Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 27.03.2024 VB.2022.00581

27 mars 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·7,237 mots·~36 min·5

Résumé

Altlastensanierung | Altlastenrecht; Zulässigkeit einer Widererwägung zuungunsten des Beschwerdeführers nach Rechtshängigkeit des Rekurses; Verteilung der Sanierungskosten. Im vorliegenden Fall, wo nur die Beschwerdeführerin Rekurs erhob und die Wiedererwägung nicht zu ihren Gunsten erfolgte, ist die Argumentation, die Wiedererwägung stehe dem Devolutiveffekt nach Erhebung des Rechtsmittels bis zum Erlass des Urteils nicht entgegen, da es sich eigentlich um eine (teilweise) Anerkennung handle, nicht tragfähig. Die Missachtung des Devolutiveffekts führt zur Nichtigkeit einer Verfügung (E. 3.2). Indes hätte die Wiedererwägung als Antrag an das Baurekursgericht verstanden werden dürfen, das Dispositiv der angefochtenen ursprünglichen Verfügung vim Sinne des Dispositivs der wiedererwogenen Verfügung abzuändern. Da eine reformatio in peius zulässig gewesen wäre und inhaltlich von der Vorinstanz bereits beurteilt wurde, ist auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten (E. 3.3). Die Verhaltensstörereigenschaft für die Zeit vor 1965 ist von der Mitbeteiligten 1 auf die Beschwerdeführerin übergegangen (E. 5). Für den Zeitraum nach 1965 ist der Mitbeteiligten 1 das Zur-Verfügung-Stellen des Grundstücks und des Produktionsgebäudes (gegen Entgelt) direkt zuzurechnen. Damit war sie einerseits direkt für die Voraussetzungen der Produktion verantwortlich. Der Art und Weise der Produktion war sie sich – zumal sie zuvor am selben Ort unter eigenem Namen produzierte – bewusst. Für diese Produktion und den damit verbundenen Umgang mit Chemikalien stellte sie das nicht unterkellerte Produktionsgebäude bereit. Insofern muss von einem wissentlichen Zur-Verfügung-Stellen (gegen Entgelt) für eine potenziell wassergefährdende Produktion ausgegangen werden. Die Mitbeteiligte 1 schuf das Risiko einer Umweltbeeinträchtigung, das sich im Nachhinein objektiv betrachtet mit hoher Wahrscheinlichkeit realisieren musste. Mithin verursachte die Mitbeteiligte 1 durch ihre Handlungen die Umweltbelastung mit(E. 6.2.2). Teilweise Gutheissung.

Texte intégral

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2022.00581   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.03.2024 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Altlastensanierung

Altlastenrecht; Zulässigkeit einer Widererwägung zuungunsten des Beschwerdeführers nach Rechtshängigkeit des Rekurses; Verteilung der Sanierungskosten. Im vorliegenden Fall, wo nur die Beschwerdeführerin Rekurs erhob und die Wiedererwägung nicht zu ihren Gunsten erfolgte, ist die Argumentation, die Wiedererwägung stehe dem Devolutiveffekt nach Erhebung des Rechtsmittels bis zum Erlass des Urteils nicht entgegen, da es sich eigentlich um eine (teilweise) Anerkennung handle, nicht tragfähig. Die Missachtung des Devolutiveffekts führt zur Nichtigkeit einer Verfügung (E. 3.2). Indes hätte die Wiedererwägung als Antrag an das Baurekursgericht verstanden werden dürfen, das Dispositiv der angefochtenen ursprünglichen Verfügung vim Sinne des Dispositivs der wiedererwogenen Verfügung abzuändern. Da eine reformatio in peius zulässig gewesen wäre und inhaltlich von der Vorinstanz bereits beurteilt wurde, ist auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten (E. 3.3). Die Verhaltensstörereigenschaft für die Zeit vor 1965 ist von der Mitbeteiligten 1 auf die Beschwerdeführerin übergegangen (E. 5). Für den Zeitraum nach 1965 ist der Mitbeteiligten 1 das Zur-Verfügung-Stellen des Grundstücks und des Produktionsgebäudes (gegen Entgelt) direkt zuzurechnen. Damit war sie einerseits direkt für die Voraussetzungen der Produktion verantwortlich. Der Art und Weise der Produktion war sie sich – zumal sie zuvor am selben Ort unter eigenem Namen produzierte – bewusst. Für diese Produktion und den damit verbundenen Umgang mit Chemikalien stellte sie das nicht unterkellerte Produktionsgebäude bereit. Insofern muss von einem wissentlichen Zur-Verfügung-Stellen (gegen Entgelt) für eine potenziell wassergefährdende Produktion ausgegangen werden. Die Mitbeteiligte 1 schuf das Risiko einer Umweltbeeinträchtigung, das sich im Nachhinein objektiv betrachtet mit hoher Wahrscheinlichkeit realisieren musste. Mithin verursachte die Mitbeteiligte 1 durch ihre Handlungen die Umweltbelastung mit (E. 6.2.2). Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: ALTLASTENRECHT DEVOLUTIVEFFEKT GESCHÄFTSÜBERNAHME KONZERN KONZERNVERHÄLTNIS NICHTIGKEIT REFORMATIO IN PEIUS SANIERUNGSKOSTEN VERHALTENSVERURSACHER VERURSACHER VERURSACHERBEGRIFF WIEDERERWÄGUNG

Rechtsnormen: § 20 AltlV Art. 5 Abs. 2 BV Art. 181 OR Art. 32c Abs. 1 USG Art. 32d Abs. 1 USG Art. 32d Abs. 2 USG Art. 32d Abs. 3 USG Art. 32dbis Abs. 1 USG Art. 32dbis Abs. 2 USG § 27 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 1

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2022.00581

Urteil

der 1. Kammer

vom 27. März 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter José Krause, Gerichtsschreiber Jonas Alig.  

In Sachen

A AG,

vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerin,

gegen

Baudirektion des Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

1.    D AG,

vertreten durch RA E,

2.    F AG,

3.1  G,

3.2  H,

Mitbeteiligte,

betreffend Altlastensanierung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Verfügung Nr. 0243/1098-06 vom 19. März 2021 trat die Baudirektion (Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft [AWEL]) auf ein von der D AG am 12. Oktober 2016 gestelltes Gesuch um Kostenverteilung ein (Disp.-Ziff. I.1) und stellte fest, dass die bis anhin zu verteilenden Kosten der von 2007 bis heute durchgeführten altlastenrechtlichen Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen betreffend die Standorte gemäss dem Kataster der belasteten Standorte (KbS-Standorte) Nrn. 01 und 02 (gelöscht) auf den Parzellen Kat.-Nrn. 03, 04 und 05, Dietikon, Fr. 897'912.68 (exkl. MWST) betragen (Disp.-Ziff. I.2). Die Kosten der altlastenrechtlichen Massnahmen wurden quotal zu 20 % auf die D AG (Zustandsstörerin) und zu 80 % auf die A AG (Verhaltensverursacherin) verteilt (Disp.-Ziff. I.3), in welchem Verhältnis sodann die gemäss Disp.-Ziff. I.2 als anrechenbar festgestellten Kosten zu Fr. 179'582.54 auf die D AG und zu Fr. 718'330.14 auf die A AG verlegt wurden (Disp.-Ziff. I.4). Die Verteilung künftig anfallender Kosten auf dem Standort Nr. 01 wurde einem separaten Verfahren vorbehalten, unter grundsätzlicher Geltung der quotalen Verteilung gemäss Disp.-Ziff. I.3 (Disp.-Ziff. I.5). Ferner wurde der Kanton Zürich (ab Rechtskraft des Entscheids) zur Erstattung von Fr. 718'330.14 an die D AG verpflichtet (Disp.-Ziff. I.6). Die A AG wurde verpflichtet, dem Kanton Zürich Fr. 718'330.14 innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids und Ausstellung einer entsprechenden Rechnung zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % nach Ablauf dieser Frist (Disp.-Ziff. I.7). Sodann wurde die A AG zur Leistung einer Sicherstellung gemäss Art. 32dbis Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) in der Höhe von Fr. 1'920'000.- verpflichtet, zu leisten in Form einer abstrakten, unbefristeten Bankgarantie oder einer Pfandeintragung im 1. Rang (Grundpfandverschreibung); dies unter Androhung, dass bei Ausbleiben jeglicher Sicherstellung diejenige in der Form der Bankgarantie nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) eingetrieben wird (Disp.-Ziff. II.1–II.3). Die A AG wurde ausserdem zur Übernahme der Realleistung (Durchführung der Sanierung und Grundwasserüberwachung) verpflichtet (Disp.‑Ziff. III). Die Gebühren wurden entsprechend den Verursacheranteilen verlegt (Disp.‑Ziff. IV).

B. Mit Verfügung Nr. 0243/1098-16 vom 28. April 2021 hob die Baudirektion (AWEL) die eingangs erwähnte Verfügung Nr. 0243/1098-06 vom 19. März 2021 im Sinne einer Wiedererwägung unter Hinweis auf einen Fehler in der Kostenzusammenstellung auf. In der Sache trat die Baudirektion (AWEL) auf das von der D AG am 12. Oktober 2016 gestellte Gesuch um Kostenverteilung ein (Disp.-Ziff. II.1) und stellte fest, dass die bis anhin zu verteilenden Kosten der von 2007 bis heute durchgeführten altlastenrechtlichen Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen betreffend die KbS-Standorte Nrn. 01 und 02 (gelöscht) auf den Parzellen Kat.-Nrn. 03, 04 und 05, Dietikon, Fr. 1'034'158.40 (inkl. MWST) betragen (Disp.‑Ziff. II.2). Die Kosten der altlastenrechtlichen Massnahmen wurden quotal zu 20 % auf die D AG (Zustandsstörerin) und zu 80 % auf die A AG (Verhaltensverursacherin) verteilt (Disp.-Ziff. II.3), in welchem Verhältnis die gemäss Dispositiv-Ziffer II.2 als anrechenbar festgestellten Kosten zu Fr. 206'831.70 auf die D AG und zu Fr. 827'326.70 auf die A AG verlegt wurden (Disp‑Ziff. II.4). Die Verteilung künftig anfallender Kosten auf dem Standort Nr. 01 wurde einem separaten Verfahren vorbehalten, unter grundsätzlicher Geltung der quotalen Verteilung gemäss Disp.-Ziff. II.3 (Disp.-Ziff. II.5). Ferner wurde der Kanton Zürich (ab Rechtskraft des Entscheids) zur Erstattung von Fr. 827'326.70 an die D AG verpflichtet (Disp-Ziffer II.6). Die A AG wurde verpflichtet, dem Kanton Zürich Fr. 827'326.70 innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids und Ausstellung einer entsprechenden Rechnung zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins von 5 % nach Ablauf dieser Frist (Disp.-Ziff. II.7). Sodann wurde die A AG zur Leistung einer Sicherstellung gemäss Art. 32dbis Abs. 1 USG in der Höhe von Fr. 1'920'000.- verpflichtet, zu leisten in Form einer abstrakten, unbefristeten Bankgarantie oder einer Pfandeintragung im 1. Rang (Grundpfandverschreibung); dies unter der Androhung, dass bei Ausbleiben jeglicher Sicherstellung diejenige in der Form der Bankgarantie nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) eingetrieben wird (Disp.-Ziff. III.1–III.3). Die A AG wurde des Weiteren zur Übernahme der Realleistung (Durchführung der Sanierung und Grundwasserüberwachung) verpflichtet (Disp.-Ziff. IV). Die Gebühren wurden entsprechend den Verursacheranteilen verlegt (Disp.‑Ziff. V).

II.  

Gegen die Verfügung Nr. 0243/1098-06 vom 19. März 2021 erhob die A AG am 19. April 2021 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich (vom Baurekursgericht anhand genommen als Rekursverfahren G.-Nr. R1L.2021.00019).

Gegen die Verfügung Nr. 0243/1098-16 vom 28. April 2021 erhob die A AG am 31. Mai 2021 Rekurs beim Baurekursgericht (vom Baurekursgericht anhand genommen als Rekursverfahren G.-Nr. R1L.2021.00025).

Mit Entscheid vom 26. August 2022 vereinigte das Baurekursgericht die beiden Rekursverfahren, schrieb das Rekursverfahren G.-Nr. R1L.2021.00019 als zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt ab und wies den Rekurs im Verfahren G.-Nr. R1L.2021.00025 vollumfänglich ab.

III.  

Gegen diesen Entscheid erhob die A AG am 29. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – der angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Verfügung der Baudirektion (AWEL) vom 28. April 2021 nichtig sei. Sämtliche Kosten und weiteren Pflichten, einschliesslich Sicherstellungspflicht und Realleistungspflicht seien der Mitbeteiligten 1, eventualiter der Mitbeteiligten 1 und den heutigen Grundeigentümern von Kat.-Nr. 03 und 04 aufzuerlegen. Subeventualiter sei ein allfälliger auf die Beschwerdeführerin entfallender Kostenanteil unter Berücksichtigung ihrer finanziellen Situation, des konkreten Sachverhalts sowie aufgrund von Billigkeitsüberlegungen angemessen zu reduzieren.

Am 19. Oktober 2022 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 2. November 2022 beantragte die Baudirektion unter Verweis auf den Mitbericht des AWEL vom 31. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 7. November 2023 beantragte die D AG, die Beschwerde sei – unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST – abzuweisen. Mit Replik vom 5. Dezember 2022 hielt die A AG an ihren Anträgen fest. Daraufhin hielten am 21. Dezember 2022 die D AG und – unter Hinweis auf einen Mitbericht des AWEL vom 16. Dezember 2022 – die Baudirektion ebenfalls an ihren Anträgen fest. Die A AG liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.  

2.1 Bereits 1984 war in der Grundwassererfassung U in Dietikon eine erhöhte CKW-Konzentration festgestellt worden.

Diese Grundstücke Kat.-Nrn. 03, 04 und 05 in Dietikon bildeten das Areal der ehemaligen A AG (in der Folge, entsprechend dem heutigen Namen: A AG). Aufgrund von Historie und Liegenschaftsentwicklung wurden zwei Standorte (am 22. Januar 2007 der Standort Nr. 01, Grundstück Kat.-Nr. 04 und am 8. Januar 2009 der Standort Nr. 02, Grundstück Kat.‑Nr. 05) in den Kataster der belasteten Standorte (KbS) aufgenommen. Ab 2008 bzw. 2009 wurden schutzbezogene Voruntersuchungen durchgeführt. Dabei wurde im Untergrund der Grundstücke Kat.-Nrn. 03, 04, 05 und 06 in Dietikon eine Verunreinigung mit Kohlenwasserstoffen (CKW) festgestellt. Zwischen 2010 und 2016 erfolgten altlastenrechtliche Detailuntersuchungen, da sich der Standortperimeter immer weiter vergrösserte.

Mit Verfügung des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 14. Januar 2019 wurde unter anderem der Standort Nr. 02 aus dem KbS gelöscht. Zudem wurde der Standort Nr. 01-07 (Prozesstyp 17: Entfetten) als sanierungsbedürftig gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten vom 26. August 1998 (Altlasten-Verordnung, AltlV) beurteilt. Der Perimeter des sanierungsbedürftigen Standorts Nr. 01-07 wurde mit separater Verfügung vom 14. Januar 2019 angepasst und vergrössert.

Mit Verfügung vom 10. April 2019 genehmigte das AWEL das Pflichtenheft der I AG zur Sanierungsuntersuchung vom 29. März 2019 in Bezug auf den Standort Nr. 01-07. Nach einer ergänzenden Untersuchung reichte die mit der Ausarbeitung eines Sanierungsprojektes beauftragte I AG dem AWEL ihren Bericht zu den ergänzenden Sanierungsuntersuchungen zur Standortabgrenzung sowie zur Evaluation von Sanierungsvarianten für ein Sanierungsprojekt vom 10. April 2020 ein. Gestützt darauf erliess das AWEL eine Verfügung nach Art. 18 AltlV.

Am 12. Oktober 2016 stellte die D AG, welche die bisher durchgeführten altlastenrechtlich bedingten Massnahmen auf den Standorten Nr. 01 und Nr. 02 vollständig vorfinanziert hatte (vgl. Art. 20 AltlV), ein Gesuch um Kostenverteilung gemäss Art. 32d Abs. 4 USG.

2.2  

2.2.1 Die J N.V. wurde am 26. Juni 1919 in Amsterdam gegründet. Am 21. Januar 1921 eröffnete sie eine Zweigniederlassung in Zürich als J AG Amsterdam, Filiale Zürich. Am 8. November 1939 wurde die K AG gegründet, die mit K-Strickapparaten handelte. Spätestens 1948 kam die K AG unter die Kontrolle der Familie J bzw. der J AG Amsterdam, Filiale Zürich. Am 27. Juni 1944 erwarb die J AG Amsterdam, Filiale Zürich, die heutigen Parzellen Kat.-Nrn. 03 und 04. Am 25. Februar 1963 erwarb sie die heutige Parzelle Kat.-Nr. 05.

Am 10. Juli 1955 wurde die L AG gegründet, die von der Familie J beherrscht wurde. Die A AG wurde am 30. August 1965 ins Handelsregister eingetragen. Die Gründung erfolgte als Sacheinlagegründung, wobei der Maschinen- und Apparatefabrikationsbetrieb der J AG Amsterdam, Filiale Zürich, übernommen wurde. Gründungsaktionäre waren mit 998 Aktien die L AG sowie mit je einer Aktie MJ und N.

2.2.2 Per 1. Februar 1967 verlegte die J AG Amsterdam ihren Sitz nach Zürich.

Ab 1966 hielt die von der Familie J beherrschte L AG 99,8 % der Produktionsgesellschaft A AG sowie je 100 % der Immobiliengesellschaft J AG, in deren Eigentum sich unter anderem das Betriebsgelände und das Betriebsgebäude der A AG befand, und der Handelsgesellschaft K AG, welche die von der A AG hergestellten Strickmaschinen unter der Marke K vertrieb.

MJ war von 1965 bis 1971 Verwaltungsrat der L AG, von 1971 bis 1972 war er deren Verwaltungsratspräsident. OJ war ab 1969 Mitglied des Verwaltungsrates und von 1972 bis mindestens 1980 Präsident des Verwaltungsrates der L AG (a.a.O.). Ab der Gründung der J AG im Jahr 1967 war MJ auch Mitglied ihres Verwaltungsrates. Von 1971 bis 1972 amtierte er als ihr einziges Verwaltungsratsmitglied. OJ war von 1969 bis 1971 Mitglied des Verwaltungsrates und von 1972 bis mindestens 1990 Verwaltungsratspräsident der J AG (a.a.O.). MJ war ab ihrer Gründung im Jahr 1965 Verwaltungsratspräsident der A AG. Später amtierte OJ als Präsident des Verwaltungsrats (bis 1978) und bis 1979 als Mitglied des Verwaltungsrats der A AG. MJ und OJ waren auch Mitglieder des Verwaltungsrates der K AG: Im Jahr 1971 war MJ einziges Mitglied des Verwaltungsrats. OJ war bis 1978 Verwaltungsratsmitglied.

2.2.3 Im Jahr 1978 verkaufte die L AG die Aktien der A AG und der K AG an die P SA (heute Q SA), Mulhouse, Frankreich. Im Jahr 1995 übernahm die A AG die K AG via Absorptionsfusion.

Im Jahr 1979 erfolgte zwischen der J AG und der L AG eine Tochter-Mutter-Fusion. Ab 14. März 2005 firmierte die J AG als RJ AG und nun – nach einer Fusion mit der D AG – seit dem 28. August 2013 als D AG.

2.3 Auf dem Grundstück Kat.-Nr. 04 errichtete die J N.V. um 1940 eine Apparatefabrik, die nicht unterkellert war (das Erdgeschoss lag aufgrund des abfallenden Terrains im südöstlichen Teil unter dem gewachsenen Terrain [vgl. a.a.O.]). Ab dem Jahr 1940 wurden Strickapparate für den Hausgebrauch und für kleine Fabriken hergestellt, ab 1960 auch Maschinen zum Bedrucken von Kunststoffteilchen. Im nördlicheren Teil des Erdgeschosses des nicht unterkellerten Produktionsgebäudes wurden Werkstoffe mit CKW-haltigen Entfettungsmitteln entfettet. Verschüttetes CKW-haltiges Entfettungsmittel konnte (insbesondere im Rahmen von Tropfverlusten) via Bodenplatten in den Untergrund eindringen. Die Feststellung der Beschwerdegegnerin, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Entfettungsprozesse zur heutigen Belastung der Grundstücke Kat.-Nrn. 03 und 04 mit CKW führten, ist im vorliegenden Verfahren nicht strittig.

Ab 1965 erfolgte die Produktion durch die A AG, welche den Maschinen- und Apparatefabrikationsbetrieb der J N.V. übernahm. Nicht Teil der Übernahme waren die Grundstücke bzw. Produktionsgebäude, welche die A AG von der J AG bis zu ihrem Wegzug im Jahr 1986/1987 mietete. Das Entfetten wurde auf dem Grundstück Kat.-Nr. 04 bis im Jahr 1972 vorgenommen, danach fand dieser Prozess in einem vollständig unterkellerten Produktionsgebäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. 05 statt. In der Folge wurde das Produktionsgebäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. 04 in Wohnungen umgewandelt. Im Jahr 2008 veräusserte die Rechtsnachfolgerin der J AG (heute: D AG) die Grundstücke Kat.‑Nrn. 03 und 04 an die Anlagestiftung S. Im Rahmen des Grundstückverkaufs verpflichtete sie sich vertraglich, die Grundstückerwerberin schadlos zu halten, falls ihnen aufgrund der Belastung des Standorts Kosten anfallen sollten.

3.  

Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, die Verfügung vom 28. April 2021 sei aufgrund des Devolutiveffekts nichtig.

3.1 Mit Verfügung Nr. 0243/1098-06 vom 19. März 2021 wurden – unter anderem (vgl. Rubrum Ziff. I) – (unter Berücksichtigung der von der Mitbeteiligten 1 vertraglich mit der Mitbeteiligten 2 vereinbarten Pflicht, dass erstere letztere betreffend Kosten im Zusammenhang mit der Belastung des Standorts schadlos hält) die Kosten der altlastenrechtlichen Massnahmen quotal zu 20 % auf die Mitbeteiligte 1 (Zustandsstörerin) und zu 80 % auf die Beschwerdeführerin (Verhaltensverursacherin) verteilt. Mithin wurden die als anrechenbar festgestellten Kosten zu Fr. 179'582.54 auf die Mitbeteiligte 1 und zu Fr. 718'330.14 auf die Beschwerdeführerin verlegt.

Am 23. März 2021 wandte sich die Mitbeteiligte 1 an die Beschwerdegegnerin und teilte erst telefonisch und dann per E-Mail mit, dass der Verfügung eine veraltete Kostenzusammenstellung zugrunde gelegt worden sei und die Rückerstattung der Kosten – entgegen ihrem Antrag – ohne MWST angeordnet worden sei. In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin den beteiligten Parteien per E-Mail mit, sie sehe sich aufgrund eines bei ihr eingegangenen Hinweises veranlasst, die Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen. Grund dafür seien die nicht korrekt aufgeführten anrechenbaren Kosten. In den nächsten Wochen würde eine neue Verfügung ergehen, welche jene vom 19. März 2021 ersetze. Die Rechtsmittelfrist beginne erst mit der Zustellung der neuen Verfügung zu laufen. Mit E-Mail vom 25. März 2023 bat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin darum, diesen Sachverhalt schriftlich und unterzeichnet durch eine vertretungsberechtigte Person zu bestätigen. Mit Schreiben vom 31. März 2021 kam die Beschwerdegegnerin diesem Wunsch nach.

Dennoch erhob die Beschwerdeführerin am 19. April 2021 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich gegen die Verfügung Nr. 0243/1098-06 vom 19. März 2021 (Verfahren G.-Nr. R1L.2021.00019).

Die Wiedererwägung erfolgte erst später. Mit Verfügung Nr. 0243/1098-16 vom 28. April 2021 wurden die Kosten der altlastenrechtlichen Massnahmen wiederum (unter Berücksichtigung der von der Mitbeteiligten 1 vertraglich mit der Mitbeteiligten 2 vereinbarten Pflicht, dass erstere letztere betreffend Kosten im Zusammenhang mit der Belastung des Standorts schadlos hält) quotal zu 20 % auf die Mitbeteiligte 1 (Zustandsstörerin) und zu 80 % auf die Beschwerdeführerin (Verhaltensverursacherin) verteilt. Mithin wurden nun die als anrechenbar festgestellten Kosten zu Fr. 206'831.70 auf die Mitbeteiligte 1 und zu Fr. 827'326.70 auf die Beschwerdeführerin verlegt.

Gegen die Verfügung Nr. 0243/1098-16 vom 28. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin am 31. Mai 2021 Rekurs beim Baurekursgericht (Verfahren G.‑Nr. R1L.2021.00025).

Mit Entscheid vom 26. August 2022 vereinigte das Baurekursgericht die beiden Verfahren, schrieb das Rekursverfahren G.-Nr. R1L.2021.00019 als zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschlossen ab und wies den Rekurs im Verfahren G.-Nr. R1L.2021.00025 ab.

3.2 Eine Behörde kann während der laufenden Rechtsmittelfrist bzw. bis zur Erhebung eines Rechtsmittels ihre Verfügung von Amtes wegen in Wiedererwägung ziehen.

In ständiger Rechtsprechung akzeptiert das Bundesgericht die Praxis kantonaler Gerichte, es – analog zu Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) – im Sinne einer mit Prozessökonomie begründeten Ausnahme vom Devolutiveffekt zuzulassen, dass die Verwaltungsbehörde eine angefochtene Verfügung bis zu ihrer (letzten) Vernehmlassung zum Rechtsmittel in Wiedererwägung ziehen kann (BGE 127 V 228 E. 2b/bb; 103 V 107 E. 2c; vgl. VGr, 20. April 2017, VB.2016.00314, E. 5.3.2; vgl. auch Andrea Pfleiderer in: Bernhard Waldmann/Patrick L. Krauskopf (Hrsg.), VwVG – Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl., Zürich/Genf 2023 [Praxiskommentar VwVG], Art. 58 N. 25; René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Bern 2020, N. 3886).

Eine entsprechende Praxis besteht im Kanton Zürich. In Urteilen des Verwaltungsgerichts und in der Literatur heisst es , eine Wiedererwägung sei praxisgemäss bis zum Entscheid der Rechtsmittelinstanz stets zulässig (VGr, 20. September 2018, VB.2018.00451, E. 2.4; 19. März 2020, VB.2019.00548, E. 4.4; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 22; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26b N. 10; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 63 N. 16). Die Frage der Zulässigkeit einer Wiedererwägung zuungunsten einer Rekurrentin oder Beschwerdeführerin wird dabei nicht ausdrücklich angesprochen (vgl. a.a.O.).

In der Literatur zum VRG wird aber zugleich ausgeführt, dass es sich bei einem positiven Wiedererwägungsentscheid nach Erhebung eines Rechtsmittels aufgrund des Devolutiveffekts eigentlich um eine Anerkennung handle (Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d N. 22). Aufgrund des Devolutiveffekts geht die Zuständigkeit zum Entscheid über eine angefochtene Verfügung nämlich grundsätzlich an die Beschwerdeinstanz über; mit der Rechtshängigkeit wird der Verwaltung mit anderen Worten die Herrschaft über den Streitgegenstand, insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungsund Entscheidungsgrundlagen, grundsätzlich entzogen (BGE 130 V 138 E. 4.2; vgl. BGE 127 V 231 f. E. 2b/aa). Im vorliegenden Fall, wo nur die Beschwerdeführerin Rekurs erhob und die Wiedererwägung nicht zu ihren Gunsten erfolgte, ist die Argumentation, die Wiedererwägung stehe dem Devolutiveffekt nach Erhebung des Rechtsmittels bis zum Erlass des Urteils nicht entgegen, da es sich eigentlich um eine (teilweise) Anerkennung handle, nicht tragfähig. Die Missachtung des Devolutiveffekts führt zur Nichtigkeit einer Verfügung (vgl. BGr, 9. Januar 2023, 9C_749/2020, E. 1.3; Wiederkehr/Plüss, Rz. 3904; Yannick Weber, Die Nichtigkeit im öffentlichen Recht, Von der Evidenztheorie zum verfassungsunmittelbaren Nichtigkeitsbegriff, Diss. Zürich 2023, Zürich 2024, Rz. 108 mit Hinweisen).

In der Literatur zur Wiedererwägung wird einsichtig vertreten, dass eine Behörde mit verfahrensbeendender Wirkung nur zugunsten der rekurrierenden oder beschwerdeführenden Partei neu verfügen könne. Bei einer Schlechterstellung bleibe die ursprüngliche Anordnung als Anfechtungsobjekt bestehen. Die neue Verfügung werde dann von der Rechtsmittelinstanz als sinngemässer Antrag auf eine reformatio in peius betrachtet (Martin Tanner, Wiedererwägung, Revision von ursprünglich fehlerhaften und Anpassung von nachträglich fehlerhaft gewordenen Verwaltungsverfügungen, Diss. Zürich, Zürich/Basel/Genf 2021, Rz. 93). Die Grenze der bundesrechtlichen "Einschränkung" des Devolutiveffekts wird entsprechend gezogen; auch gestützt auf Art. 58 Abs. 1 VwVG ist eine Wiedererwägung nur zugunsten der Beschwerdeführerin möglich (Pfleiderer, Praxiskommentar VwVG, Art. 58 N. 39; August Mächler in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), VwVG – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2. Aufl., Bern 2019, Art. 58 N. 1; René Wiederkehr/Christian Meyer/Anna Böhme, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren mit weiteren Erlassen, Zürich 2022, Art. 58 N. 7; Wiederkehr/Plüss, N. 3905; BGr, 26. November 2015, 2C_553/2015, E. 2.3).

Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine Wiedererwägung zugunsten der Beschwerdeführerin, weswegen sie nach Erhebung eines Rechtsmittels mangels funktioneller Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin unzulässig – und aufgrund der Verletzung des Devolutiveffekts nichtig – war.

3.3 Indes hätte die Wiedererwägung mittels Verfügung vom 28. April 2021 als Antrag an das Baurekursgericht verstanden werden dürfen, das Dispositiv der angefochtenen Verfügung vom 19. März 2021 im Sinne des Dispositivs der Verfügung vom 28. April 2021 abzuändern.

3.3.1 Gemäss § 27 VRG kann die Rekursinstanz zugunsten des Rekurrenten über die Rekursbegehren hinausgehen oder die angefochtene Anordnung zu seinem Nachteil abändern. Dies gilt jedenfalls bei einem so gewichtigen Rechtsfehler, dass die angefochtene Anordnung als offensichtlich unrichtig erscheint und ihre Korrektur von erheblicher Bedeutung ist, indem sie klares Recht oder wesentliche öffentliche Interessen verletzt (VGr, 6. Mai 2009, VB.2009.00104, E. 3.1; Griffel, Kommentar VRG, § 27 N. 11). Vorausgesetzt ist weiter, dass der Rekurrentin vor der Schlechterstellung das rechtliche Gehör gewährt wurde und sie – jedenfalls, wenn sie nicht rechtskundig vertreten ist (VGr, 18. Dezember 2003, VB.2003.00359, E. 2.2) – auf die Möglichkeit des Rückzugs aufmerksam gemacht wird (Griffel, Kommentar VRG, § 27 N. 14).

3.3.2 Vorliegend geht es darum, dass bei der Verfügung vom 19. März 2021 nicht sämtliche anrechenbaren Kosten berücksichtigt worden waren. Letztere belaufen sich – neu unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuerpflicht – auf Fr. 1'034'158.40 statt auf Fr. 897'912.68. Diese Kosten ergeben sich bereits aus Akten der Beschwerdegegnerin, auf welche in der Verfügung der vom 19. März 2021 ausdrücklich verwiesen wird, nämlich aus der Zusammenstellung "Kosten Altlasten" der Mitbeteiligten 1 vom 20. Mai 2020 und der Stellungnahme der Mitbeteiligten 1 vom 13. November 2020. Dass es sich um Kosten handelt, die der Verteilung nach Art. 32d USG zugänglich sind, bestreitet die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nicht. Insofern verletzte die Verfügung vom 19. März 2021, welche bereits angefallene Kosten im Sinne von Art. 32d Abs. 1 USG über Fr. 136'245.72 unberücksichtigt liess, klares Recht. Die Korrektur des – sich betragsmässig beträchtlich auswirkenden – Rechtsfehlers ist von erheblicher Bedeutung.

Sodann konnte die Beschwerdeführerin zur Schlechterstellung im vorinstanzlichen Verfahren bzw. zur Verfügung vom 28. April 2021 – die sie ja selbst anfocht – inhaltlich Stellung nehmen. Sie war im Übrigen rechtskundig vertreten und musste sich der Möglichkeit des Rückzugs bewusst sein.

Nach dem Gesagten waren die Voraussetzungen für eine reformatio in peius hinsichtlich des Rekurses der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 19. März 2021 erfüllt.

3.3.3 Mithin hätte die Vorinstanz den Rekurs im Verfahren G.-Nr. R1L.2021.00019 nicht wegen Gegenstandslosigkeit abschreiben dürfen. Stattdessen hätte sie ihn abweisen müssen und – als Abänderung zum Nachteil der jetzigen Beschwerdeführerin – das Dispositiv entsprechend jenem der Verfügung vom 28. April 2021 abändern müssen. Demgegenüber wäre der Rekurs im Verfahren G.-Nr. R1L.2021.00025 nicht vollumfänglich abzuweisen, sondern gutzuheissen gewesen. Entsprechend wäre festzuhalten gewesen, dass die Verfügung vom 28. April 2021 nichtig ist.

Da eine reformatio in peius zulässig gewesen wäre und inhaltlich von der Vorinstanz bereits beurteilt wurde, ist auf eine Rückweisung an die Vorinstanz zu verzichten.

3.3.4 Formell obsiegt die Beschwerdeführerin damit mit ihrem Antrag, es sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 28. April 2021 festzustellen.

Materiell ist nun aber zu beurteilen, ob die – entsprechend der als Antrag verstandenen Verfügung vom 28. April 2021 zuungunsten der Beschwerdeführerin abgeänderte – Verfügung vom 19. März 2021 rechtskonform ist.

4.  

4.1 Nach Art. 32c Abs. 1 Satz 1 USG sorgen die Kantone dafür, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.

Gemäss Art. 32d USG trägt der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte (Abs. 1). Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standorts beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Abs. 2). Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Abs. 3).

4.2 Das Bundesgericht stellt für die Umschreibung des Verursacherbegriffs auf den polizeirechtlichen Störerbegriff ab (BGE 139 II 106 E. 3). Der Begriff des in die Kostenverteilung einzubeziehenden Verursachers nach Art. 32d USG erfasst – in Anlehnung an den polizeirechtlichen Störerbegriff – einerseits den Verhaltensstörer, der den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht hat. Andererseits erfasst der Störerbegriff auch den Zustandsstörer, der über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Als Abgrenzungskriterium dient, analog zum Störerprinzip, die sogenannte Unmittelbarkeitstheorie. Als kostenpflichtiger Verhaltensstörer bzw. -verursacher gilt nur derjenige, der eine Massnahme unmittelbar verursacht hat. Entferntere, lediglich mittelbare Ursachen scheiden hingegen aus (BGr, 25. April 2016, 1C_418/2015, in BGE 142 II 232 nicht publizierte E. 2.1 f. = URP 2016 S. 449). Indes lässt sich die Abgrenzung zwischen blossem Zustandsstörer und Verhaltensstörer gemäss dem Bundesgericht vielfach nicht allein anhand des äusseren Kausalverlaufs beurteilen, sondern die Qualifikation hängt auch von einer wertenden Beurteilung des in Frage stehenden Handlungsbeitrags ab (BGE 142 II 232 E. 3.4).

Das Verursacherprinzip ist ein Kostenzurechnungsprinzip und bezweckt nicht die Pönalisierung rechtswidrigen Verhaltens. Das Verursacherprinzip erfasst auch Umweltbeeinträchtigungen, welche die Rechtsordnung an sich duldet (BGE 142 II 232 E. 3.4). Die Pflicht zur Sanierung von Altlasten und zur Tragung der Kosten besteht unabhängig davon, ob die entsprechende Handlung zur Zeit der Verursachung dem Stand der Technik entsprach und behördlich bewilligt war (BGr, 6. Juni 2016, 1C_18/2016, E. 3.2.2).

5.  

In materieller Hinsicht moniert die Beschwerdeführerin, die Kostenpflicht des Verhaltensverursachers für die Zeit vor 1965 sei nicht auf sie übergegangen.

5.1 Bei Verhaltensverursachern wird für die Rechtsfolge zwischen Singular- und Universalsukzession unterschieden. Im Fall einer Singularsukzession verbleibt die Kostenpflicht des Verhaltensverursachers als persönliche Schuld bei diesem und geht nicht auf den Rechtsnachfolger über. Demgegenüber kann die Kostenpflicht des Verhaltensverursachers im Rahmen einer Universalsukzession bei einem Erbgang oder bei einer Vermögens- oder Geschäftsübernahme (Vermögensoder Geschäftsübertragung mit Aktiven und Passiven oder Fusion) auf den Rechtsnachfolger übergehen (BGr, 7. September 2017, 1C_170/2017, E. 3.2 mit Hinweisen; 6. Juni 2016, 1C_18/2016, E. 4.2 ff.; BGE 139 II 106 E. 5.3; vgl. BGE 142 II 232 E. 6.3). Für altlastenrechtliche Kostenansprüche gelangt – für Vermögensübertragungen wie die vorliegend streitbetroffene (vgl. E. 2.2), die vor dem 1. Juli 2004 vonstattengingen (vgl. dazu sogleich E. 5.3.2) – die Geschäftsübertragung mit Aktiven und Passiven gemäss aArt. 181 dem Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR) analog zur Anwendung. Diese analoge Anwendung führt dazu, dass die mit dem übertragenen Geschäft verbundenen und vor dem Zeitpunkt der Schuldübernahme begründeten Schulden als öffentlich-rechtliche Pflichten auf den Übernehmer übergehen (BGr, 7. September 2017, 1C_170/2017, E. 3.2).

Die Kostenpflicht geht – anders als bei Fusionen (BGr, 6. Juni 2016, 1C_18/2016, E. 4.4) – bei der Übernahme eines Geschäfts mit Aktiven und Passiven analog aArt. 181 OR nur über, wenn im Zeitpunkt der Übernahme eine Rechtsgrundlage für die Haftung bestand (BGr, 7. September 2017, 1C_170/2017, E. 5.3; 6. Juni 2016, 1C_18/2016, E. 4.4 = URP 2016 S. 496; Jean-Baptiste Zufferey/Isabelle Romy, Die finanzielle Verantwortlichkeit von Gesellschaften innerhalb von Wirtschaftsgruppen für die Sanierungskosten von Altlasten, 2008, S. 24 f.). Bereits vor dem Inkrafttreten von aArt. 32d USG am 1. Januar 1985 bildete Art. 12 aGSchG (1955) – ebenso wie später Art. 8 GSchG [1971] (BGE 142 II 232 E. 6.4.1) – eine solche hinreichende gesetzliche Grundlage, um den Verursacher von Verunreinigungen des Grundwassers zur Kostentragung zu verpflichten (BGE 91 I 295 E. 3b; vgl. BGE 139 II 106 E. 3.3). Sofern eine Umweltbehörde heute zum Ergebnis kommt, dass von einem belasteten Standort eine Gewässergefährdung ausgeht und das aGSchG (1955) bzw. aGSchG (1971) im massgeblichen Zeitpunkt – vorliegend im Zeitpunkt der Geschäftsübernahme – bereits in Kraft war, ist die Voraussetzung erfüllt (BGr, 7. September 2017, 1C_170/2017, E. 4.3).

5.2 Vom Standort Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 04 geht eine Gewässergefährdung aus (vgl. E. 2.1 und E. 2.3). Im Zeitpunkt der Geschäftsübernahme 1965 war das aGSchG (1955) in Kraft (vgl. zur Geschäftsübernahme E. 2.2).

5.3  

5.3.1 Die Beschwerdeführerin stellt all dies nicht in Frage. Indes macht sie geltend, dass im Jahr 1965 die Geschäftsübernahme gemäss aArt. 181 OR nur "in einem beschränkten Masse" stattgefunden habe: Es seien nur die Aktiven und Passiven gemäss dem Übernahmestatut übernommen worden.

5.3.2 Der bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2003 über die Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG) am 1. Juli 2004, in dieser Form bestehende aArt. 181 OR lautete folgendermassen:

" 1 Wer ein Vermögen oder ein Geschäft mit Aktiven und Passiven übernimmt, wird den Gläubigern aus den damit verbundenen Schulden ohne weiteres verpflichtet, sobald von dem Übernehmer die Übernahme den Gläubigern mitgeteilt oder in öffentlichen Blättern ausgekündigt worden ist.

2 Der bisherige Schuldner haftet jedoch solidarisch mit dem neuen noch während zwei Jahren, die für fällige Forderungen mit der Mitteilung oder Auskündung und bei später fällig werdenden Forderungen mit Eintritt der Fälligkeit zu laufen beginnen.

3 Im übrigen hat diese Schuldübernahme die gleiche Wirkung wie die Übernahme einer einzelnen Schuld. "

Hinsichtlich des Umfangs einer Vermögensübernahme nach aArt. 181 OR ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht der interne Übernahmevertrag massgeblich, sondern die an die Gläubiger gerichtete Mitteilung oder die öffentliche Verlautbarung (BGE 79 II 289 E. 4b; BGE 60 II 100 E. 1; vgl. auch BGE 129 III 167 E. 2.1 f.). Bei einer Geschäftsübernahme mit Aktiven und Passiven spricht die Vermutung für einen Gesamtübergang – der Hinweis auf eine Bilanz hebt diese Vermutung nicht auf. Jede Ungewissheit, ob die Übernahmeerklärung eine Einschränkung enthalte, und jede Mehrdeutigkeit geht zulasten des Übernehmers (BGE 79 II 289 E. 4c). Eine Beschränkung der übernommenen Verbindlichkeiten muss in der Mitteilung klar und eindeutig hervorgehoben werden. Sonst gelten die gesamten Schulden – unabhängig von der internen Vereinbarung, die den Gläubigern nicht entgegengehalten werden kann – als vom Erwerber übernommen (BGr, 29. Oktober 2008, 4A_256/2008, E. 4.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung spricht die Vermutung bei einer Übernahme von Aktiven und Passiven von einem Gesamtübergang, was von einem blossen Hinweis auf eine Bilanz nicht aufgehoben wird (BGE 79 II 289 E. 4b).

5.3.3 Sowohl im Übernahmevertrag vom 25. August 1965 als auch in Art. 4 der Gründungsstatuten der Beschwerdeführerin hiess es, dass die Beschwerdeführerin von der Mitbeteiligten 1 deren Maschinen- und Apparatefabrikationsbetrieb in Dietikon mit denen Aktiven und Passiven übernehme, die im "Übernahmestatus" per 1. April 1965 enthalten seien (Aktiven in Höhe von Fr. 3'421'403.71. und Passiven in Höhe von Fr. 2'053'147.62). Im Handelsregister des Kantons Zürich erfolgte mit Eintragung vom 30. August 1965 eine inhaltlich entsprechende Anmeldung, die im Handelsamtsblatt vom 6. September 1965 veröffentlicht wurde. Als öffentliche Verlautbarung ist Letztere entscheidend. Demnach deutete für die Gläubiger nichts auf eine beschränkte Übernahme hin, da gerade nicht ausdrücklich auf ein beschränktes Ausmass der Übernahme hingewiesen wurde. Von einer klaren und eindeutigen Beschränkung der Verbindlichkeiten im Sinne der geschilderten Rechtsprechung kann keine Rede sein.

Dass in Ziff. 5 des Übernahmevertrags, in Ziff. IV der Gründungsurkunde und in Art. 4 der Gründungsstatute festgehalten wird, es würden "keine weiteren Aktiven und Passiven übernommen", ist demgegenüber nicht entscheidend, da es sich dabei nicht um eine an die Gläubiger gerichtete Informationen handelte.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelte es sich bei der Mitbeteiligten 1 nicht um eine Gläubigerin im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, im vorliegenden Fall ist dies die Beschwerdegegnerin. Indes kommt es im Rahmen der (bloss) analogen Anwendung von aArt. 181 OR nicht darauf an, ob im Zeitpunkt der Geschäftsübernahme tatsächlich bereits eine Gläubigerin bestand, die eine Forderung geltend machte, bzw., ob diese irregeführt wurde.

Aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Grundsatz "in dubio contra stipulatorem" lässt sich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es bestehen keine unklaren Vertragsklauseln oder Zweideutigkeiten. Ohnehin würde eine Mehrdeutigkeit gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu Lasten des Übernehmers gehen (vgl. E. 5.1.3; BGE 79 II 289 E. 4c). Es ist nicht ersichtlich – und wird im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht genügend substanziiert –, inwiefern sich die Mitbeteiligte 1 in diesem Zusammenhang rechtsmissbräuchlich verhalten haben soll.

5.4 Die Verhaltensstörereigenschaft für die Zeit vor 1965 ist von der Mitbeteiligten 1 auf die Beschwerdeführerin übergegangen.

6.  

Für den Zeitraum nach 1965 macht die Beschwerdeführerin geltend, die L AG bzw. die dahinterstehende Familie J habe während der Handlungen, die zur vorliegend relevanten Belastung geführt hätten, die A AG kontrolliert. Es sei deshalb unbillig, in der A AG die Verhaltensverursacherin zu sehen.

6.1  

6.1.1 Dass das schweizerische Privatrecht kein Konzern(haftungs)recht kennt und die zivilrechtlichen Hürden für einen Durchgriff vorliegend nicht erfüllt wären, ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten 1 irrelevant. Zu beurteilen ist vorliegend die Frage, ob die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, um die Mitbeteiligte als Verhaltensverursacherin nach Art. 32d USG zu qualifizieren.

6.1.2  

6.1.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt eine Lehrmeinung an, wonach je nach wirtschaftlichen Begebenheiten in einem Konzernverhältnis auch die Muttergesellschaft als Verhaltensverursacherin infrage komme (vgl. zum Verursacherbegriff E. 4.2). Letzteres setze aber voraus, dass sie tatsächlich mittelbare Betreiberin sei. Dies könne beispielsweise der Fall sein, wenn die Muttergesellschaft die Tochtergesellschaft instruiere und die Einkünfte aus der fraglichen Tätigkeit erziele, so dass letztere faktisch nur ein Instrument sei (Isabelle Romy, Sort des responsabilités environnementales dans le transfert d'entreprises in David Sifonios [Hrsg.], Les entreprises et le droit de l'environnement: défis, enjeux, opportunités, Lausanne 2009, S. 35 ff., S. 41 f.).

6.1.2.2 In BGE 142 II 232 entschied das Bundesgericht, dass als Verhaltensverursacher zu qualifizieren sei, wer sein Grundstück wissentlich und gegen Entgelt für eine potenziell umweltgefährdende Nutzung als Deponie zur Verfügung stelle (BGE 142 II 232 E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch Pierre Tschannen in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2000, Art. 32d N. 29). Bereits zuvor hatte es entschieden, dass ein Grundeigentümer, welcher sein Grundstück dem Deponiebetreiber zur Nutzung zur Verfügung stellt, jedenfalls dann nicht nur als Zustandsstörer, sondern als Verhaltensstörer gelte, wenn er am Gewinn der Deponie beteiligt sei und über Vertreter im Verwaltungsorgan des Deponiebetreibers verfüge (BGE 139 II 106 E. 5.4).

In der jüngeren Literatur wird die damit verbundene Berücksichtigung wertender Kriterien bzw. einer Verschuldenskomponente unterschiedlich beurteilt. Caluori lehnt beides generell ab (Caluori, Altlastenrecht – eine Rechtsprechungsübersicht, URP 2020 485 ff., S. 503 f., S. 505). Differenziert äussert sich Denis Adler, der wertende Kriterien ablehnt, sofern diese – wie das Kriterium "Entgelt" – keinen Einfluss auf die Kausalität (kausale Zurechenbarkeit eines Verhaltens zur Umweltbeeinträchtigung) haben (Denis Adler, Aktuelle Entwicklungen im Altlastenrecht: Neue Urteile des Bundesgerichts – insbesondere zum Verursacherbegriff [Zweckveranlasser und Haftung des Bundes bei der Sanierung von Schiessanlagen], zur Erbenhaftung und zum Übergang der Verursacherhaftung im Rahmen einer Fusion, URP 2016 509 ff., S. 516 f.). Hingegen betrachtet Adler die weiteren vom Bundesgericht in BGE 142 II 232 im Ergebnis angewendeten Kriterien (das ''wissentliche'' Zurverfügungstellen des Grundstücks für eine ''potentiell'' umweltgefährdende Nutzung) zwar ebenfalls als eine Verschuldenskomponente, die aber – da sie innerhalb des Kausalverlaufs zwischen Ursache und Erfolg liege – sachgerecht sei. Damit stelle das Bundesgericht auf ähnliche Voraussetzungen ab, wie sie bei der Beurteilung des haftpflichtrechtlichen Anstifters im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR zur Anwendung gelangen würden (Adler, S. 517). Dieser plausiblen Auffassung ist zu folgen.

6.2  

6.2.1 Wie dargelegt, lässt sich die Abgrenzung zwischen blossem Zustandsstörer und Verhaltensstörer vielfach nicht allein anhand des äusseren Kausalverlaufs beurteilen, sondern hängt die Qualifikation auch von einer wertenden Beurteilung des in Frage stehenden Handlungsbeitrags ab (vgl. E. 4.2).

6.2.2 Die Muttergesellschaft L AG hielt mit der Beschwerdeführerin eine Produktionsgesellschaft, vermietete ihr mit der damaligen J AG (bis 1967: Zweigniederlassung Zürich), die Immobilien, und verfügte mit der K AG über eine Gesellschaft für den Handel und Vertrieb der von der Beschwerdeführerin hergestellten Strickapparate (vgl. E. 2.2 f.). Inzwischen sind die Muttergesellschaft L AG und die J AG aufgrund einer Fusion wieder vereinigt (nun unter neuem Namen [vgl. a.a.O.]).

Der Mitbeteiligten 1 ist das Zur-Verfügung-Stellen des Grundstücks und des Produktionsgebäudes (gegen Entgelt) direkt zuzurechnen. Damit war sie einerseits direkt für die Voraussetzungen der Produktion verantwortlich. Der Art und Weise der Produktion war sie sich – zumal sie zuvor am selben Ort unter eigenem Namen produzierte – bewusst (vgl. E. 2.2). Für diese Produktion und den damit verbundenen Umgang mit Chemikalien stellte sie das nicht unterkellerte Produktionsgebäude bereit (vgl. E. 2.2 f.). Insofern muss von einem wissentlichen Zur-Verfügung-Stellen (gegen Entgelt) für eine potenziell wassergefährdende Produktion ausgegangen werden. Die Mitbeteiligte 1 schuf das Risiko einer Umweltbeeinträchtigung, das sich im Nachhinein objektiv betrachtet mit hoher Wahrscheinlichkeit realisieren musste (vgl. dazu Adler, S. 517). Mithin verursachte die Mitbeteiligte 1 durch ihre Handlungen die Umweltbelastung mit (vgl. BGE 142 II 232 E. 3.4).

6.2.3 Die Qualifikation der Mitbeteiligten 1 als Verhaltensstörerin ergibt sich – wie soeben in E. 6.2.2 ausgeführt – bereits aus dem wissentlichen Zur-Verfügung-Stellen (gegen Entgelt) für die vorliegende potenziell wassergefährdende Produktion. Ob die in der Literatur spezifisch mit Blick auf eine Muttergesellschaft vertretenen Voraussetzungen für eine Haftung erfüllt wären (vgl. dazu E. 6.1.2.1), ist daher nicht entscheidend. Indes spricht einiges dafür: Die L AG war als Muttergesellschaft – mittelbar, nämlich hinsichtlich ihres eigenen Geschäftserfolgs sowie (damit im Zusammenhang stehend) hinsichtlich des Geschäftserfolgs der K AG und der J AG – auf die Produktion der A AG am konkreten Standort angewiesen. Es liegt nahe, in der vorliegenden Konstellation in der A AG in einem gewissen Mass (auch) ein Instrument zu sehen. Die Verwaltungsorgane der einzelnen Unternehmen waren weitgehend mit denselben Personen besetzt (vgl. E. 2.2). Dass eine Instruktion (hinsichtlich des Standorts, der Art der Produktion und hinsichtlich weiterer betrieblicher Entscheidungen) durch die Muttergesellschaft stattgefunden hat, erscheint nach dem Gesagten höchst wahrscheinlich. Anders als die Beschwerdegegnerin bestreitet die Mitbeteiligte 1 die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie die Beschwerdeführerin vollständig kontrolliert, die Entscheidung betreffend die kontaminierenden Handlungen veranlasst und aus der kontaminierenden Tätigkeit entstandenen Gewinn vereinnahmt habe, nicht ausdrücklich bzw. äussert sich dazu gar nicht.

6.3 Für den Zeitraum ab dem Jahr 1965 sind sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Mitbeteiligte 1 als Verhaltensstörerinnen zu qualifizieren.

7.  

7.1 Bei der Bemessung des Kostenanteils können neben dem Mass der Verantwortung auch Billigkeitsgesichtspunkte, wie die wirtschaftliche Interessenlage und die wirtschaftliche Zumutbarkeit, berücksichtigt werden (BGE 139 II 106 E. 5.5).

7.2 Die Verhaltensstörereigenschaft für die Zeit vor 1965 ist gänzlich auf die Beschwerdeführerin übergegangen. Ab dem Jahr 1965 sind sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Mitbeteiligte 1 als Verhaltensstörerinnen zu qualifizieren.

Für die Beschwerdeführerin – die für ihre eigenen Produktionsabläufe einzustehen hat – als primäre Verhaltensverursacherin erscheint eine Kostentragung im Umfang von 55 % als angemessen. Für die Mitbeteiligte 1, die das nicht unterkellerte Produktionsgebäude zur Verfügung stellte, auf betriebliche Entscheidungen der Beschwerdeführerin erheblichen Einfluss ausüben konnte und auf die Produktion der Beschwerdeführerin am konkreten Standort hinsichtlich ihres eigenen Geschäftserfolgs angewiesen war (vgl. E. 6.2.2 f.) – erscheint demgegenüber eine Kostentragung als Verhaltensverursacherin im Umfang von 25 % adäquat. Darüber hinaus wurde der Mitbeteiligten 1 (unter Berücksichtigung der von der Mitbeteiligten 1 vertraglich mit der Mitbeteiligten 2 – der aktuellen Grundeigentümerin – vereinbarten Pflicht, dass erstere letztere betreffend Kosten im Zusammenhang mit der Belastung des Standorts schadlos hält) eine Kostentragung von 20 % als Zustandsstörerin auferlegt, wogegen sie sich im vorliegenden Verfahren nicht wendet. Insgesamt hat die Mitbeteiligte 1 somit einen Kostenanteil von 45 % zu tragen.

7.3 Mit ihrem eventualiter gestellten Antrag, ihr Kostenanteil sei aufgrund ihrer beschränkten Mittel zu reduzieren, dringt die Beschwerdeführerin nicht durch.

Die Vorinstanz erwog, in der Zeit von 2011 bis 2013 sei bei der Beschwerdeführerin ein erheblicher Mittelabfluss zugunsten französischer Gesellschaften erfolgt. Die Beteiligung an der Firma T sei (auf der Aktivseite) von einem Wert von ursprünglich mehr als Fr. 43,7 Mio. (2011) bzw. mehr als Fr. 44,2 Mio. (2012) sukzessive auf einen Wert von Fr. 513'036.71 (2015) bzw. Fr. 829'818.66 (2017) "abgeschrieben" bzw. "wertberichtigt" worden. Im Jahr 2019/2020 erscheine die Beteiligung nicht mehr in den Geschäftsberichten bzw. resultiere ein Anlagevermögen von Fr. 0.-. Im gleichen Zeitraum habe sich das Eigenkapital trotz eines Forderungsverzichts der Muttergesellschaft über EUR 8'020'000.- ebenfalls von ursprünglich Fr. 18 Mio. auf Fr. 1'196'678.51 vermindert. Diese Vorgänge seien in einer objektiven Betrachtung als ungewöhnlich zu bezeichnen. Es bestehe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin in Kenntnis der Altlastenproblematik einen wesentlichen Teil ihrer Aktiven ins Ausland entäussert habe.

Derselbe Schluss ergebe sich (auch) aus einer Betrachtung, welche die im Jahr 2018 vollzogene Rückgewähr von EUR 5'520'000.- an die Muttergesellschaft der Beschwerdeführerin miteinbeziehe. Ein Besserungsschein vermöge – angesichts des von vornherein bedingten bzw. an das Vorliegen von freien Eigenmitteln geknüpften (Rückzahlungs-)Versprechens nur unter der Voraussetzung der Bedienung aller Forderungen – einschliesslich öffentlich-rechtlicher Forderungen – eine Zahlungspflicht zu begründen. Wenn die Beschwerdeführerin ausführen lasse, sie sei im Jahr 2018 nicht umhingekommen, die Forderung aus dem – vorliegend übrigens nicht urkundlich im Recht liegenden – Besserungsschein zu bedienen, verkenne sie den bedingten Charakter der Verpflichtung. Der Forderung aus einem Besserungsschein könne weder im Verhältnis zu privatrechtlichen noch zu öffentlich-rechtlichen Forderungen ein Vorrang zuerkannt werden. Zudem sei die gebildete Rückstellung von Fr. 500'000.- ungenügend. Es falle deshalb ausser Betracht, der Beschwerdeführerin eine betragsmässige Reduktion der Ersatzpflicht zu gewähren.

Ob die Abschreibung der Beteiligung an der Firma T berechtigt war oder nicht, ist nicht entscheidend. Wesentlich ist hingegen, dass die Beschwerdeführende den (angeblichen) Besserungsschein vom 31. März 2013 über Jahre nicht in ihren Jahresrechnungen aufführte. Erst nachdem die Mitbeteiligte 1 im Oktober 2016 ihr Gesuch um Kostenverteilung gestellt hatte, tauchte der (angebliche) Besserungsschein im Frühling 2017 als Eventualverbindlichkeit in ihren Büchern auf. Die Beschwerdeführerin als nicht mehr operatives Unternehmen ohne Aussicht auf künftige Einnahmen bediente – gestützt auf ihren Beschluss an der ordentlichen Generalversammlung vom 18. Juli 2018 – mit einem Betrag von EUR 5,52 Mio. einen (angeblichen) Besserungsschein – den sie nicht in Recht legte, sodass über seinen Inhalt nichts Genaues bekannt ist –, ohne genügend Rückstellungen im Zusammenhang mit den vorliegend strittigen Kosten zu machen. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die (angebliche) Pflicht zur Bedienung der Forderung unter dem Vorbehalt der Bildung einer adäquaten Rückstellung für das vorliegende altlastenrechtliche Verfahren stand. Bereits mit Schreiben vom 15. September 2017 wurde die Beschwerdeführerin über das Kostenverteilungsverfahren informiert. Im Juli 2018 musste es der Beschwerdeführerin – die gemäss dem ersten Entwurf der Kostenverteilungsverfügung vom 6. Juli 2018 von der Absicht des AWEL erfuhr, ihr 70 % der Massnahmenkosten zu auferlegen – klar sein, dass künftig noch weitere Untersuchungskosten und schliesslich auch noch (wesentlich höhere) Sanierungskosten anfallen würden (vgl. a.a.O. E. B am Ende). Die Beschwerdeführerin machte mithin – trotz Kenntnis einer allfälligen Sanierungs- und Kostentragungspflicht – nur ungenügende Rückstellungen.

Unter den gegebenen Umständen kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf ihre – mit Blick auf das vorliegende Verfahren wohl mutwillig herbeigeführten – beschränkten Mittel berufen. Eine (weitere) Reduktion des Kostenanteils kommt somit nicht in Frage.

8.  

Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei auf eine Sicherstellungspflicht zu verzichten.

8.1 Gemäss Art. 32dbis Abs. 1 USG kann die Behörde vom Verursacher verlangen, die Deckung seines voraussichtlichen Anteils an den Kosten für Untersuchung, Überwachung und Sanierung in geeigneter Form sicherzustellen, wenn von einem belasteten Standort schädliche oder lästige Einwirkungen zu erwarten sind. Die Höhe der Sicherstellung wird insbesondere unter Berücksichtigung der Ausdehnung sowie der Art und Intensität der Belastung festgelegt. Sie wird angepasst, wenn dies auf Grund eines verbesserten Kenntnisstands gerechtfertigt ist (Art. 32dbis Abs. 2 USG).

Obwohl aus dem Wortlaut von Art. 32dbis USG nicht ersichtlich, wird weiter das Vorliegen eines Ausfallrisikos vorausgesetzt. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]). Es obliegt der Vollzugsbehörde, welche die Bereitstellung der Sicherheit verlangt, den Nachweis für ein solches Ausfallrisiko zu erbringen, wobei keine allzu strikten Anforderungen an diesen Nachweis gestellt werden dürfen, andernfalls die Bestimmung wirkungslos bliebe. Es genügt, wenn die Behörde Indizien vorlegt, aus denen sich die Vermutung schliessen lässt, dass sich der Verursacher möglicherweise seinen Verpflichtungen entziehen will (Isabelle Romy/Jean-Baptiste Zufferey, Sicherstellung der Deckung der Ausfallkosten: Erklärungen und Anmerkungen zu Art. 32dbis Abs. 1 und 2 USG, Studie im Auftrag des BAFU, 2014, S. 8; BRGE II Nr. 0013/2018 vom 6. Februar 2018, E. 8.3 = BEZ 2019 Nr. 28 46 ff, S. 53). Die zu erwartenden Kosten sind aufgrund des jeweiligen Kenntnisstands abzuschätzen (VGr, 15. November 2018, VB.2018.00144, E. 4.2).

8.2 Für die Sanierung von KbS-Nr. 01 mittels Quellenstopp werden Kosten von ca. Fr. 2,4 Mio. (inklusive Reserve) erwartet.

Vorliegend sind die Voraussetzungen für die Sicherstellung des voraussichtlichen Haftungsanteils der Beschwerdeführerin erfüllt. Die nicht mehr operativ tätige Beschwerdeführerin wies im Jahr 2020 nur noch ein Eigenkapital von Fr. 1,2 Mio. auf. Dass sie nur ungenügende Rückstellungen gemacht hat (vgl. E. 7.3), deutet darauf hin, dass sie sich möglicherweise ihrer Verantwortung zu entziehen versuchte (vgl. BGr, 29. Juli 2019, 1C_17/2019, E. 3.3).

Damit ist die Einforderung einer Sicherstellung nach Art. 32dbis USG gerechtfertigt und verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin dringt mit ihrem Antrag nicht durch.

Allerdings ist die Sicherstellung – entsprechend dem von der Beschwerdeführerin zu übernehmenden Kostenanteil (vgl. E. 7.2) – statt in einer Höhe von Fr. 1,92 Mio. in einer solchen von Fr. 1,32 Mio. anzuordnen.

9.  

Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich, es sei die Realleistungspflicht der Mitbeteiligten 1, eventualiter der Mitbeteiligten 1 und der Mitbeteiligten 2, aufzuerlegen.

9.1 Im Altlastenrecht wird zwischen der Realleistungs- und der Kostentragungspflicht unterschieden. Die Realleistungspflicht regelt, wer die notwendigen Untersuchungs-, Überwachungsund Sanierungsmassnahmen auf einem belasteten Standort durchzuführen hat.

9.2 Art. 32c Abs. 1 Satz 2 USG ermächtigt den Bundesrat dazu, über die Sanierungsbedürftigkeit sowie über die Ziele und die Dringlichkeit von Sanierungen Vorschriften zu erlassen. Gestützt auf diese Bestimmung erliess der Bundesrat die Altlasten-Verordnung. Die Altlasten-Verordnung regelt die Pflicht zur Vornahme von Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen wie folgt:

"Art. 20 AltlV

1 Die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen sind vom Inhaber oder von der Inhaberin eines belasteten Standortes durchzuführen.

2 Zur Durchführung der Voruntersuchung, der Überwachungsmassnahmen oder der Detailuntersuchung kann die Behörde Dritte verpflichten, wenn Grund zur Annahme besteht, dass diese die Belastung des Standorts durch ihr Verhalten verursacht haben.

3 Zur Ausarbeitung des Sanierungsprojektes und zur Durchführung der Sanierungsmassnahme kann die Behörde mit Zustimmung des Inhabers oder der Inhaberin Dritte verpflichten, wenn diese die Belastung des Standortes durch ihr Verhalten verursacht haben."

9.3 Art. 20 Abs. 1 AltlV stellt die Grundsatznorm dar, während die als Kann-Bestimmungen formulierten Art. 20 Abs. 2 und 3 AltlV gesetzessystematisch die Ausnahmetatbestände dazu bilden. Nach Art. 20 Abs. 1 AltlV sind die erforderlichen Massnahmen grundsätzlich vom Standortinhaber, das heisst dem Zustandsstörer, durchzuführen. Der Verursacher als Verhaltensstörer kann nur dann in Anspruch genommen, wenn die Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 2 und 3 AltlV erfüllt sind. Bei einem Auseinanderfallen von Zustandsund Verhaltensstörer muss nicht stets der Standortinhaber als Zustandsstörer für die Sanierungsmassnahmen in Anspruch genommen werden. Es steht im pflichtgemässen Ermessen der Behörde, ob sie anstelle des Standortinhabers (Zustandsstörer) einen Dritten (Verhaltensstörer) zur erforderlichen altlastenrechtlichen Massnahme verpflichten will. Voraussetzung hierfür ist gemäss Art. 20 Abs. 3 AltlV einzig, dass diese Drittperson "die Belastung des Standortes durch ihr Verhalten verursacht" hat (VGr, 21. August 2014, VB.2014.00113, E. 3.5). Trotz der Kann-Formulierung in Art. 20 Abs. 2 AltlV kann eine eigentliche Verpflichtung der Behörde zur Heranziehung des Dritten bestehen. Dies ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beispiel dann anzunehmen, wenn die Verursachersituation klar ist und bereits feststeht, dass der Dritte als hauptverantwortlicher Verursacher der Altlast sämtliche Kosten tragen muss (BGr, 3. Mai 2000, 1A.214/1999, E. 2h = URP 2000 590).

Es ist nicht zweckmässig, zwei oder mehrere Realleistungspflichtige gemeinsam zur Vornahme der notwendigen Massnahmen zu verpflichten (Corina Caluori, Das altlastenrechtliche Sanierungsverfahren, Diss. Zürich, Zürich/Genf 2022 [Sanierungsverfahren], S. 249; vgl. BGE 136 II 370 E. 2.4). Der Beizug einer Drittperson rechtfertigt sich dann, wenn der Dritte als hauptverantwortlicher Verursacher erscheint und daher voraussichtlich auch den grössten Teil der Sanierungskosten tragen muss (Caluori, Sanierungsverfahren, S. 251; BGr, 3. März 2000, 1A.214/1999, E. 2d f. = URP 2000 590; 26. Februar 1998, 1A.67/1997, E. 4e/bb = URP 1998 152; Tschannen in: Kommentar Umweltschutzgesetz, 2000, Art. 32c N. 24).

Obwohl auch die Mitbeteiligte 1 als Verhaltensverursacherin zu qualifizieren ist, bleibt die Beschwerdeführerin die hauptverantwortliche Verhaltensverursacherin. Es ist daher – nach wie vor – korrekt, dass der Beschwerdeführerin die Realleistungspflicht auferlegt wurde.

10.  

10.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

Die Verfügung des AWEL Nr. 0243/1098-16 vom 28. April 2021 ist nichtig (E. 3.2). Im Ergebnis ist der Entscheid der Vorinstanz hinsichtlich der Berücksichtigung der anrechenbaren Kosten aber korrekt, da eine reformatio in peius der Verfügung des AWEL Nr. 0243/1098-06 vom 19. März 2021 durch die Vorinstanz zulässig war (E. 3.3). Abzuändern ist die Bemessung des Kostenanteils, da neben der Beschwerdeführerin in einem geringeren Umfang auch die Beschwerdegegnerin als Verhaltensstörerin zu qualifizieren ist (E. 6 und insb. E. 7). Entsprechend ist die Sicherstellungspflicht der Beschwerdeführerin betragsmässig an ihren neu festgelegten Kostenanteil anzupassen (E. 8).

10.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 25 % der Beschwerdegegnerin, zu 25 % der Mitbeteiligten 1 und zu 50 % der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Die Kosten des Rekursverfahrens sind – mit Blick auf das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin im Verfahren R1L.2021.00019 und dem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführerin im Verfahren R1L.2021.00025 – zu 37,5 % der Beschwerdegegnerin, zu 37,5 % der Mitbeteiligten 1 und zu 25 % der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Mangels übermässigen Obsiegens sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen geschuldet (§ 17 Abs. 3 VRG). Für das Rekursverfahren ist die Mitbeteiligte 1 zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Umtriebsentschädigung von Fr. 4'000.zu bezahlen.

11.  

Soweit die Untersuchungskosten (Voruntersuchung und Detailuntersuchung) noch nicht abschliessend festgesetzt wurden und es sich damit vorliegend um einen Zwischenentscheid handelt, kann dieser bloss unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden (vgl. BGr, 22. März 2021, 1C_315/2020, E. 1.1).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp. II–V des Entscheids des Baurekursgerichts vom 26. August 2022 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Verfügung des AWEL Nr. 0243/1098-16 vom 28. April 2021 nichtig ist.

Die Rekurskosten von Fr. 27'875.werden zu 37,5 % der Beschwerdegegnerin, zu 37,5 % der Mitbeteiligten 1 und zu 25 % der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Mitbeteiligte 1 wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 4'000.- zu bezahlen.

Disp.-Ziff. I der Verfügung des AWEL Nr. 0243/1098-06 vom 19. März 2021 wird wie folgt abgeändert:

       "2. Es wird festgestellt, dass die bis anhin zu verteilenden Kosten der von 2007 bis heute durchgeführten altlastenrechtlichen Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen betreffend die KbS-Standorte Nrn. 01 und 02 (gelöscht) Fr. 1'034'158.40 (inkl. MWST) betragen."

"3. Die für die altlastenrechtlichen Massnahmen auf den Standorten Nrn. 01 und 02 (gelöscht) anfallenden Kosten werden wie folgt verteilt:

D AG                               20 % Zustandsstöreranteil                                                                             25 % Verhaltensverursacheranteil

A AG                                          55 % Verhaltensverursacheranteil"

"4. Die anrechenbaren Kosten gemäss Dispositiv I Ziff. 2 werden entsprechend dem Verteilschlüssel von Dispositiv I Ziff. 3 auf die Verursacher verlegt:

D AG                               Fr. 465'371.28

A AG                                          Fr. 568'787.12"

"6. Der Kanton Zürich erstattet innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung Fr. 568'787.12 an die D AG."

"7. Die A AG wird verpflichtet, dem Kanton Zürich ihren Kostenanteil von Fr. 568'787.12 innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung und Ausstellung einer entsprechenden Rechnung zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist schuldet sie einen Verzugszins von 5 %."

Disp.-Ziff. II der Verfügung des AWEL Nr. 0243/1098-06 vom 19. März 2021 wird wie folgt abgeändert:

"1. Die A AG hat eine Sicherstellung gemäss Art. 32dbis USG in Form einer abstrakten, unbefristeten Bankgarantie in der Höhe von Fr. 1.32 Mio. mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung beim AWEL einzureichen."

"2. Alternativ kann die A AG die Sicherstellung gemäss Art. 32dbis USG in der Höhe von Fr. 1.32 Mio. durch Pfandeintragung im 1. Rang (Grundpfandverschreibung), ebenfalls mit Rechtskraft der vorliegenden Verfügung, erbringen."

In Abänderung von Disp.-Ziff. IV der Verfügung des AWEL Nr. 0243/1098-06 vom 19. März 2021 werden die Gebühren von Fr. 12'668.30 zu 45 % (Fr. 5'700.75) der D AG und zu 55 % (Fr. 6'967.55) der A AG auferlegt.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.  25'000.--;  die übrigen Kosten betragen: Fr.      325.--   Zustellkosten, Fr. 25'325.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu 25 % der Beschwerdegegnerin, zu 25 % der Mitbeteiligten 1 und zu 50 % der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht; c)    das Bundesamt für Umwelt (BAFU).