Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 14.12.2023 VB.2022.00594

14 décembre 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,602 mots·~18 min·7

Résumé

Disziplinarstrafe | [Umstritten ist, ob das disziplinierungswürdige Fehlverhalten bzw. der dem Strafgefangenen vorgeworfene mehrfache tätliche Angriff auf Personen in der Justizvollzugseinrichtung genügend erstellt ist.] Entgegen der Ansicht der Rekursinstanz lässt sich der relevante Sachverhalt mithilfe der in den Akten liegenden Beweismittel (Rapport, Protokoll der Anhörung des Strafgefangenen, Aktennotizen zweier Aufseher) nicht genügend erstellen; es verbleiben nicht nur leichte Zweifel daran, dass der Strafgefangene die Aufseher, welche mit der Auflösung einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen vier anderen Gefangenen befasst waren, angegriffen hat. Auch im Disziplinarverfahren im Strafvollzug gilt für den Nachweis des Fehlverhaltens das Regelbeweismass der vollen Überzeugung sowie der aus Art. 29 BV fliessende Anspruch auf Abnahme angebotener Beweismittel über erhebliche Tatsachen. Die vom Strafgefangenen im Rekursverfahren beantragte Auswertung der Videoaufnahmen der Vollzugseinrichtung erscheint als für die Sachverhaltsermittlung tauglich. Die Rekursinstanz hätte diese Beweisofferte deshalb nicht in antizipierter Beweiswürdigung verwerfen dürfen (zum Ganzen E. 4, insbesondere E. 4.5). Gutheissung und Rückweisung. Abschreibung des Gesuchs um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung als gegenstandslos geworden. Verweigerung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (fehlender Nachweis der Mittellosigkeit).

Texte intégral

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2022.00594   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.12.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Disziplinarstrafe

[Umstritten ist, ob das disziplinierungswürdige Fehlverhalten bzw. der dem Strafgefangenen vorgeworfene mehrfache tätliche Angriff auf Personen in der Justizvollzugseinrichtung genügend erstellt ist.] Entgegen der Ansicht der Rekursinstanz lässt sich der relevante Sachverhalt mithilfe der in den Akten liegenden Beweismittel (Rapport, Protokoll der Anhörung des Strafgefangenen, Aktennotizen zweier Aufseher) nicht genügend erstellen; es verbleiben nicht nur leichte Zweifel daran, dass der Strafgefangene die Aufseher, welche mit der Auflösung einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen vier anderen Gefangenen befasst waren, angegriffen hat. Auch im Disziplinarverfahren im Strafvollzug gilt für den Nachweis des Fehlverhaltens das Regelbeweismass der vollen Überzeugung sowie der aus Art. 29 BV fliessende Anspruch auf Abnahme angebotener Beweismittel über erhebliche Tatsachen. Die vom Strafgefangenen im Rekursverfahren beantragte Auswertung der Videoaufnahmen der Vollzugseinrichtung erscheint als für die Sachverhaltsermittlung tauglich. Die Rekursinstanz hätte diese Beweisofferte deshalb nicht in antizipierter Beweiswürdigung verwerfen dürfen (zum Ganzen E. 4, insbesondere E. 4.5). Gutheissung und Rückweisung. Abschreibung des Gesuchs um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung als gegenstandslos geworden. Verweigerung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (fehlender Nachweis der Mittellosigkeit).

  Stichworte: ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG BEWEISABNAHMEPFLICHT DISZIPLINARSANKTION DISZIPLINARSTRAFE DISZIPLINARVERGEHEN REGELBEWEISMASS RÜCKWEISUNG UNGENÜGENDE SACHVERHALTSFESTSTELLUNG

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV § 23b Abs. II lit. a StJVG § 7 Abs. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung

VB.2022.00594

Urteil

des Einzelrichters

vom 14. Dezember 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.  

A befindet sich zurzeit im Strafvollzug im Gefängnis C. Zuvor war er in der JVA Pöschwies untergebracht. Dort wurde er mit Disziplinarverfügung vom 20. April 2022 wegen mehrfachen tätlichen Angriffs auf Personen in der Justizvollzugseinrichtung, Konsum von Drogen in der Vollzugseinrichtung, Vereitelung von Kontrollen sowie Störung der Ordnung und Sicherheit in der Vollzugseinrichtung mit 14 Tagen Arrest bestraft.

II.  

Dagegen erhob A in der Folge Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 20. April 2022. Zudem verlangte er sinngemäss, zur Abklärung des Sachverhalts seien die einschlägigen Videoaufzeichnungen der JVA Pöschwies beizuziehen. Die Justizdirektion verzichtete auf weitere Beweiserhebungen und wies das Rechtsmittel mit Verfügung vom 26. August 2022 ab (Dispositivziffer I), auferlegte A die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 310.- (Dispositivziffer II) und verweigerte ihm die Zusprechung einer Parteientschädigung (Dispositivziffer III).

III.  

A liess am 5. Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, in Aufhebung der Verfügung vom 26. August 2022 sei die Sache in Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen tätlichen Angriffs auf Personen in einer Vollzugseinrichtung zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: JuWe) zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht liess er um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Vertreters ersuchen. Die Justizdirektion schloss am 26. Oktober 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Das JuWe beantragte mit Beschwerdeantwort vom nämlichen Datum ebenfalls die Abweisung des Rechtsmittels.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) sowie § 29 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG, LS 331) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug betreffende Angelegenheit fällt mangels besonderer Bedeutung in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG).

1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis dann auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 4. Juli 2020, VB.2020.00201, E. 1.3).

1.3 Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen – unter anderem der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschränkung (Art. 91 Abs. 2 lit. d StGB) – verhängt werden. Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und deren Zumessung bestimmt und das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3 StGB).

2.2 Ein Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. a StJVG, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft. Weiter begeht ein Disziplinarvergehen, wer die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugsordnung stört oder gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG), wer Drogen, Alkohol oder ihr bzw. ihm nicht zustehende Medikamente in die Vollzugseinrichtung einführt, sie von einer Besucherin oder einem Besucher entgegennimmt, sie herstellt, besitzt, konsumiert, weitergibt oder damit handelt (§ 23b Abs. 2 lit. g StJVG) oder wer Kontrollen vereitelt, umgeht oder verfälscht (§ 23 Abs. 2 lit. j StJVG). Als Disziplinarsanktion statuiert § 23c Abs. 1 StJVG unter anderem bis zu 20 Tage Arrest (lit. i).

2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich – und so auch hier – nur auf Rechtsverletzungen hin, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und Ermessensunterschreitung, sowie die ungenügende oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG).

3.  

3.1 Gemäss einem von einer Aufsichts- und Betreuungsperson der JVA Pöschwies (D) verfassten Rapport vom 17. April 2022 erging die streitbetroffene Disziplinarverfügung vor folgendem Hintergrund:

" Am Sonntag, 17.04.2022, um 15:55 Uhr begleitete der diensttuende Aufseher de[n] Gefangenen E vom Erdgeschoss in [das] 1. OG, weil zuvor Spannungen zwischen den Gefangenen wahrgenommen [worden waren]. Sobald E in den Gang vom 1. OG trat stiess er den Gefangenen F, der dort mit dem Mitgefangenen G stand, heftig weg und schlug ihn mit geballter Faust 2-3 Mal Richtung Kopf. Der Gefangene H trat unmittelbar nach E in den Gang und ging sogleich auf F los und schlug diesen mit dem Fuss (Lowkick) an dessen Oberschenkel und danach einen Faustschlag gegen den Kopf. Der anwesende Aufseher packte E und drängte ihn weg von F und versuchte ihn in seine Zelle zu bringen. F wehrte sich gegen H und schlug zurück. G ging in diesem Moment seinerseits auf H [los] und schlug mit den Fäusten mehrmals gegen diesen. Ein weiterer Aufseher kam [hinzu] und riss augenblicklich G weg von H und zu Boden, um diesen zu fixieren. Ein dritter Aufseher eilte herbei und unterstützte die Fixierung von G um diesem Handschellen anzulegen. Der erste Aufseher bemerkte aus dem Augenwinkel wie der [Beschwerdeführer] von der Dusche her, nackt auf die beiden Aufseher, die G am Boden fixierten, zu rannte und schrie «Lasst meinen Kollegen los. Das ist nicht fair.» und versuchte ihn mit der freien Hand aufzuhalten. Er wurde jedoch etwas mitgerissen und musste sich um E kümmern, damit dieser ihm nicht entwischte. [Der Beschwerdeführer] drückte den dritten Aufseher von hinten mit dem Daumen gegen die Hauptschlagader am Hals und drückte den Aufseher so von dem zu fixierenden Gefangenen weg. Danach packte [der Beschwerdeführer] den anderen Aufseher am rechten Oberarm und zog an diesem. Der Aufseher liess den Gefangenen G los um die Situation nicht noch mehr eskalieren zu lassen. Das alarmierte Pikett und Personal traf ein und begann sofort die Gefangenen einzuschliessen und die Beteiligten zu arrestieren. Mit grosser Mühe konnte [der Beschwerdeführer] in seiner Zelle eingeschlossen werden. Anschliessend wurde [der Beschwerdeführer] durch das Pikett in den Arrest gebracht. Beim Eintritt in den Arrest verweigerte [der Beschwerdeführer] den angeordneten Drogentest [bzw. eine] Urinprobe."

3.2 Der Beschwerdeführer gab im Rahmen einer Anhörung gegenüber einem/einer Mitarbeitenden der JVA Pöschwies (I) an, der Inhalt des Rapports sei unrichtig. Gemäss dem Anhörungsprotokoll beantwortete der Beschwerdeführer die Frage, wie es zu der Auseinandersetzung gekommen sei, wie folgt: "Als wir bei [der] Zelle von J waren[,] schrie der Gefangene E und klopfte an die Tür. Daraufhin sind wir in meine Zelle gegangen. Der Gefangene E und ein anderer Gefangener drohten uns. Danach ging ich duschen. Als ich jedoch dann den Lärm hörte[,] kam ich aus der Dusche. Ich dachte zuerst[,] das[s] der Gefangene E meinen Kollegen k.o. geschlagen hat. Ich wollte G dann zur Hilfe eilen. Ich fragte ihn danach[,] ob es ihm gut geht. Daraufhin ging ich meine Kleider aus der Dusche holen und begab mich in meine Zelle." Der Beschwerdeführer bekräftigte, er habe niemanden angegriffen und niemanden angefasst. Die Urinprobe habe er verweigert, weil er kein Drogenkonsument sei und "[es] einfach nicht korrekt" gewesen sei. Er wolle die Kamerabilder haben und mit seinem Anwalt telefonieren. Alles, was im Rapport stehe, stimme so nicht.

3.3 In seiner Disziplinarverfügung vom 20. April 2020 schilderte der Beschwerdegegner die Auseinandersetzungen zwischen den Gefangenen sowie die Interventionen der drei Aufseher inhaltlich gleich wie sie im Rapport vom 17. April 2020 dargestellt worden waren. Allerdings lässt sich der Sachverhaltsdarstellung der Disziplinarverfügung nicht entnehmen, welcher der Aufseher gesehen haben soll, wie der Beschwerdeführer aus der Dusche und auf die mit der Fixierung des Mitgefangenen G beschäftigten Aufseher zugestürmt sein soll, und welchen der beiden letzteren der Beschwerdeführer gegen die Halsschlagader gedrückt bzw. welchen er am Arm gepackt haben soll. Nachdem der Beschwerdeführer "vom alarmierten Personal nur mit grosser Mühe" habe in seiner Zelle eingeschlossen werden können und anschliessend in den Arrest verbracht worden sei, habe er die angeordnete Abgabe einer Urinprobe verweigert, was nach § 86 Abs. 2 der Hausordnung der JVA Pöschwies einem positiven Befund gleichkomme.

3.4  

3.4.1 In der Rekursvernehmlassung vom 5. Mai 2022 führte die JVA Pöschwies ergänzend aus, der im Rapport und der Disziplinarverfügung geschilderte Sachverhalt stütze sich auf die Beobachtungen der beiden Aufseher, welche vom Beschwerdeführer angegriffen worden seien, während sie den Gefangenen G fixierten. Von diesen beiden Aufsehern seien im Rahmen des Rekursverfahrens ergänzend persönliche Schilderungen eingeholt worden. Der Sachverhalt habe vollständig erstellt werden können und präsentiere sich mit Bezug auf den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten tätlichen Angriff dahingehend, dass jener zunächst einhändig an den Hals des Aufsehers D gegriffen und mit dem Daumen auf dessen Halsschlagader gedrückt habe, weshalb der Aufseher vom Mitgefangenen G habe ablassen müssen. Danach habe der Beschwerdeführer den Aufseher K am Oberarm gepackt und ebenfalls vom Mitgefangenen G weggerissen.

3.4.2 D gab in seiner Sachverhaltsschilderung bzw. in einer Aktennotiz vom 5. Mai 2022 an, er habe versucht, den Arm von G zu fixieren und dem Gefangenen, welcher bereits am Boden gelegen habe und durch "das Personal" festgehalten worden sei, Handschellen anzulegen. Er habe gespürt, wie der Beschwerdeführer ihm mit der rechten Hand an den Hals (auf der Höhe der Halsschlagader) gegriffen habe. Der Beschwerdeführer habe geschrien "lass meinen Kollegen los", und ihn (D) seitlich am Hals weggedrückt. Er (D) habe dann mit Schmerzen von G abgelassen, worauf der Beschwerdeführer auf seinen Arbeitskollegen losgegangen sei.

3.4.3 Gemäss der Sachverhaltsschilderung von K bzw. einer von diesem verfassten Aktennotiz vom 4. Mai 2022 sei es am 17. April 2022 um 15:55 Uhr im 1. Obergeschoss zu einer Schlägerei gekommen. Er (K) habe den Gefangenen G vom Gefangenen H weggerissen und sei mit ihm zu Boden gegangen, um ihn zu fixieren. Als er mit G auf dem Boden gelegen habe, habe er aus dem Augenwinkel gesehen, wie der Beschwerdeführer nackt auf das Geschehen zugestürmt sei. Auf dem Weg habe der Beschwerdeführer gerufen: "Lasst meinen Kollegen los. Das ist nicht fair." Beim ihm (K) angekommen, habe der Beschwerdeführer ihn am rechten Oberarm gepackt und am Arm gezogen. Um die Situation nicht noch mehr eskalieren zu lassen, habe er (K) den Gefangenen G losgelassen. Eine Schilderung des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Angriffs auf den Aufseher D enthält die Aktennotiz nicht.

In einer weiteren Aktennotiz vom 11. Mai 2022 schildert K ebenfalls, dass er den Gefangenen G gepackt habe und mit ihm zu Boden gegangen sei, um ihn zu fixieren. Als ihn einige Zeit später der Beschwerdeführer, welcher nackt auf ihn zugestürmt sei, am rechten Oberarm gepackt habe, habe er G losgelassen, um eine weitere Eskalation zu vermeiden.

4.  

4.1 In tatsächlicher Hinsicht ist umstritten, ob der Sachverhalt insoweit genügend erstellt wurde, als dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, er habe die beiden Aufseher D und K der JVA Pöschwies tätlich angegriffen, welche eine gewalttätige Streitigkeit zwischen Mitgefangenen auflösen und den geregelten Vollzugsalltag wiederherstellen wollten.

4.2 Die Vorinstanz erwägt dazu im Wesentlichen, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 17. April 2022 nackt aus der Dusche gekommen und zum Gefangenen G geeilt sei. Die Aussagen der Aufseher widersprächen zwar denjenigen des Beschwerdeführers. Jedoch erschienen die Aussagen des Beschwerdeführers pauschal, konstruiert und lebensfremd, womit sie als blosse Schutzbehauptungen zu werten seien. So bezeichne der Beschwerdeführer den Anlass des Einsatzes bzw. die von den Aufsehern aufzulösende Schlägerei mit vier beteiligten Gefangenen lediglich als "Lärm" und wolle er geglaubt haben, der Gefangene E habe G k.o. geschlagen. Auch erwähne der Beschwerdeführer weder die beim fraglichen Vorfall anwesenden Aufseher, noch lege er dar, auf welche Weise er von seiner Zelle in den Arrest gekommen sein könnte. Demgegenüber seien die Aussagen der Aufseher, genauso wie die Ausführungen im Rapport vom 17. April 2022, lebensnah, stimmig und glaubhaft. Insbesondere seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vom Beschwerdeführer dargetan, weswegen die Aufseher hätten falsche Angaben zum Geschehen machen und den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollen. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, es erscheine fraglich, ob die mit der Arretierung eines Mitgefangenen befassten Aufseher überhaupt mit Sicherheit sagen könnten, dass er derjenige gewesen sei, welcher auf sie eingewirkt habe, sei ihm entgegenzuhalten, dass er "innerhalb des Geschehens der einzige Nackte" und somit einfach zu identifizieren gewesen sei. Der Sachverhalt könne deshalb "auch ohne umständliche Auswertung der Videoaufnahmen erstellt werden". Von letzteren seien keine wesentlichen weiteren Erkenntnisse zu erwarten. Insbesondere dürfte "angesichts der Dynamik des Geschehens" der "genaue Griff des [Beschwerdeführers] an den Aufseher [D]" nicht erkennbar sein.

4.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz lasse im Rahmen der Aussagenwürdigung ausser Acht, dass seine Aussagen anlässlich der Anhörung vom 20. April 2022 nur paraphrasierend und nicht wörtlich protokolliert worden seien, was deren Analyse erschwere. Ebenso klammere die Vorinstanz aus, dass keine Aussagen der Aufseher im herkömmlichen Sinn, sondern lediglich Aktennotizen im Recht lägen, welche auch die Vorinstanz selbst als "fokussiert und eher kurz" bezeichne. Die Aktennotizen enthielten überdies Widersprüche. Diesen Widersprüchen halte die Vorinstanz entgegen, es habe sich um ein ausserordentlich dynamisches Geschehen, nämlich eine Schlägerei mit vier Gefangenen und zwei involvierten Aufsehern, gehandelt, und es könne nicht erwartet werden, dass die Beschreibungen der Aufseher deckungsgleich seien. Angesichts des auch nach dem Dafürhalten der Vorinstanz dynamischen Geschehens sei durchaus denkbar, dass die Aufseher nicht gesehen hätten, wer auf sie eingewirkt habe. Dass der Beschwerdeführer nackt gewesen sei, hätten die Aufseher auch nach den Angriffen gesehen haben können. Entgegen der Vorinstanz liessen die Videoaufnahmen selbst dann neue Erkenntnisse erwarten, wenn der angebliche Griff an den Hals eines Aufsehers nicht genau zu sehen sein sollte, bestreite der Beschwerdeführer doch in genereller Weise, jemanden angegriffen zu haben. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb eine Auswertung der Videoaufnahmen besonders aufwändig sein sollte, stünden doch Tatort und -zeitpunkt genau fest. Die Vorinstanz habe deshalb zu Unrecht darauf verzichtet, zur Klärung des umstrittenen Sachverhalts die Videoaufnahmen beizuziehen. Sie habe den Sachverhalt ungenügend festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz sowie seinen (des Beschwerdeführers) Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

4.4 Die Kritik des Beschwerdeführers ist berechtigt:

4.4.1 Der in § 7 Abs. 1 VRG verankerte Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde dazu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 10). Klärt eine Behörde den relevanten Sachverhalt nicht im erforderlichen Umfang bzw. auf fehlerhafte Weise ab, so liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor (Plüss, § 7 N. 36, auch zum Nachstehenden). Soweit die ungenügende Sachverhaltsfeststellung auf die Nichtabnahme eines offerierten Beweismittels zurückzuführen ist, liegt ausserdem eine Verletzung der Mitwirkungsrechte bzw. des Gehörsanspruchs vor (vgl. nachfolgend E. 4.4.2 ff.), was im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gerügt werden kann. Die Rechtsmittelbehörde muss unvollständige, unrichtige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung ferner auch von Amtes wegen berücksichtigen, weil sich letztlich die materielle Rechtmässigkeit des zu überprüfenden Verwaltungsaktes nur so beurteilen lässt.

4.4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ergibt sich ein Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 34). Der Anspruch auf Beweisabnahme gilt jedoch nicht absolut: Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme offerierter Beweismittel insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels, was mittels antizipierter Beweiswürdigung festgestellt werden kann; vgl. BGr, 21. August 2014, 5A_282/2014, E. 3.2; BGE 117 Ia 262 E. 4b; Plüss, § 7 N. 18; zum Ganzen VGr, 9. April 2015, VB.2014.00510, E. 4.1, ferner Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 372 ff.).

4.4.3 Dem Beschwerdeführer ist zunächst darin beizupflichten, dass eine Würdigung der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen anlässlich der Anhörung vom 20. April 2022 aufgrund deren konkreter Protokollierung und im Übrigen auch mit Blick auf seine soweit ersichtlich beschränkten Deutschkenntnisse nicht leichtfällt. Namentlich erscheint seine Sachverhaltsdarstellung entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht schon deshalb als schwer nachvollziehbar, unglaubhaft oder unvollständig, weil er sich nicht zu seiner Überstellung in den Arrest äusserte; das dem Beschwerdeführer vorgeworfene (disziplinierungswürdige) Fehlverhalten umfasst die Verbringung in den Arrest gar nicht, und gemäss dem Anhörungsprotokoll wurde der Beschwerdeführer dazu auch nicht befragt.

4.4.4 Der Beschwerdeführer weist sodann zutreffend darauf hin, dass die Schilderungen der Aufseher K und D in den Aktennotizen vom 4. bzw. 5. Mai 2022 sowie dem Rapport vom 17. April 2022 Unklarheiten und Widersprüche enthalten. So soll gemäss dem Rapport der mit dem Gefangenen E befasste – von D und K verschiedene – Aufseher "aus dem Augenwinkel" beobachtet haben, wie der Beschwerdeführer aus der Dusche auf das Handgemenge zugestürmt sei und dabei geschrien habe: "Lasst meinen Kollegen los. Das ist nicht fair." K beansprucht dieselbe Wahrnehmung in seiner Aktennotiz für sich. Gemäss der Aktennotiz von D soll der Ausruf des Beschwerdeführers hingegen später erfolgt sein, als nämlich der Beschwerdeführer ihn (D) durch einen Griff an den Hals vom Gefangenen G wegdrückt haben soll. Auffallend ist sodann, dass sich K nicht zum dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Angriff auf D äussert, obwohl ihm ein solcher angesichts dessen, dass die beiden Aufseher mit der Fixierung desselben Gefangenen befasst waren und sich somit in unmittelbarer Nähe zueinander befanden, kaum verborgen bleiben konnte.

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er aus der Dusche und zum Gefangenen G gerannt ist. Auch mag es zutreffen, dass er – da er nicht bekleidet war – leicht erkannt werden konnte. Gemäss den Schilderungen sowohl im Rapport als auch in der Aktennotiz von K wurde der Beschwerdeführer indes lediglich dabei beobachtet, wie er auf das Gerangel zu rannte. Da es sich bei der Auseinandersetzung zwischen den (mindestens) vier Gefangenen und drei Aufsehern jedoch auch nach Einschätzung der Vorinstanz um ein dynamisches Geschehen handelte, ergibt sich daraus nicht zwingend, dass die – von hinten erfolgten – Angriffe auf K und D durch den Beschwerdeführer erfolgten. Hinweise darauf, dass die beiden Aufseher jeweils den Angriff auf ihren Kollegen beobachtet hätten, lassen sich ihren Schilderungen wie erwähnt nicht entnehmen.

4.4.5 Entgegen der Vorinstanz lässt sich der relevante Sachverhalt mithilfe der in den Akten liegenden Beweismittel nicht genügend erstellen. Namentlich verbleiben nicht nur leichte Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die Aufseher K und/oder D angegriffen hat. Soweit die Vorinstanz der Auffassung sein sollte, der Nachweis des disziplinierungswürdigen Fehlverhaltens müsse bei Disziplinarverfahren wie dem vorliegenden nicht im Rahmen des Regelbeweismasses der vollen Überzeugung erbracht werden, ist ihr nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass – wie die Vorinstanz ausführt – das Bundesgericht in seinem Urteil 1P.4/2004 vom 4. August 2004, E. 2.2 und 3.2, erwogen hat, dass auf die dort beurteilten Disziplinarsanktionen (Rückversetzung in Einzelhaft etc.) die besonderen strafprozessualen Garantien von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 32 BV bzw. die spezifischen strafprozessualen Verteidigungsrechte der EMRK und der Verfassung grundsätzlich nicht anwendbar sind. Als anwendbar erklärte es aber auch in jenem Fall die allgemeinen aus der Garantie des rechtlichen Gehörs fliessenden Rechte (E. 3.3). Weder das Regelbeweismass der vollen Überzeugung (vgl. Plüss, § 7 N. 25 ff.) noch der sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebende Anspruch auf die Abnahme von offerierten Beweismitteln wird durch den genannten Entscheid mit Bezug auf Disziplinarsanktionen im Strafvollzug in Frage gestellt.

Die vom Beschwerdeführer beantragte Auswertung der Videoaufnahmen erscheint grundsätzlich tauglich, um eine Klärung betreffend den bislang nur unzureichend ermittelten und relevanten Sachverhalt herbeizuführen. Die Vorinstanz hätte seine Beweisofferte daher nicht in antizipierter Beweiswürdigung verwerfen dürfen. Vielmehr wäre es angezeigt gewesen, sich die besagten Videoaufnahmen anzusehen.

4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache gestützt auf § 64 Abs. 1 VRG zu neuem Entscheid nach ergänzender Sachverhaltsermittlung (insbesondere Auswertung der Videoaufnahmen) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.  

5.1 Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 5). Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind deshalb dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Da dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren keine Kosten aufzuerlegen sind, wird sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung gegenstandslos. Zu prüfen bleibt sein Ersuchen um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Vertreters:

5.3 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Einen Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache der Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und so weit möglich auch zu belegen (Plüss, § 16 N. 38, auch zum Nachstehenden). An die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt. So müssen sie ihre finanzielle Situation detailliert aufzeigen und belegen.

Diesen Obliegenheiten kam der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift nicht nach. Vielmehr liess er lediglich ausführen, er befinde sich seit mehreren Jahren im Freiheitsentzug und verfüge daher über kein Einkommen. Dies genügt offenkundig nicht, um eine prozessuale Bedürftigkeit darzutun; namentlich können auch Personen, die sich seit längerer Zeit im Strafvollzug befinden, über Vermögen verfügen. Das Verwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer daher in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGr, 11. August 2021, 6B_578/2020, E. 3.4) mit Verfügung vom 3. November 2023 auf, seine Mittellosigkeit binnen einer zehntägigen Frist zu substanziieren und soweit möglich zu belegen. Diese Frist ist am 17. November 2023 ungenutzt verstrichen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Vertreters ist folglich mangels Nachweis der Mittellosigkeit abzuweisen.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Nach der Regelung in Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2; 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Justizdirektion vom 26. August 2022 wird in Bezug auf den Vorwurf des mehrfachen tätlichen Angriffs auf Personen in einer Justizvollzugseinrichtung aufgehoben und die Sache diesbezüglich zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung und zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Justizdirektion zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 1'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands in der Person seines Vertreters wird abgewiesen.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.zu bezahlen.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    die Justizdirektion; c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).

VB.2022.00594 — Zürich Verwaltungsgericht 14.12.2023 VB.2022.00594 — Swissrulings