Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2023.00094 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.12.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Die Beschwerdeführerin konnte dank einer nachträglichen Auszahlung von Krankentaggeldern von der Sozialhilfe abgelöst werden. Kurz darauf erbte sie rund Fr. 100'000.-. Davon bezahlte sie Schulden ab, beteiligte sich an den Beerdigungskosten, machte Ferien und bestritt acht Monate lang den Familienunterhalt. Seither wird sie erneut mit Sozialhilfe unterstützt. Durch die Erbschaft gelangte die Beschwerdeführerin in finanziell günstige Verhältnisse. Die Rückforderung rechtmässig bezogener Sozialhilfe von rund Fr. 52'000.- ist rechtens (E. 4). Zu prüfen bleibt die Zulässigkeit der verfügten ratenweisen Verrechnung dieses Rückforderungsbetrags mit der laufenden Sozialhilfeunterstützung. In konstanter Praxis hat das Verwaltungsgericht die Verrechnung zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen mit Verweis auf die SKOS-Richtlinien als grundsätzlich zulässig erklärt (E. 5.3). Die aktuellen SKOS-Richtlinien, welche als geltendes milderes Recht zur Anwendung kommen, äussern sich hingegen nicht zur Verrechnung einer Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe mit der laufenden Unterstützung. Für eine solche fehlt es demnach an einer positivrechtlichen Grundlage (E. 5.4-6). Eine Verrechnung lässt sich vorliegend auch nicht auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz stützen. Mit der streitgegenständlichen Kürzung des monatlichen GBL im Umfang von 15 % zwecks Verrechnung würde erheblich in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführerin eingegriffen. Dies erscheint gestützt auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verrechnung, wie ihn das ELG als wesensverwandtes Gebiet zum Sozialhilferecht zum Ausdruck bringt, als ausgeschlossen (E. 6.3). Zum gleichen Ergebnis gelangte man bei einem Rückgriff auf die Regeln nach Art. 120 ff. OR, dies insbesondere mit Blick auf Art. 125 Abs. 2 OR (E. 6.4). Die Verrechnung ist demnach vorliegend nicht zulässig, zumal auch kein mutwilliges bzw. rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdeführerin erkennbar ist (E. 6.5). Teilweise Gutheissung: Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids betreffend Rückerstattungsforderung, Aufhebung betreffend Verrechnung derselben mit der laufenden Sozialhilfeunterstützung.
Stichworte: ALLGEMEINE RECHTSGRUNDSÄTZE ANWENDBARES RECHT BEGRÜNDUNGSPFLICHT EXISTENZMINIMUM LEGALITÄTSPRINZIP LEX MITIOR MELDEPFLICHT RECHTLICHES GEHÖR RÜCKERSTATTUNG SKOS SKOS-RICHTLINIEN SOZIALES EXISTENZMINIMUM STREITGEGENSTAND VERJÄHRUNG VERJÄHRUNGSUNTERBRECHUNG VERRECHNUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen: § 25 Abs. I ATSG Art. 20 Abs. I lit. b ELG Art. 120 OR Art. 125 Ziff. II OR § 18 Abs. III SHG § 27 Abs. I lit. b SHG § 30 Abs. I SHG § 17 Abs. I SHV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 1
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2023.00094
Urteil
der 3. Kammer
vom 20. Dezember 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Samuel Boller.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
I.
A. A, geboren 1974, wurde – mit Unterbrüchen – seit dem Jahr 2002 teilweise zusammen mit ihrer 1996 geborenen Tochter sowie ihrem damaligen Ehemann von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich (fortan: SOD) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Nach längerem Unterbruch wurde A ab März 2014 wieder mit Sozialhilfe unterstützt, nachdem ihr während ihrer Krankschreibung die Arbeitsstelle gekündigt worden war. Anfang 2015 wurden durch die Krankentaggeldversicherung für den Zeitraum März bis Dezember 2014 nachträglich Krankentaggelder von insgesamt Fr. 45'609.30 an die SOD ausbezahlt. Im März 2015 erstatteten die SOD hiervon Fr. 20'693.85 wegen fehlender zeitlicher Kongruenz an A zurück, sodass diese ab März 2015 von der Sozialhilfe abgelöst werden konnte.
B. 2015 starb die Mutter von A, worauf diese am 15. September 2015 eine einmalige Todesfallkapitalauszahlung von Fr. 100'763.- erhielt. Davon bezahlte sie Schulden ab, beteiligte sich an den Kosten der Beerdigung ihrer Mutter, bestritt ihren und ihrer Tochter Lebensunterhalt und machte mit dieser Ferien. Seit April 2016 wird A erneut von den SOD mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt.
C. Mit Entscheid der Zentrumsleitung vom 9. November 2016 verpflichtete das Sozialzentrum C A gestützt auf § 27 Abs 1 lit. b des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) zur Rückerstattung des Betrags von Fr. 57'173.60, wobei die Rückerstattungsschuld während vorerst 12 Monaten vom 1. Januar bis 31. Dezember 2017 mit 15 % des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt (GBL) verrechnet werde. In Gutheissung des dagegen von A gestellten Gesuchs um Neubeurteilung hob die (damalige) Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (fortan: SEK) den Entscheid vom 9. November 2016 mit Entscheid vom 1. März 2018 auf und wies die Sache zur Neuberechnung des Rückerstattungsbetrags an das Sozialzentrum zurück. Der Bezirksrat Zürich hiess den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs von A mit Beschluss vom 2. April 2020 teilweise gut, hob den Entscheid der SEK auf und wies die Angelegenheit zur Neuentscheidung an die (nunmehr zuständige) Sozialbehörde der Stadt Zürich zurück. Mit Entscheid vom 3. September 2020 hiess die Sozialbehörde das Neubeurteilungsgesuch teilweise gut und reduzierte die Rückerstattungssumme auf Fr. 53'377.10.
II.
Daraufhin liess A mit Eingabe vom 14. Oktober 2020 Rekurs beim Bezirksrat Zürich erheben und folgende Anträge in der Sache stellen:
" 1. Der Entscheid der Rekursgegnerin vom 3. September 2020 sei aufzuheben und zu neuer Beurteilung zurück zu weisen.
2. Der Rückforderungsbetrag sei um Krankentaggelder in der Höhe von CHF 20'693.85 zu reduzieren.
3. Der Rückforderungsbetrag sei um die der Rekurrentin zustehenden Kinderalimente in der Höhe von CHF 33'612.- zu reduzieren.
4. Es sei festzustellen, dass eine Verrechnung der Rückforderung mit laufenden Sozialhilfeleistungen nicht zulässig sei.
5. Eventualiter: Die Vorinstanz sei anzuweisen, im Rahmen ihres Ermessens bei der Festlegung des Rückforderungsbetrages die Zumutbarkeit der Rückerstattung zu prüfen."
Mit Beschluss vom 12. Januar 2023 hiess der Bezirksrat den Rekurs teilweise gut, soweit er darauf eintrat, und reduzierte die Rückerstattungsforderung auf Fr. 52'319.80 (Dispositivziffer I). Verfahrenskosten erhob er keine (Dispositivziffer II), Parteientschädigungen sprach er ebenso wenig zu (Dispositivziffer III).
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 14. Februar 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:
" 1. Es sei festzustellen, dass es an einer rechtmässig verfügten Rückerstattungsverpflichtung fehlt.
2. Ziffer I des Entscheides der Vorinstanz vom 2. April 2020 [richtig: 12. Januar 2023] sei aufzuheben und die Rückerstattungsforderung gemäss Ziff. 1 des Entscheides der Vorinstanz sei infolge Erhöhung des Freibetrages um CHF 5'000.00, wegen Anrechnung der Kinderalimente um CHF 33'612 und wegen teilweiser Verjährung um CHF 47'189.85 zu reduzieren.
3. Eventualiter: Es sei festzustellen, dass eine Verrechnung der Rückforderung mit laufenden Sozialhilfeleistungen nicht zulässig sei.
4. Subeventualiter: Die Sache sei zum Entscheid über die Verhältnismässigkeit an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen.
5. Subsubeventualiter: Es sei festzustellen, dass eine Verpflichtung zur Rückerstattung im jetzigen Zeitpunkt unverhältnismässig sei.
6. Aufgrund ihrer Bedürftigkeit seien der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu erlassen. Gegebenenfalls sei eine Parteientschädigung zu gewähren.
7. Der Beschwerdeführerin sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden [Rechtsanwalt B] zu bestellen."
Die Vorinstanz erklärte am 21. Februar 2023 ihren Verzicht auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2023 die Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1 Hinsichtlich des Streitgegenstands stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es fehle an einem Beschluss über die Rückerstattungsverpflichtung. Denn der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2020 spreche sich im Dispositiv lediglich über die Höhe der Rückerstattungssumme aus. Ein Beschluss über die Rückerstattungsverpflichtung, über deren Umfang und über die Verrechnung fehle dagegen. Es fehle auch an einem Verweis im Dispositiv auf die Erwägungen.
2.2 Mit Entscheid vom 3. September 2020 entschied die Beschwerdegegnerin über ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Neubeurteilung des Entscheids der Zentrumsleitung des Sozialzentrums C vom 9. November 2016 (oben, Sachverhalt E. I.C). Nach § 171 Abs. 3 des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG, LS 131.1) überprüft die im Neubeurteilungsverfahren angerufene Behörde die Anordnung uneingeschränkt und entscheidet neu. Mithin bewirkt das Neubeurteilungsverfahren im Prinzip, dass die angefochtene Anordnung durch eine neue Anordnung ersetzt wird (vgl. VGr, 22. November 2023, VB.2023.00224, E. 4.2.6).
Das Dispositiv des Entscheids der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2020, wonach das Neubeurteilungsgesuch teilweise gutgeheissen und die Rückerstattungssumme auf Fr. 53'377.10 reduziert werde (oben, Sachverhalt I.C) ist nach dem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen bzw. nach Treu und Glauben auszulegen. Die Erwägungen haben auch bei fehlendem ausdrücklichem Hinweis im Dispositiv an dessen Rechtskraft teil, soweit dies für die Ermittlung des Sinns des Dispositivs und des ganzen Entscheids erforderlich ist (vgl. Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 28 N. 7; Donatsch, Kommentar VRG, § 65 N. 16; BGE 132 V 74 E. 2; VGr, 8. Februar 2024, VB.2022.00296, E. 2.5).
2.3 Gegenstand des streitigen (Neubeurteilungs-)Entscheids vom 3. September 2020 bildete das im Entscheid der Zentrumsleitung des Sozialzentrums C vom 9. November 2016 Beurteilte, nämlich, ob und in welcher Höhe die Beschwerdeführerin rückerstattungspflichtig sei sowie ob die Rückerstattungsforderung mit der laufenden Sozialhilfeunterstützung zu verrechnen sei. Die im Dispositiv des Entscheids vom 3. September 2020 festgehaltene Reduktion der Rückerstattungssumme setzt denn auch eine bestehende Rückerstattungspflicht logisch voraus. Auch ohne explizite Erwähnung im Dispositiv ergibt sich somit aus den Erwägungen des Neubeurteilungsentscheids zweifelsfrei, dass nach Auffassung der Beschwerdegegnerin eine Rückerstattungspflicht bestehe und die Verrechnung, wie sie im Erstentscheid verfügt wurde, rechtens sei. Diesen rechtlichen Bedeutungsgehalt des Dispositivs legte die Beschwerdeführerin denn auch ihrer Rekursschrift zugrunde, wo sie sich ausführlich mit dem genannten Streitgegenstand auseinandersetzte. Unergiebig ist das Argument der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe im Beschluss vom 2. April 2020 festgehalten, es liege weder eine Rückerstattungsforderung noch eine Verrechnungsanordnung vor. Damit bezog sich die Vorinstanz auf den aufgehobenen Rückweisungsentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2018, der als solcher über die Rückerstattungsforderung und die Verrechnungsmodalitäten gerade noch nicht abschliessend befunden hatte.
2.4 Entgegen der Beschwerdeführerin liegt somit mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2020 ein Beschluss über eine Rückerstattungsverpflichtung in der Höhe von Fr. 53'377.10 und deren Verrechnung mit dem monatlichen GBL im Umfang von 15 % vor. Dieser bildet den Streitgegenstand, wobei der Rückerstattungsbetrag mittlerweile von der Vorinstanz auf Fr. 52'319.80 reduziert wurde.
3.
3.1 Nach § 27 Abs. 1 lit. b SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Nicht massgebend ist, ob die zugeflossenen Vermögenswerte im Zeitpunkt der Rückforderung noch vorhanden sind oder nicht (VGr, 27. Juni 2024, VB.2023.00641, E. 2.1; 21. Juni 2018, VB.2017.00321, E. 2.1; 7. April 2011, VB.2010.00639, E. 4.4).
Finanziell günstige Verhältnisse liegen nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) überschritten ist (VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00914, E. 2.2; VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00592, E. 2.1). Dieser beträgt für Einzelpersonen gemäss der derzeitigen Fassung der SKOS-Richtlinien Fr. 30'000.- (SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2021, Kapitel E.2.1 Ziff. 2 lit. a), im Zeitpunkt des Neubeurteilungsentscheids vom 3. September 2020 betrug er Fr. 25'000.- (SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2020, Kapitel E.3–1). Wird gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG die Rückerstattung verfügt, ist den Verpflichteten dieser Freibetrag zu belassen (VGr, 27. Juni 2024, VB.2023.00641, E. 2.1 mit Hinweisen).
3.2 Die zuständige Behörde hat in Anwendung von § 27 SHG einen Ermessensentscheid darüber zu fällen, ob bzw. in welchem Umfang rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert wird, wobei die Rückerstattungsforderung angemessen und verhältnismässig zu sein hat. Den Sozialbehörden steht bei den in Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG vorzunehmenden Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher Spielraum zu. In die diesbezügliche Ermessensbetätigung darf das gemäss § 50 Abs. 2 VRG auf eine Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreifen (VGr, 27. Juni 2024, VB.2023.00641, E. 2.2; VGr, 20. Mai 2021, VB.2020.00914, E. 2.3; VGr, 4. Mai 2017, VB.2017.00020, E. 2.5).
4.
4.1 Der Beschwerdeführerin floss am 15. September 2015 durch die Todesfallkapitalauszahlung infolge des Versterbens ihrer Mutter ein Betrag von Fr. 100'763.- zu (vgl. oben Sachverhalt I.B), wodurch sie nach Abzug des Vermögensfreibetrages in finanziell günstige Verhältnisse gelangte. Dies ist unbestritten. Ebenfalls nicht (mehr) bestritten ist der vorinstanzlich errechnete Gesamtbetrag der von ihr, ihrer Tochter und ihrem Ex-Ehemann bezogenen Sozialhilfeleistungen von Fr. 52'319.80.
4.2 Wie sich aus dem Beschwerdeantrag Ziff. 2 der Beschwerdeführerin ergibt, möchte sie von dieser Gesamtsumme aus verschiedenen Gründen namhafte Beträge in Abzug bringen (vgl. oben, Sachverhalt III). Ihre diesbezüglichen Vorbringen sind nachfolgend zu prüfen, bevor gegebenenfalls die nachgelagerte Frage der Zulässigkeit der Verrechnung des resultierenden Rückerstattungsbetrages mit der laufenden Sozialhilfeunterstützung zu beantworten sein wird.
4.3 Entgegen ihrem diesbezüglichen Vorbringen kann die Beschwerdeführerin aus dem während des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 25'000.- auf Fr. 30'000.- erhöhten Freibetrag (vgl. oben, E. 3.2) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Auch bei einem Abzug eines Freibetrages von 30'000.- vom erfolgten Vermögenszufluss von Fr. 100'763.- verbleibt ein Betrag von Fr. 70'763.-, der die bezogenen Sozialhilfeleistungen von Fr. 52'319.80 weiterhin zu decken vermag.
4.4
4.4.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin sodann vor, sie habe in der Zeit vom 8. Juni 1997 bis zum 30. Juni 2010 über dreizehn Jahre lang die Auszahlung bzw. Nachzahlung der Alimentenbevorschussung in der Höhe von insgesamt Fr. 33'612.- (32'943.- + 669.-) unterlassen. Offensichtlich irrtümlich habe die Beschwerdeführerin auf die Zahlung der Kinderalimente verzichtet. In der gleichen Periode sei die Beschwerdeführerin mit sozialhilferechtlichen Leistungen unterstützt worden. Die Nachzahlung sei daher mit den bevorschussten Sozialhilfeleistungen zu verrechnen und die Schuld entsprechend zu reduzieren. Konkreter führte die Beschwerdeführerin hierzu in der Rekursschrift aus, sie habe am 14. Juni 2010 gegenüber den SOD auf die nachträgliche Auszahlung von insgesamt Fr. 33'612.- für Alimentenbevorschussung verzichtet, weil sie mit möglichst wenig staatlicher Unterstützung habe auskommen wollen. Im damaligen Zeitpunkt habe sie in keinem Moment daran gedacht, dass sie später weitere wirtschaftliche Sozialhilfe beantragen müsste. Hätte sie um die mögliche Rückforderung in jenem Zeitpunkt bereits geleisteter wirtschaftlicher Hilfe gewusst, so hätte sie auf ihren Anspruch niemals verzichtet. Sie habe sich in einem offenkundigen Grundlagenirrtum befunden, ihre Verzichtserklärung sei ungültig, was einredeweise geltend gemacht werde.
4.4.2 Die Vorinstanz erwog hierzu, eine Verrechnung infolge Verzichts auf Alimentenbevorschussung sei nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, und trat auf diesen Antrag nicht ein.
4.4.3 Da Alimentenbevorschussung grundsätzlich nicht rückwirkend für die Vergangenheit geleistet wird (vgl. etwa zur aktuellen Regelung § 23 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 14. März 2011 [KJHG; LS 852.1] i. V. m. § 36 Abs. 1 der Verordnung über die Alimentenhilfe vom 21. November 2012 [AlimV; 852.13]), erschiene es als abwegig, rückwirkend einen namhaften fünfstelligen Betrag an Alimentenbevorschussung auszubezahlen.
Aus den Akten ergibt sich denn auch nicht, dass die Beschwerdegegnerin von 1997 bis 2010 der Beschwerdeführerin zu Unrecht – etwa trotz entsprechendem Antrag – keine Alimentenbevorschussung ausgerichtet hätte. Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Beschwerdeführerin dies damals rügen müssen.
Im Recht liegt eine Rückstandsberechnung der Alimentenstelle der SOD vom 3. Juni 2010. Diese weist einen Gesamtrückstand an Kinderalimenten für die Tochter der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 8. Juni 1997 bis zum 30. Juni 2010 in der Höhe von Fr. 32'943.- auf und wurde seitens der Alimentenstelle unterzeichnet. Eine Verzichtserklärung der Beschwerdeführerin ist auf diesem Dokument jedoch nicht zu finden, was nach dem oben Ausgeführten denn auch merkwürdig wäre. Verzichtet hat die Beschwerdeführerin hingegen ausdrücklich und ihrerseits unterschriftlich bestätigt auf die rückständigen Kinderunterhaltsbeiträge für die Periode vom 1. April bis 30. Juni 2010 in der Höhe von Fr. 669.-. Dieser Betrag wurde im Sozialhilfekontoauszug der Tochter der Beschwerdeführerin korrekterweise als Einnahme verbucht und somit bei der Berechnung des Rückforderungsbetrags bereits reduzierend berücksichtigt. Aus dem genannten Sozialhilfekontoauszug ergibt sich sodann, dass die erst 2002 aufgenommene Sozialhilfeunterstützung von 2004 bis April 2010 – mit Ausnahme des Februars 2009 – jahrelang unterbrochen gewesen war. Selbst wenn es betreffend den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Alimentenbevorschussung im Zeitraum vom 8. Juni 1997 bis zum 30. Juni 2010 irgendwelche Unregelmässigkeiten gegeben haben sollte, so wären jedenfalls nur für einen stark begrenzten Zeitraum rückzuerstattende Sozialhilfeleistungen anstelle der monatlichen Alimentenbevorschussung von etwas mehr als Fr. 200.- geflossen.
Der geltend gemachten Anrechnung bzw. Verrechnung von Kinderalimenten in der Höhe von Fr. 33'612.- fehlt es somit an einer Grundlage.
4.4.4 Ob das vorinstanzliche Nichteintreten diesbezüglich zu Recht erging und ob vorliegend überhaupt auf den Antrag auf Verrechnung der "verzichteten" Alimentenbevorschussung eingetreten werden müsste, kann daher offengelassen werden, wäre die Beschwerde in diesem Punkt doch ohnehin abzuweisen, was hier zur Abweisung im Sinn der Erwägungen führt.
4.5 Unbehelflich ist die Einrede der Verjährung. Nachdem die nun zurückgeforderten Unterstützungsleistungen ab dem Jahr 2002 ausgerichtet wurden, hat die Beschwerdegegnerin die 15-jährige Verjährungsfrist gemäss § 30 Abs. 1 SHG mit dem Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 9. November 2016 unterbrochen (vgl. Sozialhilfehandbuch, Kap. 15.4.01, Ziff. 2, 5. Januar 2021; VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00326, E. 4.3). Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, wurde diese Verfügung nie rechtskräftig aufgehoben, wobei ihr auch dies die verjährungsunterbrechende Wirkung nicht genommen hätte. Das von der Beschwerdeführerin verwiesene Bundesgerichtsurteil befasste sich im Hinblick auf die Verjährungsunterbrechung gerade nicht mit aufgehobenen, sondern mit nichtigen Verfügungen (BGr, 19. Oktober 2020, 9C_400/2020, E. 4.2). Eine solche liegt hier nicht vor. Demnach kann dem Antrag der Beschwerdeführerin, die Rückerstattungsforderung sei wegen teilweiser Verjährung um Fr. 47'189.85 zu reduzieren, nicht stattgegeben werden.
4.6 Lediglich subeventualiter bzw. subsubeventualiter beantragt die Beschwerdeführerin die Rückweisung zum Entscheid über die Verhältnismässigkeit bzw. die Feststellung, dass eine Verpflichtung zur Rückerstattung im jetzigen Zeitpunkt unverhältnismässig sei (oben, Sachverhalt E. III). Die Verhältnismässigkeit einer Rückerstattungsforderung ist indes eine Rechtsfrage, die ohnehin und unabhängig von der Zulässigkeit der Verrechnung mit laufenden Sozialhilfeleistungen (Eventualantrag Ziff. 3) zu beantworten ist.
4.6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Verhältnismässigkeit als zwingende Voraussetzung einer Rückerstattung übersehen. Auch die Vorinstanz vermöge die fehlende Verhältnismässigkeitsprüfung nicht zu heilen, so unterlasse sie die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse oder der finanziellen Situation. Sie sei gesundheitlich schwer angeschlagen, habe wegen zwei Bandscheibenvorfällen und wegen Krebsverdacht behandelt werden sowie sich seit 2014 vier Unterleibsoperationen unterziehen müssen und müsse seit Langem täglich rezeptpflichtige Schmerzmittel einnehmen. Sie werde nicht mehr auf ihrem bisherigen Beruf als Reprografin arbeiten können und müsse beruflich wieder bei Null anfangen. Die enorme Rückforderung belaste sie schwer, sie habe sich im vergangenen Jahr vollständig von der Aussenwelt zurückgezogen, ihre Wohnung im angestammten Quartier verloren und in ein Zimmer für betreutes Wohnen umziehen müssen. Sie leide inzwischen an Schlaflosigkeit und Stress und müsse psychologische Betreuung in Anspruch nehmen. Wegen der langjährigen Abhängigkeit von der Sozialhilfe könne die Beschwerdeführerin sich seit Langem kaum Ersatzanschaffungen für Kleider, Schuhe oder Mobiliar leisten und habe kein Geld, um sich ein dringend benötigtes Telefon anzuschaffen. Der grosse Ermessensspielraum, welchen die Sozialbehörden im Kanton Zürich bei Rückerstattungen hätten, erlaube es, ihrer persönlichen und finanziellen Situation Rechnung zu tragen.
4.6.2 Die Beschwerdeführerin empfindet ihre persönliche, gesundheitliche und finanzielle Situation als schwierig, was nachvollziehbar ist. Dies ändert indes nichts daran, dass sie in finanzieller Hinsicht im Sommer 2015 in günstige Verhältnisse gelangt ist. Von der erhaltenen Erbschaft von Fr. 100'763.hätte sie die zuvor bezogenen Sozialhilfeleistungen von Fr. 52'319.80 ohne Weiteres zurückbezahlen können und es wären ihr noch immer Fr. 48'443.20 verblieben, um anderen Verpflichtungen nachzukommen und offenbar lange aufgeschobene Anschaffungen zu tätigen oder in die Ferien zu fahren. Dass die zugeflossenen Vermögenswerte im Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr vorhanden waren, spielt keine Rolle (vgl. oben, E. 3.1) und kann vorliegend nicht in die Verhältnismässigkeitsprüfung einfliessen. Die vorinstanzliche Verhältnismässigkeitsprüfung, wonach die Rückerstattungsforderung angesichts des gewährten Vermögensfreibetrags sowie der Höhe der Erbschaft verhältnismässig erscheint, ist demnach nicht zu beanstanden. Ihre Verhältnismässigkeitsprüfung fiel damit zwar kurz aus, konzentrierte sich aber auf den wesentlichsten Punkt. Gleiches gilt für den Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 3. September 2020, wo dieser Punkt in zulässiger Weise noch kürzer wiedergeben wurde in der Erwägung, das strittige Erbe habe die Beschwerdeführerin in derart günstige Verhältnisse gebracht, dass die SOD berechtigt seien, die rechtmässig bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe zurückzufordern.
4.6.3 Die Vorinstanzen haben demnach die Verhältnismässigkeit der vollständigen Rückforderung geprüft und unter rechtskonformer Ausübung ihres Ermessens in nicht rechtsverletzender Weise bejaht.
4.7 Nach dem Gesagten erweist sich die Rückforderung von rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe in der Höhe von Fr. 52'319.80 gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b SHG als rechtens. Zu prüfen bleibt die Zulässigkeit der Verrechnung dieses Rückforderungsbetrags mit der laufenden Sozialhilfeunterstützung (vgl. oben, E. 4.2).
5.
5.1
5.1.1 Bei der Geltendmachung der Pflicht zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen gegenüber der unterstützten Person können generell drei wesentliche Tatbestände unterschieden werden: Rückerstattung aufgrund von Bevorschussungen, Rückerstattung aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse und Rückerstattung bei unrechtmässigem Leistungsbezug. In den ersten beiden Fällen geht es um die Rückerstattung bzw. Verrechnung rechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen (vgl. Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. Aufl., Basel/Zürich 2023, Rz. 786). Im konkreten Fall liegt der zweite Tatbestand vor, die Rückerstattung von rechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse (§ 27 Abs. 1 lit. b SHG). Ob diese ratenweise mit der laufenden Sozialhilfeunterstützung verrechnet werden darf, ist eine Frage der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe.
5.1.2 Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden gemäss § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.
5.1.3 Als anwendbar erscheinen angesichts des Zeitpunkts des erstinstanzlichen Entscheids vom 3. September 2020 grundsätzlich die SKOS-Richtlinien in der Version vom 1. Januar 2020 (vgl. Alain Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, 2. Aufl., Zürich 2022, N. 302). Auch gemäss diesen ist zu unterscheiden zwischen Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug und Rückerstattung bei unrechtmässigem Bezug. Sind die gesetzlichen Grundlagen gegeben, ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen sowohl während einer laufenden Unterstützung als auch nach einer Ablösung von der Sozialhilfe statthaft. Bei laufendem Sozialhilfebezug kann die Rückerstattung ratenweise mit der auszurichtenden Sozialhilfe verrechnet werden. Bei der Festsetzung der monatlichen Raten ist darauf zu achten, dass die Höhe der Rückerstattung inkl. einer allfälligen Sanktion nicht weiter geht als die maximale Kürzungslimite von 30 % (SKOS-Richtlinien, Version vom 1. Januar 2020, Kap. E.3).
5.2 Obschon in den damaligen SKOS-Richtlinien also festgehalten wurde, es sei zu unterscheiden zwischen der Rückerstattung von rechtmässigem und unrechtmässigem Bezug, fehlte eine solche explizite Unterscheidung bei der ratenweisen Verrechnung mit der auszurichtenden Sozialhilfe. Im Rahmen der Vernehmlassung der Revision der SKOS-Richtlinien 2020 wurde angeregt, dass das Kapitel "Verrechnung mit laufender Unterstützung" überarbeitet und klarer bzw. differenzierter formuliert werden solle (Bericht vom 24. April 2020 über die Vernehmlassung der "SKOS-Richtlinien 2020", S. 19 f.). In den revidierten SKOS-Richtlinien (Version vom 1. Januar 2021) findet sich das Kapitel E. 4 mit dem Titel "Verrechnung von unrechtmässig bezogenen oder zweckentfremdeten Leistungen mit laufender Unterstützung" und lautet wie folgt: Eine Forderung auf Rückerstattung kann mit der laufenden Unterstützung desselben Sozialhilfeorgans ratenweise verrechnet werden (Ziff. 1). Die Höhe der Verrechnung inklusive einer allfälligen Sanktion darf nicht weiter gehen als die maximal zulässige Limite für Leistungskürzungen (30 % des GBL [Grundbedarf für den Lebensunterhalt]; Ziff. 2).
5.3 Bei der Rückerstattung von unrechtmässig bezogener Sozialhilfe erscheint die vorgesehene Möglichkeit einer Verrechnung als sachgerecht, da ansonsten gerade bei langjährigen Sozialhilfebezügern wenig Anreiz bestehen würde, den Sozialbehörden während laufendem Sozialhilfebezug einen Vermögensanfall wie eine Erbschaft zu melden. Dies müssen sie aber in Nachachtung des Subsidiaritätsprinzips tun, weshalb für aktive Sozialhilfebeziehende eine Meldepflicht besteht, hat doch der Hilfesuchende Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte unaufgefordert zu melden (§ 18 Abs. 3 SHG). Entsprechend hat das Verwaltungsgericht die Verrechnung zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen unter der Voraussetzung der Begrenzung in zeitlicher und betragsmässiger Hinsicht mit Verweis auf die SKOS-Richtlinien in konstanter Praxis als zulässig erklärt (VGr, 16. Juli 2020, VB.2020.00278, E. 2.1; 23. Mai 2019, VB.2018.00764, E. 2.6; 8. September 2017, VB.2016.00652, E. 3.7; 20. August 2015, VB.2015.00221, E. 2.2; 5. Dezember 2013, VB.2013.00721, E. 2.3).
5.4 Die aktuellen SKOS-Richtlinien äussern sich demgegenüber nicht zur Verrechnung einer Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe mit der laufenden Unterstützung (oben E. 5.2). Für eine solche fehlt es demnach an einer positivrechtlichen Grundlage. Dies umso mehr, als zu bezweifeln ist, dass von der Sozialhilfe abgelöste Personen von sich aus Änderungen in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zu melden hätten, wenn eine solche Meldepflicht wie vorliegend nicht gesetzlich vorgesehen ist (Guido Wizent, Sozialhilferechtliche Rückerstattungen gegenüber der Klientel, in: Jusletter 19. März 2018, Rz. 47). Selbstredend vermag entgegen der Vorinstanz auch das Merkblatt "Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe" der Beschwerdegegnerin eine solche Meldepflicht bei Fehlen einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage nicht zu begründen.
Nicht einschlägig ist das von der Vorinstanz verwiesene Urteil des Verwaltungsgerichts aus dem Jahr 2009 (VGr, 15. Juni 2009, VB.2009.00251, E. 2.2). Zu Recht wies die Beschwerdeführerin darauf hin, es sei dort anders als vorliegend um von der Sozialhilfe bevorschusste Leistungen gegangen, mithin um den dritten möglichen Tatbestand einer Rückforderung (vgl. oben, E. 5.1.1), der in § 27 Abs. 1 lit. a SHG geregelt ist. Auch im Übrigen musste sich das Verwaltungsgericht bis anhin nicht näher mit der Zulässigkeit einer ratenweisen Verrechnung in der vorliegenden Konstellation auseinandersetzen.
5.5 Selbst wenn man sich auf den Standpunkt würde stellen wollen, die SKOS-Richtlinien 2020 würden bei der Verrechnung mit der laufenden Sozialhilfeunterstützung nicht zwischen Rückerstattungsforderungen von unrechtmässig und rechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen unterscheiden (oben, E. 5.1.3) und hätten somit auch im zweitgenannten Fall eine genügende Rechtsgrundlage dargestellt, so ist festzuhalten, dass vorliegend ohnehin die aktuellen SKOS-Richtlinien als geltendes milderes Recht zur Anwendung kommen (vgl. Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, N. 303), dies umso mehr, als eine Verrechnung mit der laufenden Sozialhilfeunterstützung zu befristen ist und von der Beschwerdegegnerin bzw. dem Sozialzentrum C auch effektiv auf 12 Monate befristet wurde (vgl. oben, Sachverhalt I.C). Spätestens bei der Verlängerung der Befristung käme also so oder anders neues Recht zur Anwendung.
5.6 Nach dem Gesagten begründet § 17 Abs. 1 SHV i. V. m. Kap. E.3 der SKOS-Richtlinien keine genügende gesetzliche Grundlage für eine ratenweise Verrechnung einer Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe mit der laufenden Sozialhilfeunterstützung.
Es verbleibt die Frage zu klären, ob die Beschwerdegegnerin die Verrechnung gestützt auf einen allgemeinen Rechtgrundsatz vornehmen durfte.
6.
6.1 Nebst dem geschriebenen Recht sind auch im öffentlichen Recht ungeschriebene allgemeine Rechtsgrundsätze anerkannt. Es handelt sich um Rechtsregeln, die der Rechtsordnung aufgrund ihrer generellen Tragweite inhärent sind und deshalb auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage bzw. anstelle einer solchen Geltung beanspruchen. Wichtige Anwendungsfälle sind die Rückforderung einer grundlos erbrachten Leistung, die Verjährung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen, die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen, die Verrechnung von Geldforderungen und die Wahrung von Fristen bei Eingaben an unzuständige Behörden. Die allgemeinen Rechtsgrundsätze stellen ungeschriebenes öffentliches Recht dar, das subsidiär zur Anwendung gelangt, wenn keine andere Regelung dieser Fragen besteht (vgl. Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, N. 136–137a; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 145–162). Soweit in einem Verwaltungsrechtserlass Regeln zur Verjährung, zur Verrechnung usw. fehlen, müssen zuerst solche Normen herangezogen werden, die für gleichartige Tatbestände in verwandten verwaltungsrechtlichen Gebieten aufgestellt worden sind. Ein Rückgriff auf die zivilrechtliche Ausprägung einer allgemeinen Rechtsregel ist nur zulässig, wenn und soweit das Verwaltungsrecht keine brauchbare Lösung bietet und sich die zivilistische Interessenslage mit jener im Verwaltungsrecht vergleichen lässt (Pierre Tschannen/Markus Müller/Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. A., Bern 2022, Rz. 340 f. mit Verweis auf BGE 140 II 384 E. 4.2).
6.2 Die SKOS-Richtlinien sehen eine ratenweise Verrechnung der Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe mit der laufenden Sozialhilfeunterstützung nicht vor. Grundsätzlich stellt sich somit die Eingangsfrage, ob die SKOS-Richtlinien die Verrechnung mit laufenden Sozialhilfeunterstützung abschliessend regeln und die Verrechnung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe demnach im Sinn eines qualifizierten Schweigens ausschliessen oder ob Raum verbleibt für Analogie und richterliche Lückenfüllung durch die Anwendung von ungeschriebenem öffentlichem Recht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 187, 202; VGr, 27. Juni 2024, VB.2023.00648, E. 2.2.2). Diese Frage kann jedoch offenbleiben, da sich im vorliegenden Fall eine Verrechnung ohnehin nicht auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz stützen lässt (vgl. dazu sogleich E. 6.3–5).
6.3
6.3.1 Als mit dem Sozialhilferecht verwandtes verwaltungsrechtliches Gebiet kann das Sozialversicherungsrecht und dabei insbesondere das Ergänzungsleistungsrecht (EL) bezeichnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt auch im Bundessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1).
6.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Im Sozialversicherungsrecht gilt – im Gegensatz zur Sozialhilfe – das Prinzip, dass bezogene Leistungen nur zurückbezahlt werden müssen, wenn sie unrechtmässig bezogen worden sind. Mit der letzten EL-Reform wurde per 1. Januar 2021 der neue Art. 16a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) in Kraft gesetzt, gemäss dessen Abs. 1 rechtmässig bezogene Leistungen nach dem Tod der Bezügerin oder des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten sind, wobei die Rückerstattung nur von demjenigen Teil des Nachlasses zu leisten ist, der den Betrag von Fr. 40'000.übersteigt. Dies wurde als eigentlicher Tabubruch bezeichnet (Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. A, Zürich 2021, Rz. 383).
6.3.3 Das ATSG enthält keine allgemeine Verrechnungsnorm. Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b ELG können Rückforderungen von unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen unter anderem mit fälligen Ergänzungsleistungen – mithin dem Pendant zur laufenden Sozialhilfeunterstützung – verrechnet werden. Soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze eine Verrechnung von Leistungen und Forderungen zulassen, darf diese den betreibungsrechtlichen Notbedarf des Versicherten nicht beeinträchtigen. Für die Berechnung des Notbedarfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden. Eine Verrechnung kann nur bis zur Grenze des betreibungsrechtlichen Existenzminimums erfolgen (BGE 131 V 249 E. 1.2 und E. 3.3).
6.3.4 Das von der Sozialhilfe garantierte soziale Existenzminimum liegt sowohl unter demjenigen für die Bemessung von Ergänzungsleistungen zu AHV und IV als auch unter dem von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums empfohlenen Grundbetrag (Erläuterungen zu Kap. F.2 der SKOS-Richtlinien in der Version vom 1. Januar 2021).
Streitgegenstand ist vorliegend eine Kürzung des monatlichen GBL im Umfang von 15 % zwecks Verrechnung (oben, E. 2.4). Damit würde erheblich in das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführerin eingegriffen. Dies erscheint gestützt auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verrechnung, wie ihn das ELG als wesensverwandtes Gebiet zum Sozialhilferecht zum Ausdruck bringt, als ausgeschlossen (vgl. oben, E. 6.3.3).
6.4 Zum gleichen Ergebnis gelangte man bei einem Rückgriff auf die Regeln nach Art. 120 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220). So können nach Art. 125 Ziff. 2 OR wider den Willen des Gläubigers durch Verrechnung keine Verpflichtungen getilgt werden, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind. Letzteres ist vom Gläubiger zu beweisen, wobei inhaltlich auch hier das betreibungsrechtliche Existenzminimum massgebend sein dürfte (Andreas Müller in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 7. A., N. 9 zu Art. 125 OR, mit Verweis auf OGer, 3. Dezember 2012, LE120032, E. 3.4.3, sowie auf BGE 64 III 57, 59). Es ist sodann anzunehmen, dass die gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 7–9a des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) absolut unpfändbaren "Unterhaltsansprüche" – dazu gehören Fürsorgeleistungen (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 8 SchKG) – auch gänzlich unverrechenbar sind, da der Gesetzgeber offenbar deren besonderen Schutz im Hinblick auf ihre besondere Natur beabsichtigt hatte (Müller, a. a. O).
6.5 Nach dem Gesagten lässt sich die ratenweise Verrechnung einer Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe mit der laufenden Sozialhilfeunterstützung auch nicht auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Verrechnung stützen. Mangels einer rechtssatzmässigen Grundlage im geltenden Recht bleibt die Verrechnung in einer solchen Konstellation demnach ausgeschlossen, zumal vorliegend auch kein mutwilliges bzw. rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdeführerin erkennbar ist.
7.
Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und im Übrigen – teilweise im Sinn der Erwägungen – abzuweisen. Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Vorinstanz vom 12. Januar 2023 ist insoweit zu bestätigen, als die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, der Beschwerdegegnerin rechtmässig bezogene Sozialhilfe im Umfang von Fr. 52'319.80 zurückzuerstatten. Dispositivziffer 1 des Beschlusses der Vorinstanz vom 12. Januar 2023 ist jedoch insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz eine Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit der laufenden Sozialhilfeunterstützung der Beschwerdeführerin bestätigt hat. Der Entscheid der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 3. September 2020 ist im entsprechenden Umfang ebenfalls aufzuheben.
8.
8.1 Die Verrechnung einer Rückerstattungsforderung mit der laufenden Sozialhilfeunterstützung stellte für die Beschwerdeführerin einen empfindlichen Eingriff in ihre Rechtsposition dar, den sie aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beschwerde zu beseitigen vermag. Es rechtfertigt sich daher, trotz Bestätigung der Rückerstattungsverpflichtung an sich den Kosten- und Entschädigungsfolgen ein hälftiges Obsiegen der Beschwerdeführerin zugrunde zu legen. Ausgangsgemäss sind daher die Gerichtskosten je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Es ist weder für das vorliegende Verfahren noch für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
8.2 Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist gegeben, ihre Begehren waren nicht offensichtlich aussichtslos, es stehen gewichtige Interessen der in ihrer Rechtsposition stark betroffenen Beschwerdeführerin auf dem Spiel und es stellten sich grundsätzliche Fragen. Der Beschwerdeführerin ist daher die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person ihres derzeitigen Vertreters, Rechtsanwalt B, zu bestellen.
8.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) zu entschädigen. Rechtsanwalt B wies mit Honorarnote vom 24. Oktober 2024 einen zeitlichen Aufwand von 5:30 Stunden aus, was für das vorliegende Verfahren als angemessen erscheint. Multipliziert mit dem in § 3 AnwGebV als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.- ergibt sich ein Entschädigungsanspruch von Fr. 1'210.-. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 22.80. Insgesamt ist Rechtsanwalt B folglich mit Fr. 1'232.80 zu entschädigen.
8.4 Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass gemäss § 16 Abs. 4 VRG eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und im Übrigen – teilweise im Sinn der Erwägungen – abgewiesen.
Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 12. Januar 2023 wird insoweit bestätigt, als die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, der Beschwerdegegnerin rechtmässig bezogene Sozialhilfe im Umfang von Fr. 52'319.80 zurückzuerstatten.
Dispositivziffer 1 des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 12. Januar 2023 wird jedoch insoweit aufgehoben, als die Vorinstanz eine Verrechnung der Rückerstattungsforderung mit der laufenden Sozialhilfeunterstützung der Beschwerdeführerin bestätigt hat. Der Entscheid der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 3. September 2020 wird im entsprechenden Umfang ebenfalls aufgehoben.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 4'470.-- Total der Kosten.
3. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt, der Anteil der Beschwerdeführerin infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'232.80 entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an: a) die Parteien; b) den Bezirksrat Zürich;
c) die Gerichtskasse.