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Geschäftsnummer: VB.2022.00505 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.10.2023 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Verkehrsanordnung
Verkehrsanordnung: Temporäre Anordnung von Tempo 30 wegen einer Baustelle. Legitimation. Das Statthalteramt trat mangels Legitimation nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers ein, da dieser nicht aufgezeigt habe, inwiefern er von der Verkehrsanordnung betroffen sei. Nichteintreten auf ausserhalb des Streitgegenstands liegende Rügen bezüglich des Standorts der Signale bzw. deren Positionierung auf dem Trottoir (E. 1.2). Nichteintreten auf das Ersuchen, die Vorinstanz zu aufsichtsrechtlichem Handeln anzuhalten (E. 1.3). Der Beschwerdeführer machte weder im Rekurs noch in der Beschwerde geltend, durch die temporäre Verkehrsanordnung beeinträchtigt zu sein. Er macht lediglich öffentliche Interessen geltend. Weil die Geltendmachung von allein öffentlichen Interessen die allgemeine Rekurslegitimation nach § 21 Abs. 1 VRG nicht zu begründen vermag, erweist sich der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid mangels Legitimation im Ergebnis nicht als rechtsverletzend (E. 2.2). Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unterliess es das Statthalteramt jedoch grundsätzlich zu Unrecht, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zu setzen, um darlegen zu können, inwieweit er – etwa als regelmässiger Benützer der betroffenen Strassen – von der Verkehrsanordnung legitimationsbegründend betroffen sei. Eine Rückweisung der Sache an das Statthalteramt würde sich indessen als prozessualer Leerlauf erweisen, nachdem der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht selber eingeräumt hat, nicht als Betroffener Rekurs eingelegt zu haben. Im Übrigen könnte auch deswegen davon abgesehen werden, weil das Statthalteramt noch eine Eventualbegründung für sein Nichteintreten beigefügt hat: Selbst wenn der Beschwerdeführer einen Teil der durch die Verkehrsanordnung betroffenen Strassen regelmässig beführe, sei seine Legitimation zu verneinen, weil die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit lediglich eine Fahrzeitverzögerung von einigen Sekunden zur Folge habe, womit keine Beeinträchtigung von genügender Intensität vorliege. Der Beschwerdeführer hält dem nichts entgegen. Immerhin ist dem Versäumnis des Statthalteramts, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe einzuräumen, bei der Verteilung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (E. 2.3). Abweisung, soweit Eintreten.
Stichworte: BAUSTELLENZUFAHRT LEGITIMATION LEGITIMATIONSBEGRÜNDEND LEGITIMATIONSVORAUSSETZUNGEN NICHTEINTRETEN ÖFFENTLICHE INTERESSEN SIGNALISATION TEMPOREDUKTION TEMPO-30-ZONE VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE) VERKEHRSANORDNUNG
Rechtsnormen: § 12 Abs. I BezverwG § 5 Abs. III KSigV § 12 KSigV § 31 KSigV Art. 94 KV Art. 101 SSV Art. 107 Abs. Ibis SSV § 21 Abs. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
VB.2022.00505
Urteil
der 3. Kammer
vom 26. Oktober 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinderat Andelfingen,
Beschwerdegegner,
betreffend Verkehrsanordnung,
hat sich ergeben:
I.
Mit gleichentags publiziertem Beschluss vom 13. Mai 2022 ordnete der Gemeinderat Andelfingen auf der Zufahrt zur Baustelle "Arealüberbauung Im Laufen" ab dem Kreuzungsbereich Reitplatzstrasse/Oberkahnenstrasse über die Reitplatzstrasse, Chrottenbuckstrasse, Steinackerstrasse und den Kellenweg bis zur Baustelle zwecks Gewährleistung einer geordneten Baustellenzufahrt und Verkehrsführung sowie zur Verminderung der Unfallgefahr für die Dauer vom 20. Juni 2022 bis Ende 2023 bzw. bis Bauvollendung im Sinn einer vorübergehenden Verkehrsanordnung Tempo 30 an.
II.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2022 rekurrierte A an das Statthalteramt des Bezirks Andelfingen (im Folgenden Statthalteramt Andelfingen) und beantragte hauptsächlich, die Verkehrsanordnung aufzuheben bzw. so weit anzupassen, dass ein "sicheres und faires Benützen" der betroffenen Strassen und Trottoirs gewährleistet sei; im Weiteren verlangte er, die Signale seien so anzubringen, dass Fussgänger die Trottoirs ohne Behinderung benützen könnten.
Mit Verfügung vom 16. August 2022 trat das Statthalteramt auf den Rekurs nicht ein (Dispositivziffer I); die Verfahrenskosten von total Fr. 399.20 auferlegte es A (Dispositivziffer II). Zur Begründung führte das Statthalteramt im Wesentlichen an, A habe es unterlassen, aufzuzeigen, inwiefern er von der Verkehrsanordnung betroffen sei. Auf eine solche Betroffenheit lasse sich auch nicht aufgrund der Akten schliessen, sei es ihm doch nicht möglich, über die in Frage stehenden Strassen an seinen Wohnort zu gelangen.
III.
Mit Beschwerde vom 2. September 2022 beantragte A dem Verwaltungsgericht, die Verfügung des Statthalteramts aufzuheben und dieses anzuweisen, die angefochtene Signalisation gemäss seiner Rekurseingabe "auf deren Rechtmässigkeit hin zu prüfen (Aufsicht über Strassenwesen der Gemeinden)"; eventualiter sei das Statthalteramt anzuweisen, "auch ohne Legitimation des Rekurrenten auf die im Rekursschreiben dargestellte Sachverhaltsdarstellung einzugehen (Aufsicht über Strassenwesen der Gemeinden)".
Am 9. September 2022 gab der Bezirksrat Verzicht auf Stellungnahme bekannt. Der Gemeinderat Andelfingen beantragte am 27. September 2022 unter Entschädigungsfolge die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Hierzu liess sich A mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 nochmals vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden, gegen einen Entscheid eines Statthalteramts gerichteten Beschwerde auf dem Gebiet von temporären Verkehrsanordnungen zuständig (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Auf die Beschwerde ist, unter Vorbehalt des Nachstehenden, einzutreten.
1.2 Soweit der Beschwerdeführer den Standort der Signale bzw. deren den Fussgängerverkehr behindernde Positionierung auf dem Trottoir beanstandet, lässt sich auf seine Beschwerde nicht eintreten. Bei Signalisierungen und Markierungen handelt es sich lediglich um ein Erscheinungsbild der ihnen zugrundeliegenden Verkehrsanordnung (BGE 126 IV 48 E. 2a S. 51) bzw. um Vollzug derselben (Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A., Zürich etc. 2019, Rz. 3457). Vorschriftssignale der in Frage stehenden Art dürfen denn auch erst angebracht werden, wenn die Verfügung (Verkehrsanordnung) vollstreckbar ist (Art. 107 Abs. 1bis der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Zwar ist bei vorübergehenden Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen ebenfalls die für die Verkehrsanordnung zuständige Gemeindebehörde für den Entscheid über Art, Standort und Ausführung von Signalen zuständig (§ 12 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 der Kantonalen Signalisationsverordnung vom 21. November 2021 [KSigV; LS 741.2]). Gegen fehlerhafte Anbringungen von Signalen steht aber zunächst die Einsprache nach Art. 106 SSV offen, über welche wiederum die anordnende Behörde – hier also abermals der Gemeinderat – zu befinden hat (§ 31 KSigV). Erst dagegen steht anschliessend der Instanzenzug offen (Jaag/Rüssli, Rz. 3460). Zwar bezeichnet die streitige Verkehrsanordnung in ihrer Planbeilage die ungefähre Lage der Signale; deren genaue Ausgestaltung und Standorte (vgl. dazu Art. 101 ff. SSV), welche den Beschwerdeführer hauptsächlich zu Kritik veranlassen, ist daraus indessen nicht ersichtlich, weshalb diesbezüglich erst noch ein anfechtbarer Entscheid zu ergehen hätte. Eine entsprechende Überprüfung hat der Gemeinderat denn auch in Aussicht gestellt (Vernehmlassung an das Statthalteramt). Infolgedessen liegt diese Frage ausserhalb des Streitgegenstands der angefochtenen Verkehrsanordnung und es kann auf den betreffenden Antrag nicht eingetreten werden.
1.3 Soweit der Beschwerdeführer weiter darum ersucht, das Statthalteramt sei auch ohne seine Legitimation im Rahmen der "Aufsicht über Strassenwesen der Gemeinden" zur Behandlung seiner rekursweise vorgetragenen Rügen gegen die Verkehrsanordnung anzuhalten, lässt sich auf seine Beschwerde ebenso wenig eintreten. Zwar trifft zu, dass dem Statthalteramt die Aufsicht über das Strassenwesen zukommt (§ 12 Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985 [BezVG; LS 173.1]). Gegen den ablehnenden Bescheid, auf eine Aufsichtsbeschwerde hin tätig zu werden, ist indes lediglich eine erneute Aufsichtsbeschwerde möglich, die an die nächsthöhere Aufsichtsinstanz – hier den Regierungsrat – zu richten wäre. Dem Verwaltungsgericht kommen weder gegenüber dem Beschwerdegegner noch der Vorinstanz Aufsichtsfunktionen zu (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 74, 85; Art. 94 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV; LS 101]).
1.4 Damit bleibt im Wesentlichen zu prüfen, ob das Statthalteramt zu Recht in Verneinung seiner Legitimation nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die angefochtene temporäre Verkehrsanordnung eingetreten ist.
2.
2.1 Das Statthalteramt ist – wie erwähnt (oben Sachverhaltsziffer II am Ende) – mangels Legitimation nicht auf den Rekurs des Beschwerdeführers eingetreten. Dabei hat es die Legitimationsvoraussetzungen im Zusammenhang mit lokalen Verkehrsanordnungen korrekt anhand der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wiedergegeben: Gegen solche Anordnungen steht die Rechtsmittelbefugnis allen Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt. Aber auch regelmässige Benützer eines von einer Verkehrsanordnung betroffenen Strassenabschnitts sind nur dann zu deren Anfechtung legitimiert, wenn diese für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat (statt vieler jüngst etwa VGr, 26. September 2022, VB.2022.00024, E. 3.3 mit Hinweisen; Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 48 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt mit seiner Beschwerde nicht in Abrede, "nie den Anspruch" gestellt zu haben, durch die temporäre Verkehrsanordnung beeinträchtigt zu sein. Er habe vielmehr aufgrund seiner langen beruflichen Erfahrung als … der Kantonspolizei Zürich mit seinem Rekurs das Statthalteramt auf die seines Erachtens unangebrachte und unverhältnismässige Verkehrsanordnung aufmerksam machen wollen, welche keiner seriösen verkehrstechnischen Beurteilung standhalte. Der Beschwerdeführer macht auch in der Beschwerdeschrift nicht geltend, die anordnungsbetroffenen Strassen in legitimationsbegründender Weise regelmässig zu benützen. Ebenso wenig bestreitet er die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Zufahrt zu seinem Wohnort am B-Weg nicht über die betreffende Strecke führe. Er macht somit lediglich allgemeine öffentliche Interessen geltend, ohne erkennbar von der betreffenden Einschränkung berührt zu sein. Weil die Geltendmachung von allein öffentlichen Interessen die allgemeine Rekurslegitimation nach § 21 Abs. 1 VRG, welche ein Berührtsein stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit und eine besondere Beziehungsnähe zum Streitgegenstand erfordert (Bertschi, § 21 N. 14), nicht zu begründen vermag, erweist sich der Nichteintretensentscheid des Statthalteramts im Ergebnis nicht als rechtsverletzend. Dass die Rechtsmittelbelehrung der Ausgangsverfügung des Beschwerdegegners keinen Hinweis auf die Legitimationsvoraussetzungen enthielt, ist nicht zu beanstanden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 46), zumal es sich beim Berührtsein in schutzwürdigen (eigenen) Interessen um eine allgemeine, nicht speziell für Verkehrsanordnungen geltende Voraussetzung des Verwaltungsverfahrensrechts handelt. Dass das Statthalteramt die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers als Rekurs entgegennahm und nicht bloss als aufsichtsrechtliche Anzeige behandelte, ist ebenso wenig zu beanstanden, finden sich doch in der Rekursschrift keinerlei Hinweise, dass es ihm lediglich um eine aufsichtsrechtliche Begutachtung der Anordnung ging; vielmehr wies die Rechtsschrift nebst der Bezeichnung als Rekurs klare und einschlägige Rechtsbegehren und eine Begründung auf, sodass am Rechtsmittelwillen des Beschwerdeführers nicht zu zweifeln war. Entsprechende Relativierungen finden sich nunmehr erst in der Beschwerdeschrift, was indessen nichts an der Rechtmässigkeit der vorinstanzlichen Verfügung ändert.
2.3 Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren die Erwägung des Statthalteramts zur möglichen Nachfristansetzung zur Behebung des Mangels in der Darlegung allfälliger legitimationsbegründender Tatsachen. Darin gibt das Statthalteramt die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts in einem ähnlichen Fall (VGr, 19. September 2019, VB.2019.00074) an sich korrekt wieder. Letzteres war in jenem Entscheid zum Ergebnis gekommen, dass sich das Setzen einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung des Rekurses gemäss § 23 Abs. 2 VRG dann erübrige, wenn die Rechtsmitteleingabe über eine Begründung verfüge, diese jedoch fehlerhaft, untauglich oder sachlich unzureichend sei; eine Begründung, welche sich nicht zur Betroffenheit äussere, sei lediglich unzureichend und damit nicht verbesserungsfähig. Dem widersprach jedoch das Bundesgericht, an welches das genannte verwaltungsgerichtliche Urteil weitergezogen wurde; es erblickte darin vielmehr einen im Sinn von § 23 Abs. 2 VRG verbesserungsfähigen Mangel (BGr, 5. August 2020, 1C_588/2019). Vorliegend unterliess es daher das Statthalteramt grundsätzlich zu Unrecht, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zu setzen, um darlegen zu können, inwieweit er – etwa als regelmässiger Benützer der betroffenen Strassen – von der Verkehrsanordnung legitimationsbegründend betroffen sei. Eine Rückweisung der Sache an das Statthalteramt würde sich indessen als prozessualer Leerlauf erweisen, nachdem der Beschwerdeführer – wie erwähnt – vor Verwaltungsgericht selber eingeräumt hat, nicht als Betroffener Rekurs eingelegt zu haben. Im Übrigen könnte auch deswegen davon abgesehen werden, weil das Statthalteramt noch eine Eventualbegründung für sein Nichteintreten beigefügt hat: Selbst wenn der Beschwerdeführer einen Teil der durch die Verkehrsanordnung betroffenen Strassen regelmässig beführe, sei seine Legitimation zu verneinen, weil die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit lediglich eine Fahrzeitverzögerung von einigen Sekunden zur Folge habe, womit keine Beeinträchtigung von genügender Intensität vorliege. Der Beschwerdeführer hält dem nichts entgegen. Immerhin ist dem Versäumnis des Statthalteramts, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe einzuräumen, bei der Verteilung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
2.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
3.
Die Gerichtskosten sind nach Massgabe des Unterliegerbzw. des Verursacherprinzips je hälftig dem Beschwerdeführer und dem Statthalteramt Andelfingen aufzuerlegen. Einem obsiegenden Gemeinwesen ist nur ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdegegner ist durch das vorliegende Beschwerdeverfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden, weshalb ihm eine solche zu verwehren ist.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 145.-- Zustellkosten, Fr. 1'345.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer und dem Statthalteramt Andelfingen je zur Hälfte auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Statthalteramt Andelfingen; c) das Bundesamt für Strassen (ASTRA).