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Zürich Verwaltungsgericht 26.06.2023 VB.2022.00598

26 juin 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,162 mots·~6 min·6

Résumé

Sozialhilfe | Sozialhilfe. [Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe.] Finanziell günstige Verhältnisse im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG liegen nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag überschritten ist (E. 2.1). Die Vorinstanz legte einlässlich dar, dass die Rückerstattungsforderung die Voraussetzungen des Sozialhilfegesetzes erfüllt und nicht gegen das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV verstösst. Darüber hinaus kann der Beschwerdegegnerin keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden, indem sie ihre Forderung auf den gesamten, den Vermögensfreibetrag von Fr. 30'000.- übersteigenden Betrag bezifferte (E. 3.2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2022.00598   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.06.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 15.09.2023 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Sozialhilfe. [Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe.] Finanziell günstige Verhältnisse im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG liegen nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag überschritten ist (E. 2.1). Die Vorinstanz legte einlässlich dar, dass die Rückerstattungsforderung die Voraussetzungen des Sozialhilfegesetzes erfüllt und nicht gegen das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV verstösst. Darüber hinaus kann der Beschwerdegegnerin keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden, indem sie ihre Forderung auf den gesamten, den Vermögensfreibetrag von Fr. 30'000.- übersteigenden Betrag bezifferte (E. 3.2). Abweisung.

  Stichworte: ERBSCHAFT EXISTENZMINIMUM RÜCKERSTATTUNG VERMÖGENSFREIBETRAG WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: Art. 12 BV § 27I lit. b SHG § 30 Abs. I SHG § 30 Abs. II SHG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2022.00598

Urteil

des Einzelrichters

vom 26. Juni 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Illnau-Effretikon, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A erhielt am 3. Januar 2022 vom Notariat, Grundbuchund Konkursamt Zürich aus der Erbschaft seiner Mutter Fr. 40'955.32 ausbezahlt. Daraufhin forderte die Sozialbehörde der Stadt Illnau-Effretikon mit Beschluss vom 24. Januar 2022 gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. b des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) von A Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 10'955.30 zurück.

II.  

In der Folge erhob A mit Eingabe vom 12. März 2022 Rekurs und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 24. Januar 2022. Nachdem der Bezirksrat Pfäffikon mit Beschluss vom 2. Mai 2022 festgehalten hatte, dass auf den Rekurs eingetreten werde (bzw. die Rekursfrist als eingehalten gelten müsse), wies er diesen mit Beschluss vom 24. August 2022 ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.  

Mit vom Bezirksrat zuständigkeitshalber überwiesener Beschwerde vom 30. September 2022 gelangte A daraufhin an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 24. August 2022. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 verzichtete der Bezirksrat mit Verweis auf die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auf Vernehmlassung. Dasselbe tat die Sozialbehörde mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2022. Weitere Eingaben erfolgten nicht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des Streitwerts von Fr. 10'955.30 fällt der Entscheid in die Zuständigkeit des Einzelrichters, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38 Abs. 1 und § 38 b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 27 Abs. 1 lit. b SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt; in Fällen eigener Arbeitsleistung nur dann, wenn diese zu derart günstigen Verhältnissen führt, dass ein Verzicht auf Rückerstattung, unter Berücksichtigung der Gründe des Hilfebezugs, als unbillig erscheint. Finanziell günstige Verhältnisse liegen nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag überschritten ist (statt vieler VGr, 25. Mai 2022, VB.2021.00060, E. 2.1). Nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) sind für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) massgeblich, wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Gemäss der derzeit gültigen Fassung der SKOS-Richtlinien beträgt der Vermögensfreibetrag für Einzelpersonen Fr. 30'000.- (Kap. E. 2.1).

2.2 Leistungen, die im Zeitpunkt der Rückerstattungsverfügung mehr als 15 Jahre zurückliegen, können nicht zurückgefordert werden. Ausgenommen sind Leistungen, für die eine Rückerstattungsverpflichtung nach § 20 SHG eingegangen worden ist (§ 30 Abs. 1 SHG). Die Rückerstattungsforderung verjährt fünf Jahre nachdem die Fürsorgebehörde von ihrem Entstehen Kenntnis erhalten hat. Rückerstattungsforderungen, für die ein Grundpfand eingetragen ist, unterliegen keiner Verjährung (§ 30 Abs. 2 SHG).

2.3 Es obliegt den zuständigen Gemeinden, ob und inwieweit sie gestützt auf § 27 Abs. 1 SHG eine ganze oder teilweise Rückerstattung von Sozialhilfe verlangen. Dies wird durch die entsprechende "Kann-Formulierung" zum Ausdruck gebracht. Die zuständige Behörde hat in Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG folglich einen Ermessensentscheid darüber zu fällen, ob rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe überhaupt zurückgefordert wird und, falls ja, in welchem Umfang. Eine Rückerstattung von rechtmässigem Bezug hat deshalb angemessen und verhältnismässig zu sein. Den Sozialbehörden steht bei der Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG bezüglich Billigkeitsüberlegungen ein erheblicher Spielraum zu. In die diesbezügliche Ermessensbetätigung darf das nach § 50 Abs. 1 und 2 VRG auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreifen (VGr, 25. Mai 2022, VB.2021.00060, E. 2.3).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 24. August 2022, aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer als Untermieter in einer Privatwohnung wohne und von der AHV-Rente sowie Zusatzleistungen lebe. Mangels anderer Hinweise sei anzunehmen, dass er seinen Verpflichtungen selbständig nachkommen könne. Besondere Umstände, welche es rechtfertigen würden, vom Freibetrag gemäss den SKOS-Richtlinien abzuweichen, seien somit nicht ersichtlich.

Weder die Höhe der Erbschaft, die dem Beschwerdeführer zugekommen sei, noch der Umfang der von ihm bezogenen Sozialhilfeleistungen seien umstritten oder zweifelhaft. Zwischen der Mitteilung des Beschwerdeführers betreffend die Erbschaft am 4. Januar 2022 und dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2022 sei weniger als ein Monat vergangen, womit die Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäss § 30 Abs. 2 SHG gewahrt sei. Auch die Frist gemäss § 30 Abs. 1 SHG sei gewahrt, da die Sozialhilfeleistungen innert der letzten fünfzehn Jahre ausbezahlt worden seien. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Vermögensfreibetrag in Höhe von Fr. 30'000.- gewährt. Die Rückerstattungsforderung erfülle damit die gesetzlichen Voraussetzungen.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Gesundheitsmatratze und andere Dinge brauche, vermöge die Verhältnismässigkeit der Rückerstattungsforderung nicht infrage zu stellen, zumal der Freibetrag von Fr. 30'000.- eine Gesundheitsmatratze ohne Weiteres decke. Auch dem Wunsch des Beschwerdeführers, sich etwas leisten zu können, nachdem er seit Jahren auf dem Existenzminimum gelebt habe, werde angesichts des Freibetrags genügend Rechnung getragen. Die Beschwerdegegnerin verletze ihr Ermessen mit der Rückerstattungsforderung somit nicht, umso weniger, als dem Beschwerdeführer auch nach Begleichung derselben noch ein erheblicher Betrag verbleibe.

Die Rückerstattungsforderung verletze auch das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR. 101) nicht. Der Beschwerdeführer erhalte gemäss den Akten eine AHV-Rente und Zusatzleistungen, welche sein Existenzminimum deckten. Darüber hinaus bleibe ihm immer noch der Freibetrag von Fr. 30'000.-. Der Beschwerdeführer verfüge somit über Mittel, die weit über den Anspruch des Überlebens hinausgingen. Art. 12 BV räume keinen Anspruch auf eine Gesundheitsmatratze ein, wobei die Kosten einer solchen den Freibetrag ohnehin nicht überstiegen. Auch könne der Beschwerdeführer nicht geltend machen, die Rückerstattung sei unzulässig, weil er sich zu einem früheren Zeitpunkt in einer Notlage befunden habe. So schütze Art. 12 BV ausschliesslich Personen, welche sich aktuell in einer Notlage befänden.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers widerspreche § 27 Abs. 1 lit. b SHG Art. 12 BV nicht. Sobald eine Person in günstigen Verhältnissen lebe, befinde sie sich gerade nicht in einer Notlage. Angesichts des ihm zustehenden Freibetrags sei es sodann auch nicht möglich, dass der Beschwerdeführer durch die Rückerstattung in eine Notlage gerate.

Die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin erweise sich somit als rechtmässig.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann, infrage stellen würde. Die Vorinstanz legte einlässlich dar, dass die Rückerstattungsforderung die Voraussetzungen des Sozialhilfegesetzes erfüllt und nicht gegen das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV verstösst. Darüber hinaus kann der Beschwerdegegnerin keine rechtsverletzende Ermessensausübung vorgeworfen werden (vgl. vorn E. 2.3), indem sie ihre Forderung auf Fr. 10'955.30 – mithin auf den gesamten, den Vermögensfreibetrag von Fr. 30'000.- übersteigenden Betrag – bezifferte.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    120.--     Zustellkosten, Fr. 1'220.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    den Bezirksrat Pfäffikon.

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