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Zürich Verwaltungsgericht 22.11.2023 VB.2022.00779

22 novembre 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,227 mots·~16 min·8

Résumé

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines deutschen Staatsangehörigen, nachdem dessen letzte Stelle aus finanziellen Gründen nicht verlängert worden war.] Der Beschwerdeführer ist nicht (mehr) als Arbeitnehmer im Sinn des FZA zu qualifizieren (E. 3.3 f.). Ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht kommt ihm ebenfalls nicht zu (E. 3.5). Da der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund des Sozialhilfebezugs erfüllt, steht ihm auch gestützt auf die Niederschrift kein weiterer Aufenthaltsanspruch zu (E. 5.1 f.). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers erweist sich trotz seiner psychischen Probleme als verhältnismässig (E. 5.3). Die Vorinstanz hätte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutheissen müssen (E. 6). Teilweise Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2022.00779   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.11.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines deutschen Staatsangehörigen, nachdem dessen letzte Stelle aus finanziellen Gründen nicht verlängert worden war.] Der Beschwerdeführer ist nicht (mehr) als Arbeitnehmer im Sinn des FZA zu qualifizieren (E. 3.3 f.). Ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht kommt ihm ebenfalls nicht zu (E. 3.5). Da der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund des Sozialhilfebezugs erfüllt, steht ihm auch gestützt auf die Niederschrift kein weiterer Aufenthaltsanspruch zu (E. 5.1 f.). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers erweist sich trotz seiner psychischen Probleme als verhältnismässig (E. 5.3). Die Vorinstanz hätte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutheissen müssen (E. 6). Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA NIEDERLASSUNGSVEREINBARUNG SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT VERBLEIBERECHT

Rechtsnormen: Art. 61a AIG Art. 24 Abs. 1 FZA Art. 6 Anhang I FZA Art. 12 Abs. 1 Anhang I FZA

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2022.00779

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. November 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein 1983 geborener deutscher Staatsangehöriger. Er reiste am 26. Mai 2012 in die Schweiz ein, wo er gestützt auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhielt. Diese Bewilligung verlängerte das Migrationsamt zuletzt am 4. Juli 2018 bis am 25. Mai 2023.

Am 4. Oktober 2018 meldete sich A bei der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich an. Seit dem 1. Dezember 2018 bezieht er Leistungen der Sozialhilfe.

Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA As und wies ihn aus der Schweiz weg.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 24. November 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Ausreisefrist bis 20. Januar 2023 an (Dispositiv-Ziff. II), wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. III f.), auferlegte ihm die Rekurskosten von Fr. 1'365.- (Dispositiv-Ziff. V) und richtete in Dispositiv-Ziff. VI keine Parteientschädigung aus.

III.  

Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2022 liess A beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm seine Aufenthaltsbewilligung zu belassen; eventualiter sei die Sache "zwecks weiterer Abklärungen" an das Migrationsamt zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess A um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren ersuchen. Am 3. Januar 2023 reichte er weitere Dokumente zu den Akten. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. Januar 2023 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 22. August 2023 liess A dem Verwaltungsgericht einen Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich vom 13. Juni 2023 einreichen, womit für ihn eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung eingerichtet wurde. Am 8. November 2023 reichte die Vertreterin As ausserdem eine (aktualisierte) Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

2.2 Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 4 bzw. Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA).

2.3 Die Aufenthaltsbewilligungen nach dem Freizügigkeitsabkommen sind rein deklaratorisch und bestätigen bloss ein von Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die den ursprünglichen Aufenthaltsanspruch begründen, und die betroffene Person auch aus keiner anderen Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens einen (neuen) Aufenthaltsanspruch abzuleiten vermag, kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen bzw. nicht verlängern (Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP, SR 142.203]; BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr, 14. Januar 2021, 2C_1007/2020, E. 2.1).

Da die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens ablief, geht es vorliegend nicht mehr um deren Widerruf, sondern um deren Verlängerung.

3.  

3.1 Gemäss (Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und) Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die bzw. der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei innehat und mit einer Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA). Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die ausländische Person seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten.

3.2 Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA verliert eine arbeitnehmende Person bei unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar ihren freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus und damit ihr Aufenthaltsrecht. Sie kann diesen Status aber verlieren, wenn sie entweder (1) freiwillig arbeitslos geworden ist oder (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 141 II 1 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

War eine ursprünglich unfreiwillig arbeitslos gewordene ausländische Person während einer gewissen Zeit arbeitslos und hatte sie einen allfälligen Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft, ging die frühere Rechtsprechung dabei regelmässig von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle aus (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3; BGr, 2. August 2022, 2C_114/2022, E. 4.4; VGr, 8. Mai 2023, VB.2022.00652, E. 3.2, auch zum Folgenden). Mit Art. 61a AIG wurde diese Praxis im nationalen Recht kodifiziert. Art. 61a Abs. 1 Satz 2 AIG bestimmt insofern, dass das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung bereits sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt, wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet. Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht mit dem Ende der Entschädigung (Art. 61a Abs. 2 AIG). Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 61a Abs. 4 Satz 1 AIG). Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Art. 61a Abs. 4 Satz 2 AIG). Die Ordnung von Art. 61a Abs. 1–4 AIG gilt nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität und auch nicht für Personen, die sich auf ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht (vgl. Art. 4 Anhang I FZA) berufen können (vgl. Art. 61a Abs. 5 AIG).

3.3  

3.3.1 Der Beschwerdeführer war ab dem 15. Juni bis im Dezember 2012 als Servicemitarbeiter im Restaurant C tätig. Zwischen Februar 2013 und Juni 2014 war er bei der Firma D beschäftigt. Bis im Februar 2017 war er in der Folge aufgrund einer Krebserkrankung zu 100 % arbeitsunfähig. Gemäss eigenen Angaben war diese Erkrankung "Anfang 2017" vollständig geheilt. Zwischen April und November 2017 war der Beschwerdeführer bei der E AG temporär angestellt. Ab Februar 2018 arbeitete er bei der F GmbH im Backoffice. Im Frühjahr 2018 verstarben die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers, woraufhin er von seinem Arbeitgeber für drei Wochen beurlaubt wurde. In der Woche vom 21. bis 25. Mai 2018 lösten der Beschwerdeführer und die F GmbH das Arbeitsverhältnis offenbar auf. Zwischen dem 29. Dezember 2018 und dem 18. April 2019 befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der Institution H. Am 6. Januar 2020 attestierte die Institution H dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit; ab Februar 2020 könne voraussichtlich mit einer Teilarbeitsfähigkeit gerechnet werden.

3.3.2 Ab dem 17. August 2020 bis längstens am 12. Februar 2021 war der Beschwerdeführer im Rahmen eines Arbeitsversuchs mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % beim Verein G erwerbstätig. Anschliessend beschäftigte dieser Arbeitgeber den Beschwerdeführer ab dem 16. Februar 2021 befristet bis am 17. August 2021 mit demselben Pensum weiter. Vom 19. Mai 2022 bis am 27. Juli 2022 befand sich der Beschwerdeführer in der Institution I in Behandlung; ab dem 28. Juli 2022 war vorgesehen, dass er dort für weitere vier bis sechs Wochen in die stationsintegrierte Tagesklinik eintritt. Zwischen dem 12. September und dem 9. November 2022 befand sich der Beschwerdeführer erneut in der Institution I in stationär-psychiatrischer Behandlung. Seither gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Arbeitsstelle zu finden.

3.4 Die Vorinstanz liess offen, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitnehmereigenschaft im Sinn des Freizügigkeitsabkommens verloren hatte, da er zwischen Mitte 2018 und August 2020 keine Arbeitsstelle hatte: Jedenfalls habe der Beschwerdeführer diese Eigenschaft mit seiner Tätigkeit beim Verein G wiedererlangt. Diesem Schluss ist zuzustimmen. Die dortige Anstellung (im Anschluss an den Arbeitsversuch) dauerte rund sechs Monate, wobei der Beschwerdeführer mit einem Pensum von 80 % angestellt war und – soweit ersichtlich – einen Monatslohn von brutto Fr. 2'700.- erhielt. Sowohl quantitativ wie qualitativ handelte es sich dabei um eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit im Sinn der Rechtsprechung (vgl. BGr, 2. November 2021, 2C_626/2021, E. 5.3, und 4. März 2021, 2C_185/2019, E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht dargetan, dass er diese Stelle aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme aufgeben musste. Zunächst war die Anstellung von vornherein befristet. Vor allem aber ist es nach Ablauf der Vertragsdauer offenbar aufgrund fehlender finanzieller Mittel des Arbeitgebers zu keiner Vertragsverlängerung gekommen (vgl. act. …, wo der Beschwerdeführer selbst ausführte, es sei ihm leider im Anschluss an die befristete Tätigkeit beim Verein G nicht gelungen, eine Festanstellung zu finden). Erst nachdem sein Anstellungsverhältnis geendet hatte, verschlechterte sich sein Gesundheitszustand erneut, sodass er sich (spätestens) im Mai 2022 erneut in stationäre psychiatrische Behandlung begab.

Nach dem Gesagten endete das (letzte) Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers nicht aufgrund einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 61a Abs. 5 AIG. Sein Aufenthaltsrecht ist somit nach Art. 61a Abs. 4 AIG sechs Monate nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Verein G, das heisst, am 17. Februar 2022 erloschen, sofern ihm kein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht zukommt.

3.5 Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit besteht ein bedingungsloses Verbleiberecht, wenn Staatsangehörige der EU oder EFTA wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden sind und Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers haben oder nach zweijährigem ständigem Aufenthalt in der Schweiz aus einem anderen Grund dauerhaft arbeitsunfähig werden (Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 75/34/EWG). Gemäss den genannten Bestimmungen muss die unselbständige bzw. selbständige Erwerbstätigkeit gerade "infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit" aufgegeben worden sein, was nicht der Fall ist, wenn die Erwerbsaufgabe auf andere Gründe zurückzuführen ist bzw. der Arbeitnehmerstatus bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bereits entfallen war (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.2.3). In Analogie zum Sozialversicherungsrecht liegt eine derartige "dauernde Arbeitsunfähigkeit" erst vor, wenn gesundheitliche Gründe die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit ausserhalb des angestammten Berufsumfelds dauerhaft verhindern und in diesem Sinn eine dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt (BGE 146 II 89 E. 4). Für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist auf die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen (BGE 144 II 121 E. 3.6.2).

Soweit ersichtlich läuft das am 4. Oktober 2018 eingeleitete IV-Verfahren weiterhin. Dessen Ergebnis braucht vorliegend aber nicht abgewartet zu werden, da der Beschwerdeführer keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit geltend macht: In seiner Beschwerde führte er diesbezüglich aus, er habe zwei Arbeitsstellen in Aussicht; er hoffe, die Arbeitsverträge bald unterschreiben zu können. Dass er diese Stellen in der Folge aufgrund eines "gesundheitlichen Rückschlags" nicht hat antreten können, ändert nichts an seiner grundsätzlich gegebenen Arbeitsfähigkeit. Bereits im Rahmen des Rekursverfahrens hatte der Beschwerdeführer angegeben, dass er lediglich vorübergehend arbeitsunfähig sei und "[d]ie IV-Stelle sowie die behandelnden Ärzte" diese Einschätzung teilten. Sodann hat der Beschwerdeführer – wie dargelegt (E. 3.4) – seine letzte (unselbständige) Erwerbstätigkeit nicht wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit aufgegeben (vgl. BGr, 2. November 2021, 2C_626/2021, E. 4.2). Ihm kommt damit kein Verbleiberecht gestützt auf Art. 4 Anhang I FZA zu.

4.  

Aus einer anderen bzw. anderen Bestimmung(en) des Freizügigkeitsabkommens vermag der Beschwerdeführer ebenfalls keinen Anwesenheitsanspruch abzuleiten. Namentlich verfügt er (aufgrund seines Sozialhilfebezugs, vgl. hinten, E. 5.2) nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um sich auf Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Anhang I FZA betreffend die Zulassung als Nichterwerbstätiger berufen zu können (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 VFP; vgl. BGE 142 II 35 E. 5.1; BGr, 5. November 2021, 2C_986/2020, E. 8 mit Hinweisen).

Gestützt auf Art. 23 VFP kann die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers daher widerrufen bzw. braucht sie nicht verlängert zu werden (BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr, 14. Januar 2021, 2C_1007/2020, E. 2.1).

5.  

5.1 Das Freizügigkeitsabkommen lässt Niederlassungsvereinbarungen unberührt, die den Angehörigen der Vertragsstaaten weitergehende Rechte einräumen (vgl. Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 FZA). Hierzu zählt auch die Niederschrift vom 19. Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland über Niederlassungsfragen (SR 0.142.111.364, nachfolgend: Niederschrift), die deutschen Staatsangehörigen nach einem ununterbrochenen ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung einräumt, was den weniger weitgehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse (Ziff. I.1 Niederschrift in Verbindung mit Art. 5 VFP). Dieser Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG oder Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben ist (Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG; VGr, 26. August 2021, VB.2021.00406, E. 2.3 [sowie das dazu ergangene Urteil BGr, 9. Mai 2022, 2C_881/2021, E. 4.2 f.]; vgl. BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.2).

Der Beschwerdeführer erfüllt die zeitlichen Voraussetzungen der Niederschrift.

5.2 Nach Art. 62 Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person unter anderem widerrufen, wenn diese oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. e). Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn die oder der Betreffende über einen längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten (BGr, 31. Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.2, und 9. August 2019, 2C_291/2019, E. 4.1 mit Hinweis).

Zwischen Dezember 2018 und Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer (teilweise ergänzend zu seinem Erwerbseinkommen) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe im Betrag von über Fr. 150'000.- unterstützt. Da der Sozialhilfebezug weiterhin andauert, ist dieser Betrag seither weiter angestiegen. Zudem ist nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer in den nächsten Jahren ohne (ergänzende) Fürsorgeleistungen für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen können, zumal er zuletzt vor über zwei Jahren einer Erwerbstätigkeit nachging und damit seinen Lebensunterhalt nicht (vollständig) zu decken vermochte. Somit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegeben.

Dem Beschwerdeführer steht somit auch gestützt auf die Niederschrift kein weiterer Aufenthaltsanspruch zu.

5.3 Die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist allerdings auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; vgl. BGr, 18. Februar 2021, 2C_937/2020, E. 6). Vorliegend ist deshalb eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers und an dessen Wegweisung einerseits und den privaten Interessen an seinem Verbleib andererseits.

Bei Personen, die sich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) berufen können, ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei analoge Kriterien massgeblich sind wie bei der Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. Interessenabwägung im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 bzw. Art. 96 Abs. 1 AIG.

5.3.1 Der heute 39-jährige Beschwerdeführer reiste vor rund 11 Jahren in die Schweiz ein. Soweit ersichtlich, wurde er während seiner Anwesenheit nicht straffällig und wurde auch nicht betrieben. In wirtschaftlicher Hinsicht vermochte er sich nicht zu integrieren, wobei das Verschulden des Beschwerdeführers an seinem Sozialhilfebezug zu relativieren ist, zumal dieser mit seinem psychischen Gesundheitszustand zusammenhängt und sich der Beschwerdeführer auch immer wieder um Anstellungen (im ersten und zweiten Arbeitsmarkt) bemühte. Aus den Akten gehen sodann keine Hinweise auf eine überdurchschnittliche Integration in sozialer Hinsicht hervor; eine Tante, die offenbar in Zürich lebt, erwähnte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Trotz der mehr als zehnjährigen Aufenthaltsdauer kann dem Beschwerdeführer somit keine gelungene Integration attestiert werden.

5.3.2 Mit Deutschland, wo der Beschwerdeführer den Grossteil seines Lebens verbrachte, ist er weiterhin vertraut. Eine Rückkehr dorthin ist ihm zumutbar. An diesem Ergebnis vermag auch sein Gesundheitszustand nichts zu ändern, zumal seine psychischen Beschwerden auch in Deutschland behandelt werden können. Aufgrund des dortigen Sozialsystems ist auch das wirtschaftliche Auskommen des Beschwerdeführers gewährleistet. Ebenso kann der Beschwerdeführer auch in Deutschland auf Hilfe bei der Wohnungssuche und Unterstützung bei der medizinischen Betreuung zählen. Schliesslich erwog die Vorinstanz zu Recht, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers während des hängigen IV-Verfahrens nicht dauernd erforderlich ist; er kann sich besuchsweise in die Schweiz begeben und/oder seine Interessen durch einen Rechtsvertreter wahren. Eine allfällige IV-Rente würde dem Beschwerdeführer überdies auch in Deutschland ausbezahlt. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers nicht bedeutet, dass er in Zukunft nicht in die Schweiz zurückkehren könnte. Vielmehr könnte er – etwa gestützt auf einen neuen Arbeitsvertrag – erneut eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhalten.

5.3.3 Insgesamt erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers als verhältnismässig.

6.  

6.1 Der Beschwerdeführer ersuchte im Rekursverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 46).

6.2 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung ab, dass sich seine Rechtsbegehren "angesichts der klaren Sachund Rechtslage als offensichtlich aussichtslos" erwiesen. Diesem Schluss lässt sich nicht folgen. Zwar waren die Aussichten auf eine Gutheissung des Rekurses wohl von Beginn an kleiner als jene auf eine Abweisung; sie waren jedoch nicht so gering, dass sie kaum als ernsthaft hätten bezeichnet werden können. Immerhin stellten sich im Zusammenhang mit seinen psychischen Beschwerden mehrere Fragen, die vertieft zu prüfen waren; überdies verlangte auch die Dauer des hiesigen Aufenthalts des Beschwerdeführers nach einer sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung. Weil der auf Sozialhilfe angewiesene Beschwerdeführer mittellos und auf eine Rechtsvertretung angewiesen war, hätte die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutheissen müssen. Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom 24. November 2022 sind entsprechend abzuändern.

6.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Für das Rekursverfahren machte die Vertreterin des Beschwerdeführers einen Aufwand von 10,5 Stunden sowie Auslagen von Fr. 48.10 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand ist als angemessen zu qualifizieren. Rechtsanwältin B ist demnach für das Rekursverfahren mit Fr. 2'539.65 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen.

7.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom 24. November 2022 ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seiner Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin B, eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Rechtsanwältin B ist für das Rekursverfahren mit Fr. 2'539.65 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen, wobei die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers vorbehalten bleibt. In Ergänzung von Dispositiv-Ziff. V des Rekursentscheids vom 24. November 2022 sind die dem Beschwerdeführer auferlegten Rekurskosten unter Vorbehalt von dessen Nachzahlungspflicht (§ 16 Abs. 4 VRG) einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen.

Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.  

8.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem in der Hauptsache unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Der Beschwerdeführer ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Aus den vorgenannten Gründen (vorn, E. 6.1 f.) ist das Gesuch gutzuheissen; die Gerichtskosten sind einstweilen auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschwerdeführer in der Person seiner Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

8.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 6,65 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 50.40 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand erscheint der Sache angemessen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ist demnach für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'629.95 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

8.4 Es gilt den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III und IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 24. November 2022 wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt. Rechtsanwältin B wird für das Rekursverfahren mit Fr. 2'539.65 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entschädigt. In teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziff. V des Entscheids der Sicherheitsdirektion 24. November 2022 werden die Rekurskosten dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Staatskasse genommen.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'629.95 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration; d)    die Gerichtskasse (zur Anweisung der Entschädigung).

VB.2022.00779 — Zürich Verwaltungsgericht 22.11.2023 VB.2022.00779 — Swissrulings