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Zürich Verwaltungsgericht 03.05.2024 VB.2023.00006

3 mai 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·4,690 mots·~23 min·10

Résumé

Urlaub | Die Vorinstanzen hatten das Gesuch des 56-jährigen Gefangenen um Gewährung eines 48-stündigen Hafturlaubs zur Teilnahme an der Bar-Mitzwa-Feier seines Enkels in Basel wegen Fluchtgefahr abgelehnt. Rund zwei Monate später wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Vor dem Verwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer ein Begehren um Feststellung, dass ihm der beantragte Urlaub zu Unrecht verweigert worden sei (Sachverhalt). Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Schutz des Familienlebens und der Religionsfreiheit. Mithin stehen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 1.2). Eine Flucht anlässlich des beantragten Urlaubs kann angesichts der Umstände des vorliegenden Einzelfalles (vgl. E. 4.2) als wahrscheinlich angenommen werden, die Vorinstanzen gingen zu Recht von Fluchtgefahr aus (E. 4.3). Voraussetzung für einen Sachurlaub ist gemäss den geltenden kantonalen Richtlinien, dass ein Anlass wie die Bar Mitzwa das eigene Kind des Gefangenen betrifft. Dies erscheint mit Blick auf die dem privaten Interesse auf Religionsausübung gerade bei Fluchtgefahr entgegenstehenden erheblichen öffentlichen Interessen an der geordneten Durchführung des Strafvollzugs und der vollständigen Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe als grundsätzlich verhältnismässige Regelung. Dies gilt auch dann, wenn eine potenzielle bedingte Entlassung bevorsteht. Der Beschwerdeführer vermochte vorliegend denn auch nicht aufzuzeigen, inwiefern seine Beziehung zu seinem Enkel gleichwertig zu gewichten sei wie diejenige eines Vaters zum Kind (E. 4.4.2). Die öffentlichen Interessen überwiegen vorliegend auch dann, wenn man den Schutz des Familienlebens als mitbetroffen erachtet (E. 4.4.3). Die Nichtgewährung des Urlaubs war daher für den Beschwerdeführer zumutbar (E. 4.4.4). Abweisung der Beschwerde. Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung, da Mittellosigkeit nicht ausgewiesen (E.5).

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  Geschäftsnummer: VB.2023.00006   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.05.2024 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Urlaub

Die Vorinstanzen hatten das Gesuch des 56-jährigen Gefangenen um Gewährung eines 48-stündigen Hafturlaubs zur Teilnahme an der Bar-Mitzwa-Feier seines Enkels in Basel wegen Fluchtgefahr abgelehnt. Rund zwei Monate später wurde er bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. Vor dem Verwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer ein Begehren um Feststellung, dass ihm der beantragte Urlaub zu Unrecht verweigert worden sei (Sachverhalt). Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Schutz des Familienlebens und der Religionsfreiheit. Mithin stehen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 1.2). Eine Flucht anlässlich des beantragten Urlaubs kann angesichts der Umstände des vorliegenden Einzelfalles (vgl. E. 4.2) als wahrscheinlich angenommen werden, die Vorinstanzen gingen zu Recht von Fluchtgefahr aus (E. 4.3). Voraussetzung für einen Sachurlaub ist gemäss den geltenden kantonalen Richtlinien, dass ein Anlass wie die Bar Mitzwa das eigene Kind des Gefangenen betrifft. Dies erscheint mit Blick auf die dem privaten Interesse auf Religionsausübung gerade bei Fluchtgefahr entgegenstehenden erheblichen öffentlichen Interessen an der geordneten Durchführung des Strafvollzugs und der vollständigen Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe als grundsätzlich verhältnismässige Regelung. Dies gilt auch dann, wenn eine potenzielle bedingte Entlassung bevorsteht. Der Beschwerdeführer vermochte vorliegend denn auch nicht aufzuzeigen, inwiefern seine Beziehung zu seinem Enkel gleichwertig zu gewichten sei wie diejenige eines Vaters zum Kind (E. 4.4.2). Die öffentlichen Interessen überwiegen vorliegend auch dann, wenn man den Schutz des Familienlebens als mitbetroffen erachtet (E. 4.4.3). Die Nichtgewährung des Urlaubs war daher für den Beschwerdeführer zumutbar (E. 4.4.4). Abweisung der Beschwerde. Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung, da Mittellosigkeit nicht ausgewiesen (E. 5).

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEZIEHUNGSNETZ BEZIEHUNGSPFLEGE BEZIEHUNGSURLAUB FESTSTELLUNGSBEGEHREN FLUCHTGEFAHR HAFTURLAUB KULTUSFREIHEIT RELIGIONSFREIHEIT SACHURLAUB SCHUTZ DES FAMILIENLEBENS SCHUTZ DES PRIVATLEBENS URLAUB URLAUBSGESUCH VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 13 BV Art. 15 BV Art. 8 EMRK Art. 9 EMRK § 61 JVV Art. 84 Abs. VI StGB § 7 Abs. II Ziff. a VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2023.00006

Urteil

des Einzelrichters

vom 3. Mai 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Samuel Boller.

In Sachen

A, Aufenthaltsort unbekannt, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

betreffend Urlaub,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1966, von Österreich, wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Juni 2013 des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs etc. schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 35 Monaten und 19 Tagen bestraft, dies als Zusatzstrafe zu mehreren in den Jahren 2001 bis 2006 ausgesprochenen Strafen und unter Anrechnung von 5 Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs. Der Beschuldigte war an der Hauptverhandlung unentschuldigt abwesend, das gleichentags gefällte Urteil erging als Abwesenheitsurteil.

B. Zum Vollzug der Freiheitsstrafe leitete das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (heute: Justizvollzug- und Wiedereingliederung; fortan: das JuWe) am 12. Januar 2018 eine internationale Fahndung nach A ein. Nach Verhaftung in England am 27. Juni 2018 wurde er am 5. Juli 2018 unter Auflagen wieder aus der Haft entlassen. Das in der Sache befasste britische Gericht lehnte am 13. Dezember 2018 eine Auslieferung von A an die Schweiz mangels Anerkennung des Abwesenheitsurteils vom 5. Juni 2013 ab. Nach einer weiteren Verhaftung in Griechenland am 13. Oktober 2019 wurde A am darauffolgenden Tag unter Auflagen wieder auf freien Fuss gesetzt. Seine Auslieferung wurde durch die griechischen Behörden am 2. Juli 2020 zwar bewilligt, konnte aber nicht mehr umgesetzt werden, da der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Monaten nicht mehr lokalisiert werden konnte. Schliesslich wurde A im April 2021 in Deutschland verhaftet und am 2. August 2021 an die Schweiz ausgeliefert.

Am 5. Oktober 2021 trat A in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies ein. Für die im Rahmen der Auslieferungsverfahren erstandenen Freiheitsbeschränkungen wurden ihm 101 Tage Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet. Somit waren ein Drittel der Strafe am 26. Januar 2022 und zwei Drittel am 22. Januar 2023 erstanden, das ordentliche Strafende wäre auf den 19. Januar 2024 gefallen.

Am 30. Juni 2022 ersuchte A das JuWe um Gewährung eines Urlaubs, um am 25./26. November 2022 an der Bar Mitzwa seines ältesten Enkels in Basel teilzunehmen. Mit Verfügung vom 2. August 2022 wies das JuWe dieses Gesuch ab.

II.  

A. Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 31. August 2022 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte, die Verfügung des JuWe vom 2. August 2022 sei aufzuheben und es sei ihm vom 25. November 2022 um 12.00 Uhr bis am 27. November 2022 um 12.00 Uhr Urlaub zu gewähren. Eventualiter sei ihm Urlaub vom 25. November 2022 um 12.00 Uhr bis am 26. November 2022 um 21.00 Uhr zu gewähren. Mit Verfügung vom 21. November 2022 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 750.-.

B. Am 2. Dezember 2022 verfügte das JuWe die bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug auf den 22. Januar 2023. Die Probezeit wurde auf ein Jahr festgesetzt und dauerte bis zum 21. Januar 2024.

III.  

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 4. Januar 2023 an das Verwaltungsgericht und beantragte Nachstehendes:

" 1.  Die Verfügung der Vorinstanz vom 21.11.2022 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der von ihm beantragte Urlaub vom Strafvollzug zu Unrecht verweigert worden ist.

2.  Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Genugtuung.

3.  Unter o/e Kostenfolge inkl. einer Parteientschädigung und Kosten und Entschädigung für das Vorverfahren zu Lasten der Direktion der Justiz und des Innern.

4.  Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten."

Mit Vernehmlassung vom 9. Januar 2023 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom 6. Februar 2023. In der Replik vom 20. Februar 2023 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten und die Honorarnote seines Rechtsvertreters einreichen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Fall ist vom Einzelrichter zu entscheiden, weil er den Justizvollzug betrifft (§ 38b Abs. 1 lit. d VRG) und ihm keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG zukommt.

1.2  

1.2.1 Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf einen Feststellungsanspruch. Der Termin für den beantragten Urlaub ist verstrichen. Auch wurde der Beschwerdeführer bereits aus dem Strafvollzug bedingt entlassen. Er macht ein fortgesetztes Rechtsschutzinteresse an der Frage über die Teilnahmebefugnis an der Bar-Mitzwa-Feier geltend.

Das Verwaltungsgericht bejaht auch ohne explizite gesetzliche Grundlage (eine solche ist nur mit Bezug auf Realakte in § 10c Abs. 1 lit. c VRG gegeben) in ständiger Praxis einen Anspruch analog Art. 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) auf Erlass einer Feststellungsverfügung, welche das Bestehen, Nichtbestehen oder den Umfang öffentlich-rechtlicher Rechte und Pflichten zum Gegenstand hat, vorausgesetzt, dass hierfür ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht (vgl. VGr, 17. Dezember 2020, VB.2020.00378, E. 6.5.1; 24. Mai 2017, VB.2016.00657, E. 4.2). Für den Nachweis eines solchen sind grundsätzlich die gleichen Kriterien wie für die Rekurs- bzw. Beschwerdelegitimation massgebend. Mithin muss die gesuchstellende Person einen eigenen, aktuellen und praktischen Nutzen an der beantragten Feststellung dartun können (VGr, 14. Mai 2020, VB.2019.00840, E. 3.2; vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 23 f.).

1.2.2 Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Rechtsfragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung angesichts ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige, richterliche Prüfung im Einzelfall kaum je stattfinden könnte (BGE 128 II 34 E. 1b). In Fällen, in denen durch die Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) geschützte Ansprüche zur Diskussion stehen, tritt das Bundesgericht regelmässig auf die Beschwerde ein, auch wenn kein aktuelles praktisches Interesse mehr besteht (BGE 142 I 135 E. 1.3.1).

1.2.3 Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie auf die Religionsfreiheit gemäss Art. 9 EMRK und Art. 15 BV zur Begründung des Urlaubs aus dem Strafvollzug. Somit stehen vorliegend durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. oben, E. 1.2.2).

2.  

2.1 Im Strafvollzug ist die Menschenwürde des Gefangenen zu achten. Seine Rechte dürfen nur soweit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern (Art. 74 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]). Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten des Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben (Art. 75 Abs. 1 StGB). Diese Bestimmungen schreiben einen namentlich auf Wiedereingliederung und Resozialisierung, das heisst einen auf Achtung der Menschenwürde des Insassen ausgerichteten Strafvollzug vor. Dies bedeutet, dass dem Gefangenen grundsätzlich eine Freiheitsperspektive eröffnet bleiben muss. Deshalb haben sich die Vollzugsbedingungen am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Dieser Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt (BGr, 18. Dezember 2015, 6B_619/2015, E. 2.7).

2.2 Dem Gefangenen ist gemäss Art. 84 Abs. 6 StGB zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung seiner Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Urlaub zu gewähren, soweit sein Verhalten im Strafvollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Die Einzelheiten der Urlaubsgewährung richten sich nach kantonalem Recht und den für den Kanton jeweils massgebenden Konkordatsrichtlinien (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3; VGr, 17. Juni 2019, VB.2019.00120, E. 2.3). Nach § 61 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) werden Urlaub und Ausgang gemäss den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung bewilligt (Abs. 1). Als begleitete Urlaube gelten Urlaube in Begleitung von Personal des Amts oder von diesem bezeichneten Fachkräften (Abs. 3). Fluchtgefährliche Personen erhalten keinen Ausgang oder Urlaub. Sie werden polizeilich vorgeführt, wenn Gründe für einen Sachurlaub vorliegen (Abs. 4).

2.3 Die Ostschweizer Strafvollzugskommission erliess am 7. April 2006 Richtlinien über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung (fortan: Urlaubsrichtlinien), welche unter den Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 StGB im Normalvollzug Ausgänge und Urlaube als bewilligte, zeitlich begrenzte Abwesenheiten von der Vollzugseinrichtung regeln (Ziff. 1.2 Urlaubsrichtlinien). Eingewiesenen Personen – in den Urlaubsrichtlinien wird dieser Terminus anders als im StGB untechnisch verwendet – können Ausgang und Urlaub neben anderem bewilligt werden, wenn aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann (Ziff. 4.1.2 lit. a Urlaubsrichtlinien). Ausgang und Urlaub erfolgen in der Regel unbegleitet. Um den geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicherzustellen, kann eine Begleitung der eingewiesenen Person – in der Regel durch Mitarbeitende der Vollzugseinrichtung – angeordnet werden. Die Begleitperson sorgt in erster Linie für die Einhaltung des Ausgangs- bzw. Urlaubsprogramms. Sie ergreift die nach der konkreten Situation und den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung einer Flucht oder Straftat (Ziff. 4.2 Urlaubsrichtlinien). Die Urlaubsrichtlinien unterscheiden zwischen Ausgang, Sachurlaub und Beziehungsurlaub. Ausgänge dienen der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und therapeutischen Zwecken (Ziff. 4.4 Urlaubsrichtlinien). Sachurlaube dienen der Besorgung dringlicher, unaufschiebbarer persönlicher, geschäftlicher und rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit der eingewiesenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist. Unter anderem kann Sachurlaub für die Geburt, die Taufe, erste Kommunion, Firmung oder Konfirmation eines eigenen Kindes und entsprechende Anlässe anderer Glaubensrichtungen bewilligt werden (Ziff. 4.5.1 Urlaubsrichtlinien). Beziehungsurlaube dienen dem Aufbau, der Aufrechterhaltung und Pflege persönlicher und familiärer Beziehungen, soweit diese für die soziale Wiedereingliederung der eingewiesenen Person wertvoll und nötig sind (Ziff. 4.6.1 Urlaubsrichtlinien). Sowohl für Sach- wie auch für Beziehungsurlaube gelten sodann zeitliche Einschränkungen (Ziff. 4.5.2 und 4.6.2 Urlaubsrichtlinien).

2.4 Fluchtund Rückfallgefahr im Sinn von Art. 84 Abs. 6 StGB müssen im Einzelfall sorgfältig geprüft werden. Für die Beurteilung der Fluchtgefahr sind die vom Bundesgericht bei der Anordnung von Untersuchungshaft entwickelten Kriterien heranzuziehen. Fluchtgefahr darf nicht bereits angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass der Inhaftierte, wenn er in Freiheit wäre, sich dem Vollzug der Strafe durch Flucht entzöge. Es müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht als wahrscheinlich erscheinen lassen. Hierfür sind die gesamten Verhältnisse des Gefangenen wie beispielsweise die Lebensumstände, familiäre Bindungen, berufliche und finanzielle Situation sowie Kontakte zum Ausland in Betracht zu ziehen (BGr, 12. Dezember 2019, 6B_133/2019, E. 2.3; BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 2.2).

2.5 Die Aussicht, zusätzlich zur Strafverbüssung aus der Schweiz ausgeschafft zu werden, erhöht die Fluchtgefahr regelmässig in nicht unbeträchtlichem Umfang. Allerdings ist eine mögliche oder gar wahrscheinliche Ausweisung aus der Schweiz nach der Strafverbüssung weder einziges noch vorrangiges Kriterium zur Einschätzung der Fluchtgefahr. Selbst wenn die Ausweisung eines Strafgefangenen ernsthaft in Betracht zu ziehen ist und davon ausgegangen werden darf, er werde die Schweiz nach der Strafverbüssung verlassen müssen, weshalb eine (gewisse) Fluchtgefahr ohne Weiteres anzunehmen ist, müssen die konkreten Umstände eine Flucht nicht nur als möglich, sondern insgesamt als wahrscheinlich erscheinen lassen (BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 4.3; VGr, 17. Juni 2019, VB.2019.00120, E. 2.7).

2.6 Liegt Fluchtgefahr vor, ist die Gewährung von Beziehungsurlauben nach § 61 JVV zwar grundsätzlich nicht möglich. Allerdings sind auch in einem solchen Fall die verschiedenen Interessen gegeneinander abzuwägen und verhältnismässige Lösungen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu treffen. Sind die Voraussetzungen für eine Urlaubsgewährung nicht vollständig gegeben, ist deshalb zu prüfen, ob sich ein Urlaubsrisiko – eine mögliche Flucht – durch eine Urlaubsbegleitung oder technische Geräte hinreichend ausschalten lässt (BGr, 3. April 2012, 6B_774/2011, E. 4.3; VGr, 17. Juni 2019, VB.2019.00120, E. 2.8).

2.7 Die Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive Gründe stützen, wobei die Behörden insofern über ein weites Ermessen verfügen (BGr, 23. November 2018, 6B_240/2018, E. 2.3). Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch, Ermessensübersowie Ermessensunterschreitung (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG; BGr, 12. Dezember 2019, 6B_133/2019, E. 2.3 mit Hinweisen).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, die Voraussetzungen für eine Teilnahme an der Bar Mitzwa in Form eines Sachurlaubs lägen nicht vor, da Urlaube zwecks solcher Anlässe in der Regel auf eigene Kinder beschränkt seien und der Beschwerdeführer nicht darlegen könne, dass die Beziehung zu seinem Enkel derart eng sei wie zu einem eigenen Kind, weshalb seine Anwesenheit am genannten Anlass nicht unerlässlich sei.

Mit Blick auf einen allfälligen Beziehungsurlaub spreche für eine erhöhte Fluchtgefahr, dass der Beschwerdeführer sich dem Strafverfahren und dem Strafvollzug entzogen habe, international nach ihm habe gefahndet werden müssen und er in Griechenland nach der Verhaftung und der unter Auflagen erfolgten Freilassung wieder untergetaucht sei. Alle Anstrengungen, den staatlichen Strafanspruch durchzusetzen, hätten ihn nicht beeindruckt. Für eine Fluchtgefahr spreche weiter, dass der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz verfüge und diese nach Verbüssung der Strafe werde verlassen müssen. Nach der Strafverbüssung wolle der Beschwerdeführer nach England zurückkehren, wo seine Ehefrau lebe und er seinen letzten Wohnsitz gehabt habe. Gerade England habe seine Auslieferung an die Schweiz abgelehnt, womit die Gefahr bestehe, dass er sich vorzeitig dahin absetzen könnte. Schliesslich sei der angegebene Urlaubsort in Basel nur wenige Kilometer von der französischen und der deutschen Grenze entfernt.

An sich gegen eine Fluchtgefahr spreche, dass der Beschwerdeführer über einen gewissen Bezug zur Schweiz verfüge, dies aufgrund der Beziehung zu seiner ältesten Tochter. Diese lebe mit ihrem Ehemann sowie den drei gemeinsamen Kindern in Basel und habe den Beschwerdeführer in der JVA Pöschwies regelmässig besucht. Allerdings sei nicht davon auszugehen, dass die Tochter den Beschwerdeführer von einer Flucht abhalten könnte, habe dieser sich doch schon dem schweizerischen Strafvollzug entzogen, als seine Tochter bereits in der Schweiz gewohnt habe. Da dem Beschwerdeführer rund zwei Monate bis zum Zweidrittelstermin verblieben – wobei die bedingte Entlassung auf diesen Termin die Regel darstelle –, und er durch eine Flucht wahrscheinlich riskiere, die gesamte Strafe verbüssen zu müssen, sei die Fluchtgefahr heute geringer einzuschätzen als bei Strafantritt. Dieser Umstand vermöge allerdings die bestehende Fluchtgefahr nicht aufzuwiegen. Der Wunsch, die Erwartungen der Familie nicht zu enttäuschen, falle nicht erheblich ins Gewicht, da ihn dieser auch früher nicht habe davon abbringen können, sich dem Strafvollzug zu entziehen. Demnach sei beim Beschwerdeführer insgesamt von einer erhöhten Fluchtgefahr auszugehen.

Die vorliegende Fluchtgefahr könnte auch durch eine Begleitung durch Personen der Vollzugseinrichtung nicht auf ein verantwortbares Mass gesenkt werden. Aufgabe des begleitenden Vollzugspersonals sei grundsätzlich die Sicherstellung des regelkonformen Ablaufs des Urlaubs. In diesem Rahmen könnte allenfalls auch einem minimen Fluchtgedanken begegnet werden, es sei aber nicht primäre Aufgabe des begleitenden Vollzugspersonals, eine Flucht unter Einsatz physischer Kräfte unter allen Umständen zu verhindern. Dies wäre für die unbewaffneten Begleitpersonen der Vollzugsinstitution kaum möglich und nicht zumutbar. Eine ständige Begleitung durch die Polizei wäre nicht verhältnismässig. Auch Electronic-Monitoring-Massnahmen kämen nicht in Frage, da diese nur eine passive und keine aktive Überwachung ermöglichten und folglich einer Flucht nicht begegnen könnten. Schliesslich würde die Leistung eines Geldbetrags nicht ausreichen, um der bestehenden Fluchtgefahr zu begegnen, wobei auch keine Klarheit über die finanzielle Situation des Beschwerdeführers bestehe. Demnach erweise sich keine begleitende Massnahme als geeignet, der Fluchtgefahr des Beschwerdeführers zu begegnen.

Das öffentliche Interesse an einer Weiterführung des Strafvollzugs überwiege das private Interesse des Beschwerdeführers, im Rahmen eines Urlaubs an einem für ihn persönlich wichtigen religiösen und familiären Ereignis teilzunehmen.

3.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, er verfüge über ein starkes Beziehungsnetz in der Schweiz. Seine Ehefrau sei Schweizerin, er habe eine regelmässige und tiefe Beziehung zu seiner Schwiegermutter in C und der Anlass des Urlaubs sei ein wichtiges Familienfest in Basel gewesen. Bei der religiösen Erziehung seines Enkelsohnes habe er eine prägende Rolle gespielt und es zähle zu seinen religiösen Pflichten, bei der Bar Mitzwa aufgerufen zu werden, um besondere Segenssprüche zu sprechen. In diesem Kontext und im konkreten Fall sei die Nähe des Grossvaters zum Enkel gleichwertig zu gewichten wie die Anwesenheit eines Vaters bei der Taufe, der ersten Kommunion, der Firmung oder auch der Hochzeit eines Kindes. Die Bar Mitzwa hätte für den Beschwerdeführer auch einen Meilenstein dargestellt, sich nicht nur in seiner engeren Familie, sondern auch in der weiteren jüdischen Gemeinschaft zu reintegrieren. Mithin hätte seine Anwesenheit auch dem Aufbau der Pflege sozialer und familiärer Beziehungen im Hinblick auf seine Wiedereingliederung gedient.

Von der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 5. Juni 2013 habe er nichts gewusst und sei dieser nicht mutwillig ferngeblieben. Seine Auslieferung sei von England abgewiesen worden, da sich herausgestellt habe, dass die Schweizerischen Behörden die korrekte Zustellung des Urteils bzw. einer Vorladung versäumt hätten. Der Vorwurf, er habe sich dem Strafvollzug unrechtmässig entzogen, sei unfair, denn er habe nur seine rechtsstaatlichen Mittel ausgeschöpft. In Griechenland hätten die zuständigen Behörden gewusst, wo er sich aufgehalten habe, er sei keineswegs untergetaucht. Die nun behauptete Fluchtgefahr sei aus dem Kontext gerissen. Er habe keinen grossen Aufwand betrieben, um seine Bestrafung bzw. den Haftantritt zu verhindern, obwohl ihm das durchaus möglich gewesen wäre. Mit einer Flucht bei Gelegenheit der Bar-Mitzwa-Feier seines Enkels hätte er nicht nur diesen massiv verletzt, sondern auch seine engere und weitere Familie grob enttäuscht. Eine Flucht hätte dem Beschwerdeführer für längere Zeit verunmöglicht, seine in der Schweiz lebende Familie zu besuchen. Die von der Vorinstanz herbeibegründete Fluchtgefahr sei rein abstrakt und widerspreche den gegenwärtigen Fakten. Eine Flucht weniger als zwei Monate vor der vorzeitigen Entlassung wäre in höchstem Masse irrational. Sein deliktisches Verhalten liege hinter ihm, er sehe sich als voll resozialisiert. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in England, wo auch seine Ehefrau lebe, zu der er nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zurückkehren werde. Er hätte nichts gewonnen, wenn er versucht hätte, sich der Reststrafe von circa 2 Monaten nach dem Urlaub zu entziehen. Er hätte vielmehr riskiert, dann auch noch die Reststrafe von circa 14 Monaten verbüssen zu müssen. Selbstverständlich wären Electronic-Monitoring-Massnahmen vorliegend adäquat und verhältnismässig gewesen.

Das Risiko einer Flucht kurz vor einer möglichen bedingten Entlassung sei verschwindend klein, die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Bar-Mitzwa-Feier seines Enkels hingegen von zentraler religiöser und familiärer Bedeutung gewesen. Der Entscheid der Vorinstanz stelle eine unverständliche Härte dar und verkenne die religiöse Relevanz der Bar Mitzwa Feier. Dies verletze Art. 8 und 9 EMRK sowie Art. 13 und 15 BV.

4.  

4.1 Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer Ende November 2022 zu Recht den beantragten Urlaub für die Teilnahme an der Bar-Mitzwa-Feier seines Enkels verwehrt hat. Zunächst ist danach zu fragen, ob im damaligen Zeitpunkt eine konkrete Fluchtgefahr bestanden hat (oben, E. 2.4).

4.2  

4.2.1 Die Vorinstanz legte in differenzierter Weise die Argumente dar, welche für oder gegen eine Fluchtgefahr sprachen, und gewichtete diese in schlüssiger Weise. Als Resultat dieser Abwägung schloss sie nachvollziehbar auf eine konkrete Möglichkeit, die eine Flucht als wahrscheinlich erscheinen lässt (oben, E. 3.1). Der Beschwerdeführer vermag – wie nachstehend (E. 4.2.2–7) dargelegt wird – mit seinen Einwänden den vorinstanzlichen Entscheid diesbezüglich nicht zu entkräften (oben. E. 2.7)

4.2.2 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt und die Schweiz nach seiner bedingten Entlassung im Januar 2023 wie erwartet verlassen musste (oben, Sachverhalt E. III). Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dies zwar nicht das einzige Kriterium zur Einschätzung der Fluchtgefahr, erhöht diese aber vorliegend in beträchtlichem Umfang (oben, E. 2.5).

4.2.3 Zu Recht mass die Vorinstanz sodann dem Umstand grosses Gewicht zu, dass sich der Beschwerdeführer über mehrere Jahre dem Strafverfahren und dem Strafvollzug entzogen hatte. Dessen Angabe, er habe nichts von der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 5. Juni 2013 gewusst, erscheint angesichts des vorhergehenden staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahrens und seiner äusserst kurzfristigen Entschuldigung von der zunächst auf den 29. Februar 2012 angesetzten Hauptverhandlung als Schutzbehauptung, nachdem ihm die Vorladung zwar infolge unbekannten Wohnorts in England effektiv nicht zugestellt werden konnte, jedoch auch alle Versuche seines Verteidigers, ihn auf verschiedenen Kommunikationswegen zu erreichen, fehlgeschlagen waren. Dass die zuständigen Behörden in Griechenland gewusst hätten, wo er sich aufhalte, ist sodann aktenwidrig (vgl. oben, Sachverhalt E. I.B). Entgegen dem Beschwerdeführer wirft ihm die Vorinstanz denn auch nicht vor, dass er nach seiner Verhaftung in England seine rechtsstaatlichen Mittel ausschöpfte, um eine Auslieferung zu verhindern. Vielmehr hat sie ihm sinngemäss zur Last gelegt, dass er im Ergebnis untergetaucht war, um sich der Strafe in der Schweiz zu entziehen. Ein solches früheres Verhalten konnte auch noch während des Strafvollzugs als Indiz für Fluchtgefahr bewertet werden.

4.2.4 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er verfüge über ein starkes Beziehungsnetz in der Schweiz, räumte aber gleichzeitig ein, dass sich sein Lebensmittelpunkt in England befinde (oben, E. 3.1). Dort wolle er nach erfolgter Ausweisung mit seiner Ehefrau und zwei seiner Kinder leben und als Logistiker arbeiten. Zwar ist seine Ehefrau Schweizerin, hieraus kann der Beschwerdeführer aber isoliert betrachtet wenig zugunsten eines starken Beziehungsnetzes in der Schweiz ableiten. Den Namen seiner Schwiegermutter in C, zu welcher er angeblich eine regelmässige und tiefe Beziehung hat, nennt der Beschwerdeführer nicht, nähere Angaben seinerseits zu dieser Beziehung fehlen. Immerhin ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass er von seiner mit ihrer Familie in Basel lebenden Tochter in der JVA Pöschwies regelmässig besucht wurde. Im Zeitraum vom 25. Oktober 2021 bis 15. August 2022 war sie insgesamt 8 Mal bei ihm, was knapp einem Besuch pro Monat entspricht. Von einem starken familiären Beziehungsnetz in der Schweiz kann unter diesen Umständen allerdings nicht gesprochen werden. Dies umso weniger, als sich der Beschwerdeführer spätestens ab Sommer 2013 bis zu seiner Inhaftierung in Deutschland im April 2021 kaum in der Schweiz aufgehalten haben dürfte und diese auch nach der bedingten Haftentlassung wieder verlassen musste. Im Falle einer Flucht anlässlich des beantragten Hafturlaubs wäre die Qualität der Beziehungspflege somit auf den vorherigen Stand zurückversetzt worden.

Damit übereinstimmend verneinte das Bundesgericht ein nachweisbares enges inländisches soziales und familiäres Beziehungsnetz bei einem Gesuchsteller, dessen Eltern und Geschwister in der Schweiz lebten und welcher auch einen hiesigen Freundeskreis geltend machte, wobei jedoch unklar blieb, wie sich diese Beziehungen gestalteten (BGr, 11. Mai 2021, 1B_200/2021, E. 2.4.3).

4.2.5 Zu Recht berücksichtigte die Vorinstanz weiter den Umstand, dass der angegebene Urlaubsort in Basel nur wenige Kilometer von der Grenze entfernt liegt (vgl. BGr, 12. Dezember 2019, 6B_133/2019, E. 2.4).

4.2.6 Der Vorinstanz wie auch dem Beschwerdeführer ist schliesslich darin zuzustimmen, dass die verbleibende Reststrafe von lediglich zwei Monaten bis zum Zweidrittelstermin grundsätzlich gegen eine Fluchtgefahr spricht. So ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Fluchtgefahr regelmässig umso geringer einzuschätzen, je kürzer der verbleibende Strafrest bzw. die Dauer bis zu einer möglichen bedingten Entlassung ist (BGr, 12. Januar 2012, 6B_577/2011, E. 2.3).

Zwar erscheint die Dauer zwischen dem Zeitpunkt des beantragten Urlaubs und demjenigen einer möglichen bedingten Entlassung von vorliegend lediglich zwei Monaten als kurzer Zeitraum. Es ist aber ebenfalls zu berücksichtigen, wie hoch die Reststrafe gewesen wäre, deren Vollzug der Beschwerdeführer bei einer Flucht riskiert hätte. Vorliegend handelte es sich dabei um rund 1 Jahr (oben, Sachverhalt E. II.B.). Eine Risikoanalyse für den Beschwerdeführer ergab somit folgendes Bild: Wäre eine allfällige Flucht gelungen, so hätte er 2 Monate in Freiheit gewonnen. Wäre sie misslungen, so hätte er wohl 12 zusätzliche Monate im Gefängnis absitzen müssen. Dieses Risiko erscheint als überschaubar und eine Flucht anlässlich des beantragten Urlaubs somit entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht per se als irrational (vgl. oben, E. 3.2). Hinzu kommt, dass es sich vorliegend soweit ersichtlich um ein erstmaliges Urlaubsgesuch handelte und der Beschwerdeführer nicht vorgängig stufenweise Vollzugsöffnungen durchlaufen hatte. Die Strafvollzugsbehörden hatten keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer beim beantragten Urlaub als absprachefähig erweisen und in den Strafvollzug zurückkehren würde.

4.2.7 Nach dem Gesagten durfte unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse des Beschwerdeführers eine Flucht anlässlich des beantragten Urlaubs vom 25. bis 27. November 2022 als wahrscheinlich angenommen werden. Zu Recht gingen die Vorinstanzen somit von Fluchtgefahr aus.

4.3 Die Vorinstanz hat genügend begründet, weshalb vorliegend eine Begleitung des beantragten Urlaubs durch Vollzugspersonal nicht möglich bzw. zumutbar gewesen wäre. Die Unverhältnismässigkeit einer ständigen Begleitung durch die Polizei liegt sodann auf der Hand (vgl. oben, E. 2.6; VGr, 22. Juni 2023, VB.2023.00087, E. 4.7). Beides ist denn auch unbestritten. Nicht substanziiert bestritten wurde die nachvollziehbare Einschätzung durch die Vorinstanz, dass durch die Leistung eines Geldbetrages oder mithilfe von Electronic Monitoring der Fluchtgefahr nicht ausreichend hätte begegnet werden können. Bezeichnenderweise kann die Vollzugsbehörde die elektronische Überwachung auch als besondere Vollzugsform nur dann anwenden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht (Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB), da sie keine Flucht verhindert (Cornelia Koller in Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019 [BSK StGB], N. 17 zu Art. 79b StGB). Die Fluchtgefahr liess sich somit auch durch begleitende Massnahmen nicht hinreichend ausschalten.

4.4  

4.4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Religionsfreiheit gemäss Art. 9 EMRK und Art. 15 BV (vorstehend E. 1.2.3). Gemäss Art. 15 Abs. 2 BV hat jeder Mensch nicht nur die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung frei zu wählen, sondern auch, sie allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen (Kultusfreiheit). Geschützt ist nicht nur die innere Freiheit zur Wahl der Religion oder Weltanschauung, sondern auch die äussere Freiheit, entsprechende Überzeugungen innerhalb gewisser Schranken insbesondere zu äussern und zu praktizieren (BGE 145 I 121 E. 5.1 mit Hinweisen). Die damit gewährleistete Religionsausübung schützt über kultische Handlungen hinaus die Beachtung religiöser Gebräuche und Gebote sowie andere Äusserungen des religiösen Lebens, soweit solche Verhaltensweisen Ausdruck der religiösen Überzeugung bilden (BGE 142 I 49 E. 3.6). Die Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK hat praktisch dieselbe Tragweite wie jene nach Art. 15 BV (BGE 148 I 160 E. 7.1; 142 I 195 E. 5.1).

4.4.2 Vorliegend steht die Religionsausübung ausserhalb der Strafvollzugsanstalt zur Diskussion. Die Urlaubsrichtlinien sehen hier einen Sachurlaub vor für der Kommunion, Firmung oder Konfirmation entsprechende Anlässe anderer Glaubensrichtungen (oben, E. 2.3), wozu die Bar-Mitzwa-Feier angesichts ihrer Bedeutung im Judentum unbestrittenermassen zu zählen ist. Voraussetzung ist indes gemäss den Urlaubsrichtlinien, dass es sich dabei um das eigene Kind des Gefangenen handelt (oben, E. 2.3). Dies erscheint mit Blick auf die dem privaten Interesse auf Religionsausübung gerade bei Fluchtgefahr entgegenstehenden erheblichen öffentlichen Interessen an der geordneten Durchführung des Strafvollzugs und der vollständigen Vollstreckung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe als grundsätzlich verhältnismässige Regelung. Dies gilt auch dann, wenn eine potenzielle bedingte Entlassung bevorsteht. Der Beschwerdeführer vermochte vorliegend denn auch nicht aufzuzeigen, inwiefern seine Beziehung zu seinem Enkel gleichwertig zu gewichten sei wie diejenige eines Vaters zum Kind (vgl. oben, E. 3.2). Der Kontakt beschränkte sich vor der Inhaftierung offenbar auf 15-minütige tägliche Skype-Anrufe, Gefängnisbesuche sind keine dokumentiert. Wann er den betreffenden Enkel überhaupt zuletzt physisch gesehen habe, gab der Beschwerdeführer nicht an. Es mag zutreffen, dass er im Hinblick auf die Bar Mitzwa eine relevante Rolle in der Erziehung seines Enkelsohnes gespielt hat, worauf auch die Schreiben des Rabbiners der Israelitischen Gemeinde Basel vom 15. August 2022 und seiner Tochter vom 18. August 2022 schliessen lassen. Verständlicherweise hätte er an diesem für ihn wichtigen Anlass gerne teilgenommen. Dennoch wiegt sein privates Interesse auf Teilnahme als Grossvater weniger schwer als die genannten öffentlichen Interessen.

4.4.3 Die öffentlichen Interessen überwiegen vorliegend auch dann die privaten Interessen, wenn man nebst der Religionsfreiheit den Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV durch den nichtgewährten Urlaub als mitbetroffen erachtet.

Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ermöglicht inhaftierten Personen angemessene regelmässige Kontakte zu ihren Familienangehörigen (BGE 145 I 318 E. 2.1 mit Hinweisen). Art. 84 Abs. 1 StGB, der das Recht auf Besuch und persönliche Beziehungen zur Aussenwelt gesetzlich verankert, gewährt grundsätzlich keinen weitergehenden Schutz als das Konventions- und Verfassungsrecht (BGr, 7. Dezember 2023, 7B_751/2023 E. 2.3.3; 3. Januar 2024, 7B_471/2023, E. 3.2.5).

Die Familienmitglieder des Beschwerdeführers hatten ausreichend Gelegenheit, ihn während des Strafvollzugs zu besuchen oder sich über Telekommunikationskanäle mit ihm zu unterhalten, wovon sie denn auch Gebrauch gemacht haben. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Bar-Mitzwa-Feier seines ältesten Enkels gerne auch die Kontakte mit seiner weiteren Verwandtschaft erneuert hätte. Nachdem zuvor noch keinerlei Vollzugslockerung in Form eines Urlaubs oder nur schon eines Ausgangs beantragt und erfolgreich absolviert worden war, hätte eine Gewährung des beantragten 48-stündigen oder des eventualiter beantragten 33-stündigen Urlaubs indes auch gegen das Prinzip der stufenweisen Vollzugsöffnungen (vgl. oben, E. 2.1) verstossen.

4.4.4 Die Nichtgewährung des Urlaubs vom 25. bis 27. November 2022 erscheint demgemäss auch nach einer Abwägung von privaten und öffentlichen Interessen gerechtfertigt bzw. war sie für den Beschwerdeführer zumutbar. Das Verhältnismässigkeitsprinzip wurde durch die Vorinstanz nicht verletzt, das ihr eingeräumte Ermessen hat sie pflichtgemäss ausgeübt (vgl. oben, E. 2.7).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche beantragt.

Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

5.2 Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Stellt eine Person ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, ist sie in Bezug auf den Nachweis ihrer Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung bestehenden finanziellen Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen. Verweigert eine gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so ist ihre Bedürftigkeit zu verneinen. An die Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen. Anwaltlich vertretenen Gesuchstellern ist dem Grundsatz nach keine Nachfrist anzusetzen, wenn diese ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind, und kann ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ohne Weiteres abgewiesen werden (BGer, 17. Februar 2023, 1B_549/2022, E. 3.1; VGr, 23. Januar 2024, VB.2023.00469, E. 5.3).

5.3 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer begründete sein Gesuch einzig damit, dass er aus dem Urteil vom 5. Juni 2013 offensichtlich immer noch erhebliche Schulden habe. Diese bezahlt er indes nicht ab, seine Einkommenssituation vor der Verhaftung ist unklar, gleiches gilt für die finanziellen Verhältnisse seiner Ehefrau. Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    1'100.--;  die übrigen Kosten betragen: Fr.        70.-- Zustellkosten, Fr.    1'170.--   Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Direktion der Justiz und des Innern.

VB.2023.00006 — Zürich Verwaltungsgericht 03.05.2024 VB.2023.00006 — Swissrulings