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Zürich Verwaltungsgericht 30.05.2024 VB.2023.00068

30 mai 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·4,613 mots·~23 min·7

Résumé

Sozialhilfe | Zweifel an der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund von nicht nachvollziehbaren bzw. nicht vollständig belegten Überweisungen im Rahmen von Prozessfinanzierungen und privater Vorsorge (E. 4.2). Die materielle Sozialhilfe war daher per 31. August 2020 eingestellt worden. Hiergegen hatte der Beschwerdeführer Rechtsmittel bis vor Bundesgericht ergriffen, welches mit Urteil vom 8. September 2023 auf seine Beschwerde nicht eintrat. Während der laufenden Rechtsmittelverfahren wurde der Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung bzw. vorsorglich weiterhin mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Sachverhalt I.B). Im Rahmen der jährlichen Überprüfung wurden im Herbst 2020 erneut diverse Unterlagen einverlangt (Sachverhalt I.C), welche der Beschwerdeführer nur teilweise einreichte. Bestimmte Auszüge aus seinen Bank-, Vorsorge- und Lebensversicherungskonten wollte er aus Prinzip zurückbehalten. Daher ist die Länge der Frist, welche ihm zu deren Einreichung zur Verfügung stand, irrelevant, und eine Auseinandersetzung mit den erschöpfenden Ausführungen des Beschwerdeführers dazu obsolet (E. 4.1.2). Die zurückbehaltenen Dokumente wären notwendig, um die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu überprüfen. An dieser blieben erhebliche Zweifel bestehen. Auf die Rechtshängigkeit kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Die am 1. Februar 2021 verfügte Leistungseinstellung erfolgte daher zu Recht (E. 4.3-6). Zwar hat der Beschwerdeführer seiner Auffassung nach die verlangten Unterlagen dem Sozialzentrum nun während des laufenden Beschwerdeverfahrens zur Verfügung gestellt und wird seit dem 1. Februar 2024 wieder mit Sozialhilfe unterstützt. Dies vermag aber nichts an der Verletzung der Mitwirkungspflicht zu ändern. Ob und inwiefern diese Unterlagen Rückschlüsse auf eine materielle Bedürftigkeit im Zeitraum der nur vorsorglich ausgerichteten Unterstützungsleistungen ermöglichen, hat die Beschwerdegegnerin imRahmen eines allfälligen Rückforderungsentscheids sorgfältig zu prüfen. Dem vorliegenden Urteil kommt somit nur eine eingeschränkte Bindungswirkung zu (E. 4.6). Die diversen Feststellungsbegehren scheitern am fehlenden Rechtsschutzinteresse (E. 2.1.1, E. 5.1). Abweisung, soweit Eintreten.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00068   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.05.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.11.2024 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Zweifel an der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aufgrund von nicht nachvollziehbaren bzw. nicht vollständig belegten Überweisungen im Rahmen von Prozessfinanzierungen und privater Vorsorge (E. 4.2). Die materielle Sozialhilfe war daher per 31. August 2020 eingestellt worden. Hiergegen hatte der Beschwerdeführer Rechtsmittel bis vor Bundesgericht ergriffen, welches mit Urteil vom 8. September 2023 auf seine Beschwerde nicht eintrat. Während der laufenden Rechtsmittelverfahren wurde der Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden Wirkung bzw. vorsorglich weiterhin mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Sachverhalt I.B). Im Rahmen der jährlichen Überprüfung wurden im Herbst 2020 erneut diverse Unterlagen einverlangt (Sachverhalt I.C), welche der Beschwerdeführer nur teilweise einreichte. Bestimmte Auszüge aus seinen Bank-, Vorsorge- und Lebensversicherungskonten wollte er aus Prinzip zurückbehalten. Daher ist die Länge der Frist, welche ihm zu deren Einreichung zur Verfügung stand, irrelevant, und eine Auseinandersetzung mit den erschöpfenden Ausführungen des Beschwerdeführers dazu obsolet (E. 4.1.2). Die zurückbehaltenen Dokumente wären notwendig, um die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu überprüfen. An dieser blieben erhebliche Zweifel bestehen. Auf die Rechtshängigkeit kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen. Die am 1. Februar 2021 verfügte Leistungseinstellung erfolgte daher zu Recht (E. 4.3-6). Zwar hat der Beschwerdeführer seiner Auffassung nach die verlangten Unterlagen dem Sozialzentrum nun während des laufenden Beschwerdeverfahrens zur Verfügung gestellt und wird seit dem 1. Februar 2024 wieder mit Sozialhilfe unterstützt. Dies vermag aber nichts an der Verletzung der Mitwirkungspflicht zu ändern. Ob und inwiefern diese Unterlagen Rückschlüsse auf eine materielle Bedürftigkeit im Zeitraum der nur vorsorglich ausgerichteten Unterstützungsleistungen ermöglichen, hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines allfälligen Rückforderungsentscheids sorgfältig zu prüfen. Dem vorliegenden Urteil kommt somit nur eine eingeschränkte Bindungswirkung zu (E. 4.6). Die diversen Feststellungsbegehren scheitern am fehlenden Rechtsschutzinteresse (E. 2.1.1, E. 5.1). Abweisung, soweit Eintreten.

  Stichworte: AUFSCHIEBENDE WIRKUNG AUSKUNFTSPFLICHT FESTSTELLUNGSBEGEHREN FESTSTELLUNGSINTERESSE KONTOAUSZUG LEISTUNGSEINSTELLUNG MITWIRKUNGSFPLICHT RECHTSHÄNGIGKEIT VORSORGLICHE MASSNAHME WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 18 SHG § 24a Abs. I SHG § 33 SHV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00068

Urteil

der 3. Kammer

vom 30. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Samuel Boller.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1976, wird seit 2009 von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich (SOD) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt.

B. Mit Schreiben vom 2. April 2019 und 27. Juni 2019 wurde A vom Sozialzentrum Selnau (fortan: Sozialzentrum) aufgefordert, diverse Unregelmässigkeiten in seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu begründen und zu belegen, jeweils unter Androhung der Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe bei Nichterfüllung der Auflage. Am 2. Juni 2020 erliess das Sozialzentrum eine Auflage und Verwarnung betreffend Nachweis der Bedürftigkeit und forderte A auf, "zur Unterzeichnung aller Vollmachten" am 29. Juni 2020 im Sozialzentrum zu erscheinen, unter Androhung der Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe im Unterlassungsfall. Mit Entscheid der Zentrumsleitung des Sozialzentrums vom 7. Juli 2020 wurde die materielle Sozialhilfe für A mangels Nachweis der wirtschaftlichen Notlage per 31. August 2020 ganz eingestellt. Das Begehren von A um Neubeurteilung wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 29. Oktober 2020 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Den nachfolgenden Rekurs wies der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 21. Juli 2022 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 2. März 2023 im Verfahren VB.2022.00548 ab, soweit es darauf eintrat (vgl. zum Ganzen dortiger Sachverhalt). Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 8C_337/2023 vom 8. September 2023 nicht ein. Während der laufenden Rechtsmittelverfahren wurde A aufgrund der aufschiebenden Wirkung bzw. vorsorglich weiterhin mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt.

C. Mit Schreiben vom 24. November 2020 wies das Sozialzentrum A darauf hin, dass der aktuelle Leistungsentscheid am 31. Januar 2021 auslaufe. Damit er auch danach unterstützt werden könne, sei im Rahmen der jährlichen Überprüfung innert Frist bis am 11. Dezember 2020 ein neuer Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe notwendig, unter Beilage aller Unterlagen gemäss Unterlagenliste. Nach Erhalt aller Unterlagen werde er zum Gespräch eingeladen. Mit Schreiben vom 27. November 2020 bat der Beschwerdeführer um Geduld, da er infolge vier laufender Rechtsmittelfristen und Krankheit überlastet sei. Mit Erinnerungsschreiben vom 21. Dezember 2020 erstreckte das Sozialzentrum die Frist bis zum 4. Januar 2021 mit der Androhung, dass A im Säumnisfall nicht weiter unterstützt werde. Am 30. Dezember 2020 bat A um eine Fristerstreckung bis zum 31. Januar 2021, welche das Sozialzentrum mit Schreiben vom 13. Januar 2021 ablehnte. Das Schreiben des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2021 nahm das Sozialzentrum als Unterstützungsgesuch entgegen und trat mit Entscheid vom 1. Februar 2021 nicht darauf ein. Gleichzeitig räumte sie A eine letzte Frist bis zum 8. Februar 2021 ein, um seine Mittellosigkeit durch Einreichung näher genannter Unterlagen zu belegen. Am 28. Januar 2021 und am 4. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen ein, wofür sich das Sozialzentrum mit Schreiben vom 8. Februar 2021 mit dem Hinweis bedankte, dass auf seinen Antrag nicht eingetreten werde, sollte er nicht zum persönlichen Gespräch zur jährlichen Überprüfung vom 10. Februar 2021 erscheinen. A erschien in der Folge nicht zum Gespräch vom 10. Februar 2021, nachdem er auch die Einladungen zu den persönlichen Gesprächen am 11. und 25. Januar 2021 nicht wahrgenommen hatte.

Das Begehren von A um Neubeurteilung der Verfügung vom 1. Februar 2021 vom 6. März 2021 wies die Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 10. Mai 2021 ab.

II.  

A. Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 30. Juni 2021 Rekurs beim Bezirksrat Zürich und beantragte im Wesentlichen sinngemäss, der Entscheid des Sozialzentrums vom 1. Februar 2021 sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, die Hilfe ab Ende Januar 2021 weiterhin zu gewähren (Ziff. 6). Sodann sei das Sozialzentrum anzuweisen, umgehend und vorsorglich ab Ende Januar 2021 Fr. 2'692.- auf das Konto von A zu bezahlen und der Krankenkasse B monatlich Fr. 263.65 zu überweisen (Ziff. 1–2). Weiter beantragte er die Aufhebung diverser Zwischenentscheide (Ziff. 3, 4, 5 und 7) und verband seine Rechtsbegehren mit Feststellungsbegehren "zur moralischen Wiedergutmachung" (Ziff. 1–5; Ziff. 7).

B. Am 31. Juli 2021 ersuchte A um einen Entscheid über sein Begehren um vorsorgliche Massnahmen. Mit Beschluss vom 16. September 2021 wies der Bezirksrat dieses ab.

C. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2022 wies der Bezirksrat den Rekurs ab, soweit er darauf eintrat.

III.  

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 1. Februar 2023 an das Verwaltungsgericht und erneuerte dabei im Wesentlichen seine vor der Vorinstanz gestellten Anträge (oben, Sachverhalt E. II.A), wobei er keine vorsorglichen Massnahmen mehr beantragte. Die Vorinstanz erklärte am 21. Februar 2023 ihren Verzicht auf eine Vernehmlassung, die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2023 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingaben vom 2. Oktober 2023 und vom 8. April 2024 aus Anlass des zwischenzeitlich ergangenen Bundegerichtsurteils vom 8. September 2023 im vorhergehenden Verfahren (oben, Sachverhalt E. I.B) Unterlagen ein mit der Bitte, diese bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 10. Februar 2022, VB.2020.00682, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17).

Angesichts der in den Jahren 2020 und 2021 (teilweise vorsorglich) ausbezahlten Unterstützungsleistungen von rund Fr. 2'300.- bis Fr. 2'500.- pro Monat liegt der Streitwert über Fr. 20'000.-. Zum Entscheid berufen ist folglich die Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

2.  

2.1  

2.1.1 Die Vorinstanz trat mit Verweis auf die subsidiäre Natur von Feststellungsbegehren und die rechtsgestaltenden Anträge des Beschwerdeführers zu Recht nicht auf die diversen Feststellungsanträge ein (vgl. VGr, 2. März 2023, VB.2022.00548, E. 3.1). Soweit diese die Höhe und Rechtzeitigkeit der ab Februar 2021 vorsorglich ausgerichteten Leistungen beschlugen, erging das vorinstanzliche Nichteintreten infolge fehlenden Rechtschutzinteresses sowie fehlender grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls zu Recht bzw. ist auf die Feststellungsanträge auch vorliegend nicht einzutreten (vgl. unten, E. 5.1).

2.1.2 Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist der Entscheid der Vorinstanz vom 15. Dezember 2022. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift die Aufhebung der Zwischenentscheide des Sozialzentrums vom 24. November 2020, 21. Dezember 2020 und 13. Januar 2021 beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Indes sind die genannten Schreiben gegebenenfalls bei der vorliegend zu klärenden Hauptfrage, ob die wirtschaftliche Sozialhilfe zu Recht eingestellt wurde, zu beurteilen.

2.1.3 Der Beschwerdeführer wird seit 2009 von der Beschwerdegegnerin mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (oben, Sachverhalt E. I.A). Mit Entscheid der Zentrumsleitung des Sozialzentrums vom 7. Juli 2020 wurde die materielle Sozialhilfe mangels Nachweis der wirtschaftlichen Notlage zwar per 31. August 2020 eingestellt. Indes ergriff der Beschwerdeführer hiergegen kantonale Rechtsmittel (oben, Sachverhalt E. I.B). Diesen kam aufschiebende Wirkung zu (§ 25 Abs. 1 VRG, § 55 VRG). Vor diesem Hintergrund wurde der Beschwerdeführer denn auch weiterhin mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt.

Es ist mithin vorliegend von einer laufenden Unterstützung mit wirtschaftlicher Sozialhilfe auszugehen, welche mit Verfügung vom 1. Februar 2021 eingestellt und darauf infolge erneuter Ergreifung von Rechtsmitteln in der vorliegenden Streitsache wiederum fortgesetzt wurde. Zutreffend erwog somit die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin hätte das Neubeurteilungsgesuch unter dem Blickwinkel prüfen müssen, ob die Leistungen einzustellen seien. Stattdessen war die Beschwerdegegnerin formell auf das "Gesuch" des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2021 nicht eingetreten, obschon richtigerweise gar kein neues Gesuch vorlag (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch des Kantons Zürich, Kap. 14.3.03 Ziff. 2, 1. März 2021). Indes ändert sich hierdurch an den Voraussetzungen, die für eine (weitere) Hilfegewährung erfüllt sein mussten, im Wesentlichen nichts.

2.2 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Der Leistungsbezug setzt demnach das Bestehen einer Notlage voraus. Bei hängigen Hilfsfällen wie vorliegend (vgl. oben, E. 2.1.3) prüft die Fürsorgebehörde deshalb periodisch, mindestens einmal jährlich, ob eine solche noch vorhanden ist (§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV; LS 851.11]). Die Sozialbehörde ist somit während der gesamten Dauer der Unterstützung – nicht nur anlässlich der Anspruchsprüfung zu deren Beginn nach Einreichung eines Unterstützungsgesuchs – auf die Mitwirkung der hilfesuchenden Person bei der Abklärung des Sachverhalts bzw. der Bedürftigkeit angewiesen (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00548, E. 4.1; VGr, 17. Juni 2021, VB.2021.00188, E. 2.1; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kap. 14.3.03, Ziff. 1, 1. März 2021, www.sozialhilfe.zh.ch).

2.3 Im Rahmen der Mitwirkungspflicht obliegt der hilfesuchenden Person eine Auskunfts- und Meldepflicht: Gemäss § 18 SHG hat sie über ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (Abs. 1), Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (Abs. 2) und Änderungen unterstützungsrelevanter Sachverhalte unaufgefordert zu melden (Abs. 3). Die Fürsorgebehörde macht die hilfesuchende Person auf diese Pflicht aufmerksam (§ 28 Abs. 1 SHV). Gibt eine hilfesuchende Person keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse, kann dies nach entsprechender Androhung zur Kürzung der Sozialhilfeleistungen führen (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 in Verbindung mit lit. b SHG; § 24 SHV).

Überdies ist die Fürsorgebehörde berechtigt, auch ohne Zustimmung des Hilfesuchenden (und der weiteren in Abs. 1 genannten Personen) Auskünfte bei Dritten einzuholen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt, wenn Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben oder Unterlagen bestehen (§ 18 Abs. 4 SHG).

2.4 Die Beschwerdegegnerin verfügte nicht eine Kürzung, sondern die gänzliche Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Eine solche ist gemäss § 24a Abs. 1 SHG unter dem Vorbehalt von Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) zulässig, wenn die hilfesuchende Person eine ihr zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), wobei ihr bereits früher die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und ihr schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann sich eine Leistungseinstellung aber auch ausserhalb des Tatbestands von § 24a Abs. 1 SHG rechtfertigen, wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken (VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00780, E. 2.3). So ist die Sozialhilfe einzustellen, wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung der verfahrensleitenden Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, nicht überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (VGr, 31. März 2021, VB.2020.00696, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). In sinngemässer Anwendung der Voraussetzungen nach § 24a SHG ist dies aber nur zulässig, wenn die verlangte Mitwirkung zumutbar ist, die gesuchstellende Person schriftlich auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihr die Verweigerung oder Einstellung der Leistungen im Fall unterlassener Mitwirkung angedroht worden ist (VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00780, E. 2.3 und 4.2.3). Geht die Sozialbehörde davon aus, dass die hilfesuchende Person nicht bedürftig ist und entzieht sie ihr deshalb die Leistungen, handelt es sich nicht um eine Sanktion. Vielmehr widerruft die Behörde ihre ursprüngliche Verfügung, die sich nachträglich als falsch erweist. Werden Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten engen Voraussetzungen eingestellt, ist dies verfassungsrechtlich insofern unbedenklich, als es die betroffene Person unter solchen Umständen in der Hand hat, die Wiederaufnahme der Sozialhilfe durch kooperatives Verhalten bei der Abklärung des Sachverhalts herbeizuführen, sofern sie denn tatsächlich bedürftig ist (VGr, 17. Juni 2021, VB.2021.00188, E. 2.2; zum Ganzen: VGr, 2. März 2023, VB.2022.00548, E. 4.3).

3.  

3.1 Die Unterlagenliste, welche dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. November 2020 zugestellt wurde, enthielt folgende angeforderten Dokumente:

-          Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe

-          Amtlicher Ausweis (Pass)

-          Bestätigung der Kindsmutter über wahrgenommene Betreuungszeit

-          Krankenkassen (KVG/VVG): Aktuelle Policen

-          Krankenkasse (KVG/VVG): Aktuelle Prämienrechnung mit ersichtlicher Prämienverbilligung

-          Alle Mietzinsquittungen für 2020

-          Detaillierte Kontoauszüge von allen Bank-, Post- und Mietzinskautionskonten in der Schweiz und im Ausland der letzten 12 Monate; betreffend Bank C von 1. November 2019 bis dato.

-          Auszüge der 2. und 3. Säule Altersvorsorge (Bank D, Bank E) und/oder Saldierungsbestätigungen mit detaillierten Informationen, wohin und an wen die Zahlungen ausbezahlt wurden.

-          Fondsguthaben der Versicherung F aus dem 11. Dezember 2009: Detaillierte Informationen über Vertrag; Saldierungsbestätigung; detaillierte Informationen, wohin die Zahlung geflossen ist.

-          Lebensversicherung: Vertrag der Versicherung, detaillierte Informationen zu den Guthaben, etwaige Saldierungsbestätigungen sowie detaillierte Informationen zu den Auszahlungen: wohin und an wen.

3.2 Die Vorinstanz erwog, an der Unterlagenliste sei grundsätzlich nichts auszusetzen. Es fehle jedoch an einer gesetzlichen Grundlage dafür, den Beschwerdeführer zu verpflichten, eine Bestätigung der Kindsmutter über die wahrgenommene Betreuungszeit beizubringen (S. 11 f. E. 3.3). Nachdem das Sozialzentrum trotz teilweise nicht bewilligter Fristerstreckungen mit seinem Entscheid bis zum 1. Februar 2021 zugewartet habe, habe der Beschwerdeführer fast zwei Monate und damit mehr als ausreichend Zeit gehabt, um die Auflagen zu erfüllen (S. 12–14 E. 3.3).

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Januar 2021 habe den – zumindest grösstenteils – eingescannten "Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe", die Auszüge des Privatkontos bei der Bank C von Januar bis Dezember 2020 sowie die Quittungen der Mietzinszahlungen von November 2020 bis Januar 2021 enthalten. Die Auszüge für das Privatkonto bei der Bank C von 1. November bis 31. Dezember 2019 habe der Beschwerdeführer bereits am 24. Januar 2020 eingereicht. Aus seiner Eingabe vom 4. Februar 2021 gingen sodann die Mietzinszahlungen für die Monate Mai bis Oktober 2020 hervor. Weiter habe der Beschwerdeführer offenbar bereits am 15. Januar 2020 die Prämienrechnung für Januar 2021 sowie die Krankenversicherungspolice im Original eingereicht. Somit habe er einen grossen Teil der Unterlagen eingereicht (E. 3.4).

Hingegen habe der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die "Einrede der Rechtshängigkeit" keine Auszüge über seine Vorsorgeguthaben bei der Bank D und der Bank E eingereicht. Ebenfalls fehlten Informationen über das frühere Fondsguthaben bei der "Versicherung F aus dem 11. Dezember 2019" sowie über seine Lebensversicherung. Mit diesem Sachverhalt habe sich der Bezirksrat im Beschluss vom 21. Juli 2022 auseinandergesetzt (Anmerkung des Gerichts: im vorhergehenden Verfahren betreffend die Einstellung per 31. August 2020; vgl. oben, Sachverhalt E. I.B). Dort habe er erwogen, dass ein Fondsguthaben bei der Versicherung F – zugunsten eines Darlehensgebers liquidiert worden sei. Gemäss einem Schreiben der Versicherung F sei der Rückkauf ("Lebensversicherung bzw. mit Capital-Fund") per 31. August 2018 durchgeführt und das Guthaben von Fr. 23'132.- entsprechend dem Wunsch des Beschwerdeführers auf ein Konto eines unbekannten Kontoinhabers bei der Bank E überwiesen worden. Anschliessend sei der Beschwerdeführer der Auflage, die entsprechenden Unterlagen einzureichen, nicht nachgekommen. Das Darlehen und die Lebensversicherungen stellten unter Umständen unterstützungsrelevante Sachverhalte dar. Es bestünden auch berechtigte Zweifel daran, ob sich der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 23'132.- nicht selbst habe auszahlen lassen. Im genannten Beschluss habe der Bezirksrat überdies festgehalten, dass die Höhe und eine allfällige Regelmässigkeit von Einzahlungen auf die Konten der 2. und 3. Säule Rückschlüsse auf zusätzliche Einkommensquellen zuliessen, was ebenfalls unterstützungsrelevant sei (S. 16 f. E. 3.5). Diese Erwägungen – so die Vorinstanz – träfen auch vorliegend zu. Der Beschwerdeführer habe die einverlangten Unterlagen nicht mit Hinweis auf ein hängiges Rechtsmittelverfahren zurückbehalten dürfen. Zwar hätten sich die gleichen Rechtsfragen gestellt, jedoch bezogen auf einen anderen Sachverhalt, stehe doch vorliegend die Leistungseinstellung für einen anderen Unterstützungszeitraum zur Diskussion (S. 17 E. 3.5).

Der Beschwerdeführer habe die Auflage somit teilweise erfüllt. Nicht erfüllt habe er sie, soweit er keine Unterlagen zur Lebensversicherung, zum Fondsguthaben sowie zur 2. und 3. Säule eingereicht habe. Seine Bedürftigkeit habe sich so nicht feststellen lassen. Die Voraussetzungen für eine Leistungseinstellung seien demnach erfüllt. Die Fristansetzung im Entscheid vom 1. Februar 2021 erscheine schliesslich als unproblematisch. Dies sei so zu verstehen, dass das Sozialzentrum seinen Entscheid wiedererwägungsweise überprüft hätte, falls der Beschwerdeführer die notwendigen Unterlagen innert der Nachfrist doch noch vollständig eingereicht hätte (E. 3.6).

3.3 Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Beschwerde demgegenüber auf den Standpunkt, das Schreiben vom 24. November 2020 enthalte keine Androhung, weshalb es nicht als Grundlage für eine Einstellung dienen könne. Die Auflage betreffend fondsgebundene Lebensversicherung sei nicht erforderlich, weil die entsprechenden Auskünfte längst erteilt worden seien. Die Auflage betreffend 2. und 3. Säule sei nicht erfüllbar, weil die entsprechenden Jahresauszüge bekanntlich erst nach der gesetzten Frist erstellt würden. Die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der genannten Informationen sei Gegenstand eines hängigen Verfahrens, weshalb die Einrede der Rechtshängigkeit erhoben werde (Ziff. 6.3). Der Auszug der Bank E werde jeweils Ende Januar und derjenige der Bank D zu Beginn des Februars zugestellt. Es gebe nur eine einzige Lebensversicherung; keine Fondsguthaben. Diese sei per 31. August 2018 saldiert und die Saldierungsbestätigung den SOD am 26. April 2019 eingereicht worden. Aus dieser Eingabe lasse sich entnehmen, dass die Lebensversicherung zugunsten von einer Empfängerin mit Vornamen "G" saldiert worden sei, der Prämienzahlerin gemäss Darlehensvertrag. Auch wenn es möglich gewesen wäre, die verlangten Unterlagen bis zum 4. Januar 2021 zu beschaffen, wäre die Auflage nicht zu erfüllen gewesen, dies wegen der vollumfänglichen Auslastung mit Kinderbetreuung, den Feiertagen, dem Wochenende, den auslegungsbedürftigen Begriffen in den gestellten Fragen, der Unvollständigkeit des Formulars, der bereits erfolgten Informationsgewährung und der Einrede der Rechtshängigkeit (Ziff. 7.3–4).

Die Unterlagen zur 2. und 3. Säule bei der Bank D und der Bank E würden gemäss eigenen Angaben der SOD dazu benötigt, um eine allfällige Saldierung zu prüfen. Dass diese Unterlagen zur Prüfung von Einzahlungen benötigt würden, wie dies erstmals der Bezirksrat sage, habe keine Grundlage in den Akten und sei neu. In dieser Hinsicht werde eine Verletzung des Rechts auf vorgängige Orientierung und Äusserung als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt und mit einem Rückweisungsantrag verbunden. Die funktional zuständigen SOD hätten zu sagen, für was sie die Unterlagen bräuchten, und nicht etwa eine Rechtsmittelinstanz. Diese habe gesagt, sie wolle prüfen, ob sich der Beschwerdeführer die Gelder der 2. und 3. Säule habe auszahlen lassen. Dies sei aber gesetzlich und vertraglich gar nicht möglich. Selbst wenn es den SOD darum ginge, allfällige Einzahlungen zu prüfen, wären die Unterlagen trotzdem nicht erforderlich, weil der Beschwerdeführer nachweislich gar kein Einkommen für solche Zahlungen habe. Dies ergebe sich aus den den SOD per Abrufverfahren zugänglichen Daten der Ausgleichskasse und der Steuerbehörden sowie aus den Auszügen seines einzigen Kontos. Wenn, dann fehlten lediglich Auszüge betreffend die Vorsorgeguthaben bei der Bank D und der Bank E. Dies allein begründe objektiv gesehen keine erheblichen Zweifel an seiner Sozialhilfebedürftigkeit; insofern mangle es an den Voraussetzungen für eine Einstellung. Abgesehen davon weigere sich der Beschwerdeführer nicht per se, die zwei einzig fehlenden Unterlagen herauszugeben, sondern wolle bloss wissen, ob dies für die von den SOD eigens genannte Prüfung einer allfälligen Auszahlung erforderlich sei. Weil dies Gegenstand eines hängigen Verfahrens sei, werde die Einrede der Rechtshängigkeit erhoben (S. 29 Mitte).

4.  

4.1  

4.1.1 Das Schreiben des Sozialzentrums vom 24. November 2020 enthielt keine Androhung, wonach die Leistungen im Fall unterlassener Mitwirkung eingestellt würden. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen (vgl. oben, E. 3.3). Eine solche Androhung erfolgte jedoch mit Erinnerungsschreiben vom 21. Dezember 2020, welches nochmals eine Kopie des Schreibens vom 24. November 2020 sowie die Unterlagenliste enthielt (vgl. oben, Sachverhalt E. I.C). Spätestens dieses Erinnerungsschreiben kann somit ohne Weiteres als Grundlage für eine Leistungseinstellung dienen (vgl. oben E. 2.4).

4.1.2 Obsolet ist eine Auseinandersetzung mit den erschöpfenden Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, ob die angesetzte Frist zum Einreichen der Unterlagen bis zum 4. Januar 2021 ausreichend war und ob eine Fristerstreckung am 13. Januar 2021 zu Recht abgelehnt wurde (oben, Sachverhalt E. I.C). Zutreffend hielt die Vorinstanz dazu fest, nachdem das Sozialzentrum mit seinem Entscheid bis zum 1. Februar 2021 zugewartet habe, habe der Beschwerdeführer ohnehin ausreichend Zeit gehabt, um die Auflagen zu erfüllen (oben, E. 3.2). Entscheidend ist, dass der Beschwerdeführer diejenigen Dokumente, welche er weder vor noch kurz nach dem 1. Februar 2021 einreichte, dem Sozialzentrum unabhängig von der Länge der Frist und seinen geltend gemachten persönlichen Verhinderungsgründen rund um den Jahreswechsel 2020–2021 so oder anders gar nicht zur Verfügung stellen wollte.

Bei diesen Dokumenten handelt es sich um die Lebensversicherung bei der Versicherung F sowie um die Auszüge aus den Vorsorgekonten bei der Bank D und der Bank E (vgl. oben, E. 3.2). Betreffend erstere habe der Beschwerdeführer die Auskünfte seinen Angaben zufolge längst erteilt. Insbesondere betreffend letztere beide beruft er sich im Wesentlichen auf die "Einrede der Rechtshängigkeit" wegen des – auch im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung vom 1. Februar 2023 – noch hängigen vorherigen Verfahrens (vgl. oben Sachverhalt E. I.B). Der Beschwerdeführer weigere sich nicht per se, die zwei einzig fehlenden Unterlagen herauszugeben, sondern wolle bloss wissen, ob dies erforderlich sei, was indes Gegenstand eines hängigen Verfahrens sei (oben, E. 3.3). Nachdem der Beschwerdeführer die erwähnten Unterlagen also aus Prinzip zurückhalten wollte, ist die Länge der Frist, welche ihm zu deren Einreichung zur Verfügung stand, irrelevant. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer behauptete Tatsache, wonach die Jahresauszüge der 2. und 3. Säule jeweils erst Ende Januar bzw. Anfang Februar erstellt würden. Einerseits wollte er diese ohnehin nicht einreichen, andererseits lautete die Auflage nicht auf Einreichung der Jahresauszüge 2020, sondern lediglich der "Auszüge", womit nach allgemeinem Verständnis die aktuell erhältlichen Auszüge zu verstehen sind.

4.2 Zu prüfen bleibt somit, ob die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfeleistungen einstellen durfte, weil der Beschwerdeführer die angeforderten Dokumente betreffend Lebensversicherung bei der Versicherung F sowie betreffend die Vorsorgekonten bei der Bank D und der Bank E nicht einreichte. Damit einher geht die Frage, ob diese Dokumente notwendig waren, um die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu überprüfen und ob erhebliche Zweifel an dieser bestehen bleiben (vgl. oben, E. 2.4).

Geweckt worden waren derartige Zweifel durch nicht nachvollziehbare bzw. nicht vollständig belegte Überweisungen bzw. Ausgaben und Anzahlungen im Rahmen von Prozessfinanzierungen sowie Einzahlungen im Rahmen privater Vorsorge des Beschwerdeführers. So konnte er trotz bestehender Sozialhilfeabhängigkeit in fünf Verfahren beim Verwaltungsgericht Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 7'000.- bezahlen und auch einen vom Bundesgericht auferlegten Kostenvorschuss in unbekannter Höhe berappen. Entsprechend wurde der Verdacht geschöpft, der Beschwerdeführer könnte über weitere finanzielle Mittel verfügen, was zu den (ursprünglichen) Auflagen vom 2. April 2019, 27. Juni 2019 und 2. Juni 2020 führte (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00548, E. 6.1 und E. 6.4.1).

4.3  

4.3.1 Betreffend die Lebensversicherung macht der Beschwerdeführer geltend, es gebe nur eine einzige Lebensversicherung, keine Fondsguthaben (oben, E. 3.3). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben. Jedenfalls wurde die Lebensversicherung bzw. der "Capital Fund" bei der Versicherung F am 31. August 2018 zugunsten eines unbekannten Darlehensgebers liquidiert, wobei sich der ausbezahlte Betrag auf Fr. 23'132.- belief (oben, E. 3.2). Zwar reichte der Beschwerdeführer die Saldierungsbestätigung den SOD tatsächlich bereits am 26. April 2019 ein. Aus dieser ergab sich indes lediglich, dass das Guthaben auf ein Konto bei der Bank E vergütet worden war. Denn der Beschwerdeführer hatte den Namen des Kontoinhabers ebenso geschwärzt wie den Namen des angeblichen Gläubigers aus dem Darlehensvertrag vom 19. Februar 2010, zu dessen Gunsten das Guthaben liquidiert worden sein soll (vgl. VGr, 2. März 2023, VB.2022.00548, E. 6.2.1).

4.3.2 Die Liquidation zugunsten eines Gläubigers bzw. die Finanzierung einer Lebensversicherung wie auch die Tatsache, Darlehensnehmer eines Darlehensvertrags zu sein, führen zweifelsohne zu einer potenziellen Besserstellung des Beschwerdeführers im Vergleich mit anderen Sozialhilfeempfängern und entsprechend zu einer Auskunftspflicht, weshalb die genannten Vorgänge offenzulegen sind (vgl. zum Darlehen: VGr, 22. Oktober 2020, VB.2020.00456, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; zur Lebensversicherung: Sozialhilfehandbuch, Kap. 9.4.01, 1. März 2021). Die nicht geschwärzten Unterlagen der Versicherung F sowie die detaillierten Informationen, wohin die Zahlung vom 31. August 2018 floss, wurden vom Sozialzentrum zu Recht eingefordert. Dies umso mehr, als nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer dieses Guthaben sich selbst auszahlte bzw. dieses am Ende ihm zugutekam, nachdem sowohl die Empfängerin "G" – dabei scheint es sich um eine Empfängerin mit Vornamen "G (…)" zu handeln (vgl. oben, E. 3.3) – als auch die Beziehung des Beschwerdeführers zu dieser unbekannt blieben (VGr, 2. März 2023, VB.2022.00548, E. 6.2).

4.4  

4.4.1 Auch die verlangten Auszüge der Vorsorgekonten bei der Bank D und der Bank E sind für die Beurteilung der Bedürftigkeit relevant. So können in Vorsorgeprodukte einbezahlte Beträge – sofern sie nicht zweifellos aus den Sozialhilfeleistungen angespart wurden – anrechenbares Einkommen bzw., sofern die dafür benötigten finanziellen Mittel von Drittpersonen stammen, anrechenbare Zuwendungen Dritter darstellen. Die Auflage vom 24. November bzw. vom 21. Dezember 2020 diente mithin zulässigerweise der umfassenden Abklärung der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bzw. von dessen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Allein aus der Formulierung in der Unterlagenliste, wonach allfällige Saldierungsbestätigungen mit detaillierten Informationen zum Abfluss einzureichen seien (oben, E. 3.1), lässt sich entgegen dem Beschwerdeführer nicht schliessen, die Unterlagen zur 2. und 3. Säule seien nur dazu benötigt worden, um eine allfällige Saldierung zu prüfen (oben, E. 3.3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich (vgl. auch VGr, 2. März 2023, VB.2022.00548, E. 6.5).

4.4.2 Bei seinem Vorbringen, die Vorsorgeunterlagen seien nicht erforderlich, weil er nachweislich gar kein Einkommen für solche Zahlungen habe (oben, E. 3.3), verkennt der Beschwerdeführer, dass dieser Nachweis ohne Beibringen der Vorsorgeunterlagen gerade misslingt. Auch die Daten der Ausgleichskasse und der Steuerbehörden helfen bei allfälligen nicht deklarierten Einkommen nicht weiter und haben hinsichtlich anrechenbarer Zuwendungen Dritter keine Aussagekraft.

4.5 Das Fehlen der Rechtshängigkeit (oder Litispendenz) in der gleichen Sache vor einer anderen Instanz schliesslich stellt grundsätzlich eine Prozessvoraussetzung dar (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 1208). Damit sollen sich widersprechende Anordnungen und Entscheide in der gleichen Sache verhindert werden (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 31; VGr, 9. Juli 2020, VB.2019.00355, E. 2.2.1).

Mit Verfügung vom 7. Juli 2020 wurden die Sozialhilfeleistungen des Beschwerdeführers per 31. August 2020 eingestellt (oben, Sachverhalt E. I.B). Die hiergegen ergriffenen Rechtsmittel waren noch hängig, als das Sozialzentrum am 1. Februar 2021 die aufschiebend bzw. vorsorglich weiter ausgerichteten Sozialhilfeleistungen erneut einstellte. Zwar stellten sich hier ähnliche Rechtsfragen, doch stand nun die Leistungseinstellung für einen anderen Unterstützungszeitraum zur Diskussion, wie die Vorinstanz zutreffend erwog (oben, E. 3.2). Mithin handelte es sich nicht um die gleiche Sache, weshalb die Einrede der Rechtshängigkeit nicht greift. Gerade in der staatlichen Leistungsverwaltung kann sie überdies zum Vornherein nicht dazu dienen, das Zurückhalten von Unterlagen bei der Beurteilung eines Leistungsanspruchs zu rechtfertigen. Ansonsten könnte jeder Sozialhilfeempfänger nach einmal verweigerter Unterlageneinreichung und nachfolgendem Rechtsmittelzug sich bei einem unterdessen gestellten erneuten Antrag auf die Rechtshängigkeit des vorherigen Verfahrens berufen und damit einen Leistungsanspruch erwirken, ohne die notwendigen Unterlagen einzureichen. Dies wäre systemwidrig. Dies umso mehr, als die Sozialbehörde im Lichte von § 33 SHV gesetzlich verpflichtet ist, eine mindestens jährliche Überprüfung durchzuführen (vgl. oben, E. 2.2). Widersprechende Entscheide ergingen sodann vorliegend auch in Bezug auf die sich stellenden ähnlichen Rechtsfragen keine.

4.6 Die zurückbehaltenen Dokumente wären nach dem Gesagten notwendig, um die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit des Beschwerdeführers zu überprüfen. An dieser blieben erhebliche Zweifel bestehen. Auf die Rechtshängigkeit kann sich der Beschwerdeführer nicht berufen (oben, E. 4.5). Demnach ist es nicht rechtsverletzend (§ 50 VRG), wenn die Vorinstanz zum Schluss kam, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers habe sich mangels Einreichung der Unterlagen zur Lebensversicherung, zum Fondsguthaben sowie zur 2. und 3. Säule nicht feststellen lassen, weshalb die Voraussetzungen für eine Leistungseinstellung erfüllt seien (vgl. oben, E. 3.3). Zwar hat der Beschwerdeführer seiner Auffassung nach die verlangten Unterlagen dem Sozialzentrum nun während des laufenden Beschwerdeverfahrens zur Verfügung gestellt und wird seit dem 1. Februar 2024 wieder mit Sozialhilfe unterstützt (vgl. oben, Sachverhalt E. III). Er hat das Verwaltungsgericht ersucht, diese neuen Umstände bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Diese im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen vermögen aber nichts an der Verletzung der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers zu ändern. Ob und inwiefern diese Unterlagen Rückschlüsse auf eine materielle Bedürftigkeit im Zeitraum der nur vorsorglich ausgerichteten Unterstützungsleistungen ermöglichen, hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen eines allfälligen Rückforderungsentscheids sorgfältig zu prüfen. Im Hinblick auf ein solches nachgelagertes Rückforderungsverfahren kommt dem vorliegenden Urteil somit nur eine eingeschränkte Bindungswirkung zu.

5.  

5.1  

5.1.1 Der Beschwerdeführer erachtet die im Zeitraum vom Februar bis September 2021 erbrachten vorsorglichen Unterstützungsleistungen als zu tief. Er räumt jedoch ein, dass sein vor der Vorinstanz gestelltes Begehren um vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos wurde, wurden doch gemäss Schreiben des Sozialzentrums vom 29. September 2021 nach erfolgter Einreichung der Betreuungsbestätigung der Kindsmutter ab Oktober 2021 wieder die bisherigen Leistungen gewährt und der Differenzbetrag für die Monate Februar bis September 2021 nachbezahlt.

5.1.2 Nachdem die Leistungseinstellung per 1. Februar 2021 zu Recht erfolgte, bestand auf die seither gestützt auf die aufschiebende Wirkung bzw. vorsorglich ausbezahlten Unterstützungsleistungen ohnehin kein definitiver Rechtsanspruch. Dementsprechend besteht vor Verwaltungsgericht und bestand bereits vor der Vorinstanz kein aktuelles und praktisches Interesse des Beschwerdeführers, nun die korrekte Höhe dieser vorsorglichen Unterstützungsleistungen bzw. eine allfällige "Verweigerung" dieser korrekten Höhe im Entscheid in der Hauptsache festzustellen.

5.1.3 Ausnahmsweise kann zwar gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung angesichts ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige, richterliche Prüfung im Einzelfall kaum je stattfinden könnte (BGE 128 II 34 E. 1b). Es besteht jedoch vorliegend kein hinreichendes öffentliches Interesse an der nachträglichen Klärung der Frage, wie hoch bei einem Sozialhilfeempfänger, welcher wiederholt zu Unrecht die Herausgabe von Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen verweigert, die vorsorglich gewährten Unterstützungsleistungen im Detail zu sein haben. Dies zumindest dann nicht, wenn sie sich wie vorliegend in einem einigermassen vertretbaren Rahmen bewegten, die geforderte Differenz relativ zeitnah nachbezahlt wurde und es der Beschwerdeführer in der Hand gehabt hätte, die umgehende Wiederaufnahme der ordentlichen Sozialhilfe durch kooperatives Verhalten bei der Abklärung des Sachverhalts herbeizuführen (vgl. oben, E. 2.4).

5.1.4 Analoges gilt für die vor Bezirksrat und vor Verwaltungsgericht beantragte Feststellung, die vorsorglichen Unterstützungsleistungen für Februar und März 2021 seien von den SOD "verweigert" bzw. zu spät – nämlich erst am 23. März 2021 – überwiesen worden, auch wenn dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten ist, als diese späte Auszahlung durch das Sozialzentrum kaum begründet wurde und nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist.

5.1.5 Auf die Feststellungsbegehren im Zusammenhang mit den vorsorglichen Unterstützungsleistungen ist die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht nicht eingetreten und ist auch im Beschwerdeverfahren nicht einzutreten. Eine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz liegt entgegen dem Beschwerdeführer nicht vor.

5.2 Auch das Beschleunigungsgebot wurde durch die Vorinstanz nicht verletzt, indem sie am 16. September 2021 über die mit Rekurs vom 30. Juni 2021 beantragten vorsorglichen Massnahmen entschied, nachdem es angesichts der bereits gewährten vorsorglichen Unterstützungsleistungen an einer aussergewöhnlichen Dringlichkeit fehlte.

5.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.  

Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Umtriebsentschädigung bliebe ihm aufgrund seines Unterliegens verwehrt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    den Beschwerdeführer;

       b)    die Beschwerdegegnerin;

       c)    den Bezirksrat Zürich.

VB.2023.00068 — Zürich Verwaltungsgericht 30.05.2024 VB.2023.00068 — Swissrulings