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Zürich Verwaltungsgericht 13.07.2023 VB.2022.00529

13 juillet 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·5,177 mots·~26 min·6

Résumé

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Der Beschwerdeführer, ein 1981 geborener Staatsangehöriger Venezuelas und Italiens, ist Vater eines 2008 geborenen Schweizer Kindes und seit Januar 2009 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu Erwerbszwecken; seit März 2009 bezieht er fortwährend Sozialhilfe und ging zuletzt 2012 einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nach.] Verzicht auf eine Verfahrenssistierung bis zum Abschluss des hängigen IV-Verfahrens (E. 2). Es bestehen weder Anhaltspunkte in den Akten dafür, dass der Beschwerdeführer seine letzte "echte" Anstellung infolge der geltend gemachten Erkrankung verloren hätte, noch ist erstellt, dass er aktuell dauerhaft arbeitsunfähig wäre. Ihm steht somit kein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA zu (zum Ganzen E. 4). Einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf die Erklärung vom 5. Mai 1934 über die Anwendung des Niederlassungs- und Konsularvertrags vom 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien steht sodann entgegen, dass er den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gesetzt hat und seine Wegweisung verhältnismässig erscheint (E. 5). Bei dieser Ausgangslage kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG oder auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen und daraus einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz ableiten (E. 6). Gutheissung UP/URB. Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2022.00529   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.07.2023 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

[Der Beschwerdeführer, ein 1981 geborener Staatsangehöriger Venezuelas und Italiens, ist Vater eines 2008 geborenen Schweizer Kindes und seit Januar 2009 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu Erwerbszwecken; seit März 2009 bezieht er fortwährend Sozialhilfe und ging zuletzt 2012 einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nach.] Verzicht auf eine Verfahrenssistierung bis zum Abschluss des hängigen IV-Verfahrens (E. 2). Es bestehen weder Anhaltspunkte in den Akten dafür, dass der Beschwerdeführer seine letzte "echte" Anstellung infolge der geltend gemachten Erkrankung verloren hätte, noch ist erstellt, dass er aktuell dauerhaft arbeitsunfähig wäre. Ihm steht somit kein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA zu (zum Ganzen E. 4). Einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gestützt auf die Erklärung vom 5. Mai 1934 über die Anwendung des Niederlassungs- und Konsularvertrags vom 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien steht sodann entgegen, dass er den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gesetzt hat und seine Wegweisung verhältnismässig erscheint (E. 5). Bei dieser Ausgangslage kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG oder auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen und daraus einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz ableiten (E. 6). Gutheissung UP/URB. Abweisung.

  Stichworte: ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ARBEITSUNFÄHIGKEIT BEZIEHUNGSINTENSITÄT ERKRANKUNG IV-GESUCH IV-GUTACHTEN IV-VERFAHREN NIEDERLASSUNGSVEREINBARUNG SCHEIDUNG SISTIERUNGSGESUCH SOZIALHILFEBEZUG VATERSCHAFT VERBLEIBERECHT VERSCHULDEN ZWEITER ARBEITSMARKT

Rechtsnormen: Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG Art. 96 AIG Art. 8 EMRK Art. 4 Anhang I FZA

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung

VB.2022.00529

Urteil

der 4. Kammer

vom 13. Juli 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1981 geborener Staatsangehöriger Venezuelas und Italiens, hielt sich ab Oktober 2006 im Rahmen eines bewilligten Kurzaufenthalts für mehrere Monate in der Schweiz auf. Am 24. Januar 2008 heiratete er in Südafrika die 1977 geborene Schweizerin C, mit der er eine Tochter (geboren 2008) hat.

Am 4. Oktober 2008 gelangte A erneut in die Schweiz, wo ihm zunächst eine Kurzaufenthaltsbewilligung und am 21. Januar 2009 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu Erwerbszwecken erteilt wurden.

B. Mit Verfügung vom 8. Juni 2010 bewilligte das Bezirksgericht Zürich den Eheleuten A/C das Getrenntleben; am 9. Oktober 2012 erfolgte die Scheidung der Ehe, wobei das gemeinsame Kind unter die elterliche Sorge der Kindsmutter gestellt und A ein Besuchsrecht eingeräumt wurde.

Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht dessen, dass A seit März bzw. Juli 2009 Sozialhilfe bezieht und eigenen Angaben zufolge zuletzt im Jahr 2012 einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachgegangen war, verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich dem Genannten – nach einschlägiger Verwarnung – am 23. April 2021 die weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und hielt ihn zum Verlassen der Schweiz bis am 30. Juni 2021 an.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 13. Juli 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I) und setzte A eine neue Ausreisefrist bis 5. Oktober 2022 (Dispositiv-Ziff. II); die Kosten des Rekursverfahrens von insgesamt Fr. 1'370.- wurden – einem Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege stattgebend – einstweilen auf die Staatskasse genommen (Dispositiv-Ziff. III) und die ihm als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnete Rechtsvertreterin in Dispositiv-Ziff. IV mit Fr. 1'482.80 (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Staatskasse entschädigt.

III.  

Am 12. September 2022 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern, eventualiter das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) seine vorläufige Aufnahme zu beantragen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um Verfahrenssistierung, bis im "aktuell seit Mai 2021 laufenden IV-Verfahren ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt", und um unentgeltliche Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 20. September 2022 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Mit Präsidialverfügung vom 11. April 2023 forderte das Verwaltungsgericht A auf, sich zum aktuellen Stand seines IV-Verfahrens zu äussern und in diesem Zusammenhang weitere Unterlagen einzureichen. Nach der am 21. April 2023 erfolgten Mitteilung, dass das IV-Verfahren noch hängig und erst im Januar 2023 ein IV-Gutachten in Auftrag gegeben worden sei, reichte der Rechtsvertreter von A dem Verwaltungsgericht am 12. Juni 2023 einen vom 3. Mai 2023 datierenden negativen Vorbescheid der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) und das dieser Verfügung zugrundeliegende psychiatrische Gutachten vom 17. April 2023 ein; am 19. Juni 2023 folgte eine aktualisierte Honorarnote und am 7. Juli 2023 eine weitere Ergänzung letzterer sowie eine Stellungnahme von des Arzts von A zum psychiatrischen Gutachten vom 17. April 2023.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerdeführer beantragt, das verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zum Abschluss des "aktuell seit Mai 2021 laufenden IV-Verfahren[s]" zu sistieren. Hierzu besteht keine Veranlassung: Der Beschwerdeführer hat bereits ein IV-Verfahren erfolglos durchlaufen. Ein zweites Gesuch wies die IV-Stelle der SVA Zürich mit Vorbescheid vom 3. Mai 2023 nach einer psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers ab, die ergeben hatte, dass sich die von ihm bzw. von seinem langjährigen Arzt geltend gemachten Einschränkungen nicht begründen liessen und auch keine Anhaltspunkte bestünden, dass dies früher über längere Zeit anders gewesen wäre. Obschon der Beschwerdeführer vorbringt, Einsprache gegen den Vorbescheid erhoben zu haben, braucht der Ausgang dieses Verfahrens deshalb nicht abgewartet zu werden, zumal – wie sich sogleich zeigt – selbst wenn das Begehren inhaltlich berechtigt wäre nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine letzte entlöhnte Anstellung aufgrund der behaupteten dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hätte noch dass ihm ein Anspruch auf eine Rente in massgeblichem Umfang zustünde (BGr, 3. Dezember 2020, 2C_580/2020, E. 1.2).

3.  

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), weil die Vorinstanz die in den Akten liegenden Arztberichte "in keinster Weise geprüft" habe und auf verschiedene seiner Vorbringen zur damit belegten Arbeitsunfähigkeit sowie zur Unzumutbarkeit einer Wiedereingliederung in der Heimat nicht eingegangen und so ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Wie der Blick in den Rekursentscheid zeigt, ist diese Rüge unbegründet. So setzt sich die Vorinstanz sowohl mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnissen und der darin gestellten Diagnose auseinander als auch mit dem ersten IV-Entscheid vom 19. Dezember 2019 und der Frage der Zumutbarkeit einer Ausreise nach Venezuela oder Italien. Dass sie dabei zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kommt, beschlägt nicht die Begründungspflicht, sondern einzig die Würdigung der vorhandenen Belege und deren rechtliche Beurteilung. Praxisgemäss brauchte sich die Begründung des Rekursentscheids auch nicht mit allen Einwänden des Beschwerdeführers einlässlich auseinanderzusetzen (BGE 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich damit als unbegründet.

Gleiches gilt für die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe eine "Rechtsverweigerung" begangen, indem sie sein Vorbringen, es liege "auch ein schwerwiegender persönlicher Härtefall" vor, ungeprüft gelassen habe. Entgegen der Beschwerde nahm die Vorinstanz eine umfassende Interessenabwägung vor und prüfte unter diesem Gesichtspunkt, ob die Wegweisung des Beschwerdeführers für diesen zu einer unzumutbaren Härte führe. Darin, dass diese Abwägung im Zusammenhang mit der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung erfolgte und die Vorinstanz betreffs die nachfolgende Beantwortung der Frage, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gegeben sei, lediglich noch auf die diesbezüglichen Ausführungen verwies, ist keine Rechtsverweigerung zu erblicken.

4.  

4.1 In materieller Hinsicht beruft sich der Beschwerdeführer zunächst auf das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681), woraus er ein Recht auf Verbleib und (damit verbunden) Sozialhilfebezug in der Schweiz ableitet.

4.2 Arbeitnehmende, die – wie der Beschwerdeführer – Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit einer arbeitgebenden Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen, erhalten eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, auch zum Folgenden). Die Bewilligung wird grundsätzlich automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert und darf der arbeitnehmenden Person nicht allein deshalb entzogen werden, weil diese infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist und deshalb keine Beschäftigung mehr hat, falls das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt (Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA). Ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person verlieren kann eine arbeitnehmende Person nur, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass für sie keinerlei (ernsthafte) Aussichten mehr darauf bestehen, in absehbarer Zeit eine andere feste Arbeit zu finden, oder ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss (BGE 141 II 1 E. 2.2.1; vgl. dazu Art. 61a AIG).

Wird die (unselbständige) Erwerbstätigkeit zufolge dauernder Arbeitsunfähigkeit aufgegeben, kann sich die betroffene arbeitnehmende Person darüber hinaus auf ein Verbleiberecht nach Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG (ABl. 1970 L 142 vom 30. Juni 1970, S. 24 ff.) berufen, wenn sie sich "seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ständig aufgehalten hat" (Satz 1) oder "die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer ein Anspruch auf Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses Mitgliedstaats geht" (Satz 2). Diesfalls behält die betroffene ausländische Person ihre als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer erworbenen Rechte und hat insbesondere auch weiterhin einen Anspruch auf Sozialhilfe sowie Ergänzungsleistungen (BGE 146 II 89 E. 4.9, 141 II 1 E. 4.1). Dahinter steht die Überlegung, dass aus dem Erwerbsleben tretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in ihrem gewohnten Lebensumfeld bleiben können sollen. Die Berufung auf Art. 4 Anhang I FZA setzt daher eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft voraus (vgl. zum Ganzen BGr, 13. November 2017, 2C_1034/2016, E. 2.2 mit Hinweisen). Zudem ist erforderlich, dass die arbeitnehmende Person die Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gerade aufgrund der dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat (vgl. BGE 141 II 1 E. 4.3.2). Als dauerhaft arbeitsunfähig einzustufen ist eine ausländische Person allerdings erst, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht nur an der (weiteren) Ausübung ihrer bisherigen Beschäftigung gehindert ist, sondern auch keiner (zumutbaren) angepassten Tätigkeit mehr nachgehen kann; beschränkt sich die Arbeitsunfähigkeit lediglich auf den angestammten Beruf, besteht mit anderen Worten kein Anspruch auf weiteren Aufenthalt (BGE 146 II 89 E. 4.6).

4.3 Nach seiner (zweiten) Einreise in die Schweiz war der Beschwerdeführer zunächst ab Ende Oktober 2008 über ein Personalvermittlungsunternehmen als Mitarbeiter in der Kanalreinigung tätig. Wie lange dieses Anstellungsverhältnis dauerte, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Jedenfalls bezog der Beschwerdeführer im Jahr 2009 erstmals Sozialhilfe und gaben er und seine Ehefrau auch im Zeitpunkt des Eheschutzverfahrens im Folgejahr an, auf Sozialhilfe angewiesen zu sein. 2011 und 2013 absolvierte der Beschwerdeführer mehrere (Basis-)Beschäftigungsprogramme des Sozialamts. Ab Anfang Dezember 2013 arbeitete er während knapp drei Jahren im Rahmen eines Arbeitsintegrationsprojekts in einem Restaurant der Stadt Zürich und verdiente damit Fr. 1'280.brutto pro Monat bei einem Pensum von 32 Stunden pro Woche. Seit 2016 nimmt er an einem Teillohnprogramm der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich teil, wobei die Teilnahme auf 50 Stunden pro Monat beschränkt ist und die Teilnehmenden lediglich eine Integrationszulage ausbezahlt erhalten, keinen Lohn.

Da jedenfalls die letztgenannte Anstellung keiner echten und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit gleichzustellen ist, wie sie für die Begründung bzw. Aufrechterhaltung der freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmereigenschaft vorausgesetzt wäre (vgl. dazu BGE 141 II 1 E. 2.2.3 ff.; ferner BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.2, wonach die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm nicht geeignet ist, die Arbeitnehmereigenschaft der betroffenen Person zu begründen bzw. fortdauern zu lassen), ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft schon vor Jahren verloren hat. Zu prüfen bleibt, ob der Verlust allenfalls auf eine dauernde Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen ist.

4.4 Gemäss den Akten befand sich der Beschwerdeführer vom 16. August 2012 bis am 15. Oktober 2012 (nach einem Suizidversuch) sowie vom 10. März 2015 bis am 25. März 2015 (auf Veranlassung seiner damaligen Vorgesetzten) in stationärer Behandlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK) und vom 10. Oktober 2016 bis am 4. Mai 2017 halbstationär in der Tagesklinik Militärstrasse der PUK. Seit Juli 2013 ist er in Behandlung eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie, der ihm im Dezember 2018, Juni 2019, Januar 2021 und Mai 2021 jeweils eine bis auf Weiteres bestehende, vollständige Arbeitsunfähigkeit im normalen Arbeitsmarkt (zunächst) "seit 2013" bzw. (später) "seit 2012" attestierte wegen einer im Lauf der Zeit chronifizierten paranoiden Schizophrenie mit wechselndem Verlauf und sich wiederholenden depressiven Episoden. Gemäss dem vor Verwaltungsgericht eingereichten aktuellsten Arztbericht vom 22. August 2022 seien beim Beschwerdeführer die sogenannten "negativen Symptome" der Schizophrenie wie verflachte Affekte, sozialer Rückzug, verminderte soziale Leistungsfähigkeit und ein Mangel an Antrieb "deutlich und objektivierbar". Er leide auch unter schweren Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, grossen Ängsten sowie (häufig) unter Verzweiflung, Hoffnungslosigkeit und Suizidgedanken. Aufgrund dieser Symptome sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig im ersten Arbeitsmarkt. Darüber hinaus wird die Nebendiagnose "Konsum von Cannabis, schädlicher Gebrauch" gestellt und betont, dass bereits "ein Suchtverhalten alleine eine psychische Erkrankung darstellen kann".

Der von der SVA Zürich mit der Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens betraute Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie wendet dagegen in seinem Bericht vom 17. April 2023 ein, dass die Diagnose einer Störung aus dem schizophrenen Formenkreis nicht nachvollziehbar und plausibel begründet werden könne. Namentlich sei die Aktenlage bei der geltend gemachten schweren und chronischen psychiatrischen Erkrankung auffallend dünn. Es sei über die Jahre hinweg lediglich zu wenigen stationären und nur zu einem etwas längeren teilstationären Aufenthalt gekommen, bei dem der Beschwerdeführer aber nur selten anwesend gewesen sei. Es finde zwar seit Jahren eine regelmässige ambulante psychiatrische Behandlung statt, der behandelnde Arzt weise jedoch wiederholt darauf hin, es sei erstaunlich, dass der Beschwerdeführer auf die verordneten und ausreichend hoch dosierten Neuroleptika nicht anspreche. "Der Behandler" stelle dabei teilweise auch die Medikamenten-Compliance infrage, es fänden sich aber keine Hinweise dafür, dass diese jemals kontrolliert worden wäre. Sodann klage der Beschwerdeführer zwar über verschiedene Symptome, die Schilderung seines Tagesablaufs sowie seiner weiteren Aktivitäten spreche allerdings nicht für relevante Einschränkungen. Vielmehr klage der Beschwerdeführer teilweise über Symptome, die sich nur schlecht mit dem Aktivitätsniveau vereinbaren liessen, von dem er berichte. Noch viel auffälliger sei zudem die Diskrepanz zwischen den von "Behandlerseite" geltend gemachten Einschränkungen und den Berichten des Beschwerdeführers über seinen Alltag und die sozialen Aktivitäten, die auch mit der Spezialabklärung dokumentiert seien. Von einem anhaltenden schweren Rückzug könne nicht ausgegangen werden, auch nicht von einer gravierenden anhaltenden Antriebslosigkeit. Teil der Begutachtung des Beschwerdeführers habe schliesslich auch eine neuropsychologische Abklärung durch einen Kollegen gebildet. Dieser beschreibe eine nicht authentische neuropsychologische Störung im Rahmen einer Aggravation von intellektuell/neurokognitiven Beeinträchtigungen. Bei der Untersuchung habe der Beschwerdeführer einen Nonverbal-IQ von 51 erreicht, was mit seiner schulischen und beruflichen Anamnese nicht zu vereinbaren sei. Der Beschwerdeführer habe auffällige Resultate in den verwendeten Symptomvalidierungsverfahren erreicht und bei First-choice-Testverfahren Resultate, die im Vergleich mit der Trefferwahrscheinlichkeit, die bei reinem Raten zu erreichen gewesen wäre, im Unter-Zufalls-Bereich liege. Das bedeute, dass ein so schlechtes Resultat nur dann erreicht werden könne, wenn der Beschwerdeführer die richtigen Antworten gewusst habe. Es müsse darum von einer gezielten Manipulation ausgegangen werden. Insgesamt sei zwar plausibel, dass beim Beschwerdeführer aufgrund psychosozialer Belastungsfaktoren (Trennung, Scheidung) vorübergehend eine gewisse psychische Symptomatik bestanden habe, die anhaltende und gravierende schwere Erkrankung im Sinn einer paranoiden Schizophrenie mit den vom behandelnden Arzt geltend gemachten anhaltenden gravierenden Einschränkungen sei aber nicht plausibel. Weil sich bei der aktuellen Untersuchung viele Hinweise auf Diskrepanzen, Widersprüche, Aggravation bis hin zur eindeutigen Simulation von neuropsychologischen Einschränkungen fänden, könne letztlich "psychiatrischerseits" keine Diagnose gestellt werden. Eindeutig feststellen lasse sich indes, dass die vom behandelnden Arzt geltend gemachten Einschränkungen so nicht bestünden. Das Gutachten geht daher von einer vollen Arbeitsfähigkeit beim Beschwerdeführer aus bzw. davon, dass bei ihm lediglich während seiner Klinik- und Tagesklinikaufenthalte aus formalen Gründen eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.

Mit Vorbescheid vom 3. Mai 2023 verneinte die IV-Stelle der SVA Zürich vor diesem Hintergrund zum zweiten Mal einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Ein erstes Gesuch um Ausrichtung einer solchen hatte sie bereits am 19. Dezember 2016 mit der Begründung abgewiesen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss medizinischer Einschätzung bei einer Cannabisabstinenz während mindestens sechs Monaten wesentlich verbessern könnte, sich der Beschwerdeführer jedoch weigere, sein Konsumverhalten anzupassen bzw. sich einer regelmässigen Abstinenzkontrolle zu unterziehen.

4.5 Das vorzitierte Gutachten vom 17. April 2023 ist schlüssig begründet und die darin erfolgte detaillierte Schilderung der Widersprüche und Ungereimtheiten in der Diagnosestellung durch den behandelnden Arzt des Beschwerdeführers nachvollziehbar. Daran vermögen auch die Einwendungen des Letztgenannten in der nachgereichten Stellungnahme vom 31. Mai 2023 nichts zu ändern. Namentlich trifft es nicht zu, dass die Diagnose paranoide Schizophrenie auch noch von einem weiteren Arzt bzw. einer weiteren Ärztin eindeutig gestellt wurde, heisst es in dem in diesem Zusammenhang erwähnten ärztlichen Bericht doch, dass beim Beschwerdeführer psychopathologisch "ein bunter Symptom-Komplex" vorliege, "der sich – aufgrund der Sprachbarriere und seiner z.T. inkonsistenten Angaben – nicht eindeutig zuordnen liess".

Damit bestehen aber nicht nur keine Anhaltspunkte in den Akten dafür, dass der Beschwerdeführer seine letzte "echte" Anstellung infolge der geltend gemachten Erkrankung verloren hätte, sondern ist auch nicht erstellt, dass er aktuell dauerhaft arbeitsunfähig wäre (vgl. BGE 144 II 121 E. 3.6.2, wonach für den Eintritt der dauernden Arbeitsunfähigkeit auf die Ergebnisse im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren abzustellen sei; ferner BGr, 19. Oktober 2021, 2C_96/2021, E. 6.2.1, wonach der Einschätzung der IV-Stelle gegenüber den Berichten der behandelnden Ärzte praxisgemäss ein grösseres Gewicht beigelegt werden dürfe).

4.6 Dem Beschwerdeführer steht somit kein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA zu. Dass er aus einer anderen Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens einen (neuen) Aufenthaltsanspruch abzuleiten vermöchte, ist sodann weder dargetan noch ersichtlich. Namentlich verfügte der Beschwerdeführer angesichts der kurzen Dauer seiner Erwerbstätigkeit in der Schweiz selbst im Fall der Zusprechung einer Invalidenrente nicht über ausreichende finanzielle Mittel, um gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA als Nichterwerbstätiger zugelassen zu werden (vgl. dazu etwa BGr, 5. November 2021, 2C_986/2020, E. 8 mit Hinweisen).

Gestützt auf Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP, SR 142.203) kann die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers daher widerrufen bzw. braucht sie nicht verlängert zu werden (BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr, 14. Januar 2021, 2C_1007/2020, E. 2.1).

5.  

5.1 Das Freizügigkeitsabkommen lässt Niederlassungsvereinbarungen unberührt, die den Angehörigen der Vertragsstaaten weitergehende Rechte einräumen (vgl. Art. 22 in Verbindung mit Art. 12 FZA). Hierzu zählt auch die Erklärung vom 5. Mai 1934 über die Anwendung des Niederlassungs- und Konsularvertrags vom 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien (Niederlassungsvereinbarung, SR 0.142.114.541.3), die Staatsangehörigen Italiens, die sich wie der Beschwerdeführer über fünf Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung einräumt, was den weniger weitgehenden Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in sich schlösse (Ziff. 1 der genannten Niederlassungsvereinbarung in Verbindung mit Art. 5 VFP; vgl. dazu BGE 120 Ib 360 E. 3a).

Der Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsanspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG oder Art. 63 Abs. 2 AIG gegeben ist (Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG; vgl. BGr, 24. Juni 2019, 2C_938/2018, E. 5.2).

5.2 Nach Art. 62 Abs. 1 AIG kann die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person unter anderem widerrufen, wenn diese oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. e). Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn die oder der Betreffende über einen längeren Zeitraum hinweg hohe finanzielle Fürsorgeleistungen erhalten hat und konkret die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten (BGr, 31. Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.2, und 9. August 2019, 2C_291/2019, E. 4.1 mit Hinweis).

5.3 Hier überschreiten bereits die dem Beschwerdeführer zwischen Juli 2009 und Dezember 2020 ausgerichteten Unterstützungsleistungen in Höhe von knapp Fr. 400'000.- die Erheblichkeitsschwelle, die das Bundesgericht mit seiner Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG entwickelt hat (vgl. BGr, 10. April 2012, 2C_502/2011, E. 4.1, und 9. April 2009, 2C_672/2008, E. 3.3). Der Bezug dauert seither unverändert fort. Aufgrund der vergleichsweise kurzen Dauer, während der der Beschwerdeführer hier bislang im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig war, seiner langen Arbeitslosigkeit und der fehlenden Bemühungen um eine berufliche Integration ist zudem nicht damit zu rechnen, dass er in den nächsten Jahren ohne (ergänzende) Fürsorgeleistungen für seinen Lebensunterhalt wird aufkommen können. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegeben.

5.4 Die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist allerdings auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig, wenn sich dies als verhältnismässig erweist (Art. 96 Abs. 1 AIG; Art. 5 Abs. 2 BV). Praxisgemäss sind diesbezüglich namentlich die Schwere des Verschuldens – so bei einer im Raum stehenden Aufenthaltsbeendigung wegen Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG die Schwere des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit –, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (BGr, 31. Oktober 2019, 2C_324/2018, E. 4.3 mit Hinweisen, auch zum Folgenden; ferner BGr, 7. Oktober 2020, 2C_525/2020, E. 3.3.3 mit Hinweisen, wonach im Rahmen der Prüfung des letztgenannten Punkts namentlich die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastwie im Heimatstaat zu beachten sind sowie der gesundheitliche Zustand der betroffenen ausländischen Person).

Bei Personen, die sich auf das Recht auf Privat- und/oder Familienleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) berufen können, ergibt sich die Notwendigkeit einer Interessenabwägung auch aus Art. 8 Abs. 2 EMRK, wobei analoge Kriterien massgeblich sind wie bei der Verhältnismässigkeitsprüfung bzw. Interessenabwägung im Rahmen von Art. 62 Abs. 1 bzw. Art. 96 Abs. 1 AIG.

5.5  

5.5.1 Der heute 42-jährige Beschwerdeführer absolvierte in der Heimat ein Informatikstudium und lebte hernach während einiger Monate bei einer seiner Schwestern in den USA, wo er in einem Einzelhandelsunternehmen für Unterhaltungselektronik arbeitete. 2005 reiste er nach Spanien und war dort als Servicemitarbeiter und Türsteher tätig, bis er seine spätere Ehefrau kennenlernte und ihr im Oktober 2006 in die Schweiz folgte. In der Schweiz angekommen, hatte der Beschwerdeführer ab Ende November 2006 zunächst eine unbefristete Stelle als Serviceangestellter und Securitymitarbeiter in einem Gastronomieunternehmen inne und ab Anfang Juni 2007 eine befristete Stelle als Hilfsmonteur bei einem Unternehmen für Bewässerungstechnik.

Noch im Jahr 2007 verliessen der Beschwerdeführer und seine Ehefrau bzw. damalige Verlobte die Schweiz allerdings wieder, weil der Beschwerdeführer – wie er später angab – vergessen hatte, eine Kerze in ihrer Wohnung auszulöschen, und es zu einem Brand gekommen war. Sie seien gemeinsam nach Südafrika gezogen zur Mutter seiner Verlobten und hätten dort im Januar 2008 geheiratet. Im Oktober 2008 kehrten sie mit ihrer kleinen Tochter in die Schweiz zurück. Wie lange der Beschwerdeführer hier in der Folge einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nachging, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Eigenen – unbelegt gebliebenen – Angaben zufolge arbeitete er noch bis 2012 "regelmässig" im Rahmen verschiedener Temporäranstellungen, da seine Ehefrau bis dahin Bewerbungen für ihn geschrieben habe. Der einzige für den Zeitraum nach seiner zweiten Einreise eingereichte Arbeitsvertrag betreffs eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt datiert allerdings vom Oktober 2008. Im Zeitpunkt des eheschutzrichterlichen Verfahrens im Jahr 2010 ging der Beschwerdeführer zudem nachweislich keiner Erwerbstätigkeit nach. Seit März 2009 wird er fortwährend von der Sozialhilfe unterstützt, weshalb ihn der Beschwerdegegner – nach einer einschlägigen Ermahnung im September 2013 – mit Verfügung vom 17. Dezember 2019 ausländerrechtlich verwarnte.

In einem Schreiben vom 26. September 2013 erklärte der Beschwerdeführer diesbezüglich gegenüber dem Beschwerdegegner, dass das definitive Scheitern seiner Ehe im Jahr 2012 und die Trennung von seiner Tochter für ihn sehr schmerzhaft gewesen seien. Er habe keinen Sinn mehr im Leben gesehen und habe erst im April 2013 wieder angefangen zu arbeiten. Er habe auf Anraten seines Arztes und seiner Sozialarbeiterin zunächst zwei Monate am Programm "…" teilgenommen und im Anschluss daran an einem Beschäftigungsprogramm. Aktuell warte er auf den Beginn eines Teillohnprogramms. Zeitgleich bemühe er sich darum, einen Job zu finden. Entsprechend geht auch aus dem Bericht zur Teilnahme des Beschwerdeführers an dem erwähnten Basisbeschäftigungsprogramm (vom 1. Juli bis am 26. Juli 2013) hervor, dass dieser einen sehr motivierten und engagierten Arbeitseinsatz gezeigt habe und die nötigen Kompetenzen für den ersten Arbeitsmarkt mitbringe. Für einen Wiedereinstieg in die Arbeitswelt wird eine Arbeit im Teillohn empfohlen. Der Beschwerdeführer brauche zudem dringend eine weitere Deutschförderung, weshalb ihm der Besuch eines Deutschkurses zu ermöglichen sei.

Dass der Beschwerdeführer in der Folge bzw. jemals einen Deutschkurs absolviert hätte, ist nicht belegt. Ab Dezember 2013 arbeitete er allerdings im Rahmen eines Teillohnprogramms der Stadt Zürich in einem Restaurant und vermochte mit seinem Teillohn einen Beitrag zur Reduktion seiner Fürsorgeabhängigkeit zu leisten. 2016 wurde das Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers dessen Angaben zufolge aufgelöst, weil sie ihn am bisherigen Ort nicht mehr gebraucht hätten und ihm das andere Restaurant, in das man ihn "geschickt" habe, nicht gefallen habe bzw. weil er gesagt habe, "dass er nicht mehr mit den Leuten könne". Seither nahm der Beschwerdeführer an keinem Arbeitsintegrationsprojekt mehr teil, sondern leistete nur noch unregelmässige Einsätze über die "…", ein Projekt, das sich an Erwachsene richtet, die vom Sozialdepartement der Stadt Zürich finanziell unterstützt werden und nicht in der Lage sind, in einem Arbeitsintegrationsangebot zur sozialen und beruflichen Integration (Teillohn oder Gemeinnützige Arbeit) zu arbeiten sowie keine Aussicht auf eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt haben. Selbständige Stellensuchbemühungen unternahm der Beschwerdeführer – wie er im Rahmen seiner Begutachtung einräumte – ab 2016 oder 2017 auch keine mehr, zumal er zuvor zwar "im ersten Arbeitsmarkt gesucht" habe, er aber immer abgelehnt worden sei, weil eine besser qualifizierte Person die angebotene Stelle erhalten habe. Seitens der IV-Stelle der SVA Zürich war ein Anspruch des Beschwerdeführers (auch) auf berufliche Wiedereingliederung bereits im Dezember 2016 verneint worden, weil die Behörde davon ausgegangen war, dass sich sein Gesundheitszustand mit einer Cannabisabstinenz verbessern liesse, welcher Massnahme sich der Beschwerdeführer verweigerte.

5.5.2 Dem Beschwerdeführer ist mit Blick auf das vorstehend Ausgeführte vorzuhalten, seine sprachliche und berufliche Integration in der ersten Zeit nach seiner Einreise vernachlässigt und in den letzten Jahren trotz einschlägiger Verwarnung keinerlei Bemühungen (mehr) unternommen zu haben, um auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass das Ausbleiben entsprechender Bemühungen bzw. seine Fürsorgeabhängigkeit als unverschuldet zu gelten hätten, weil er psychisch beeinträchtigt sei, trifft in dieser allgemeinen Form nicht zu. Gestützt auf das seitens der IV-Stelle der SVA Zürich eingeholte, einleuchtend begründete psychiatrische Gutachten vom 17. April 2023 ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz aus gesundheitlichen Gründen nur marginale Einschränkungen aufwies bzw. nur zeitweise in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt war und sich den Verdacht der Simulation gefallen lassen muss (dazu auch vorn E. 4.4 f.). Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, war es dem Beschwerdeführer denn auch möglich, zwischen 2013 und 2016 – das heisst kurz nach seiner ersten und während der Zeit seiner zweiten stationären Behandlung in der PUK – einer Teilzeittätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt nachzugehen, die qualitativ und quantitativ einer echten wirtschaftlichen Tätigkeit entsprach. Dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seither verschlechtert hätte, bringt selbst der behandelnde Arzt nicht vor; im Gegenteil führt er im Rahmen seines Berichts vom 19. Mai 2021 an, dass ihnen "im Laufe des Jahres 2016 – 2017" eine etwas bessere Kontrolle der schizophrenen Symptome des Beschwerdeführers gelungen sei und dank einer neuen Medikation seit 2017 weitere Hospitalisationen hätten vermieden werden können.

Vor diesem Hintergrund muss die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers zumindest als teilweise selbstverschuldet gelten und besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Ausreise. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit Jahren an Beschäftigungsprogrammen beteiligt und die zuständige Fürsorgebehörde erklärt, er komme seiner Schadenminderungspflicht im Fürsorgeverhältnis damit nach, ändert nichts an dieser Einschätzung, ist das Verschulden in ausländerrechtlicher Hinsicht doch nicht gleich zu beurteilen wie im fürsorgerechtlichen Kontext (vgl. BGr, 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 3.4.4; ferner BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2018, E. 4.2.3). Spätestens nach der Abweisung seines ersten IV-Gesuchs und seiner ausländerrechtlichen Verwarnung hätte dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er aus Sicht der Migrationsbehörden unabhängig von der Diagnose seines Arztes und der Auffassung der zuständigen Sozialbehörde Anstrengungen unternehmen muss, um sich beruflich in der Schweiz zu integrieren und sich von der Sozialhilfe zu lösen.

5.6 Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers sind im Folgenden seine persönlichen und familiären Interessen an einem Verbleib gegenüberzustellen:

5.6.1 Der 42-jährige Beschwerdeführer lebt seit bald 15 Jahren ununterbrochen in der Schweiz. Die lange Aufenthaltsdauer gilt es jedoch mit Blick auf seine mangelhafte Integration erheblich zu relativieren, weshalb fraglich erscheint, ob er sich auf den Anspruch auf Achtung des Privatlebens in Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen kann (siehe dazu BGE 147 I 268 E. 1.2.4, 144 I 266 E. 3.9 [je mit Hinweisen]). So ist die beruflich-wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers als gescheitert einzustufen, nachdem er schon seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt mehr nachgeht, seit 2009 in beträchtlichem Umfang Sozialhilfe bezieht und nach eigenen Angaben rund Fr. 30'000.- Schulden hat, dies alles teilweise selbst verschuldet.

Hinsichtlich der sozialen Integration hat der Beschwerdeführer abgesehen von der Beziehung zu seiner Tochter keine nennenswerten Verbindungen in der Schweiz, ebenso wenig wie anderweitige familiäre Beziehungen. Zur Tochter hat er sodann zwar regelmässig telefonischen Kontakt, seinen Angaben im Rahmen der IV-Begutachtung zufolge sieht er sie jedoch nur jedes zweite Wochenende am Samstag für etwa zweieinhalb Stunden. Dies entspricht der mit Scheidungsurteil vom 9. Oktober 2012 zum Urteil erhobenen Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Ehefrau, wonach sich sein Besuchsrecht "[a]ufgrund des derzeitigen Gesundheitszustandes" auf einzelne Tage ohne Übernachtung beschränke nach Absprache der Parteien "(im Konfliktfall zwei einzelne Tage pro Monat)". Den in der genehmigten Scheidungskonvention vorgesehenen Kindesunterhalt vermag der Beschwerdeführer der Kindsmutter ebenfalls nicht zu bezahlen. Insofern ist die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter weder in affektiver noch in wirtschaftlicher Hinsicht besonders eng, sodass seine Wegweisung das konventionsrechtlich geschützte Familienleben (Art. 8 Abs. 1 EMRK) nicht berührt (vgl. dazu BGE 143 I 21 E. 5 mit Hinweisen; ferner bezüglich eines Schweizer Kindes BGr, 28. November 2019, 2C_511/2019, E. 4.3 mit Hinweisen; ferner BGr, 15. Februar 2006, 2A.77/2006, E. 2.2.1). Aufgrund der geringen Distanz lässt sich die Beziehung zu seiner Tochter zudem ohne Weiteres auch bei einer Wegweisung nach Italien aufrechterhalten.

5.6.2 Bezüglich der Zumutbarkeit der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Venezuela lässt sich den Akten entnehmen, dass er dort während neun Jahren die Schule besuchte und ein fünfjähriges Studium absolvierte. Nach dem Studium verliess er sein Heimatland. Seine Mutter und sein Zwillingsbruder leben heute noch dort; Erstere wohnt laut dem Beschwerdeführer in einem grossen Haus mit ihren Geschwistern zusammen und hält per WhatsApp den Kontakt zu ihm. Auf den ersten Blick erscheint dem Beschwerdeführer die Rückkehr in das Land, in dem er sozialisiert wurde, daher zumutbar, zumal das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug von Wegweisungen nach Venezuela in seiner aktuellen Rechtsprechung nicht generell als unzumutbar einstuft und bei Personen mit einem höheren Bildungsabschluss und sozialen Beziehungen im Land grundsätzlich auch von einer individuellen Zumutbarkeit ausgeht (BVGr, 31. Mai 2023, E-1495/2023, E. 8.4).

Fraglich erscheint einzig, ob der Beschwerdeführer in der Heimat Zugang zu angemessener medizinischer Versorgung oder zu erforderlichen Medikamenten hätte, falls sein Gesundheitszustand danach verlangen sollte. Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, kann ihm allerdings zugemutet werden, alternativ nach Italien auszureisen, wo seine medizinische Versorgung sichergestellt wäre. Eigenen Angaben zufolge spricht bzw. versteht der Beschwerdeführer Italienisch. Auch hat er in der Vergangenheit schon in unterschiedlichen (ihm vorher fremden) Ländern gelebt und gearbeitet. Die wirtschaftlichen Perspektiven dürften für ihn zwar in beiden Ländern (Italien und Venezuela) schon deshalb nicht einfach sein, weil er seit Jahren ohne regelmässige Erwerbstätigkeit ist. Allerdings hat der Beschwerdeführer auch in der Schweiz nicht Fuss fassen können und kann daraus nichts abgeleitet werden (vgl. etwa BGr, 4. Oktober 2021, 2C_685/2021, E. 4.4). Den zuletzt ohnehin bloss begrenzten Kontakt zur Tochter kann er – wie schon erwähnt (E. 5.6.1) – von Italien aus auch einfacher mittels regelmässiger Besuche pflegen.

5.7 Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, die hier gegen eine Wegweisung sprechen könnten. Die Nichtverlängerung des bewilligten Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich damit aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen als verhältnismässig.

6.  

Bei dieser Ausgangslage kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG oder auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen und daraus einen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz ableiten. Soweit die Voraussetzungen für eine Anwendung der genannten Bestimmungen bei ihm überhaupt gegeben sind (Vorliegen erheblicher Konsequenzen für das Privatund Familienleben des Beschwerdeführers, die mit seiner Lebenssituation nach dem Dahinfallen der Anwesenheitsberechtigung verbunden sind, ausgeprägte Verwurzelung in die hiesigen Verhältnisse und/oder enge Beziehung zur Schweizer Tochter), was nach dem Gesagten zweifelhaft erscheint, führen das Vorliegen des Widerrufsgrunds von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG und die Bejahung der Verhältnismässigkeit der Wegweisung nämlich auch zum Erlöschen der betreffenden Ansprüche (zum Ganzen vorn E. 5; siehe ferner BGr, 11. März 2021, 2C_896/2020, E. 4.1, und 7. Oktober 2020, 2C_525/2020, E. 3.2).

Aus dem gleichen Grund brauchte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung im pflichtgemässen Ermessen zu erteilen wegen eines wichtigen Grundes gemäss Art. 20 VFP oder wegen eines persönlichen Härtefalls gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Die eventualiter beantragte vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers ist schliesslich – angesichts der Zumutbarkeit seiner Wegweisung – ebenfalls nicht angezeigt.

7.  

Die Beschwerde ist abzuweisen.

8.  

8.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer ist offenkundig mittellos. In Anbetracht seines langjährigen hiesigen Aufenthalts und des Umstands, dass er Vater einer Schweizer Tochter ist, war seine Beschwerde sodann auch nicht offensichtlich aussichtslos. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und dem Beschwerdeführer in der Person seines Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

8.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Falls berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von rund 17 Stunden sowie Auslagen in Höhe von Fr. 101.10 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Nachdem sich hier weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besonders schwierige Fragen stellen, erscheint der in Rechnung gestellte Aufwand als zu hoch, auch wenn die geltend gemachte Gesundheitsproblematik und die Präsidialverfügung des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2023 einen gewissen zusätzlichen Aufwand notwendig gemacht haben (siehe dazu wie auch zum Folgenden VGr, 9. April 2020, VB.2020.00054, E. 3.2 f.). Bei einem für gewöhnliche Fälle im Ausländerrecht in der Regel üblichen Aufwand von durchschnittlich 8 bis 12 Stunden ist hier insgesamt ein Aufwand von 13 Stunden noch angemessen; die Kostennote des Rechtsvertreters ist entsprechend zu kürzen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist daher für das Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 3'189.10 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

8.4 Es gilt den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      95.--     Zustellkosten, Fr. 2'595.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Rechtsanwalt B wird für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit insgesamt Fr. 3'189.10 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

8.    Mitteilung an: a)    die Parteien b)    die Sicherheitsdirektion; c)    das Staatssekretariat für Migration;

       d)    die Gerichtskasse (zwecks Ausrichtung der Entschädigung).

VB.2022.00529 — Zürich Verwaltungsgericht 13.07.2023 VB.2022.00529 — Swissrulings