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Geschäftsnummer: VB.2022.00759 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.11.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Verkehrsanordnung
Aufhebung von 16 weissen Längsparkfeldern Nichteintreten auf Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 mangels rechtsgenüglicher Begründung (E. 1.2 f.). Legitimationsvoraussetzungen für Rechtsmittel gegen funktionelle Verkehrsanordnungen im Allgemeinen und von Gewerbetreibenden gegen die Aufhebung öffentlicher Kurzzeitparkplätze im Besonderen (E. 2.2 f.). Offengelassen, ob der Beschwerdegegner eine besondere Betroffenheit der Beschwerdeführenden 3-12 durch die Aufhebung der streitbetroffenen Parkfelder zu Recht bejahte (E. 2.4 f.). Eine unrichtige Sachverhaltserstellung seitens der Vorinstanz ist nicht ersichtlich; Abweisung des Antrags auf Durchführung eines Augenscheins (E. 3). Der Erlass einer funktionellen Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG setzt voraus, dass daran ein (in den örtlichen Verhältnissen begründetes) öffentliches Interesse besteht und die Anordnung verhältnismässig ist. Das Verwaltungsgericht überprüft Verkehrsanordnungen zurückhaltend und nur auf Rechtsfehler hin (E. 4.2). Die Beschwerdeführenden 3-12 vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet (E. 4.4 ff.). Die Aufhebung der streitbetroffenen Parkfelder erweist sich als geeignet und erforderlich, um das vom Beschwerdegegner ausführlich begründete und richtplanerisch ausgewiesene öffentliche Interesse an einer Verbesserung der Verkehrssicherheit für Fussgänger und Radfahrende im betreffenden Strassenabschnitt umzusetzen. Die zu diesem Zweck angestrebte Entflechtung des Fussgänger- und Veloverkehrs liesse sich mit der eventualiter beantragten, nur teilweisen Aufhebung der betreffenden Parkfelder nicht umsetzen. Angesichts der guten Erschliessung des betroffenen Gebiets mit dem öffentlichen Verkehr ist den gewerbetreibenden Beschwerdeführenden 3-12 die Aufhebung der Parkfelder ohne weiteres zuzumuten. Abweisung, soweit Eintreten.
Stichworte: AUGENSCHEIN BEGRÜNDUNGSPFLICHT BESONDERE BETROFFENHEIT FUNKTIONELLE VERKEHRSANORDNUNG FUSSGÄNGER GESTALTUNGSSPIELRAUM LANGSAMVERKEHR LEGITIMATIONSBEGRÜNDUNG LEGITIMATIONSVORAUSSETZUNGEN ÖFFENTLICHER VERKEHR ÖFFENTLICHES INTERESSE PARKPLATZ PARKPLATZERSTELLUNGSPFLICHT SICHERHEIT VELOVERKEHR VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERKEHRSPLAN
Rechtsnormen: Art. 5 Abs. II BV Art. 5II BV § 242ff. PBG Art. 107 Abs. IV SSV Art. 107IV SSV Art. 3 Abs. IV SVG Art. 3IV SVG Art. 43 Abs. II SVG § 21 Abs. I VRG § 21I VRG § 28 Abs. I VRG § 50 Abs. I VRG § 54 VRG § 54 Abs. I VRG § 54I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2022.00759
Urteil
der 3. Kammer
vom 30. November 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.
In Sachen
1. …
2. …
3. …
4. …
5. …
6. …
7. …
8. …
9. …
10. …
11. …
12. …
alle vertreten durch RA X,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadtrat von Zürich,
vertreten durch das Sicherheitsdepartement,
Beschwerdegegner,
betreffend Verkehrsanordnung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 16. September 2020, im städtischen Amtsblatt publiziert am 23. September 2020, ordnete die Vorsteherin des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich im Kreis … "zwecks Veloförderung" die Aufhebung folgender Verkehrsvorschrift an (Dispositivziffer ):
Saatlenstrasse
In der Verfügung des Polizeivorstands vom 6.9.1985: Parkflächen. b) Das Stehenlassen von Motorwagen ist gestattet (Längsparkierung), Montag bis Freitag von 8.00 bis 19.00, Samstag von 8.00 bis 16.00 Uhr, aber nur bis 60 Minuten und auf Parkuhrfeldern gegen Gebühr: auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Strasse Blauäcker und dem Haus Nr. ....
II.
A. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 liessen zwei Verbände und zehn weitere Personen den Stadtrat von Zürich gemeinsam um Neubeurteilung ersuchen. Mit Beschluss vom 27. Januar 2021 trat dieser auf die Begehren der Verbände nicht ein und wies diejenigen der übrigen Begehrenstellenden ab (Dispositivziffern 1 und 2). Die Verfahrenskosten auferlegte der Stadtrat den Begehrenstellenden je zu einem Zwölftel, unter solidarischer Haftung für das Ganze (Dispositivziffer 3).
B. Der von sämtlichen Begehrenstellenden hiergegen am 8. März 2021 erhobene Rekurs wurde mit Verfügung des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 7. November 2022 abgewiesen (Dispositivziffer 1) und die Kosten wurden den Rekurrierenden unter solidarischer Haftung für das Ganze auferlegt (Dispositivziffer 2).
III.
A. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 liessen sämtliche Rekurrierende hiergegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Sie liessen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen, die Verfügung des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 7. November 2022, der Beschluss des Stadtrats vom 27. Januar 2021 und die Verfügung der Vorsteherin des Sicherheitsdepartements vom 16. September 2020 betreffend permanente Verkehrsvorschriften, Kreis …, Saatlenstrasse, seien aufzuheben und auf die Aufhebung von 16 weissen Parkplätzen an der Saatlenstrasse auf dem nordöstlichen Fahrbahnrand zwischen der Strasse Blauäcker und dem Haus Nr. … sei vollumfänglich zu verzichten. Eventualiter sei die Aufhebung von weissen Parkplätzen auf ein Minimum zu beschränken. In prozessualer Hinsicht liessen sie die Durchführung eines Augenscheins beantragen.
B. Das Statthalteramt verzichtete mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 auf eine Stellungnahme. Die Stadt Zürich beantragte mit Eingabe vom 5. Januar 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführenden replizierten und die Stadt Zürich duplizierte am 13. bzw. 22. Februar 2023. Die Akten des Verfahrens vor dem Statthalteramt und dem Stadtrat von Zürich wurden beigezogen.
C. Am 24. Februar 2022 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden aufforderungsgemäss ergänzte Vollmachten zu den Akten.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig.
1.2 Gemäss § 54 Abs. 1 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Antrag und Begründung bilden formelle Gültigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde. Aus dem Antrag muss ersichtlich sein, inwiefern das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern ist, sofern nicht dessen gänzliche Aufhebung verlangt wird. In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet, was bedingt, dass sich die Beschwerde mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 12 ff. und N. 17 ff.). An einer rechtsgenügenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid fehlt es, wenn sich der Beschwerdeführer damit begnügt, die Rekursschrift im Wesentlichen unverändert als Beschwerdeschrift einzureichen (Griffel, § 54 N. 4; zum Ganzen VGr, 12. Mai 2022, VB.2021.00241, E. 2.2).
1.3 Die im Rekursverfahren unterlegenen Beschwerdeführer 1 und 2 sind grundsätzlich legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen das von der Vorinstanz bestätigte Nichteintreten des Beschwerdegegners auf ihr Neubeurteilungsbegehren zur Wehr zu setzen (vgl. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG; vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28 N. 58; VGr, 6. April 2023, VB.2022.00536, E. 1.3). In ihrer Beschwerde beschränken sie sich jedoch auf eine wörtliche Wiederholung ihrer bereits im Rekursverfahren gemachten Ausführungen zu ihrer Rechtsmittellegitimation. Mit der vorinstanzlichen Begründung, wonach der Beschwerdegegner infolge mangelnder Substanziierung der Legitimationsvoraussetzungen zu Recht nicht auf ihr Neubeurteilungsbegehren eingetreten sei, setzen sich die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer 1 und 2 nicht ansatzweise auseinander. Dies zeigt sich exemplarisch daran, dass sie vor Verwaltungsgericht unzutreffenderweise (erneut) vorbringen lassen, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf ihren Rekurs eingetreten, während diese sehr wohl darauf eingetreten war, ihn gestützt auf die erwähnte Begründung jedoch konsequenterweise abgewiesen hatte. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführer 1 und 2 mangels rechtsgenüglicher Begründung somit nicht einzutreten.
1.4 In Bezug auf die Beschwerdeführenden 3–12, die sich mit der sie betreffenden Begründung des vorinstanzlichen Entscheids jedenfalls in Teilen auseinandersetzen (vgl. nachfolgend E. 4.5 f.), sind die Prozessvoraussetzungen erfüllt, weshalb auf die Beschwerde insofern einzutreten ist.
2.
2.1 Die obere Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der unteren Instanz gegeben waren. Hat letztere trotz Fehlen einer Prozessvoraussetzung materiell entschieden, so ist der angefochtene Entscheid aufzuheben (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57; vgl. VGr, 2. Februar 2023, VB.2022.00595, E. 1.3; 4. Mai 2020, VB.2019.00659, E. 1.3). Zum Rekurs und analog zur Stellung eines Begehrens um Neubeurteilung im Sinn von § 170 f. des Gemeindegesetzes vom 20. April 2015 (GG; LS 131.1) ist berechtigt, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG; vgl. zur Legitimation im Neubeurteilungsverfahren Anja Martina Binder, Verwaltungsrechtspflege des Kantons Zürich, Zürich/St. Gallen 2021, Rz. 464). Die Legitimation ist als Prozessvoraussetzung zwar von Amtes wegen zu prüfen, doch obliegt es der beschwerdeführenden Partei nach Massgabe des kantonalen Prozessrechts, ihre Legitimation zu substanziieren, wenn diese nicht offensichtlich ist (VGr, 24. November 2022, VB.2021.00592, E. 3.2; 29. Juli 2021, VB.2019.00628, E. 3.1; 11. Juli 2019, VB.2018.00318, E. 2.1; 20. Mai 2009, VB.2008.00533, E. 4). Diese Substanziierung hat bereits im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz zu erfolgen (VGr, 24. November 2022, VB.2021.00592, E. 3.2; 28. April 2022, VB.2021.00601, E. 2.1). An eine anwaltlich vertretene Partei dürfen dabei höhere Anforderungen gestellt werden, als an Laien (Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 38 f.).
2.2 Bei der Aufhebung von Parkfeldern handelt es sich um eine funktionelle Verkehrsanordnung im Sinn von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01). Die Rechtsmittelbefugnis gegen solche Anordnungen steht allen Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt (BGE 136 II 539 E. 1.1; BGr, 2. März 2018, 1C_11/2017, E. 1.1, je mit Hinweisen). Aber auch regelmässige Benützer eines von einer Verkehrsanordnung betroffenen Strassenabschnitts sind nur dann zu deren Anfechtung legitimiert, wenn diese für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat (BGr, 8. April 2021, 1C_43/2011, E. 7; VGr, 26. September 2022, VB.2022.00024/VB.2022.00052, E. 3.1; 30. September 2021, VB.2020.00608, E. 2.1). Beschränkungen des Parkierens oder die Aufhebung von Parkplätzen können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung namentlich dann eine legitimationsbegründende Betroffenheit bewirken, wenn die Nutzung einer Liegenschaft dadurch verunmöglicht oder erheblich erschwert wird (BGr, 9. November 2007, 2A.70/2007, E. 2.2; 14. August 2007, 2A.115/2007, E. 3). Gegen die Markierung neuer Parkfelder kann etwa vorgehen, wer vorbringt, diese versperrten den direkten Zugang zum eigenen Grundstück (VGr, 15. Juli 2021, VB.2021.00222, E. 2.2).
2.3 Bei den Beschwerdeführenden 3–12 handelt es sich durchwegs um (natürliche und juristische) Personen, die im näheren Umfeld der streitbetroffenen Parkfelder ein Gewerbe betreiben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts führt die Aufhebung von Kurzzeitparkplätzen, auch in unmittelbarer Nähe, grundsätzlich noch nicht zu einer Beschränkung der Zugänglichkeit für den Ladeninhaber, seine Angestellten und Lieferanten. Sie kann aber wohl eine Erschwerung für die mit dem Auto anreisende Kundschaft darstellen, indem diese entweder deutlich länger nach Parkmöglichkeiten suchen muss oder Parkplätze erst in erheblich weiterer Entfernung finden kann. Zur Bejahung der legitimationsbegründenden Betroffenheit eines Geschäfts infolge einer solchen Verschlechterung der Kundenerreichbarkeit ist indes zu verlangen, dass erstens ein erheblicher Anteil der Kundschaft mit dem Auto anreist und zweitens deren Parkplatzsuche durch die infrage stehende Anordnung markant erschwert wird. In Anlehnung an das Erfordernis der Wahrnehmbarkeit zusätzlicher Verkehrsimmissionen erwog das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang jeweils, für die Bejahung der Rechtsmittellegitimation könne verlangt werden, dass ein bestimmter Mindestanteil der in einem gewissen Umkreis verfügbaren Parkplätze aufgehoben wird, wobei es als massgeblichen Umkreis eine Luftdistanz von 100 m oder 150 m und als massgeblichen Mindestanteil eine Quote von etwa 10 % in Betracht zog (vgl. zum Ganzen VGr, 7. November 2006, VB.2006.00422 in: ZBl 108/2008, S. 111–117, E. 2.3; 22. September 2011, VB.2011.00440, E. 2.3; 11. Juli 2019, VB.2018.00318, E. 2.4).
2.4 Der Beschwerdegegner erwog zur Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführenden 3–12, es könne aufgrund der unmittelbaren Nähe der Parkplätze zu deren Geschäftslokalen und der objektiven Schwierigkeit zur Substanziierung des Mobilitätsverhaltens ihrer Kundschaft zu deren Gunsten davon ausgegangen werden, dass sie im Sinne der dargelegten Rechtsprechung spezifisch betroffen und daher zum Begehren um Neubeurteilung legitimiert seien, obwohl sie ihre Vorbringen betreffend die Verschlechterung ihrer Erreichbarkeit nicht weiter substanziieren und belegen würden. Die Vorinstanz äusserte sich hierzu nicht näher.
2.5 Die Beschwerdeführenden 3–12 liessen vor dem Beschwerdegegner zu ihrer Betroffenheit lediglich ausführen, sie seien als direkte Anstösser des betreffenden Strassenabschnitts zwingend auf Parkplätze für Kunden und das anliefernde Gewerbe angewiesen. Da "im Sinne eines Kahlschlags" gleich sämtliche Parkplätze aufgehoben würden, sei mit einer wesentlichen Verschlechterung der Kundenerreichbarkeit ihrer Geschäfte zu rechnen. Ein erheblicher Anteil der Kunden, welche die Geschäfte im fraglichen Bereich der Saatlenstrasse aufsuchen würden, komme mit dem Auto und deren Parkplatzsuche werde durch die Aufhebung der streitbetroffenen Parkfelder erheblich erschwert. Ob die Beschwerdeführenden 3–12 mit diesen eher pauschalen Ausführungen – die insbesondere nicht näher auf die möglicherweise unterschiedlichen Kundengruppen und -bedürfnisse der in verschiedensten Branchen tätigen Beschwerdeführer eingehen – ihre qualifizierte Betroffenheit durch die streitgegenständliche Verkehrsanordnung gegenüber dem Beschwerdegegner genügend substanziiert haben, dass dieser auf deren Neubeurteilungsbegehren überhaupt hätte eintreten dürfen, ist fraglich. Sodann erscheint angesichts der örtlichen Verhältnisse zumindest zweifelhaft, ob tatsächlich ein "erheblicher Anteil" der Kundschaft der Beschwerdeführenden 3–12, bei denen es sich mehrheitlich um Gastronomie-, Dienstleistungs- und Kleinhandelsbetriebe handelt, wie behauptet mit dem Auto anreist. Der streitbetroffene Strassenabschnitt und damit auch die Geschäftslokale der Beschwerdeführenden 3–12 befinden sich in unmittelbarer Nähe zu einer Haltestelle der Verkehrsbetriebe Zürich, die von zwei Tramlinien und vier Buslinien bedient wird. Da sich die Beschwerde der Beschwerdeführenden 3–12 aber ohnehin als unbegründet erweist (nachfolgend E. 3 f.), kann dies letztlich offengelassen werden.
3.
Die Rüge der Beschwerdeführenden, wonach die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt habe, ist offensichtlich unbegründet. Dass die Vorinstanz hinsichtlich der tatsächlichen bzw. örtlichen Verhältnisse grundsätzlich auf die ausführlichen Erwägungen des Beschwerdegegners verwies, ist mit Blick auf § 28 Abs. 1 VRG nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren mit keinem Wort eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung rügten, sondern ausschliesslich die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Verkehrsanordnung geltend machten. Angesichts dessen ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz dem Antrag der Beschwerdeführenden auf Durchführung eines Augenscheins hätte stattgeben sollen. Auch im Beschwerdeverfahren legen die Beschwerdeführenden nicht näher dar, inwiefern die Ausführungen des Beschwerdegegners und der Vorinstanz zum Sachverhalt unvollständig oder unzutreffend sein sollen, sondern beschränken sich auf das pauschale Vorbringen, dass die "örtlichen Verhältnisse" gar nie vor Ort abgeklärt und festgestellt worden seien, obwohl diese für die Beurteilung der strittigen Parkplatzaufhebung von eminenter Bedeutung seien. Welche örtlichen Verhältnisse dies konkret sein sollen, inwiefern diesen für die vorliegende Streitsache Rechtserheblichkeit zukommt und weshalb sich diese nur mittels Durchführung eines Augenscheins feststellen lassen sollen, wird nicht dargetan. Gleiches gilt für den Einwand der Beschwerdeführenden, wonach ein Augenschein hätte veranschaulichen können, dass "die Situation nicht jener entspricht, von welcher die Beschwerdegegnerin ausgeht". Somit ist auch im vorliegenden Verfahren keine Notwendigkeit zur Durchführung eines Augenscheins ersichtlich, weshalb der entsprechende Antrag der Beschwerdeführenden abzuweisen ist.
4.
4.1 Als funktionelle Verkehrsanordnung hat die Aufhebung der streitbetroffenen Parkfelder den Anforderungen von Art. 3 Abs. 4 SVG zu genügen. Danach können andere Beschränkungen oder Anordnungen als die in Art. 3 Abs. 3 beschriebenen Fahrverbote erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen kann insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden. Der Katalog der zulässigen Gründe für Verkehrsbeschränkungen und -anordnungen ist weit auszulegen. Für deren Zulässigkeit ist im Wesentlichen zu verlangen, dass an der Verkehrsmassnahme ein (in den örtlichen Verhältnissen begründetes) öffentliches Interesse besteht und dass die Massnahme verhältnismässig ist (vgl. zum Ganzen BGE 106 IV 201 E. 3 f.; BGr, 4. November 2010, 1C_323/2010, E. 4.2; 9. November 2007, 2A.70/2007, E. 3.1; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00413, E. 4.1; Christoph J. Rohner, Erlass und Anfechtung von lokalen Verkehrsanordnungen, Zürich 2012, S. 56, 77, 79, 111 und 139 f.). Gleiches ergibt sich aus Art. 107 Abs. 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) sowie aus Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101).
4.2 Verkehrsanordnungen sind regelmässig mit komplexen Interessenabwägungen verbunden. Entsprechend der Natur der Sache liegt die Verantwortung für die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit solcher Massnahmen in erster Linie bei den verfügenden Behörden, denen dabei ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt (BGr, 9. November 2007, 2A.70/2007, E. 3.2; VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00413, E. 4.2, auch zum Nachfolgenden). Das Verwaltungsgericht ist demgegenüber nach § 50 VRG auf eine Rechtskontrolle beschränkt und prüft angefochtene Anordnungen nicht auf ihre Angemessenheit hin. Ein gerichtliches Eingreifen rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund und in Anlehnung an die bundesgerichtliche Praxis namentlich nur dann, wenn die zuständigen Behörden von unzutreffenden tatsächlichen Annahmen ausgehen, rechtswidrige Zielsetzungen verfolgen, bei der Ausgestaltung der Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vornehmen oder notwendige Differenzierungen unterlassen oder sich von erkennbar grundrechtswidrigen Interessenabwägungen leiten lassen (BGr, 16. Juni 2017, 1C_37/2017, E. 3.1 mit Hinweisen).
4.3 Der Beschwerdegegner, auf dessen tatsächliche Ausführungen auch die Vorinstanz weitestgehend abstellte, begründete das öffentliche Interesse an der streitgegenständlichen Verkehrsanordnung zusammengefasst damit, dass die derzeitige Verkehrsführung weder den (Sicherheits-)Bedürfnissen des Fuss- und Fahrradverkehrs, noch den Vorgaben der regionalen und kommunalen Richtplanung gerecht werde. Im betreffenden Abschnitt der Saatlenstrasse gelte Einbahnverkehr mit Ausnahme für Velos und Motorfahrräder. Aufgrund der ca. 3,50 m breiten (entlang des rechten Fahrbahnrands verlaufenden Längs-)Parkfelder sei die verbleibende Fahrbahnbreite derzeit zu schmal für eine sichere und normgerechte Radführung entgegen der signalisierten Einbahnrichtung mit Busverkehr. Daher werde der Radverkehr in die Gegenrichtung behelfsmässig auf dem rund 3 m breiten Trottoir geführt, das als getrennter Fuss-/Radweg signalisiert sei. Die zugewiesene Verkehrsfläche für den Radverkehr sei dabei 1,20 m breit, womit den Fussgängern daneben 1,80 m verbleiben würden. Diese Dimensionierungen würden der einschlägigen VSS-Norm 640 070 ("Fussgängerverkehr; Grundnorm") und den städtischen Velostandards für Hauptrouten nicht entsprechen. Sodann werde mit den bestehenden Verhältnissen in der Saatlenstrasse den behördenverbindlichen, regionalen und kommunalen richtplanerischen Vorgaben nicht hinreichend Rechnung getragen. Darin verlaufe gemäss regionalem Verkehrsplan eine Radroute von gesamtstädtischer Bedeutung, die auch im kommunalen Verkehrsplan der Stadt Zürich eingetragen und im "Masterplan Velo" als Hauptroute verzeichnet sei. Auf dem stark frequentierten Trottoir verlaufe wiederum eine wichtige Fusswegverbindung gemäss regionalem und kommunalem Verkehrsplan sowie ein Schulweg, der im Schulwegplan der Stadt Zürich verzeichnet sei. Die Benutzungspflicht des Trottoirs für Radfahrende in der Gegenrichtung stehe schliesslich in einem Spannungsverhältnis zum strassenverkehrsrechtlichen Trennungsgrundsatz von Art. 43 Abs. 2 Satz 1 SVG, wonach Fussgänger Anspruch darauf hätten, sich unter Ausschluss der übrigen Verkehrsteilnehmenden auf dem Trottoir fortzubewegen. Zwar seien Ausnahmen hiervon gestützt auf Art. 43 Abs. 2 Satz 2 SVG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 8 SSV möglich, jedoch seien die entsprechenden Voraussetzungen vorliegend nicht erfüllt. Somit sei die Radführung auf die Fahrbahn zu verlegen, wofür infolge der beengten räumlichen Verhältnisse die Aufhebung der streitbetroffenen 16 weissen Parkplätze unvermeidlich sei.
4.4 Die Vorinstanz erwog, auch wenn die vom Beschwerdegegner angeführten VSS-Normen nicht per se verbindlich seien, habe dieser ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die aktuelle Regelung den berechtigten Interessen der Fussgänger (darunter Schulkinder) und Radfahrenden nicht gerecht werde, Sicherheitsrisiken berge und im Übrigen auch der von der Stadt beabsichtigten Veloförderung zuwiderlaufe. Unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des jüngst revidierten kommunalen Richtplans Verkehr und den dortigen Verweis auf die Velostrategie 2030 – innerhalb derer die Saatlenstrasse zwischen dem Stettbachweg und dem Herbstweg als Velovorzugsroute ausgewiesen sei, die im Vergleich zu den übrigen Routenkategorien den höchsten Anforderungen an Infrastruktur und gute Sichtbarkeit zu genügen habe – hielt sie weiter fest, dass ein gewichtiges und richtplanerisch festgehaltenes Interesse an der Ergänzung des städtischen Velonetzes und der sicheren Ausgestaltung der Velorouten bestehe. Unter Würdigung der von den Beschwerdeführenden hiergegen erhobenen Einwände erwog die Vorinstanz ferner, dass dieses öffentliche Interesse stärker zu gewichten sei als deren privates Interesse an einer Beibehaltung der streitbetroffenen Parkfelder. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf die Beibehaltung öffentlicher Parkplätze (vgl. BGE 122 I 279 E. 2c). Sodann sei das betroffene Gebiet sehr gut mit dem öffentlichen Verkehr erschlossen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Kundschaft der ansässigen Gewerbetreibenden zu einem wesentlichen Teil aus Fussgängern und Radfahrern bestehen dürfte. Schliesslich würden zahlreiche Parkmöglichkeiten im näheren Umfeld des betroffenen Strassenabschnitts bestehen. Die Aufhebung der Parkplätze sei geeignet, möglichst sichere Wege für Radfahrer und Fussgänger zu schaffen und damit auch die Attraktivität des Stadtzürcher Veloroutennetzes zu fördern. Eine nur teilweise Aufhebung der Parkplätze sei zur Erreichung dieser Ziele nicht geeignet, da hierdurch keine durchgehende Routenführung möglich wäre. Die Massnahme erweise sich somit auch als verhältnismässig.
4.5 Die Beschwerdeführenden 3–12 lassen hiergegen vorbringen, die Vorinstanz habe die Verhältnismässigkeit der streitgegenständlichen Verkehrsanordnung zu Unrecht bejaht, indem sie dem öffentlichen Interesse an einer Verbesserung der Verkehrssituation für die Radfahrenden und Fussgänger ein zu hohes und den ebenfalls gewichtigen Interessen des Gewerbes und der Anwohner an einer Beibehaltung der Parkplätze ein zu geringes Gewicht beigemessen habe. Sie beschränken sich dabei in weiten Teilen auf eine wörtliche Wiederholung ihrer bereits im Rekursverfahren vorgebrachten Argumente. Soweit sich die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden mit der vorinstanzlichen Würdigung dieser Vorbringen nicht auseinandersetzen, kann auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
4.6 Auch die zusätzlichen Argumente, welche die Beschwerdeführenden 3–12 im Beschwerdeverfahren erheben, lassen die vorinstanzliche Interessenabwägung und die gestützt hierauf erfolgende Ermessensausübung nicht als rechtsfehlerhaft im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG erscheinen.
4.6.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Aufhebung der streitbetroffenen Parkfelder als geeignet und erforderlich erweist, um das von der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner ausführlich begründete und richtplanerisch ausgewiesene öffentliche Interesse an einer Verbesserung der Verkehrssicherheit für Fussgänger und Radfahrende im betreffenden Strassenabschnitt umzusetzen, wobei dem Beschwerdegegner ein erheblicher Gestaltungsspielraum zukommt (oben E. 4.2). Insbesondere liesse sich das von sachgerechten Überlegungen des Beschwerdegegners getragene Ziel, den Fussgänger- und Veloverkehr auf dem betreffenden Strassenabschnitt zu entflechten, mit der von den Beschwerdeführenden 3–12 eventualiter beantragten, bloss teilweisen Aufhebung der betreffenden Parkfelder nicht erreichen.
4.6.2 Angesichts der guten Erschliessung des betroffenen Gebiets mit dem öffentlichen Verkehr und der vom Beschwerdegegner ausführlich dargelegten Parkplatzsituation im näheren Umfeld (rund 100 öffentliche Parkplätze im Umkreis von ca. 250 m und rund 345 solche im Umkreis von ca. 500 m; ist den Beschwerdeführenden 3–12 die Aufhebung der streitbetroffenen 16 Parkplätze, selbst unter Berücksichtigung der besonderen Interessen von Handwerkern, Dienstleistern und Personen mit Mobilitätseinschränkungen ohne weiteres zuzumuten. Als nachweislich unzutreffend erweist sich ferner ihr Einwand, wonach ein Grossteil der betroffenen Liegenschaften über keine eigenen Parkplätze verfüge. Bereits die Konsultation frei zugänglicher Satellitenaufnahmen (https://www.google.com/maps, besucht am 5. Oktober 2023) zeigt, dass die Liegenschaften Saatlenstrasse 12, Saatlenstrasse 18 und Saatlenstrasse 17/19/23/25 allesamt über mehrere gelb markierte Privatparkplätze und letztere zusätzlich über eine Tiefgarage verfügen. Die streitbetroffenen weissen Parkfelder, auf denen das Parkieren von Montag bis Samstag tagsüber nur während längstens 60 Minuten gestattet ist (vgl. oben I.), vermögen einen privaten Abstellplatz ohnehin nicht zu ersetzen, weshalb die Beschwerdeführenden auch aus ihrem Hinweis, wonach die betreffenden Liegenschaften noch vor Inkrafttreten des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) und der in dessen §§ 242 ff. vorgesehenen Pflicht zur Erstellung einer bestimmten Mindestzahl von Fahrzeugabstellplätzen erstellt worden seien, nichts für sich ableiten können. Auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden 3–12 vermögen keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung des Beschwerdegegners aufzuzeigen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit drauf eingetreten wird (oben E. 1.3). Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den unterliegenden Beschwerdeführenden 1–12 unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihnen mangels Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Mangels besonderen Aufwands steht auch dem Beschwerdegegner als obsiegendem Gemeinwesen keine solche zu.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 245.-- Zustellkosten, Fr. 3'745.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–12 auferlegt, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag.
4. Es werden keine Parteienentschädigungen zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Statthalteramt des Bezirks Zürich; c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA).