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Zürich Verwaltungsgericht 26.10.2023 VB.2023.00060

26 octobre 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,066 mots·~5 min·7

Résumé

Erlöschen der Niederlassungsbewilligung | Der Beschwerdeführer verlangt die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung, eventualiter die (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit seinem rechtskräftigen Landesverweis durch das Strafgericht ist das Verfahren gegenstandslos geworden (E. 2.5) Abschreibung als gegenstandslos und Verweigerung URP.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00060   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.10.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Erlöschen der Niederlassungsbewilligung

Der Beschwerdeführer verlangt die Verlängerung der Niederlassungsbewilligung, eventualiter die (Wieder-)Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit seinem rechtskräftigen Landesverweis durch das Strafgericht ist das Verfahren gegenstandslos geworden (E. 2.5) Abschreibung als gegenstandslos und Verweigerung URP.

  Stichworte: GEGENSTANDSLOSIGKEIT LANDESVERWEISUNG RES IUDICATA

Rechtsnormen: Art. 61 Abs. 1 lit. e AIG Art. 66a StGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2023.00060

Verfügung

des Einzelrichters

vom 26. Oktober 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1977 geborener türkischer Staatsangehöriger, reiste am 14. Januar 2003 in die Schweiz ein und ersuchte um Asyl. Mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge vom 4. Juli 2003 wurde A Asyl gewährt. Am 15. November 2004 erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung, welche in der Folge wiederholt verlängert wurde, und am 19. Februar 2008 eine Niederlassungsbewilligung.

Mit Verfügung vom 15. September 2022 stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A erloschen sei, verweigerte ihm die Wiedererteilung einer Bewilligung, wies ihn aus der Schweiz weg und beantragte dem Staatssekretariat für Migration (SEM) die Prüfung einer vorläufigen Aufnahme von A in der Schweiz.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 13. Dezember 2022 ab.

III.  

Am 31. Januar 2023 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Rekursentscheid vom 13. Dezember 2022 sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, seine Niederlassungsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, A die Aufenthaltsbewilligung (wieder) zu erteilen. Darüber hinaus ersuchte A um unentgeltliche Rechtspflege. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 6. Februar 2023 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 21. März 2023 wurde A des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen, unter Berücksichtigung von widerrufenen Strafen mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren als Gesamtstrafe bestraft und im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) für fünf Jahre des Landes verwiesen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Wie sich im Folgenden zeigt, ist das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Über gegenstandslos gewordene Rechtsmittel entscheidet der Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG).

2.  

2.1 Die Prozessvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als auch im Zeitpunkt der Entscheidfällung gegeben sein. Fällt eine Prozessvoraussetzung während der Rechtshängigkeit weg, so ist das Verfahren grundsätzlich als gegenstandslos abzuschreiben. Zu den Prozessvoraussetzungen der Beschwerde gehört unter anderem, dass über die Streitsache nicht bereits rechtskräftig entschieden worden ist; es darf keine res iudicata mit materieller Rechtskraft vorliegen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 52).

Eine abgeurteilte Sache liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Der blosse Wortlaut der Rechtsbegehren ist nicht entscheidend. Massgebend ist vielmehr, ob auch dieselben Tatsachen und rechtlich erheblichen Umstände, mit denen die beschwerdeführende Person den Anspruch begründet, schon in einem früheren Verfahren beurteilt wurden (VGr, 8. September 2022, VB.2022.00376, E. 3.2; 28. Juni 2018, VB.2018.00263, E. 2.2).

2.2 Der Beschwerdeführer wurde mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 21. März 2023 im abgekürzten Verfahren in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für fünf Jahre des Landes verwiesen.

2.3 Nach Art. 61 Abs. 1 lit. e des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) erlischt eine ausländerrechtliche Bewilligung mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a StGB. Alle Rechtsansprüche aus Aufenthalt in der Schweiz der ausländischen Person gehen verloren (Art. 121 Abs. 3 ff. der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Bundesrat, Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6045).

Nach Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zudem) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Die Härtefallklausel setzt das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) um. Für den Fall, dass der Härtefall prinzipiell zu bejahen ist, sieht Art. 66a Abs. 2 StGB demnach zusätzlich eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung einerseits und der privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz andererseits vor. Dies kann grundsätzlich nach dem Vorbild der Interessenabwägung im Zusammenhang mit einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Art. 63 AIG) geschehen (BGr 23. März 2020, 6B_1474/2019, E. 1.2).

2.4 Der Beschwerdeführer beantragt, seine Niederlassungsbewilligung sei zu verlängern, eventualiter sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Er macht einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK geltend und bringt vor, eine Wegweisung sei angesichts der langen Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz und der Tatsache, dass seine Ehefrau und seine beiden minderjährigen Kinder hier leben, nicht verhältnismässig. Ob der Beschwerdeführer gestützt auf diese vorgebrachten Tatsachen einen seiner Wegweisung entgegenstehenden Anwesenheitsanspruch hat, hat das Strafgericht beurteilt. Es hatte unter anderem die Verhältnismässigkeit des Landesverweises zu beurteilen und hierbei insbesondere die Länge des Aufenthalts in der Schweiz und die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu in der Schweiz lebenden Personen zu berücksichtigen. Diese Beurteilung durch das Strafgericht ist rechtskräftig und kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden (vgl. VGr, 22. Februar 2023, VB.2023.00018, E. 5.2).

2.5 Der Beschwerdeführer macht einen Aufenthaltsanspruch geltend, über den das Bezirksgericht Dielsdorf mit Urteil vom 21. März 2023 bereits rechtskräftig befunden hat. Damit ist eine Prozessvoraussetzung für das vorliegende Verfahren weggefallen.

Die Beschwerde ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.  

3.1 Gemäss § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen die am Verfahren Beteiligten die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift. Das Verwaltungsgericht entscheidet praxisgemäss nach Ermessen, wobei die Kosten in erster Linie so zu verlegen sind, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird. Darüber hinaus können die Kosten derjenigen Partei auferlegt werden, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht hat (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f.).

3.2 Vorliegend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Er hat durch die Begehung von Straftaten seine Landesverweisung und damit die Gegenstandslosigkeit dieses Verfahrens verursacht. Dem Beschwerdeführer steht sodann keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist bereits deshalb abzuweisen, weil die Bedürftigkeit nicht belegt wurde.

4.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Auch die Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit ist auf diesem Rechtsmittelweg anfechtbar (vgl. VGr, 6. September 2023, VB.2023.00367, E. 5). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--;    Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das SEM.

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