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Geschäftsnummer: VB.2022.00591 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.06.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 13.09.2024 abgewiesen. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Tierschutz
Tierschutz: Kosten- und Entschädigungsfolgen. [Die Beschwerdeführerin focht die angeordnete Euthanasierung eines der zuvor bei ihr beschlagnahmten Pferde an. Aufgrund während des Rekursverfahrens eingetretener Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse, namentlich einer Besserung des Zustands des Pferds, konnte von einer Euthanasierung abgesehen werden. Der Beschwerdeführerin wurden dennoch die Kosten des Rekursverfahrens und des von der Vorinstanz veranlassten Gutachtens über das Pferd auferlegt. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die vorinstanzliche Kostenauflage sowie die Nichtgewährung einer Parteientschädigung.] Der Sachverhalt der Ausgangssituation war genügend abgeklärt und es ist nachvollziehbar, dass beim damaligen Zustand des Pferds die allfällige Euthanasierung begründet gewesen wäre (E. 4.2). Dass sich der Zustand des Pferds in der Obhut einer anderen Person als der Beschwerdeführerin während des Verfahrens derart besserte, lag ausserhalb des Einflussbereichs der Beschwerdeführerin und ist nicht als eigentlicher Prozessgewinn zu sehen. Die angefochtene Verfügung konnte zum Zeitpunkt ihres Erlasses als recht- und verhältnismässig bezeichnet werden (E. 4.5). Aufgrund der veränderten Verhältnisse wäre die Fällung eines Entscheids ohne weitergehende Abklärungen nicht möglich gewesen, was auch die Auflage der Gutachtenskosten rechtfertigt. Ausserdem könnten die Kosten auch dann der Beschwerdeführerin auferlegt werden, wenn sie bezüglich der Hauptsache vor der Vorinstanz formal als obsiegend betrachtet würde. Der Beschwerdegegner unterlag im Rekursverfahren nur aufgrund von Noven, die im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten. Aufgrund des damals bekannten Sachverhalts hatte er korrekt entschieden. Daher ist es auch unter Einbezug des Verursacherprinzips und aus Billigkeitsgründen sachlich vertretbar, die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Aus denselben Überlegungen bestand auch kein Anlass, eine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 4.6). Abweisung.
Stichworte: BILLIGKEIT BILLIGKEITSERWÄGUNGEN KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN KOSTENAUFLAGE KOSTENENTSCHEID NOVEN OBSIEGEN OBSIEGEND PARTEIENTSCHÄDIGUNG TIERSCHUTZ UNTERLIEGEND UNTERLIEGERPRINZIP VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen: § 13 VRG § 13 Abs. I VRG § 13 Abs. II VRG § 17 Abs. II VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2022.00591
Urteil
der 3. Kammer
vom 29. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B
Beschwerdeführerin,
gegen
Veterinäramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Tierschutz,
hat sich ergeben:
I.
A. A gegenüber wurde nach einer mehrjährigen Vorgeschichte vom Veterinäramt des Kantons Zürich (fortan: VETA) mit Verfügung vom 9. Juli 2020 ein teilweises Tierhalteverbot ausgesprochen.
B. Am 15. Juni 2021 wurden A zwecks Vollzugs des teilweisen Tierhalteverbots 15 Equiden weggenommen, darunter auch das Pferd C. A stellte daraufhin ein Gesuch um Wiedererwägung des teilweisen Tierhalteverbots. Gegen dessen abschlägige Beurteilung durch das VETA erhob A Rekurs an die Gesundheitsdirektion, welche diesen mit Entscheid vom 10. Februar 2022 abwies, soweit sie darauf eintrat. Dagegen erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welches diese mit Urteil vom 25. August 2022 abwies, soweit es darauf eintrat (vgl. Prozessgeschichte im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2022, VB.2022.00157). Eine dagegen am Bundesgericht erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist hängig.
C. Nachdem das VETA von der Betreuungsperson, bei welcher das Pferd C nach dessen Wegnahme untergebracht war, verschiedene Meldungen bezüglich des Verhaltens des Pferds erhalten hatte und ein Pferdeexperte mit Bericht vom 9. November 2021 die Euthanasierung des Pferds empfohlen hatte, nahm das VETA in der Folge die Euthanasierung in Aussicht, teilte A jedoch im Nachgang zu deren Stellungnahme am 6. Dezember 2021 mit, die Euthanasierung werde einstweilen ausgesetzt. Nach Eingang einer ergänzenden Stellungnahme vom 17. Dezember 2021 von A erliess das VETA am 23. Dezember 2021 eine Verfügung, mit welcher es die sofortige Euthanasierung des Pferds C anordnete (Dispositivziffer I) und die prozessualen Anträge ablehnte, soweit es darauf eintrat. Dem Lauf der Rekursfrist wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
II.
A. Dagegen erhob A Rekurs an die Gesundheitsdirektion und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung. Sie stellte verschiedene prozessuale Anträge, darunter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
B. Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2021 wies die Gesundheitsdirektion das VETA superprovisorisch an, einstweilen von einer Euthanasierung des Pferds C abzusehen. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2022 hiess die Gesundheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung betreffend Dispositivziffer I der Verfügung des VETA vom 23. Dezember 2021 gut. Dem VETA wurden verschiedene Auflagen über Einreichung von (nicht anonymisierten) Unterlagen und Auskünften betreffend Unterbringung und Betreuung des Pferds gemacht; A wurde aufgefordert, die behandelnden Tierärzte des Pferds C seit Geburt bekanntzugeben.
C. Mit weiterer Zwischenverfügung vom 22. April 2022 hiess die Gesundheitsdirektion die Gesuche von A um Einsichtnahme in die vom VETA eingereichten, nicht anonymisierten Akten bezüglich zwei Ganzkörperaufnahmen das Pferds C gut; im Übrigen wies sie sie ab. Zudem ordnete sie eine Begutachtung des Pferds C zur Beurteilung von dessen Verhalten und der Frage der Platzierbarkeit durch eine von der Rekursinstanz noch zu bestimmende Fachperson an. Den Parteien wurde Frist angesetzt, sich zu den vorgeschlagenen Gutachterfragen zu äussern; A wurde aufgefordert, die vollständige tierärztliche Dokumentation des Pferds C einzureichen, unter Hinweis darauf, dass die Nichteinreichung im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt würde. A focht diese Zwischenverfügung teilweise mit Beschwerde an, auf welche das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. August 2022 nicht eintrat (VB.2022.00259). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft.
Am 15. Juni 2022 reichte die vorgängig bestimmte Fachperson (fortan: Gutachter) der Gesundheitsdirektion ein Gutachten über das Pferd C ein. Der Gutachter kam darin zum Schluss, im jetzigen Zeitpunkt könnte eine Euthanasierung nicht unterstützt werden. Im Sommer und Herbst 2021 sei die Situation sicherlich anders gewesen; unterdessen habe sich das Verhalten deutlich verbessert und lasse rasche Erfolge erwarten. Aufgrund der unterlassenen Sozialisierung und den daraus folgenden Verhaltensabweichungen werde ein mehrstufiges weiteres Vorgehen im Umgang mit dem Pferd empfohlen.
Den Parteien wurde das Gutachten – A in anonymisierter Form – mit Frist zur Äusserung dazu zur Kenntnis gebracht. A hielt daraufhin an ihren Rekursanträgen fest.
D. Mit Verfügung vom 31. August 2022 stellte die Gesundheitsdirektion fest, dass die Verfügung des VETA vom 23. Dezember 2021 im Zeitpunkt ihres Erlasses recht- und verhältnismässig gewesen sei (Dispositivziffer I). Weiter stellte sie fest, dass die Anordnung der Euthanasierung des Pferds C aufgrund veränderter Verhältnisse derzeit nicht recht- und verhältnismässig sei. Dispositivziffer I der Verfügung des VETA vom 23. Dezember 2021 werde im Sinn der Erwägungen aufgehoben (Dispositivziffer II). Im Übrigen werde der Rekurs von A gegen die Verfügung des VETA vom 23. Dezember 2021 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werde (Dispositivziffer III). Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 800.-, sowie die Kosten des Gutachtens in der Höhe von Fr. 3'037.50 würden A auferlegt (Dispositivziffer IV) und es werde keine Parteientschädigung ausgerichtet (Dispositivziffer V). Die Verfügung wurde A in teilanonymisierter Form (Name und Betriebsort der Betreuungsperson sowie Name des Gutachters anonymisiert) eröffnet.
III.
Mit Beschwerdeschrift vom 3. Oktober 2022 gelangte A, anwaltlich vertreten, an das Verwaltungsgericht und liess unter Entschädigungsfolge (inklusive Mehrwertsteuer) beantragen, die Dispositivziffern IV und V der Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 31. August 2022 seien vollumfänglich aufzuheben. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 800.- inklusive Gutachterkosten von Fr. 3'037.50 seien in Abänderung von Dispositivziffer V [recte: IV] der angefochtenen Verfügung vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen. In Abänderung von Dispositivziffer V der angefochtenen Verfügung sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von mindestens Fr. 25'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
A leistete am 13. Oktober 2022 fristgerecht eine ihr mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2022 auferlegte Kaution von Fr. 1'500.-. Die Gesundheitsdirektion schloss am 9. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Veterinäramt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2022 die Abweisung der Beschwerde. Beide Eingaben wurden A am 18. November 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gestützt auf § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 lit. c e contrario in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VRG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Streitgegenstand ist die vorinstanzliche Kostenauflage der Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Pauschalgebühr von Fr. 800.-, sowie der Kosten des Gutachtens in Höhe von Fr. 3'037.50, welche der Beschwerdeführerin auferlegt wurden (Dispositivziffer IV des angefochtenen Entscheids), sowie die Nichtgewährung einer Parteientschädigung (Dispositivziffer V des angefochtenen Entscheids). Die Kostenhöhe wurde nicht angefochten.
2.
2.1 Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Mehrere am Verfahren Beteiligte tragen die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (Unterliegerprinzip [§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG]). Kosten, die eine beteiligte Person durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen solcher Tatsachen oder Beweismittel verursacht, die sie schon früher hätte geltend machen können, sind ihr ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens zu überbinden (Verursacherprinzip [§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG]). Die Kosten lassen sich unter Umständen nach Billigkeitserwägungen verteilen (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Das Unterliegerprinzip bildet die Regel, während das Verursacher- und das Billigkeitsprinzip ausnahmsweise zur Anwendung gelangen. Dabei verfügt die Entscheidinstanz bei der Kostenverteilung über einen grossen Ermessensspielraum (zum Ganzen Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 41 ff.; VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00018, E. 3 Abs. 2).
2.2 Im Rekursverfahren und im Verfahren vor Verwaltungsgericht kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle gemäss § 17 Abs. 2 VRG zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn a) die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte oder b) ihre Rechtsbegehren oder die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren.
3.
3.1 Bezüglich der Kostenauflage erwog die Vorinstanz, diese erfolge nach Massgabe von § 13 Abs. 2 VRG: Soweit die vorliegende Prüfung im jetzigen Zeitpunkt zur Aufhebung der Euthanasierungsanordnung führe, könne der Beschwerdegegner nicht als unterliegende Partei bezeichnet werden. Ebenso wenig könne die Beschwerdeführerin als eigentlich obsiegende Partei betrachtet werden. Die durch den Beschwerdegegner veranlasste Unterbringung des Pferds in einem idealen Umfeld mit hervorragender Betreuung, insbesondere auch die von der Betreuungsperson unternommenen Bemühungen, die von der Beschwerdeführerin begangenen Fehler in der Sozialisierung zu korrigieren, sowie schliesslich der Zeitablauf führten zur Aufhebung der Euthanasierungsanordnung. Unter weiterer Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin im Übrigen unterliege, seien ihr daher die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Aus diesen Gründen seien ihr auch die Kosten des Gutachtens aufzuerlegen. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung seien nicht erfüllt.
3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie sei fälschlicherweise als nicht obsiegend betrachtet worden, obwohl sie mit dem Hauptantrag, die Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. Dezember 2021 sei vollumfänglich aufzuheben, durchgedrungen sei. Die Sachverhaltsdarstellung und die Rechtsanwendung durch die Vorinstanz seien fehlerhaft: Im vorinstanzlichen Schluss, die Fortschritte von C seien auf den Zeitablauf zurückzuführen, scheine der Vorwurf zu stecken, sie hätte von Anfang an gar keinen Rekurs einreichen sollen. Es sei ihr natürlich nicht zuzumuten gewesen, die geplante Euthanasierung einfach laufen zu lassen. Es werde zudem völlig ausgeblendet, dass sie selbst ein Gutachten in Auftrag gegeben habe, und es sei nicht ihr anzulasten, wenn der Beschwerdegegner selber kein solches in Auftrag gegeben habe und in völlig unverhältnismässiger Weise direkt die Euthanasierung angeordnet habe, ohne weitere mildere, ebenso zielführende Massnahmen geprüft zu haben. Sämtliche Vorwürfe, wonach C auf dem beschwerdeführerischen Betrieb nicht oder nicht ausreichend an den Menschen sozialisiert worden sei, würden vehement zurückgewiesen. Der Bericht von Tierarzt Dr. D vom 5. Dezember 2021 habe bereits angedeutet, dass die Unterbringung beim Beschwerdegegner den Zustand von C verursacht habe. Dieser Bericht werde derart missinterpretiert, dass er gesagt habe, die Verhaltensprobleme von C seien auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen. Der Gutachter des Beschwerdegegners habe zudem gar nicht wissen können, was am 15. Juni 2021 (Anm.: Wegnahme der Pferde) geschehen sei, weil ihm nur ein Bruchteil der Akten zur Verfügung gestellt worden sei. Die Vorinstanz habe deshalb § 13 Abs. 2 VRG verletzt, indem sie ihr die Kosten auferlegt habe. Dies obwohl offenbar niemand den Prozess gewonnen und niemand den Prozess verloren habe, was ein offensichtlicher Widerspruch sei, da sie mit dem Hauptantrag durchgekommen sei und damit gewonnen habe. Die Einholung des Gutachtens habe der Korrektur der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung gedient und die Dauer bis zur und die Gutachtenserstattung selber seien jedenfalls nicht ihr anzulasten. Sie habe bereits am 6. Dezember 2021 dem Beschwerdegegner mitteilen lassen, dass die E AG bereit sei, C zur Betreuung und Behandlung aufzunehmen. Infolge ihres Obsiegens habe sie zudem einen Anspruch auf Parteientschädigung.
4.
4.1 Im Rekursverfahren kam unstreitig der Frage der Euthanasierung des Pferds C die grösste Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, als obsiegend aus dem Rekursverfahren hervorzugehen, da durch ihr Rechtsmittel die Massnahme der Euthanasierung des Pferds C habe gestoppt werden können. Die Vorinstanz stellte zwar fest, dass die Anordnung der Euthanasierung des Pferds C aufgrund veränderter Verhältnisse derzeit nicht mehr recht- und verhältnismässig sei, es im Zeitpunkt ihres Erlasses jedoch gewesen sei. Der Rekurs wurde – auch wenn nicht den Hauptantrag betreffend – im Übrigen abgewiesen bzw. es wurde nicht darauf eingetreten, soweit er die Herausgabe des Pferds, was nicht Streitgegenstand war, als auch die vorinstanzliche Ablehnung prozessualer Anträge betraf. Bereits deswegen könnte ohnehin nicht von einem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren gesprochen werden.
4.2 Die Wegnahme der Pferde, darunter auch das Pferd C, war Gegenstand mehrerer, teils rechtskräftiger Entscheide. Die rechtskräftige Verfügung vom 9. Juli 2020 betreffend Erweiterung des teilweisen Tierhalteverbots bzw. dessen Missachtung führte zur Wegnahme der Pferde am 15. Juni 2021. Der Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. Dezember 2021, mit welcher dieser die Euthanasierung des Pferds C anordnete, lagen folgende tatsächliche Verhältnisse zugrunde: Die Hufpflege sei selbst mit medizinisch begleiteter stärkster Sedation unmöglich gewesen. Die beauftragte betreuende Person habe am 5. August 2021 mitgeteilt, die Stute sei selbst nach zwei Monaten sehr misstrauisch und setze sich zur Wehr, wobei der Umgang mit der Stute lebensgefährlich sei. Am 9. Oktober 2021 sei nochmals ein Versuch unternommen worden, die Hufpflege unter Leitung eines erfahrenen Pferdespezialisten vorzunehmen, es sei jedoch trotz Sedation nicht gelungen, das Pferd einzufangen bzw. hätte dies lebensgefährlich sein können. Ein weiterer Versuch am 19. Oktober 2021 habe trotz Medikamenten, welche zu einer starken Sedation führten, abgebrochen werden müssen. Aus dem Bericht des genannten Pferdespezialisten gehe hervor, dass das Pferd massiven Stress habe, wenn etwas verlangt würde, was sich unter Sedation verschlimmere, wobei eine solche normalerweise das Gegenteil bewirke. Der Beschwerdegegner erwog, dass daraus lebensgefährliche Situationen entstehen könnten und die betreuenden Personen einem hohen Verletzungsrisiko ausgesetzt würden, wäre eine adäquate Behandlung des Pferds, sollte dieses erkranken, nötig. Der Erfolg einer Verhaltenstherapie werde als höchst unwahrscheinlich eingestuft und mildere Mittel führten nicht ans Ziel. Die Vorinstanz fasste sämtliche Berichte und Rückmeldungen der betreuenden Person, des Hufpflegers und des Tierarztes zusammen, welche in den Monaten vor der Verfügung ergingen und zum Schluss, welchen der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung zog, führten, worauf zu verweisen ist. Der Beschwerdegegner erliess die Verfügung vom 23. Dezember 2021 somit nicht, ohne verschiedene Abklärungen getätigt zu haben (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Es kann somit nicht von einer mangelhaften Abklärung des Sachverhalts durch den Beschwerdegegner die Rede sein und es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, dass die Verfügung auf einer sorgfältigen und umfassenden Prüfung der Sachlage beruhte und im damaligen Zeitpunkt verhältnismässig war. Ein von der Beschwerdeführerin bereits vor dem Eintreten der positiven Veränderungen im Verhalten des Pferds der Vorinstanz am 6. Dezember 2021 zugestellter Bericht von Dr. D, deren nicht erfolgte Berücksichtigung sie rügt, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Der Beschwerdegegner beurteilte die Sachlage im Herbst/Winter 2021 gestützt auf mehrere Einschätzungen verschiedener Fachpersonen über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg. Dabei lag es in seinem Ermessen, inwiefern hier das von der Beschwerdeführerin eingereichte Parteigutachten im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen war. Der Sachverhalt der Ausgangssituation war genügend abgeklärt und es ist nachvollziehbar, dass beim damaligen Zustand die Euthanasierung begründet gewesen wäre. Die Rüge der Beschwerdeführerin der mangelnden Sachverhaltsabklärung geht fehl.
4.3 Im Verlauf des Rekursverfahrens sind Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Aufgrund der eingetretenen Veränderungen gab die Vorinstanz ein Gutachten über das Pferd C in Auftrag, dessen Inhalt sie im angefochtenen Entscheid zusammenfasste, worauf zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Entscheidend ist, dass der Gutachter zum Schluss kam, die Fortschritte des Pferds seien auf die derzeitige Betreuungsperson zurückzuführen und es gäbe gute Aussichten, dieses Verhalten weiter zu verbessern. Aus Tierschutzgründen gäbe es keine Veranlassung mehr für eine Euthanasierung des Pferds, während im Sommer und Herbst 2021 die Situation sicherlich anders gewesen sei. Der grösste Fehler sei und bleibe, dass das Pferd nie sozialisiert worden sei. Die Vorinstanz erwog nachvollziehbar, dass die Verhaltensweisen des Pferds deshalb entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht mit dem Ereignis des Abtransports durch den Beschwerdegegner am 15. Juni 2021 zu erklären, sondern auf Versäumnisse in der frühen Haltung und ersten Lebensphase des Pferds zurückzuführen seien. Die gutachterlich festgestellte fehlende Sozialisierung des Pferds, welche während des Verfahrens schrittweise verbessert werden konnte, ist demzufolge – was diese indes vehement bestreitet – auf Fehler in der früheren Haltung und Betreuung des Pferds durch die Beschwerdeführerin zurückzuführen und somit ihr anzulasten. Umgekehrt sind die Bemühungen der Betreuungsperson nach der Wegnahme des Pferds, die dadurch erreichten Fortschritte und die damit einhergehende Vermeidung der ursprünglich geplanten Euthanasierung nicht der Beschwerdeführerin – im Sinn eines prozessualen Obsiegens bzw. einer Folge ihres Prozessierens – anzurechnen. Zudem erwog die Vorinstanz, dass ein erneut negativer Verlauf, der eine neue Prüfung der Sachlage gebieten würde, nicht ausgeschlossen werden könne. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin entsteht damit auch keineswegs der Eindruck, ihr werde der Vorwurf gemacht, sie hätte von Anfang an gar keinen Rekurs erheben sollen.
4.4 Der Rüge der Beschwerdeführerin, dass dem von der Vorinstanz bestellten Gutachter nur ein Bruchteil der Akten zur Verfügung gestellt worden sei und dieser somit gar nicht habe wissen können, was am 15. Juni 2021 geschehen sei, ist entgegenzuhalten, dass der Gutachter den Auftrag hatte, eine neue und unabhängige Beurteilung des Pferds vorzunehmen und ihm die relevanten Aktenstücke zugänglich gemacht wurden. Darunter befand sich auch die Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. Dezember 2021, woraus der Sachverhalt sowie die erfolgte Wegnahme der Pferde ersichtlich war.
4.5 Dass sich der Zustand des Pferds in der Obhut einer anderen Person als der Beschwerdeführerin während des Verfahrens und des damit einhergehenden Zeitablaufs derart besserte, dass unterdessen von einer Euthanasierung abgesehen werden konnte, ist als ausserhalb des Einflussbereichs der Beschwerdeführerin liegend und nicht als eigentlicher Prozessgewinn zu sehen. Dieses Resultat ändert auch nichts an der eingehend begründeten vorinstanzlichen Feststellung, dass die angefochtene Verfügung zum Zeitpunkt ihres Erlasses durchaus als recht- und verhältnismässig bezeichnet werden konnte. Die geänderten Verhältnisse, wonach die angeordnete Massnahme im aktuellen Zeitpunkt nicht zu vollziehen ist, führen deshalb entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu ihrem Obsiegen. Die Feststellung der Vorinstanz, dass die Euthanasierung derzeit nicht recht- und verhältnismässig sei, ist zudem ebenfalls nur eine Momentaufnahme, zumal die Rekursinstanz auf den im Zeitpunkt ihres eigenen Entscheides vorliegenden Sachverhalt abstellt (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 4). Folglich ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz ebenso wenig von einem Unterliegen des Beschwerdegegners ausging. Zu erwähnen ist an dieser Stelle, dass der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren schliesslich mitteilte, aufgrund des Verhaltens des Pferds habe bis heute keine Hufpflege vorgenommen werden können.
4.6 Aufgrund der Endgültigkeit der Euthanasierung sowie der nach Erlass der Verfügung des Beschwerdegegners vom 23. Dezember 2021 eingetretenen Veränderungen war es für die Vorinstanz erst in diesem Zeitpunkt (Frühjahr 2022) des Verfahrens angezeigt, ein Gutachten zum aktuellen Zustand des Pferds C einzuholen. Den veränderten Umständen – auf welche die Beschwerdeführerin keinen Einfluss hatte – wurde während des Verfahrens Rechnung getragen, da die Fällung eines Entscheids ohne weitergehende Abklärung der Entwicklungstendenzen nicht möglich gewesen wäre. Dies rechtfertigt die Kostenauflage der Kosten des Gutachtens. Ausserdem könnten der Beschwerdeführerin die im vorinstanzlichen Verfahren angefallenen Kosten auch dann auferlegt werden, wenn sie bezüglich der Hauptsache vor der Vorinstanz formal als obsiegend betrachtet würde: Wesentlich erscheint in dieser Hinsicht, dass der Beschwerdegegner im Rekursverfahren nur aufgrund von Noven unterlag, die im erstinstanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten, und er aufgrund des damals bekannten Sachverhalts korrekt entschieden hatte (vgl. dazu Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 64 [10. Spiegelstrich] und § 17 N. 25 ff.; VGr, 20. Juli 2022, VB.2022.00084, E. 5; 2. Dezember 2020, VB.2020.00406, E. 4; BGr, 20. März 2017, 1C_544/2016, E. 3.7). Daher ist es auch unter Einbezug des Verursacherprinzips und von Billigkeitsgründen sachlich vertretbar, dass die Vorinstanz diese Kosten der Beschwerdeführerin auferlegt hat. Aus denselben Überlegungen bestand auch kein Anlass, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.
4.7 Zusammengefasst erweist sich die Kosten- und Entschädigungsregelung des vorinstanzlichen Verfahrens als rechtskonform. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 95.-- Zustellkosten, Fr. 2'595.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Bis zu dessen Höhe werden sie aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Mehrbetrag wird der Beschwerdeführerin Rechnung gestellt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Gesundheitsdirektion.