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Zürich Verwaltungsgericht 21.12.2023 VB.2023.00056

21 décembre 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,494 mots·~17 min·6

Résumé

Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung (vorsorgliche Massnahme) | [Nachdem die streitgegenständliche vorsorgliche Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung des Beschwerdeführers im Lauf des Beschwerdeverfahrens aufgehoben und der entsprechende Eintrag aus dem öffentlich einsehbaren Teil des Medizinalberuferegisters gelöscht worden war, verlangte dieser neu die definitive Entfernung des Eintrags sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vom Beschwerdegegner angeordneten superprovisorischen und vorsorglichen Massnahmen.] Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit hinsichtlich der zurückgezogenen Begehren sowie desjenigen auf Löschung des (nicht mehr öffentlich einsehbaren) Eintrags im Medizinalberuferegister (E. 2). Nichteintreten auf das zwischenzeitlich zurückgezogene, später jedoch erneut gestellte Begehren betreffend Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids (E. 3). Nichteintreten auf das nach Aufhebung der vorsorglichen Massnahme gestellte Feststellungsbegehren infolge unzulässiger Ausweitung des Streitgegenstands sowie fehlendem Feststellungsinteresse, unter Offenlassung der übrigen Prozessvoraussetzungen (E. 4). Nichteintreten auf das Begehren betreffend vollständige Entfernung des (nicht mehr öffentlich einsehbaren) Eintrags im Medizinalberuferegister infolge unzulässiger Ausweitung des Streitgegenstands (E. 5). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 7). Nichteintreten in der Sache, soweit keine Gegenstandslosigkeit. Abweisung hinsichtlich der vorinstanzlichen Kostenfolgen.

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00056   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.12.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Gesundheitswesen Betreff: Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung (vorsorgliche Massnahme)

[Nachdem die streitgegenständliche vorsorgliche Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung des Beschwerdeführers im Lauf des Beschwerdeverfahrens aufgehoben und der entsprechende Eintrag aus dem öffentlich einsehbaren Teil des Medizinalberuferegisters gelöscht worden war, verlangte dieser neu die definitive Entfernung des Eintrags sowie die Feststellung der Rechtswidrigkeit der vom Beschwerdegegner angeordneten superprovisorischen und vorsorglichen Massnahmen.] Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit hinsichtlich der zurückgezogenen Begehren sowie desjenigen auf Löschung des (nicht mehr öffentlich einsehbaren) Eintrags im Medizinalberuferegister (E. 2). Nichteintreten auf das zwischenzeitlich zurückgezogene, später jedoch erneut gestellte Begehren betreffend Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids (E. 3). Nichteintreten auf das nach Aufhebung der vorsorglichen Massnahme gestellte Feststellungsbegehren infolge unzulässiger Ausweitung des Streitgegenstands sowie fehlendem Feststellungsinteresse, unter Offenlassung der übrigen Prozessvoraussetzungen (E. 4). Nichteintreten auf das Begehren betreffend vollständige Entfernung des (nicht mehr öffentlich einsehbaren) Eintrags im Medizinalberuferegister infolge unzulässiger Ausweitung des Streitgegenstands (E. 5). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 7). Nichteintreten in der Sache, soweit keine Gegenstandslosigkeit. Abweisung hinsichtlich der vorinstanzlichen Kostenfolgen.

  Stichworte: FESTSTELLUNGSBEGEHREN FESTSTELLUNGSINTERESSE GEGENSTANDSLOSIGKEIT MEDIZINALBERUFEREGISTER TEILRÜCKZUG ZWISCHENENTSCHEID

Rechtsnormen: Art. 93 BGG § 53 Abs. II MEDBG § 54 Abs. I MEDBG § 13 Abs. II VRG § 54 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00056

Urteil

der 3. Kammer

vom 21. Dezember 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.

In Sachen

Dr. A, vertreten durch RA B, und/oder RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Gesundheit,

Beschwerdegegner,

Einschränkung der Berufsausübungsbewilligung (vorsorgliche Massnahme),

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 29. August und am 6. September 2022 gingen beim Amt für Gesundheit des Kantons Zürich zwei Anzeigen anonymer, teils anwaltlich vertretener Urheberschaft ein, in denen die Berufsausübung von Dr. A beanstandet wurde. Dieser war zum damaligen Zeitpunkt als Belegarzt im Spital D tätig, sollte jedoch im Rahmen einer Neuorganisation bzw. Auslagerung des betreffenden Fachbereichs per 1. Oktober 2022 ein Anstellungsverhältnis bei einer zu diesem Zweck gegründeten Aktiengesellschaft antreten. Nach Vornahme erster Abklärungen und Erhalt einer weiteren, die erhobenen Vorwürfe konkretisierenden Eingabe der anwaltlich vertretenen (und nach wie vor anonymen) Anzeigerschaft ordnete das Amt für Gesundheit mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 superprovisorisch die Schliessung der Praxisräumlichkeiten von Dr. A im Spital D an (Dispositivziffer I). Zugleich untersagte es ihm per sofort sämtliche fachlich eigenverantwortliche ärztliche Tätigkeit (Dispositivziffer II). Es setzte ihm eine zehntägige Frist zur Stellungnahme, um anschliessend im Sinn einer vorsorglichen Massnahme über die Aufhebung oder Anpassung dieser Massnahmen entscheiden zu können (Dispositivziffer III). Ferner forderte es ihn auf, innert gleicher Frist sämtliche Patientendokumentationen der in E. 7.1 und 8.3 der Verfügung erwähnten Fälle einzureichen (Dispositivziffer IV).

B. Nach erfolgter Stellungnahme hob das Amt für Gesundheit mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 seine Verfügung vom 3. Oktober 2022 wieder auf (Dispositivziffer I). Es gestattete Dr. A im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die Wiederaufnahme seiner fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit unter der Auflage, dass sämtliche ärztlichen Tätigkeiten unter Supervision eines fachkundigen Arztes oder einer fachkundigen Ärztin des betreffenden Fachgebiets erfolgten. Vor Wiederaufnahme sei ein detailliertes Konzept zur Umsetzung dieser Auflage einzureichen und dieses "durch die Gesundheitsdirektion" genehmigen zu lassen (vgl. Dispositivziffer II). Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs gegen die Dispositivziffern I und II wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositivziffer V).

C. Am 14. Oktober 2022 ging das Konzept der neuen Arbeitgeberin von Dr. A zur Umsetzung dieser Auflage beim Amt für Gesundheit ein und wurde gleichentags genehmigt.

D. Am 31. Oktober 2022 erteilte das Amt für Gesundheit Dr. E einen Auftrag zur Begutachtung von 25 angeblichen Fehlbefunden, auf welche die anonymen Anzeigeerstatter hingewiesen hatten.

II.  

A. Mit Eingabe vom 14. November 2022 liess Dr. A bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich gegen die Verfügung vom 13. Oktober 2022 rekurrieren und unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung derselben bzw. der damit angeordneten vorsorglichen Massnahmen beantragen.

B. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs ab (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten auferlegte sie Dr. A, eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu (Dispositivziffern II und III). Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde gegen Dispositivziffer I entzog sie die aufschiebende Wirkung (Dispositivziffer VI).

III.  

A. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 (Eingang am 31. Januar 2023) liess Dr. A hiergegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und Folgendes beantragen:

" 1.  Es seien die Verfügung der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Amt für Gesundheit vom 13. Oktober 2022 bzw. die darin angeordneten vorsorglichen Massnahmen sowie der Zwischenentscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Fachstelle Rechtsmittel, vom 22. Dezember 2022, mit sofortiger Wirkung vollumfänglich aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung als Arzt ohne Einschränkungen und Auflagen zu erlauben.

     2.  Es sei die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich anzuweisen, die beim Beschwerdeführer im Medizinalberuferegister eingetragene Auflage ("Auflage 13. Oktober 2022") zu löschen bzw. die Löschung beim Bundesamt für Gesundheit zu beantragen.

          Eventualiter sei das Bundesamt für Gesundheit anzuweisen die Löschung der Auflage vorzunehmen.

     3.  Es sei Dr. E eine Frist von 10 Tagen ab Erlass einer entsprechenden Verfügung anzusetzen, um das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Fachgutachten zu erstellen und der Beschwerdegegnerin abzuliefern.

     4.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates."

In prozessualer Hinsicht liess er folgendes beantragen:

  " 1.  Die sofortige Vollstreckbarkeit bzw. der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäss Dispositivziffer 6 in Bezug auf Dispositivziffer 1 des Zwischenentscheids der Gesundheitsdirektion vom 22. Dezember 2022 sei umgehend aufzuheben und stattdessen sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. wiederherzustellen.

     2.  Über Verfahrensantrag 1 sowie die Rechtsbegehren 2 und 3 sei superprovisorisch und ohne Anhörung der Vorinstanz oder der Beschwerdegegnerin zu entscheiden."

B. Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2023 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von Dr. A um Erlass superprovisorischer Massnahmen ab. Es setzte dem Amt für Gesundheit sowie der Gesundheitsdirektion eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme zum Antrag auf Erlass von superprovisorischen, nunmehr vorsorglichen Massnahmen und zur Einreichung der Akten. Zugleich setzte es ihnen Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung an.

C. Die Gesundheitsdirektion beantragte mit Eingabe vom 6. Februar 2023 die Abweisung der "materiellen und formellen" Anträge, soweit darauf einzutreten sei. Das Amt für Gesundheit beantragte mit Eingabe vom 13. Februar 2023 die Abweisung der superprovisorischen, nunmehr vorsorglichen Anträge des Beschwerdeführers, soweit darauf einzutreten sei.

D. Mit Eingabe vom 13. Februar 2023 liess Dr. A angesichts der zwischenzeitlichen Erstattung des Gutachtens von Dr. E sein Rechtsbegehren Ziff. 3 (vgl. oben III.A) zurückziehen.

E. Mit Präsidialverfügung vom 15. Februar 2023 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von Dr. A um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2023 beantragte das Amt für Gesundheit die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

IV.  

A. Zur Führung von Gesprächen betreffend die gegenüber Dr. A gegebenenfalls anzuordnenden (definitiven) Massnahmen oder Auflagen wurde das Beschwerdeverfahren auf dessen Gesuch hin vom 1. März bis 31. Mai 2023 sistiert.

B. Mit Verfügung vom 3. Mai 2023 hob das Amt für Gesundheit die mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 erlassenen vorsorglichen Massnahmen (Tätigkeit unter Supervision) per sofort auf (Dispositivziffer I) und gestattete Dr. A die Wiederaufnahme seiner fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung unter den darin aufgeführten Auflagen (vgl. Dispositivziffer II). Es auferlegte ihm die Kosten seiner bisherigen Zwischenentscheide sowie (teilweise) diejenigen des eingeholten Gutachtens (vgl. Dispositivziffern III und VI). Gegen diese Verfügung rekurrierte Dr. A mit Eingabe vom 5. Juni 2023 bei der Gesundheitsdirektion.

C. Mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2023 forderte das Verwaltungsgericht Dr. A zur Stellungnahme auf, inwiefern ihm nach Aufhebung der Verfügung vom 13. Oktober 2022 weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der beantragten Aufhebung des angefochtenen Rekursentscheids der Gesundheitsdirektion vom 22. Dezember 2022 zukomme.

D. Dr. A liess sich hierzu mit Eingabe vom 16. Juni 2023 vernehmen. In erneuter Abänderung seiner Begehren (vgl. oben III.A und III.D) liess er nunmehr unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen, es sei die Rechtswidrigkeit des mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 ausgesprochenen Berufsausübungsverbots und der mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 angeordneten Tätigkeit unter Supervision festzustellen. Ferner sei die Gesundheitsdirektion anzuweisen, die bei Dr. A im Medizinalberuferegister eingetragene Auflage ("Auflage 13. Oktober 2022") innert drei Tagen ab Erlass einer entsprechenden Verfügung zu löschen bzw. die Löschung beim Bundesamt für Gesundheit zu beantragen. Das Amt für Gesundheit bezog hierzu keine Stellung.

V.  

Mit Präsidialverfügung vom 9. November 2023 setzte das Verwaltungsgericht Dr. A Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Beschwerdeantwort, die ihm aufgrund der zwischenzeitlichen Sistierung noch nicht zugestellt worden war. Mit Eingabe vom 20. November 2023 liess Dr. A – in abermaliger Änderung seiner bisherigen Rechtsbegehren – Folgendes beantragen:

" 1.  Es sei der Zwischenentscheid der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Fachstelle Rechtsmittel, vom 22. Dezember 2022 vollumfänglich aufzuheben, und es sei festzustellen, dass das mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 ausgesprochene Berufsausübungsverbot und die mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 angeordnete Tätigkeit unter Supervision rechtswidrig waren.

     2.  Rechtsbegehren 2 der Beschwerde vom 27. Januar 2023 sei als gegenstandslos abzuschreiben.

     3.  Es sei die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich anzuweisen, beim Bundesamt für Gesundheit umgehend die sofortige definitive Entfernung der beim Beschwerdeführer im Medizinalberuferegister bestehenden Einträge betreffend (der zwischenzeitlich aufgehobenen) Auflagen zu beantragen.

     4.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Staates (auch bei allfälliger Gegenstandslosigkeit)."

Die Kammer erwägt:

1.  

Die Beschwerde richtet sich gegen einen abweisenden Rekursentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen, die der Beschwerdegegner im Rahmen eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens im Sinn von Art. 41 ff. des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe (MedBG; SR 811.11) und § 18 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG; LS 810.1) anordnete. Für dessen Überprüfung ist das Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2] zuständig. Die Beschwerde ist von der Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 Abs. 1 VRG).

2.  

Seit Beschwerdeerhebung mit Eingabe vom 27. Januar 2023 unterbreitete der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht – jeweils in ausdrücklicher Abänderung seiner bisherigen Anträge – mehrmals neue Rechtsbegehren. Bezüglich jener Begehren, die in der zuletzt aufrechterhaltenen Fassung gemäss Eingabe vom 20. November 2023 nicht mehr enthalten sind, ist das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs als gegenstandslos abzuschreiben. Dies betrifft das ursprüngliche Rechtsbegehren Ziff. 1 (soweit damit die Aufhebung der Verfügung des Beschwerdegegners vom 13. Oktober 2022 beantragt wurde) sowie das Rechtsbegehren Ziff. 3 (betreffend Fristansetzung zur Erstellung des vom Beschwerdegegner eingeholten Gutachtens). Ebenfalls als gegenstandslos abzuschreiben ist das Verfahren in Bezug auf das ursprüngliche Rechtsbegehren Ziff. 2, da der betreffende Eintrag im Medizinalberuferegister inzwischen gelöscht wurde.

Hinsichtlich der übrigen, mit Eingabe vom 20. November 2023 zuletzt aufrechterhaltenen bzw. neu gestellten Anträge (vgl. oben V.) sind die weiteren Prozessvoraussetzungen zu prüfen.

3.  

Zu behandeln ist zunächst das mit Eingabe vom 20. November 2023 erneut unterbreitete (Teil-)Begehren des Beschwerdeführers, mit dem er die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen vorinstanzlichen Rekursentscheids vom 22. Dezember 2022 beantragt (Rechtsbegehren Ziff. 1, erster Teilsatz).

3.1 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte diesen Antrag bereits mit Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2023 gestellt, mit Eingabe vom 16. Juni 2023 unter gleichzeitiger Stellung neuer Rechtsbegehren jedoch zwischenzeitlich "infolge Gegenstandslosigkeit zurückgezogen".

3.2 Änderungen oder Ergänzungen eines Antrags sind lediglich innerhalb der Beschwerdefrist möglich. Nach Fristablauf können die gestellten Anträge nur noch im Sinn eines Teilrückzugs auf ein "Minus" reduziert werden (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 16). Vorbehältlich eines Willensmangels ist ein solcher Teilrückzug unwiderruflich (vgl. BGr, 7. Juli 2018, 5A_478/2017, E. 5, mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 5; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28 N. 22).

3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nach dem Gesagten nicht möglich, ein fristgerecht unterbreitetes, später aber zurückgezogenes Rechtsbegehren nach Ablauf der Beschwerdefrist durch erneuten Antrag wiederaufleben zu lassen. Nachdem ein Willensmangel vorliegend weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, ist auf das Rechtsbegehren Ziff. 1, erster Teilsatz, somit nicht einzutreten.

4.  

4.1 Zu beurteilen sind sodann die Prozessvoraussetzungen in Bezug auf das mit Eingabe vom 16. Juni 2023 erstmals unterbreitete Feststellungsbegehren betreffend die Rechtswidrigkeit des mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 (superprovisorisch) ausgesprochenen Berufsausübungsverbots sowie der mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 (vorsorglich) angeordneten Tätigkeit unter Supervision.

4.2 Dieses Begehren wurde unbestrittenermassen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist anhängig gemacht. Der Beschwerdeführer beruft sich indessen auf zwei frühere Urteile des Verwaltungsgerichts, in denen ein nachträgliches Feststellungsbegehren betreffend die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Anordnung ausnahmsweise als zulässig erachtet wurde, nachdem das auf Aufhebung gerichtete Beschwerdebegehren infolge Wegfalls des Anfechtungsobjekts bzw. der aktuellen Betroffenheit gegenstandslos geworden war. Das Verwaltungsgericht berücksichtigte in diesen Fällen, dass der ursprüngliche Streitgegenstand durch das neue Begehren nicht erweitert werde und dass der jeweilige Beschwerdeführer bei Anhebung der Beschwerde nicht um die spätere Gegenstandslosigkeit habe wissen können bzw. nicht zwingend damit habe rechnen müssen (vgl. zum Ganzen VGr, 17. Oktober 2017, VB.2017.00431, E. 2.1; 30. September 2021, VB.2021.00468, E. 3.2). So verhält es sich gemäss dem Beschwerdeführer auch vorliegend: Die am 13. Oktober 2022 angeordnete Auflage (Tätigkeit unter Supervision) sei bei Einreichung der Beschwerde am 27. Januar 2023 und auch bei Einreichung der Noveneingabe vom 13. Februar 2023 weiterhin gültig gewesen. Sie sei erst am 3. Mai 2023, mithin lange nach Ablauf der Beschwerdefrist, aufgehoben worden, womit der Beschwerdeführer nicht zwingend habe rechnen können bzw. müssen.

4.3 Vorab ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer nunmehr beantragte Feststellung insofern über den bisherigen Verfahrensgegenstand hinausgeht, als sie sich nicht nur auf die vorsorglichen Massnahmen gemäss Verfügung vom 13. Oktober 2022, sondern auch auf die zuvor mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 angeordneten superprovisorischen Massnahmen (Praxisschliessung und Tätigkeitsverbot) bezieht. Letztere bildeten weder Gegenstand des vorinstanzlichen Rekursverfahrens noch der ursprünglichen Beschwerdeanträge vom 27. Januar 2023. Nachdem neue Sachbegehren vor Verwaltungsgericht nicht zulässig sind (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG; vgl. nachfolgend E. 5.4), ist auf diesen Teil des Feststellungsbegehrens bereits deshalb nicht einzutreten.

4.4 Ob sich das nachträglich gestellte Feststellungsbegehren im Übrigen, d.h. in Bezug auf die dahingefallenen vorsorglichen Massnahmen vom 13. Oktober 2022 in Anwendung der angerufenen Praxis als zulässig erweist, kann offenbleiben, da es dem Beschwerdeführer jedenfalls an einem hierfür ebenso vorausgesetzten schutzwürdigen Feststellungsinteresse fehlt.

4.4.1 Zwar mag es zutreffen, dass diese Massnahmen insofern fortwirken, als der daraus resultierende – und inzwischen wieder gelöschte – Eintrag im Medizinalberuferegister bis zu seiner definitiven Entfernung für Aufsichtsbehörden anderer Kantone (nur, aber immerhin) auf entsprechenden Antrag hin weiter einsehbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 und Art. 54 Abs. 1 MedBG; Art. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 6 der Verordnung vom 5. April 2017 über das Register der universitären Medizinalberufe [Registerverordnung MedBG; SR 811.117.3]). Gemäss Wortlaut des einschlägigen Art. 53 Abs. 2 MedBG ist eine solche Bekanntgabe von Daten zu aufgehobenen Einschränkungen durch das Bundesamt für Gesundheit jedoch lediglich an die "für ein hängiges Disziplinarverfahren zuständigen Behörden" möglich. Ob die Bekanntgabe eines gelöschten Eintrags darüber hinaus auch zwecks Prüfung der Erteilung einer neuen Berufsausübungsbewilligung in einem anderen Kanton zulässig ist, und ob das Fortbestehen eines solchen somit, wie vom Beschwerdeführer befürchtet, geeignet sein könnte, die Erfolgschancen eines entsprechenden Gesuchs zu schmälern, ist fraglich. Aber selbst wenn eine Einsichtnahme auch zu diesem Zweck möglich wäre, so begründete das blosse Interesse an deren Verhinderung jedenfalls noch kein schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen Überprüfung der zugrundeliegenden Bewilligungseinschränkung. Das Bundesgericht verneinte ein solches Interesse selbst im Fall eines Arztes, der trotz freiwilliger Aufgabe seiner Tätigkeit im entsprechenden Kanton um Überprüfung der Rechtmässigkeit eines Bewilligungsentzugs infolge fehlender Vertrauenswürdigkeit ersuchte, um die in Art. 38 Abs. 2 MedBG ausdrücklich vorgesehene Meldung an Aufsichtsbehörden anderer Kantone zu verhindern, in denen er weiterhin zu praktizieren gedachte (BGr, 27. August 2021, 2C_95/2021, E. 4.3).

4.4.2 Im Unterschied zum vom Beschwerdeführer angeführten Urteil, in welchem das Bundesgericht die Bejahung eines schutzwürdigen Interesses an der nachträglichen Überprüfung eines bereits dahingefallenen befristeten Berufsausübungsverbots mit Blick auf den daraus resultierenden Eintrag im Medizinalberufregister als "nachvollziehbar" würdigte (BGr, 1. September 2017, 2C_95/2017, E. 1.2), wurden gegen den Beschwerdeführer weder ein Berufsausübungsverbot gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. d oder e MedBG verhängt, noch andere Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 43 Abs. 1 MedBG angeordnet. Bei der strittigen Auflage handelt es sich lediglich um eine einstweilige administrative Einschränkung der kantonalen Berufsausübungsbewilligung, die nicht der Sanktionierung der im Raum stehenden Sorgfaltspflichtverletzungen, sondern einzig der Gewährleistung der Patientensicherheit bis zum Ergehen eines definitiven aufsichtsrechtlichen Entscheids diente. Im Gegensatz zu einem disziplinarischen Berufsausübungsverbot, welches auch in anderen Kantonen zu beachten ist (Art. 43 Abs. 1 lit. d und e in Verbindung mit Art. 45 MedBG), entfaltete die Massnahme ausschliesslich Wirkungen im Kanton Zürich und vermag die Behörden anderer Kantone bei einem späteren Entscheid über ein allfälliges Bewilligungsgesuch in keiner Weise zu binden (vgl. BGr, 27. August 2021, 2C_95/2021, E. 4.3.2). Zu beachten ist ferner der vorsorgliche Charakter der Massnahme, die naturgemäss auf einer bloss summarischen Prüfung der Rechtsund Sachlage beruhte, weshalb dem entsprechenden Eintrag für die Beurteilung künftiger Bewilligungsgesuche, selbst bei dessen Einsehbarkeit für die Behörden anderer Kantone, wenn überhaupt nur eine marginale Bedeutung zukommen dürfte.

4.4.3 Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Beschwerdegegner über die Kostenfolgen des vorliegend strittigen Zwischenentscheids erst mit Endentscheid vom 3. Mai 2023 befand. Im Rahmen der Behandlung des hiergegen erhobenen Rekurses wird vorfrageweise zu ergründen sein, inwiefern das Verhalten des Beschwerdeführers Anlass zum Erlass der strittigen vorsorglichen Massnahmen gab (vgl. Yves Donzallaz, Traité de droit médical, Vol. II, Bern 2021, Rz. 5779, 5782 ff.). Damit besteht für den Beschwerdeführer eine wirksame und zugleich hinreichende Gelegenheit, die Rechtmässigkeit der Massnahmen einer rechtsmittelweisen Überprüfung zuzuführen und – sollte er gestützt auf diese Frage im Kostenpunkt obsiegen – die Entfernung der damit zusammenhängenden Einträge aus dem Medizinalberuferegister zu erwirken. Von der rechtlichen Tragweite der Kostenfolgen für das erstinstanzliche Aufsichtsverfahren zu unterscheiden ist jene der Kostenverlegung im angefochtenen Rekursentscheid, die bei Gegenstandslosigkeit vor Verwaltungsgericht praxisgemäss nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit überprüft wird (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 ff.; unten E. 7.2).

4.5 Nachdem es dem Beschwerdeführer somit an einem schutzwürdigen Interesse an der Behandlung seines Feststellungsbegehrens fehlt, soweit dieses nicht ohnehin über den Streitgegenstand hinausgeht, und nachdem der vorliegende Fall auch keine Grundsatzfragen aufwirft, an deren Klärung ein öffentliches Interesse besteht, weil sie sich unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen könnten und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. BGE 142 I 135, E. 1.3.1 mit Hinweisen), ist auch auf dieses Begehren nicht einzutreten.

5.  

5.1 Zu prüfen sind schliesslich die Prozessvoraussetzungen in Bezug auf die mit Eingabe vom 20. November 2023 ebenfalls beantragte Anweisung der Gesundheitsdirektion, "beim Bundesamt für Gesundheit umgehend die sofortige definitive Entfernung der beim Beschwerdeführer im Medizinalberuferegister bestehenden Einträge betreffend (der zwischenzeitlich aufgehobenen) Auflagen zu beantragen".

5.2 Auch diesen Antrag unterbreitete der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Beschwerdefrist. Zu seinen Gunsten ist aber festzuhalten, dass darin – zumindest soweit die vorsorglich angeordnete Auflage vom 13. Oktober 2022 betroffen ist – ein zulässiges Minus gegenüber seinem fristgerecht gestellten ursprünglichen Rechtsbegehren Ziff. 2 erblickt werden kann. Mit letzterem hatte er noch die Anweisung der Gesundheitsdirektion beantragt, die bei ihm im Medizinalberuferegister eingetragene Auflage ("Auflage 13. Oktober 2022") zu löschen bzw. deren Löschung beim Bundesamt für Gesundheit zu beantragen.

5.3 Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass die Frage der Eintragung der umstrittenen vorsorglichen Auflage in das Medizinalberuferegister weder Teil des Dispositivs der streitgegenständlichen Zwischenverfügung des Beschwerdegegners vom 13. Oktober 2022, noch Gegenstand des angefochtenen Rekursentscheids vom 22. Dezember 2022 bildete. Erst recht nicht trifft dies hinsichtlich der Eintragung der definitiven Auflagen zu, welche der Beschwerdegegner erst mit Verfügung vom 3. Mai 2023 anordnete (oben IV.B). Dass der Beschwerdegegner in seiner Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2022 erwog, der Kanton habe die damit verfügte Auflage gestützt auf Art. 51 Abs. 5 MedBG und Art. 7 Abs. 1 lit. l Registerverordnung MedBG nach Eintritt der Rechtskraft in das Medizinalberuferegister einzutragen, vermag daran nichts zu ändern.

5.4 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht können keine neuen Sachbegehren gestellt werden (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG). Dies folgt aus dem Begriff und der Funktion des Streitgegenstands, welcher sich für das Rechtsmittelverfahren einerseits durch das Thema der erstinstanzlichen Verfügung und den zugrundeliegenden Sachverhalt sowie andererseits durch die gestellten Rechtsmittelanträge bestimmt. Im Rechtsmittelverfahren gegen eine erstinstanzliche Verfügung sind mithin nur Sachbegehren zulässig, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder bei richtiger Gesetzesauslegung hätte entscheiden müssen (vgl. zum Ganzen Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 11 in Verbindung mit § 20a N. 9 f.; vgl. VGr, 6. April 2023, VB.2022.00536, E. 3.1). Dabei kann sich der Streitgegenstand im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätzlich aber nicht erweitern oder inhaltlich verändern (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 48; BGE 136 II 457 E. 4.2, mit Hinweisen; BGr, 12. Februar 2020, 1C_559/2019, E. 4.1).

5.5 Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers davon ausgegangen würde, der Beschwerdegegner hätte die Eintragung der vorsorglichen Auflage in das Medizinalberuferegister richtigerweise im Dispositiv seiner Zwischenverfügung anordnen müssen (womit diese zum Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens zu zählen wäre [vgl. oben E. 5.4]), so hätte der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit dieser Anordnung durch Stellung eines entsprechenden Rekursantrags auch zum Gegenstand des Rekursverfahrens machen müssen, was er unterliess. Nachdem der Beschwerdeführer sein auf Löschung des betreffenden Registereintrags gerichtetes Begehren hingegen erstmals dem Verwaltungsgericht mit Beschwerdeschrift vom 27. Januar 2023 unterbreitete, ist dieses als unzulässiges neues Sachbegehren zu qualifizieren.

5.6 Nach dem Gesagten ist somit auch auf das Rechtsbegehren Ziff. 3 gemäss Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. November 2023 nicht einzutreten.

6.  

Zusammenfassend ist auf die Begehren des Beschwerdeführers in der Sache somit insgesamt nicht einzutreten, soweit diese nicht als gegenstandslos abzuschreiben sind. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen, namentlich der Frage, ob es sich beim angefochtenen Rekursentscheid auch nach dem Dahinfallen der darin beurteilten vorsorglichen Massnahmen überhaupt um einen unmittelbar mit Beschwerde anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) handelt. Der Klarheit halber ist an dieser Stelle (zusammenfassend) festzuhalten, dass der angefochtene Entscheid keine Bindungswirkung im Hinblick auf die Beurteilung der Rechtmässigkeit der vorsorglichen Massnahme vom 13. Oktober 2022 entfalten kann. Bezüglich der Kostenverlegung hat der vorinstanzliche Entscheid hingegen den Gegenstand nicht verloren (dazu unten E. 7.2).

7.  

7.1 Eine materielle Beurteilung der zuletzt gestellten bzw. aufrechterhaltenen Begehren des Beschwerdeführers scheitert formell betrachtet nicht an einem nachträglichen Wegfall der Prozessvoraussetzungen, sondern am fehlenden Feststellungsinteresse (oben E. 4.4) bzw. an einer unzulässigen Ausweitung des Verfahrensgegenstands (oben E. 3, E. 4.3 und E. 5). Deshalb wäre er als unterliegende Partei grundsätzlich zur Tragung der Verfahrenskosten zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; vgl. Plüss, § 13 N. 65). Da letztlich aber auch das Nichteintreten auf das beschwerdeführerische Feststellungsbegehren auf den Umstand gründet, dass der Beschwerdegegner die strittigen Massnahmen während hängigem Beschwerdeverfahren aufhob und durch wesentlich mildere Auflagen ablöste, rechfertigt es sich vorliegend, den Parteien die Verfahrenskosten des Verwaltungsgerichts je hälftig aufzuerlegen.

7.2 Zu beurteilen bleibt die Kostenverlegung des vorinstanzlichen Entscheids, welche nach Ermessen und Billigkeit zu überprüfen ist (vgl. oben E. 4.4.3). Nachdem die Vorinstanz die Kosten des Rekursverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegte, ist diese Nebenfolgenregelung nur zu korrigieren, sofern sich ihr Entscheid im Rahmen einer summarischen Prüfung als unhaltbar erweist (vgl. zum Ganzen Plüss, § 13 N. 77; VGr, VB.2023.00247, 24. August 2023, E. 4.1, mit Hinweisen).

7.2.1 Zentrale Streitpunkte des vorinstanzlichen Verfahrens waren einerseits, ob der Beschwerdegegner das Bestehen einer Patientengefährdung zu Recht bejahte sowie andererseits die Dringlichkeit und Verhältnismässigkeit der angeordneten Auflage betreffend Tätigkeit unter Supervision. Die im Ergebnis vorgenommene vorinstanzliche Würdigung, wonach das (zumindest teilweise unstrittige) mehrfache Übersehen maligner oder anderweitig klinisch relevanter Befunde, ungeachtet der Gesamtzahl der durchgeführten Untersuchungen und ungeachtet der Frage nach dem Vorliegen eines allfälligen Rückschaufehlers, im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung den Schluss auf eine hinreichend intensive Gefährdung der Patientensicherheit rechtfertige, erscheint jedenfalls nicht unhaltbar. Gleiches gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Beurteilung, wonach sich die bis auf Weiteres angeordnete Tätigkeit unter Supervision zur Eindämmung einer solchen Gefährdung als geeignet und erforderlich erweise und dem Beschwerdeführer, trotz des damit einhergehenden möglichen Reputationsschadens, unter dem Vorbehalt einer beförderlichen Behandlung des Verfahrens einstweilen auch zuzumuten sei.

7.2.2 Aufgrund dieser summarischen Beurteilung ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegte, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.

7.3 Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 21).

8.  

Der vorliegende, einen Zwischenentscheid betreffende Entscheid ist seinerseits ein Zwischenentscheid, der nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann (VGr, 21. Juni 2023, VB.2023.00271, E. 5; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 32). Sodann ist auf Art. 98 BGG hinzuweisen, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird in der Sache nicht eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Im Hinblick auf die Kostenverlegung im Rekursentscheid wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'300.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    245.--     Zustellkosten, Fr. 3'545.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner je zur Hälfte auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage von act. 35 f.; b)    die Gesundheitsdirektion;

       c)    das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).

VB.2023.00056 — Zürich Verwaltungsgericht 21.12.2023 VB.2023.00056 — Swissrulings