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Zürich Verwaltungsgericht 06.10.2023 VB.2022.00676

6 octobre 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,546 mots·~13 min·11

Résumé

Kostenübernahme nach KJG | [Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.]

Texte intégral

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  Geschäftsnummer: VB.2022.00676   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.10.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Kostenübernahme nach KJG

[Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.]

  Stichworte: AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE GEGENSTANDSLOSIGKEIT

Rechtsnormen: § 4 SHG § 21 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2022.00676

Verfügung

des Einzelrichters

vom 6. Oktober 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

Stadt Dietikon,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.    A,

2.    B,

3.    C,

vertreten durch D, kjz Dietikon, diese vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerschaft,

und

Amt für Jugend und Berufsberatung,

Mitbeteiligtes,

betreffend Kostenübernahme nach KJG,

hat sich ergeben:

I.  

Die Geschwister A, B und C (geboren 2014, 2018 und 2019) wurden 2018 bzw. 2019 von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Bezirks Dietikon nach Entzug des elterlichen Obhutsrechts bei einer Pflegefamilie im Kanton F untergebracht. Der Sozialvorstand der Stadt Dietikon verfügte am 4. August 2021 die Übernahme der Kosten für diese Dauerpflegeplatzierungen für die Zeiträume vom 1. Juni 2021 bis zum 31. Mai 2022 (A), vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 (B) und vom 1. August 2021 bis zum 31. Juli 2022 (C). In der Folge kam die Stadt Dietikon bis Ende 2021 für die Pflegekosten der Kinder auf. Im Dezember 2021 ersuchte die Stadt Dietikon das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB), die Finanzierung der Dauerplatzierungen von A, B und C ab Inkrafttreten des Kinderund Jugendheimgesetzes vom 27. November 2017 (KJG, LS 852.2) bzw. per 1. Januar 2022 zuständigkeitshalber zu übernehmen. Das AJB lehnte eine Übernahme der Finanzierung mit E-Mail vom 21. März 2022 ab.

Die Sozialbehörde der Stadt Dietikon beschloss am 12. Juli 2022, die Kosten für die Pflegeplatzierungen von A, von B und von C rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr zu übernehmen. Sie erwog in den betreffenden drei Beschlüssen sinngemäss, seit Inkraftsetzung des KJG bzw. seit dem 1. Januar 2022 sei das AJB für die Finanzierung der Dauerpflegeplatzierungskosten der Kinder zuständig, soweit vorliegend überhaupt von einem Unterstützungswohnsitz im Sinn des KJG im Kanton Zürich ausgegangen werden könne.

II.  

Gegen die Beschlüsse der Sozialbehörde der Stadt Dietikon vom 12. Juli 2022 liessen A, B und C am 19. August 2022 je separat Rekurs beim Bezirksrat Dietikon erheben. Sie beantragten im Wesentlichen, die Stadt Dietikon sei zur Übernahme ihrer Pflegeplatzierungskosten inklusive der monatlichen Neben- sowie der täglichen Verpflegungskosten zu verpflichten; zudem sei die Sozialbehörde Dietikon im Sinn einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die seit Januar 2022 aufgelaufenen Kosten der Pflegeplatzierung sowie die während des Rekursverfahrens anfallenden Kosten zu übernehmen. Der Bezirksrat hiess die vereinigten Rekurse mit Beschluss vom 6. Oktober 2022 gut und wies die Stadt Dietikon an, umgehend und rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 die Kosten für die Fremdplatzierung von A, B und C zu übernehmen. Er erwog, da sowohl die Stadt Dietikon als auch das AJB aufgrund einer unterschiedlichen Auslegung des Wohnsitzbegriffes in § 3 KJG eine Kostenübernahme ablehnten, liege ein negativer Kompetenzkonflikt vor, den zu entscheiden nicht seine (des Bezirksrats) Aufgabe, sondern jene der Bildungs- sowie der Sicherheitsdirektion sei. Der negative Kompetenzkonflikt dürfe aber die Pflegeplatzierungen der Kinder nicht gefährden. Vielmehr ergebe sich aus § 4 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1), dass im Bedarfsfall auch einstweilen bzw. unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht Sozialhilfe gewährt werden müsse. Dabei sei analog zu einer Notfallunterstützung bei negativen Kompetenzkonflikten im Anwendungsbereich des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977 (ZUG, SR 851.1) vorzugehen; die Finanzierung der Pflegeplätze habe deshalb bis zur Lösung des negativen Kompetenzkonfliktes über die Sozialhilfe des unterstützungsrechtlichen Wohnsitzes der Kinder, also durch die Stadt Dietikon, zu erfolgen.

Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 lehnte das AJB eine Übernahme der Finanzierung der Fremdplatzierung von A, B und C per 1. Januar 2022 gegenüber der Stadt Dietikon förmlich ab. Die Stadt Dietikon rekurrierte gegen diese Verfügung in der Folge an die Bildungsdirektion.

III.  

Gegen den Beschluss des Bezirksrats Dietikon vom 6. Oktober 2022 führte die Stadt Dietikon am 7. November 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, das AJB sei dem Verfahren beizuladen und in Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu verpflichten, die Kosten der Fremdplatzierung von A, B und C rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 zu übernehmen. Eventualiter sei das AJB zu verpflichten, die Finanzierung der Pflegeplatzierungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 und bis zum Abschluss des gegen die Verfügung des AJB vom 24. Oktober 2022 gerichteten Rechtsmittelverfahrens einstweilen zu übernehmen. Der Bezirksrat Dietikon verzichtete am 14. November 2022 auf Vernehmlassung. Das mit Präsidialverfügung vom 8. November 2022 als Mitbeteiligtes rubrizierte AJB schloss am 7. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde. A, B und C liessen mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2022 die Abweisung des Rechtsmittels unter Entschädigungsfolge beantragen und um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersuchen. Die Stadt Dietikon verzichtete am 11. Januar 2023 auf Stellungnahme.

Mit Eingabe vom 9. August 2023 setzte das AJB das Verwaltungsgericht in Kenntnis, in wiedererwägungsweiser Aufhebung seiner Verfügung vom 24. Oktober 2022 Kostenübernahmegarantien für die Fremdplatzierung der drei Geschwister rückwirkend per 1. Januar 2022 erteilt zu haben, und legte entsprechende Verfügungen ins Recht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über kommunale Anordnungen im Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, da das Beschwerdeverfahren – wie sich aus dem Folgenden ergibt – als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (§ 38b Abs. 1 lit. b VRG) und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 2 VRG e contrario).

2.  

2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das geltend gemachte Interesse muss grundsätzlich aktuell sein, mithin muss es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Fällt das Rechtsschutzinteresse während der Hängigkeit des Verfahrens dahin, wird dieses als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Bertschi, § 21 N. 26; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 6). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die bezirksrätliche Anordnung, wonach die Beschwerdeführerin für die Fremdplatzierungskosten der Beschwerdegegnerschaft einstweilen und subsidiär aufzukommen habe, bis über die von ihr als Grund für die Einstellung der Finanzierung angeführte Zuständigkeit des Mitbeteiligten entschieden sei (zum Streitgegenstand und dessen Fixierung vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 44 ff., § 20a N. 9 ff. sowie Donatsch, § 52 N. 11).

2.2 Mit Eingabe vom 9. August 2023 setzte das Mitbeteiligte das Verwaltungsgericht darüber in Kenntnis, dass es in Wiedererwägung seiner Verfügung vom 24. Oktober 2022 rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 Kostenübernahmegarantien für die Fremdplatzierung von A, B und C erteilt habe. Da die Beschwerdeführerin die vom 1. Januar 2022 bis zum 30. April 2023 angefallenen Pflegekosten in Nachachtung des bezirksrätlichen Beschlusses vom 6. Oktober 2022 gegenüber der Leistungserbringerin bereits beglichen hatte, erfolgte die Auszahlung der entsprechenden Beiträge direkt an die Beschwerdeführerin; seit dem 1. Mai 2023 greifen ordentliche Kostenübernahmegarantien des Mitbeteiligten.

2.3 Damit fehlt es der Beschwerdeführerin heute an einem aktuellen praktischen Interesse an der Gutheissung ihrer Beschwerde bzw. wurde das vorliegende Verfahren gegenstandslos (vgl. Donatsch, § 63 N. 6). Es ist mithin als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3.  

3.1 Nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG hat grundsätzlich die unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen. Demgegenüber enthält das Verwaltungsrechtspflegegesetz keine Vorschrift über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Praxisgemäss ist in solchen Fällen nach Ermessen über die Kostenfolge zu befinden. Im Rahmen dieses Entscheids berücksichtigt das Verwaltungsgericht, welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Dabei genügt eine summarische Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds. Es geht nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu vertiefen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen; vielmehr genügt eine knappe Beurteilung der Aktenlage (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f.).

3.2 Wie oben unter II. bereits umrissen, konstatierte die Vorinstanz, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch das Mitbeteiligte aufgrund einer unterschiedlichen Auslegung des Wohnsitzbegriffes in § 3 KJG seit Inkrafttreten des fraglichen Gesetzes bzw. seit dem 1. Januar 2022 eine (weitere) Übernahme der Pflegeplatzierungskosten der Beschwerdegegnerschaft ablehnten. Dieser negative Kompetenzkonflikt dürfe sich aber nicht zulasten der Beschwerdegegnerschaft auswirken. Vielmehr müsse die Sozialhilfe nach § 4 SHG rechtzeitig einsetzen (Abs. 1). Sozialhilfe werde vorbeugend geleistet, wenn dadurch eine drohende Notlage ganz oder teilweise abgewendet werden könne (§ 4 Abs. 2 SHG). Bei einer weiter ausbleibenden Finanzierung drohe der unmittelbare Verlust der Pflegeplätze, was unbestrittenermassen dem Kindswohl abträglich wäre. Die Eltern verfügten nach wie vor nicht über ausreichend eigene Mittel, um die angeordneten Kindesschutzmassnahmen zu tragen. Es sei deshalb umgehend die finanzielle Sicherstellung letzterer an die Hand zu nehmen. Analog dem Vorgehen einer Notfallunterstützung bei negativen Kompetenzkonflikten im Anwendungsbereich des ZUG bzw. entsprechend der diesbezüglichen Empfehlung der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) müsse die Finanzierung einstweilen durch die Sozialhilfe am Unterstützungswohnsitz der Beschwerdegegnerschaft erfolgen. Letzterer bestehe nach Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG unverändert in Dietikon. Die Beschwerdeführerin habe deshalb für die Kosten der Pflegeplatzierungen aufzukommen, bis die Frage der Finanzierungszuständigkeit (des Mitbeteiligten oder der Beschwerdeführerin) durch die zuständigen Instanzen entschieden sei.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die von der Vorinstanz analog zur Anwendung gebrachte Empfehlung der SKOS beziehe sich auf Fälle, in welchen unklar sei, wo sich der Unterstützungswohnsitz einer zum Bezug wirtschaftlicher Sozialhilfe berechtigten Person befinde. Im Gegensatz dazu sei im vorliegenden Fall nicht eindeutig, dass Sozialhilfe auszurichten sei. Vielmehr fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für die Leistung von wirtschaftlicher Sozialhilfe bzw. habe der kantonale Gesetzgeber bei Erlass des KJG gerade nicht gewollt, dass Fremdplatzierungskosten wie die hier umstrittenen von den Eltern bzw. Kindern und subsidiär von den Gemeinden im Rahmen der Sozialhilfe zu tragen seien. Dies mag zutreffen (vgl. VGr, 1. März 2023, VB.2022.00463, E. 2.2 f.), berechtigte die Beschwerdeführerin aber nicht dazu, die Finanzierung der Kindesschutzmassnahmen einzustellen, bevor diese durch einen anderen Kostenträger gesichert waren. Vielmehr erscheint das Vorgehen der Beschwerdeführerin mit dem Gebot der rechtzeitigen bzw. vorbeugenden Leistung von Sozialleistungen nach § 4 SHG unvereinbar. Bei einer bundesrechtlich angeordneten Kindesschutzmassnahme ist die Sozialbehörde sodann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehalten, deren rasche Umsetzung durch vorläufige Übernahme der anfallenden Kosten sicherzustellen; erst in einem zweiten Schritt hat sie zu überprüfen, ob die entsprechenden Kosten durch Dritte oder die Eltern zurückzuerstatten seien (Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 75 mit Hinweisen unter anderem auf BGE 135 V 134 E. 4.5 sowie BGr, 19. Juni 2018, 8C_25/2018, E. 4.5). Hier hat die Beschwerdeführerin nicht nur die Umsetzung einer von der KESB angeordneten Kindesschutzmassnahme verzögert, sondern die etablierte Dauerplatzierung der Beschwerdegegnerschaft in akute Gefahr gebracht, indem sie ihre Zahlungen an die Leistungserbringerin im Januar 2022 unvermittelt einstellte, hernach die abschlägige Beantwortung ihres Gesuchs um Kostenübernahme durch das Mitbeteiligte vom 21. März 2022 zunächst hinnahm und schliesslich ihre eigene Kostengutsprache rückwirkend aufhob, bevor eine alternative Finanzierung der Kindesschutzmassnahmen gesichert war bzw. bevor sie ein entsprechendes (Rechtsmittel-)Verfahren gegen das Mitbeteiligte anstrengte. Auf welcher Grundlage die Vorinstanz anstelle der Beschwerdeführerin das – am Rekursverfahren im Übrigen gar nicht beteiligte – AJB hätte zur vorläufigen Kostentragung verpflichten können bzw. sollen, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die von der Beschwerdeführerin vorrangig angeführten Argumente betreffen die Frage der definitiven Kostentragung und gehen folglich an der Sache vorbei.

3.4 Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde mutmasslich abzuweisen gewesen, wobei offenbleiben kann, ob das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin um Verpflichtung des AJB zur Kostenübernahme mit Blick auf den Streitgegenstand im bezirksrätlichen Verfahren überhaupt zulässig gewesen wäre. Damit ist die Beschwerdeführerin als unterliegend zu betrachten und sind ihr gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Sie ist zudem zu verpflichten, der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerschaft (vgl. unten E. 4.2) eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 31). Diese ist praxisgemäss auf Fr. 1'500.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) anzusetzen.

4.  

4.1 Das Gesuch der Beschwerdegegnerschaft um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung ist mangels Kostenbelastung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin E:

4.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Die Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerschaft ist zu bejahen. Ihr Begehren erscheint sodann nicht als offenkundig aussichtslos und der Beizug einer Rechtsvertretung als gerechtfertigt. Folglich gilt es das Gesuch der Beschwerdegegnerschaft um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ihr in der Person von Rechtsanwältin E eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

4.3  

4.3.1 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr, LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Die Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung befreit die gesuchstellende Person von der Bezahlung der erforderlichen Vertretungskosten (Plüss, § 16 N. 88, auch zum Folgenden). Als erforderlich gelten die Kosten, welche für die Wahrnehmung der Rechte der vertretenen Partei aufzubringen sind, nämlich (1) der vernünftigerweise anfallende bzw. gebotene Aufwand, (2) die im Rahmen der Mandatsführung üblichen bzw. nötigen Auslagen und (3) infolge der Mehrwertsteuer angefallene Mehrkosten. Demgegenüber werden Kosten, die zur Wahrnehmung der Interessen der Klientschaft nicht notwendig sind, namentlich solche für übermässigen, unnützen oder überflüssigen Aufwand, nicht entschädigt (Plüss, § 16 N. 91).

4.3.2 Rechtsanwältin E hat am 29. August 2023 eine Honorarnote eingereicht, welche einen Zeitaufwand von insgesamt 14,2 Stunden sowie Fr. 47.70 Barauslagen je zuzüglich Mehrwertsteuer ausweist. Hiervon entfallen insgesamt 4,3 Stunden auf "Aktenstudium", "Konzilium mit G" und "Rechtsstudium" sowie insgesamt 7,75 Stunden auf das Verfassen der Beschwerdeantwort.

4.3.3 Der geltend gemachte Aufwand erweist sich in verschiedener Hinsicht als deutlich zu hoch: Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend einzig die bezirksrätliche Anordnung im Streit liegt, wonach die Beschwerdeführerin einstweilen (subsidiär) für die Kosten der Dauerplatzierungen aufzukommen habe, bis von der zuständigen (Rechtsmittel-)Instanz über die zwischen der Beschwerdeführerin und dem AJB strittige Zuständigkeit entschieden sei. Der vorliegende Fall weist insofern weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten auf. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin eine vorsorgliche Finanzierung im Wesentlichen mit der Begründung ablehnt, es sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht analog einer Notfallunterstützung bei negativen Kompetenzkonflikten im Anwendungsbereich des ZUG vorzugehen, sondern vielmehr aufgrund der – nach ihrem Dafürhalten – klaren Intention des Gesetzgebers, wonach für Fremdplatzierungskosten weder die Eltern bzw. die Kinder noch subsidiär die Gemeinden im Rahmen der Sozialhilfe aufzukommen hätten, das Mitbeteiligte zur einstweiligen Kostentragung zu verpflichten (vgl. oben E. 3).

Die Beschwerdeantwort führt zutreffend aus, dass für die Beschwerdegegnerinnen und den Beschwerdegegner einzig von Interesse sei, dass ihre Kindesschutzmassnahme finanziert werde bzw. sie in der angestammten Pflegefamilie bleiben könnten, während aus ihrer (der Beschwerdegegnerschaft) Sicht sekundär bleibe, ob die Beschwerdeführerin oder das Mitbeteiligte als Kostenträger definiert werde. Die Beschwerdeantwort fokussiert sich freilich ohnehin nicht auf den Kern des Prozessthemas, sondern vielmehr auf die hier nicht vom Streitgegenstand erfasste Frage der definitiven Kostentragung. Auch wurde die Beschwerdegegnerschaft bereits in den vereinigten Rekursverfahren durch dieselbe Rechtsanwältin vertreten und wendete diese gemäss ihrer Honorarnote vom 4. Oktober 2022 für die Verfassung der – inhaltlich praktisch identischen – Rekurseingaben knapp 19 Stunden auf. Der Aktenumfang erweiterte sich zwischen dem Abschluss der Rekursverfahren und der Einreichung der Beschwerdeschrift kaum, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die Rechtsvertreterin mit der Sach- und Aktenlage hinreichend vertraut war und für das Verfassen der Beschwerdeantwort jedenfalls kein aufwendiges Aktenstudium mehr notwendig war. Mit Blick auf den inhaltlichen Fokus der Beschwerdeantwort bzw. die fehlende Konzentration auf die Frage der einstweilen und subsidiären Kostentragung durch die Beschwerdeführerin erscheinen die umfangreichen rechtlichen Abklärungen sodann weder nützlich noch geboten.

Vom geltend gemachten Aufwand entfallen sodann 0,2 Stunden auf den Zeitraum vor Versand der ersten Präsidialverfügung vom 8. November 2022 im vorliegenden Verfahren und fehlt es insoweit am erforderlichen Zusammenhang mit letzterem. Auch bei weiteren Positionen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sie für die Wahrung der Interessen der Beschwerdegegnerschaft im vorliegenden Verfahren erforderlich waren, bzw. muss angenommen werden, dass ihnen administrative Handlungen zugrunde liegen, welche nicht entschädigungspflichtig sind ("Telefongespräch und E-Mail an AJB"; "Verfassen E-Mail an Klientschaft").

4.3.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Umstände rechtfertigt sich höchstens die Annahme eines erforderlichen Zeitaufwands für die Interessenwahrung der Beschwerdegegnerschaft im vorliegenden Verfahren (inklusive Studium der vorliegenden Verfügung) von sechs Stunden, welche zum Regelstundensatz von Fr. 220.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu entschädigen sind. Die geltend gemachten Barauslagen von Fr. 47.70 (zuzüglich Mehrwertsteuer) erscheinen vertretbar. Es besteht folglich höchstens ein Entschädigungsanspruch von Fr. 1'473.- ([6 x Fr. 220.- + Fr. 47.70 =] Fr. 1'367.70 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) bzw. die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerschaft ist im genannten Betrag für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entschädigen. Damit beträgt die im Beschwerdeverfahren zu gewährende Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin weniger als die auf diese Entschädigung anzurechnende Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG; eine (ergänzende) Entschädigung der Rechtsvertreterin durch die Gerichtskasse entfällt.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    180.--     Zustellkosten, Fr. 1'180.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Das Gesuch der Beschwerdegegnerschaft um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Der Beschwerdegegnerschaft wird in der Person von Rechtsanwältin E eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

6.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, Rechtsanwältin E für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

7.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Mitbeteiligte; c)    den Bezirksrat Dietikon.

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