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Geschäftsnummer: VB.2023.00029 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.03.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Verkehrsanordnung
[Markierung von zwei Parkfeldern auf einem einseitigen Wendehammer] Einseitige Wendehammer wie im vorliegenden Fall sind für lange Fahrzeuge anspruchsvoll und sollen nach ihrer Zweckbestimmung für Wendemanöver freigehalten werden. Die Ausscheidung von Parkfeldern auf solchen Verkehrsflächen erweist sich deshalb grundsätzlich als heikel (E. 6.2). Die Vorinstanzen haben nicht nachvollziehbar festgestellt, ob bei Ausscheidung der streitbetroffenen Parkfelder auf dem Wendehammer namentlich für Nutzfahrzeuge der öffentlichen Dienste eine genügende Wendemöglichkeit verbleibt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde insoweit ungenügend erstellt (E. 6.3). Rückweisung zu neuem Entscheid nach ergänzender Sachverhaltsermittlung.
Stichworte: AUSSTANDSBEGEHREN PARKPLATZ PARKPLÄTZE RECHTZEITIGKEIT RÜCKWEISUNG UNGENÜGENDE SACHVERHALTSFESTSTELLUNG VERKEHRSANORDNUNG VERKEHRSSICHERHEIT WENDEHAMMER
Rechtsnormen: Art. 3 Abs. IV SVG § 64 Abs. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2023.00029
Urteil
der 3. Kammer
vom 14. März 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonspolizei Zürich
Beschwerdegegnerin,
und
Gemeinde Rorbas,
Mitbeteiligte,
betreffend Verkehrsanordnung,
hat sich ergeben:
I.
Die Kantonspolizei Zürich, Verkehrstechnische Abteilung, verfügte am 20. April 2022 auf Antrag der Gemeinde Rorbas die Markierung von zwei weissen Längsparkfeldern am südöstlichen Ende der C-Strasse in Rorbas. Die Anordnung wurde am 13. Mai 2022 im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde publiziert.
II.
Mit Rekurs vom 10. Juni 2022 liess A bei der Sicherheitsdirektion Rekurs erheben. Im Hauptantrag verlangte sie, dass die Nichtigkeit dieser Anordnung festzustellen sei; eventuell sei die Verfügung aufzuheben und subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Kantonspolizei zurückzuweisen. Am 12. Dezember 2022 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab, soweit sie auf diesen eintrat und er nicht gegenstandslos geworden war.
III.
Mit Beschwerde vom 16. Januar 2023 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, dass die Markierung der beiden Parkfelder als dauernde Verkehrsanordnung unter Kassierung des angefochtenen Entscheids aufzuheben sei. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursentscheids neu zu beurteilen. Ferner sei ihr für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.
Die Kantonspolizei Zürich erklärte am 7. Februar 2023 den Verzicht auf eine Beschwerdeantwort. Gleichentags beantragte die Gemeinde Rorbas, dass die Beschwerde – unter Zusprechung einer Parteientschädigung – abzuweisen sei. Am 21. Februar 2023 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Am 17. Juli 2023 liess die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine weitere Eingabe einreichen, zu der sich die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligte nicht äusserten.
Auf die Erwägungen des Rekursentscheids und die Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) sachlich und funktionell zuständig.
2.
Die Markierung von Parkplätzen stellt eine Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) dar. Verkehrsanordnungen bilden Allgemeinverfügungen, woraus sich mit Bezug auf die Rechtsmittellegitimation gewisse Besonderheiten ergeben (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 37). Zum Rekurs und zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG; § 49 VRG). In Zusammenhang mit lokalen Verkehrsanordnungen auf Strassen (gemäss Art. 3 Abs. 4 SVG) als auch Massnahmen zur Verkehrsberuhigung (wie Tempo-30-Zonen) steht die Rechtsmittelbefugnis nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung allen Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539 E. 1.1; BGr, 2. März 2018, 1C_11/2017, E. 1.1; jeweils mit weiteren Hinweisen). Aber auch regelmässige Benützer eines von einer Verkehrsanordnung betroffenen Strassenabschnitts sind nur dann zu deren Anfechtung legitimiert, wenn diese für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat, wie das Bundesgericht in einem weiteren Entscheid präzisierte (BGr, 8. April 2011, 1C_43/2011, E. 7). Daraus erhellt, dass nicht jede Person zur Anfechtung einer Verkehrsanordnung legitimiert ist, die in irgendeiner Weise einen Vorteil aus der Aufhebung der Verfügung zieht.
Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des mit einem Wohnhaus überbauten Grundstücks Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02 in Rorbas, das auf seiner Nordseite an einen Kehrplatz anstösst. Die beiden streitbetroffenen Parkfelder von je 5 m Länge und 2,5 m Breite sind in der südöstlichen Ecke des Kehrplatzes vorgesehen. Als Nachbarin dieser Parkfelder ist die Beschwerdeführerin von dieser Anordnung betroffen und daher zu Rekurs und Beschwerde legitimiert.
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Wie sich zeigen wird, hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend ermittelt, sodass es sich rechtfertigt, die Sache gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und zu neuem Entscheid an jene zurückzuweisen (hinten E. 6 f.). Auf die Durchführung eines Augenscheins kann deshalb vor Verwaltungsgericht ebenso verzichtet werden wie auf anderweitige Beweiserhebungen.
4.
4.1 Im Rekursentscheid verwarf die Sicherheitsdirektion zunächst die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der Beantragung, Anordnung und Publikation der streitbetroffenen Verkehrsanordnung. In materiell-rechtlicher Hinsicht erwog sie im Wesentlichen, die Parkfelder sollten an der Grenze zum Garten des Grundstücks C-Strasse 02 markiert werden. Der Garten sei gegenüber den Abstellplätzen durch einen Zaun abgetrennt. Die Zufahrt zu den Abstellplätzen und zur Garage auf der Liegenschaft C-Strasse 02 werde nicht tangiert. Von einer Verletzung der Eigentumsgarantie könne nicht gesprochen werden. Sodann lasse sich nicht sagen, dass die Parkfelder in einem Engpass oder an einer unübersichtlichen Stelle markiert würden. Denn die C-Strasse ende in einer Sackgasse und öffne sich nach rechts, 5 m vom Grundstück der Anfechtenden entfernt, mit einer Breite von maximal 17 m. Von der Ecke des inneren Abstellplatzes bis zur Parzellengrenze betrage die Distanz noch rund 8 m. Somit könnten die in die Stichstrasse einfahrenden Personen- und Lieferwagen auch dann wenden, wenn auf den markierten Plätzen parkiert werde. Dies gelte ohnehin für die direkten Anstösser an der C-Strasse 03, 04 und 02, denen für Wendemanöver zusätzlich ihre privaten Vorplätze zur Verfügung stünden. Im Endbereich der Strasse verkehrten vorwiegend die Anwohner und ihre Besucher, weshalb die streitbetroffene Markierung voraussichtlich nicht zu einer stärkeren Verkehrszunahme führe. Der Gemeinderat Rorbas beabsichtige mit dieser Anordnung, das "wilde" Parkieren im Endbereich der C-Strasse zu unterbinden und für genügend Parkfläche insbesondere im betreffenden Quartier zu sorgen. Die Markierung von zwei Abstellplätzen stelle einen geringeren Eingriff dar als ein generelles Parkverbot. Das Allgemeininteresse an der Gewährleistung von ausreichenden Parkiermöglichkeiten im Quartier wiege schwerer als das Interesse der Anstösserin am uneingeschränkten Befahren des öffentlichen Grundes vor ihrer Liegenschaft. Anzufügen bleibe, dass die Markierung von zwei hintereinanderliegenden Parkfeldern am Trottoirrand aus verkehrstechnischen Gründen hier ausser Betracht falle.
4.2 Zur Begründung ihres Rechtsmittels rügt die Beschwerdeführerin in formeller Hinsicht unter anderem eine Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz (dazu hinten E. 5.2) und eine Verletzung der Ausstandsvorschriften durch ein Mitglied des Gemeinderats Rorbas (dazu nachfolgend E. 5.1). Sodann habe die Vorinstanz ihr das rechtliche Gehör verweigert bzw. den Rekursentscheid ungenügend begründet (dazu hinten E. 5.3). Schliesslich wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz eine ungenügende Sachverhaltsermittlung vor (dazu hinten E. 6).
5.
5.1 Gemäss § 5a Abs. 1 VRG treten Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, so insbesondere wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit. a).
Erst vor Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, bei Erlass der angefochtenen Anordnung sei die an der C-Strasse 05 wohnhafte D noch Mitglied des Gemeinderats gewesen und hätte daher in den Ausstand treten müssen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind die Parteien nach Treu und Glauben verpflichtet, Ausstandsgründe unverzüglich vorzubringen, das heisst sobald bekannt oder absehbar ist, dass eine möglicherweise befangene Person an der Behandlung der Angelegenheit mitwirkt (Regina Kiener, Kommentar VRG, § 5a N. 42, mit Hinweisen). Weil die Beschwerdeführerin diese Rüge nicht bereits in der Rekursschrift erhoben hat, ist sie nunmehr damit verspätet. Im Übrigen macht sie keine Ausführungen dazu, inwiefern die genannte frühere Gemeinderätin an der streitbetroffenen Verkehrsanordnung interessiert gewesen sei. Auch den Akten lassen sich hierzu keine Anhaltspunkte entnehmen.
5.2 Laut § 27c VRG entscheiden verwaltungsinterne Rekursinstanzen sowie Rekurskommissionen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen. Der Abschluss der Sachverhaltsermittlung wird den Parteien angezeigt (Abs. 1). Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt (Abs. 2). Vorliegend äusserte sich der Gemeinderat Rorbas am 27. Juni 2022 gegenüber der Kantonspolizei zum Rekurs, worauf diese am folgenden Tag unter Beilage jener Stellungnahme eine kurze Rekursantwort verfasste und Abweisung des Rekurses beantragte. In der Folge erging am 12. Dezember 2022 der Rekursentscheid.
Es trifft zu, dass die Sicherheitsdirektion weder der Beschwerdeführerin den Abschluss der Sachverhaltsermittlungen angezeigt noch ihren Entscheid innert 60 Tagen nach Durchführung des Schriftenwechsels gefällt hat. Bei dieser Behandlungsfrist handelt es sich jedoch um eine blosse Ordnungsfrist, deren Überschreitung grundsätzlich keine weiteren Folgen hat (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19). Eine Rechtsverzögerung liegt somit nicht vor. Weil dem Rekurs kraft § 25 Abs. 1 VRG aufschiebende Wirkung zukommt, hat die Beschwerdeführerin dadurch keinen Nachteil erlitten. Ein Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen würde, liegt somit nicht vor. In gleicher Weise gereicht es auch dem Verwaltungsgericht nicht zum Vorwurf, dass die Behandlung der vorliegenden Beschwerde aufgrund der hohen Geschäftslast vergleichsweise lange gedauert hat.
5.3 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör umfasst das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 141 V 557 E. 3.2.1, 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2).
Die Kantonspolizei hat ihre Verfügung vom 20. April 2022 nicht begründet, sondern lediglich auf das entsprechende Gesuch des Gemeinderats Rorbas vom 6. April 2022 verwiesen. Im Rekurs vom 10. Juni 2022 hatte die Beschwerdeführerin nach Massgabe von § 20 Abs. 1 VRG Gelegenheit, alle Mängel der angefochtenen Anordnung zu rügen, was sie denn auch getan hat.
Die Sicherheitsdirektion hat im Rekursentscheid zu den Rügen der Beschwerdeführerin ausführlich Stellung genommen und sich zu allen entscheidwesentlichen Aspekten geäussert. Keine Gehörsverweigerung ist im Umstand zu erblicken, dass die Sicherheitsdirektion in E. 9.3 des angefochtenen Rekursentscheids einen nicht publizierten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2017 (VB.2016.00455) erwähnt hat. Abgesehen davon, dass dieses Zitat nicht wesentlich war, hätte es der Beschwerdeführerin freigestanden, beim Verwaltungsgericht Einsicht in dieses Urteil zu verlangen. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nach dem Gesagten nicht vor.
6.
6.1 In tatsächlicher Hinsicht ist umstritten, ob bei Umsetzung der streitbetroffenen Verkehrsanordnung bzw. Markierung der beiden Parkfelder auf der Fläche des einseitigen Wendehammers am Ende der C-Strasse in Rorbas eine genügend grosse Restfläche für das Wenden insbesondere von grösseren Nutzfahrzeugen verbleibt. Die Beschwerdeführerin bestreitet – wie schon im Rekursverfahren – eine genügende Wendemöglichkeit namentlich für grössere Fahrzeuge und legt in diesem Zusammenhang verschiedene Videoaufnahmen ins Recht. Einer der Videofilme zeigt ein Fahrzeug der Abfallentsorgung. Dieses vollzieht eine Wendung unter Inanspruchnahme eines Vorplatzes, mutmasslich der Liegenschaft Kat.-Nr. 06. Es weicht so dem Wendeplatz angesichts eines grossen Personenwagens, der im Bereich der umstrittenen Parkfelder abgestellt ist, aus. Weder die Mitbeteiligte noch die Beschwerdegegnerin oder die Vorinstanz nimmt zu diesen Aufnahmen Stellung. Gemäss der Stellungnahme der Mitbeteiligten im Rekursverfahren vom 27. Juni 2022 fand zu einem nicht bezeichneten Zeitpunkt eine verwaltungsinterne Begehung vor Ort mit der Kantonspolizei statt. Die Kantonspolizei selbst erklärte ihre Verfügung vom 20. April 2022 im Rekursverfahren pauschal als "fundamentiert begründet". Die Vorinstanz geht davon aus, dass für Personenwagen und Lieferwagen ausreichend Platz zum Wenden bestehe. Dass beim Rückwärtsfahren vorsichtig gefahren und gegebenenfalls erneut zurückgesetzt werden müsse, schliesse ein insgesamt unproblematisches Wenden der Fahrzeuge nicht aus. Mit der Wendemöglichkeit für grössere Nutzfahrzeuge setzt sich der vorinstanzliche Entscheid hingegen nicht auseinander.
6.2 Einseitige Wendehammer wie im vorliegenden Fall sind für lange Fahrzeuge anspruchsvoll und sollen nach ihrer Zweckbestimmung für Wendemanöver freigehalten werden. Die Ausscheidung von Parkfeldern auf solchen Verkehrsflächen erweist sich deshalb grundsätzlich als heikel. Die Beschwerdeführerin hat zudem mit den erwähnten Videoaufnahmen die behördliche Behauptung einer genügenden Restfläche für Wendemanöver jedenfalls mit Bezug auf Nutzfahrzeuge der öffentlichen Dienste substanziiert in Frage gestellt. Sinn und Zweck des streitbetroffenen Kehrplatzes würde es zuwiderlaufen, wenn solche Fahrzeuge wegen der umstrittenen Parkfelder bzw. aufgrund der fehlenden Wendemöglichkeit die C-Strasse entweder bei der Zu- oder bei der Rückfahrt rückwärts befahren müssten. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, führte solches auch zu einer nicht von vornherein als unwesentlich zu betrachtenden Verschlechterung der Verkehrssicherheit. Auch wenn die Beschwerdegegnerin eine Fachbehörde ist und die Vorinstanz über Fachwissen verfügen mag, muss doch im Rahmen der Sachverhaltsermittlung die Realisierbarkeit von Wendemanövern auf der verbleibenden Fläche des Wendehammers nach Abzug der Parkfelder schlüssig aufgezeigt werden. Daran ändert auch nichts, dass die örtlichen Verhältnisse bislang aufgrund "wild" parkierter Fahrzeuge häufig unübersichtlich sein mögen.
6.3 Nach dem Gesagten wurde bislang nicht nachvollziehbar festgestellt, ob bei Ausscheidung der streitbetroffenen Parkplätze auf dem Wendehammer am Ende der C-Strasse in Rorbas namentlich für Nutzfahrzeuge der öffentlichen Dienste eine genügende Wendemöglichkeit verbleibt. Ein solcher Nachweis kann auf verschiedene Weise erbracht werden. So könnte etwa ein Parteiaugenschein (mit Nutzfahrzeug) abgehalten oder ein Plan mit Schleppkurven eingeholt werden.
7.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Die Sache ist gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG zu neuem Entscheid nach ergänzender Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind deshalb der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese ist zudem zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Nach der Regelung in Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2; 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 12. Dezember 2022 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid nach ergänzter Sachverhaltsabklärung an die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 155.-- Zustellkosten, Fr. 2'355.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigungen von Fr. 1'500.zu bezahlen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien und die Mitbeteiligte; b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion; c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA).