482 E 3.2).

Gelingt es der hilfeempfangenden Person nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden. Der Grundsatz in dubio pro reo kommt im Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung. Nach dem Gesagten hat die hilfeempfangende Person bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und der Fürsorgebezug trotz vorhandenen finanziellen Mitteln rechtmässig gewesen war (VGr, 16. September 2021, VB.2021.00191, E. 2.3; BGE 130 II 482 E 3.2).

2.4 Das Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht überprüfen.

3.  

3.1  

3.1.1 Unbestritten und ausgewiesen ist, dass seitens der Vermieterin der Beschwerdeführenden, der Stiftung E, basierend auf entsprechenden Nebenkostenabrechnungen am 22. September 2014 ein Betrag von Fr. 914.60 und am 30. September 2015 ein Betrag von Fr. 965.15 zurückerstattet und auf das Bankkonto des Beschwerdeführers 1 bei der Bank F überwiesen wurden. Die entsprechenden Kontoauszüge legten die Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerin indes erst am 2. Juni 2015 bzw. am 7. Juni 2016 vor.

3.1.2 Änderungen in den Einkommensund Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (statt vieler VGr, 28. Juni 2022, VB.2022.00188, E. 2.2).

3.1.3 Indem die Beschwerdeführenden die genannten Rückerstattungen durch ihre Vermieterin jeweils über acht Monate nach den entsprechenden Zahlungseingängen gegenüber den Sozialen Diensten deklarierten, sind sie ihrer Pflicht zur unverzüglichen Meldung klarerweise nicht nachgekommen (vgl. dazu auch die Kasuistik in VGr, 29. Juli 2021, VB.2021.00274, E. 3.2.3). Daran ändert entgegen den Beschwerdeführenden nichts, dass sie im Zeitpunkt der Deklaration noch immer von der Sozialhilfe unterstützt wurden. Da sie im Umfang der beiden Vergütungen zu Unrecht Sozialhilfeleistungen erwirkten, ist die vorinstanzlich bestätigte Verpflichtung zur Rückerstattung der Beträge von Fr. 914.60 und Fr. 965.15 nicht zu beanstanden.

3.2  

3.2.1 Unbestritten und ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführerin 2 am 10. Februar 2016 seitens der Organisation G ein Lohn in der Höhe von Fr. 1'032.40 gutgeschrieben wurde. Ersichtlich ist dies aus dem Kontoauszug der Bank H vom 25. Mai 2016, den die Beschwerdeführenden den Sozialen Diensten am 7. Juni 2016 vorlegten.

3.2.2 Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, sie hätten gegenüber den Sozialen Diensten sämtliche Einkünfte bekannt gegeben. So sei der Bereinigung des Budgets vom 7. Juli 2016 zu entnehmen, dass der Lohnausweis der Organisation G des Jahres 2015 mit den Lohnabrechnungen 2015 übereinstimme. Sie hätten die Lohnabrechnungen des Jahres 2015 und somit auch das Einkommen über Fr. 1'032.40 bekannt gegeben.

3.2.3 Die letzte Lohnzahlung an die Beschwerdeführerin 2 für das Jahr 2015 seitens der Organisation G erfolgte am 11. Januar 2016, als diese einen Betrag von Fr. 641.65 überwies. Dies deckt sich mit den Angaben in der von den Beschwerdeführenden eingereichten Budgetbereinigung durch das Sozialzentrum D vom 7. Juli 2016, wonach diese Zahlung gemäss dem Eintrag in der letzten Spalte "LA B – Organisation G" zum Monat Dezember 2015 gehörte und gemäss dem Eintrag in der ersten Spalte "Budget" an das Budget der Beschwerdeführenden vom Februar 2016 angerechnet wurde ("641.65, LA Dezember 15").

Die Lohnzahlung vom 10. Februar 2016 über Fr. 1'032.40 gehört folglich nicht ins Jahr 2015 und erschien dementsprechend auch nicht in der besagten Budgetbereinigung. Aus dieser lässt sich somit entgegen den Beschwerdeführenden (oben, E. 3.2.2) nicht ableiten, dass die erhaltene Lohnzahlung über Fr. 1'032.40 von ihnen rechtzeitig deklariert worden wäre. Die Einreichung des Kontoauszugs der Bank H am 6. Juni 2016 genügte mit Blick auf die klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht, um der Pflicht der unverzüglichen Meldung des knapp vier Monate vorher vereinnahmten Einkommens nachzukommen (VGr, 29. Juli 2021, VB.2021.00274, E. 3.2.3; vgl. oben, E. 3.1.3). Solches machen auch die Beschwerdeführenden nicht geltend. Die vorinstanzlich bestätigte Verpflichtung zur Rückerstattung von Fr. 1'032.40 ist daher nicht zu beanstanden.

4.  

4.1 Strittig und zu prüfen bleibt der Bestand und die Höhe einer Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin infolge nicht deklarierter Einnahmen des Beschwerdeführers 1 als selbständiger Taxifahrer im Zeitraum vom 20. September 2012 bis zum 8. April 2015.

4.2 Die Vorinstanz erwog, bereits die hohe Zahl von 50'961 km bzw. rund 57 km pro Tag, die der Beschwerdeführer 1 in einem Zeitraum von ca. 30 Monaten von Oktober 2012 bis März 2015 mit seinem Fahrzeug zurückgelegt habe, lasse eigentlich nur den Schluss zu, dass er in besagtem Zeitraum als Taxichauffeur tätig gewesen sei. Zudem gebe es eindeutige Hinweise, welche die nicht offengelegte Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers 1 belegten. So habe er am 6. Januar 2014 bei der Kontrollstelle der Arbeits- und Ruhezeitverordnung der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und Motorfahrzeugführerinnen (ARV; SR 822.221) den Kontrollkartenblock für das Jahr 2014 bezogen. Am 28. Januar 2014 sei bei einer Kontrolle festgestellt worden, dass im Fahrzeug des Beschwerdeführers 1 ein Fahrtenschreiber eingebaut gewesen sei. Obschon der Beschwerdeführer 1 am 20. November 2013 der fallführenden Person angegeben habe, er habe die Taxibewilligung im November 2013 zurückgegeben, habe er diese erst am 3. Februar 2014 bei der ARV-Kontrollstelle abgegeben. Aus dem Polis-Auszug der Stadtpolizei Zürich sei zu ersehen, dass der Beschwerdeführer 1 am 2. August 2013 eine Körperverletzung erlitten habe, als er mit seinem Taxi auf dem vordersten Taxistandplatz an der I-Strasse 01 in Zürich offensichtlich auf Kundschaft gewartet habe. Im Widerspruch zu diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer 1 angegeben, dass er seit einem Unfall vom 14. März 2012 bis zum 13. April 2015 arbeitsunfähig gewesen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 1 im besagten Zeitraum trotz einer angeblichen Arbeitsunfähigkeit seine angestammte Tätigkeit als Taxichauffeur ausgeübt und entsprechend zusätzliche Einnahmen generiert habe (S. 9 f.). Diese betrügen für den Zeitraum vom 20. September 2012 bis zum 8. April 2015 gestützt auf die Umsatzhochrechnung der Beschwerdegegnerin mit Fr. 2.04 pro km – welche nicht zu beanstanden sei – Fr. 65'621.20 und seien vollumfänglich zurückzuerstatten (S. 10–14).

4.3 Die Beschwerdeführenden bestreiten in ihrer Beschwerde eine Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers 1 im Zeitraum vom 20. September 2012 bis zum 8. April 2015 im Wesentlichen damit, dass die dort gefahrenen 50'961 km ausschliesslich auf private Fahrten zurückzuführen seien (S. 8 ff. Rz. 32 sowie insbesondere S. 12–15 Rz. 33–42). Sodann sei eine Hochrechnung der angeblich gefahrenen Kilometer mit einem Wert von Fr. 2.04 pro km willkürlich, entspreche doch der Umsatz nicht dem Nettoeinkommen, sondern seien von diesem die entsprechenden Ausgaben abzuziehen (S. 12 Rz. 43–48).

5. Hinsichtlich der zu prüfenden selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1 und der damit verbundenen (nicht deklarierten) Einnahmen ist den vorliegenden Akten insbesondere folgendes zu entnehmen:

5.1 Gemäss Ermittlungsbericht des Inspektorats des Sozialdepartements der Stadt Zürich vom 21. März 2014 habe im Kontrollzeitraum in den Kalenderwochen 4, 5, 7, 9, 11 und 13 des Jahres 2014 nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer 1 einer Erwerbstätigkeit nachgehe oder sonst wie Einkommen erziele. Bei einer Kontrolle am 28. Januar 2014 sei festgestellt worden, dass im auf den Beschwerdeführer 1 eingelösten Fahrzeug Marke J ein Fahrtenschreiber eingebaut sei. Bei einer Kontrolle am 12. Februar 2014 sei festgestellt worden, dass der Fahrtenschreiber entfernt worden sei (S. 1). Am 3. Februar 2014 habe der Beschwerdeführer 1 die Taxibewilligung bei der ARV-Kontrollstelle der Stadtpolizei Zürich zurückgegeben (S. 2).

5.2 Gemäss Aktenauskunft der Stadtpolizei Zürich vom 10. Juni 2018 ist der Beschwerdeführer 1 unter anderem mit folgenden Einträgen bzw. Ereignissen im Polizei-Informationssystem (Polis) als Geschädigter verzeichnet: "Körperverletzung zwischen Taxichauffeur. A wartet mit seinem Taxi auf dem vordersten Taxistandplatz auf Kundschaft" (2. August 2013; I-Strasse 01) sowie «Verkehrsunfall mit Körperverletzung; A benutzt sein Fahrzeug auch als Taxi und ist dementsprechend auch mit einem Fahrtenschreiber ausgerüstet (…)» (14. März 2012, K-Strasse 03).

5.3 Der Auszug der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs (SVA) vom 13. Juni 2018 aus dem individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers 1 weist unter anderem folgende Jahreseinkommen als Selbständigerwerbender aus:

-        2010: Fr. 61'800.-

-        2011: Fr. 48'200.-

-        2012: Fr. 9'094.-

-        2013: Fr. 9'333.-

5.4 In den Fahrzeug-Prüfberichten des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich betreffend den am 19. September 2007 erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen der Marke J wurden folgende Kilometerstände festgehalten:

-        17. September 2008:              44'054 km

-        17. September 2009:             88'500 km

-        11. August 2010:                   133'687 km

-        20. September 2011:              185'153 km

-        19. September 2012:              225'967 km

-        17. September 2013:              251'668 km

-        8. April 2015:                        276'928 km

5.5 Die Fahrzeug-Prüfberichte der Jahre 2008 bis 2010 wurden von den Beschwerdeführenden eingereicht. Im Übrigen wurden die genannten Belege (oben, E. 5.2–4) von der Abteilung vertiefte Abklärungen der Sozialen Dienste eingeholt, welche am 19. Juli 2018 ihre Abschlussmeldung erstattete. Darin ist unter den Ergebnissen festgehalten, dass die finanzielle Situation und somit die Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden nicht abschliessend hätte geprüft werden können, weil die Bankvollmachten nicht unterzeichnet worden seien, sowie dass anhand der gefahrenen Kilometer mehr Einnahmen generiert worden sein dürften, als die Beschwerdeführenden deklariert hätten (S. 2).

Am 21. November 2018 erfolgte die Konfrontation der Beschwerdeführenden mit Gewährung des rechtlichen Gehörs. Dem vom Beschwerdeführer 1 unterzeichneten Protokoll ist dessen Stellungnahme zu entnehmen, welche wie folgt lautete: "A erklärt die Differenz mit den Fahrten zum Arbeitsplatz. 50'400 Kilometer seien reiner Arbeitsweg gewesen. Zudem hätten sie das Auto auch für private Zwecke, wie Einkäufe in Deutschland, Reise nach London, verwendet. Für eine genaue Rechnung dürften nur die Kilometer für Dienstfahrten berücksichtigt werden. Krankentaggeld: In den 12 Monaten, die A Krankentaggeld bezogen hat, habe er nicht gearbeitet."

6.  

6.1  

6.1.1 Der Beschwerdeführer 1 wartete am 2. August 2013 mit seinem Taxi auf einem Taxistandplatz in Zürich auf Kundschaft, als er körperlich angegangen wurde. Dies ist polizeilich dokumentiert (E. 5.2) und wurde von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Den Versuch, zu erklären, weshalb der Beschwerdeführer 1 im August 2013 mit seinem Taxi auf Kundschaft wartete, obwohl er im Zeitraum vom 20. September 2012 bis zum 8. April 2015 gar nicht gearbeitet haben will, treten die Beschwerdeführenden nicht an. Ihre Darstellung, wonach die 50'961 gefahrenen Kilometer ausschliesslich auf private Kilometer zurückzuführen seien, kann somit nicht stimmen.

6.1.2 Die Vermutungsbasis, welche auf eine Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1 im besagten Zeitraum schliessen lässt, ist indes noch breiter und lässt noch genauere Schlüsse zu. So lassen sich dem IK-Auszug für das Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 9'094.- und für das das Jahr 2013 ein solches von Fr. 9'333.- entnehmen (oben, E. 5.3). Auch hier blieb der Beschwerdeführer 1 jegliche Erklärung schuldig, wie sich diese Zahlen damit vereinbaren lassen sollten, dass er im Jahr 2012 nur sehr eingeschränkt, d. h. ab 15. Januar 2012 nur noch maximal 50 % (gemäss Arztzeugnis 50 % Arbeitsunfähigkeit vom 15. Januar bis zum 28. Februar 2012 sowie 100 % Arbeitsunfähigkeit ab 29. Februar 2012) und ab 14. März 2012 (Unfall) nicht mehr, gearbeitet habe sowie dass er im Jahr 2013 überhaupt nicht gearbeitet habe. Die im IK-Auszug enthaltenen Lohnangaben stellen ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass der Beschwerdeführer 1 in den Jahren 2012 und 2013 als Taxifahrer tätig war.

6.1.3 Für eine Erwerbstätigkeit in den Jahren 2012 und 2013 sprechen schliesslich die dannzumal weiterhin aufrechterhaltene Taxibewilligung und der weiterhin eingebaute Fahrtenschreiber (oben, E. 5.1) sowie die Angabe des Beschwerdeführers 1 anlässlich der Konfrontation vom 21. November 2018, wonach 50'400 km reiner Arbeitsweg gewesen seien. Ein Arbeitsweg setzt eine Arbeit voraus, gleiches gilt für das Vorbringen des Beschwerdeführers 1 anlässlich derselben Gelegenheit, es dürften für eine genaue Rechnung nur die Kilometer für die Dienstfahrten berücksichtigt werden (oben, E. 5.5).

6.1.4 Mithin besteht eine solide Basis für die Vermutung, dass der Beschwerdeführer 1 in den Jahren 2012 und 2013 als Taxichauffeur erwerbstätig war.

6.1.5 Indem sich die Beschwerdeführenden im Wesentlichen einzig darauf berufen, sämtliche Fahrten seien zu privaten Zwecken erfolgt, vermögen sie keine erheblichen Zweifel zu wecken, die diese Vermutung umzustürzen vermöchten (oben, E. 2.3). Dies umso weniger, als sie keinerlei Belege für die Privatfahrten einreichten, was bei behaupteten Besuchen in London, regelmässigen Einkäufen in Deutschland, zahlreichen Ausflügen im Inland, Fahrten zu Fussballturnieren etc. ohne Weiteres anhand von Kaufbelegen oder Fotos hätte möglich sein müssen. Zwar ist den Beschwerdeführenden darin zuzustimmen, dass vom 19. September 2012 bis zum 17. September 2013 in einem Zeitraum von knapp einem Jahr mit 25'701 km (251'668 km – 225'967 km; oben, E. 5.4) weniger Strecke zurückgelegt wurde als in den Vorjahren. Dieser Umstand vermag jedoch die Vermutung, dass der Beschwerdeführer 1 in den Jahren 2012 und 2013 einer selbständigen Erwerbstätigkeit als Taxifahrer nachging, nicht umzustürzen.

6.2 Der Beschwerdeführer 1 verfügte bis zum 3. Februar 2014 über eine Taxibewilligung der Stadt Zürich. Den Fahrtenschreiber baute er an einem nicht näher bekannten Datum zwischen dem 28. Januar und dem 12. Februar 2014 aus (oben, E. 5.1). Bis zu diesem Zeitpunkt war es ihm also faktisch möglich bzw. polizeilich erlaubt, gewerbliche Taxifahrten auszuführen. Im Anschluss war dies nicht mehr der Fall. Dem IK-Auszug lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 bei der SVA von Januar 2014 bis September 2015 als nichterwerbstätig gemeldet war. Sodann sank der Jahresdurchschnitt der gefahrenen Kilometer im Jahr 2014 bzw. in den Monaten zuvor und danach nochmals deutlich, nämlich auf 16'232 km für den Zeitraum vom 17. September 2013 bis zum 8. April 2015 (276'928 km – 251'668 km = 25'260 km; 25'260 km : 568 × 365 = 16'232 km). Das Inspektorat konnte entsprechend im Rahmen seiner Kontrollen keine Erwerbstätigkeit im Jahr 2014 feststellen (oben. E. 5.1).

6.3 Ab Februar 2014 mangelt es somit an Indizien für die Vermutung einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers 1 als Taxifahrer. Dementsprechend kann ab Februar 2014 nicht mehr von einer solchen ausgegangen werden

7.  

7.1 Zu prüfen bleibt, welches Erwerbseinkommen dem Beschwerdeführer 1 für den Zeitraum vom 20. September 2012 bis zum 31. Januar 2014 anzurechnen ist.

7.2 Die Vorinstanz hat sich wie schon die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des Erwerbseinkommens auf die höchstrichterlich anerkannte Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) zur ermessensweisen Ermittlung des der Mehrwertsteuer unterliegenden Umsatzes von Taxifahrern gestützt. Dabei bestätigte das Bundesgericht jeweils das von der ESTV angewandte "rendement kilométrique moyen", mithin einen regional schwankenden Durchschnittsumsatz pro gefahrenen Kilometer (statt vieler BGer, 21. Dezember 2018, 2C_1010/2018, E. 2.3), beispielsweise von Fr. 2.40 für die Stadt Zürich (BGer, 4. Juni 2012, 2C_835/2011, E. 2.5, 10. März 2006, 2A.109/2005, E. 4.3). Die Vorinstanzen legten ihren Einkommensberechnungen einen Kilometeransatz von Fr. 2.04 zugrunde.

7.3 Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, dass mit einer solchen Hochrechnung nur der Umsatz berechnet werde, von welchem jedoch noch die Auslagen des Beschwerdeführers 1 für Benzinkosten, Autoversicherung, Reparatur und Service etc. abzuziehen wären, um zum vorliegend relevanten Nettoeinkommen zu gelangen.

7.4  

7.4.1 Vorab ist zu wiederholen, dass der IK-Auszug des Beschwerdeführers 1 für das Jahr 2012 ein Einkommen von Fr. 9'094.- und für das Jahr 2013 ein Einkommen von Fr. 9'333.- aufweist (vgl. oben, E. 5.3), was die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, obwohl der Beschwerdeführer 1 in diesen Jahren nicht gearbeitet haben will (vgl. oben, E. 6.1.2). Die Beschwerdeführenden erläutern mit keinem Wort, wie sich diese Beträge – als Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben – ergeben. Hierzu müssten sie jedoch in der Lage sein, sind sie doch aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen gehalten, über Einnahmen und Ausgaben seiner selbständigen Erwerbstätigkeit Buch zu führen und die Belege aufzubewahren (vgl. Art. 125 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR.642.11] in der in den Jahren 2012 und 2013 gültigen Fassung), damit die kantonalen Steuerbehörden das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ermitteln und dieses den Ausgleichskassen überhaupt melden können (vgl. Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR.831.10]). Anstatt diese Aufzeichnungen über die konkreten Einnahmen und Abzüge einzureichen, beschränken sich die Beschwerdeführenden darauf, die Hochrechnung der Vorinstanzen zu kritisieren und zusätzliche Abzüge zu verlangen. Belege für diese geltend gemachten Abzüge reichen sie nicht ein, lediglich eine im Rekurs vom 22. Juli 2020 als "aktuell" bezeichnete Aufstellung über behauptete Abzüge. Dass die Vorinstanzen diese unsubstanziierten und nicht belegten Abzüge nicht berücksichtigt haben, ist nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführenden hierzu – oder zur allfälligen Begründung der Unmöglichkeit eines solchen Nachweises – ausreichend Gelegenheit hatten.

Entgegen den Beschwerdeführenden ist denn auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin zu erblicken, dass die Vorinstanzen nicht näher auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden eingingen, wonach mit dem Fahrzeug Marke J in den Jahren 2007 bis 2012 noch bedeutend mehr Kilometer pro Jahr zurückgelegt worden seien als im Zeitraum ab September 2012 und die Einwohner in der Schweiz ihr Auto durchschnittlich rund 10'000 km pro Jahr nutzen würden. Es wäre wie dargelegt an den Beschwerdeführenden gewesen, die effektiven Aufwands- und Ertragszahlen zu substanziieren, anstatt auf kaum aussagekräftige Vorjahreszahlen (vgl. auch oben, E. 6.1.5) und nicht einschlägige Statistiken zu verweisen.

7.4.2 Mangels zuverlässiger Unterlagen infolge mangelhafter Mitwirkung der Beschwerdeführenden waren die Vorinstanzen und sieht sich das Verwaltungsgericht gezwungen, bei der Berechnung des Einkommens auf Erfahrungszahlen abzustellen. Ausgangspunkt bilden die gefahrenen Kilometer. Gestützt auf die Kilometerstände hat der Beschwerdeführer 1 vom 20. September 2012 bis zum 31. Januar 2014 31'927 km (25'701 km + [25'260 km : 568 × 140 =] 6'226 km) zurückgelegt. Die Vorinstanzen legten ihren Berechnungen gestützt auf die Praxis der ESTV (vgl. E. 7.2) einen Kilometeransatz von Fr. 2.04 zugrunde. Angesichts des Umstands, dass Taxifahrende nebst einer Grundtaxe und gegebenenfalls einer Wartezeittaxe pro Kilometer schon gemäss der damals geltenden Tarifordnung eine wesentlich höhere Fahrttaxe von Fr. 3.80 (vgl. Auszug aus dem Protokoll des Stadtrats von Zürich vom 3. September 2014, S. 3 oben und S. 6 Mitte) verrechnen durften, ist es nicht rechtsverletzend, dass die Vorinstanzen davon ausgingen, bei diesem Preis seien alle Fahrten (insbesondere auch private Fahrten) mitberücksichtigt. Dennoch rechneten sie dem Beschwerdeführer 1 bei der Hochrechnung zusätzlich 7'068 km pro Jahr an privaten Fahrten an. Isoliert betrachtet erscheint dies als zu grosszügig und damit fragwürdig, nachdem die behaupteten Reisen, Ausflüge und Fahrten zu Fussballturnieren etc. unbelegt und mit einem knappen Sozialhilfe-Haushaltsbudget kaum zu finanzieren sind. In einer Gesamtbetrachtung ist der zusätzliche Abzug indes nicht zu beanstanden: Die Nicht-Anrechnung von 7'068 km pro Jahr anlässlich der Hochrechnung der Taxikilometer kommt einer Berücksichtigung von jährlichen Betriebskosten in Höhe von Fr. 14'418.72 (7'068 km × 2.04 Fr./km) gleich. Berücksichtigt man zusätzlich, dass ein Teil der – unbelegten – Fixkosten infolge gleichzeitiger Benutzung als Privatfahrzeug ohnehin anfallen würde, erscheint dieser Betrag als keinesfalls zu tief. Damit ist dem Argument der Beschwerdeführenden, wonach mit der Hochrechnung nur der Umsatz berechnet werde, ohne von diesem die Auslagen abzuziehen (oben, E. 7.3), der Boden entzogen.

Mit ihrer Berechnungsweise übte die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss aus. Eine Rechtsverletzung in Form eines qualifizierten Ermessensfehlers (§ 20 Abs. 1 lit. a VRG) oder einer willkürlichen Rechtsanwendung liegt entgegen den Beschwerdeführenden nicht vor.

7.5 Die Einkommensberechnung der Vorinstanzen erstreckte sich auf den Zeitraum vom 20. September 2012 bis zum 8. April 2015. Erstellt ist eine Taxifahrertätigkeit des Beschwerdeführers 1 nach dem Gesagten für den Zeitraum vom 20. September 2012 bis zum 31. Januar 2014 (oben, E. 6.3 sowie E. 7.1). Es bleibt die rechtmässige vorinstanzliche Berechnungsweise auf diesen Zeitraum anzupassen.

Der Beschwerdeführer legte hier 31'927 km zurück (oben, E. 7.4.2), was einem Umsatz von Fr. 65'131.08 (31'927 km × 2.04 Fr./km) entspricht. Davon abzuziehen sind die Betriebskosten im Kleid von zusätzlich gewährten 9'643 (7'068 km : 365 × 498) Privatkilometern (vgl. oben, E. 7.4.2) in der Höhe von Fr. 19'671.72 (9'643 km × 2.04 Fr./km). Es resultieren somit als Nettoeinkommen Einnahmen von Fr. 45'459.36 (Fr. 65'131.08 – Fr. 19'671.72), welche von den Beschwerdeführenden nicht deklariert wurden, zu einem unrechtmässigen Bezug von Fürsorgeleistungen in derselben Höhe führten und entsprechend gestützt auf § 26 lit. a SHG zurückzuerstatten sind.

8.  

Insgesamt besteht somit eine Rückerstattungsforderung in Höhe von Fr. 48'371.51 (Fr. 914.60 + Fr. 965.15 + Fr. 1'032.40 + Fr. 45'459.36). Dies führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. In Abänderung von Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 26. Januar 2023 sowie von Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2020 sind die Beschwerdeführenden zu verpflichten, zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen von Fr. 48'371.51 an die Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.

9.  

Bei einer vorinstanzlich noch auf Fr. 68'533.35 festgelegten Rückerstattungssumme obsiegen die Beschwerdeführenden zu rund drei Zehnteln. Ausgangsgemäss sind daher die Gerichtskosten zu sieben Zehnteln den Beschwerdeführenden und zu drei Zehnteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Es ist weder für das vorliegende Verfahren noch für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung von Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 26. Januar 2023 sowie von Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2020 werden die Beschwerdeführenden verpflichtet, zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen von Fr. 48'371.51 an die Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.--;   die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.  5'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu drei Zehnteln der Beschwerdegegnerin und zu sieben Zehnteln den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für den von ihnen zu tragenden Anteil.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Zürich.