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Zürich Verwaltungsgericht 29.06.2023 VB.2022.00684

29 juin 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,017 mots·~15 min·6

Résumé

Sozialhilfe | [Der Beschwerdeführer wurde zur Rückerstattung der geleisteten wirtschaftlichen Hilfe gemäss § 26 lit. a SHG verpflichtet.] Als Einnahmen im Sinn von § 16 Abs. 2 lit. a SHV gelten alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen, insbesondere auch freiwillige Zuwendungen Dritter. Freiwillige Leistungen Dritter im Sinn von Schenkungen sind nur ausnahmsweise nicht als Einnahmen anzurechnen. Darlehen Dritter gelten im Regelfall nicht als Einnahmen, weil der Zufluss durch korrelierenden Vermögensabgang neutralisiert wird (E. 2.2). Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (E. 2.4). Der Beschwerdeführer verschwieg ein Bankkonto. Es ist unerheblich, aus welchen Motiven das Bankkonto nicht deklariert wurde (E. 4.2). Es ist für das Bestehen der Rückerstattungspflicht unerheblich, dass die Beschwerdegegnerin nach Angaben des Beschwerdeführers vom Tod seines Vaters wusste und den Beschwerdeführer nicht auf das Erbe ansprach (E. 4.3). Dem Beschwerdeführer misslingt der Nachweis, dass er trotz der Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht zu Recht wirtschaftliche Hilfe bezog (E. 4.4). Die sozialhilferechtlichen Mitwirkungspflichten bestehen selbst im Fall einer unrechtmässigen Verzögerung in der Behandlung eines Sozialhilfegesuchs (E. 4.4.4). Die behauptete mündliche Aussage der Sozialarbeiterin genügt nicht als Vertrauensgrundlage (E. 4.4.5). Abweisung der Beschwerde. Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund Aussichtslosigkeit.

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  Geschäftsnummer: VB.2022.00684   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.06.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

[Der Beschwerdeführer wurde zur Rückerstattung der geleisteten wirtschaftlichen Hilfe gemäss § 26 lit. a SHG verpflichtet.] Als Einnahmen im Sinn von § 16 Abs. 2 lit. a SHV gelten alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen, insbesondere auch freiwillige Zuwendungen Dritter. Freiwillige Leistungen Dritter im Sinn von Schenkungen sind nur ausnahmsweise nicht als Einnahmen anzurechnen. Darlehen Dritter gelten im Regelfall nicht als Einnahmen, weil der Zufluss durch korrelierenden Vermögensabgang neutralisiert wird (E. 2.2). Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (E. 2.4). Der Beschwerdeführer verschwieg ein Bankkonto. Es ist unerheblich, aus welchen Motiven das Bankkonto nicht deklariert wurde (E. 4.2). Es ist für das Bestehen der Rückerstattungspflicht unerheblich, dass die Beschwerdegegnerin nach Angaben des Beschwerdeführers vom Tod seines Vaters wusste und den Beschwerdeführer nicht auf das Erbe ansprach (E. 4.3). Dem Beschwerdeführer misslingt der Nachweis, dass er trotz der Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht zu Recht wirtschaftliche Hilfe bezog (E. 4.4). Die sozialhilferechtlichen Mitwirkungspflichten bestehen selbst im Fall einer unrechtmässigen Verzögerung in der Behandlung eines Sozialhilfegesuchs (E. 4.4.4). Die behauptete mündliche Aussage der Sozialarbeiterin genügt nicht als Vertrauensgrundlage (E. 4.4.5). Abweisung der Beschwerde. Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund Aussichtslosigkeit.

  Stichworte: RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT SOZIALHILFE UNRECHTMÄSSIGER BEZUG WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: Art. 9 BV § 4 SHG § 14 SHG § 18 Abs. I SHG § 18 Abs. III SHG § 26 lit. a SHG § 16 Abs. II SHV § 28 Abs. I SHV § 16 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2022.00684

Urteil

der 3. Kammer

vom 29. Juni 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Julia Meier.

In Sachen

1.    A,

Beschwerdeführer 1,

2.    B,

Beschwerdeführerin 2,

gegen

Gemeinde C,

vertreten durch die Sozialbehörde,

vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A.  A wird gemäss Beschluss der Sozialbehörde C vom 23. Mai 2019 rückwirkend seit dem 1. Februar 2019 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

B. Die Sozialbehörde C stellte mit Beschluss vom 23. September 2021 fest, dass A zusammen mit seiner Lebenspartnerin B unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 50'043.83 bezogen habe und verpflichtete A, die Hälfte des Betrags (Fr. 25'021.92) zuzüglich 5 % Schuldzinsen zurückzuerstatten.

II.  

A liess dagegen am 1. November 2021 Rekurs erheben. Der Bezirksrat C hiess den Rekurs mit Beschluss vom 11. Oktober 2022 teilweise gut und reduzierte die Höhe des zurückzuerstattenden Betrags auf Fr. 25'009.01 samt Verzugszinsen.

III.  

Dagegen erhoben A und B am 12. November 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der Entscheid sei aufzuheben, und stellten ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Mit Schreiben vom 28. November 2022 nahm der Bezirksrat C Stellung. Die Gemeinde C liess am 5. Dezember 2022 Beschwerdeantwort einreichen und beantragen, die Beschwerde sei, soweit darauf einzutreten sei, abzuweisen. A und B replizierten am 2. Januar 2023.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des Streitwerts von über Fr. 20'000.- fällt der Entscheid in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario).

1.2 Zur Beschwerde ist befugt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Der angefochtene Entscheid richtet sich allein an den Beschwerdeführer 1 und betrifft die Beschwerdeführerin 2 nicht, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.

1.3 Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, der Beschluss der Vorinstanz vom 11. Oktober 2022 enthalte keine Rechtsmittelbelehrung. Die Vorinstanz informierte die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers 1 am 17. Oktober 2022 telefonisch über die fehlende Rechtsmittelbelehrung und diese verzichtete darauf, einen korrigierten Entscheid zu verlangen. Dem Beschwerdeführer 1 entstand durch die fehlende Rechtsmittelbelehrung kein Schaden, wie seine fristgerecht eingereichte Beschwerde zeigt.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (statt vieler VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273, E. 2.1).

2.2  

2.2.1 Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person (§ 16 Abs. 2 lit. a der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV; LS 851.11]). Als Einnahmen gelten alle geldwerten Zuflüsse, die einer unterstützten Person zur Verfügung stehen, insbesondere auch freiwillige Zuwendungen Dritter (SKOS-Richtlinien, Kapitel D.1, Abs. 1 und Erläuterungen lit. a). Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe (vgl. oben E. 2.1). Freiwillige Leistungen Dritter im Sinn von Schenkungen sind jedoch ausnahmsweise nicht als Einnahmen anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten, ausdrücklich zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und der Dritte diese bei einer Anrechnung einstellen würde (z. B. Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur Konfirmation, Kommunion oder Geburtstag, andere punktuelle Zuwendungen mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter; VGr, 27. November 2018, VB.2018.00547, E. 2.2).

2.2.2 Darlehen Dritter gelten im Regelfall nicht als Einnahmen, die anzurechnen sind, weil der Zufluss durch korrelierenden Vermögensabgang neutralisiert wird (VGr, 18. Februar 2009, VB.2008.00395, E. 4.2; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 438). Es ist jedoch grundsätzlich zulässig, dass Sozialbehörden unterstützte Personen anhalten, ihren Lebensunterhalt mittels des erhaltenen Darlehens zu finanzieren (VGr, 5. Mai 2009, VB.2008.00577, E. 6.3; 25. Oktober 2001, VB.2001.00250, E. 4b). Die Berücksichtigung von Darlehen im Budget ist ferner angezeigt, wenn durch die Höhe der gewährten Darlehen die Gefahr besteht, dass sich die unterstützte Person erheblich verschulden würde (VGr, 21. April 2017, VB.2016.00290, E. 3.3; 18. Februar 2009, VB.2008.00395, E. 4.2). Nicht als Einnahmen angerechnet werden dürfen jedoch Darlehen mit Überbrückungscharakter, die ein Dritter nur bis zur Unterstützung durch die Sozialhilfe gewährt, sowie Darlehen, die ausdrücklich zum Zweck der Schuldentilgung ausgerichtet werden (VGr, 27. November 2018, VB.2018.00547, E. 4.2.2; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kapitel 9.1.03, Ziff. 2, 1. März 2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

2.2.3 Bei einem Darlehen verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an andern vertretbaren Sachen, der Borger dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR; SR 220]). Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert (Art. 239 OR). Darlehen und Schenkungen unterscheiden sich in der Rückerstattungspflicht respektive in der Schenkungsabsicht (Peter Higi in: Peter Gauch/Jörg Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Kommentar zur 1. und 2. Abteilung, 3. A., Zürich 2003, Vorbem. Art. 312–318 N. 46).

2.3 Eine hilfesuchende Person hat über ihre finanziellen Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18 Abs. 1–3 SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens- und Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 28. Juni 2022, VB.2022.00188, E. 2.2).

2.4 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Eine unrechtmässige Erwirkung von wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn die betreffende Person bei korrekter Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht keine oder zumindest tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte. Steht ausnahmsweise fest, die betroffene Person hätte auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt (z. B. weil ihr nicht deklariertes Vermögen unterhalb der Freigrenze liegt), kann keine Rückerstattung gemäss § 26 lit. a SHG gefordert werden, da der Sozialhilfebezug an sich rechtmässig war (VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00348, E. 3.3; 29. Juli 2021, VB.2021.00274, E. 2.4; siehe auch Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 1. März 2021). Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne dass er aufseiten der unterstützten Person ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt (VGr, 28. Juni 2022, VB.2022.00188, E. 2.3).

2.5 Für eine belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Steht fest, dass die unterstützte Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, wird im den verschwiegenen Tatsachen entsprechenden Umfang die materielle Unrechtmässigkeit des Bezugs vermutet (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273, E. 2.2). Es obliegt sodann der unterstützten Person, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.4 mit Hinweisen). Gelingt es der unterstützten Person dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden (VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00265, E. 5.4; 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.3).

3.  

3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer 1 ein Konto bei der E-Bank verschwieg. Gemäss dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 23. September 2021 seien im Zeitraum zwischen dem Unterstützungsbeginn am 1. Februar 2019 und dem 9. Juni 2021 wiederholt Zahlungen auf dieses Konto eingegangen, welche als Einnahmen in die Berechnung des Sozialhilfeanspruchs hätten einfliessen müssen. Somit seien Leistungen in der Höhe von Fr. 50'043.83 zuzüglich 5 % Schuldzins zur Hälfte (nämlich Fr. 25'021.92) vom Beschwerdeführer 1 zurückzufordern.

3.2 Gemäss vorinstanzlichem Entscheid vom 11. Oktober 2022 habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers 1 verletzt, indem sie pauschal auf sämtliche Eingänge im genannten Zeitraum verwies, ohne die einzelnen Rückerstattungsbeträge aufzuteilen und jeweils die Rückerstattungspflicht einzeln zu begründen. Die Vorinstanz erwog, sie könne die Verletzung des rechtlichen Gehörs heilen, indem sie eine genügende Begründung nachreiche. Es seien folgende Zahlungseingänge zu berücksichtigen, wobei ein Vermögensfreibetrag von Fr. 8'000.- zu gewähren:

a)              Gutschrift vom 8. Januar 2019 in der Höhe von Fr. 11.25

b)             Gutschrift vom 22. Januar 2019 in der Höhe von Fr. 500.- (vom Ehepaar F)

c)              Gutschrift vom 30. Januar 2019 in der Höhe von Fr. 8'000.- (vom Ehepaar F)

d)             Gutschrift vom 4. Februar 2019 in der Höhe von Fr. 160.e)              Gutschrift vom 27. Februar 2019 in der Höhe von Fr. 8'200.- (vom Ehepaar F)

f)              Gutschrift vom 29. März 2019 in der Höhe von Fr. 8'500.- (vom Ehepaar F)

g)             Gutschrift vom 4. April 2019 in der Höhe von Fr. 260.h)             Gutschrift vom 27. Mai 2019 in der Höhe von Fr. 250.i)               Gutschrift vom 4. Juni 2019 in der Höhe von Fr. 647.45

j)               Gutschrift vom 2. Juli 2019 in der Höhe von Fr. 15'000.- (Teilauszahlung Erbschaft)

k)             Gutschrift vom 9. Juli 2019 in der Höhe von Fr. 45.65

l)               Gutschrift vom 22. August 2019 in der Höhe von Fr. 170.m)           Gutschrift vom 25. September 2019 in der Höhe von Fr. 140.n)             Gutschrift vom 5. November 2019 in der Höhe von Fr. 13'300.- (Teilauszahlung Erbschaft)

o)             Gutschrift vom 15. November 2019 in der Höhe von Fr. 46.13

p)             Gutschrift vom 13. Januar 2020 in der Höhe von Fr. 4.34

q)             Gutschrift vom 10. Juni 2020 in der Höhe von Fr. 800.r)              Gutschrift vom 28. August 2020 in der Höhe von Fr. 1'000.s)              Gutschrift vom 6. November 2020 in der Höhe von Fr. 50.t)               Gutschrift vom 6. Januar 2021 in der Höhe von Fr. 415.u)             Gutschrift vom 11. Januar 2021 in der Höhe von Fr. 90.v)             Gutschrift vom 5. März 2021 in der Höhe von Fr. 430.-

Demgemäss korrigierte sie den vom Beschwerdeführer 1 zurückzuerstattenden Betrag um Fr. 12.01 auf Fr. 25'009.91. Dieser wurde verpflichtet, den von Betrag Fr. 25'009.01 (sic!) zurückzuerstatten.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer 1 beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, wobei er insbesondere die Berücksichtigung der Teilauszahlungen Erbschaft (Gutschriften lit. j und n gemäss E. 3.2) sowie der Zahlungen des Ehepaars F (Gutschriften lit. b, c, e und f gemäss E. 3.2) beanstandet.

4.2 Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, es gebe keine "rationale Erklärung", wieso er das Konto bei der E-Bank verschwiegen habe; er hätte davon auch nicht profitiert. Entgegen dem Verständnis des Beschwerdeführers 1 ist es unerheblich, aus welchen Motiven das Bankkonto nicht deklariert wurde. Die Rückerstattungspflicht setzt kein schuldhaftes Verhalten voraus und greift somit unabhängig von der persönlichen Vorwerfbarkeit der Meldepflichtverletzung (vgl. oben E. 2.4).

4.3  

4.3.1 Der Beschwerdeführer 1 beanstandet weiter die Rückerstattungspflicht in Bezug auf die beiden Teilauszahlungen aus der Erbschaft seines Vaters (Gutschriften lit. j und n gemäss E. 3.2). Die Beschwerdegegnerin habe vom Tod des Vaters gewusst und es sei unverständlich, wieso sie den Beschwerdeführer 1 nicht auf das Erbe angesprochen habe. Zudem sei die Rückzahlung der beiden Teilauszahlungen bereits Gegenstand des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2022 und somit gegenstandslos.

4.3.2 Gemäss § 18 Abs. 3 SHG ist eine unterstützte Person verpflichtet, unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte der zuständigen Behörde zukommen zu lassen (vgl. oben E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer 1 im Beschluss vom 23. Mai 2019 auf diese Mitwirkungspflicht hingewiesen. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer 1 am 30. Januar 2020 gegenüber der Beschwerdegegnerin schriftlich, dass er sämtliche Einkommens- und Vermögenswerte, insbesondere auch Einnahmen aus Erbschaften, deklariert habe und nur über ein Konto bei der G-Bank verfüge. Es ist für das Bestehen der Rückerstattungspflicht unerheblich, dass die Beschwerdegegnerin nach Angaben des Beschwerdeführers 1 vom Tod seines Vaters gewusst und den Beschwerdeführer 1 nicht auf das Erbe angesprochen habe. Der Beschwerdeführer 1 hat seine Meldepflicht verletzt, indem er die beiden Teilauszahlungen des Erbes der Beschwerdegegnerin nicht unaufgefordert meldete.

4.3.3 Der Beschluss vom 30. Juni 2022 hat die Rückforderung der noch zu verteilenden Erbschaft zum Gegenstand, wobei die bereits geflossenen Teilauszahlungen vom 2. Juli 2019 und vom 5. November 2019 explizit nicht berücksichtigt wurden. Die Rückerstattung in Bezug auf die beiden Teilauszahlungen wird somit entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers 1 durch diesen Beschluss nicht hinfällig.

4.4  

4.4.1 Der Beschwerdeführer 1 bringt weiter vor, die Zuwendungen des Ehepaars F in der Höhe von insgesamt Fr. 25'200.- seien nicht rückerstattungspflichtig. Die Zuwendungen seien zur Deckung des Lebensunterhalts genutzt worden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer 1 eine Zusammenstellung der Kosten des Lebensunterhaltes in den Monaten vom Januar 2019 bis April 2019 sowie einen "Darlehensvertrag" zwischen – angeblich – dem Beschwerdeführer 1 sowie seiner Lebenspartnerin und F ein. Er habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass seine Ausgaben höher als die ihm zustehenden Sozialhilfeleistungen gewesen seien und sei davon ausgegangen, den bereits eingegangenen Zahlungsverpflichtungen (bspw. aufgrund eines Leasingvertrags oder Ratenzahlungen gemäss Rückzahlungsvereinbarungen) weiterhin nachkommen zu müssen. Er sei auf das Darlehen angewiesen gewesen, weil er in diesem Zeitraum aufgrund eines Fehlers der Beschwerdegegnerin noch keine Sozialhilfeleistungen erhalten habe.

4.4.2 Liegt eine Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht vor, so muss die unterstützte Person beweisen, dass sie trotz der Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht zu Recht wirtschaftliche Hilfe bezog. Insofern trifft die Person eine qualifizierte Mitwirkungspflicht (vgl. oben E. 2.5). Es obliegt also dem Beschwerdeführer 1, die begründete Vermutung, die Zuwendungen des Ehepaars F wären als Einnahmen bei der Berechnung der Sozialhilfe einzubeziehen gewesen, durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen.

4.4.3  

4.4.3.1 Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer 1 wie erwähnt einen "Darlehensvertrag" nach, um nachzuweisen, es handle sich bei den Zuwendungen des Ehepaars F um ein Darlehen.

Neue Beweismittel sind im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zulässig (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG). Der "Darlehensvertrag" ist nicht datiert und lediglich von F unterschrieben, wohingegen der Beschwerdeführer 1 und seine Lebensgefährtin nicht einmal als Parteien des "Darlehensvertrags" genannt werden, geschweige denn, das Schriftstück überhaupt unterschrieben haben. Gemäss Vertrag ist der Zweck des Darlehens die "Überbrückungsfinanzierung zwecks Lebensunterhalt für beide Darlehensnehmer". Weiter nennt der Vertrag die Gesamtsumme der monatlich geleisteten Unterstützung (seit Juni 2018 insgesamt Fr. 93'800.-). Da der Beschwerdeführer 1 sowie das Ehepaar F im Juni 2018 nicht wissen konnten, wie hoch die Summe der geleisteten monatlichen Zahlungen dereinst sein wird, wurde der "Darlehensvertrag" offenkundig erst nach Einstellung der Zuwendungen erstellt. Das ergibt sich auch klar aus einem offenbar existierenden Anhang zum "Darlehensvertrag" mit Buchungsdetails der Überweisungen im Zeitraum 1. Juni 2018 bis zum 29. März 2019. Der Vertrag legt weiter fest, das Darlehen sei ab dem 1. Januar 2021 zu verzinsen, wobei der Beschwerdeführer 1 keine Beweise erbringt, seitdem Zinsen geleistet zu haben.

Mit der Auffassung der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort ergeben sich zunächst grosse Zweifel insbesondere an der Echtzeitlichkeit des erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokuments. Das Gericht kann Indizien, d. h. alle Umstände, die Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulassen, bei der Auslegung von Verträgen hinzuziehen (BGE 144 III 93 E. 5.2.2). Aufgrund der Indizien ist fraglich, ob eine Rückerstattungspflicht vereinbart wurde respektive ob das Ehepaar F nicht eine Schenkungsabsicht hatte. Der Beschwerdeführer 1 war im Juni 2018 wie seine Lebensgefährtin arbeitslos und verschuldet und hatte die Absicht, den Lebensunterhalt in der Zukunft mittels einer IV-Rente zu bestreiten. Es scheint deshalb kaum realistisch, dass das Ehepaar F davon ausging, der Beschwerdeführer 1 wäre in naher Zukunft fähig, ein Darlehen in der Höhe von Fr. 93'800.zurückzubezahlen.

4.4.3.2 Der Beschwerdeführer 1 vermag nach dem Gesagten nicht genügend zu beweisen, dass es sich bei den Zuwendungen des Ehepaars F um ein Darlehen handelte respektive dass eine Rückerstattungspflicht besteht. Handelte es sich bei den Zuwendungen um Schenkungen, wären diese angesichts der Höhe des Betrags als Einnahmen anzurechnen (vgl. oben E. 2.2.1).

4.4.3.3 Selbst wenn die Zuwendungen als Darlehen zu qualifizieren wären, wären sie bei der Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe zu berücksichtigen. Zwar weisen die Tatsache, dass die monatlichen Zuwendungen mit Beginn der Ausrichtung der wirtschaftlichen Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin endeten sowie der im Vertrag genannte Zweck auf ihren Überbrückungscharakter hin.

Gleichzeitig gibt es mehrere Hinweise, welche eine Anrechenbarkeit angezeigt erscheinen lassen würden. So finanzierte sich der Beschwerdeführer 1 mit den Zuwendungen einen Lebensstandard, der die gleichzeitige Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe als unbillig erscheinen lässt. Zudem legte er in der Beschwerde gerade dar, dass er die Zuwendungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nutzte. Weiter spräche für die Anrechenbarkeit, dass sich der Beschwerdeführer durch die Zuwendungen erheblich weiter verschuldete (zum Ganzen vgl. oben E. 2.2.2).

4.4.4 Der Beschwerdeführer 1 macht weiter geltend, er sei nur aufgrund der durch die Beschwerdegegnerin verschuldeten Verzögerung der Ausrichtung der Sozialhilfe zwischen Februar 2019 und März 2019 weiterhin auf die Unterstützung durch das Ehepaar F angewiesen gewesen. Gemäss dem Beschluss vom 23. Mai 2019 habe der Beschwerdeführer 1 im Februar 2019 nicht alle auszufüllenden Formulare für ein Gesuch um Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe erhalten. Die Verzögerung der Abklärungen sei deshalb nicht sein Verschulden, weshalb die Sozialhilfe rückwirkend ab 1. Februar 2019 geleistet worden sei.

Gemäss § 4 SHG muss die Hilfe rechtzeitig einsetzen. Sozialhilfeorgane dürfen die Behandlung eines Gesuchs um materielle Hilfe nicht verzögern (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4.2, Erläuterungen a). Die sozialhilferechtlichen Mitwirkungspflichten bestehen jedoch selbst im Fall einer unrechtmässigen Verzögerung in der Behandlung eines Sozialhilfegesuchs. Eine solche vermag der Beschwerdeführer 1 jedoch nicht ausreichend darzulegen, wenngleich die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfeleistungen in der Folge rückwirkend per 1. Februar 2019 ausrichtete. Der Beschwerdeführer 1 kann deshalb aus diesem Umstand nichts ableiten, was einer Rückerstattungspflicht entgegenstünde.

4.4.5 Zudem macht der Beschwerdeführer 1 geltend, er habe die zuständige Sozialarbeiterin mündlich über die Zuwendungen des Ehepaars F informiert. Diese habe daraufhin gesagt, "das sei in Ordnung", sie "sollten" sich "mit dem Geld einmal etwas gönnen" und es werde "keine Rückzahlungsverpflichtung geben". Der in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen. Eine unbelegte Behauptung einer mündlichen Zusicherung oder Auskunft genügt gemäss Rechtsprechung nicht, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen (BGE 143 V 341 E. 2.5.1 und 5.3.1). Die behauptete mündliche Aussage der Sozialarbeiterin genügt schon deshalb nicht als Vertrauensgrundlage.

4.4.6 Nach dem Gesagten besteht auch bezüglich der Zuwendungen des Ehepaars F im Zeitraum vom 22. Januar 2019 bis 29. März 2019 in der Höhe von insgesamt Fr. 25'200.- eine Rückerstattungspflicht gemäss § 26 lit. a SHG.

5. Zusammenfassend ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 abzuweisen. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 ist nicht einzutreten.

6. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftung dem Beschwerdeführer 1 zu vier Fünfteln und der Beschwerdeführerin 2 zu einem Fünftel aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt und stünde den Beschwerdeführenden bei diesem Verfahrensausgang auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung beantragt.

7.  

7.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine Person ist mittellos im Sinn von § 16 VRG, wenn sie die erforderlichen Prozess- beziehungsweise Vertretungskosten nicht bezahlen kann, ohne dass sie jene Mittel heranzieht, die sie für die Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

7.2 Angesichts ihrer Unterstützung durch die Sozialhilfe ist wohl von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen (VGr, 29. Dezember 2022, VB.2021.00262, E. 3.2). Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen haben die Begehren der Beschwerdeführenden jedoch als offensichtlich aussichtslos zu gelten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen.

2.    Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    145.--     Zustellkosten, Fr. 2'345.--     Total der Kosten.

4.    Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

5.    Die Gerichtskosten werden unter solidarischer Haftung dem Beschwerdeführer 1 zu vier Fünfteln und der Beschwerdeführerin 2 zu einem Fünftel auferlegt.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat C.

VB.2022.00684 — Zürich Verwaltungsgericht 29.06.2023 VB.2022.00684 — Swissrulings