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Zürich Verwaltungsgericht 13.07.2023 VB.2022.00514

13 juillet 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·5,750 mots·~29 min·8

Résumé

Baubewilligung | Baubewilligung für Ersatzneubau eines zweigeschossigen Einfamilienhauses. Gebot der materiellen Koordination resp. Einheit der Baubewilligung (E. 4). Festlegung des Gewässerraums. Zulässigkeit von Bauten im Gewässerraum; Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen in dicht überbauten Gebieten (E. 5.1 ff.). Nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung liegt ein dicht überbautes Gebiet vor (E. 5.4). Der Erteilung der Ausnahmebewilligung stehen keine überwiegenden Interessen entgegen (E. 5.5 f.). Gebäudehöhe und zulässige Ausnützung; intertemporales Recht (E. 6.1 ff.). Die fraglichen Bestimmungen beinhalten keine planungsrechtlichen Festlegungen (E. 6.4). Käseglockenpraxis; fehlende Geschosszahlvorschriften; keine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe (E. 7.1). Die auf der Höhe des Erdgeschosses geplante Terrasse ist nicht an die Baumasse anzurechnen (E. 7.2.2 f.). Keine Verletzung der Gestaltungsvorschriften (E. 8.2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2022.00514   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.07.2023 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.12.2024 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung

Baubewilligung für Ersatzneubau eines zweigeschossigen Einfamilienhauses. Gebot der materiellen Koordination resp. Einheit der Baubewilligung (E. 4). Festlegung des Gewässerraums. Zulässigkeit von Bauten im Gewässerraum; Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen in dicht überbauten Gebieten (E. 5.1 ff.). Nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung liegt ein dicht überbautes Gebiet vor (E. 5.4). Der Erteilung der Ausnahmebewilligung stehen keine überwiegenden Interessen entgegen (E. 5.5 f.). Gebäudehöhe und zulässige Ausnützung; intertemporales Recht (E. 6.1 ff.). Die fraglichen Bestimmungen beinhalten keine planungsrechtlichen Festlegungen (E. 6.4). Käseglockenpraxis; fehlende Geschosszahlvorschriften; keine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe (E. 7.1). Die auf der Höhe des Erdgeschosses geplante Terrasse ist nicht an die Baumasse anzurechnen (E. 7.2.2 f.). Keine Verletzung der Gestaltungsvorschriften (E. 8.2). Abweisung.

  Stichworte: AUSNAHMEBEWILLIGUNG AUSNÜTZUNG BAUMASSE DICHT ÜBERBAUTES GEBIET EINHEIT DER BAUBEWILLIGUNG GEBÄUDEHÖHE GESCHOSSZAHLVORSCHRIFTEN GESTALTUNG UND EINORDNUNG GEWÄSSERRAUM INTERESSENABWÄGUNG INTERTEMPORALES RECHT KÄSEGLOCKE MATERIELLE KOORDINATION PLANUNGSRECHTLICHE FESTLEGUNG

Rechtsnormen: § 5 ABV § 12 ABV Art. 29 Abs. II BV Art. 36a GSchG Art. 41a GSchV Art. 41b GSchV Art. 41c GSchV § 234 PBG § 238 Abs. I PBG § 258 PBG § 259 Abs. II PBG § 278 Abs. I PBG § 280 PBG § 281 PBG § 292 PBG Art. 25a RPG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

VB.2022.00514

Urteil

der 1. Kammer

vom 13. Juli 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Ersatzrichter Adrian Mattle, Gerichtsschreiberin Regina Meier.  

In Sachen

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

1.1  C,

1.2  D,

beide vertreten durch RA E,

2.    Baubehörde Meilen,

3.    Baudirektion Kanton Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die Baubehörde Meilen erteilte C und D am 30. November 2021 die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch des bestehenden Gebäudes Vers.-Nr. 01 auf der Parzelle Kat.-Nr. 02 (neu Parzelle Kat.-Nr. 03, bestehend aus den früheren Parzellen Kat.-Nrn. 02, 04 und 05) und den (Ersatz-)Neubau eines zweigeschossigen Einfamilienhauses an der F-Strasse 06 in Meilen. Hierzu koordiniert wurde die Gesamtverfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 6. Oktober 2021 betreffend die strassenpolizeiliche und lärmrechtliche Bewilligung, die Bewilligung im Bereich einer archäologischen Zone sowie die Bewilligung auf Konzessionsland und im Gewässerraum eröffnet.

II.  

Gegen den Beschluss der Baubehörde und die Gesamtverfügung der Baudirektion erhob die A AG Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheide bzw. Verweigerung der nachgesuchten baurechtlichen Bewilligungen. Das Baurekursgericht hiess den Rekurs am 16. August 2022 teilweise gut. Es ergänzte die von der Baudirektion im Rahmen ihrer Gesamtverfügung erteilte Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 31 Abs. 2 der Lärmschutzverordnung (LSV) um eine weitere Nebenbestimmung, wonach das strassenseitige Fensterband an der Nordostfassade nicht öffenbar auszugestalten ist. Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

III.  

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob die A AG am 19. September 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid, der Beschluss der Baubehörde und die Gesamtverfügung der Baudirektion seien unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegner aufzuheben. C und D beantragen, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der A AG abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.  Die Baubehörde Meilen beantragt ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der A AG. Die Baudirektion und die Vorinstanz beantragen Beschwerdeabweisung. Im weiteren Schriftenwechsel haben die A AG, die Baubehörde Meilen sowie C und D an ihren Anträgen festgehalten.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Als Eigentümerin von Grundstücken, die an der F-Strasse der Bauparzelle direkt gegenüberliegen, ist die Beschwerdeführerin nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG zur Beschwerde legitimiert (vgl. auch § 338a des Planungsund Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2. Die Beschwerdeführerin beantragt die Edition der Gesuchsunterlagen zu einem am 8. Juli 2022 im kantonalen Amtsblatt ausgeschriebenen Bauvorhaben auf den ehemaligen Parzellen Kat.-Nrn. 04 und 05. Ausserdem verlangt sie die Edition der Planunterlagen zum Terrainverlauf auf den Baugrundstücken im Jahr 1920. Schliesslich beantragt sie, es sei eine Beurteilung des kantonalen Tiefbauamts bzw. der Fachstelle für Lärmschutz zur Gestaltung der zur Strasse hin gelegenen Fassade einzuholen. Diese Beweisanträge sind abzuweisen, da der entscheidwesentliche Sachverhalt genügend erstellt ist und die Edition der angesprochenen Dokumente für das vorliegende Verfahren keinen Erkenntnisgewinn erwarten lässt (vgl. E. 4.2 f., 6.4 und 8.2 f. hiernach). Aus den gleichen Gründen durfte die Vorinstanz auf die Erhebung weiterer Beweise verzichten, ohne den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) zu verletzen.

3. Die Vorinstanz hat am 2. Mai 2022 im Beisein der Parteien einen Referentenaugenschein durchgeführt und diesen mittels Protokoll und Fotografien dokumentiert. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte anlässlich des Augenscheins einen grösseren Abschnitt des Seeufers (bis zur F-Strasse 07 oder 08) ablaufen müssen, um erkennen zu können, ob sich das Baugrundstück in einem ''dicht überbautem Gebiet'' befindet (vgl. dazu E. 5.4 hiernach). Stattdessen habe die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf GIS-Browser-Daten abgestellt, zu welchen sie sich als Beschwerdeführerin vorgängig nicht habe äussern können.

Bei den Daten, welche dem Geografischen Informationssystem des Kantons Zürich (GIS-Browser; www.gis.zh.ch) frei zugänglich entnommen werden können, handelt es sich um notorische Daten, auf welche sich die Behörden abstützen können, ohne dass sie dies den Parteien vorgängig zwingend zu erkennen geben müssten. Aus dem amtlichen GIS-Browser, der Dokumentation des Augenscheins und den übrigen Akten ging der rechtserhebliche Sachverhalt für die Vorinstanz hinreichend hervor. Die Vorinstanz durfte ohne Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör darauf verzichten, anlässlich des durchgeführten Augenscheins einen grösseren Abschnitt des Seeufers zu besichtigen.

4. Die Beschwerdeführerin rügt sodann eine Verletzung von Art. 25a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG).

4.1 Art. 25a RPG stellt Koordinationsgrundsätze für das Baubewilligungsverfahren auf. Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt (Abs. 1). Die für die Koordination verantwortliche Behörde kann die erforderlichen verfahrensleitenden Anordnungen treffen, sorgt für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen, holt von allen beteiligten kantonalen und eidgenössischen Behörden umfassende Stellungnahmen zum Vorhaben ein und sorgt für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen (Abs. 2). Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten (Abs. 3). Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar (Abs. 4).

Nach der Rechtsprechung muss die Rechtsanwendung materiell koordiniert, d.h. inhaltlich abgestimmt erfolgen, wenn für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen Vorschriften ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewendet werden dürfen. In solchen Fällen ist die Anwendung des materiellen Rechts überdies in formeller, verfahrensmässiger Hinsicht in geeigneter Weise zu koordinieren (BGE 137 II 182 E. 3.7.4.1; 120 Ib 400 E. 5; BGr, 8. Juni 2021, 1C_217/2020, E. 5.3). Die Aufteilung eines Bauvorhabens in verschiedene Teilschritte kann unter Umständen gegen das Gebot der materiellen Koordination (Art. 25a RPG) und der umfassenden Interessenabwägung verstossen, wenn sich einzelne Aspekte oder Anlagenteile nicht sinnvoll isoliert beurteilen lassen, sondern eine Gesamtschau verlangen. Auch bei einer zulässigen Aufteilung eines Bauvorhabens in verschiedene Teiletappen und Bewilligungsverfahren sind indessen jeweils die Gesamtauswirkungen des Vorhabens zu prüfen (BGE 124 II 293 E. 26b; BGer, 8. Juni 2021, 1C_217/2020, E. 5.3).

4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe festgestellt, die auf den ehemaligen Parzellen Kat.-Nrn. 04 und 05 bestehenden Bauten sowie der dortige Gartenteil sollen vorderhand unverändert bestehen bleiben. Im Widerspruch dazu sei bereits am 8. Juli 2022 – also noch vor dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz – im kantonalen Amtsblatt ein Baugesuch publiziert worden, welches unter anderem die Beseitigung von zwei auf den ehemaligen Parzellen Kat.-Nrn. 04 und 05 gelegenen Bauten (nämlich ein Bootshaus und ein Gästehaus/Gartenhaus) und an einem anderen Standort die Erstellung eines eingeschossigen Gästehauses auf einem Podestaufbau vorsehe. Dieses Bauvorhaben sehe ausserdem eine vollkommene Umgestaltung des Seeanstossbereichs vor, unter anderem die Errichtung eines neuen Pavillons auf dem ehemaligen Grundstück Kat.-Nr. 02. Die Zweiteilung des Bauprojekts widerspreche dem Grundsatz der Einheit der Baubewilligung. Eine Baubewilligung dürfe nicht derart aufgespaltet werden, dass wesentliche Teile des Projekts erst in einem späteren Verfahren beurteilt würden. Ein Bauvorhaben sei stets in seiner Gesamtheit zu prüfen und zu beurteilen.

4.3 Gegenstand des angefochtenen Entscheids war das am 30. November 2021 von der Baubehörde Meilen und der Baudirektion bewilligte Bauvorhaben, nämlich der Abbruch des bestehenden Gebäudes Vers.-Nr. 01 und der Neubau eines zweigeschossigen Einfamilienhauses auf der ehemaligen Parzelle Kat.-Nr. 02. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dieses Vorhaben liesse sich ohne die auf dem Grundstück in einem zweiten Schritt offenbar zusätzlich geplanten baulichen Massnahmen nicht realisieren. Dies ist auch nicht zu sehen. Beim bewilligten Neubau handelt es sich um ein freistehendes Objekt, welches ohne weitere baulichen Massnahmen als Einfamilienhaus genutzt werden kann. Eine sinnvolle isolierte Beurteilung des streitgegenständlichen Bauvorhabens ist ohne Weiteres möglich. Unter den gegebenen Umständen hat die Vorinstanz nicht gegen Art. 25a RPG verstossen, indem sie nur über das am 30. November 2021 bewilligte Bauvorhaben befunden hat. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Baubewilligung moniert, ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern das Vorgehen der Behörden rechtswidrig gewesen sein sollte. Darüber, inwieweit das am 30. November 2021 bewilligte Bauvorhaben bei der Beurteilung des späteren Baugesuchs zu berücksichtigen und – insbesondere in Bezug auf den Gewässerabstand und die Ausnützung – eine Gesamtbeurteilung zu machen sein wird, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu befinden (vgl. VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00175, E. 3.2). Soweit die Beschwerdeführerin sodann geltend macht, die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang den Sachverhalt falsch bzw. unvollständig festgestellt, sind ihre tatsächlichen Vorbringen für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant.

5. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung von Art. 41c Abs. 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV).

5.1 Art. 36a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG) verpflichtet die Kantone, den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer festzulegen, der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, des Schutzes vor Hochwasser und der Gewässernutzung (Gewässerraum). Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richtund Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird (Art. 36a Abs. 3 Satz 1 GSchG). Art. 41b GSchV bezeichnet die minimale Breite des Gewässerraums bei stehenden Gewässern. Diese beträgt grundsätzlich 15 m gemessen ab der Uferlinie (Abs. 1). Die Breite des Gewässerraums muss nach Abs. 2 erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser (lit. a), des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes (lit. b), überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes (lit. c) oder der Gewässernutzung (lit. d). In dicht überbauten Gebieten kann die Breite des Gewässerraums den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist (Abs. 3). In bestimmten Fällen kann auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Abs. 4).

Die Kantone legen den Gewässerraum nach Art. 41b bis zum 31. Dezember 2018 fest (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011 [ÜbBest. GSchV]). Solange sie den Gewässerraum nicht festgelegt haben, beträgt bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 0,5 ha die Breite des Gewässerraums 20 m (Abs. 2 lit. c ÜbBest. GSchV).

5.2 Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden (Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV). In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV). Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV ist nicht erforderlich, dass bereits ein definitiver Gewässerraum nach Art. 41b GSchV ausgeschieden wurde. Dies gilt über den Ablauf der Frist zu dessen Festlegung hinaus (VGr, 28. Januar 2021, VB.2020.00636, E. 3.4 mit Hinweisen; vgl. BGE 139 II 470 E. 4.5). Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 41c Abs. 1 GSchV darf die künftige Gewässerraum- und Revitalisierungsplanung nicht erschweren und ihr nicht widersprechen, denn dem übergangsrechtlichen Gewässerraum kommt die Funktion einer Planungszone zu. Er soll gewährleisten, dass im Zeitraum nach dem Inkrafttreten der Verordnung bis zur definitiven Festlegung des Gewässerraums keine unerwünschten neuen Anlagen errichtet werden (VGr, 28. Januar 2021, VB.2020.00636, E. 3.4.1 mit Hinweisen; BGE 140 II 437 E. 6.2). Bestehende Anlagen im Gewässerraum sind in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wurden und bestimmungsgemäss nutzbar sind (Art. 41c Abs. 2 GSchV).

5.3 Der Kanton Zürich hat den Gewässerraum im betroffenen Abschnitt des Zürichsees noch nicht festgelegt. Damit beträgt die Breite des Gewässerraums im Bereich des Baugrundstücks bis auf Weiteres 20 Meter (vgl. E. 5.1 hiervor). Das geplante Gebäude soll teilweise in diesem Bereich errichtet werden. Der Ersatzneubau ist im Gewässerraum nicht standortgebunden und geniesst unbestrittenerweise keinen Bestandesschutz im Sinne von Art. 41c Abs. 2 GschV. Er bedarf somit einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 41c Abs. 1 GSchV. Der Ersatzneubau liegt in der Wohnzone W1.0 und ist zonenkonform. Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, das Bauvorhaben liege nicht in dicht überbautem Gebiet (vgl. dazu nachfolgend E. 5.4) und der Ausnahmebewilligung stünden überwiegende Interessen entgegen (vgl. dazu nachfolgend E. 5.5).

5.4 Beim Begriff des ''dicht überbauten Gebiets'' handelt es sich um einen Begriff der GSchV und damit des Bundesrechts, der bundesweit einheitlich auszulegen ist (BGE 140 II 437 E. 5). Das Bundesgericht hat zum Begriff des ''dicht überbauten Gebiets'' festgehalten, dass dieser auch für die planerische Festlegung des Gewässerraums gemäss Art. 41a Abs. 4 und Art. 41b Abs. 3 GSchV verwendet werde und eine sachgerechte Planung einen genügend gross gewählten Perimeter voraussetze. Planungsperimeter sei – zumindest in kleineren Gemeinden – in der Regel das Gemeindegebiet. Dabei liege der Fokus auf dem Land entlang des Gewässers und nicht auf dem Siedlungs- oder Baugebiet als Ganzem. Allerdings dürfe der Blick nicht ausschliesslich auf die Bauparzelle und die unmittelbar angrenzenden Parzellen gerichtet werden, sondern es müsse eine Gesamtbetrachtung angestellt werden, mit Blick auf die bestehende Baustruktur des Gemeindegebiets. Immerhin habe der Verordnungsgeber mit dem Begriff ''dicht überbaut'' zum Ausdruck gebracht, dass eine ''weitgehende'' Überbauung (wie in Art. 36 Abs. 3 RPG) nicht genüge (vgl. BGE 143 II 77 E. 2.7; 140 II 437 E. 5.1; je mit Hinweisen). Im BGE 140 II 437 (Rüschlikon) bejahte das Bundesgericht das Vorliegen von dicht überbautem Gebiet, obwohl die am Zürichsee gelegene Bauparzelle und die unmittelbar angrenzenden Parzellen bei isolierter Betrachtung über viel Grünraum verfügten. Ausschlaggebend war hier, dass die Bauparzelle nicht peripher, sondern im Hauptsiedlungsgebiet der Agglomeration am linken Seeufer lag, das praktisch durchgehend überbaut war; hinzu kam, dass auch die Bauparzelle und die benachbarten Parzellen seeseits mit Boots- und Badehäusern (bzw. Wochenendhäusern) in dichter Folge überstellt waren, so dass das Ufer – vom See aus betrachtet – auch im fraglichen Bereich als dicht überbaut erschien (a.a.O., E. 5.3).

Wie die Vorinstanz festgestellt hat und aus dem amtlichen Geodaten-Informationssystem (GIS-Browser; www.gis.zh.ch) hervorgeht, liegt die Bauparzelle am rechten Zürichseeufer in der Ortschaft Feldmeilen (Gemeinde Meilen) zwischen Zürich und Stäfa und damit nicht peripher, sondern im Hauptsiedlungsgebiet der Agglomeration. Das über mehrere Kilometer verlaufende Zürichseeufer der Gemeinde Meilen ist praktisch durchgehend überbaut. Dies gilt für die Abschnitte von der Bauparzelle Richtung Nordwesten bis zur Grenze zur Gemeinde Herrliberg und Richtung Südosten bis zur Grenze der Gemeinde Uetikon am See, wobei die F-Strasse teilweise unmittelbar dem Ufer entlang verläuft. Zwar wird – wie dies das kantonale Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt hat – in der ersten Bautiefe am See eine lockere Überbauung angestrebt und ist der Uferstreifen seeseits der F-Strasse in der Umgebung der Bauparzelle etwas lockerer überbaut als das übrige, dahinter liegende Siedlungsgebiet. Die Bauparzelle und die Nachbarsgrundstücke sind jedoch mit Wohnbauten, Boots- und Badehäusern überbaut. Diese stehen teilweise unmittelbar am See. Vom See aus betrachtet erscheint daher auch das Ufer in der Ortschaft Feldmeilen dicht überbaut. Zwar ist zwischen den Ortschaften Feldmeilen und Meilen in Entfernung von ca. 950 Metern vom Baugrundstück Richtung Südwesten ein relativ kurzer Abschnitt von ca. 500 Metern nördlich der F-Strasse und der Bahnlinie weniger dicht überbaut. Die unmittelbar am Seeufer gelegenen Parzellen südlich der F-Strasse sind aber auch hier bebaut. Gesamthaft betrachtet liegt die Bauparzelle damit in einem dicht überbauten Gebiet im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt in diesem Zusammenhang korrekt festgestellt. Wie die Vorinstanz sodann zu Recht festgehalten hat, ändert an der dichten Überbauung nichts, dass einzelne Parzellen – wie beispielsweise das Strandbad Feldmeilen – der Freihaltezone zugewiesen sind, zumal die entsprechenden Grundstücke teilweise ebenfalls bebaut sind.

5.5 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin prädjudiziert das Bauvorhaben in unzulässiger Weise die definitive Festlegung des Gewässerraums. Der Ausnahmebewilligung stünden die Hochwassergefahr sowie das Interesse am Erhalt der Ufervegetation (Art. 21 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 [NHG]) und des Landschaftsbilds entgegen. Zur Schutzwürdigkeit der Ufervegetation und zu den Auswirkungen des Bauvorhabens hätte eine Begutachtung der kantonalen Natur- und Heimatschutzkommission (NHK) erfolgen müssen.

Art. 41c Abs. 1 GSchV sieht die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung unter Berücksichtigung entgegenstehender Interessen ausdrücklich vor. Wie bereits erwähnt, steht die fehlende definitive Festlegung des Gewässerraums der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht entgegen (vgl. E. 5.2 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin – mit Hinweis auf die ausstehende definitive Festlegung des Gewässerraums und das entsprechende Verfahren mit den Mitwirkungsrechten der Bevölkerung – die Möglichkeit der Erteilung einer Ausnahmebewilligung unter Berücksichtigung der Interessen des Gewässerschutzes ganz grundsätzlich in Frage stellt, kann ihr somit nicht gefolgt werden.

Wie die Vorinstanz im Ergebnis richtig festgestellt hat, hat die Baudirektion den ihr zustehenden Ermessensspielraum nicht überschritten, indem sie zum Schluss kam, der Erteilung der Ausnahmebewilligung stünden keine überwiegenden Interessen entgegen. Richtig ist zwar, dass die Erteilung der Ausnahmebewilligung nicht schon damit gerechtfertigt werden kann, dass die neue Baute im Vergleich zur heutigen keine massgebliche Verschlechterung der entgegenstehenden Interessen mit sich bringt, zumal die bestehende Baute keinen Bestandesschutz geniesst. Die Bewilligungsbehörden und die Vorinstanz haben jedoch zu Recht berücksichtigt, dass eine Verschiebung der bestehenden Baute, welche zu einer geringeren Beanspruchung des Gewässerraums führen würde, insbesondere wegen des einzuhaltenden Strassenabstands nicht möglich ist. Sodann sind die Ausführungen der Baudirektion, wonach das Bauprojekt insgesamt sorgfältig mit der Umgebung und dem Gewässerraum umgehe und eine hohe ästhetische Qualität aufweise, nicht zu beanstanden, zumal die gemäss Nutzungsplanung zulässige Baumasse nicht ausgenützt wird (vgl. E. 7.2 hiernach), der Durchblick zum See ausreichend gewährleistet ist, der Baumbestand und die Parkanlage weitestgehend erhalten bleiben und die geschützten Pflanzen (insbesondere eine Rotbuche) sorgfältig in das Projekt integriert werden. Wie das kantonale Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft im vorinstanzlichen Verfahren sodann überzeugend ergänzt hat, ist der Hochwasserschutz im fraglichen Bereich grundsätzlich gewährleistet, wird die vorhandene Ufervegetation durch das Bauvorhaben nicht beschädigt, werden die Gewässerfunktionen des Sees durch das Bauvorhaben nicht beeinträchtigt und wird der Zugang zum See für die Bevölkerung nicht weiter eingeschränkt. Überzeugend sind schliesslich die Ausführungen der Vorinstanz, wonach auf dem Baugrundstück keine besonders wertvolle Vegetation zu finden sei und eine Revitalisierung des Ufers des Zürichsees im fraglichen Bereich aufgrund der durchgehenden Bebauung nicht in Frage stehe.

5.6 Nach dem Ausgeführten durften die Bewilligungsbehörden eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Gewässerabstands erteilen. Gestützt worauf sie verpflichtet gewesen wären, vor der Erteilung der Ausnahmebewilligung ein Gutachten der NHK einzuholen, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Beschwerdeführerin dringt mit der Rüge, der angefochtene Entscheid verletze Art. 41c Abs. 1 GSchV bzw. die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang den Sachverhalt unrichtig festgestellt, nicht durch.

6. Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, das geplante Gebäude sei zu hoch und die zulässige Ausnützung werde überschritten. In diesem Zusammenhang vorab zu klären ist die Frage nach dem anwendbaren Recht, zumal die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, die Vorinstanz habe bei verschiedenen Bestimmungen des kantonalen und kommunalen Rechts fälschlicherweise nicht die jüngste, sondern eine ältere Fassung angewandt.

6.1 Die revidierte Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Meilen (nachfolgend BZO 2020) wurde am 17. September 2020 festgesetzt, am 14. Juni 2021 genehmigt und gilt seit dem 1. Oktober 2021. Von der Inkraftsetzung der BZO 2020 waren aufgrund eines Rekurses allerdings zunächst die Art. 28 Abs. 1 lit. a, e und f sowie Art. 28 Abs. 2 ausgenommen. Diese Bestimmungen traten am 1. April 2022 und somit erst nach der Erteilung der vorliegend umstrittenen Baubewilligung, aber vor dem angefochtenen Entscheid des Baurekursgerichts in Kraft.

6.2 Baugesuche sind grundsätzlich nach denjenigen Vorschriften zu beurteilen, welche im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides gelten. Nach § 234 PBG ist eine Baubewilligung aber immer dann ganz oder teilweise zu verweigern, wenn die Verwirklichung des Bauvorhabens auf eine noch ausstehende oder beantragte planungsrechtliche Festlegung nachteilig einwirken würde. Planfestsetzungen wird auf diese Weise eine sogenannte negative Vorwirkung zuerkannt, indem Bauten nur noch bewilligt werden, wenn sie die vorgesehene planerische Neuordnung nicht beeinträchtigen. Allerdings soll nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen die Bausperre nicht weitergehen, als es der Zweck der vorgesehenen Planung verlangt (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00403, E. 3.1, mit Hinweisen). Ob § 234 PBG im konkreten Fall anwendbar ist, entscheidet sich danach, ob die betreffenden Norm von planerischer Bedeutung ist, ob es sich um ein unmittelbares oder wenigstens um ein mittelbares Planungsinstrument handelt sowie ob die beantragte Planänderung hinreichend konkretisiert ist und ernsthafte Realisierungschancen hat (vgl. dazu VGr, 13. April 2022, VB.2021.00403, E. 3.1 f., mit Hinweisen).

Ändert sich die Rechtslage während eines baurechtlichen Rechtsmittelverfahrens, so ist bei planungsrechtlichen Festlegungen – vorbehältlich einer anderslautenden intertemporalrechtlichen Regelung – grundsätzlich auf das Recht abzustellen, welches zur Zeit des vor der Rechtsänderung ergangenen Entscheids galt (vgl. VGr, 13. April 2022, VB.2021.00403, E. 3.3.1, mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht wendet jedoch in derartigen Fällen § 234 PBG als intertemporale Regelung an und wägt das private Interesse an der Verwirklichung des Bauvorhabens und das öffentliche Interesse daran, zwecks wirksamer Planung neue Umstände und bessere Erkenntnisse möglichst bald und umfassend zur Geltung zu bringen, gegeneinander ab (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00403, E. 3.3.2, mit  Hinweisen).

6.3 Wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat, bezieht sich Art. 81 Abs. 2 BZO 2020, wonach alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens der BZO hängigen Baugesuche nach neuem Recht beurteilt werden, nicht auf den vorliegenden Fall, in welchem die massgebenden Bestimmungen vor dem vorinstanzlichen Entscheid, aber nach der Baubewilligung in Kraft getreten sind. Die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin sind sich denn auch darin einig, dass die BZO 2020 die Frage des anwendbaren Rechts für den vorliegenden Fall nicht ausdrücklich regelt. Mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung hatten die Art. 28 Abs. 1 lit. a, e und f sowie Art. 28 Abs. 2 der BZO vom 12. September 1997 (Fassung in Beachtung ihrer seitherigen Änderungen, nachfolgend: BZO 1997) im Zeitpunkt der vorliegend umstrittenen Baubewilligung nach wie vor Geltung (vgl. VGr, 13. April 2022, VB.2021.00403, E. 3.2.1; BGr, 2. Februar 2023, 1C_348/2022, E. 4.1) und war das Bauvorhaben von der Baubewilligungsbehörde und der Vorinstanz grundsätzlich danach zu beurteilen. In den betreffenden Regelungsbereichen anwendbar blieb damit grundsätzlich auch die frühere Fassung von § 280 PBG bzw. § 258 PBG (nachfolgend: PBG 2015) und § 5 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV; vgl. die Übergangsbestimmungen zur Änderung des PBG vom 14. September 2015 und zur Änderung der ABV vom 11. Mai 2016).

6.4 Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, die von der Beschwerdeführerin gerügten, im Zeitpunkt der Baubewilligung noch nicht in Kraft getretenen kommunalen und kantonalen Bestimmungen fielen nicht in den Anwendungsbereich von § 234 PBG. Hinsichtlich der relevanten Aspekte (Baumassenberechung und Gebäudehöhe) sei auf die Bestimmungen der BZO 1997 in Verbindung mit den entsprechenden Bestimmungen des PBG 2015 und mit § 5 ABV ungeachtet der Änderungen vom 14. September 2015 bzw. vom 11. Mai 2016 abzustellen.

Im Urteil VB.2021.00403 vom 13. April 2022, welches ebenfalls die Gemeinde Meilen betraf, kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, die Voranwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. a und e der BZO 2020 sowie von Art. 28 Abs. 2 lit. b der BZO 2020 im Sinne von § 234 PBG sei ausgeschlossen und auf das umstrittene Bauprojekt seien bezüglich Baumassenziffer und Gebäudehöhe die bisherigen Vorgaben von Art. 18 BZO 1997 anzuwenden (a.a.O., E. 3.6.3; vom Bundesgericht bestätigt in BGr, 2. Februar 2023, 1C_348/2022, E. 4.2). Das Verwaltungsgericht begründete dies im genannten Urteil wie folgt (a.a.O., E. 3.6): Die Baumassenziffer von Art. 18 BZO 1997 erfahre für die massgebliche Wohnzone in der revidierten Bestimmung von Art. 28 Abs. 1 lit. a der BZO 2020 keine zahlenmässige Veränderung. Dasselbe gelte für die traufseitige Fassadenhöhe (Art. 28 Abs. 1 lit. e BZO 2020) und den Zuschlag zur Fassadenhöhe bei Attikageschossen (Art. 28 Abs. 2 lit. b BZO 2020). Die Anpassungen dieser Bestimmungen erfolgten einzig aufgrund der neuen kantonalen Baubegriffe und Messweisen (IVHB) gemäss der Änderung des PBG vom 14. September 2015. Die im Zuge der Harmonisierung der Bauvorschriften auf kantonaler Ebene neu eingeführten Begriffe der Fassadenhöhe und der Gesamthöhe würden darin übernommen und der Begriff der Gebäudehöhe abgelöst. In den neuen, harmonisierten Begriffen der Bauordnung könne kein planungsrechtlicher Aspekt erkannt werden. Es handle sich dabei um reine Begriffsdefinitionen beziehungsweise Messweisen, welche nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht in den Anwendungsbereich von § 234 PBG fallen würden. Auch bei der revidierten Bestimmung von § 5 ABV handle es sich nicht um eine im Sinn von § 234 PBG schützenswerte planungsrechtliche Festlegung. Vielmehr könne der revidierte § 5 ABV als (geänderte) Vorschrift über die Messweise des massgeblichen Terrains verstanden werden, zumal er nicht generell zu höheren oder tieferen Gebäuden führen werde und sich die Messweise je nach den konkreten Umständen auf dem Baugrundstück unterschiedlich auswirken würden. Abgesehen davon sei dem erläuternden Bericht zur Revision der Nutzungsplanung Meilen zu entnehmen, dass sämtliche Änderungen im Zusammenhang mit der Anpassung an die neuen PBG- und ABV-Bestimmungen (IVHB-Begriffe) keine negative Vorwirkung entfalten würden, da damit kein selbstständiger Planungszweck verfolgt werde. Entsprechend seien in den Art. 28 Abs. 1 lit. a und e BZO 2020 sowie Art. 28 Abs. 2 lit. b BZO 2020 keine schützenswerten Planungsabsichten zu erkennen.

Es besteht kein Anlass, auf diese Erwägungen zurückzukommen. Auch die in der vorliegend betroffenen Wohnzone W1.0 massgebliche Baumassenziffer erfuhr mit der BZO 2020 keine Veränderung. Die Vorinstanz hat hinsichtlich Baumassenberechung und Gebäudehöhe entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin richtigerweise und ohne Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) auf die Bestimmungen der BZO 1997 in Verbindung mit den entsprechenden Bestimmungen des PBG 2015 (ungeachtet der Änderungen vom 14. September 2015) und in Verbindung mit der früheren Fassung von § 5 ABV abgestellt. Die Vorinstanz hat für die Berechnung der zulässigen Baumasse und Gebäudehöhe somit zu Recht nicht auf den natürlich gewachsenen Geländeverlauf gemäss dem revidierten § 5 ABV abgestellt, sondern auf den gewachsenen Boden bei der Einreichung des Baugesuchs im Sinne von § 5 ABV in der Fassung vor der Änderung vom 11. Mai 2016. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung der im vorliegenden Verfahren noch nicht anwendbaren revidierten Bestimmungen zur Baumassenberechung und zur Gebäudehöhe der BZO, des PBG und der ABV rügt, dringt sie damit nicht durch.

7. Die Beschwerdeführerin macht indessen weiter geltend, selbst wenn im Sinne des angefochtenen Entscheids noch die frühere Bauordnung zur Anwendung käme und wenn man auf den gewachsenen Boden im Sinne von § 5 ABV in der Fassung vor der Änderung vom 11. Mai 2016 abstelle, würden beim umstrittenen Bauvorhaben die zulässige Höhe und die zulässige Baumasse überschritten. Damit rügt sie sinngemäss eine Verletzung von Art. 18 BZO 1997 in Verbindung mit § 258, § 280 Abs. 1 und § 292 lit. b PBG 2015.

7.1 Zunächst zu prüfen ist der Einwand der Beschwerdeführerin, das geplante Gebäude sei zu hoch, selbst wenn noch die früheren Bestimmungen des kommunalen und kantonalen Rechts zur Anwendung kommen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung der im vorliegenden Verfahren noch nicht anwendbaren revidierten Bestimmungen der BZO, des PBG und der ABV rügt, ist auf ihre Ausführungen nicht weiter einzugehen (vgl. E. 6.4 hiervor).

7.1.1 Art. 18 BZO 1997 bestimmt für die Wohnzone W1.0 eine maximal zulässige Gebäudehöhe von 7,5 Metern. Das vorliegend geplante Gebäude ist mit einem Flachdach versehen, wobei die Dachfläche von mehreren Dachträgern mit je ca. 0,4 Meter Breite überragt wird. Die Baute tritt zweigeschossig in Erscheinung, wobei das obere Geschoss nicht als eigentliches Dachgeschoss erkennbar ist.

Die zulässige Gebäudehöhe wird normalerweise durch die erlaubte Vollgeschosszahl und, sofern die Bau- und Zonenordnung es nicht ausschliesst, durch die Verkehrsbaulinien bestimmt, entscheidend ist das geringere Mass (§ 278 Abs. 1 PBG 2015). Gemessen wird die zulässige Gebäudehöhe von der jeweiligen Schnittlinie zwischen Fassade und Dachfläche auf den darunterliegenden gewachsenen Boden; durch einzelne, bis 1,5 Meter tiefe Rücksprünge bewirkte Mehrhöhen werden nicht beachtet (§ 280 Abs. 1 PBG 2015). § 281 PBG 2015 definiert die zulässige Firsthöhe von Schrägdächern. Enthält eine Bau- und Zonenordnung keine Geschosszahlvorschriften, sind also in Bezug auf die Ausdehnung nach oben ausschliesslich die Gebäude- und die Firsthöhe massgebend, können Bauten innerhalb dieses (für Bauten mit Satteldach) vorgegebenen Profils grundsätzlich frei gestaltet werden. Innerhalb dieses Profils wird keine Gebäudehöhe gemessen. Das oberste Geschoss kann also auch ein Vollgeschoss sein. Als Folge der liberalisierten kommunalen Vorschriften, welche grundsätzlich innerhalb der Höhenprofile eine freie Geschosskonfiguration und Nutzungsverteilung zulassen, kann nämlich im Fall von Flachdachbauten (sowie auch anderer Dachformen) nicht mehr verlangt werden, dass Gebäudeteile, welche über die für die Gebäudehöhe gültige Profillinie hinaus in den – theoretischen – Profilbereich eines maximal zulässigen Satteldachs ragen, deutlich als Dachgeschosse erkennbar sein müssen. Dies hat zur Folge, dass Dachbauten innerhalb des für Bauten mit Satteldach zulässigen Profils grundsätzlich frei gestaltet werden können (sogenannte Käseglockenpraxis; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 1192 f.; ausführlich zum Ganzen: VGr, 22. Oktober 2020, VB.2020.00338, E. 4.2, mit Hinweisen). Gleiches gilt auch bezüglich der hypothetischen Firstrichtung (VGr, 12. Mai 2023, VB.2022.00559).

Da es aufgrund der fehlenden Geschosszahlbestimmung irrelevant ist, ob es sich beim obersten Geschoss um ein Dach- oder Vollgeschoss handelt, ist gemäss langjähriger und ständiger Praxis auch nicht auf die Schnittlinie Fassade und Dachfläche abzustellen. Anzusetzen ist vielmehr an der maximal zulässigen Gebäudehöhe als theoretische Profillinie. Durch die vorgenannte Messweise entsteht kein Erscheinungsbild, das über ein Erscheinungsbild eines aufgrund der zulässigen Gebäudehöhe gebauten maximal zulässigen Gebäudes mit Satteldach hinausgehen würde. Vielmehr lässt es die Praxis zu, die Geschosse auch auf ''Dachgeschosshöhe'' frei zu wählen und innerhalb des theoretischen Profils eines Gebäudes mit Schrägdach eine maximale Ausdehnung bei freier Geschosswahl zu ermöglichen (VGr, 22. Oktober 2020, VB.2020.00338, E. 4.3, mit Hinweisen). Mit einem Verzicht auf Geschosszahlen verzichtet die Gemeinde auch auf die – auf Geschosszahlen beruhende – Messweise von § 280 Abs. 1 PBG. Die sogenannte Käseglockenpraxis beruht auf der Auslegung des kantonalen Rechts. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gilt sie auch ohne eine ausdrückliche Erwähnung in der kommunalen Bau- und Zonenordnung.

7.1.2 Wie aus den in den Akten liegenden Plänen ersichtlich ist, befindet sich die Dachfläche des geplanten Gebäudes weniger als 7,5 Meter über dem gewachsenen Boden im Sinne von § 5 ABV in der Fassung vor der Änderung vom 11. Mai 2016. Einzig die Dachträger sind etwas höher. Die Vorinstanz hat Art. 18 BZO 1997 in Verbindung mit § 280 Abs. 1 PBG 2015 und § 281 PBG 2015 korrekt und ohne Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) angewandt, indem sie zum Schluss kam, die von der Beschwerdeführerin gerügte Überschreitung der Gebäudehöhe sei zu verneinen, soweit die fraglichen Dachaufbauten bzw. die balkenartige Dachkonstruktion innerhalb der «Käseglocke» im Sinne der dargelegten Praxis zu liegen kämen.

Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, die Dachträger lägen nicht durchwegs innerhalb des theoretischen Profils eines Gebäudes mit Schrägdach. Zu diesem Schluss kam sie, nachdem sie die in den Bauplänen zugrunde liegende Annahme der Giebel- und Traufseiten, welche bei der Flachdachbaute imaginär festgelegt wurden, als unzutreffend einstufte. Angesichts des Grundrisses des geplanten Gebäudes befänden sich die imaginär festzulegenden Traufseiten an den längeren Südwest- und Nordostfassaden und nicht an den kürzeren Südost- und Nordwestfassaden. Dies habe zur Folge, dass die grundsätzlich zulässige Gebäudehöhe von den vier quer zu den Traufseiten liegenden Dachträgern an den Dachrändern überragt werde.

Grundsätzlich erlaubt die "Käseglockenpraxis" eine freie Wahl der Firstrichtung (VGr, 12. Mai 2023, VB.2022.00559, E. 4.5). Damit wird das entsprechend ausgerichtete hypothetische Dachprofil gar nicht durchstossen. Selbst wenn man jedoch die hypothetische Firstrichtung so wie das Baurekursgericht ansetzen würde, läge kein Rechtsverstoss vor: Die Vor­instanz stufte die Träger der Dachkonstruktion als Dachaufbauten ein, deren Zulässigkeit sie nach § 292 PBG 2015 prüfte. Gemäss § 292 PBG 2015 dürfen bei Flachdächern Dachaufbauten, welche die für ein entsprechendes Schrägdach zulässigen Ebenen durchstossen, insgesamt nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein (mit gewissen Ausnahmen und wo nichts anderes bestimmt ist). Die vier quer zur Traufseite liegenden Dachträger sind je ca. 0,4 Meter breit. Die Fassadenlänge misst 20 Meter. An den Traufseiten des geplanten Gebäudes durchstossen die vier Dachträger jeweils am Rand die für ein Schrägdach zulässigen Ebenen. Der über die grundsätzlich zulässige Höhe des geplanten Gebäudes ragende Bereich ist deutlich weniger breit als ein Drittel der massgebenden Fassadenlänge.

Die Beschwerdeführerin dringt mit der Rüge, die zulässige Gebäudehöhe werde überschritten, bzw. die Vorinstanz habe Art. 18 BZO 1997 in Verbindung mit § 280 Abs. 1 und § 292 lit. b PBG 2015 falsch angewendet, jedenfalls nicht durch.

7.2 Zu prüfen bleibt der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das Bauvorhaben die zulässige Baumasse überschreite, selbst wenn noch die früheren Bestimmungen des kommunalen und kantonalen Rechts zur Anwendung kommen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung der im vorliegenden Verfahren noch nicht anwendbaren revidierten Bestimmungen der BZO, des PBG und der ABV rügt, ist auf ihre Ausführungen nicht weiter einzugehen (vgl. E. 6.4 hiervor)

7.2.1 Art. 18 BZO 1997 bestimmt für die Wohnzone W1.0 eine Baumassenziffer von 1,0 m3/m2. Die mit der Vereinigung der ehemaligen Parzellen Kat.-Nrn. 02, 04 und 05 entstandene, im Grundbuch eingetragene Parzelle Kat.-Nr. 03 weist nach Abzug der Gewässerflächen (vgl. § 259 Abs. 2 PBG 2015) eine anrechenbare Fläche von 2'174 m2 auf, womit die auf dem Grundstück zulässige Baumasse 2'174 m3 beträgt. Davon in Abzug zu bringen war die Baumasse des bestehenden Bootshauses auf der ehemaligen Parzelle Kat.-Nr. 04 (163 m3) und des bestehenden Gartenhauses/Gästehauses auf der ehemaligen Parzelle Kat.-Nr. 05 (102 m3). Nicht in Abzug gebracht hat die Vorinstanz richtigerweise das als Überbau auf dem Zürichsee gelegene Bootshaus (Vers.-Nr. 09), welches nach Angabe der Beschwerdeführerin mittels einer Konzession mit dem ehemaligen Grundstück Nr. 02 verknüpft ist. Dieses Bootshaus liegt nicht auf der Parzelle Kat.-Nr. 03 und nicht in der gleichen Zone wie das Baugrundstück, sondern auf der kantonalen Gewässerparzelle im Nichtbaugebiet. Damit resultiert für das neu geplante Gebäude eine maximal zulässige Baumasse von 1'909 m3.

Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid richtig festgehalten hat, stellt sich die Frage der (quantitativen) Zulässigkeit von Baumassentransfers unter den ehemaligen Parzellen nach der vollzogenen Vereinigung derselben nicht mehr. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, es erstaune, dass die Vereinigung der ehemaligen Parzellen zur Parzelle Kat.-Nr. 03 bereits vollzogen sei. Sie legt indessen nicht dar, inwiefern die Vereinigung der Parzellen formell oder materiell rechtsfehlerhaft sein sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal § 309 Abs. 1 lit. e PBG eine Baubewilligungspflicht nur für die Unterteilung von Grundstücken vorsieht.

7.2.2 Die Vorinstanz rechnete die auf der Höhe des Erdgeschosses geplante Terrasse im angefochtenen Entscheid nicht an die Baumasse an. Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, die Terrasse müsse angerechnet werden.

Bei der Baumassenziffer gilt der oberirdische umbaute Raum mit seinen Aussenmassen als anrechenbar (§ 258 Abs. 1 PBG 2015). Als oberirdisch gelten alle über dem gewachsenen Boden liegenden Gebäudeteile (§ 12 Abs. 1 ABV in der Fassung vor der Änderung vom 11. Mai 2016). Ausser Ansatz fallen Räume, die als öffentliche Verkehrsflächen benützt werden oder sich innerhalb des Witterungsbereichs unter vorspringenden freitragenden Bauteilen befinden (§ 258 Abs. 2 PBG 2015, vgl. auch § 12 Abs. 2 ABV in der Fassung vor der Änderung vom 11. Mai 2016). Wesentlich für die Anrechnung ist, dass ein Witterungsschutz vorhanden ist, das heisst, zum Schutz für Menschen oder Sachen ein mehr oder weniger vollständiger Abschluss besteht, wobei der Raum nicht allseitig abgeschlossen sein muss (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 4.2, mit Hinweisen).

Zwar wird die Terrasse von der balkenartigen Dachkonstruktion des geplanten Gebäudes teilweise überragt. Die Dachkonstruktion besteht jedoch im fraglichen Bereich nur aus einzelnen Trägern und einer vertikalen Stütze. Sie ist nicht begehbar, sie bildet kein Dach über der Terrasse und sie bietet keinen Witterungsschutz. Die Terrasse hat auch keinen vertikalen Witterungsschutz. Sie gehört somit nicht zum oberirdisch umbauten Raum im Sinne von § 258 Abs. 1 und 2 PBG 2015, weshalb die Vorinstanz sie zu Recht nicht an die Baumasse angerechnet hat.

7.2.3 Ohne die erwähnte Terrasse konsumiert das geplante neue Gebäude eine Baumasse von 1'349 m³. Die zulässige Baumasse von 1'909 m³ wird eingehalten. Die zulässige Baumasse wäre selbst dann eingehalten, wenn man das auf dem See gelegene Bootshaus (Vers.-Nr. 09) in Abzug bringen würde, zumal dieses jedenfalls keine Baumasse von 560 m³ aufweist.

8. Weiter rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung von § 238 PBG.

8.1 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erzielt wird. Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Die Frage, ob mit einem Bauvorhaben eine gute Gesamtwirkung erreicht wird, ist nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu beurteilen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen. Bei der Anwendung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde aufgrund der offenen Formulierung über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (zum Ganzen VGr, 2. Februar 2023, VB.2022.00359, E. 4.2, mit Hinweisen).

8.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie rüge nicht die Einordnung der geplanten Baute in die bauliche Umgebung, sondern zur Hauptsache die ungenügende Gestaltung der strassenseitigen Fassade. Diese Fassade sei wegen des Lärmschutzes fast vollständig geschlossen. Sie ordne sich nicht ausreichend ins Strassen- und Ortsbild ein.

Die Baubehörde Meilen hat sich in der Baubewilligung zur Gestaltung der geplanten Baute ausführlich geäussert und die massgebenden Gesichtspunkte umfassend gewürdigt. Unter anderem hat sie auf die moderne Architektursprache und auf den Kontrast zwischen der fast geschlossenen Nordfassade einerseits und der sehr offenen Glasfassaden Richtung See andererseits hingewiesen. Die Baubehörde kam mit nachvollziehbarer Begründung zum Schluss, die befriedigende Gesamtwirkung des Baukörpers im Sinne von § 238 Abs. 1 PBG sei erfüllt. Anknüpfend an die Baubehörde hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf die architektonisch hochstehende und anspruchsvolle Sprache des projektierten Gebäudes hingewiesen. Sie hat die Architektur der Baute ausführlich beschrieben und den gestalterischen Ausdruck als gelungen eingestuft. Sie hat ebenfalls auf die spezielle Gestaltung der Nordfassade hingewiesen und bemerkt, dass diese der lärmschutzrechtlichen Problematik geschuldet sei. Mit dem durchgängigen Fensterband und der Strukturierung durch die balkenartige Trägerkonstruktion sei aber auch dieser Teil des Gebäudes architektonisch gelungen.

8.3 Die in den Akten liegenden Pläne und Visualisierungen zeigen ein gestalterisch gelungenes Bauvorhaben mit jedenfalls befriedigender Gesamtwirkung. Die dem Lärmschutz geschuldete spezielle Gestaltung der Nordostfassade ändert daran nichts. Die von der Baubehörde vorgenommene Beurteilung erfolgte nach objektiven Massstäben und in umfassender Würdigung der massgebenden Gesichtspunkte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die mit der Baubewilligung verbundene Auflage der Baubehörde, wonach die definitive, detaillierte Material- und Farbwahl der Baubehörde noch anzuzeigen und von dieser noch zu genehmigen sind, zulässig (vgl. § 321 Abs. 1 PBG; BGer, 5. März 2020, 1C_25/2019, E. 8.2 f.) und auch im Zusammenhang mit der Beurteilung des Bauvorhabens nach § 238 Abs. 1 PBG unproblematisch. Die Vorinstanz hat sich der Auffassung der kommunalen Baubehörde, wonach die Voraussetzungen von § 238 Abs. 1 PBG an das geplante Bauvorhaben erfüllt seien, zu Recht angeschlossen.

9.  

9.1 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.

9.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht dieser keine Parteienschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin ist zu einer angemessenen Parteientschädigung an die private Bauherrschaft zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Baubehörde Meilen steht in der vorliegenden Konstellation keine Parteientschädigung zu (vgl. VGr, 28. Juni 2018, VB.2018.00214, E. 5).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    265.--     Zustellkosten, Fr. 5265.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den privaten Beschwerdegegnern 1 für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Baurekursgericht.

VB.2022.00514 — Zürich Verwaltungsgericht 13.07.2023 VB.2022.00514 — Swissrulings